Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 2. Juli 2019 (410 19 117) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Die Prüfung des Rechtsöffnungsrichters beschränkt sich darauf, ob sich die Zahlungsverpflichtung des betriebenen Schuldners eindeutig und endgültig aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt; eine Vertragsauslegung nach Art. 18 OR ist ausgeschlossen. Individuelle Vereinbarungen eines Solidarschuldners gelten nach Art. 146 OR auch für die anderen Solidarschuldner, sofern sich dadurch deren Lage nicht erschwert; zu prüfen sind dabei die Umstände des Einzelfalls und insbesondere, aus welchem Grund die Solidarität entstanden ist.
Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Andri Obrist, nigon Rechtsanwälte / Notariat, Marktplatz 18, 4001 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Zurwerra, Rue des Alpes 44, 1701 Fribourg, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21859296 Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2019
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 30. April 2019 bewilligte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost (Kammer IV) B.____ in der von ihr veranlassten Betreibung Nr. 21859296 des Betreibungsamts Basel-Landschaft gegen A.____ die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 59‘747.45 nebst Zins zu 6.75 % seit 27. Oktober 2017. Ferner auferlegte er die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30, die Rechtsöffnungskosten von CHF 500.00 und eine Parteientschädigung von CHF 1‘789.10 der Gesuchsgegnerin. Zur Begründung des Entscheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, der von beiden Parteien am 5. April 2016 unterzeichnete Darlehensvertrag über CHF 60‘000.00 stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. B.____ habe das Darlehen per 26. Oktober 2017 gekündigt, womit die Rückzahlung der Darlehensvaluta an diesem Tag fällig geworden sei und ab dem 27. Oktober 2016 Verzugszinsen geschuldet seien. A.____ vermöge mit ihren Einwendungen die Schuldanerkennung nicht zu entkräften, weshalb die provisorische Rechtsöffnung für die Darlehenssumme abzüglich einer geleisteten Zahlung von CHF 252.55 und zuzüglich Verzugszinsen zu gewähren sei. B. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2019 gelangte A.____ an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, es sei das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2019 aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen. Die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids sei aufzuschieben und die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. B.____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. C. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wies mit Verfügung vom 15. Mai 2019 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids ab. Sodann schloss er mit Verfügung vom 6. Juni 2019 den Schriftenwechsel und ordnete den Präsidialentscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen das angefochtene Urteil das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind – was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) – innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2019 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 13. Mai 2019 ablief. Mit Einreichung der Beschwerde am 13. Mai 2019 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Der einverlangte Kostenvorschuss von CHF 750.00 wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls rechtzeitig geleistet. Diese macht im Beschwerdeverfahren eine unrichtige Rechtsanwendung und darüber hinaus eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 ZPO geltend. Zumal sämtliche Prozessvoraussetzungen eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3). Überprüft wird der angefochtene Entscheid einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren. Das Recht ist von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). 3.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, der ins Recht gelegte Darlehensvertrag, welcher vom Hauptschuldner und von zwei Solidarschuldnern – darunter die Beschwerdeführerin – unterzeichnet worden sei, enthalte auf Seite 2 unter dem Titel „Auszahlung“ folgende Bestimmung (nachfolgend Auszahlungsklausel): „Die Auszahlung des Darlehens erfolgt auf das / die vom Kunden angegebene /-n Konto /-i. Voraussetzung der Auszahlung ist, dass dieser Darlehensvertrag B.____ unterschrieben vorliegt, B.____ über die nötigen Krediteröffnungsformalitäten verfügt und der Getränkeliefervertrag mit C.____ zustandegekommen ist. Kann die Auszahlung wegen fehlenden Voraussetzungen nicht innert den ersten fünf Tagen der Laufzeit stattfinden, fällt dieser Darlehensvertrag dahin.“ Die Beschwerdeführerin führt aus, auf Seite 1 des Darlehensvertrags sei ersichtlich, dass eine Laufzeit vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2021 vorgesehen gewesen sei. Gemäss Vergütungsauftrag vom 5. April 2016, unterzeichnet vom Hauptschuldner, nicht aber von der Beschwerdeführerin, sei die Darlehenssumme erst am 12. April 2016 dem Hauptschuldner gutgeschrieben worden, also sieben Tage nach Vertragsunterzeichnung. Da die Auszahlung nicht innerhalb der ersten fünf Tage der Laufzeit stattgefunden habe, sei der Darlehensvertrag ohne weiteres dahingefallen. Die Vertragslaufzeit sei irrtümlich nicht angepasst worden. Die Erwägung der Vorinstanz, dieser Irrtum habe zur Folge, dass damit die Auszahlungsklausel des Darlehensvertrags nicht anzuwenden sei, weil dies „stossend“ sein würde, sei rechtlich unhaltbar. Gemäss Art. 18 OR sei der wirkliche übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bezüglich der Vertragslaufzeit zu ermitteln. Ein Darlehensvertrag könne nicht „keine“ Vertragslaufzeit haben. Dieser wesentliche Vertragsbestandteil müsse von der Beschwerdegegnerin durch Urkunden bewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin mache hinsichtlich der Laufzeit ein redaktionelles Versehen geltend. Sie spreche sich aber nicht darüber aus, auf welche Vertragslaufzeit sich alle Parteien gemäss dem handschriftlich unterzeichneten Darlehensvertrag geeinigt haben sollen. Die Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien führe zum Resultat, dass der Vertrag am 5. April 2016 vorerst rechtsgültig zustande gekommen sei und die Vertragslaufzeit – diese könne aus der erstmals am 30. Juni 2016 geschuldeten Quartalsrate ermittelt werden – am
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. April 2016, spätestens aber am 5. April 2016 begonnen habe. Die Auszahlung der Darlehenssumme sei erst am 12. April 2016 und damit verspätet erfolgt. Damit sei der Darlehensvertrag dahingefallen, womit kein gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege. Dementsprechend sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber hauptsächlich vor, die Nichtanpassung der Laufzeit im Vertrag sei ein redaktionelles Versehen gewesen, welches keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der anderen Vertragsbestimmungen gehabt habe. Die vertragstypische Hauptleistung beim Gelddarlehen sei nach Art. 312 OR die Pflicht des Darleihers zur Verschaffung und Überlassung einer Geldsumme an den Borger für die vertraglich vereinbarte Dauer. Die Übergabe stelle eine Erfüllungshandlung dar und begründe keine Rückerstattungspflicht. Vielmehr entstehe diese grundsätzlich bereits mit dem Vertragsabschluss, jedoch nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolge. Mit der Auszahlung des Darlehensbetrages am 12. April 2016 sei die Rückerstattungspflicht unbedingt geworden. Die Parteien hätten sich ausdrücklich auf dieses Auszahlungsdatum geeinigt. Der Darlehensvertrag sehe auf Seite 1 vor, dass die erste Amortisation am 30. Juni 2016 und die letzte Amortisation am 28. Februar 2021 fällig seien. Die Laufzeit des Darlehensvertrags sei klar und ergebe sich aus dem Vertrag selbst. Die Rückerstattungspflicht und die Rückerstattungsmodalitäten würden aus dem klaren Wortlaut des Vertrags hervorgehen. 4.1 Darlehensverträge, die auf eine bestimmte Summe lauten, stellen grundsätzlich eine Schuldanerkennung und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 Abs. 1 SchKG dar (BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, Art. 82 N 120, 122). Im Rechtsöffnungsverfahren hat der Gläubiger das Bestehen des Darlehensvertrags, die Auszahlung der Darlehenssumme, falls er vorleistungspflichtig ist und der Schuldner die Auszahlung bestreitet, sowie die Rückzahlungspflicht und die Fälligkeit der betriebenen Forderung zu belegen (BGE 132 III 480 E. 4.2; BGE 82 II 209 E. 2; BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, Art. 82 N 120). Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Begehren auf einen am 4. / 5. April 2016 unterzeichneten Darlehensvertrag über den Betrag von CHF 60‘000.00. Darin ist die Beschwerdeführerin als eine von drei Schuldnern aufgeführt. Auf der dritten Seite des Darlehensvertrags ist die Solidarhaftung der Schuldner für den Darlehensbetrag festgehalten. Mit dem Darlehensvertrag haben sich die Parteien über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte gemäss Art. 312 OR geeinigt, nämlich über die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Verschaffung und Überlassung der Darlehensvaluta von CHF 60'000.00 an die Schuldner für eine vertraglich vereinbarte Dauer sowie die Pflicht der Schuldner zur Rückzahlung der Darlehensvaluta. Unbestritten und belegt ist, dass die Darlehenssumme am 12. April 2016 ausbezahlt worden ist und die Beschwerdegegnerin den Vertrag am 26. September 2017 per 26. Oktober 2017 gekündigt sowie die Rückzahlung des Darlehens verlangt hatte, nachdem die Schuldner mit den Amortisations- und Zinszahlungen mehr als dreissig Tage im Rückstand geraten waren. Abzüglich einer am 27. Januar 2017 geleisteten Zahlung von CHF 252.55 beträgt die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebende fällige Restforderung CHF 59‘747.45. Der Darlehensvertrag vom 4. / 5. April 2016 stellt damit einen tauglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, welcher zur Fortsetzung der betreffenden Betrei-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bung berechtigt, sofern dagegen keine Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft gemacht werden. 4.2 Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 4. / 5. April 2016 wurde die Vertragslaufzeit irrtümlich nicht angepasst. Uneinig sind sich die Parteien über den Beginn der Vertragslaufzeit. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz hätte die Vereinbarung nach Art. 18 OR auslegen müssen, um hinsichtlich der Vertragslaufzeit den wirklichen Willen aller Parteien zu ermitteln. Aus einer solchen Auslegung ergebe sich, dass die Vertragslaufzeit am 1. April 2016, spätestens aber am 5. April 2016 zu laufen begonnen habe. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Laufzeit stellen unzulässige Noven nach Art. 326 Abs. 1 ZPO dar und sind im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Zudem sind sie auch nicht zutreffend, denn die Ermittlung des Beginns der Vertragslaufzeit nach dem wirklichen Willen der Parteien gemäss Art. 18 OR ist nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, sondern des Richters in einem allfälligen materiellen Prozess. Die Prüfung des Rechtsöffnungsrichters beschränkt sich darauf, ob sich die Zahlungsverpflichtung des betriebenen Schuldners eindeutig und endgültig aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Ist dies der Fall, gewährt der Rechtsöffnungsrichter die provisorische Rechtsöffnung, sofern dem Rechtsöffnungstitel keine berechtigten Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG entgegenstehen. Andernfalls weist er das Rechtsöffnungsgesuch ab und verweist auf das materielle Gerichtsverfahren. Vorliegend spielt es für die Pflicht zur Rückerstattung der Darlehenssumme keine Rolle, ob die Laufzeit des Darlehensvertrags am 1. März 2016, am 1. April 2016 oder am 5. April 2016 begonnen hat. Vielmehr ist entscheidend, dass die Schuldner mit den Amortisations- und Zinszahlungen in Verzug geraten waren und die Beschwerdegegnerin gestützt darauf vertraglich berechtigt war, den Darlehensvertrag am 26. September 2017 zu kündigen und die Rückerstattung der gesamten Darlehensvaluta abzüglich bereits bezahlter Amortisationen zu verlangen. Damit ist der Beginn der festen Laufzeit für die Beurteilung des provisorischen Rechtsöffnungsgesuchs nicht rechtserheblich, zumal die Beschwerdeführerin gegen die Höhe der betriebenen Forderung und deren Fälligkeit keine Einwendungen erhebt. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der verspäteten Auszahlung der Darlehenssumme sei die Auszahlungsklausel verletzt worden und der Darlehensvertrag dahingefallen. Die Beschwerdeführerin bestreitet indes nicht, dass die beidseitige Vertragsunterzeichnung ursprünglich im Februar 2016 geplant war und sich aufgrund eines Schuldnerwechsels auf den 4. / 5. April 2016 verzögert hatte. Mit der Unterzeichnung des fraglichen Darlehensvertrags bekundeten der Hauptschuldner und die beiden Solidarschuldner ihren Willen, bei der Beschwerdegegnerin ein Darlehen von CHF 60‘000.00 mit einer fester Laufzeit vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2021 aufzunehmen und diesen Betrag in quartalsweisen Raten zu amortisieren sowie entsprechende Zinszahlungen zu leisten. Hinsichtlich des Auszahlungszeitpunktes des Darlehensbetrags war ursprünglich der 1. März 2016 vorgesehen. Die verzögerte Vertragsunterzeichnung hatte jedoch zur Folge, dass das vorgesehene Ausführungsdatum geändert werden musste. Mit dem ebenfalls am 5. April 2016 ausgefüllten und unterzeichneten separaten Vergütungsauftrag wies der Hauptschuldner die Darlehensgeberin an, die Auszahlung am 12. April 2016 auf sein Konto vorzunehmen. Der Darlehensbetrag wurde in der Folge fristgerecht am 12. April 2016 auf das angegebene Konto überwiesen. Damit wurde der Darlehensver-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht trag vollzogen. Mit der ausdrücklichen Vereinbarung dieses bestimmten Ausführungsdatums und der Auszahlung am gewünschten Tag haben die Beschwerdegegnerin und der Hauptschuldner klar zu erkennen gegeben, dass sie den Darlehensvertrag auch bei einer Auszahlung der Darlehenssumme am 12. April 2016, d.h. sieben Tage nach Unterzeichnung des Vertrags, gelten lassen wollen. Die Vereinbarung des neuen Ausführungsdatums ersetzt offensichtlich die Klausel im Darlehensvertrag, wonach der Vertrag dahinfällt, wenn die Auszahlung nicht innert fünf Tagen der Laufzeit erfolgt. Damit führt die Auszahlung der Darlehensvaluta erst am 12. April 2016 nicht zum Dahinfallen des Darlehensvertrags. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die erwähnte separate Vereinbarung über den Auszahlungszeitpunkt einen neuen Darlehensvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Hauptschuldner darstelle, der weder eine Solidarhaftung noch eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung der Beschwerdeführerin beinhalte. Die Beschwerdegegnerin müsse sich an den Darlehensnehmer halten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet hingegen zu Recht das Vorliegen eines neuen Darlehensvertrags, denn mit der separaten Vereinbarung wurde lediglich der Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehensvaluta neu definiert, nachdem die ursprünglich geplante Auszahlung am 1. März 2016 im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 4. / 5. April 2016 überholt und nicht mehr möglich war. Zwar kann der Beschwerdeführerin beigepflichtet werden, dass eine persönliche Handlung eines einzelnen Solidarschuldners – wie der Abschluss einer individuellen Vereinbarung mit dem Gläubiger –, welche die Lage der anderen Mitschuldner erschwert, nach Art. 146 OR nur gegenüber dem handelnden Solidarschuldner wirkt (BSK OR I-GRABER, 6. Aufl., 2015, Art. 146 N 1; KUKO OR- JUNG, 2014). Daraus kann e contrario gefolgert werden, dass persönliche Handlungen (oder Unterlassungen) eines Solidarschuldners, welche die Lage der Mitschuldner begünstigt oder zumindest nicht erschwert, auch für die anderen Schuldner gelten (BK OR-KRATZ, 2015, Art. 146 N 19). In der vorliegenden Sache ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass das zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Hauptschuldner vereinbarte Auszahlungsdatum vom 12. April 2016 die Lage der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise erschwert hat. Vor dem Rechtsöffnungsverfahren hat die Beschwerdeführerin auch nie gegen die Auszahlung am 12. April 2016 protestiert bzw. sich für den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens interessiert. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 146 OR zu berücksichtigen ist, aus welchem Grund die Solidarität entstanden ist (BGE 116 II 512 E. 2, in Pra 80 Nr. 184, mit Hinweisen; BSK OR I-GRABER, 6. Aufl., 2015, Art. 146 N 8). Aus den Umständen des Einzelfalles kann sich ergeben, dass das Verhalten eines Solidarschuldners nicht nur für ihn selbst Auswirkungen hat, sondern auch für die anderen Mitschuldner (ZK OR-KRAUSKOPF, 3. Aufl., 2016, Art. 146 N 74). Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Hauptschuldner ein Darlehen von CHF 60'000.00 im Zusammenhang mit einem von diesem am 12. / 19. Februar 2016 geschlossenen Getränkelieferungsvertrag mit C.____ gewährt hat. Die Darlehenssumme war für den Hauptschuldner bestimmt. Für ihn war der Zeitpunkt der Auszahlung wichtig. Die Beschwerdeführerin sowie eine weitere Person wurden als Solidarschuldner, mithin als zusätzliche Sicherheit für die Rückforderung der Darleiherin, in den Vertrag miteinbezogen. Die Festlegung der Darlehensauszahlung am 12. April 2016 erschwerte die Lage der Beschwerdeführerin in keiner Weise. Diese muss sich demnach die separate Vereinbarung, die einen Mangel im Darlehens-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vertrag vom 4. / 5. April 2016 korrigiert (Unmöglichkeit der Leistung der Darlehensvaluta innert fünf Tagen ab Beginn der Laufzeit am 1. März 2016) und den Vollzug des Darlehensvertrags überhaupt möglich gemacht hat, gegen sich gelten lassen. 5.3 Selbst wenn diese separate Vereinbarung über den Auszahlungszeitpunkt nicht für die Beschwerdeführerin gelten würde, wäre für diese der Darlehensvertrag nicht dahingefallen. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht auf Art. 20 Abs. 2 OR hin, wonach bei einem Mangel, der bloss einzelne Teile des Vertrags betrifft, nur diese nichtig werden, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. Der Mangel ist vorliegend in der vereinbarten Auszahlung der Darlehensvaluta innert fünf Tagen ab Beginn der Laufzeit zu sehen. Da die Solidarhaftung der Beschwerdeführerin als zusätzliche Sicherheit diente, war für sie der Auszahlungszeitpunkt des Darlehens von CHF 60‘000.00 an den Hauptschuldner grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung. Dies zeigt sich darin, dass sich die Beschwerdeführerin nicht um die rechtzeitige Auszahlung der Darlehensvaluta kümmerte und gegen die – ihrer Ansicht nach verspätete – Auszahlung am 12. April 2016 keine Einwendungen erhob. Insofern wäre der Darlehensvertrag gegenüber der Beschwerdeführerin ohne den im Zeitpunkt der Unterzeichnung unmöglichen Teil des Vertrags gültig geblieben. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist, indem sie im Rechtsöffnungsverfahren erstmals die verspätete Auszahlung der Darlehensvaluta und daraus folgend die Nichtigkeit des Darlehensvertrags geltend gemacht hat. 6. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin mit den vorgebrachten Rügen nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin zu Recht die provisorische Rechtsöffnung für die betriebene Forderung erteilt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, womit der Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2019 bestätigt wird. Entsprechend diesem Ausgang sind der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf pauschal CHF 750.00 festzulegen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu verrechnen. Darüber hinaus hat die unterliegende Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen, welche sich nach dem Zeitaufwand bemisst (§ 5 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, SGS 178.112). In diesem Zusammenhang hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin eine Kostenzusammenstellung vom 5. Juni 2019 für ihren vom 5. November 2018 bis zum 5. Juni 2019 erbrachten Aufwand eingereicht. Da die Beschwerde am 13. Mai 2019 erhoben worden ist, können für das Rechtsmittelverfahren einzig die ausgewiesenen Aufwendungen und Spesen ab dem 14. Mai 2019 berücksichtigt werden. Diese betragen insgesamt CHF 1‘104.17 zuzüglich Spesen von CHF 23.90. Hinzu kommt eine Mehrwertsteuerabgabe von CHF 86.86, womit die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin aufgerundet CHF 1‘214.95 beträgt.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘214.95 (inkl. Spesen und inkl. 7,7 % MWST von CHF 86.86) zu bezahlen.
Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiber
Giuseppe Di Marco