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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.08.2017 410 17 185

8 agosto 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,204 parole·~26 min·13

Riassunto

Prozesskostenvorschuss/Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 8. August 2017 (410 17 185) ____________________________________________________________________

Zivilrecht / Zivilprozessrecht

Prozesskostenvorschuss gemäss Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB / unentgeltliche Rechtspflege; Effektivitätsgrundsatz bei Grundstück im Miteigentum der Ehegatten

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A.____, vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher, Waisenhausplatz 14, Postfach 539, 3000 Bern 7, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser, Hauptstrasse 104, Postfach 250, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Prozesskostenvorschuss / Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

A. Im Ehescheidungsverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Verfahren Nr. 120 17 587) beantragte der Ehemann und Kläger, es sei die Ehefrau und Beklagte zu verpflichten, ihm für das Hauptverfahren und das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Prozesskostenvorschuss für Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von CHF 9‘000.00 zu leisten. Im Sinne eines Eventualantrages ersuchte er zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Zivilkreisgerichtspräsidium wies sowohl den Antrag auf Prozesskostenbevorschussung als auch das Begehren um unentgeltli-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Rechtspflege mit Verfügung vom 16. Mai 2017 ab. Im Wesentlichen erwog der Zivilkreisgerichtspräsident zur Begründung seines Entscheids, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten subsidiär sei und die Ehegatten untereinander zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses auch in Prozessen gegeneinander verpflichtet seien. Der ansprechende Ehegatte habe für die Begründung seines Anspruchs seine eigene Mittellosigkeit analog der Bedürftigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege darzulegen. Vorliegend seien die Ehegatten Eigentümer einer Liegenschaft, welche einen Verkehrswert von mindestens CHF 934‘000.00 aufweise und mit einer Hypothek in der Höhe von CHF 478‘000.00 belastet sei. Der Kläger habe behauptet, er könne die Liegenschaft nicht für liegenschaftsfremde Investitionen belehnen, ohne diesbezüglich Unterlagen einzureichen. Wenn auch eine Aufstockung der Hypothek zur Bestreitung der Prozesskosten theoretisch möglich sei, sei aufgrund der Einkommenssituation der Parteien unwahrscheinlich, dass die Hypothekargläubigerin einer weiteren Belastung der Liegenschaft zustimmen würde. Die Parteien würden zwar über keine liquiden Vermögenswerte verfügen. Es sei ihnen jedoch zuzumuten, die eheliche Liegenschaft zu veräussern, um mit dem Erlös die eigenen Prozesskosten zu bestreiten. Es sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft tatsächlich verkauft werden könne und der Erlös betragsmässig für die Prozessfinanzierung ausreiche. Aus diesem Grund liege beim Kläger keine Mittellosigkeit vor, weshalb seine Begehren auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen seien. B. Dagegen erhebt der Kläger (nachstehend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Mai 2017 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 9‘000.00 für Gerichts- und Parteikosten des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Hauptsachenverfahren auf Ehescheidung sowie für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens zu verpflichten. Zudem sei ihm für nicht durch die Beschwerdegegnerin gedeckte Gerichts- und Parteikosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass er entgegen der Annahme der Vorinstanz mittellos sei. Die Feststellung des Zivilkreisgerichtspräsidiums, er habe zum Nachweis der fehlenden Möglichkeit für eine Aufstockung der auf der Liegenschaft der Parteien lastenden Hypothek zur Prozessfinanzierung keine Unterlagen eingereicht, sei aktenwidrig. Die Parteien hätten die eheliche Liegenschaft bis zu ihrer Trennung gemeinsam bewohnt. Danach sei die Beschwerdegegnerin mit dem gemeinsamen 11-jährigen Sohn im Haus verblieben, welches sie heute noch bewohnen würden. Es sei mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip unvereinbar, die Veräusserung von Grundeigentum für die Beschaffung liquider Mittel zu verlangen, wenn die Liegenschaft nicht weiter belastet werden könne. Entgegen dem angefochtenen Entscheid sei ein Verkauf daher unzumutbar bzw. innert nützlicher Frist sogar unmöglich. Der Beschwerdeführer verfüge über eigenes Vermögen, welches jedoch für freiwillige Altersvorsorge (Vorsorgepolice der Säule 3a) zweckgebunden sei. Darüber hinaus sei die Vorsorgepolice auch verpfändet. Die Beschwerdegegnerin besitze ein Wertschriftenvermögen von rund CHF 100‘000.00. Die Vorinstanz habe dieses zu Unrecht als „nicht liquid“ eingestuft, obwohl

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht diese Wertschriften ohne Einschränkung und sofort veräussert werden könnten. Der vorinstanzliche Entscheid stütze sich mehrfach auf einen aktenwidrigen Sachverhalt, verletze damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und sei aufgrund mangelhafter Beweiserhebung und Beweiswürdigung willkürlich. In einer zusammen mit der Beschwerde eingereichten Eingabe vom 29. Mai 2017 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für das Rechtsmittelverfahren einen Prozesskostenvorschuss für Gerichts- und Anwaltskosten in von Höhe von CHF 6‘500.00 zu leisten, eventualiter sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Für die Begründung verweist er auf die Beschwerdeschrift und seine Eingaben im Scheidungsverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. C. Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 6. Juni 2017 mit, dass auf die Einreichung einer Beschwerdevernehmlassung verzichtet werde. Die im Scheidungsverfahren beklagte Ehefrau (nachstehend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Zahlung akonto güterrechtlicher Ansprüche von maximal CHF 4‘500.00 zu verpflichten, unter o/e-Kostenfolge. Sie begründet ihre Anträge zusammengefasst wie folgt: Es treffe zu, dass die Ehegatten Miteigentümer der Liegenschaft in X.____ seien. Aus der Übernahme derselben durch die Beschwerdegegnerin bei der Ehescheidung werde der Beschwerdeführer eine güterrechtliche Ausgleichszahlung erhalten. Gestützt auf eine Verkehrswertschätzung habe die Beschwerdegegnerin der Gegenseite eine Abfindung von CHF 61‘950.00 offeriert, was der Beschwerdeführer jedoch nicht akzeptiert habe. Ob die Liegenschaft weiter hypothekarisch belastet werden könne, sei deshalb nicht von Belang. Hätte der Beschwerdeführer zu einer einvernehmlichen Lösung Hand geboten, würde er ohne weiteres über genügend liquide Mittel zur Prozessfinanzierung verfügen. Ein Verkauf der Liegenschaft sei zudem nicht notwendig, weil der Beschwerdeführer einen renovierten Oldtimer (Ford Mustang) mit unbekanntem Wert besitze, welcher im Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch nicht aufgeführt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Veräusserung dieses Liebhaberfahrzeuges einen hinreichenden Erlös zur Prozessfinanzierung ergeben dürfte. Gegen einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege spreche beim Beschwerdeführer auch die Tatsache, dass dieser bei einer Gegenüberstellung von Einkommen und monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen des persönlichen Grundbedarfs einen Überschuss erziele, welcher zur Prozessfinanzierung zu verwenden sei. Zur eigenen Vermögenssituation erklärt die Beschwerdegegnerin, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Wertschriften aufgrund eines Termingeschäfts bis 7. Mai 2018 nicht frei verfügbar seien. Ein Verkauf dieser Titel vor Ablauf des Termins sei theoretisch möglich, wäre jedoch mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden. Zudem erziele sie aus dieser Vermögensanlage ihre einzigen bescheidenen Einkünfte für die Lebenshaltung. Es sei für sie nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer den Prozess zu finanzieren und hierfür eine saftige Pönale in Kauf nehmen sowie auf ihre Einkünfte verzichten zu müssen. Und schliesslich bemängelt die Beschwerdegegnerin, dass der verlangte Prozesskostenvorschuss von CHF 9‘000.00 überhöht sei. Sollte sie wider Erwarten zur Leistung eines solchen verpflichtet werden, müsste nebst einer angemessenen Reduktion angeordnet werden, dass die Zahlung in Anrechnung an güterrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers erfolge.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und stellte den Parteien ihren Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht. Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 21. Juni 2017 eine Replik ein. Zusammenfassend macht er geltend, dass die Höhe der güterrechtlichen Abfindung noch nicht feststehe. Der erwähnte Ford Mustang sei wertlos, weil er alt und in einem schlechten Zustand sei. Zudem geht er auf bestimmte Positionen in der Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin ein und bestreitet, über einen monatlichen Überschuss zur Prozessfinanzierung zu verfügen.

Erwägungen 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet ein Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West, mit welchem dieser sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beschwerdegegnerin als auch dessen Eventualbegehren um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses des einen an den anderen Ehegatten kann in einem Scheidungsprozess gestützt auf Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 159 und 163 ZGB als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden (STANISCHEWSKI, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 276 ZPO N 21). Für die Bestimmung des zulässigen Rechtsmittels sind die allgemeinen Regeln von Art. 308 ff. ZPO einschlägig. Da der Streitwert des beantragten Prozesskostenvorschusses unter CHF 10'000.00 liegt, steht gegen die abweisende Verfügung einzig die Beschwerde zur Verfügung (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, so kann der Entscheid ebenfalls mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Da über den Prozesskostenvorschuss nach Art. 248 lit. d ZPO und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren entschieden wird und das Gesetz nichts anders bestimmt, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 EG ZPO). Der mit einer Summarbegründung versehene Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten West vom 16. Mai 2017 ist den Parteien per Post frühestens am 17. Mai 2017 zugegangen. Die 10-tägige Frist lief demnach am Samstag, 27. Mai 2017 aus (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelfrist verlängerte sich jedoch bis zum nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde am Montag, 29. Mai 2017, der Schweizerischen Post übergeben, so dass die Beschwerdefrist in jedem Fall gewahrt wurde. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). 2. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO), in welcher sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen hat. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 7378 i.V.m. 7373). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, § 26 N 42). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen, wobei jeder Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst wird. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 12.68 i.V.m. N 12.40 f. und N 12.50; FREIBURGHAUS/ AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 320 ZPO N 4). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein (FREIBURGHAUS/AFHELDT a.a.O., Art. 320 ZPO N 5; STAUBER, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 ZPO N 14 ff.). Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/ UFFER-TOBLER a.a.O., N 12.70). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist nicht darauf einzutreten (STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, a.a.O. § 26 N 42; KUMSCHICK, in: Baker&McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 132 ZPO N 2). Die Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2017 vermag diesen Anforderungen gemäss Art. 320 ZPO zweifellos zu genügen. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine aktenwidrige Ermittlung des dem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalts vor und macht willkürliche Beweiserhebung und Beweiswürdigung geltend. Zudem beanstandet er die Würdigung der Vermögensverhältnisse und die Konklusion der Vorinstanz, dass er nicht mittellos sei, was einer Verletzung seines Anspruchs auf Prozesskostenbevorschussung durch die Gegenpartei bzw. seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gleichkommt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerdeschrift zwei Beilagen ein, mit welchen er glaubhaft zu machen beabsichtigt, dass das Wertschriftenvermögen der Beschwerdegegnerin entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht illiquid sei. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (KGEBL 410 13 36 vom 5. März 2013 E. 2 mit Hinweisen). Die als Beilagen 4 und 5 zur Beschwerdebegründung ins Recht gelegten Schreiben der C.____ und D.____ datieren beide vom 24. Mai 2017 und wurden demnach nach dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 verfasst. Da diese der Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht vorgelegen haben, fallen diese Noven als Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausser Betracht und sind gestützt auf Art. 327 ZPO aus dem Recht zu weisen. Gleiches gilt für den seitens der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort erstmals erwähnten Oldtimer. Auch diese Behauptung zum Vermögen des Beschwerdeführers stellt eine neue Tatsachenbehauptung dar, welche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die rechtliche Herleitung der Vorinstanz zum Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB wird von den Parteien zu Recht nicht beanstandet. Ebenso trifft die Feststellung des Vorderrichters zu, dass eine gesuchstellende Partei keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsprechung hat, wenn deren Ehegatte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses aus der familienrechtlichen Bestands- und Unterstützungspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB verpflichtet werden kann. Ein Ehegatte hat auch in einem gegen den anderen Ehegatten gerichteten Prozess (Eheschutz- oder Scheidungsverfahren) Anspruch gegenüber diesem auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses, sofern er aufgrund seiner Bedürftigkeit für dessen Finanzierung auf den Beistand des anderen Ehegatten angewiesen und dieser in der Lage ist, den Vorschuss zu leisten (KGEBL 410 13 24 vom 7. März 2013 E. 3.1 mit Hinweis auf BGer 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 4c sowie HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Berner Kommentar, Bern 1999, Art. 159 ZGB N 38). Die Bedürftigkeit beurteilt sich einerseits aufgrund sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, andererseits aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1; 124 I 97 E. 3b mit Hinweisen). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (KGEBL 200 07 399 vom 24. Juli 2007 E. 3.1). Für die Beurteilung, ob ein Ehegatte bedürftig ist und somit vom anderen Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss zu fordern berechtigt ist, gelten demnach dieselben Kriterien, wie bei der Frage der Mittellosigkeit einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei. Eine Partei gilt im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO als bedürftig, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. etwa KGEBL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als sog. „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen „Notgroschen“ übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie für die eigene Prozessfinanzierung anzugreifen. Massgebend ist die aktuelle ökonomische Situation des Gesuchstellers. Zudem gilt es den sog. Effektivitätsgrundsatz zu beachten, wonach nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (KGEBL 410 14 13 vom 1. April 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 369 E. 4b und c). Immobilien sind selbstredend als Vermögen zu berücksichtigen. Es ist indessen zu beachten, dass eine Liegenschaft, obwohl sie meist einen deutlichen Aktivenüberschuss aufweist, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht automatisch entfallen lässt. Vielmehr ist im Einzelfall abzuklären, ob die im Grundstück gebundenen Mittel

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht werden können. Dabei ist danach zu fragen, ob dem Gesuchsteller grundsätzlich zugemutet werden kann, sein Grundstück im Rahmen der Möglichkeiten hypothekarisch zu belasten oder die zur Prozessfinanzierung notwendigen Mittel durch Vermietung oder Veräusserung der Liegenschaft zu besorgen. Letzteres setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass der Gesuchsteller alleine über das Grundstück verfügen kann, diesem kein Kompetenzcharakter zukommt, sich der Verkauf innert nützlicher Frist bewerkstelligen lässt und mit einem die Prozesskosten deckenden Erlös zu rechnen ist (KGEBL 410 16 383 vom 13. Dezember 2016 E. 3.1). 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgehalten, dass er zur fehlenden Möglichkeit einer Aufstockung der hypothekarischen Belastung der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft keinerlei Unterlagen ins Recht gelegt habe. Das Kantonsgericht teilt zwar die Ansicht, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in diesem Punkt offensichtlich fehlerhaft ist, zumal der Beschwerdeführer nebst dem Gesuch um Prozesskostenbevorschussung bzw. um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. Februar 2017 im erstinstanzlichen Verfahren mit einer ergänzenden Eingabe vom 24. März 2017 weitere Unterlagen eingereicht hat. Als Beilage 14 zu dieser Eingabe reichte er ein Schreiben der E.____ vom 10. März 2017 ein, in welchem die Hypothekargläubigerin eine Erhöhung der Hypothek abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat allerdings aus ihrer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung für ihren Entscheid keine Rückschlüsse gezogen. Sie ist davon ausgegangen ist, dass eine Aufstockung wegen dem tiefen Einkommen der Parteien und damit wegen fehlender Tragbarkeit eher unwahrscheinlich sei. Der Zivilkreisgerichtspräsident verneinte die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der Begründung, dieser könne liquide Mittel durch eine zusätzliche Belehnung der ehelichen Liegenschaft zur eigenen Prozessfinanzierung erhältlich machen. Vielmehr würden nach Ansicht der Vorinstanz beide Parteien über in Grundeigentum gebundenes Vermögen verfügen, welches den praxisgemässen Notgroschen deutlich übersteige und durch einen Verkauf der Liegenschaft versilbert werden könnte. Auch habe der Beschwerdeführer keine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Veräusserung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass die Liegenschaft durch die Beschwerdegegnerin mit dem gemeinsamen Sohn der Parteien bewohnt werde. Des Weiteren sei ein Verkauf unverhältnismässig und daher unzumutbar sowie innert nützlicher Frist auch unmöglich. Der Beschwerdeführer lässt zwar eine Begründung zu seinen Behauptungen vermissen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass das in der Liegenschaft gebundene Vermögen nicht unmittelbar liquide gemacht werden kann. Die Liegenschaft steht im Eigentum beider Parteien, weshalb ein Verkauf derselben auch von der Zustimmung der Beschwerdegegnerin abhängig ist. Für die Beurteilung der Rechtsfrage der Mittellosigkeit ist die Vermögenssituation der gesuchstellenden Partei massgeblich. Nach Ansicht des Kantonsgerichts verbietet es sich deshalb, Vermögenswerte einzubeziehen, über welche die gesuchstellende Partei nicht alleine verfügen kann. Da die Liegenschaft von der Beschwerdegegnerin und dem gemeinsamen Sohn der Parteien bewohnt wird und diese gemäss eigenen Angaben im Scheidungsverfahren beabsichtigt, das Haus zu übernehmen, ist nicht damit zu rechnen, dass sie einem Verkauf an eine Drittpartei zustimmen würde. Nebst der rechtlichen Unmöglichkeit, dass der Beschwerdeführer das Grundeigentum alleine veräussern könnte, ist eine Veräusserung auch in tatsächlicher Hinsicht innert nützlicher Frist nicht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht realistisch. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich in dieser Hinsicht demnach als fehlerhaft und die Beschwerde als begründet, zumal dem Effektivitätsgrundsatz keine hinreichende Beachtung geschenkt wurde. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine anderen liquiden Mittel. Weiteres Vermögen besteht zwar. Dieses ist jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, in eine Police der freiwilligen Altersvorsorge der Säule 3a investiert. Weil Guthaben der Säule 3a nur unter eingeschränkten, hier nicht erfüllten Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR, 831.461.3) vorzeitig bezugsfähig sind, ist eine Prozessfinanzierung mit solchen Mitteln nicht möglich. In casu scheitert deren Verwendung auch daran, dass die Versicherungspolice verpfändet ist. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Beschwerdeführer werde dereinst eine güterrechtliche Abfindung erhalten, welche ihm die eigene Prozessfinanzierung ermöglichen würde, fehlt es ebenso an der sofortigen Verfügbarkeit dieser Mittel. 5.3 Das Kantonsgericht kommt somit zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz, welche die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wegen bestehenden liquiden Vermögens – wie sich gezeigt hat – zu Unrecht verneint hat. Hat eine gesuchstellende Partei kein hinreichendes (liquides) Vermögen für die Prozessfinanzierung, bleibt zu prüfen, ob sie die Verfahrenskosten aus ihrem laufenden Einkommen bestreiten kann. Dies ist praxisgemäss zu bejahen, wenn aus einer Gegenüberstellung des Einkommens mit dem im Grundbetrag um 15% erhöhten und um die laufende Steuerbelastung erweiterten, betreibungsrechtlichen Existenzminimum ein Überschuss resultiert, welcher berechnet auf die zu erwartende Verfahrensdauer zur Prozessfinanzierung ausreicht (KGEBL 410 15 158 vom 7. Juli 2015 E. 3). Das Zivilkreisgericht beurteilte diese Frage im angefochtenen Entscheid nicht, nachdem es beim Beschwerdeführer hinreichendes, liquides Vermögen festgestellt hatte. Es wäre deshalb vertretbar, die Angelegenheit zur Ergänzung des Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus prozessökonomischen Überlegungen wird davon jedoch abgesehen, zumal der Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenbevorschussungsantrag gestellt hat und sich das Kantonsgericht beim Entscheid für das Rechtsmittelverfahren mit der identischen Fragestellung konfrontiert sieht. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort den Bedarf des Beschwerdeführers, wie ihn dieser in seiner Eingabe im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. Februar 2017 dargelegt hatte, kommentiert. Der Beschwerdeführer ergriff die Gelegenheit, im Rahmen seines freiwilligen Replikrechts im Beschwerdeverfahren dazu Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zu seinem Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch bereits sachrelevante Unterlagen zum eigenen Einkommen und zu seinen monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen seines persönlichen Grundbedarfs eingereicht hat, erscheint eine Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Beurteilung durch das Zivilkreisgericht unangebracht. Die Sache ist spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) und dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör ausreichend gewährt, so dass das Kantonsgericht über den Bestand eines allfälligen Überschusses und somit über einen allfälligen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, eventualiter auf unentgeltliche Rechtspflege, für die Verfahren beider Instanzen befinden kann.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege verfügt er über ein monatliches Einkommen von CHF 4‘112.00 (CHF 3‘545.00 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie CHF 567.00 aus Nebenerwerb) zuzüglich CHF 200.00 Kinderzulagen. Auch die Beschwerdegegnerin geht in der Beschwerdeantwort vom selben Betrag aus. Das Nebenerwerbseinkommen zweifelt sie zwar an, ohne jedoch näher darauf einzugehen, von welchem Betrag stattdessen auszugehen sei. Replicando macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zwar geltend, dass sein Mandatsverhältnis für seinen Nebenerwerb auf Ende August a.c. ende. Für den vorliegenden Entscheid sind jedoch die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. Offen ist auch, ob künftig nicht ein anderes Mandat akquiriert wird, so dass das bestehende Einkommensniveau gehalten oder sogar erhöht werden kann. Bei endgültigem Wegfall des Nebenwerbers bleibt es dem Beschwerdegegner zudem unbenommen, ein neues Gesuch zu stellen. 5.5 Im Gesuch um Prozesskostenvorschuss und evtl. unentgeltliche Rechtspflege vor erster Instanz vom 21. Februar 2017 bezifferte der Beschwerdeführer seinen erweiterten zivilprozessualen Grundbedarf mit CHF 5‘327.85 und machte dabei im Einzelnen folgende Positionen geltend: Grundbetrag 1‘200.00 Zuschlag zum Grundbetrag 30% 360.00 Wohnkosten Y.____ 675.00 Wohnkosten Z.____ 400.00 Krankenkassenprämie KVG 418.50 Selbst getragene Krankheitskosten 25.90 Selbst getragene Zahnarztkosten 100.00 Auswärtige Verpflegung 220.00 Fahrtkosten 300.00 Steuern 360.10 Musikunterricht Sohn F.____ 98.35 Kinderunterhaltsbeitrag 1‘170.00 Totalbedarf 5‘327.85 a) Betragsmässig durch die Beschwerdegegnerin ausdrücklich akzeptiert und anhand der vorinstanzlichen Akten nachvollziehbar sind folgende Verpflichtungen des Beschwerdeführers: Wohnkosten Y.____, Krankenkassenprämie, selbst getragene Krankheitskosten und Kinderunterhaltsbeitrag. b) Die Beschwerdegegnerin beanstandet in der Beschwerdeantwort zu Recht den Zuschlag zum Grundbetrag, welcher gemäss Praxis der basellandschaftlichen Gerichte 15% und demnach lediglich CHF 180.00 beträgt. c) Die Wohnkosten im Kanton Z.____, welche für die Ausübung des Besuchsrechts geltend gemacht würden, seien nicht notwendig. Der Beschwerdeführer, so die Beschwerdegegnerin weiter, wohne während den Besuchen des Sohnes regelmässig bei seiner Freundin in X.____ und miete nur ganz selten ein Zimmer über die Internetplattform „Air B&B“. Die eingereichte Bestätigung für regelmässige, zusätzliche Wohnkosten von monatlich CHF 400.00 sei von einem Freund des Beschwerdeführers aus Gefälligkeit ausgestellt worden. Belege

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht über erfolgte Zahlungen seien keine beigebracht worden. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik im Beschwerdeverfahren lapidar fest, dass seine Wohnkosten bestätigt und belegt seien. Da er die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dadurch nicht substantiiert bestritten hat und auch keine Belege für Zahlungen vorgelegt wurden, fehlt es auch aus der Sicht des Kantonsgerichts an einer hinreichenden Glaubhaftmachung solchen Wohnkostenaufwands. d) Selbst getragene Zahnarztkosten von CHF 100.00 liess die Beschwerdegegnerin ohne Begründung unberücksichtigt, obwohl dieselben belegt sind (vgl. Beilage 18 zur Eingabe des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren vom 24. März 2017; Rechnung Dr. G.____ vom 10. Februar 2017 über CHF 1‘141.50). e) Dass die Beschwerdegegnerin keine zusätzlichen Berufsauslagen des Beschwerdeführers für auswärtige Verpflegung eingesetzt hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Replik im Beschwerdeverfahren nicht kommentiert. Zusatzkosten unter diesem Titel sind auch nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht gerechtfertigt, zumal es einem Gesuchsteller in finanziell knappen Verhältnissen zumutbar ist, dass er eine kostengünstige Mittagsverpflegung von zuhause mitnimmt. f) Zu den geltend gemachten Fahrtkosten (Arbeitsweg und Besuche des Sohnes) führt die Beschwerdegegnerin aus, dass berufsbedingte Fahrtauslagen bereits in der Erfolgsrechnung zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt seien und für die Notwendigkeit der privaten Nutzung eines Autos keine Hinweise bestünden. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, die eingesetzten Fahrtkosten würden ihm bei der unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Ausübung des Besuchsrechts anfallen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts erscheint es nicht gerechtfertigt, beim Grundbedarf des Beschwerdeführers Autokosten einzusetzen. Zum einen sind in der Erfolgsrechnung, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, solche Kosten als Geschäftsaufwand verbucht. Zum andern macht der Beschwerdeführer keine Angaben über den Kompetenzcharakter eines Fahrzeuges für seine unselbständige Erwerbstätigkeit. Mithin hat er nicht glaubhaft gemacht, für berufliche Zwecke auf ein Auto angewiesen zu sein. Fahrtkosten für die Ausübung des Besuchsrechts sind in der Regel nicht Bestandteil des persönlichen Grundbedarfs. Zudem fehlen sowohl für die berufliche Tätigkeit als auch für die Kinderbesuche nähere Angaben zur Distanz und Häufigkeit der zurückgelegten Strecken, so dass die Fahrtkosten auch in quantitativer Hinsicht nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden. g) Der Grundbedarf wird praxisgemäss um die laufenden Steuern erweitert. Der Beschwerdeführer behauptet, auch im Kanton Z.____, (Einkommens-)Steuern bezahlen zu müssen, was weder glaubhaft noch nachvollziehbar erscheint. Die eingereichten Unterlagen betreffen das Steuerjahr 2015. Aufgelaufene Steuern aus vergangenen Jahren sind bei den monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen des persönlichen Grundbedarfs nicht zu berücksichtigen, sondern nur die geschätzten, anteilsmässig pro Monat anfallenden Steuern des laufenden Jahres. Die Beschwerdegegnerin beziffert den Steuerbetrag mit CHF 100.00, ohne dass der Beschwerdeführer in seiner Replik im Beschwerdeverfahren dagegen opponiert hat, weshalb auch das Kantonsgericht von Steuern in dieser Höhe ausgeht.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht h) Dass die Kosten für den Musikunterricht des gemeinsamen Sohnes gemäss Angaben des Beschwerdeführers unter den Parteien geteilt würden, hat die Beschwerdegegnerin bestritten. Zudem hat der Beschwerdeführer die konkreten Kosten in seiner Replik im Beschwerdeverfahren weder beziffert noch belegt, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sind. i) Der zivilprozessuale Notbedarf des Beschwerdeführers präsentiert sich somit wie folgt: Grundbetrag 1‘200.00 Zuschlag zum Grundbetrag 15% 180.00 Wohnkosten Y.____ 675.00 Krankenkassenprämie KVG 419.00 Selbst getragene Krankheitskosten 26.00 Selbst getragene Zahnarztkosten 100.00 Steuern 100.00 Kinderunterhaltsbeitrag 1‘170.00 Totalbedarf 3‘870.00 Zieht man diesen Grundbedarf von CHF 3‘870.00 vom Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 4‘312.00 ab, resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF 442.00. 5.6 Ausgehend von einer geschätzten Dauer des Scheidungsverfahrens von 2 Jahren ist es für den Beschwerdeführer zumutbar, diesen Überschuss für die Prozessfinanzierung zu verwenden, was einem Gesamtbetrag von rund CHF 10‘600.00 entspricht. Dass dieser Betrag sowohl für die Bestreitung seines Gerichtskostenanteils als auch der Kosten seiner anwaltlichen Vertretung für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren (inkl. Verfahren über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen) und das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht ausreicht, ist gerichtsnotorisch. Wie hoch der Fehlbetrag ausfällt, ist schwierig abzuschätzen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdegegner im Eventualstandpunkt in Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche CHF 4‘500.00 zugestanden, was auch den erforderlichen zusätzlichen Mitteln für die Prozessfinanzierung des Beschwerdeführers entsprechen dürfte. Zur beantragten Anrechnung eines allfälligen Prozesskostenvorschusses akonto Güterrecht liess sich der Beschwerdeführer replicando nicht vernehmen. Das Kantonsgericht erachtet eine Bevorschussung mit Anrechnungsvorbehalt im vorliegenden Fall naheliegend, zumal es um die Finanzierung der Verfahrenskosten des Scheidungsverfahrens der Parteien geht, in welchem unbestrittenermassen güterrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers fällig werden. 6. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt nebst der Mittellosigkeit der ansprechenden Partei Leistungsfähigkeit des zu verpflichtenden Ehegatten voraus. Hauptstreitpunkt bildet hierbei die Frage der Verfügbarkeit des Wertschriftenvermögens der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz erwog ohne Begründung, dieses sei illiquid, weil es befristet bis Mai 2018 nicht verfügbar sei. In seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer den Rückschluss des Vorderrichters auf eine fehlende Leistungsfähigkeit. Aus den Akten ergebe sich, dass es sich bei den Wertschriften um börsenkotierte Titel handle, welche sofort und ohne Einschränkung verkauft werden könnten. Die Liquidierbarkeit börsenkotierter Aktien sei notorisch. Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort, aus ihrer Steuererklärung gehe hervor, dass diese Wertschriften im Sinne eines Termingeschäfts bis 7. Mai 2018 nicht frei verfügbar seien. Ein Verkauf zu einem früheren Zeitpunkt sei zwar möglich, jedoch mit unverhält-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht nismässigen Kosten verbunden. Zudem bestreite sie aus dem Vermögensertrag einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten, was bei einem Verkauf der Titel entfallen würde. Für die Sichtweise der Vorinstanz, wonach das Wertschriftenvermögen illiquid sei, bestehen nach der Meinung des Kantonsgerichtspräsidiums keine Hinweise. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Steuererklärung (Beilage 9 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 27. März 2017) ist für den Nachweis der Behauptung der fehlenden freien Verfügbarkeit nicht geeignet. Einzig die Terminierung des Verkaufs der Titel ist daraus ersichtlich, nicht jedoch die behauptete Zweckgebundenheit. Auch trifft es zu, dass börsenkotierte Titel frei handelbar sind. Und schliesslich gesteht dies auch die Beschwerdegegnerin indirekt ein, behauptet jedoch, ein frühzeitiger Verkauf sei unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unverhältnismässig, da ein solcher mit zusätzlichen Kosten verbunden sei. In welcher Höhe diese Pönale fällig würde, beziffert sie allerdings nicht, weshalb das Argument der Unverhältnismässigkeit nicht verfängt. Ebenso ist es der betreffenden Partei zuzumuten, eine zusätzliche Verpflichtung (z.B. eine höhere Hypothekarzinspflicht) oder ein Wegfall von Einkommen bzw. Ertrag als Folge der Beschaffung liquider Mittel hinzunehmen, solange solche Dispositionen nicht gleichzeitig einen Eingriff in das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum bedeuten. Daraus folgt, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in casu zu bejahen ist, indem ausreichende Vermögenswerte bestehen, welche zur Beschaffung liquider Mittel veräussert werden können und ein Verkauf der bestehenden Titel auch als zumutbar erachtet wird. 7. Zusammenfassend ist Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer in Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4‘500.00 zu bezahlen. Die grundsätzliche Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren gemäss Art. 98 ZPO bleibt aufgrund des fehlenden Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, da es ihm möglich ist, den Vorschuss aus Überschuss oder aus der erhaltenen Zahlung der Gegenpartei zu leisten, weshalb Ziffer 2 des erstinstanzlichen Entscheids unverändert bleibt. Der Instruktionsrichter wird dem Beschwerdegegner nochmals eine neue Frist zur Zahlung des verlangten Vorschusses anzusetzen haben. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2017 um Bevorschussung der Prozesskosten, eventuell um unentgeltliche Rechtspflege, für das Beschwerdeverfahren ist zudem abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dass den Parteien die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens je hälftig auferlegt werden und dass jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr wird gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. a GebT mit CHF 800.00 veranschlagt.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Entscheids des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 16. Mai 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer in Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4‘500.00 zu bezahlen. Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das zivilkreisgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2017 um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei trägt ihre Parteikosten des Beschwerdeverfahrens selbst.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

410 17 185 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.08.2017 410 17 185 — Swissrulings