Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 17. Oktober 2017 (410 17 256) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Unentgeltliche Rechtspflege: Vorrang der familienrechtlichen Unterstützungspflicht durch die Kindsmutter für die Prozesskosten ihres mündigen Sohnes
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Roger Wirz, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Häner, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, Salinenstrasse 25, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegner Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5 / 7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner
Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 18. Juli 2017
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Schlichtungsverfahren um Unterhalt des mündigen Kindes A.____ gegen den Kindsvater B.____ wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mit Entscheid vom 18. Juli 2017, Ziffer 1, das Gesuch des Klägers/Kindes um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Er begründete die Ablehnung damit, dass die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu anderen familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten sei. Der Mutter des Klägers würden gemäss dem vereinfachten Inventar vom 27. Januar 2017 aus der angefallenen Erbschaft CHF 39‘396.34 zustehen. Aufgrund dieser Vermögensverhältnisse der Mutter des Klägers werde ein unterhaltsrechtlicher Anspruch des Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gegenüber seiner Mutter generiert. B. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2017 gelangte der Kläger an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 des Entscheids vom 18. Juli 2017, die Bewilligung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Ausrichtung eines Honorars gemäss eingereichter Honorarnote an den Rechtsbeistand des Klägers für das Schlichtungsverfahren vor dem Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Für das Beschwerdeverfahren ersuchte der Beschwerdeführer ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege. Er führte aus, es sei unbestritten, dass familienrechtliche Unterhalts- und Beistandspflichten dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen würden und dass auch Vermögen zur Bestreitung von Prozesskosten eingesetzt werden müsse. Eine Zusammenrechnung von Vermögen sei allerdings nur im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zwischen Ehegatten gerechtfertigt. Die Vorinstanz scheine sich auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu berufen. Mit seinem Entscheid habe der vorinstanzliche Gerichtspräsident im Rahmen der Anwendung von Art. 117 ZPO vorfrageweise über das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter entschieden. Die Vermögenssubstanz sei für den Kindesunterhalt nur ausnahmsweise anzugreifen und es sei zu berücksichtigen, dass den Eltern von volljährigen Kindern ein grösserer sozialer Existenzspielraum zu sichern sei. Die gesamten finanziellen und sozialen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Partei seien umfassend zu beurteilen. Der Beschwerdeführer lebe bei seiner Mutter, welche wesentliche Unterhaltsleistungen in Natura erbringe. Der Zivilkreisgerichtspräsident habe im Rahmen des Vergleichsvorschlags der Mutter des Beschwerdeführers auch wesentliche Unterhaltsleistungen in Natura zugemutet. Die Mutter des Beschwerdeführers verfüge im Alter von 53 Jahren lediglich über ein bescheidenes Einkommen und über ein minimales Guthaben gegenüber der Einrichtung der 2. Säule und nunmehr noch über die bescheidene Erbschaft. Von der Erbschaft hätten CHF 2‘000.00 für die Bezahlung nachträglicher Rechnungen der Erblasserin und CHF 12‘000.00 zur Bezahlung von Schulden verwendet werden müssen. Zu berücksichtigen sei auch der Aufbau einer beruflichen Vorsorge. Es sei angesichts dieser Umstände unzulässig, via Unterhaltspflicht auf die Mittel dieser Erbschaft zu greifen. Die Anwendung von Art. 286 Abs. 3 ZGB sei im vorliegenden Fall fehlerhaft. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch den Zivilkreisgerichtspräsidenten, weil dieser die notwendigen Sachverhalte in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mutter des Beschwerdeführers nicht abgeklärt habe, zumal dazu aufgrund einer behaupteten Unterstützungspflicht einer Drittperson Anlass bestanden hätte. Der Beschwerdeführers habe die von ihm eingeforderten Unterlagen eingereicht und sei nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen der Mitwir-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht kungsobliegenheit weitere Tatsachen in Bezug auf die finanzielle Situation seiner Mutter, welche nicht Prozesspartei sei, vorzubringen. C. Der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West beantragte mit Beschwerdevernehmlassung vom 8. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. Er führte aus, die geltend gemachte unvollständige und damit unrichtige Feststellung des Sachverhalts sei kein zulässiger Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO, da gemäss dieser Bestimmung lediglich eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden könne. Eine solche werde in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung seien Eltern gegenüber unterhaltsberechtigten unmündigen oder mündigen Kindern grundsätzlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowohl in Prozessen untereinander als auch gegen Dritte verpflichtet. Da sich der mündige Kläger noch in Ausbildung befinde, sei er grundsätzlich unterhaltsberechtigt, wobei sich der Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile richte. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger bedürftig sei, seien auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen, wozu Einkommen und Vermögen gehören würden. Selbst wenn Eltern von mündigen Kindern für die Frage der Zumutbarkeit im Hinblick auf die Leistung von Mündigenunterhalt ein grösserer sozialer Existenzspielraum zugestanden werde, so sei zu berücksichtigen, dass es beim Prozesskostenvorschuss für ein Schlichtungsverfahren um einen einmaligen, relativ bescheidenen finanziellen Beitrag gehe. Der Vater des Klägers bzw. Beklagte sei mittellos, weshalb die Bedürftigkeit der Mutter des Klägers zu prüfen gewesen sei. Hierzu sei dem Kläger Frist eingeräumt worden. Der rechtsverbeiständete Kläger habe die entsprechenden Unterlagen eingereicht, ohne mitzuteilen, ob der Nettonachlass bei seiner Mutter noch vorhanden sei oder ob andere Umstände gegen die Zumutbarkeit der Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Mutter sprächen. Er habe lediglich die Zulässigkeit des Einbezugs der finanziellen Verhältnisse seiner Mutter bestritten, ohne diese zu erläutern oder darzulegen, und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Gericht sei nicht gehalten gewesen, von Amtes wegen weitere Nachforschungen zur Bedürftigkeit der Mutter des Klägers anzustellen. D. Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, fest, dass der Beschwerdegegner B.____ keine fakultative Stellungnahme eingereicht hat. Sie schloss den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an.
Erwägungen 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), ist die Beschwerde binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 20. Juli 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief bis Sonn-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tag 30. Juli 2017 und verlängerte sich gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO bis Montag 31. Juli 2017. Mit Postaufgabe der Beschwerde vom 31. Juli 2017 ist die Frist eingehalten. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren war in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu leisten. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Mit Beschwerde vom 31. Juli 2017 wird eine falsche Rechtsanwendung und somit ein zulässiger Beschwerdegrund geltend gemacht, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Wie es sich mit der geltend gemachten unrichtigen Sachverhaltsfeststellung verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren durch den vorinstanzlichen Gerichtspräsident. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. „Mittellosigkeit“ oder „Bedürftigkeit“) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. „zivilprozessualer Notbedarf“) das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrags und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. BLKGE 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Die Höhe des Notgroschens ergibt sich aus den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles. 3.1 Die Vorinstanz führte im Entscheid vom 18. Juli 2017 aus, die unentgeltliche Rechtspflege sei subsidiär zu anderen Ansprüchen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen würden. Namentlich seien Eltern gegenüber unterhaltsberechtigten unmündigen und mündigen Kindern grundsätzlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet. Die Vorinstanz erwog, der Mutter des Beschwerdeführers stünden aufgrund einer angefallenen Erbschaft entsprechend dem vereinfachten Inventar vom 27. Januar 2017 CHF 39‘396.34 zu. Aufgrund dieser Vermögensverhältnisse habe der Beschwerdeführer einen unterhaltsrechtlichen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses gegenüber seiner Mutter. Es könne offen gelassen werden, ob auch das Einkommen der Mutter einen entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers begründe. Wegen der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sei das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen. 3.2 Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, dass familienrechtliche Unterhalts- und Beistandspflichten dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen. Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). In Art. 277 Abs. 2 ZGB wird eine Unterhaltspflicht der Eltern über die Volljährigkeit des Kindes hinaus statuiert, dies bis das Kind eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abschliessen kann. Diese Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern umfasst unter anderem – wie auch bei unmündigen Kindern – grundsätzlich die Kosten für alle den Rechtsschutz des Kindes betreffenden Prozesse (BGE 127 I 202 E. 3). Konkret handelt es sich bei diesen Kosten um nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kinders im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB, für welche das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Betrags verpflichten kann (FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN, Art. 286 N 20 ff.). Bei der Abklärung der Bedürftigkeit des Kindes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sind die finanziellen Verhältnisse der unterstützungspflichtigen Eltern miteinzubeziehen, da diese Unterhaltspflicht der Eltern dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht. Dabei ist unerheblich, ob der Prozess des Kindes gegen eine Drittperson oder gegen einen Elternteil selbst gerichtet ist. (BÜHLER, in: Berner Kommentar zur ZPO, Vorb. zu Art. 117-123 ZPO N 56; EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N 5). 3.3 Vorliegend leitete der mündige 19-jährige Beschwerdeführer gegen seinen Vater ein Verfahren auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen ein. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Lehre als Erstausbildung, so dass Art. 277 Abs. 2 ZGB grundsätzlich anwendbar ist. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus, ansonsten er das erwähnte Verfahren nicht eingeleitet hätte. Da die Unterhaltspflicht der Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB auch Prozesskosten des mündigen Kindes beinhaltet und diese familienrechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht, sind bei der Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege auch die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern herbeizuziehen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht im Rahmen der Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege das Vermögen von dessen Mutter berücksichtigt. Da dem Beklagten/Vater für das vorinstanzliche Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gilt er selber als mittellos und kann nicht für die Prozesskosten des Sohnes aufkommen. Folglich konnte die Vorinstanz nur auf die finanziellen Mittel der Mutter abstellen, obwohl grundsätzlich beide Elternteile für die Prozesskosten des Beschwerdeführers unterhaltspflichtig sind. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 3 ZGB, welche der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht, zu Recht die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Beschwerdeführers berücksichtigte. 4.1 Es stellt sich sodann die Frage, ob der Mutter des Beschwerdeführers zumutbar ist, für dessen Prozesskosten des vorinstanzlichen Schlichtungsverfahrens aufzukommen, da Art. 277
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 ZGB eine Unterhaltspflicht lediglich vorsieht, soweit dies nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Mutter des Beschwerdeführers forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2017 auf, von seiner Mutter die Steuerveranlagung 2015, die Steuererklärung 2016 sowie Belege zu ihrer erhaltenen Erbschaft einzureichen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz mit Eingabe vom 14. Juli 2017 die einverlangten Steuerunterlagen sowie die Erbbescheinigung vom 8. Februar 2017 und das vereinfachte Inventar vom 27. Januar 2017 über den Nachlass von C.____ ein und liess ausführen, er halte an seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest. Für die Beurteilung seien alleine seine finanziellen Verhältnisse massgebend und es sei nicht zu sehen, unter welchem Rechtstitel die konkreten finanziellen Verhältnisse seiner Mutter einen Einfluss auf die Bewilligung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege haben könnten. 4.2 Aus der Erbbescheinigung vom 8. Februar 2017 und dem vereinfachten Inventar vom 27. Januar 2017 geht hervor, dass der Mutter des Beschwerdeführers eine Erbschaft im Betrag von CHF 39‘396.34 zusteht. Es handelt sich dabei gemäss vereinfachtem Inventar um Guthaben auf Bankkonten und somit um liquide Mittel. Per 31. Dezember 2016 betrug zudem ihr Vermögen auf Bankkonten gemäss der Steuererklärung 2016 insgesamt CHF 4‘341.00, sodass der Mutter des Beschwerdeführers total ein Vermögen von rund CHF 43‘500.00 anzurechnen ist. Diese finanziellen Mittel der Mutter des Beschwerdeführers übersteigen den Notgroschen von CHF 20‘000.00 bis 25‘000.00 bei Weitem. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte bei der Vorinstanz nicht geltend, eine finanzielle Unterstützung durch seine Mutter sei nicht möglich oder nicht zumutbar oder diese verweigere die Bezahlung seiner Prozesskosten. Er führte auch nicht aus, das Geld aus der Erbschaft sei nicht mehr vorhanden. Er machte mit Eingabe vom 14. Juli 2017 an die Vorinstanz lediglich geltend, es bestehe kein Rechtstitel für die Berücksichtigung der konkreten finanziellen Verhältnisse seiner Mutter. Dass eine Rechtsgrundlage aufgrund der Unterhaltspflicht der Eltern für die Prozesskosten von unmündigen und mündigen Kindern besteht, wurde bereits ausgeführt wie auch der Grundsatz, dass die Unterhaltspflicht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht (siehe Erwägungen Ziffer 3.1 ff.), was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch anerkennt. Andere Gründe gegen die Berücksichtigung des Vermögens seiner Mutter machte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nicht geltend und er legte nicht dar, dass eine finanzielle Unterstützung durch seine Mutter nicht zumutbar sein soll. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Zusammenrechnung von Vermögen sei nur im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gerechtfertigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB ist zur Prüfung der Unterhaltspflicht auf die gesamten Umstände der Eltern abzustellen. Aus dem Gesetz geht nicht hervor, dass lediglich auf das Einkommen abzustellen und das Vermögen nicht zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person richte sich grundsätzlich nach ihrem Einkommen und ihrem Existenzbedarf. Die Vermögenssubstanz sei für den Kindesunterhalt nur ausnahmsweise anzugreifen und es sei zu berücksichtigen, dass Eltern von volljährigen Kindern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein grösserer sozialer Existenzspielraum zu sichern sei. Dies setze der Berücksichtigung des Vermögens eines Elternteils noch-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mals engere Schranken. Diese Ausführungen vermögen nicht zu widerlegen, dass es der Mutter des Beschwerdeführers zumutbar ist, ihr Vermögen zur Bezahlung der Prozesskosten des Kindes anzugreifen. Zum einen handelt es sich bei diesen Prozesskosten um ein unvorhergesehenes ausserordentliches Bedürfnis im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB, welches einmalig anfällt, und nicht um regelmässig zu leistende Unterhaltsbeiträge. Die Prozesskosten für ein allfälliges Hauptverfahren sind an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen, zumal der vorinstanzliche Gerichtspräsident zu Recht in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 8. August 2017 ausführt, die Beurteilung der Bedürftigkeit im Hinblick auf die Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens präjudiziere in keiner Weise die Bedürftigkeitsprüfung für den allenfalls folgenden Hauptprozess. Zum anderen geht es um die Prozesskosten des Schlichtungsverfahrens, welche relativ gering sind und sich im Betrag von maximal CHF 2‘688.20 erschöpfen (CHF 500.00 Gerichtsgebühr gemäss Klagebewilligung vom 18. Juli 2017; CHF 1‘787.65 Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gemäss seiner Honorarnote vom 14. Juli 2017 bzw. Honorar von CHF 2‘188.20 gerechnet mit einem Stundenansatz von CHF 250.00). Angesichts des Vermögens der Mutter des Beschwerdeführers von insgesamt rund CHF 43‘500.00 verbleibt ihr auch nach Abzug der Prozesskosten des Sohnes für das Schlichtungsverfahren noch immer ein Vermögen von mehr als CHF 40‘000.00 und damit ein weit über den Notgroschen hinausgehender Betrag, so dass auch der Einwand, es sei der Mutter ein grösserer sozialer Existenzspielraum zu sichern, nicht stichhaltig ist. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit seiner Mutter ihre gesamten finanziellen und sozialen Verhältnisse zu würdigen. Dazu führt er aus, er lebe bei seiner Mutter, welche Unterhaltsleistungen in Natura erbringe. Der vorinstanzliche Gerichtspräsident habe der Mutter an der Schlichtungsverhandlung im Rahmen des Vergleichsvorschlags Unterhaltsleistungen insofern zugemutet, als er dem Beschwerdeführer einen Anteil an den Wohnkosten der Mutter in Höhe von lediglich CHF 300.00 (einen Viertel) zugestanden habe und seinen Grundbedarf auf CHF 600.00 reduziert habe. Seine Mutter sei 53 Jahre alt und müsse sich nun nach der Scheidung ihre Existenz sichern. Sie habe nach 23jähriger klassischer Rollenverteilung keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers durchsetzen können und habe auch keinen Anteil an einem Guthaben aus einer 2. Säule erhalten, sondern habe ihrerseits die Hälfte ihres seit der Trennung aufgebauten bescheidenen Guthabens aus ihrer 2. Säule abgeben müssen. Sie stehe nun im Alter von 53 Jahren mit einem bescheidenen Einkommen und einem minimalen Guthaben gegenüber ihrer Pensionskasse da. Vom Betrag der Erbschaft hätten CHF 2‘000.00 für die Bezahlung nachträglicher Rechnungen der Erblasserin und CHF 12‘000.00 zur Bezahlung von Schulden verwendet werden müssen. Zu berücksichtigen sei überdies ihr Bedarf zum Aufbau einer beruflichen Vorsorge. Angesichts dieser Umstände erweise sich der Rückgriff auf die Erbschaft der Mutter des Beschwerdeführers als rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 286 Abs. 3 ZGB und Art. 117 ZPO. 5.2 Bei diesen Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, welche er im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorbrachte. Im Beschwerdeverfahren sind laut Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4). Das Beschwerdeverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es um eine rechtsstaatliche Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich Einhaltung gewisser minimaler Standards. Die Rechtsmittelinstanz hat hierbei lediglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreiteten oder ausnahmsweise von Amtes wegen erhobenen Sachverhalt nicht offensichtlich falsch gewürdigt und aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat. Sie ist dabei an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden (STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, Art. 326 N 1). Überprüft wird der angefochtene Entscheid mithin einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren. Entsprechend dem Novenverbot von Art. 326 ZPO sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation seiner Mutter hinsichtlich der Überprüfung des angefochtenen Entscheids nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat aufgrund der ihr vorgelegenen Akten die Leistungspflicht der Mutter hinsichtlich der Prozesskosten des Beschwerdeführers zu Recht bejaht und die unentgeltliche Rechtspflege angesichts deren Subsidiarität zur familienrechtlichen Unterstützungspflicht zu Recht abgewiesen. Selbst wenn die geltend gemachten Zahlungen von insgesamt CHF 14‘000.00 berücksichtigt würden, verbliebe der Mutter des Beschwerdeführers noch immer ein Vermögen von rund CHF 29‘500.00 (CHF 43‘500.00 – CHF 14‘000.00), welches den Notgroschen überschreitet und die Bezahlung der Prozesskosten des Beschwerdeführers nicht unzumutbar erscheinen lässt. 6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich noch geltend, der vorinstanzliche Gerichtspräsident habe den notwendigen Sachverhalt in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit seiner Mutter nicht abgeklärt, weder deren Existenzbedarf, noch ob ein Bedarf für den Aufbau einer beruflichen Vorsorge besteht und auch nicht, ob der Betrag aus der Erbschaft noch vorhanden ist und wofür er allenfalls verwendet wurde. Der Beschwerdeführer habe bei der Vorinstanz die einverlangten Unterlagen eingereicht. Er sei im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht verpflichtet gewesen, weitere Tatsachen in Bezug auf die finanzielle Situation seiner Mutter vorzubringen, welche nicht Prozesspartei sei. Aufgrund der behaupteten Unterstützungspflicht einer Drittperson hätte der Gerichtspräsident vor Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Sachverhalt weiter abklären müssen. Die unvollständige Abklärung des Sachverhalts sei als unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu qualifizieren. 6.2 Laut Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit und es gilt im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege der durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Das Gericht hat den Sachverhalt nur dort (weiter) abzuklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass es von den Parteien auf solche hingewiesen wird, sei es, dass es solche selbst feststellt (Entscheid des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Die richterliche Fragepflicht soll weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen (zit. Entscheid 5A_536/2016 E. 4.1.2). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller nicht von seiner Mitwirkungsobliegenheit. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann das Gericht die Bedürftigkeit verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Es ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin weiter abzuklären (Bundesgerichtsentscheide 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3 und 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Das Gesuch kann mithin mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht genügend nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a; Bundesgerichtsentscheid 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7). 6.3 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 14. Juli 2017 die vom Gericht einverlangten Unterlagen seiner Mutter ein und bestritt damals grundsätzlich die Zulässigkeit der Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse seiner Mutter ohne irgendwelche Ausführungen zu ihrer finanziellen Situation vorzutragen. Aufgrund der Mitwirkungsobliegenheit wäre es am Beschwerdeführer gelegen, bereits damals bei der Vorinstanz die nunmehr im Beschwerdeverfahren nachgeholten Ausführungen vorzubringen. Angesichts der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Nachforschungen zur finanziellen Situation der Mutter des Beschwerdeführers vorzunehmen. Denn bei anwaltlicher Vertretung gilt die Partei nicht als unbeholfen und die gerichtliche Fragepflicht ist restriktiv anzuwenden (SUTTER-SOMM/GRIEDER: in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 56 N 38). Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, im vorinstanzlichen Verfahren auszuführen und zu belegen, dass es seiner Mutter nicht zumutbar sein soll, ihn hinsichtlich seiner Prozesskosten finanziell zu unterstützen (vgl. BGE 127 I 202 E. 3g). Indem er dies unterliess, ist er seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen und es ist ihm angesichts der bei der Mutter angefallenen Erbschaft nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass hinsichtlich seiner Prozesskosten eine finanzielle Unterstützung durch seine Mutter nicht zumutbar wäre. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. 7. Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege. Für die Prüfung dieses Antrags sind – anders als bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids – auch die im Beschwerdeverfahren erstmals erfolgten Ausführungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die vorstehende Erwägung Ziffer 2 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer kann angesichts seines Lehrlingslohnes nicht selber für seine Prozesskosten aufkommen. Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege zur familienrechtlichen Unterstützungspflicht ist wiederum auf die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Beschwerdeführers abzustellen. Angesichts ihres Einkommens 2016 von insgesamt CHF 40‘154.00 bzw. monatlich CHF 3‘346.15 ist nicht davon auszugehen, dass ihr monatlich ein namhafter Überschuss verbleibt, welcher ihr ermöglicht, für Prozesskosten ihres Sohnes aufzukommen. Vom anrechenbaren Vermögen der Mutter des Beschwerdeführers von CHF 43‘500.00 verbleiben ihr nach Bezahlung der Prozesskosten des Beschwerdeführers für
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Schlichtungsverfahren von maximal CHF 2‘688.20 noch rund CHF 40‘800.00. Es wird geltend gemacht, für nachträgliche Rechnungen der Erblasserin hätten noch CHF 2‘000.00 bezahlt werden müssen und CHF 12‘000.00 seien zur Begleichung von Schulden verwendet worden. Weder diese geltend gemachten Ausgaben noch Schulden der Mutter des Beschwerdeführers sind belegt. Es ist allerdings glaubhaft, dass ein Betrag von insgesamt rund CHF 14‘000.00 zu berücksichtigen ist, da es zum einen nicht unüblich ist, dass nach Erstellung des Erbschaftsinventars noch Rechnungen nachträglich eintreffen, und da zum anderen der Mutter des Beschwerdeführers ein Betrag für den Aufbau ihrer Altersvorsorge zuzugestehen ist, dies angesichts ihres Alters von 53 Jahren, ihres geringen Einkommens und des durch die Scheidung abgeflossenen Betrags von rund CHF 12‘000.00 von ihrem Freizügigkeitskonto auf eine Freizügigkeitspolice des Ehemannes (siehe das mit der Beschwerde eingereichte Scheidungsurteil vom 4. April 2017). Werden Ausgaben von CHF 14‘000.00, wie in dieser Höhe geltend gemacht, vom Vermögen von CHF 40‘800.00 (nach Abzug der vorinstanzlichen Kosten) subtrahiert, bleibt ein Restbetrag von rund CHF 26‘800.00. Dieser Betrag überschreitet den Notgroschen noch immer knapp. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers für ihren Anteil an den Prozesskosten des Scheidungsverfahrens im Betrag von CHF 3‘393.95, welcher zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates ging (siehe das mit der Beschwerde eingereichte Scheidungsurteil vom 4. April 2017), rückzahlungspflichtig wird und ihr dann kein über den Notgroschen hinausgehendes Vermögen mehr verbleibt. Es ist ihr daher nicht zuzumuten, für die Kosten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren aufzukommen. Folglich ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 8.1 Abschliessend ist noch über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten für das vorliegende Verfahren zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies betrifft jedoch einzig das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr, welche gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf pauschal CHF 600.00 festgelegt wird, aufzuerlegen ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. 8.2 Im Rechtspflegeverfahren um die unentgeltliche Rechtspflege sind die Parteikosten sodann in ständiger Praxis von jeder Partei selber zu tragen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als B.____ keine fakultative Stellungnahme einreichte und seinem Rechtsvertreter kein Aufwand entstand. 8.3 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton angemessen zu entschädigen, wobei der entsprechende Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 2
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) CHF 200.00 pro Stunde beträgt. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote einreichte, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Das Kantonsgericht erachtet einen Aufwand von sechs Stunden als angemessen, so dass dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für seine anwaltliche Tätigkeit in der Höhe von CHF 1‘200.00 zuzüglich geschätzte Auslagen von CHF 30.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 98.40 (8% auf CHF 1‘230.00) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist, was einem Gesamtbetrag von CHF 1‘328.40 entspricht. 9. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer wird dessen Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘328.40 (inkl. geschätzte Auslagen von CHF 30.00 und MWST von CHF 98.40) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 5. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Karin Arber