Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 1. März 2016 (410 16 19) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil durch Ausstellung eines Entscheides wegen mangelhaften Gutachtens (Art. 319 lit. b ZPO / Art. 188 Abs. 2 ZPO)
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, Spittelerhof, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Eheschutz / Verfahrensleitende Verfügung A. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Ehegatten A.____ und B.____ vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost wurde den Parteien mit Entscheid vom 18. August 2015 die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bewilligt und wurden die Modalitäten des Getrenntlebens geregelt. Das gemeinsame Kind der Parteien, C.____, geboren am 1. März 2013, wurde
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorläufig unter die sog. faktische Obhut der Mutter gestellt, wobei der Wohnsitz und der Hauptaufenthaltsort des Kindes bei der Mutter sei. Die Ehegatten seien sich einig, dass der Sohn C.____ jeweils den Montag, den Mittwoch und den Freitag in der Kindertagesstätte „D.____“ in X.____ verbringe. Dem Vater wurde vorläufig das Recht eingeräumt, das Kind im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts im Tagesheim Y.____ jeden 1. Sonntag und jeden 3. Samstag im Monat von 14.00 - 18.00 Uhr zu besuchen. Der Vater und das Kind erhielten vorläufig kein Ferienrecht. Zur Vorbereitung der Besuchstage sowie zur Beaufsichtigung deren Verlaufs wurde im Weiteren eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet. Ferner wurde ein Gutachten beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst zur Frage der Zuteilung der Obhut sowie zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind sowie betreffend allfälliger Kindesschutzmassnahmen, inkl. der Frage einer allfälligen Fremdplatzierung, eingeholt. Es wurde in Aussicht gestellt, dass über die definitive Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs des nicht obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes sowie bezüglich Kindesschutzmassnahmen nach Eingang des besagten Gutachtens entschieden werde. B. Der Ehemann liess gegen die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Ehefrau sowie gegen die vorsorgliche Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 2015 vor dem oberen Gericht verständigten sich die Parteien für den Zeitraum bis zum Eingang des Gutachtens des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts und dem anschliessenden Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost im Wesentlichen dahingehend, dass die eheliche Liegenschaft der Ehefrau zur weiteren Benutzung zugewiesen werde. Die Parteien würden die elterliche Sorge über C.____ gemeinsam ausüben. Die Obhut über C.____ solle zwischen den Eltern aufgeteilt werden. So soll der Sohn wie bisher am Montag, Mittwoch und Freitag die Kindertagesstätte „D.____“ besuchen. Bis Ende Oktober 2015 werde C.____ den ganzen Dienstag beim Vater verbringen und ab November 2015 zusätzlich vom Dienstag auf den Mittwoch beim Vater übernachten. Ab Januar 2016 werde er jede Woche die Zeit von Montagabend, ca. 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, ca. 07.00 Uhr, beim Vater verbringen. Im Weiteren werde C.____ ab Dezember 2015 das erste Wochenende pro Monat, jeweils ab Freitagabend, ca. 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, ca. 07.00 Uhr beim Vater verbringen. Wenn der Sohn das Wochenende beim Vater sei, würden die Besuche vom darauffolgenden Montag bis Mittwoch enfallen. Der Vater hole den Sohn jeweils in der Kindertagesstätte „D.____“ ab und bringe in dorthin zurück. Die restliche Zeit werde C.____ unter der Obhut der Mutter zubringen. Jeweils Donnerstag- und Sonntagabend zwischen 19.15 und 19.30 Uhr könne der Vater mit C.____ sodann telefonieren, wenn dieser sich dann nicht in der Obhut des Vaters befinde. Über eine weitergehende oder abweichende Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs der Eltern mit dem Sohn würden sich diese unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Kindes und - soweit notwendig - unter Konsultation des Erziehungsbeistands im gegenseitigen Einvernehmen direkt untereinander verständigen. Die Parteien würden sich bemühen, zum Wohle des Sohnes die gegenseitige Kommunikation zu verbessern. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 genehmigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, diese Vereinbarung und schrieb das Rechtsmittelverfahren als erledigt ab.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Am 2. Dezember 2015 legte der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost das verlangte Gutachten vor und empfahl eine gleichmässige Aufteilung der Obhut, zu je 50 % auf beide Elternteile bei einem gemeinsamen Sorgerecht. Die Regelung der dazu notwendigen Details solle dazu über den Beistand erfolgen. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 unterbreitete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Parteien das besagte Gutachten zur Kenntnisnahme und lud diese auf 22. Dezember 2015 zu einer neuerlichen Eheschutzverhandlung. Zugleich wurden die Parteien angehalten, Anträge zur definitiven Regelung der Obhut und der konkreten Betreuungsanteile resp. des persönlichen Verkehrs des nicht obhutsberechtigten Elternteils und des Sohnes bzw. von Kindesschutzmassnahmen einzureichen. Die Parteivertreter haben sich alsdann mit Eingaben vom 17. und 18. Dezember 2015 vernehmen lassen. Im Nachgang zur Parteiverhandlung vom 22. Dezember 2015 verfügte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, dass der Fall ausgestellt werde und ein Gutachten im Sinne des Urteils bei einer anderen sachverständigen Person, i.e. bei Dr. Volker Schmidt, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, in Solothurn in Auftrag gegeben werde (Ziff. 2). Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, um gegen den vorgeschlagenen Gutachter Ablehnungsgründe vorzutragen (Ziff. 3). In der nachgereichten Begründung erwog das Gericht zusammengefasst, das eingereichte Gutachten erweise sich als nicht nachvollziehbar und schlüssig. ln Bezug auf die Betreuungsanteile äussere sich das Gutachten nur in allgemeinster Form, indem es eine „gleichmässige“ Aufteilung der Obhut empfehle. In diesem Sinne erweise es sich als nicht vollständig. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur elterlichen Sorge, der unbestrittenen und notorischen Kommunikationsunfähigkeit der Ehegatten und ihrer diesbezüglichen (bisherigen) kompletten Entwicklungsunfähigkeit sowie der Unvollständigkeit, Nichtnachvollziehbarkeit und der fehlenden Schlüssigkeit des Gutachtens sehe sich das Gericht unverändert nicht in der Lage, eine definitive Obhutsregelung, welche in zeitlicher Hinsicht nicht unerheblich in die Zukunft wirken werde, zu treffen, weshalb der Fall auszustellen sei. Da die Ehefrau auch hinsichtlich der Richtigkeit der im Gutachten gemachten Erhebungen Vorbehalte vorgebracht habe, rechtfertigte es sich, zu den mit Urteil vom 18. August 2015 gestellten Fragen - unter Verzicht auf an den KJPD Baselland gerichtete Erläuterungs-/Ergänzungsfragen - ein Ersatzgutachten bei einer anderen Fachstelle einzuholen. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 liess der Ehemann, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Er beantragte, Ziffer 2 der besagten Verfügung sei aufzuheben und es sei zu verfügen, dass der Sohn der Parteien, C.____, unter die alternierende Obhut der Eltern zu je 50 % Betreuung durch die Mutter und den Vater gestellt werde. Die Betreuungsregelung sei wie folgt festzulegen: Jeweils Montag 18.00 Uhr bis Mittwoch 8.00 Uhr beim Vater; jeweils Mittwoch 18.00 Uhr bis Freitag 8.00 Uhr bei der Mutter; die Wochenenden jeweils alternierend beim Vater und bei der Mutter (Freitag 18.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr). Am Montag, Mittwoch und Freitag solle C.____ wie bis anhin ganztags in einem Tagesheim sein. Die Schulferien und die offiziellen Feiertage sollen hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt und jeweils drei Monate im Voraus zusammen mit dem Beistand festgelegt werden. Eventualiter sei die Obhut dem Vater zu übertragen, und der Mutter sei ein Besuchsrecht nach Ermessen des Gerichts einzuräumen. Even-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tualiter sei die Sache zur Fällung eines Obhuts-/Betreuungsentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e Kostenfolge. In der Begründung wurde vorab die Prozessgeschichte geschildert und zusammenfassend gerügt, die vor Kantonsgericht getroffene Obhutsregelung sei nicht statisch gewesen, sondern der Betreuungsanteil des Vaters sei kontinuierlich erhöht worden. Eine weitergehende Regelung sei nicht getroffen worden, weil festgestanden habe, dass das Gutachten vor dem Jahresende eingehen und dann neu entschieden würde. Der von der Vorinstanz angesprochene Widerspruch lasse sich somit nicht erkennen: Die Gutachter würden die kontinuierliche Ausweitung der Betreuung durch den Vater, wie sie in der Vereinbarung vorgenommen worden sei, als richtig erachten, und sie würden eine je hälftige Betreuung des Kindes empfehlen. Was die Kommunikation zwischen den Eltern anbelange, so sei es zutreffend, dass diese nach wie vor schwierig sei, wobei Uneinigkeiten über irgendwelche Themen keine Rückschlüsse auf eine mögliche Kooperation in Bezug auf C.____ zulasse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien aber Fortschritte zu erkennen. C.____ gehe es nach den Feststellungen im Gutachten gut. Er zeige keinerlei Anzeichen eines Loyalitätskonflikts, die Spannungen zwischen den Eltern wirkten sich nicht negativ auf sein Wohlergehen aus. Eine Alleinzuteilung der Obhut an die Ehefrau - was die Vorinstanz offensichtlich sinngemäss meine - oder eine überwiegende Betreuung des Kindes durch die Mutter, wie es heute der Fall sei, schaffe demgegenüber die begründete Gefahr einer Beeinflussung des Kindes. Es sei richtig, dass die Ehefrau das Gutachten kritisiert habe, weil sie damit nicht einverstanden gewesen sei, aber inwieweit eine Kritik einer Partei an einem unliebsamen Gutachten dazu führen solle, dass ein Gutachten von vorneherein als unbrauchbar erachtet und sogar auf Erläuterungs- und Ergänzungsfragen verzichtet werde, bleibe unerfindlich. Es sei notorisch, dass sehr häufig nicht beide Parteien mit einem Gutachten einverstanden seien. Die Argumentation der Vorinstanz hätte zur Folge, dass jedes Gutachten durch Kritik daran zu Fall gebracht werden könnte. Weiter habe die Vorinstanz das Recht nicht richtig angewendet. Nach Vorliegen des Gutachtens sei den Ehegatten nicht Frist angesetzt worden, um Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen, wie dies Art. 187 Abs. 4 ZPO vorschreibe. Die Vorinstanz hätte auch die Möglichkeit gehabt, von sich aus Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu stellen. Damit hätten sich allfällige Unklarheiten ohne grosse zeitliche Verzögerungen und ohne enorme Mehrkosten ausräumen lassen. Auf die einlässliche Begründung der Beschwerde ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit dies notwendig ist. E. In der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016 liess die Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger, beantragen, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2016 vollumfänglich abzuweisen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Sohn werde dem Beschwerdeführer keineswegs vorenthalten. Vielmehr hätten die Parteien anlässlich des Rechtsmittelverfahrens eine sehr ausgedehnte Betreuung von C.____ durch den Beschwerdeführer vereinbart, weshalb ihm durch die Ausstellung des Verfahrens kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Die Ausstellung des Verfahrens stelle keine Rechtsverzögerung dar. Vielmehr sei die Sistierung des Verfahrens angezeigt, da auf das fragliche Gutachten nicht abgestellt werden könne. Das Gutachten beinhalte nämlich erhebliche formelle und inhaltliche Fehler. Auch ohne alternierende Obhut beider Beschwerdeführer sei mit Sicherheit keine Entfremdung zwischen ihm und C.____ zu befürchten, betreut er doch C.____, zu einem vergleichsweise überdurchschnittlich grossen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Teil. Eine alternierende/geteilte Obhut sei zudem spätestens mit dem Kindergarteneintritt von C.____ nicht mehr machbar und praktikabel, insbesondere aufgrund der grossen Distanz der Wohnorte der Parteien und auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wohl in absehbarer Zeit auch wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe, sei nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer komme seiner diesbezüglichen Begründungspflicht denn auch nicht ansatzweise nach. Ebenfalls lasse sich keine willkürliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erkennen. Es wirke befremdend, wenn der Beschwerdeführer zum einen das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost ersuche, die Parteien unverzüglich nach Eingang des Gutachtens zu einer Verhandlung vorzuladen und nun in seiner Beschwerde der Vorinstanz vorwerfe, dass den Parteien keine Frist gesetzt worden sei, um zum Gutachten Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen. Die weitergehende Begründung in der Beschwerdeantwort wird in den Erwägungen wiederzugeben sein, sofern dies angezeigt ist. Erwägungen 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Dezember 2015. Mit besagter Verfügung wurde der Entscheid über die definitive Regelung der Obhut über das gemeinsame Kind der Parteien und der konkreten Betreuungsanteile resp. des persönlichen Verkehrs des nicht obhutsberechtigten Elternteils und des Sohnes aufgeschoben und hierzu ein (weiteres) Gutachten in Auftrag gegeben. Diese vorinstanzliche Verfügung ist grundsätzlich prozessleitender Natur (Art. 124 ZPO). Folglich ist sie dann mittels Beschwerde innert zehn Tagen anfechtbar (Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO), wenn bei Nichtanfechtung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Beim Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 13 zu Art. 319 ZPO). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Nicht wiedergutzumachen ist der Nachteil, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr gänzlich beseitigen lässt. Für die Begründung eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO können allerdings auch Nachteile tatsächlicher Natur genügen (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N 15 zu Art. 319 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 N 31a; HOFFMANN-NOWOTNY, in: ZPO Rechtsmittel, N 27 zu Art. 319 ZPO). Da es jedoch Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht, die Anfechtungsmöglichkeiten für prozessleitende Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu verhindern (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377), kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N 14 zu Art. 319 ZPO). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist daher restriktiv auszulegen, umso mehr, als die be-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführende Partei grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (KUKO ZPO-BRUNNER, 2. Aufl. 2014, N 13 zu Art. 319 ZPO). 1.2 Vorliegend begründet der Beschwerdeführer den ihm entstehenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Wesentlichen damit, dass sich der Entscheid über die Obhutsregelung erneut um mindestens ein gutes Jahr verzögern werde, eine lange Zeit, in der er seinen Sohn nicht in dem Masse bei sich habe, das er sich wünsche und in der C.____ mindestens partiell unweigerlich von ihm entfremdet werde. Das Kind brauche dringend seinen Vater zu mindestens gleichen Teilen wie seine Mutter. Die Beschwerdegegnerin lässt vehement in Abrede stellen, dass dem Beschwerdeführer durch die Ausstellung des Falles ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Der Sohn C.____ werde ihm keineswegs vorenthalten. Vielmehr hätten die Parteien anlässlich des Rechtsmittelverfahrens eine sehr ausgedehnte Betreuung von C.____ durch den Beschwerdeführer vereinbart. Anlässlich der Verhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost vom 22. Dezember 2015 habe die Beschwerdegegnerin gar beantragt und ihr Einverständnis dazu gegeben, dass der Beschwerdeführer noch mehr Zeit mit C.____ verbringen könne, als dies die vor Kantonsgericht Basel-Landschaft abgeschlossene Vereinbarung vorsehe. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer bereits in einem sehr grossen Umfang C.____ betreuen könne, weshalb schlichtweg nicht nachvollziehbar sei, wie er in seiner Beschwerde ernsthaft ausführen könne, es drohe ihm durch die Ausstellung des Verfahrens ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. 1.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält dafür, dass dem Beschwerdeführer durch die sog. Ausstellung des Falles ein ausreichender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Der Ehemann hat ein tatsächliches Interesse, dass der Entscheid über die definitive Regelung der Obhut über das gemeinsame Kind der Parteien und der konkreten Betreuungsanteile resp. des persönlichen Verkehrs des nicht obhutsberechtigten Elternteils und des Sohnes nicht weiter aufgeschoben wird. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 2015 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, haben sich die Parteien zwar über eine vorläufige Ordnung verständig, dies allerdings unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass nach Eingang des ausstehenden Gutachtens ein Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost ergeht. Mit der Ausstellung des entsprechenden Entscheids und der Anordnung eines weiteren kostspieligen und zeitaufwändigen Gutachtens wird das Eheschutzverfahren, welches seiner Natur nach summarischer Natur sein sollte, übermässig verlängert und zudem verteuert, was in der einschlägigen Rechtslehre denn auch als genügender Nachteil anerkannt wird (vgl. etwa HOFFMANN-NOWOTNY, a.a.O., N 28 zu Art. 319 ZPO mit weiteren Nachweisen). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geht zudem mit dem Beschwerdeführer einig, dass die Sache grundsätzlich genügend spruchreif ist und das Ausstellen des Verfahrens auch eine Rechtsverzögerung darstellt. Die schriftliche Begründung der angefochtenen Verfügung wurde dem Ehemann am 7. Januar 2016 nachgeliefert. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Beschwerde am Montag, 18. Januar 2016, allemal gewahrt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft sachlich zuständig. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren ist mit Valuta 29. Januar 2016 rechtzeitig geleistet worden. Auf die Be-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde ist daher einzutreten. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 326 ZPO sind im Beschwerdeverfahren - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren ist, anders als das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es um eine rechtsstaatliche Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich Einhaltung gewisser minimaler Standards. Die Rechtsmittelinstanz hat hierbei lediglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreiteten oder ausnahmsweise von Amtes wegen erhobene Sachverhalt nicht offensichtlich falsch gewürdigt und aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat. Sie ist dabei an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden (STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 1 zu Art. 326 ZPO). Überprüft wird die angefochtene Verfügung mithin einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren. 3. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrensoder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N 3 zu Art. 320 ZPO; SPÜHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 4.1 Anlässlich der (zweiten) Parteiverhandlung vom 22. Dezember 2015 verfügte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, dass der Fall ausgestellt werde und ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werde. Er erwog im Wesentlichen, dem Gutachten lasse sich trotz seiner Ausführlichkeit nicht entnehmen, welche der gemachten Befunde/Erhebungen im Einzelnen oder zusammen zur Empfehlung einer Aufteilung der Obhut zu je 50 % führen würden. Die in der Zusammenfassung abgegebene Empfehlung stehe im Widerspruch mit der unter den Titel „Gutachterliche Stellungnahme und Empfehlung“ abgegebenen. Eine Erklärung für diesen Widerspruch lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen. Das Verhältnis unter den Ehegatten sei unbestrittenermassen und gerichtsnotorischerweise hoch konfliktbelastet. Das Gutachten spreche die extremen Spannungen unter den Ehegatten an und halte fest, dass ein konstruktiver Austausch und Einigungen über die organisatorischen Abläufe nur sehr begrenzt möglich seien, und dass die Verhandlungen über die Aufteilung der Obhut bis zuletzt spannungsgeladen geblieben seien. Warum sich vor diesem Hintergrund aus kinderpsychologischer Sicht eine alternierende Obhut empfehle, lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen. In Bezug auf die Betreuungsanteile äussere sich das Gutachten nur in allgemeinster Form, indem es eine
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht „gleichmässige“ Aufteilung der Obhut empfehle. In diesem Sinne erweise es sich als nicht vollständig. Die bisherigen Entwicklungen liessen nach Einschätzung des Gerichts nicht auf Besserung hoffen. In Bezug auf die Kinderbelange würden je länger je mehr relevante Entscheidungen zu treffen sein. Es sei nach Ansicht des Gerichts daher zu erwarten, dass das Kind C.____ zwangsläufig immer mehr in den Paarkonflikt einbezogen werde. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur elterlichen Sorge, der unbestrittenen und notorischen Kommunikationsunfähigkeit der Ehegatten und ihrer diesbezüglichen (bisherigen) kompletten Entwicklungsunfähigkeit sowie der Unvollständigkeit, Nichtnachvollziehbarkeit und der fehlenden Schlüssigkeit des Gutachtens sehe sich das Gericht unverändert nicht in der Lage, eine definitive Obhutsregelung zu treffen, welche in zeitlicher Hinsicht nicht unerheblich in die Zukunft wirken werde, weshalb der Fall auszustellen sei. Da die Ehefrau auch hinsichtlich der Richtigkeit der im Gutachten gemachten Erhebungen Vorbehalte vorgebracht habe, rechtfertigte es sich, zu den mit Urteil vom 18. August 2015 gestellten Fragen - unter Verzicht auf an den KJPD Baselland gerichtete Erläuterungs-/Ergänzungsfragen - ein Ersatzgutachten bei einer anderen Fachstelle einzuholen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Gründe, welche die Vorinstanz im Entscheid anführe, seien allesamt nicht sachgerecht. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost habe offensichtlich den Sachverhalt unrichtig festgestellt respektive ihn in unhaltbarer und willkürlicher Weise gewürdigt. Die Vorinstanz hätte auch die Möglichkeit gehabt, ein Zweitgutachten anzuordnen was vom Ehemann zwar nicht als notwendig erachtet werde - und dennoch eine vorläufige Obhutsregelung gemäss der Empfehlung des Gutachtens zu treffen, welche während der zweiten Begutachtung Geltung habe. Die Verweigerung eines neuen Entscheids sei willkürlich. Weiter habe die Vorinstanz das Recht nicht richtig angewendet. Nach Vorliegen des Gutachtens sei den Ehegatten nicht Frist angesetzt worden, um Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen, wie dies Art. 187 Abs. 4 ZPO vorschreibe. Die Vorinstanz hätte auch die Möglichkeit gehabt, von sich aus Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu stellen. Damit hätten sich allfällige Unklarheiten ohne grosse zeitliche Verzögerungen und ohne enorme Mehrkosten ausräumen lassen. Die Kindsmutter und heutige Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen dagegen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Ebenfalls lasse sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine willkürliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erkennen. Vielmehr habe der Zivilkreisgerichtspräsident nicht nur anlässlich der Verhandlung vom 22. Dezember 2015, sondern auch in der Verfügung ausführlich dargelegt und begründet, weshalb das Verfahren auszusetzen sei, bis ein Obergutachten vorliege. Die Vertagung des Entscheides über die Obhutszuteilung sei mit Sicherheit nicht willkürlich, sondern aufgrund des widersprüchlichen Gutachtens geradezu angezeigt und notwendig. Es wirke sodann befremdend, wenn der Beschwerdeführer zum einen das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ersuche, die Parteien unverzüglich nach Eingang des Gutachtens zu einer Verhandlung vorzuladen und nun in seiner Beschwerde der Vorinstanz vorwerfe, dass den Parteien keine Frist gesetzt worden sei, um zum Gutachten Erläuterungsoder Ergänzungsfragen zu stellen. 4.3 Das Gericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO zu beurteilen, ob das ihm von der sachverständigen Person vorgelegte Gutachten beweistauglich ist oder nicht. Dies geschieht von Amtes wegen. Das Gericht muss zum Schluss kommen können, dass das
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gutachten eine verlässliche und taugliche Grundlage für seine Meinungsbildung bietet. Dabei darf es durchaus auch ein gewisses Mass an Zweifeln und Unsicherheiten hinsichtlich der Schlussfolgerungen durch sein Vertrauen in die Unabhängigkeit und die Sachkunde des von ihm bestellten Sachverständigen überbrücken, denn die Prüfung kann ja nur aus der Sicht des interessierten Laien erfolgen. Parteianträge leisten dem Gericht dabei lediglich Hilfestellung für seine Prüfung. Die Kriterien für die vom Gericht vorzunehmende Prüfung ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 188 Abs. 2 ZPO: Demnach ist zu prüfen, ob das Gutachten „vollständig“, „klar“ und „gehörig begründet“ ist (MÜLLER, in: DIKE-Komm-ZPO, N 9 zu Art. 188 ZPO). Ein Gutachten ist erst unvollständig, wenn es an nachvollziehbaren Begründungen fehlt, die eine Überprüfung der Ergebnisse erlauben. Es muss als Ganzes verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen (WEIBEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 6 zu Art. Art. 188 ZPO; KUKO ZPO-SCHMID, 2. Aufl. 2014, N 21 zu Art. 183 ZPO m.w.H.; BSK ZPO-DOLGE, 2. Aufl. 2013, N 12 zu Art. 183 ZPO). Ist das mangelhafte Gesuch nach Ansicht des Gerichts verbesserbar, soll nach Möglichkeit dessen Erläuterung bzw. Ergänzung angeordnet werden. Zu prüfen ist eine Ergänzung namentlich, wenn das Gutachten unzulänglich begründet oder widersprüchlich ist oder auf unrichtigen tatbestandlichen Grundlagen beruht, mithin die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person auf unzutreffende Prämissen gestützt werden. Das Gericht hat allerdings von Amtes wegen eine neue sachverständige Person zu bestellen, wenn es das Gutachten für ungenügend hält. Als in diesem Sinne ungenügend erweist sich das Gutachten einmal wenn sich Zweifel an der fachlichen Kompetenz der sachverständigen Person oder an deren Unbefangenheit aufdrängen. Auch alle anderen denkbaren Sorgfaltspflichtverletzungen im Rahmen der Vorbereitung und Ausführung der Begutachtung lassen das Gutachten als ungenügend erscheinen (RÜETSCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 10 und 12 zu Art. 188 ZPO mit weiteren Nachweisen). 4.4 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet die vorliegende Beschwerde als begründet und die Rüge des Beschwerdeführers als klar stichhaltig. Das von der Vorinstanz beanstandete Gutachten erweist sich im Sinne der vorgängig erwähnten Voraussetzungen als vollständig, klar und gehörig begründet. Vorab ist zu bemerken, dass die Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland für die hiesigen Gerichte seit Jahren Gutachten in vergleichbar streitigen familienrechtlichen Verfahren erstellt. Die fachliche Befähigung der Chefärztin der besagten Institution als Gutachterin steht für das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, daher grundsätzlich ausser Frage und auch die Vorinstanz trägt gegen deren fachliche Kompetenz keine direkten Vorbehalte vor. Das Gutachten vom 1. Dezember 2015 entspricht sowohl formal als auch inhaltlich dem gebräuchlichen Standard und fällt gegenüber komparablen Expertisen nicht irgendwie ab. Es werden vorab die Quellen und der aktenmässige Sachverhalt dargestellt, bevor anschliessend Erhebungen zur Vorgeschichte, basierend auf den Angaben des Kindsvaters und der Kindsmutter sowie des Stiefbruders von C.____ gemacht werden. Im Weiteren beschreibt das Gutachten separat beobachtete Spielsituationen des Kindes mit dem jeweiligen Elternteil und Hausbesuche bei Vater und Mutter sowie Angaben der Grosseltern mütterlicherseits. In der Folge werden die Beobachtungen und Beurteilungen der beteiligten Personen dargestellt. So wird C.____ als ein freundliches, aufgewecktes Kind, welches schnell Kontakt aufnehme und mit Interesse und Hingabe die ihn umgebende Welt wahrnehme und erkunde, beschrieben. Er habe im Entwicklungstest und in den Beobachtungen in allen Bereichen die seiner Altersgruppe entsprechenden Fähigkeiten gezeigt. In der Interaktion mit beiden
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Elternteilen habe er seine Bedürfnisse stets in einer selbstverständlichen und geläufig wirkenden Leichtigkeit formulieren können und die Eltern seien angemessen und einfühlsam auf diese eingegangen. Trotz der andauernden Konflikte zwischen den Kindseltern habe C.____ sich in den Beobachtungssituationen unbelastet und unvoreingenommen gezeigt. Er habe auch im Spiel unbeschwert den jeweiligen anderen Elternteil erwähnt und stets Interesse gezeigt, mit beiden zu spielen. Es habe sich gesamthaft der Eindruck ergeben, dass C.____ eine vertraute, sichere Bindung zu beiden Elternteilen habe ausbilden können und es hätten sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung seines psychischen und körperlichen Wohlbefindens ergeben. In der anschliessenden Zusammenfassung wird deutlich gemacht, dass beide Kindeseltern ein aufrichtiges Interesse am Wohlergehen des Kindes hätten und bei beiden Eltern zurzeit ein für C.____ grundsätzlich positives, unterstützendes Umfeld und Familienleben vorhanden und möglich sei. Die vor dem Kantonsgericht vom 20. Oktober 2015 getroffene Vereinbarung sei sodann ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung und sollte bis auf die Mediation unbedingt eingehalten werden und aus kinderpsychiatrischer Sicht auch baldmöglichst umgesetzt werden. Abschliessend wird gestützt auf die vorgängigen Überlegungen eine gleichmässige Aufteilung der Obhut, zu je 50 % auf beide Elternteile bei einem gemeinsamen Sorgerecht empfohlen, wobei die Regelung der dazu notwendigen Details dazu über den Beistand erfolgen sollten. Der Beistand solle insbesondere die Besuchsübergabe detailliert regeln und die Übergaben regelmässig überwachen. Zur weiteren Beurteilung wird darüber hinaus eine Verlaufsbegutachtung in einem Jahr empfohlen. In Abweichung von der Meinung der Vorinstanz kann das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, keinen Widerspruch zwischen der Zusammenfassung und der Stellungnahme bzw. Empfehlung der Gutachterin ausmachen. Der angebliche Widerspruch wird durch die Vorinstanz denn auch nicht weiter begründet. Vielmehr wird das konfliktbelastete Verhältnis zwischen den Ehegatten angeführt, welches im Bericht ausdrücklich erwähnt werde, um das Gutachten als nicht nachvollziehbar und (nicht) schlüssig zu beurteilen. Nach Ansicht des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost sei wegen der anhaltend schlechten Kommunikation zwischen den Eltern zu erwarten, dass das Kind zwangsläufig immer mehr in den Paarkonflikt einbezogen werden würde. Allein diese Ansicht findet im Gutachten keine hinreichende Abstützung. Die Vorinstanz übersieht, dass das Gutachten eben gerade mit aller Deutlichkeit festhält, dass entgegen der gegenseitigen Anfeindungen und Beschuldigungen sich beide Elternteile im Umgang mit C.____ liebevoll, fürsorglich und altersadäquat zeigen würden. Ebenfalls untauglich für eine Begründung der Ausstellung des Entscheids ist der Hinweis auf BGE 141 III 472. Im angeführten Entscheid wird im Wesentlichen festgehalten, dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gelten würden. Vielmehr könne beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne. Die fragliche Rechtsprechung kann weder unbesehen auf die Zuteilung der elterlichen Obhut und die Regelung des persönlichen Verkehrs angewendet werden noch ist vorliegend bislang eine Beeinträchtigung des Kindeswohls überhaupt manifest oder künftig konkret absehbar. Als untauglich für die Anordnung eines Verzichts auf das Einholen von Erläuterungen und Ergänzung zum bestehenden Gutachten und den Beizug einer anderen sachverständigen Person erweist sich schliesslich die Bemerkung, die Ehefrau habe hinsichtlich der
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Richtigkeit der im Gutachten gemachten Erhebungen Vorbehalte vorgebracht. Die entsprechenden Vorbehalte erschöpfen sich im Wesentlichen im Versuch, das für sie nicht genehme Gutachten als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend moniert, bleibt es letztlich unerfindlich, inwieweit die Kritik einer Partei an einem unliebsamen Gutachten dazu führen kann, dass ein Gutachten als unbrauchbar erachtet wird und sogar auf Erläuterungs- und Ergänzungsfragen verzichtet wird. Die Folgerung der Vorinstanz führte dazu, dass jedes Gutachten durch Kritik daran zu Fall gebracht werden könnte, was nicht im Sinne von Art. 188 ZPO ist. Zumal das Gutachten, wie hievor dargestellt, in formeller und materieller Hinsicht keine (groben) Mängel aufweist, welche offenbaren, dass die Gutachterin nicht befähigt ist, ein ordnungsgemässes Gutachten zu erstellen, besteht klarerweise kein Anlass ein neues Gutachten einzuholen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz mithin nicht bloss die fragliche Bestimmung unrichtig angewendet, sondern eben auch den Sachverhalt willkürlich festgestellt. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Aus verfahrensrechtlichen Gründen kann die Sache vorliegend nicht als spruchreif gelten. Die Sache ist vielmehr zur allfälligen Vervollständigung des Sachverhalts und zur Einräumung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Parteien wird Gelegenheit zu geben sein, eine Erläuterung des Gutachtens und/oder Ergänzungsfragen zu beantragen. Soweit sich das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost nach einer Anhörung der Parteien ausser Stande sehen sollte, auf Grundlage der ergänzten Akten einen Entscheid zu treffen, kann es überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in einer weiteren Parteiverhandlung erläutert (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Selbst wenn der anstehende Entscheid über die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs mit dem Kind in zeitlicher Hinsicht tatsächlich nicht unerheblich in die Zukunft wirken wird, bleibt er doch unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB ohne weiteres abänderbar. Das Einholen eines weiteren Gutachtens verspricht jedenfalls im Hinblick auf diesen Entscheid und die unabsehbare künftige Entwicklung keinen massgeblichen Erkenntnisgewinn. Ein reformatorischer Entscheid im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist vor diesem Hintergrund und der eingeschränkten Kognition im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Im Übrigen würde der Instanzenzug zu Lasten der Parteien in unzulässiger Weise verkürzt, wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in dieser Sache entscheiden würde. Der Fall wird daher zum beförderlichen Entscheid an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zurückgewiesen. 6. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin somit für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1‘400.00 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Beschwerdeführer somit den geleisteten Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, so dass die entsprechende Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erscheint ein Zeitaufwand von sieben Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde zuzüglich geschätzten Auslagen von CHF 50.00 und Mehrwertsteuer als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'750.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 und 8 % MWST von CHF 144.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Dezember 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 1‘400.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘944.00 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiber
Andreas Linder