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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.12.2020 410 20 238

16 dicembre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,468 parole·~17 min·5

Riassunto

Nachzahlung unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 16. Dezember 2020 (410 20 238) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Im Nachzahlungsverfahren (Art. 123 ZPO) können im Grundbedarf der Partei in besonderen Fällen neben den KVG-Prämien auch Prämien für eine Zusatzversicherung nach VVG angerechnet werden (E. 9).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nachzahlung unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 28. September 2020

A. Gemäss dem Ehescheidungsurteil vom 30. Oktober 2013 im Verfahren Nr. 120 12 2739 IV vor dem ehemaligen Bezirksgericht Arlesheim (heute Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) wurde A.____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Demzufolge ging ihr Gerichtskostenanteil von CHF 1’052.50 vorläufig zu Lasten des Staates und ihrer damaligen Rechtsvertreterin, Advokatin Margrit Wenger, wurde ein Anwaltshonorar in Höhe von CHF 5'089.75 vorläufig aus der Gerichtskasse bezahlt. B. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 lud die Gerichtsverwaltung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft A.____ (fortan Nachzahlungsschuldnerin) dazu ein, die ihr gewährte Entschädigung von gesamthaft CHF 6'142.25 innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen oder einen Ra-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenzahlungsantrag zu stellen bzw. das Erhebungsformular mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen. Nach unterbliebener Reaktion auf dieses erste Schreiben forderte die Gerichtsverwaltung die Nachzahlungsschuldnerin mit Schreiben vom 4. Mai 2020 erneut auf, entweder die Entschädigung bis zum 25. Mai 2020 zurückzubezahlen, einen Ratenzahlungsantrag zu stellen oder das Erhebungsformular mit den erforderlichen Unterlagen für die Prüfung ihrer finanziellen Verhältnisse einzureichen. Auf Antrag der Nachzahlungsschuldnerin gewährte ihr die Gerichtsverwaltung eine Fristerstreckung bis zum 10. Juli 2020. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020, eingegangen bei der Gerichtsverwaltung am 13. Juli 2020, liess die Nachzahlungsschuldnerin, vertreten durch Jana Renker, Sozialversicherungsexpertin, das ausgefüllte Erhebungsformular sowie ein Dossier zu ihrer wirtschaftlichen Lage einreichen. Dabei wurde speziell auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachzahlungsschuldnerin hingewiesen, die an Multipler Sklerose leidet. D. Die Gerichtsverwaltung leitete daraufhin am 7. August 2020 die Unterlagen der Nachzahlungsschuldnerin an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zwecks Prüfung der Voraussetzungen für eine Rückzahlung der gewährten Entschädigung von CHF 6’142.25 weiter. Mit Verfügung vom 24. August 2020 eröffnete die zuständige Zivilkreisgerichtspräsidentin das Nachzahlungsverfahren und lud die Nachzahlungsschuldnerin zur Einreichung eines detaillierten Nachweises ihrer IV-Rente der Pensionskasse sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innert 10 Tagen ein. Gleichzeitig kündigte sie an, dass nach Eingang der Unterlagen und Stellungnahme respektive nach unbenutztem Ablauf der Frist auf Grundlage der Akten über die Rückzahlung der Entschädigung entschieden werde. E. Am 4. September 2020 reichte die Nachzahlungsschuldnerin eine aktuelle Bestätigung der Pensionskasse B.____ sowie ergänzende Unterlagen zu ihren krankheitsbedingten Mehrkosten ein. Dabei ersuchte sie die Zivilkreisgerichtspräsidentin, von der Rückzahlung der Entschädigung abzusehen. F. Mit Entscheid vom 28. September 2020 ordnete die Zivilkreisgerichtspräsidentin die vollständige Rückzahlung der ihr gewährten Entschädigung von CHF 6'142.25 in dreizehn monatlichen Raten in Höhe von jeweils CHF 450.00 und einer letzten Rate von CHF 292.25, beginnend ab 1. Oktober 2020, an. Gegen diesen Entscheid erhob die nicht mehr durch die Sozialversicherungsexpertin Jana Renker vertretene Nachzahlungsschuldnerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2020 Beschwerde, welche am 29. Oktober 2020 der Schweizerischen Post zuhanden des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West übergeben wurde. Die darin vorgebrachten Rügen werden in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben. Die Beschwerde wurde in der Folge an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, weitergeleitet, welches mit Verfügung vom 2. November 2020 die vorinstanzlichen Akten des Falles beizog und die Vorinstanz zur Beschwerdeantwort innert 10 Tagen einlud. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses bei der Nachzahlungsschuldnerin wurde verzichtet. G. Mit Verfügung vom 17. November 2020 stellte die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts fest, dass die Vorinstanz innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht hatte. Im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiteren wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der Entscheid des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 25. Oktober 2020 richtet sich gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 28. September 2020, mit welchem die Nachzahlungsschuldnerin und heutige Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Gerichtskasse den Betrag von insgesamt CHF 6'142.25 in vierzehn monatlichen Raten ab 1. Oktober 2020 zurückzuzahlen. Gemäss § 53 Abs. 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SGS 170) kann gegen die Anordnung der Nachzahlung dasselbe Rechtsmittel ergriffen werden, das gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben ist. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid in Anwendung von Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetz bestimmte erleichterte Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), ist die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachzahlung innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 28. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2020 zugestellt. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 29. Oktober 2020 wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist eingehalten. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 320 N 3 ff.; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., 2017, Art. 320 N 1 f. ZPO). Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet erhoben werden. Rein appellatorische Kritik ist dabei unbehelflich. Die beschwerdeführende Partei muss klar und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht korrekt ist. Sie muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser ihre eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen (KGE BL 410 15 36 vom 10. März 2015 E. 3). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend eine falsche Berechnung von Positionen in der von der Vorinstanz vorgenommenen Existenzminimumberechnung geltend und bringt zudem vor, im Ergebnis nicht in der Lage zu sein, die ihr gewährte Entschädigung in vierzehn monatlichen Raten zurückzubezahlen. Die Beschwerdeführerin setzt sich dabei hinreichend mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid auseinander. Zumal es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde hanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht delt und hinreichend ersichtlich wird, was am vorinstanzlichen Entscheid gerügt wird, ist auf die Beschwerde einzutreten. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht der Rechtsnatur des Verfahrens nicht verlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel- Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO ergeht der Entscheid aufgrund der Akten. 3. Im Beschwerdeverfahren sind laut Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 326 N 4). Das Beschwerdeverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es um eine rechtsstaatliche Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich Einhaltung gewisser minimaler Standards. Die Rechtsmittelinstanz hat hierbei lediglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreiteten oder ausnahmsweise von Amtes wegen erhobenen Sachverhalt nicht offensichtlich falsch gewürdigt und aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat. Sie ist dabei an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden (KGE BL 410 15 36 vom 10. März 2015 E. 2; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 326 N 1). Überprüft wird der angefochtene Entscheid mithin einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren. Die mit der Beschwerde vorgebrachten neuen Tatsachen sowie die eingereichten Urkunden können daher im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht bzw. eingereicht wurden. 4. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege wird die betreffende Partei einstweilen von der Leistung von Vorschüssen und Gerichtskosten befreit. Zudem wird für eine angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin respektive des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gesorgt. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unentgeltlich prozessführenden Partei nach Abschluss des Verfahrens, für welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, so kann sie in Anwendung von Art. 123 ZPO durch das Gericht zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Nachzahlung ist anzuordnen, sofern und soweit die finanziellen Verhältnisse der bisher bedürftigen Partei eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zulassen würden und ihr eine Rückzahlung erlauben, ohne den notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 123 N 1). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs höher ist als das um 15 % des Grundbetrages erweiterte und die laufende Steuerbelastung sowie die aufgelaufenen Schulden bzw. deren monatliche Abzahlung beinhaltende betreibungsrechtliche Existenzminimum (statt vieler: KGE BL 410 17 313 vom 5. Dezember 2017 E. 3.2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Für das Verfahren um Rückforderung der Entschädigung, welches der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist, gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO). Dieser Grundsatz zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass das Gericht dem Urteil sämtliche Tatsachen zugrunde legen darf, von denen es Kenntnis erlangt. Das Gericht ist nicht an die Tatsachenbehauptungen der Parteien gebunden, sondern darf und muss sich auch auf unbehauptete Sachumstände, deren Vorhandensein es als erwiesen erachtet, stützen. Zugeständnisse der Parteien entbinden das Gericht nicht von einer Beweiserhebung. Schliesslich trifft das Gericht die Beweisführungslast, d.h. es erhebt die notwendigen Beweise von Amtes wegen (Art. 153 Abs. 1 ZPO), wobei es nicht an die Parteianträge gebunden ist. Mit dem Untersuchungsgrundsatz bezweckt der Gesetzgeber unter anderem, dass in sozial sensiblen Bereichen ein allfälliges Machtgefälle ausgeglichen wird, indem das Gericht der wirtschaftlich schwächeren oder rechtsunkundigen Partei bei der Stoffsammlung unter die Arme greift. Die ZPO sieht allerdings in allen vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren eine Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Beweiserhebung vor (Art. 160 Abs. 1 ZPO; dazu KGE BL 410 14 315 vom 10. Februar 2015 E. 3.2). 6. Anhand der eingereichten Unterlagen berechnete die Zivilkreisgerichtspräsidentin im angefochtenen Entscheid vom 28. September 2020 einen monatlichen Grundbedarf der Beschwerdeführerin von CHF 4'972.00 sowie ein Nettoeinkommen von CHF 5'470.00, woraus sich ein monatlicher Überschuss von CHF 498.00 ergab. Die konkrete Berechnung sieht wie folgt aus: Monatlicher Grundbetrag CHF 1’200.00 Zuschlag von 15 % CHF 180.00 Wohnkosten (Hypothekarzins) CHF 481.00 Wohnkosten (Nebenkosten) CHF 793.00 Krankenkasse (KVG) CHF 405.00 Auswärtige Verpflegung (15 % Pensum) CHF 30.00 U-Abo CHF 80.00 Taxi für Arzttermine CHF 80.00 C.____ GmbH CHF 162.00 Abzahlung Darlehen (Frau D.____) CHF 200.00 Auslagen für Arzt CHF 586.00 Gesundheitlich bedingte Umbaukosten CHF 575.00 Steuern pro Monat CHF 200.00 Total Grundbedarf CHF 4'972.00

Einkommen (exkl. Familien- / Ausbildungszulagen) CHF 1'053.00 IV-Rente (exkl. IV-Kinderrente) CHF 1'936.00 Pensionskassenrente CHF 2’481.00 Total Einnahmen CHF 5'470.00

Monatlicher Überschuss CHF 498.00

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7. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst den ihr angerechneten monatlichen Grundbetrag von CHF 1'200.00, welcher ihres Erachtens nicht der Realität entspreche und mit zwei volljährigen Kindern nicht kostensenkend sei. Sie erwähnt in diesem Zusammenhang erhöhte Kosten für Energie, Elektrizität, digitale Infrastruktur, Wasser, Heizung und Ernährung, welche ihrer Ansicht nach in einem Haushalt mit zwei volljährigen Kindern anfallen im Vergleich zu einem Einpersonenhaushalt. Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Rüge, dass die vorinstanzliche Richterin keine Reduktion des monatlichen Grundbetrags für eine alleinstehende Person von CHF 1'200.00 gemäss den massgebenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (sog. SchKG-Richtlinien, vgl. RRB Nr. 1222 vom 18. August 2009) vorgenommen hat, obwohl sie eine solche Reduktion aufgrund des Dreipersonenhaushaltes durchaus hätte vornehmen können. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht somit fehl und es bleibt beim zugestandenen Grundbetrag von CHF 1'200.00. 8. Hinsichtlich der monatlichen Unterhaltskosten der Liegenschaft, welche in der Existenzminimumberechnung der Vorinstanz mit CHF 793.00 veranschlagt wurden, bemängelt die Beschwerdeführerin, dass sie auf Aufforderung der Gemeinde eine Kanalsanierung innerhalb und ausserhalb ihrer Liegenschaft habe vornehmen müssen. Sie habe dafür einen Kredit aufnehmen müssen, den sie in monatlichen Raten habe zurückbezahlen müssen. Diesbezüglich legt sie im Rechtsmittelverfahren diverse Unterlagen zum Auftrag der Gemeinde vom 23. März 2016, zur Aufnahme eines Kredites von CHF 8'000.00 bei ihrem Arbeitgeber im Oktober 2017 sowie Rechnungsbelege über die im Jahre 2017 erfolgten Sanitär- und Kanalsanierungsarbeiten vor. Abgesehen davon, dass diese Sachverhaltsvorbringen und Beweisurkunden, wie bereits in der vorstehenden Erwägung 3 erwähnt, im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen werden können, weil sie erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, belegen sie Liegenschaftsausgaben aus dem Jahr 2017 von CHF 10'260.00, welche einmal angefallen sind und keineswegs als wiederkehrend bezeichnet werden können. Die gemäss der Beschwerdeführerin bevorstehenden Renovationsarbeiten (Malerarbeiten an den Fensterrahmen und Läden im Aussenbereich sowie Ersatz des neunjährigen Ölofenbrenners) stellen ebenfalls neue Sachverhaltsbehauptungen dar, die im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht und soweit möglich belegt werden müssen. Der Verweis auf ihre Budgetübersicht für das Jahr 2019, welche diesen Renovationsaufwand jedoch gar nicht aufführt, hilft ihr dabei nicht weiter. Die Beanstandung, der ihr zugestandenen Liegenschaftsunterhaltskosten von monatlich CHF 793.00 sei zu tief, ist folglich unbegründet. 9. Bei den Krankenversicherungskosten möchte die Beschwerdeführerin neben berücksichtigten Prämien für die obligatorische Krankenversicherung nach KVG in Höhe von monatlich CHF 405.00 auch die Prämien für die Zusatzversicherung nach VVG in ihrem Grundbedarf berücksichtigt haben. Der eingereichten Kostenübersicht 2019 ihrer Krankenversicherung F.____ vom 3. Januar 2020 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Prämien für die Zusatzversicherung von insgesamt CHF 3'685.20 bzw. monatlich CHF 307.10 bezahlen musste. Die Vorinstanz entschied sich gegen die Anrechnung der Prämie für die Zusatzversicherung unter Hinweis auf Ziffer II der SchKG-Richtlinien und der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Prämien für nichtobligatorische Versicherungen nicht zum prohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zessualen Existenzminimum gezählt werden (BGE 134 III 323 E. 3, sodann BGer 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.2; 5D_121/2009 vom 30. November 2009 E. 7.2; so u.a. auch WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 311). Indessen plädiert ein Teil der Lehre dafür, die VVG-Prämien zumindest beim zivilprozessualen Grundbedarf berücksichtigen zu können, da nichts gegen eine weniger strenge Prüfung der prozessrechtlichen Bedürftigkeit im Vergleich zur betreibungsrechtlichen Existenzminimumberechnung, wo das Bundesgericht die Berücksichtigung der VVG-Prämien strikte ablehne, spreche (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 283). Die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts schliesst nicht per se aus, im Einzelfall auch VVG- Prämien zum zivilprozessualen Grundbedarf hinzuzurechnen. Gerade bei Personen, die aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen und / oder ihres fortgeschrittenen Alters auf eine Krankenzusatzversicherung angewiesen sind, welche einen Grossteil der anfallenden medizinischen Kosten übernimmt, darf eine Hinzurechnung der VVG-Prämien nicht a priori verweigert werden. Denn ein Verzicht auf die freiwillige Krankenzusatzversicherung würde für diese Personen ungleich höhere Gesundheitskosten (im Vergleich zu den VVG-Prämien) bedeuten, die ohne Versicherungsdeckung oftmals gar nicht finanzierbar wären. Diese Personen dürfen nicht aus zivilprozessualen Überlegungen gezwungen werden, ihre Krankenzusatzversicherung zu kündigen, insbesondere wenn sie aufgrund ihrer Krankengeschichte oder ihres Alters höchstwahrscheinlich nie mehr eine Zusatzversicherung zu denselben Konditionen abschliessen können (so u.a. auch BK ZPO-BÜHLER, 2012, Art. 117 N 175, mit Hinweis auf BGer 9C_160/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 3.4.2). Eine Kündigung der freiwilligen Krankenzusatzversicherung hätte zur Folge, dass im zivilprozessualen Grundbedarf der betreffenden Personen zusätzliche selbstgetragene Gesundheitskosten (sofern finanzierbar) hinzuzurechnen wären, welche die VVG-Prämien deutlich übersteigen würden. Angesichts dieser Überlegungen kommt die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Berücksichtigung der VVG-Prämien von monatlich CHF 307.00 (gerundet) im Bedarf der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf eine Zusatzkrankenversicherung angewiesen, welche den überwiegenden Teil der ausgewiesenen hohen Behandlungskosten übernimmt. Ohne diese für sie existenzielle Zusatzversicherung könnte sich die Beschwerdeführerin die erforderlichen medizinischen Behandlungen nicht leisten. Es kann bei ihr daher nicht von einer freiwilligen Zusatzversicherung gesprochen werden, auf die ohne Weiteres verzichtet werden kann, zumal mit der Grundversicherung keine ausreichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sichergestellt ist. Ihr sind daher monatliche Krankenversicherungskosten von insgesamt CHF 712.00 (KVG von CHF 405.00 und VVG von CHF 307.00) anzurechnen. 10. Was die Höhe der selbstgetragenen medizinischen Kosten anbelangt, geht die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts mit der Zivilkreisgerichtspräsidentin einig, dass der Beschwerdeführerin die in den Kostenübersichten 2019 ihrer Krankenversicherungen E.____ (KVG) und F.____ (VVG) sowie in der Steuererklärung 2019 ausgewiesenen CHF 7'040.00 bzw. CHF 586.00 pro Monat angerechnet werden können. Zusätzliche medizinische Kosten, welche die Beschwerdeführerin selber zu tragen hätte, sind nicht rechtzeitig ins Recht gelegt worden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11. Die Beschwerdeführerin verlangt sodann für die ambulante Pflege durch die C.____ GmbH die Berücksichtigung von monatlich CHF 230.00 in ihrem Grundbedarf. Hierbei ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie diese ambulanten Kosten lediglich in ihrer Budgetübersicht 2019 mit einem Betrag von CHF 1'941.00 aufgeführt hatte, was die Vorinstanz dazu bewog, ihr Betreuungskosten von monatlich CHF 162.00 zuzugestehen, obwohl diese Kosten nicht nachgewiesen sind. Die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung der C.____ GmbH ist als verspätet aus dem Recht zu weisen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. 12. Neben den gesundheitlich bedingten Umbaukosten von monatlich CHF 575.00, welche der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Bauabrechnung der G.____ vom 24. Juli 2020 zugestanden wurden, wird die Anrechnung von weiteren behinderungsbedingten Kosten beantragt, namentlich für den Einbau eines Duschsystems und den Bezug eines ergonomischen Bürostuhls, welche mit Kosten von CHF 1'057.40 (Duschsystem) bzw. CHF 1'120.00 (Vitra Bürostuhl) verbunden sind. Diese zusätzlichen Auslagen werden erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht und belegt, weshalb sie zufolge verspäteter Geltendmachung nicht berücksichtigt werden können. Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen Anspruch auf einen einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Umbau ihrer Liegenschaft hat, wie auch der Kostengutsprache der SVA Basel-Landschaft vom 8. August 2019 entnommen werden kann, und es ist davon auszugehen, dass damit alle grundlegenden gesundheitlichen Bedürfnisse im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung sichergestellt sind. Für weitergehende Kostenpositionen, die nicht einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sind, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich selbst aufzukommen. 13. Neben den vorstehenden Bedarfspositionen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie nicht über den von der Vorinstanz berechneten monatlichen Überschuss von CHF 498.00 verfüge. Auf der Einkommensseite rechnete die Zivilkreisgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen aus ihrer 15-prozentigen Tätigkeit von monatlich CHF 1'053.00 (exkl. Ausbildungszulagen von CHF 500.00) an, welcher sich aus dem Erhebungsformular der Beschwerdeführerin 6. Juli 2020 sowie aus den eingereichten Monatsabrechnungen Januar bis März 2020 ergibt. Bezüglich der Pensionskassenrente liegt ein Schreiben der Personalvorsorgestiftung des Vereins B.____ vom 1. September 2020 vor, welches eine Invalidenrente zugunsten der Beschwerdeführerin von monatlich CHF 2'481.35 bestätigt. Die Beschwerdeführerin gibt im Erhebungsformular zudem an, eine IV-Rente der AHV von monatlich CHF 1'936.00 zu beziehen. Diese Summe stimmt mit dem Betrag auf Seite 2 der Verfügung der SVA Basel-Landschaft vom 24. Juni 2019 überein, wobei dort angemerkt ist, dass die Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2019 Anspruch auf diese Rentenleistung hatte. Zur AHV/IV-Rente ist im Weiteren der von der Ausgleichskasse des Kantons H.____ im Januar 2020 erstellte Steuerausweis für das Jahr 2019 aktenkundig, der Rentenleistungen von CHF 17'424.00 bzw. monatlich CHF 1'452.00 ausweist. Damit bleibt unklar, ob die monatliche IV-Rente der Beschwerdeführerin CHF 1'936.00 oder CHF 1'452.00 beträgt. Eine telefonische amtliche Erkundigung bei der Ausgleichskasse des Kantons H.____ vom 16. Dezember 2020 hat ergeben, dass der Steuerausweis die Summe aller im Jahre 2019 ausbezahlten IVhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rentenleistungen aufführt. Für die Höhe der aktuellen IV-Rentenleistungen ist jeweils auf die letzte IV-Rentenverfügung abzustellen. Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons H.____ bezieht die Beschwerdeführerin derzeit eine volle IV-Rente in Höhe von monatlich CHF 1'936.00. Das von der Zivilkreisgerichtspräsidentin auf CHF 5'470.00 festgelegte Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin ist demzufolge nicht zu beanstanden. 14. Diesem Gesamteinkommen von monatlich CHF 5'470.00 steht ein im Vergleich zur Vorinstanz um die VVG-Prämie von CHF 307.00 erhöhter Grundbedarf der Beschwerdeführerin von CHF 5'279.00 gegenüber. Der monatliche Überschuss der Beschwerdeführerin beträgt somit unter CHF 200.00, weshalb der Beschwerdeführerin im vorliegenden besonderen Fall nicht zur Rückzahlung der Entschädigung von CHF 6’142.25 zu verpflichten ist. Der angefochtene Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 28. September 2020 ist daher aufzuheben. Auf eine Rückzahlung der Entschädigung ist definitiv zu verzichten, da bis zum Verjährungseintritt der Rückzahlungsforderung in weniger als drei Jahren nicht mit einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu rechnen ist. 15. In Anwendung von § 4 Abs. 3 des Gebührentarifs (GebT, SGS 170.31) wird aus Gründen der Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, zumal die Beschwerdeführerin keine Umtriebe geltend gemacht hat. Die Beschwerdeführerin hat für die bei ihr entstandenen Parteikosten selbst aufzukommen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 28. September 2020 (Verfahren Nr. 170 20 1910 IV) wird aufgehoben. 2. Von der Nachforderung der Gerichtsgebühr von CHF 1'052.50 und des Anwaltshonorars von CHF 5'089.75, beide aus dem Verfahren Nr. 120 12 2739 IV, wird definitiv abgesehen. 3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

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