Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 11. April 2017 (410 17 57 lia) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Gebührenbemessung / Äquivalenzprinzip
Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, Friedensgasse 2, 4143 Dornach 1, Beschwerdeführerin gegen
Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost, Hauptstrasse 108/110, Postfach, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin B.____ GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Koller, Blum & Grob Rechtsanwälte AG, Neumühlequai 6, 8021 Zürich, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostenentscheid / Beschwerde gegen Ziffer 2 Absatz 1 des Entscheids der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 26. Januar 2017
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Klage vom 14. April 2016 gelangte die A.____ AG mit Sitz in X.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost in Sissach und beantragte, dass die B.____ GmbH & Co. KG, Y.____, als Beklagte zu verurteilen sei, der Klägerin CHF 457'252.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 zu bezahlen, wobei eine Mehrforderung ausdrücklich vorbehalten wurde; alles unter o/e-Kostenfolge für die Beklagte. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost bestätigte den Parteien mit Verfügung vom 18. April 2016 den Eingang der Klage und belehrte die Parteien, dass das Verfahren Gerichtskosten in der mutmasslichen Höhe von CHF 25'000.00 zuzüglich allfälliger Kosten für die Beweisführung oder Übersetzung verursachen werde. Zudem würden bei anwaltlich vertretenen Parteien Parteikosten anfallen, welche sich nach der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte bemessen würden. Diese Prozesskosten würden in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Im Weiteren wurde die Klägerin angehalten, einen Kostenvorschuss von CHF 25'000.00 zu bezahlen. Nachdem die Klägerin den verlangten Kostenvorschuss geleistet hatte, setzte das Gericht der Beklagten Frist zur Klageantwort. In der Folge liess die Gerichtspräsidentin nach Eingang der Klageantwort die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung laden. Anlässlich dieser Verhandlung vom 26. Januar 2017 verständigten sich die Parteien dahingehend, dass die Beklagte an die Klägerin per Saldo aller Ansprüche aus dem Werkliefervertrag vom 23. Juli 2010 noch einen Betrag von CHF 50'000.00 bezahle. Die Gerichtskosten übernehme die Klägerin und jede Partei habe für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Gestützt auf diese Vereinbarung schrieb das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Fall zufolge Vergleichs vom 26. Januar 2017 gleichentags als erledigt ab. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 sowie die Gerichtskosten von CHF 15'000.00 wurden der Klägerin auferlegt und vereinbarungsgemäss hatte jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. B. Am 13. Februar 2017 erhob die A.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie liess beantragen, es sei Ziffer 2 der Verfügung vom 26. Januar 2017 aufzuheben und die der Klägerin auferlegten Gerichtskosten auf maximal CHF 5'000.00 herabzusetzen, unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung wurde zusammenfassend gerügt, die Präsidentin des Zivilkreisgerichtes habe eine Gebühr von CHF 15'000.00 erhoben, womit einerseits der Gebührenrahmen in Bezug auf die Berechnungsbasis voll ausgeschöpft worden sei und zudem die Hälfte des Basisbetrages erhoben werde, obschon der Tarif mit dem Ausdruck „bis zur Hälfte“ einen grossen Spielraum offen lasse. Im Verfahren sei lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt und ohne weitere Beweismassnahmen direkt zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen worden, welche praktisch ausschliesslich der Erarbeitung eines Vergleiches gedient habe. Auch bei einem weitaus höheren Streitwert in Millionenhöhe könne keine höhere Entscheidgebühr als CHF 30'000.00 erhoben werden, sodass schwer erklärbar bleibe, weshalb bei einem Streitwert von rund CHF 460'000.00 bereits vom Maximalsatz ausgegangen werden sollte. Es sei ein Gerichtskostenvorschuss von CHF 25'000.00 erhoben worden, was zumindest den Schluss zulasse, dass nicht von einer maximalen Entscheidgebühr, innerhalb des Gebührenvolumens aber mit einem gewissen Recht von einer im späteren Prozessverlauf komplexen Sache und damit von einem zu erwartenden beträchtlichen Aufwand für das Gericht ausgegangen worden sei. Ausgehend davon habe die Gerichtspräsidentin nunmehr drei Fünftel der vermutlichen Gebühr für den Endentscheid erhoben, was ohnehin mit § 8 Abs. 3 lit. d GebT nicht vereinbar wäre. Wenn aber
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Einleitung des Abs. 3 besage „bis zur Hälfte“, so werde damit einerseits der maximale Rahmen abgesteckt und andererseits nach dem Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Gebühr nach dem Aufwand des Gerichtes bis zur Abschreibung bemessen werde. Eine Summe von CHF 15'000.00 für den ersten Schriftenwechsel und die Vorbereitung der Instruktionsverhandlung sei dem mutmasslichen Aufwand des Gerichts sowohl was die direkten Kosten wie Porti, Kopien etc. angehe, als auch dem Stundenaufwand für das Aktenstudium bei weitem nicht angemessen. Vor Abschluss des Vergleiches habe man sich bei der Präsidentin nach der Höhe der Gebühr erkundigt - als Antwort erhielt man die Aussage, dies werde wohl kaum massgebend für den Vergleich sein, es sei sicher weniger als der Vorschuss, wobei für diesen fälschlicherweise auch vom Gericht von CHF 20'000.00 ausgegangen worden sei. Angesichts einer Vergleichssumme von CHF 50'000.00 sei eine Gebühr von CHF 15'000.00 durchaus bedeutsam - mit einer Gebühr in dieser Höhe sei keinesfalls zu rechnen gewesen. In Anwendung des Äquivalenzprinzips sei die Gebühr auf maximal CHF 5'000.00, d.h. 20 % der denkbaren Gebühr für einen Endentscheid, anzusetzen. C. Die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost beantragte mit Vernehmlassung vom 1. März 2017 die Abweisung der Beschwerde. Eine Begründung des Antrages fehlte. Erwägungen 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Kostenentscheid vom 26. Januar 2017 im Verfahren 000 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost. Im Rahmen einer betreffenden sog. Verfügung schrieb die Vorderrichterin den Fall zufolge Vergleichs vom 26. Januar 2017 als erledigt ab. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 sowie die Gerichtskosten von CHF 15'000.00 wurden der Klägerin auferlegt und vereinbarungsgemäss hatte jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Sofern eine Partei nur den Kostenpunkt anfechten will, steht ihr gemäss Art. 110 ZPO - unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten lediglich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. In diesem Fall wird die anfechtende Partei also auf das grundsätzlich subsidiäre, beschränkte und ausserordentliche Rechtsmittel verwiesen. Die Frist für die Anfechtung des Kostenentscheids richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (RÜEGG, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 110 ZPO). Vorliegend handelte es sich in der Hauptsache um ein Verfahren betr. Schadenersatz und Minderung im Zusammenhang mit einem Werkvertrag, mithin um ein ordentliches Verfahren, für welches die 30-tägige Beschwerdefrist gilt. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. mit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der massgebliche Entscheid vom 26. Januar 2017 wurde den Parteien in casu ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne Begründung im Dispositiv eröffnet. Es ist daher vorab fraglich, ob eine Begründung des Abschreibungsbeschlusses bzw. des darin enthaltenen Kostenpunkts erforderlich war und die Klägerschaft nicht vorgängig eine Begründung des Kostenentscheids hätte verlangen müssen, bevor sie das Rechtsmittel an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergriff. 1.2 Gemäss Art. 238 lit. g ZPO muss ein Entscheid gegebenenfalls die Entscheidgründe beinhalten. Das Gericht kann seinen Entscheid gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO aber auch ohne schriftliche Begründung eröffnen und den Parteien lediglich das Dispositiv zustellen. Eine
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schriftliche Begründung ist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde. Art. 238 sowie Art. 239 ZPO gelten nach STAEHELIN nur für Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, nicht aber für prozessleitende Verfügungen und andere Entscheide im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO (STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 238 ZPO, N 13 zu Art. 239 ZPO). Der Abschreibungsbeschluss sollte nach Auffassung von STECK lediglich die in Art. 238 lit. a – d sowie h ZPO vorgesehenen Elemente aufweisen (STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 241 ZPO). Mit anderen Worten muss der Abschreibungsbeschluss die Bezeichnung und Zusammensetzung des Gerichts (Art. 238 lit. a ZPO), den Ort und das Datum des Entscheids (lit. b), die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung (lit. c), das Dispositiv (Urteilsformel, lit. d) sowie die Unterschrift des Gerichts (lit. h) enthalten. Zudem muss der Abschreibungsbeschluss Aufschluss darüber geben, ob die Abschreibung des Verfahrens zufolge Klagerückzug, Klageanerkennung oder gerichtlichem Vergleich erfolgt (STECK, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 241 ZPO). Weiter muss das Gericht im Abschreibungsbeschluss auch die Prozesskosten (Art. 95 ff.) festsetzen und über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten (Art. 104 ff.) entscheiden (STECK, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 241 ZPO). Der Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten ist gemäss JENNI zu begründen, wobei die Begründung knapp ausfallen darf bzw. gegebenenfalls gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO verlangt werden muss (JENNI, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 4 zu Art. 104 ZPO). Auch nach RÜEGG ist der Kostenentscheid zu begründen (RÜEGG, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 104 ZPO). Somit ist festzuhalten, dass der Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3 ZPO als solcher nicht begründet werden muss, im Dispositiv aber der Grund der Abschreibung - Klageanerkennung, Klagerückzug, gerichtlicher Vergleich - zu erwähnen ist, während hinsichtlich des im Abschreibungsbeschluss enthaltenen Kostenentscheids vorerst eine Eröffnung des Dispositivs ohne Begründung (Art. 239 Abs. 1 ZPO) erfolgen kann, aber eine kurze schriftliche Begründung nötig ist, sofern sie von einer Partei innert der zehntägigen Frist von Art. 239 Abs. 2 ZPO verlangt wird. Zumal den Parteien der angefochtene Kostenentscheid ohne Begründung eröffnet wurde und die Parteien nicht belehrt wurden, dass sie innert zehn Tagen dazu eine Begründung verlangen können und die Frist zur Einreichung der Beschwerde ab Erhalt des begründeten Entscheids zu laufen beginnt, liegt vorliegend kein gehörig eröffneter Entscheid vor. Aus der mangelhaften Eröffnung darf den Parteien allerdings kein Nachteil erwachsen, da die fehlende Rechtsmittelbelehrung den Entscheid nicht schlechthin nichtig macht. Die Klägerin ist durch den Eröffnungsmangel irregeführt worden, weshalb die Beschwerdefrist mit der Zustellung des unbegründeten Kostenentscheids am 1. Februar 2017 zu laufen begann. Die Beschwerde wurde am 13. Februar 2017 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerdefrist allemal gewahrt wurde. Der Kostenvorschuss von CHF 600.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde rechtzeitig geleistet, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Zivilkreisgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Der Kostenentscheid ist sowohl hinsichtlich der Höhe der Gerichtsgebühr als auch hinsichtlich der Verteilung der Kosten anfechtbar (URWYLER/GRÜTTER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N 2 zu Art. 110 ZPO). Mit Beschwerde kann offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen, Anträge und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), doch neue Vorbringen in rechtlicher Hinsicht betreffend die Kostenhöhe sind zulässig. Rechtliche „Noven“ sind vom Novenverbot nach Art. 326 ZPO in aller Regel ohnehin nicht erfasst. 3. Die Klägerin und Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde einzig die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Entscheidgebühr. Sie macht zusammengefasst geltend, mit der Gebühr in der Höhe von CHF 15'000.00 sei der Gebührenrahmen in Bezug auf die Berechnungsbasis voll ausgeschöpft und zudem die Hälfte des Basisbetrages erhoben worden, obschon der Tarif mit dem Ausdruck „bis zur Hälfte“ einen grossen Spielraum offen lasse. Im Verfahren sei lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt und ohne Beweismassnahmen zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen worden. Auch bei einem weitaus höheren Streitwert in Millionenhöhe könne keine höhere Entscheidgebühr als CHF 30'000.00 erhoben werden. Das Äquivalenzprinzip verlange, dass die Gebühr nach dem Aufwand des Gerichtes bis zur Abschreibung bemessen werde. Eine Summe von CHF 15'000.00 sei dem mutmasslichen Aufwand des Gerichts bei weitem nicht angemessen. Angesichts einer Vergleichssumme von CHF 50'000.00 sei mit einer Gebühr von CHF 15'000.00 keinesfalls zu rechnen gewesen. In Anwendung des Äquivalenzprinzips sei die Gebühr auf maximal CHF 5'000.00 anzusetzen. Die Vorinstanz hat den Kostenentscheid auch im Rahmen der Gelegenheit zur Vernehmlassung nicht weiter begründet. 4.1 Inwiefern die Vorinstanz den für die Festsetzung der Gerichtsgebühr massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht dargelegt. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid über die Gerichtsgebühr Recht verletzte. Die Entscheidgebühr als Teil der Gerichts- bzw. Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 95 f. ZPO nach den kantonalen Bestimmungen. Die Kantone haben dabei das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Mit Bezug auf das Kostendeckungsprinzip ist notorisch, dass die von den hiesigen Gerichten erhobenen Gebühren insgesamt – was für das Kostendeckungsprinzip einzig massgebend ist – bei weitem die Kosten nicht decken. Das Äquivalenzprinzip verlangt weitergehend, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Nicht erforderlich ist dabei, dass jede Gebühr die im jeweiligen Einzelfall entstandenen Kosten nicht übersteigt. Gerichte und Behörden haben dem Interesse des Abgabepflichtigen an der fraglichen Amtshandlung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen. Eine gewisse Schematisierung - welche durch das Kriterium des Streitwerts erreicht wird - ist zulässig. Insbesondere dürfen und müssen in gewichtigen Geschäften Gebühren erhoben werden, welche die entstandenen Kosten übersteigen, um die Verluste in kleineren Fällen auszugleichen. Die Relation zwischen Höhe der Gebühr und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben. Die Entscheidgebühr wird im Rahmen des kantonalen Tarifs als Pauschale festgesetzt, unabhängig von den einzelnen Tätigkeiten des Gerichts und den effektiv angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 96 ZPO). Sie berechnet sich im Kanton Basel-Landschaft nach der Verordnung über
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31). Diese sieht als Grundsätze der Gebührenbemessung in § 3 GebT vor, dass das zuständige Gericht die Gebühr im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache festsetzt. Es berücksichtigt ferner die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand. Laut § 8 Abs. 1 lit. f GebT betragen die Gebühren der Zivilkreisgerichte für Endentscheide mit einem Streitwert ab CHF 100‘001.00: CHF 2‘000.00 – CHF 30‘000.00. In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen und in solchen mit besonders hohem Streitwert können die Gebühren sodann bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes, in Ausnahmefällen bis auf die in § 52 Abs. 3 GOG (SGS 170) vorgesehene Maximalgebühr erhöht werden (§ 3 Abs. 2 GebT). Eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebühr des Endentscheids wird für die Erledigung des Verfahrens ohne Sach-entscheid erhoben (§ 8 Abs. 3 lit. d GebT). 4.2 Bei der Beurteilung der konkreten Festsetzung der Gerichtskosten ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, mithin insbesondere auf den Streitwert und die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand. Im Rahmen des kantonalen Rechtsmittelzuges wird der Instanz, die erstinstanzlich über die Gerichtsgebühr befunden hat, ein grosser Ermessensspielraum belassen. Die Beschwerdeinstanz prüft die Angemessenheit des Entscheids über die Gerichtskosten zwar grundsätzlich mit voller Kognition; ob eine entsprechende Gebühr angemessen ist oder nicht, kann allerdings nicht absolut beantwortet werden und die Feststellung der Unangemessenheit bleibt letztlich eine Wertungsfrage. Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO greift das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, daher lediglich mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. BLKGE 410 2011 38 vom 9. Mai 2011 E. 4, 410 14 67 vom 13. Mai 2014 E. 3). Diese Zurückhaltung ist insofern angezeigt, als die Vorinstanz in aller Regel die grössere Nähe und Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen aufweist. Schliesslich kennt nur das Prozessgericht alle Umstände genau, welche bei der Bemessung der Gebühr abzuwägen waren. Die zweite Instanz greift nur ein, wenn sich der angesetzte Betrag nicht vertreten lässt, d.h. wenn für den Aussenstehenden eine willkürliche Würdigung offensichtlich ist. Die Begründung des Kostenentscheids und die Vernehmlassung der Vorinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erleichtern dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die nachträgliche Überprüfung der vertretbaren Gerichtskosten. 4.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gelangt nach Einsichtnahme in die Akten der Vorinstanz zum Schluss, dass die Rügen der Beschwerdeführerin hinreichend begründet sind. Was die Beschwerdeführerin gegen die Bemessung der Gerichtskosten vorbringt, ist geeignet, die Einschätzung der Vorderrichterin im Ergebnis als willkürlich erscheinen zu lassen. Es fällt auf, dass die Gerichtspräsidentin bereits bei der Festsetzung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 25‘000.00 den ordentlichen Gebührenrahmen von § 8 Abs. 1 lit. f GebT fast gänzlich ausschöpfte. Die Gerichte haben zwar bei der Festlegung des Kostenvorschusses, welcher in aller Regel und laut der Belehrung des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost in der Verfügung vom 18. April 2017 der mutmasslichen Entscheidgebühr entspricht, nicht wohlfeil zu sein, allerdings soll der Kostenvorschuss nicht nachgerade dazu führen, den Parteien den Zugang zur Justiz zu erschweren. Im Weiteren scheint die Vorinstanz bei der Festlegung der Gebühr nach Abschreibung des Verfahrens zufolge Vergleichs auf die Aus-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht übung ihres Ermessens überhaupt verzichtet zu haben, sondern hat schematisch die Hälfte der maximalen Gebühr für einen Endentscheid erhoben, ohne die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Aus den Akten lässt sich erschliessen, dass die Parteien nach einem einfachen Schriftenwechsel zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen wurden. Die Prozessleitung beschränkte sich im Wesentlichen auf fünf einfache und standardisierte Verfügungen, mit welchen der Kostenvorschuss einverlangt, Fristen zur Klagebegründung und -beantwortung angesetzt und erstreckt wurden. Das Protokoll der Verhandlung vom 26. Januar 2017 umfasst sodann lediglich zwei Seiten (ohne Rubrum). Darüber hinausgehender Arbeits- und Zeitaufwand kann den vorgelegten Akten nicht direkt entnommen werden. Die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Falles sind hingegen als eher gross einzuschätzen und legen eine gewisse Anhebung der Gebühr ohne weiteres nahe. Im Ergebnis kommt das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zum Schluss, dass eine Gebühr von CHF 15‘000.00 vorliegend in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht und sich nicht mehr in vernünftigen Grenzen hält. Die Grundsätze der Gebührenbemessung gemäss § 3 Abs. 1 GebT und das Äquivalenzprinzip sind dergestalt verletzt, dass die Beschwerde der Klägerin gutzuheissen ist. 4.4 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde vom 13. Februar 2017 stichhaltig ist. In Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO bietet es sich an, dass das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, einen Sachentscheid trifft. Eine Kassation von Ziffer 2 Absatz 1 des Entscheids der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 26. Januar 2017 und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur nochmaligen Beurteilung des Kostenentscheids ist nicht angebracht, da das massgebliche Verfahren bei der Vorinstanz abgeschlossen ist und das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, anhand der vorgelegten Akten über eine hinreichende Grundlage für einen reformatorischen Entscheid verfügt. Die Sache ist mithin spruchreif, da keine weiteren Sachverhaltserhebungen notwendig sind. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze von § 3 Abs. 1 GebT, insbesondere des Äquivalenzprinzips, vorliegend Gerichtskosten in der Höhe von CHF 7‘500.00 angemessen sind. 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. In der Regel werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt auch für die Rechtsmittelverfahren (Botschaft ZPO, S. 7296). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin beantragte, die der Klägerin auferlegten Gerichtskosten auf maximal CHF 5'000.00 herabzusetzen. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtete Gerichtskosten von CHF 7‘500.00 als der Sache angemessen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Viertel aufzuerlegen. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt, zumal die Prozesspartei die Unangemessenheit der Gerichtskosten nicht weiter zu vertreten haben. Die entsprechende Gebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 600.00 festzulegen. Damit wird insbesondere der Arbeits- und Zeitaufwand des oberen Gerichts abgegolten und der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache Rechnung getragen. Die Parteien haben sich sodann gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Beschwerde wird zwar gutge-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht heissen, zumal der Entscheid der Vorinstanz aber weitgehend wegen eines Mangels, welche die Parteien nicht zu vertreten haben, aufgehoben wird, wäre eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten unbillig. Für eine Parteientschädigung aus der Staatskasse bzw. zulasten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost als Vorinstanz fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (FISCHER, Stämpflis Handkommentar ZPO, 2010, Art. 107 N 18; SCHMID, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 15). Die Zivilprozessordnung hält für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich fest, dass dem erstinstanzlichen Gericht keine Parteistellung zukommt: Während nach Art. 322 ZPO die „Gegenpartei“ eine Beschwerdeantwort einreichen kann, ersucht die Rechtsmittelinstanz nach Art. 324 ZPO die „Vor-instanz“ um eine Stellungnahme. Die Vorinstanz wird also nicht Gegenpartei, sondern bleibt Vorinstanz. Das Bundesgericht hat allein bei einer Rechtsverweigerung bzw. bei der Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde festgehalten, dass der Kanton zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann (BGE 139 III 471 E. 3.3). Im Weiteren ist die Auferlegung einer Parteientschädigung zu Lasten des Kantons nur noch im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege möglich. So ist der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Partei bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren vom Kanton eine volle Parteientschädigung auszurichten (BGE 140 III 501 E. 4; JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 26 zu Art. 107 ZPO). In sämtlichen anderen Konstellationen, insbesondere auch bei einem Verfahrensfehler der Vorinstanz, ist die Zahlung einer Parteientschädigung durch den Staat ausgeschlossen. Die Parteien haben somit im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 Absatz 1 des Entscheids der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 26. Januar 2017 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 sowie die Gerichtskosten von CHF 7‘500.00 werden der Klägerin auferlegt“. 2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird zu einem Viertel der Beschwerdeführerin auferlegt und geht zu drei Vierteln zu Lasten des Staates. 3. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiber
Andreas Linder