Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.11.2020 410 20 188

24 novembre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,975 parole·~10 min·3

Riassunto

Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. XXXXXXXX

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 24. November 2020 (410 20 188) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Die Betreibungseinleitung bzw. ein diese fortführendes Begehren (vorliegend: Gesuch um definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG) durch eine im Handelsregister gelöschte Gesellschaft ist nichtig (E. 2.2).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Raphael Müller

Parteien A. ____, Beschwerdeführerin gegen B. ____ AG, vertreten durch Advokat Felix Moppert, Advokatur Basel Mitte, Gerbergasse 13, Postfach 728, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. XXXXXXXX Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. August 2020

A. Mit Entscheid vom 17. August 2020 erteilte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West der B. ____ AG in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft gegen A. ____ die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 117‘145.65 nebst Zins in Höhe von CHF 16‘585.35 (Dispositiv-Ziffer 1). Die genannte Betreibungsschuldnerin wurde zudem zur Bezahlung der Zahlungsbefehlskosten von CHF 203.30 an die B. ____ AG verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 2). Die Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 wurde ebenso A. ____ auferlegt. Diese wurde schliesslich zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 250.00 an die B. ____ AG verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 3). Zur Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, die von A. ____ in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2020 gemach-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Ausführungen, wonach die bestrittene Forderung mit Entscheid vom 18. Juli 2018 bereits als erledigt abgeschrieben worden sei, würden keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG darstellen, weshalb diese der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht entgegenstünden. Zudem sei der Vollständigkeit halber auszuführen, dass auch ein beurteiltes Rechtsöffnungsgesuch einem erneuten Rechtsöffnungsgesuch nicht entgegenstünde, wenn dieses wie vorliegend auf einem neuen Zahlungsbefehl beruhe. B. Gegen diesen Entscheid erhob A. ____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. August 2020 beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, sie habe im Gegensatz zu ihrem Ex-Mann (D. ____) nichts mit der B. ____ AG (fortan: Beschwerdegegnerin) geschäftlich zu tun gehabt. Ausserdem sei die B. ____ AG mit Sitz in Y. ____, X. ____weg, gemäss Handelsregisterauszug seit dem TT.MM.2013 gelöscht. Für die Forderung sei am TT.MM.2009 bereits ein Verlustschein ausgestellt worden und sie sei nach wie vor zu keinem neuen Vermögen gelangt. C. In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Felix Moppert, die Abweisung der Einsprache und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. August 2020, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Eingabe vom 27. August 2020 und den eingereichten Beilagen nichts Neues vor. Es spiele keine Rolle, ob D. ____ mit C. ____ (Mitglied des Verwaltungsrats der B. ____ AG) geschäftlich zu tun gehabt habe oder nicht. Die Forderung, auf die sich die Betreibung stütze, stamme aus einer Vereinbarung, welche die Beschwerdeführerin am TT.MM.2009 vor der Schlichtungsstelle BL unterzeichnet habe. Die Vereinbarung sei nicht widerrufen worden. Später habe sich aus dieser Vereinbarung ein Verlustschein ergeben, auf den sich die Betreibung vom 11. Februar 2020 stütze. D. Der Präsident der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. September 2020 und stellte den Parteien seinen Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht. Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Als Rechtsmittelinstanz ist vorliegend das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zuständig (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Laut Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der fragliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 21. August 2020 zugestellt. Die Beschwerde datiert vom 27. August 2020 wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben. Die zehntägige Rechtsmittelfrist wurde somit gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Mit der Beschwerde ist ein Antrag in der Sache zu verbinden (statt vieler: KUNZ, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 321 N 31 ff.). Zudem muss die Beschwerdeschrift eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO), in welcher sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen hat. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, § 26 N 42). Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügige Haltung angebracht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15). So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 27. August 2020 zwar keinen Antrag formuliert. Mit ihrer Äusserung, sie bestreite die ihr gegenüber gemachte Forderung von CHF 117'145.65, nebst Zins von CHF 16'585.35, sowie eventueller Zinsen und Kosten in vollem Umfang und mit ihrer Bitte, die Beschwerde wohlwollend zu prüfen, ist jedoch zweifelsohne das Ersuchen verbunden, der erstinstanzliche Entscheid sei durch die Rechtsmittelinstanz aufzuheben und es sei das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen. Dadurch ist dem Erfordernis eines Rechtsbegehrens nach Massgabe einer Laienbeschwerde Genüge getan. Ihre Behauptung, dass die B. ____ AG gemäss Handelsregisterauszug seit dem TT.MM.2013 gelöscht sei und dass für diese Forderung bereits am TT.MM.2009 ein Verlustschein ausgestellt worden sei, impliziert das Monieren einer Rechtsverletzung. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten, zumal auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und insbesondere auch der erhobene Kostenvorschuss mit Valuta 10. September 2020 fristgerecht bezahlt wurde (Art. 59 ZPO). 2.1 Gemäss Art. 80 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Abs. 1), wobei Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Abs. 2 Ziff. 2). Beruht die Forderung auf dem vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet ist, oder mit Erfolg die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner der definitiven Rechtsöffnung beschwerdeweise auch die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels entgegenhalten. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3a, 115 Ia 1). Sie kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Betreibungseinleitung bzw. ein diese fortführendes Begehren durch eine nicht oder nicht mehr existierende natürliche oder juristische Person nichtig (BGE 140 III 175 E. 4.1). So kann eine im Handelsregister gelöschte Gesellschaft gegenüber Dritten nicht auftreten, da mit der Löschung im Register manifestiert wird, dass die Liquidation erfolgreich abgeschlossen werden konnte und die Rechtseinheit ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat (vgl. BGer 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.1.3). Auf eine Klage oder ein Gesuch der gelöschten Rechtseinheit ist von Amtes wegen aufgrund fehlender Partei- und Prozessfähigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO nicht einzutreten (RÜETSCHI, in: Siffert/Turin [Hrsg.], SHK zur Handelsregisterverordnung (HRegV), Bern 2013, 1. Aufl., Art. 164 N 13). Die B. ____ AG wurde am TT.MM.2012 infolge Verlegung des Sitzes nach Z. ____ im Handelsregister des Kantons Z. ____ eingetragen und im Handelsregister des Kantons Y. ____ von Amtes wegen gelöscht. Am TT.MM.2013 erfolgte sodann von Amtes wegen die Löschung der Gesellschaft gemäss Art. 159 HRegV, nachdem kein begründeter Einspruch dagegen erhoben worden ist. In der Folge verlor die B. ____ AG mit der Löschung ihre Rechtspersönlichkeit und ist seit dem TT.MM.2013 weder partei- noch prozessfähig. 3. Die vor erster Instanz anhängig gemachte Streitsache ist vorliegend spruchreif. Es ist deshalb auch diesbezüglich ein neuer Entscheid zu fällen (vgl. Art. 318 Abs. 1 Ziff. b ZPO). Weil die Beschwerdegegnerin am TT.MM.2013 aus dem Handelsregister des Kantons Z. ____ gelöscht worden ist, ist sie sowohl im Betreibungsverfahren Nr. XXXXXXXX als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder prozess- noch parteifähig. Infolgedessen ist auf das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2020 für eine Forderung von CHF 117'145.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2007 und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.30 unter o/e Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin zufolge Nichtigkeit der Betreibung sowie mangelnder Partei- und Prozessfähigkeit nicht einzutreten. 4. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz wird ergänzt durch Art. 107 ZPO sowie Art. 108 ZPO, welche in gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen bzw. nach dem Verursacherprinzip vorsehen. Gemäss Art. 108 ZPO hat jene Partei unnötige Prozesskosten zu bezahlen, welche sie verursacht hat. Als unnötig gelten jene Kosten, die bei Wahrung der gehörigen Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte (JENNY, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Basel 2016, Art. 108 N 3). Im vorliegenden Fall können der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer fehlenden Rechtspersönlichkeit auch keine Prozesskosten auferlegt werden. C. ____ war zum Zeitpunkt der Löschung vom TT.MM.2013 Mitglied des Verwaltungsrats der B. ____ AG. Dennoch stellte er im Namen der gelöschten Aktiengesellschaft das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung vom 6. Juli 2020 beim Zivilkreisgericht und verursachte dadurch basierend auf einer – für ihn leicht erkennbar – nichtigen Betreibung ein unnötiges Verfahren. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wird deshalb gestützt auf Art. 108 ZPO C. ____ auferlegt. Mangels entsprechenden Antrags wird der Beschwerdeführerin keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Zufolge Nichtigkeit ist das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. August 2020 durch folgende Anordnungen zu ersetzen: Auf das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 117'145.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2007 und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.30 wird nicht eingetreten. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wird C. ____ auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem von C. ____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Jede Partei trägt ihr Kosten selbst. 6. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweitinstanzlichen Verfahren zu befinden. Die Vorinstanz ist zu Unrecht auf das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX vom 6. Juli 2020 eingetreten. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich daher, für das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 wird ihr zurückerstattet. Jede Partei trägt ihre Parteikosten mangels eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin selbst.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Zufolge Nichtigkeit der Betreibung Nr. XXXXXXXX wird das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. August 2020 durch folgende Anordnung ersetzt:

«1. Auf das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 117'145.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2007 und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.30 wird nicht eingetreten.

2. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wird C. ____ auferlegt.

Die Forderung des Staates wird mit dem von C. ____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst.»

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CFH 1'500.00 wird ihr zurückerstattet. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst.

Präsident

Roland Hofmann

Gerichtsschreiber i.V.

Raphael Müller

http://www.bl.ch/kantonsgericht

410 20 188 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.11.2020 410 20 188 — Swissrulings