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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.01.2021 410 20 213

4 gennaio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,881 parole·~19 min·2

Riassunto

Definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. x

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 4. Januar 2021 (410 20 213) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Werden in der Eingabe erwähnte Beilagen versehentlich nicht eingereicht, ist der betreffenden Partei nach Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Beilagen anzusetzen (E. 3.4 f.). Liegt eine Bescheinigung über die Rechtskraft der Staatssteuer vor, umfasst diese grundsätzlich auch die Gemeindesteuer, sofern der Schuldner keine Einwendungen gegen die Rechtskraftbescheinigung vorbringt (E. 5.1 ff.).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien Gemeinde A.____, vertreten durch Gemeinde A.____, Gemeindeverwaltung, Beschwerdeführerin gegen B.____, Beschwerdegegner

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxx Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24. September 2020

A. Mit Entscheid vom 24. September 2020 wies die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West das definitive Rechtsöffnungsgesuch der Einwohnergemeinde A.____ vom 22. Juli 2020 in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Basel-Landschaft gegen B.____ für eine Forderung von CHF 23'307.70 nebst Zinsen zu 6 % seit 24. Juni 2020, für Verzugszinsen bis 23. Juni 2020 von CHF 1'164.50 sowie für bisherige Kosten von CHF 50.00 ab. Als

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grund führte die Gerichtspräsidentin an, die Einwohnergemeinde A.____ habe keine Veranlagungsverfügung der Gemeindesteuern 2018 respektive keine Gemeindesteuerrechnung 2018 eingereicht, weshalb kein gültiger Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorgelegen habe. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren von CHF 500.00 auferlegte die Gerichtspräsidentin der Einwohnergemeinde A.____ und die Parteien wurden dazu angehalten, die bei ihnen entstandenen Parteikosten selber zu tragen. B. Gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid vom 24. September 2020 erhob die Einwohnergemeinde A.____ am 1. Oktober 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Darin ersuchte sie die Rechtsmittelbehörde, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxx zu bewilligen. Ihre Beschwerde vom 1. Oktober 2020 bezeichnete sie gleichzeitig als Wiedererwägungsgesuch. C. Nach Eingang eines Kostenvorschusses von CHF 750.00 beantragten die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin sowie B.____ mit Eingaben vom 16. Oktober 2020 respektive 25. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts schloss in der Folge mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 den Schriftenwechsel und stellte den Parteien den zweitinstanzlichen Präsidialentscheid auf Grundlage der Akten in Aussicht. D. Mit Verfügung vom 30. November 2020 setzte das zweitinstanzliche Präsidium der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von sieben Tagen zur Einreichung der in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 22. Juli 2020 erwähnten, jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht ins Recht gelegten vollständigen «Rechnung» an. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 nach, welche alsdann mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 an den Beschwerdegegner und an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen den definitiven Rechtsöffnungsentscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24. September 2020, welcher nach Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO der Beschwerde zugänglich ist. Rechtsöffnungsentscheide werden gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren beurteilt, womit die Beschwerde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 25. September 2020 zugestellt. Mit der am 1. Oktober 2020 eingereichten Beschwerde ist die Rechtsmittelfrist eingehalten. Als Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 319 lit. a und b ZPO geltend. Da sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 1. Oktober 2020 einzutreten. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, sachlich zuständig (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO, SGS 221). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Nach Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO können im Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt besonderer Gesetzesbestimmungen keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 326 N 4). Denn das Beschwerdeverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor der zweiten Instanz. Vielmehr gilt es im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreiteten oder ausnahmsweise von Amtes wegen erhobenen Sachverhalt nicht offensichtlich falsch gewürdigt und aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat. Die Rechtsmittelinstanz ist dabei an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden (KGer BL 410 17 198 vom 19. September 2017 E. 2; BK ZPO- STERCHI, Art. 326 N 1). Es sind keine Gesetzesbestimmungen vorhanden, welche Noven im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide zulassen würden. Der angefochtene Entscheid kann demnach einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren, beurteilt werden. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichte Gemeindesteuerrechnung 2018 vom 5. März 2020 ein Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO darstellt, welches im Beschwerdeverfahren aus dem Recht zu weisen ist. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es entziehe sich ihrer Kenntnis, weshalb der Vorinstanz die Gemeindesteuerrechnung 2018 nicht vorgelegen habe. Sie habe diese Rechnung dem Gesamtdossier beigelegt. Die eingereichte Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2018 diene zusammen mit dem durch den Einwohnerrat beschlossenen Gemeindesteuersatz als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gemeindesteuern. Es sei zu keiner Zeit eine Gemeindesteuerveranlagung erstellt worden. Die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin und der Beschwerdegegner bestreiten hingegen in ihren Stellungnahmen vom 16. Oktober 2020 respektive 25. Oktober 2020, dass sich in den vorinstanzlichen Akten ein Rechtsöffnungstitel im Sinne einer Steuerveranlagung bzw. Steuerrechnung betreffend die Gemeindesteuern 2018 befinde. 3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung in der gegen den Beschwerdegegner gerichteten Betreibung Nr. xxxx für die Gemeindesteuerforderung 2018 zuzüglich Zinsen und Mahngebühren. Nach § 139 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, SGS 331) sind rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide der mit dem Vollzug betrauten Behörden vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (§ 139 Abs. 3 Steuergesetz). Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren unter anderem die Veranlagungsverfügung über die Staatsteuern 2018 der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 5. März 2020 sowie ein Bestätigungsschreiben derselben Steuerverwaltung vom 20. Juli 2020, welches die Rechtskraft und damit auch die Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung über die Staatssteuern 2018 bescheinigt. Diese rechtskräftige Veranlagungsverfügung ist eine vollstreckbare behördliche Verfügung im Sinne von § 139 Abs. 3 des Steuergesetzes und bildet für die Beschwerdeführerin die Grundlage zur Erhebung der Gemeindesteuern 2018, deren Höhe anhand des durch den Einwohnerrat der Gemeinde A.____ beschlossenen Gemeindesteuersatzes festgelegt wird. Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung über die Staatssteuern 2018 stellt mithin http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zusammen mit der Gemeindesteuerrechnung 2018 grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG für die Steuerforderung der Beschwerdeführerin dar. 3.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich in den beigezogenen Fallakten keine Gemeindesteuerrechnung für das Jahr 2018 findet. Da die Rechnung jedoch im Beilagenverzeichnis des Rechtsöffnungsgesuchs vom 22. Juli 2020 aufgeführt ist, fragt es sich, ob die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen dazu gehalten war, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Urkunde anzusetzen. Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht der beschränkten Untersuchungsmaxime und der Rechtsöffnungsrichter hat in sachverhaltlicher Hinsicht von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt. Diese Prüfungspflicht geht zwar nicht so weit, dass der Rechtsöffnungsrichter bei Unvollständigkeit einer eingereichten Vollstreckungsurkunde von Amtes wegen verpflichtet wäre, fehlende Unterlagen selber erhältlich zu machen (BSK SchKG-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, Art. 84 N 51; KGE BL 410 17 251 vom 10. Oktober 2017 E. 7.1). Dennoch entbindet dies den Rechtsöffnungsrichter nicht davon, eine nicht anwaltlich vertretene Partei über den Mangel aufzuklären und ihr allenfalls eine Frist anzusetzen, um denselben durch Nachreichung der vollständigen Urkunde(n) zu beheben. Ein solches Vorgehen ist gestützt auf die in Art. 56 ZPO normierte sog. richterliche Fragepflicht im Verfahren um definitive Rechtsöffnung bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien stets geboten, wenn aus den eingereichten Unterlagen ohne vertiefte Lektüre festgestellt werden kann, dass diese offensichtlich unvollständig sind. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, soll die gerichtliche Fragepflicht im summarischen Verfahren bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien bzw. Laien grosszügig erfolgen (KGE BL 410 17 251 vom 10. Oktober 2017 E. 7.2). 3.4 Darüber hinaus verpflichtet Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO die urteilende Behörde, bei mangelhaften Eingaben einer Partei eine gerichtliche Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob die Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Andernfalls würde ein Festhalten an formellen Bestimmungen, das nicht mit schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, mithin zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert, gegen das aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) fliessende Verbot des überspitzten Formalismus verstossen (KGE BL 400 12 146 vom 7. August 2012 E. 4.2; BGE 132 I 249 E. 5; 128 II 139 E. 2a). Bei Feststellung eines Mangels ist die urteilende Behörde demgemäss verpflichtet, sich innerhalb des ihr vom Gesetz vorgeschriebenen Rahmens gegenüber der rechtssuchenden Partei so zu verhalten, dass ihr Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann (BSK ZPO- GSCHWEND, 3. Aufl., 2017, Art. 132 N 3). Mit Bezug auf Art. 132 ZPO bedeutet dies, dass eine Nachfrist nur bei verbesserlichen Mängeln in formeller (Abs. 1) oder inhaltlicher Hinsicht (Abs. 2) anzusetzen ist, wobei die Aufzählung von in Frage kommenden Mängeln nicht abschliessend ist. Die versehentliche Nichteinreichung von Beilagen, welche in der betreffenden Eingabe erwähnt werden, kann ein verbesserlicher formeller Mangel nach Art. 132 Abs. 1 ZPO darstellen (KUKO ZPO-WEBER, 2. Aufl., 2014, Art. 130-132 N 12; BSK BGG-MERZ, 3. Aufl., 2018, Art. 42 N 96). Hingegen liegt kein verbesserlicher Mangel vor, wenn es sich nicht um eine versehentliche, sondern um eine absichtliche Unterlassung der Partei handelt oder wenn diese eine ihr angesetzte Frist unbenutzt hat verstreichen lassen (BGE 126 III 288 E. 2b; 130 III 202 E. 3.3.2, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht in: Pra 2004 Nr. 161; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl., 2017, Art. 132 N 6). Die Nachfrist darf allerdings auf keinen Fall dazu dienen, einer Partei Gelegenheit zu geben, eine Begründung nachzureichen oder weitere Beweismittel zu benennen und ins Recht zu legen (BK ZPO-FREI, 2012, Art. 132 N 16). Der richterlichen Fragepflicht respektive Nachfristansetzung im summarischen Verfahren steht die Eventualmaxime bzw. die Frage des Aktenschlusses nicht im Wege, zumal die richterliche Fragepflicht und die Ansetzung einer Nachfrist bei gegebenen Voraussetzungen unabhängig vom Zeitpunkt und Verfahrensstadium besteht. Wird das Rechtsöffnungsverfahren in Anwendung von Art. 256 Abs. 1 ZPO schriftlich und ohne Parteiverhandlung durchgeführt, wie es im Kanton Basel-Landschaft üblich ist, kann der befürchteten Prozessverzögerung mit einer kurzen und nicht erstreckbaren Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlage(n) begegnet werden (KGE BL 410 17 251 vom 10. Oktober 2017 E. 7.2). 3.5 Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall hätte ein Blick in das Beilagenverzeichnis zum Rechtsöffnungsgesuch vom 22. Juli 2020 gereicht, um zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin zweifellos beabsichtigt hatte, ihrem Gesuch auch die Gemeindesteuerrechnung 2018 vom 5. März 2020 beizulegen. Zudem wies der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2020 darauf hin, dass die als Beilage 1 im Beilagenverzeichnis des Rechtsöffnungsgesuchs vom 22. Juli 2020 aufgeführte Rechnung fehlte. Aufgrund des offensichtlichen Versehens der Beschwerdeführerin, die besagte Rechnung mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch einzureichen, hätte die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO dazu anhalten müssen, die versehentlich nicht ins Recht gelegte Gemeindesteuerrechnung 2018 innert einer kurzen und nicht erstreckbaren Frist nachzureichen, um den verbesserlichen Mangel zu beheben, anstatt die Rechtsöffnung zu verweigern. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben ist. 4. Nach Art. 327 Abs. 3 lit. a bzw. b ZPO hebt die Beschwerdeinstanz den vorinstanzlichen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet bei Spruchreife der Angelegenheit neu. Ob eine Streitsache als spruchreif anzusehen ist, beurteilt die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen und ohne Bindung an die Parteianträge (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 327 ZPO N 11). Die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zur Fristansetzung für die Nachreichung der Gemeindesteuerrechnung 2018 würde sich in casu als Leerlauf erweisen, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 1. Oktober 2020 die fragliche Gemeindesteuerrechnung 2018 vom 5. März 2020 nachgereicht hat. Die Gemeindesteuerrechnung 2018 ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Da allerdings lediglich die Vorderseite der Rechnung ins Recht gelegt worden ist, was wiederum als offensichtliches Versehen zu bezeichnen ist, wurde in Nachachtung von Art. 132 Abs. 1 ZPO die Beschwerdeführerin mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 30. November 2020 zur Nachreichung der vollständigen Rechnung innert einer Frist von 7 Tagen aufgefordert. Mit der Eingabe vom 2. Dezember 2020 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. Nachdem die vollständige Gemeindesteuerrechnung 2018 vorliegt, sieht die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ab und entscheidet in der spruchreifen Sache selber. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags bzw. definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden, wozu auch Verfügungen von Steuerbehörden gehören, sofern der Kanton dies vorsieht (BGE 105 III 43 E. 2a; KUKO SchKG-VOCK, 2. Aufl., 2014, Art. 80 N 25). Die Verfügung einer Steuerbehörde stellt nur dann einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn darin die zu bezahlende Steuerforderung genau beziffert ist oder sich die genau bezifferte Steuerforderung aus dem Verweis auf andere Dokumente ergibt (BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 41). Darüber hinaus muss die Verfügung der Steuerbehörde, wie ein gerichtliches Urteil, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und vollstreckbar sein, um als definitiver Rechtsöffnungstitel für die Steuerforderung zu dienen. Eine Verfügung ist entweder vollstreckbar, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar ist, wenn nur noch ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, das keine aufschiebende Wirkung hat, oder wenn dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist (KGE BL 410 12 22 vom 6. März 2012 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Der Beweis, dass eine vollstreckbare Verfügung oder ein vollstreckbares Urteil vorliegt, ist vom betreibenden Gläubiger durch Urkunden zu erbringen (BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 135). Die Vollstreckbarkeit kann auch aus dem Umstand hervorgehen, dass der Schuldner die Vollstreckbarkeit der Verfügung bzw. des Urteils nicht bestritten hat, oder dass kein Anhaltspunkt für eine Weiterziehung der Verfügung bzw. des Entscheides besteht und seit Erlass jener Verfügung bzw. jenes Entscheides mehrere Jahre verstrichen sind (analog BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 80 N 55, mit weiteren Hinweisen). Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu überprüfen (BGE 105 III 43 E. 2a; KUKO SchKG-VOCK, 2. Aufl., 2014, Art. 80 N 28; BSK SchKG-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 124, Art. 84 N 50). 5.2 Im hier zu beurteilenden Fall liegt eine Staatssteuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2018 vom 5. März 2020 vor, welche eine Steuerforderung des Kantons in Höhe von CHF 38'846.20 gegenüber dem Beschwerdegegner ausweist. Aktenkundig ist sodann die Gemeindesteuerrechnung 2018, die ebenfalls am 5. März 2018 ausgestellt wurde und aus welcher sich ein vom Beschwerdegegner geschuldeter Steuerbetrag von CHF 20'394.25 für die Gemeindesteuern und von CHF 2’913.45 für die Kirchensteuern ergibt. Es ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die gegen den Beschwerdegegner betriebene Gemeindesteuerrechnung 2018 vollstreckbar im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG ist, wobei hierfür die Beschwerdeführerin beweisbelastet ist. Die Gemeindesteuerrechnung wird auf der Grundlage der Veranlagung für die Staatssteuer erstellt. Die Staatssteuerveranlagung ist für die Gemeindesteuerrechnung verbindlich (§ 185 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, SGS 331, Stand 1. Januar 2020, nachfolgend Steuergesetz; § 4 Abs. 1 des Steuerreglements der Gemeinde A.____ vom 27. Januar 2014, nachfolgend Steuerreglement). Nach § 122 Abs. 1 des Steuergesetzes können die steuerpflichtige Person und, bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern, die Gemeinden innert 30 Tagen nach Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben. Diese Einsprachemöglichkeit bildet das ordentliche Rechtsmittel gegen die Staatssteuerveranlagung und hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch deren Vollstreckbarkeit (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 2, 122 Nr. 1). Gegen die Gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht meindesteuerrechnung selber ist grundsätzlich kein selbständiges Rechtsmittel gegeben, vielmehr muss die steuerpflichtige Person ihre Einwände gegen die Gemeindesteuerrechnung im Einspracheverfahren nach § 122 Abs. 1 des Steuergesetzes geltend machen (§ 10 Abs. 1 des Steuerreglements). Beanstandungen, die sich nicht aus der Staatssteuerveranlagung ergeben oder die lediglich die Erhebung des Steuerbetrags oder die Steuerpflicht betreffen, können innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung mittels Einsprache schriftlich und begründet beim Gemeinderat geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 2 des Steuerreglements). Innert derselben Frist von 30 Tagen kann auch gegen die Kirchensteuern sowie gegen Mahngebühren schriftlich Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden, wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Gemeindesteuerrechnung 2018 der Beschwerdeführerin ergibt. 5.3 Das eingereichte Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung vom 20. Juli 2020 bestätigt, dass der Beschwerdegegner bezüglich der Staatssteuerveranlagung 2018 rechtskräftig veranlagt wurde und keine die Staatssteuer betreffenden Rechtsmittelverfahren hängig sind. Damit wird gleichzeitig bescheinigt, dass auch keine Einsprache gegen die Gemeindesteuerrechnung 2018 bei der kantonalen Steuerverwaltung erhoben wurde. Indessen bleibt fraglich, ob beim Gemeinderat der Gemeinde A.____ ein Einspracheverfahren gegen die Erhebung des Gemeinde- oder Kirchensteuerbetrags, die Mahngebühren oder die Steuerpflicht als solche hängig ist bzw. war, zumal keine Bestätigung seitens des Gemeinderates der Gemeinde A.____ vorliegt, dass der Beschwerdegegner keine Einsprache gemäss § 10 Abs. 1 und 2 des Steuerreglementes erhoben hat respektive eine allfällige Einsprache rechtskräftig abgewiesen worden ist. Liegt allerdings, wie im hier zu beurteilenden Fall, eine Bescheinigung der kantonalen Steuerverwaltung vor, wonach keine Rechtsmittelverfahren im Sinne der §§ 120 ff. des Steuergesetzes hängig sind, ist vom Beschwerdegegner zu erwarten, dass er über ein allenfalls auf Gemeindeebene laufendes Rechtsmittelverfahren aufklärt. Denn die durch ihn gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend zu machenden Einwendungen beschränken sich keineswegs nur auf die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Betreibungsforderung. Vielmehr kann auch ein sonstiger Untergang der Betreibungsforderung oder der Rechtsöffnungstitel als solcher bestritten werden, indem beispielsweise vorgebracht wird, der Rechtsöffnungstitel sei gefälscht, nichtig oder nicht rechtskräftig (BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, Art. 81 N 14 ff., mit weiteren Hinweisen; BGE 137 III 87 E. 3; BGer 5A_104/2007 vom 9. August 2007 E. 2.2). Der Beschwerdegegner hat vorliegend jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behauptet, dass ein Rechtsmittelverfahren hängig und die Gemeindesteuerrechnung 2018 vom 5. März 2020 aus diesem Grund nicht vollstreckbar sei. Vielmehr hat er lediglich dargetan, in den Gerichtsakten fehle die Gemeindesteuerveranlagung 2018 respektive die Gemeindesteuerrechnung 2018, weshalb kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Dieses Vorbringen ist jedoch, wie bereits erwähnt, nicht zu hören. Unter den gegebenen Umständen ist daher zu schliessen, dass mit der Rechtskraftbestätigung der kantonalen Steuerverwaltung vom 20. Juli 2020 auch die Vollstreckbarkeit der Gemeindesteuerrechnung 2018 nachgewiesen ist und der Beschwerdegegner keine rechtserheblichen Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels vorgebracht hat. Der Gemeindesteuerrechnung 2018 ist damit die Vollstreckbarkeit in Bezug auf die erhobenen Gemeinde- und Kirchensteuern zuzuerkennen. Da im Übrigen alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, namentlich die Fälligkeit der exakt bezifferten Steuerforderung sowie die Identität der Parteien und der Forderung auf der Gemeindesteuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht errechung 2018 und dem betreffenden Zahlungsbefehl, liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. 5.4 Praxisgemäss kann sowohl für gesetzlich festgelegte Verzugszinsen ab Fälligkeit der Steuern, selbst wenn sie nicht in der Veranlagung bzw. Steuerrechnung festgehalten sind, als auch für gesetzlich festgelegte Mahngebühren Rechtsöffnung erteilt werden, sofern letztere individuell konkret auferlegt worden sind und dem Schuldner in einer entsprechenden Verfügung, gegen welche er sich zur Wehr setzen konnte, eröffnet wurden (§ 135a Abs. 3 bis 5 des Steuergesetzes; BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 49, 134, 134a; BSK SchKG EB-STAEHELIN, 2017, Art. 80 ad N 134a; KUKO SchkG-VOCK, 2. Aufl., 2014, Art. 80 N 20). Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren unter anderem die zweite Mahnung vom 5. Juni 2020 ein, die auch als Verfügung bezeichnet ist und welcher entnommen werden kann, dass dem Beschwerdegegner eine Mahngebühr von CHF 50.00 auferlegt wurde. Diese Mahngebühr stützt sich auf die Verordnung betreffend die Inkassogebühren der Gemeinde A.____ vom 31. Januar 2017. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegner auf mögliche Rechtsmittel gegen die verfügte Mahngebühr hingewiesen. Nach dem Gesagten kann folglich auch für die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die dem Beschwerdegegner auferlegte Mahngebühr von CHF 50.00 definitive Rechtsöffnung erteilt werden. 6. Der Beschwerdegegner bringt keine tauglichen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG gegen die betriebene Gemeindesteuerforderung 2018, die in der Gemeindesteuerrechnung enthaltene Kirchensteuern, die Verzugszinsen und die Mahngebühr vor. Der Beschwerdeführerin ist daher die definitive Rechtsöffnung für die Gemeindesteuern 2018 (inkl. Kirchensteuern) in Höhe von CHF 23'307.10 zuzüglich Verzugszinsen zu 6 % seit dem 24. Juni 2020, für bis zum 23. Juni 2020 aufgelaufene Verzugszinsen von CHF 1'164.50 sowie für die Mahngebühr (bisherige Kosten) von CHF 50.00 zu gewähren. 7. Hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuchs der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Gesuch bei der urteilenden Instanz, hier also beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West, einzureichen ist. Abgesehen davon, dass sich ein solches Gesuch angesichts dieses Verfahrensausganges erübrigt, stellt ein Wiedererwägungsgesuch kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf dar, so dass die gesuchstellende Partei nach ständiger Lehre und Rechtsprechung kein Anspruch auf dessen Behandlung durch das Gericht hat. 8. Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens analog Art. 318 Abs. 3 ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Nachdem dem Begehren um definitive Rechtsöffnung vollumfänglich zu entsprechen ist, sind sowohl die Zahlungsbefehlskosten als auch die Gerichtsgebühr des zivilkreisgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. An der gesetzeskonformen Höhe der Entscheidgebühr des zivilkreisgerichtlichen Entscheids vom 24. September 2020 von CHF 500.00 ist festzuhalten (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. GebV SchKG, SR 281.35). Entsprechend dem Entschädigungsantrag der Beschwerdeführerin ist ihr eine Umtriebsentschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen, deren Höhe praxisgemäss auf CHF 50.00 festzulegen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Zufolge Gutheissung der Beschwerde hat der Kostenentscheid des Rechtsmittelverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO demjenigen aus erster Instanz zu folgen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind demnach vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 750.00 festzulegen. Mangels Kostenantrag der Beschwerdeführerin ist ihr allerdings für das Rechtsmittelverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, so dass beide Parteien für die bei ihnen entstandenen Kosten aufzukommen haben.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24. September 2020 (Verfahren 160 20 1703 III) aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: 1. Der Gesuchsklägerin wird in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für eine Forderung in Höhe von CHF 23'307.10 nebst Zins zu 6 % seit 24. Juni 2020 und für aufgelaufene Verzugszinsen bis 23. Juni 2020 in Höhe von CHF 1'164.50 sowie für bisherige Kosten von CHF 50.00 die definitive Rechtsöffnung bewilligt. 2. Der Gesuchsbeklagte hat der Gesuchklägerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wird dem Gesuchsbeklagten auferlegt. Der Gesuchsbeklagte hat der Gesuchsklägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Der Beschwerdegegner hat demnach der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu ersetzen. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

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