Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 22. Mai 2018 (410 18 44) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Kostenverteilung in einem Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung (Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 ZPO)
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien A.____ vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschwerdeführer gegen B.____AG vertreten durch B.____AG, Generalagentur (…) wiederum vertreten durch Advokat Dr. Matthias Schnyder, Augustinergasse 5, Postfach 1112, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostenentscheid / Forderung Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. Januar 2018
A. A.____ ist Inhaber eines Einzelunternehmens für Reinigungsarbeiten und hat mit der B.____AG einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Im Rahmen eines
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Reinigungsvertrages für Büroräumlichkeiten mit der C.____AG staubte ein Mitarbeiter von A.____ am 31. Oktober 2015 eine in den Büroräumlichkeiten stehende Vitrine ab, in welcher das Ensemble „Robj-Jazzband“ bestehend aus vier Keramikfiguren ausgestellt war. Bei dieser Reinigungsarbeit glitt eine der Figuren dem betreffenden Reinigungsmitarbeiter aus der Hand und erlitt einen Schaden. Der Eigentümer liess die Figur für CHF 1‘200.00 reparieren. Seine Sachversicherung gab zudem einen Minderwert der gesamten Figurengruppe von CHF 4‘500.00 an. A.____ meldete den Schadensfall seiner Betriebshaftpflichtversicherung. Diese stellte sich auf den Standpunkt, es komme ein vertraglicher Deckungsausschluss zur Anwendung und verweigerte eine Zahlung. A.____ fragte die Betriebshaftpflichtversicherung in der Folge an, ob man sich über das Schadensquantitativ einigen könne, damit der Gerichtsprozess auf die Frage der Deckung beschränkt werden könne. Die Betriebshaftpflichtversicherung lehnte dies ab und ging nicht auf die Höhe des Schadens ein. B. A.____ reichte nach durchlaufenem Schlichtungsverfahren mit Eingabe vom 23. August 2016 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaf West eine Forderungsklage gegen die Haftpflichtversicherung für den Betrag von CHF 5‘700.00 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Oktober 2015 ein, unter o/e-Kostenfolge. Die Forderung wurde mit Reparaturkosten von CHF 1‘200.00 sowie dem Minderwert des Ensembles von CHF 4‘500.00 begründet. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es liege ein Deckungsausschluss vor, so dass für den geltend gemachten Schaden kein Versicherungsschutz bestehe. Weiter bestritt sie den geltend gemachten Minderwert von CHF 4‘500.00 und wandte den vertraglichen Selbstbehalt des Klägers von CHF 500.00 ein. Das Zivilkreisgericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und holte eine Expertise ein, welche den Minderwert der „Robj-Jazzband“ auf CHF 648.00 bezifferte. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurden als Zeugen der Mitarbeiter des Klägers sowie der Eigentümer der beschädigten Figur einvernommen. Mit Urteil vom 15. Januar 2018 bejahte der Zivilkreisgerichtspräsident die Versicherungsdeckung für den vorliegenden Schadensfall und verurteilte die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zur Bezahlung des Betrags von CHF 1‘348.00 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Oktober 2015 an den Kläger. Dieser Betrag wurde aus den Reparaturkosten von CHF 1‘200.00 und dem Minderwert von CHF 648.00 abzüglich des Selbstbehalts von CHF 500.00 errechnet. Für den Kostenentscheid wurde vom Streitwert von CHF 5‘700.00 ausgegangen und ausgeführt, der Kläger obsiege zu 23.65%, weshalb die Kosten im Verhältnis 23.65% von der Beklagten und im Übrigen vom Kläger zu tragen seien. Die Gerichtskosten von CHF 3‘200.00 (inkl. Expertisekosten von CHF 2‘379.40 und Zeugenentschädigungen von CHF 50.00) sowie die Friedensrichterkosten von CHF 240.00 wurden dementsprechend zu CHF 2‘626.00 dem Kläger und zu CHF 814.00 der Beklagten auferlegt. Der Kläger wurde überdies verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘600.00 zu bezahlen. C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erhob der Kläger eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten. Er beantragte, in Abänderung des angefochtenen Entscheids vom 15. Januar 2018 seien die ordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die Friedensrichterkosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Beschwerde-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht führer eine Parteientschädigung von CHF 8‘215.50 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen; unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren. D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2018 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften des Beschwerdeverfahrens wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 22. März 2018 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an.
Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Kostenentscheid vom 15. Januar 2018 in einem Forderungsprozess. Angefochten wird der Entscheid einzig in Bezug auf die Prozesskosten, insbesondere die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Hierfür steht gemäss Art. 110 ZPO - unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten - die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. Die Beschwerdefrist beträgt laut Art. 321 Abs. 1 ZPO dreissig Tage. Der schriftlich begründete Entscheid vom 15. Januar 2018 wurde dem Kläger laut Empfangsbestätigung am 17. Januar 2018 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 8. Februar 2018 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerdefrist gewahrt ist. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine unrichtige Rechtsanwendung hinsichtlich des Kostenentscheids und macht damit den zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 320 lit. a ZPO geltend. Der Kostenvorschuss von CHF 600.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde rechtzeitig geleistet, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, sachlich zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Die Erstinstanz führte zu der Kostenverteilung im Wesentlichen aus, es bestehe kein Grund, von der Kostenverlegung nach Prozessgewinn und –verlust abzuweichen. Auch der Umstand, dass die umstrittene Grundsatzfrage der Versicherungsdeckung bejaht wurde, rechtfertige keine Abweichung der Kostenverteilung nach dem Prozessausgang. Der Kläger habe keinen Vergleichsvorschlag gemacht, welcher dem nunmehrigen Prozessergebnis nahekomme, so dass sich auch diesbezüglich keine Abweichung rechtfertigte, zumal ohnehin keine Vergleichsverhandlungspflicht bestehe. Zu beachten gelte es, dass der Kläger sich gegen die Qualität des Gutachtens gewendet habe, was einen Mehraufwand verursacht habe und ein Teil des Unterliegens des Klägers zudem durch sein Verkennen eines vertraglichen Selbstbehalts begründet sei. Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger hätte zunächst ein streitwertunabhängiges Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisaufnahme anheben können, um damit die Gefahr eines Überklagens zu verhindern.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe sich von Anfang an bemüht, die Kosten möglichst tief zu halten und habe die Beschwerdegegnerin angefragt, ob man sich über das Schadensquantitativ einigen könne. Diese sei darauf jedoch nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer weist sodann den Vorwurf des vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten, er hätte zunächst ein Verfahren um vorsorgliche Beweisaufnahme anstreben können, zurück. Er führt dazu aus, die Grundsatzfrage der Versicherungsdeckung hätte durch eine vorsorgliche Beweisführung nicht entschieden werden können und es sei verfahrensökonomischer gewesen, anstatt zwei Verfahren lediglich ein Verfahren durchzuführen. Im Übrigen habe sich die Gegenpartei vorinstanzlich nicht über die Höhe der Forderung geäussert, so dass gar nicht sicher gewesen sei, ob sie überhaupt die Höhe der eingeklagten Forderung bestreiten werde. Ferner sei fraglich, ob eine vorsorgliche Beweisführung überhaupt zulässig gewesen wäre. In einem vorsorglichen Beweisverfahren wären die Kosten auch nicht kleiner gewesen als die Expertisekosten im Hauptverfahren und diese wären vorderhand dem Kläger auferlegt worden. Da er im Hauptverfahren im wesentlichen Punkt obsiegt habe, hätte dann die Gegenpartei die Kosten inkl. der Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens tragen müssen. Es könne nicht angehen, dass nunmehr der Beschwerdeführer den Hauptteil der Kosten tragen müsse, nur weil das Gutachten im Hauptprozess und nicht in einem separaten Verfahren eingeholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Mehraufwand verursacht, sondern sich bemüht, die Kosten tief zu halten und sich mit der Beschwerdegegnerin über die Höhe des Schadens zu einigen, wozu diese nicht bereit gewesen sei. Der Prozess sei nur deshalb notwendig geworden, weil sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, überhaupt eine Versicherungsdeckung zu gewähren. In dieser Hauptfrage habe der Beschwerdeführer zu 100% obsiegt, weshalb es sich rechtfertige, die Kosten nicht nach dem ziffernmässigen Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Vielmehr seien die Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a, b und f ZPO zu verteilen, da es sich um einen Haftpflichtprozess handle, er in guten Treuen geklagt habe und in solchen Prozessen wegen dem Risiko des Überklagens aus Billigkeit die volle Kostenpflicht der beklagten Versicherung überbunden werden könne. Die Bezifferung des Minderwerts der Figuren sei für den Beschwerdeführer als nicht Kunstsachverständiger schwierig gewesen, er habe die Forderung jedoch nicht selber geschätzt, sondern in guten Treuen auf den Bericht des Kunstsachverständigen des Sachversicherers des Geschädigten abgestellt. Gegen den Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die sich in aufwandvermehrender Weise gegen die Qualität des Gutachtens gewendet, entgegnet der Beschwerdeführer, er hätte dem Geschädigten den Streit verkünden können. Dann wären der Aufwand und die Kosten noch höher geworden, weshalb er darauf verzichtet habe. Er habe die Expertise dem Geschädigten jedoch zur Stellungnahme zugestellt und dessen Einwendungen selber im Verfahren vorgebracht. Die Beschwerdegegnerin habe sich vorprozessual nie über Gespräche betreffend die Schadenshöhe eingelassen, sei nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen und habe sich bis zum Hauptverfahren nie auf den Selbstbehalt berufen. Der Selbstbehalt, welcher ohnehin nur eine untergeordnete Rolle spiele, könne deshalb kein Anlass sein, um dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer moniert sodann hinsichtlich der Parteientschädigung, die Vorinstanz habe den für das Verfahren grossen Umfang der Bemühungen nicht angemessen berücksichtigt. 4. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an und entgegnet mit der Beschwerdeantwort, die Vorinstanz habe für die Kostenverteilung zu Recht auf den
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausgang des Prozesses abgestellt. Es liege kein Grund vor, von diesem allgemeinen Grundsatz abzuweichen. Bei Art. 107 ZPO handle es sich um eine „Kann-Vorschrift“ und es werde in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob es vom Grundsatz abweichen wolle. Bei einem Ermessensentscheid könne grundsätzlich nicht von einer unrichtigen Rechtsanwendung ausgegangen werden und eine solche liege nur vor, wenn das Ermessen eindeutig unrichtig ausgeübt worden sei. Derartige Umstände bringe der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Entgegen dessen Ansicht würden keine Billigkeitsgründe dafür sprechen, die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die in der Literatur genannten Fälle betreffend Überklagen im Haftpflichtrecht würden sich auf Körperschäden beziehen, bei welchen es sehr oft schwierig sei, Prognosen zur körperlichen Entwicklung des Geschädigten anzustellen und die Höhe der zukünftigen Erwerbseinbusse zu ermitteln. Dagegen gehe es vorliegend um einen Sachschaden, der ohne grossen Aufwand vor der Einleitung des Hauptprozesses hätte ermittelt werden können. Die Beschwerdegegnerin habe gegenüber dem Beschwerdeführer von Anfang an zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungsdeckung im Vordergrund stehe und sie es daher nicht für angezeigt erachte, auf den Vorschlag zur Einigung über die Schadenshöhe einzugehen. Der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen können, dass sie in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren keine Einwände zur Schadenshöhe vorbringen werde. Zudem habe der Beschwerdeführer den Schaden beweisen müssen. Es treffe nicht zu, dass vorprozessual ein Gutachten eines Kunstsachverständigen der Sachversicherung vorgelegen sei. Vielmehr liege nur ein kurzer Mailverkehr des Geschädigten mit seiner Sachversicherung vor, in welchem ohne nähere Begründung ein angeblicher Minderwert von CHF 4‘500.00 genannt worden sei. Mit einer vorsorglichen Beweisführung, welche ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wäre, hätte zwar die Frage betreffend Versicherungsdeckung nicht entschieden werden können, aber es hätte Klarheit über den massgeblichen Streitbetrag geschaffen werden können und der massgebliche Streitbetrag wäre dann viel tiefer gewesen. Nicht relevant seien in diesem Zusammenhang allerdings die vom Beschwerdeführer angestellten Spekulationen über den Aufwand bei einem vorgängig durchgeführten Expertiseverfahren. Es bestehe keine Veranlassung, von der Aufteilung der Kosten entsprechend dem ziffernmässigen Ausgang des Prozesses abzuweichen, da es um einen Forderungsprozess gehe und einzig entscheidend sei, in welchem Umfang die Forderung gutgeheissen bzw. abgewiesen werde. Nicht stichhaltig sei der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht über die Schadenshohe einigen wollen, da keine derartige Verpflichtung bestehe und es Sache der Klagpartei sei, die Schadenshöhe nachzuweisen. Der Selbstbehalt von CHF 500.00, welchen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt habe, sei entgegen dessen Ausführungen nicht nur von untergeordneter Bedeutung. 5. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei, als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden laut Abs. 2 von Art. 106 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht sodann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO - entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess - abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Dazu wurden in Art. 107 Abs. 1 lit. a - f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen. Nach seinem klaren Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine „Kann“-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht besagten Bestimmungen nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Angemessenheit der Verteilung der Prozesskosten auferlegt sich das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, regelmässig eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet allerdings ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, darf mithin sein Ermessen gegebenenfalls an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert es jedoch nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Der Vorinstanz kann somit die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen werden. Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entscheidung. Dabei ist Unangemessenheit dann gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid - welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessenspielraums liegt und zudem in Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums getroffen wurde - auf sachlichen Kriterien beruht, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 36 zu Art. 310 ZPO). Die erwähnte Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit darf jedenfalls nicht so weit gehen, dass erst bei Ermessenüberschreitungen eingegriffen würde, also dann, wenn die Bandbreite zulässiger Ermessensentscheide nach oben oder nach unten verlassen wird (Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 6. September 2016, Verfahren Nr. 410 16 231, E. 5.2 und vom 15. Dezember 2015, Verfahren Nr. 410 15 329, E. 3.2). 6. Im vorliegenden Fall erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Rüge des Beschwerdeführers als begründet. 6.1 Umstritten war zwischen den Parteien, ob für den eingetretenen Schadensfall eine Versicherungsdeckung besteht. Es ging bei dabei um die Grundsatzfrage, ob die Beschwerdegegnerin grundsätzlich Versicherungsleistungen für den eingetretenen Schadensfall erbringen muss oder nicht. Diese Frage stand für die Beschwerdegegnerin im Vordergrund (siehe Erwägung Ziffer 4, Seite 6 hiervor). Bei dieser Frage ist der Beschwerdeführer vollumfänglich durchgedrungen, da die Vorinstanz die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bejahte. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies nach wie vor, ohne allerdings den erstinstanzlichen Entscheid selber angefochten zu haben. Diese Grundsatzfrage ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, welches sich nur auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid bezieht. Uneinig waren sich die Parteien sodann über die Höhe der eingeklagten Forderung. Der Beschwerdeführer klagte CHF 5‘700.00 ein und drang im Umfang von CHF 1‘348.00 bzw. zu rund einem Viertel durch. Nicht zu hören ist betreffend der Forderungshöhe der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des Selbstbehalts. Es wäre an ihm gelegen, den in der Versicherungspolice vorgesehenen Selbstbehalt zu berücksichtigen. Er kann nicht geltend machen, die
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegenpartei hätte diesen Selbstbehalt vorprozessual vorbringen müssen. Das alleinige Abstellen auf den Streitwert, wie dies die Vorinstanz getan hat, wird dem Umstand nicht gerecht, dass es sich um eine Versicherungsleistung handelt und vorab zu entscheiden war, ob überhaupt ein Deckungsausschluss besteht, wie dies die Beschwerdegegnerin von Beginn an zu Unrecht behauptet hat und damit den vorliegenden Prozess provozierte, ohne mit dem Beschwerdeführer je über die Schadenshöhe gesprochen zu haben. Zwar bestand für die Beschwerdegegnerin keine entsprechende Pflicht zu Gesprächen über die Höhe der Forderung, aber durch ihren Standpunkt hat sie Gespräche über eine allfällige Schadenshöhe im Keime erstickt. Sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, wäre jedoch nicht angebracht, zumal der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich obsiegte, sondern bei der Höhe der Forderung zu einem grossen Teil unterlag und insbesondere das Nichtbeachten seines Selbstbehalts, welcher doch rund 10% ausmachte, sich selber zuzuschreiben hat. Angesichts des vollumfänglichen Obsiegens des Beschwerdeführers bei der Grundsatzfrage der Versicherungsdeckung und dem Obsiegen zu einem Viertel hinsichtlich der Forderungshöhe ist es vorliegend angemessen, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. 6.2 Diese Kostenverteilung drängt sich auch in Anbetracht von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO auf. Diese Bestimmung besagt, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war. Gemäss Botschaft zur ZPO kann diese Kostenregelung beispielsweise im Haftpflichtprozess gegen die Haftpflichtversicherung angewendet werden, wenn die geschädigte Person nur einen Teil der Klagesumme zugesprochen erhalte und nach der allgemeinen Regel einen substanziellen Teil der vielleicht sehr hohen Prozesskosten übernehmen müsste. Gerade im Haftpflichtrecht könne die Bezifferung der Klagesumme sehr schwierig sein, so dass das Risiko der sogenannten Überklagung bestehe. Die Billigkeit könne deswegen sogar für die volle Kostenpflicht der beklagten Versicherung sprechen. Auch das ungleiche wirtschaftliche Kräfteverhältnis der Parteien könne ein Abweichen von der allgemeinen Verteilungsregel rechtfertigen, was unter den Auffangtatbestand von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zu subsumieren sei (Botschaft ZPO, S. 7297). Vorliegend handelt es sich um einen solchen Haftpflichtfall wie er in der Botschaft zur ZPO beschrieben wird. Die Bezifferung der Klage war schwierig, da insbesondere die Frage des Minderwerts entsprechendes Kunstfachwissen voraussetzt. Die Schwierigkeit der Bezifferung wird auch daraus ersichtlich, dass die Sachversicherung des Geschädigten gemäss E-Mail-Verkehr (Klagbeilage 6) von einem Gesamtwert von CHF 30‘000.00 ausging und den Minderwert mit 15% bzw. CHF 4‘500.00 bezeichnete, der gerichtlich beauftragte Experte dagegen den Minderwert des ganzen Ensembles auf CHF 648.00 bezifferte und von einem Wert der unbeschädigten Gruppe von CHF 7‘500.00 ausging. Bereits aus dieser grossen Differenz bei der Bewertung der unbeschädigten Gruppe wird die Schwierigkeit der Bezifferung ersichtlich. Der gerichtliche Experte führte zudem aus, dass die Preise für „Robj“-Figuren in den vergangenen sechs Jahren massiv gesunken seien. Dies zeigt ebenfalls, dass von keinen konstanten Preisen ausgegangen werden konnte, was die Bezifferung erheblich erschwert hat. Da es sich vorliegend um einen Haft-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflichtprozess gegen die Haftpflichtversicherung handelt und die Bezifferung der Klagesumme im Vorfeld sehr schwierig war, handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO, wie er in der Botschaft zur ZPO exemplarisch beschrieben wird. Diese Bestimmung muss daher für die Kostenverteilung Anwendung finden. Da es sich vorliegend jedoch um keinen hohen Streitwert handelt und die Gerichtskosten inklusive Expertisekosten und Zeugenentschädigungen von insgesamt CHF 3‘200.00 eher gering ausfielen, ist es nicht angebracht, der Beschwerdegegnerin die vollen Kosten aufzuerlegen. Vielmehr scheint auch bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a und lit. f ZPO eine hälftige Verteilung der Gerichtskosten und das Wettschlagen der ausserordentlichen Kosten angebracht, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, in eine finanzielle Notlage zu geraten, wenn er einen Teil der Verfahrenskosten selber tragen muss. Angesichts der eher geringen Verfahrenskosten drängt sich auch in Anbetracht des wirtschaftlichen Kräfteverhältnisses der Parteien keine volle Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auf. 6.3 Im vorliegenden Fall ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, nachdem die Sachversicherung des Geschädigten den Wert des Ensembles mit CHF 30‘000.00 angab. Dem Beschwerdeführer ist kein Vorwurf zu machen, wenn er auf diesen Wert abstellte, zumal die Bezifferung wie bereits ausgeführt sehr schwierig war. Ein Abweichen von der Kostenverlegung alleine nach dem Streitwert drängt sich daher auch in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO auf. Es gilt an dieser Stelle wiederum darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Grundsatzfrage obsiegte, was deutlich macht, dass er den Prozess in guten Treuen führte, auch wenn er überklagte. Daher scheint es auch in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. 6.4 Nicht gefolgt werden kann der vorinstanzlichen Erwägung, wonach es der Kläger präliminar in der Hand gehabt hätte, zunächst ein streitwertunabhängiges Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisaufnahme anzuheben und damit sein Risiko des Überklagens zu vermindern. Angesichts des relativ geringen Streitwerts ist es absolut nachvollziehbar, dass der Kläger nicht zuerst ein vorsorgliches Beweisverfahren und danach ein zweites Verfahren auf Bezahlung der Forderung durchführen liess. Das zweite Verfahren wäre wegen der umstrittenen Grundsatzfrage des Haftungsausschlusses ohnehin nicht vermeidbar gewesen, so dass das gewählte Vorgehen des Klägers aus verfahrensökonomischer Sicht und in Anbetracht des geringen Streitwerts nachvollziehbar ist. Letztlich liegt es im Entscheid des Klägers, wie er prozesstaktisch vorgeht. Für den vorliegenden Kostenentscheid ist es jedoch ohnehin unerheblich, was gewesen wäre, wenn zuerst ein vorsorgliches Beweisverfahren angestrebt worden wäre, so dass auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien nicht weiter einzugehen ist. 7. Wird der vorinstanzliche Kostenentscheid entsprechend den vorstehenden Ausführungen abgeändert, das heisst die vorinstanzlichen Gerichtskosten und die Friedensrichterkosten den Parteien je hälftig auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen, erübrigt es sich, auf die Höhe der vom Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren beantragten Parteientschädigung einzugehen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Die Liquidation der erstinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt CHF 3‘200.00 und der Schlichtungsgebühr von CHF 240.00 ist entsprechend der nunmehr vorgenommenen Kostenverteilung anzupassen. An den Kosten des Schlichtungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens von gesamthaft CHF 3‘440.00 haben sich die Parteien je hälftig bzw. mit CHF 1‘720.00 zu beteiligen. Der Kläger leistete gemäss den vorinstanzlichen Akten Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 1‘640.00 (CHF 240.00 im Schlichtungsverfahren sowie im vorinstanzlichen Verfahren CHF 600.00 gemäss Verfügung vom 24. August 2016, CHF 300.00 gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2016 und CHF 500.00 gemäss Verfügung vom 29. Mai 2017) und die Beklagte von insgesamt CHF 1‘800.00 (CHF 800.00 gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2016, CHF 500.00 gemäss Verfügung vom 26. Januar 2017 und CHF 500.00 gemäss Verfügung vom 17. Februar 2017). Folglich hat der Kläger der Beklagten an deren Kostenvorschüsse CHF 80.00 zu ersetzen. 9. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), für das Beschwerdeverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser Verteilungsgrundsatz nach dem Erfolgsprinzip entspricht dem im Zivilprozess geltenden Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung und gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (Botschaft ZPO, S. 7296). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag teilweise durchgedrungen und in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids werden die Gerichtskosten anstatt im Verhältnis 23,65% zu 76,35% je hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde, die erstinstanzlichen Kosten seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Er verlangte im Vergleich zum angefochtenen Entscheid eine Umverteilung für die restlichen rund 75% der Prozesskosten und ist insoweit durchgedrungen, als nunmehr zusätzlich rund 25% der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. Damit obsiegt der Beschwerdeführer zu rund einem Drittel. Folglich sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 600.00 festzusetzen und folglich zu CHF 400.00 dem Beschwerdeführer und zu CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin zu verlegen. Werden die ausserordentlichen Kosten ebenfalls im Verhältnis 2/3 zu 1/3 verteilt, hat der Beschwerdeführer 2/3 der Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin zu bezahlen und die Beschwerdegegnerin 1/3 der Anwaltskosten des Beschwerdeführers. Nach gegenseitiger Verrechnung hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin als Parteientschädigung 1/3 von deren Anwaltskosten zu begleichen. Nachdem keine Honorarnoten eingereicht wurden, wird die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht nach Ermessen festgelegt, wobei gemäss § 2 Abs. 1 TO die Berechnung nach Zeitaufwand anwendbar ist. Die Rechtsschriften sind umfangmässig in etwa gleich (Beschwerdeschrift 14 Seiten, Beschwerdeantwort gut 9 Seiten mit engeren Zeilenabstand und kleinerer Schrift). Der Aufwand wird je auf rund acht Stunden geschätzt und der mittlere Stundenansatz von CHF 250.00 angewendet. Inklusive Auslagen resultiert für die Rechtsvertreter ein Aufwand von pauschal je CHF 2‘100.00. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 1/3 dieser Kosten bzw. CHF 700.00 als Parteient-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigung zu vergüten. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen, weil die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 N 39). Eine mehrwertsteuerpflichtige Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Die Abrechnungsmethode der Partei, der eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist dabei ohne Einfluss und nicht zu berücksichtigen (OGer ZH vom 19.07.2005, ZR 2005, N 76, E. III.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 09.05.2011 E. 4.5, publiziert im Internet). Die reduzierte Parteientschädigung ist somit auf pauschal CHF 700.00 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) festzulegen.
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Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 15. Januar 2018 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: "2. Die Gerichtskosten, einschliesslich Expertiseauslagen von CHF 2‘379.40 und Zeugenentschädigungen von CHF 50.00, sowie Spruchgebühr endgültig bestimmt bei CHF 3‘200.00, und die Friedensrichterkosten von CHF 240.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Demzufolge hat der Kläger der Beklagten an deren Kostenvorschüsse CHF 80.00 zu ersetzen. 3. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.“
II. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.00 wird zu 2/3 bzw. CHF 400.00 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 bzw. CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 700.00 (inkl. Auslagen, MWSt nicht zu berücksichtigen) zu bezahlen.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Karin Arber