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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.10.2017 410 17 280

3 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,109 parole·~11 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 3. Oktober 2017 (410 17 280) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners (Art. 191 SchKG)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Aileen Kreyden

Parteien A.____, vertreten durch B.____, Gesuchsklägerin und Beschwerdeführerin

Gegenstand Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung Beschwerde gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. August 2017

A. Am 10. Juni 2017 gelangte A.____, vertreten durch B.____, mit einem Antrag auf Insolvenzerklärung an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. B. Mit Urteil vom 9. August 2017 wies die Zivilkreisgerichtspräsidentin das Konkursbegehren von A.____ ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Existenzminimum der Gesuchsklägerin und ihres Ehegatten belaufe sich auf CHF 5‘122.85. Das Einkommen der Gesuchsklägerin betrage CHF 10‘431.90, womit ein pfändbarer Betrag von CHF 5‘309.05 pro Monat resultiere. Es seien nicht alle geltend gemachten Schulden von insgesamt CHF 527‘269.45 belegt. Selbst bei Gesamtschulden in der Höhe von CHF 527‘269.45 könnten aber die Schulden in rund 8.2 Jahren abgetragen werden. Schliesslich habe die Gesuchskläge-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin keine Sanierungsbemühungen aufgezeigt. Die Sanierungsaussicht sei somit offensichtlich gegeben. C. Die Gesuchsklägerin erklärte mit Eingabe vom 28. August 2017 Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. August 2017 und beantragte, das fragliche Urteil sei aufzuheben und über die Beschwerdeführerin sei der Konkurs zu eröffnen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Steuerlast und damit das Existenzminimum seien falsch errechnet worden. Das Existenzminimum betrage 6‘844.50 und der pfändbare Betrag somit CHF 3‘587.40. Zudem seien die Zinsen auf ihre Schulden zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, so dass sie eine Rückführung der Schulden in der angegebenen Zeit gar nicht bewerkstelligen könne. Die Vorinstanz habe ferner die Tatsache, dass sie nach der Pensionierung in sieben bis acht Jahren über ein bedeutend geringeres Einkommen verfügen werde, unberücksichtigt gelassen. Es bestehe folglich keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG. D. Mit Stellungnahme vom 8. September 2017 beantragte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Abweisung der Beschwerde und verwies diesbezüglich auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils vom 9. August 2017. Erwägungen: 1. Für den Weiterzug der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung verweist Art. 194 Abs. 1 SchKG auf Art. 174 SchKG, der den Weiterzug des konkursrichterlichen Entscheids über das Konkursbegehren in der ordentlichen Betreibung regelt. Nach Abs. 1 der letztgenannten Bestimmung kann der Entscheid des Konkursgerichts mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde A.____ der begründete Entscheid vom 9. August 2017 gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am 16. August 2017 zugestellt. Die Beschwerde von Montag, 28. August 2017, welche gleichentags zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist somit unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende (Art. 142 Abs. 3 ZPO) fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid vom 9. August 2017 unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Kostenvorschuss von CHF 300.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde ebenfalls geleistet. Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) erfüllt sind, ist somit auf die Beschwerde einzutreten. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO besondere Bestimmungen des Gesetzes. Art. 174 SchKG sieht ausdrücklich vor, dass im Verfahren betreffend Konkurseröffnung neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Die mit der Rechtsschrift vom 28. August 2017 vorgetragenen Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel sind daher durch die Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen. 3. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Im Rahmen der SchKG-Revision von 1994 wurden die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens strenger gefasst. Nunmehr genügt die Erklärung des Schuldners allein nicht mehr, um den Konkurs zu bewirken. Der Richter prüft den Antrag und entscheidet, ob der Konkurs auszusprechen ist. Obwohl er auch weiterhin im Regelfall auf Antrag des Schuldners hin den Konkurs eröffnen wird, so stellt die Neufassung von Art. 191 SchKG doch klar, dass rechtsmissbräuchliche Gesuche - wie bisher in der Praxis bereits gehandhabt – abgelehnt werden müssen. Statt der von der Lehre teilweise gewünschten Konkretisierungen wird der Richter hier nach wie vor auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs verwiesen. Somit ist der Konkurs demjenigen Schuldner zu verwehren, der nicht einen wirtschaftlichen Neubeginn anstrebt, sondern völlig andere Ziele verfolgt. Allein der Umstand, dass der Schuldner mit der Abgabe der Insolvenzerklärung auch eigennützige Zwecke verfolgt, lässt diese jedoch noch nicht rechtsmissbräuchlich werden. Bezweckt er hingegen einzig, die Zugriffsrechte seiner Gläubiger zunichte zu machen, so ist ihm die Konkurseröffnung zu verweigern. Ein Schuldner verhält sich beispielsweise rechtsmissbräuchlich, wenn er einen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, oder wenn er auf diesem Wege zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln möchte (vgl. statt vieler BGer 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.1 mit Nachweisen; BRUNNER/BOLLER, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010N 14 ff., zu Art. 191 SchKG). 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 SchKG bejaht, da sie die Steuerbelastung und damit das Existenzminimum falsch berechnet, das reduzierte Einkommen ab Pensionierung und die Verzinsung der Schulden zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. 4.2 Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz den Konkurs über die Beschwerdeführerin nicht eröffnet, da die Sanierungsaussicht offensichtlich gegeben sei. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – die Beschwerdeführerin keine Sanierungsbemühungen nachweisen muss. Es besteht kein Zwang zur Durchführung einer Sanierung als Voraussetzung für die Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG. Entsprechend muss die Beschwerdeführerin auch nicht den Nachweis erbringen, dass ein Bereinigungsvorschlag gescheitert ist (BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N 19 zu Art. 191 und N 11 zu Art. 333 SchKG). Richtig ist, dass der Richter gemäss Art. 191 Abs. 2 SchKG den Konkurs nicht eröffnet, wenn Aussicht auf eine einvernehmliche Schuldenbereinigung besteht (RONCORONI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 191). Von einer Aussicht auf Sanierung der Vermögensverhältnisse einer Person ist jedoch nur dann auszugehen, wenn das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenmitteln vernünftige Vertragsverhandlungen über eine teilweise Befriedigung aus noch vorhandenen Eigenmitteln nahelegen (BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N 21 zu Art. 191 und N 10 zu Art. 333 SchKG). 4.3 Die Vorinstanz errechnete ein Existenzminimum von CHF 5‘122.95, womit – basierend auf einem Einkommen der Beschwerdeführerin von CHF 10‘431.90 – ein Überschuss von CHF 5‘309.05 resultiere. Die Beschwerdeführerin könne damit die Schulden von CHF 527‘269.45 in 8.2 Jahren begleichen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat allerdings bereits in einem früheren Entscheid festgehalten, dass eine Zeitdauer von 4,5 Jahren für eine vollständige Tilgung der Schuldenlast unzumutbar lang ist (KGE BL 100 07 369 E. 3.2). Der Kanton Schaffhausen bewertet die Sanierungsaussicht dann noch als positiv, wenn der Schuldner drei Viertel seiner Schulden mit der Hälfe seines Freibetrags innert 3 Jahren zu tilgen vermag. Ähnlich ist die Praxis im Kanton Luzern (vgl. BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 333 SchKG). Selbst wenn von dem von der Beschwerdeführerin als zu hoch monierten Überschuss gemäss erstinstanzlichem Urteil von CHF 5‘309.05 und von Schulden in der Höhe von CHF 527‘269.45 ausgegangen wird, lassen sich die Schulden in der Tat schnellstens in 8.2 Jahren begleichen. Unabhängig von der Frage, ob die Vorinstanz den Bedarf und die pfändbare Quote richtig berechnet hat, ergibt sich damit, dass eine Schuldenbereinigung über eine derart lange Zeitdauer für die Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist. Bei einem Überschuss von CHF 5‘309.05 und Schulden von CHF 527‘269.45 kann somit von keinem vernünftigen Verhältnis von Fremd- und Eigenmitteln mehr ausgegangen werden. Die Sanierungsaussicht ist offensichtlich nicht gegeben. Bereits deshalb ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen. 4.4 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz das Existenzminimum und damit die pfändbare Quote falsch berechnet hat. Zunächst ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum praxisgemäss angemessen zu erweitern. Dies kann entweder durch eine prozentuale Erhöhung des Grundbetrags oder eine massvolle Anhebung einzelner Zuschläge geschehen (vgl. KGE BL 100 07 379; BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 333 SchKG). In Verkennung dieser Praxis hat die Vorinstanz jedoch keine Zuschläge zum Grundbedarf gewährt. Ferner hat die Vorderrichterin die Steuerbelastung, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt, zu tief bemessen. Im angefochtenen Entscheid wird von einem jährlichen Steueraufwand von CHF 300.95 (Staatssteuern von CHF 173.85, Gemeindesteuer von CHF 101.70 und Bundessteuern von CHF 25.40) ausgegangen und zur Ermittlung dieses Betrags auf die provisorische Steuerrechnung des Jahres 2017 abgestellt. Aus den der Vorinstanz bereits vorgelegenen definitiven Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen der Vorjahre geht jedoch hervor, dass die Steuerbelastung der Beschwerdeführerin stets um ein Vielfaches höher war. Es hätte somit ein höherer Betrag für die Steuern eingesetzt werden müssen. Da jedoch – wie ausgeführt – bereits bei einer (zu hohen) pfändbaren Quote von CHF 5‘309.05 keine Sanierungsaussicht gegeben ist, kann die Berechnung der Steuern und des Grundbedarfs anhand eines Zuschlags unterbleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob die Verzinsung der Schulden und der Eintritt des Pensionsalters hätten berücksichtigt werden müssen. Es kann jedenfalls festgehalten werden, dass sich die von der Vorinstanz errechnete pfändbare Quote durch die Erhöhung des Existenzminimums (Zuschlag zum http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundbedarf und höhere Steuerbelastung) reduziert. Entsprechend verlängert sich die bereits als übermässig lange qualifizierte Dauer von 8.2 Jahren zur Abzahlung der Schulden, weshalb die Aussicht auf eine Schuldenbereinigung umso weniger besteht. An diesem Ergebnis ändert auch das Argument der Vorinstanz, es seien nicht alle Schulden belegt und es würde sich deshalb wohl um einen tieferen Betrag handeln, nichts. Die Zahlungsunfähigkeit wird aufgrund der Insolvenzerklärung vermutet (BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 191 SchKG; vgl. BGE 119 III 113 E. 3b). Als Grundsatz und nicht als ultima ratio ist aufgrund eines Schuldnerantrags zufolge Insolvenzerklärung der Konkurs über eine natürliche Person zu eröffnen (BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N 19 zu Art. 191 SchKG). Im Ergebnis ist daher das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und über die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 191 SchKG am 3. Oktober 2017, 14.30 Uhr, der Konkurs zu eröffnen. 5. Abschliessend ist über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. August 2017 aufzuheben ist. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, welche in Anwendung von Art. 52 lit. a i.V. mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 300.00 festzusetzen sind, gehen somit zu Lasten des Staates. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 200.00 verbleibt bei der Beschwerdeführerin, da diese Kosten auch bei Eröffnung des Konkurses durch die Vorinstanz von der Gesuchstellerin zu tragen gewesen wären. Sofern eine Partei keinen berufsmässigen Vertreter hinzuzieht, kann in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 11 und N 40 zu Art. 95 ZPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin jedoch weder eine Umtriebsentschädigung beantragt noch Gründe vorgebracht, weshalb ihr eine solche zustehe, sodass ihr keine zuzusprechen ist. Ein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung hätte ohnehin nicht bestanden, da es aufgrund des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem Verdienstausfall der Beschwerdeführerin gekommen ist, weil sie sich von ihrem Ehemann hat vertreten lassen und keine Hauptverhandlung durchgeführt wurde. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. August 2017 wird gutgeheissen. Über die Beschwerdeführerin wird am 3. Oktober 2017, 14:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost wird angewiesen, den von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3‘800.00 zur Durchführung des Konkurses an das Konkursamt Basel-Landschaft zu überweisen. 3. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Aileen Kreyden

http://www.bl.ch/kantonsgericht