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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.02.2016 410 15 478 (410 2015 478)

29 febbraio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,094 parole·~10 min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 29. Februar 2016 (410 15 478) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Beschwerde: Genügen eines blossen Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur, wenn ein oberinstanzlicher Entscheid in der Hauptsache von vornherein ausgeschlossen ist.

Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Héritier, Holbeinstrasse 36, 4051 Basel, Beschwerdeführer gegen B.____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, Friedensgasse 2, 4143 Dornach, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Forderung Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 1. September 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 01.09.2015 hiess der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West die Klage von B.____ gut und verurteilte A.____, der Klägerin CHF 550.70 nebst 5% Zins seit 01.10.2014 und CHF 53.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungs- und Konkursamtes Basel- Landschaft beseitigt. Sämtliche Prozesskosten wurden dem Beklagten auferlegt. Die Klägerin verfüge über eine Forderung gegen den Beklagten für Wartungskosten der Heizung von CHF 250.70 sowie für Pauschalbeiträge an Strom- und Wasserkosten für Einstellhalle, Vorplatz und Kellerdurchgang in der Höhe von CHF 300.00. Die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung sei nicht belegt, weshalb ein Verrechnungsanspruch zu verneinen sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte am 30.12.2015 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Dossier 150 15 555 II) vom 1. September 2015 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West (Dossier 150 15 555 II) vom 1. September 2015 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung gemäss Erwägungen des hier angerufenen Gerichts zurückzuweisen. 3. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Dossier 150 15 555 II) und die Akten im Verfahren des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West Dossier Nr. 160 15 993 V herbeizuziehen. 4. Alles unter voller o/e-Kostenfolge.“ Der Beschwerdeführer anerkenne die hälftige Übernahme der Kosten für die Wartungsarbeiten an der Heizung von CHF 250.70. Er habe die Strom- und Wasserkosten aufgrund einer Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin angezweifelt. Darauf werde vorliegend nicht mehr näher eingegangen. Bezüglich Heizkosten verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer eine Abschlussrechnung der C.___ für die Liegenschaften beider Parteien tatsächlich selbst beglichen habe. Anschliessend habe er den anteilsmässigen Betrag von CHF 380.12 der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt. Sämtliche Korrespondenzen seien der Klagantwort beigelegt worden. Ferner habe es die Vorinstanz unterlassen, die Beschwerdegegnerin eingehend über den Bestand dieser Forderung einschliesslich der Rückzahlung allfällig bereits beglichener Akontozahlungen zu befragen und sich mit der Aussage, die Gegenforderung werde bestritten, begnügt, obschon die Ehefrau des Beschwerdeführers das Gegenteil nachvollziehbar und schlüssig habe darlegen können. Die Sachverhaltserörterung sei somit ungenügend und die in den Erwägungen getroffene Feststellung, die Gegenforderung sei nicht belegt und nicht verrechenbar, sei nicht korrekt. Überdies habe die Vorinstanz Kenntnis davon gehabt, dass dieselbe Gerichtsinstanz sich bereits eine Woche zuvor materiell-rechtlich zugunsten des Beschwerdeführers geäussert habe. In der Begründung des besagten Entscheids sei u.a. festgehalten worden, dass gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 18.02.2013 künftig der effektive Energieverbrauch nach Haus unter Ablesung der Zählerstände aufgeteilt werde. Die geltend gemachte Gegenforderung von CHF 380.10 (abgerundet) sei verrechenbar und somit vom Forderungsbetrag von CHF 550.70 abzuziehen. Offen verblieben somit max. CHF 170.60.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Stellungnahme vom 12.02.2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz habe zu Recht entschieden, dass keine verrechenbare Gegenforderung des Beschwerdeführers vorliege. Der Beschwerdeführer habe vor der Vorinstanz keine Zahlungsbelege eingereicht, welche die effektive Vornahme einer Zahlung durch den Beschwerdeführer belegten. Die Beschwerdegegnerin bestreite nach wie vor sowohl, dass der Beschwerdeführer eine Gegenforderung habe, als auch dass eine solche Forderung von ihm beglichen worden sei. Er habe der Vorinstanz nicht einmal die angebliche Schlussrechnung der C.____ eingereicht. Seine Forderung sei daher nicht substanziiert und könne erst recht nicht durch die von ihm angerufenen Klagantwortbeilagen bewiesen werden. Der Beschwerdeführer werfe der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Offensichtlich unrichtig bedeute willkürlich. Dieser Willkürbeweis gelinge dem Beschwerdeführer nicht, er trete ihn nicht einmal an. Die Vorinstanz habe sehr wohl darauf abstützen dürfen, dass die bestrittene Gegenforderung des Beschwerdeführers nicht belegt sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz Kenntnis davon gehabt habe, dass dieselbe Gerichtsinstanz sich bereits eine Woche zuvor materiellrechtlich zugunsten des Beschwerdeführers geäussert habe, werde bestritten und sei neu. Da diese Behauptung und die angerufenen Beweismittel bereits an der erstinstanzlichen Verhandlung hätten vorgebracht werden können, seien sie aus dem Recht zu weisen. D. Mit Verfügung vom 15.02.2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid aufgrund der Akten ergehen wird. Erwägungen 1.1 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Streitwertgrenze nicht erreicht ist und gegen den angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Rechtsmittelfrist wurde gewahrt. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO. 1.2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat daher im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerde nebst den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Obwohl die ZPO die Anträge nicht ausdrücklich erwähnt, geht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Lehre und Rechtsprechung einig, dass die Beschwerde solche enthalten muss. Dies ergibt sich aus der Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden, sowie aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift analog zur Anwendung kommt (vgl. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 17; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 321 N 30). Das Erfordernis

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Anträgen in der Beschwerdebegründung steht schliesslich auch im Einklang mit den Vorgaben der Bundesrechtspflege und deren Zweck, müssen doch gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die Begehren enthalten, soweit sich diese nicht aus den Akten ergeben (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.4). Dass der Gesetzgeber die Entscheidmöglichkeiten der Rechtsmittelinstanz bei der Berufung (vgl. Art. 318 ZPO) und bei der Beschwerde (vgl. Art. 327 ZPO) in einer unterschiedlichen Reihenfolge aufzählt, ändert nichts daran, dass beide von der ZPO vorgesehenen kantonalen Rechtsmittel reformatorische oder kassatorische Wirkung haben können. In Beschwerden gegen Endentscheide ist wegen der Möglichkeit eines reformatorischen Entscheids der Rechtsmittelinstanz in den Rechtsbegehren zumindest anzugeben, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid angefochten und welches Ziel mit der Beschwerde angestrebt wird. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher Entscheid in der Hauptsache von vornherein ausgeschlossen ist (Berner Kommentar ZPO-Sterchi, Art. 321 N 16; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 321 N 31 und dort zit. Rspr.; ähnlich Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). So ist etwa bei einem Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid oder bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Regel zu beantragen, dass die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Meyer, in: ZBJV 2010 S. 862 mit Hinweisen), ausser die Sache sei ausnahmsweise spruchreif. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptrechtsbegehren lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auch im Eventualrechtsbegehren wird kein Antrag in der Sache, sondern bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung beantragt. Da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid handelt und da keine (im Rechtsmittelverfahren nicht heilbare) Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, kann ein reformatorischer Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Vielmehr ist vorliegend aufgrund der offensichtlichen Spruchreife für den Fall der Gutheissung der Beschwerde mit einem reformatorischen Entscheid zu rechnen. Daher erweisen sich die Rechtsbegehren des rechtsverbeiständeten Beschwerdeführers als unzureichend. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Selbst wenn die Begründung der Beschwerde zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen würde und gestützt darauf ein konkludenter Antrag des Beschwerdeführers auf (teilweise) Abweisung der Klage ausgemacht würde, könnte aus anderen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 12.68 ff.). Die offensichtliche Unrichtigkeit muss sich aus dem der ersten Instanz vorliegen-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Akten- und Beweismaterial ergeben. Das Vorbringen von Noven zum Nachweis der Unrichtigkeit ist gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen (Berner Kommentar ZPO-Sterchi, Art. 321 N 19). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50; Berner Kommentar ZPO-Sterchi, Art. 321 N 22). Bei der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung angebracht (BGE 134 II 244 E. 2.4; Entscheid Nr. 410 2011 72 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 03.05.2011 E. 1.3). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Seinem Rechtsvertreter mussten die Begründungsanforderungen gemäss Art. 320 und 321 ZPO bekannt sein. In seiner Eingabe vom 30.12.2015 wird bloss geltend gemacht, die Vorinstanz habe verkannt, dass der Beschwerdeführer die Heizkosten bereits selbst beglichen habe, und die Vorinstanz habe es unterlassen, die Beschwerdegegnerin eingehend über den Bestand der Forderung einschliesslich der Rückzahlung allfällig bereits beglichener Akontozahlungen zu befragen. Die Sachverhaltserörterung der Vorinstanz sei somit ungenügend erfolgt, was zu einer unkorrekten Sachverhaltsfeststellung geführt habe. Der Beschwerdeführer zeigt hingegen nicht auf, warum die Feststellung Vorinstanz, dass die Gegenforderung des Beschwerdeführers nicht belegt sei, offensichtlich unhaltbar sein soll. Das Rechtsmittel der Beschwerde steht nur zur Geltendmachung qualifizierter Fehler in der Feststellung des relevanten Sachverhalts (Willkür) zur Verfügung, nicht jedoch für die Rüge einfacher Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung. Die vom Beschwerdeführer angeführten Noven (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 6) sind ohnehin nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen hinreichend darzutun, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll oder die Vorinstanz das Recht falsch angewendet haben soll. Die Beschwerde vom 30.12.2015 genügt folglich hinsichtlich der zulässigen Beschwerdegründe resp. hinsichtlich der Begründungspflicht den gesetzlichen Anforderungen nicht. 3. Selbst wenn die Anforderungen hinsichtlich der zulässigen Beschwerdegründe resp. hinsichtlich der Begründungspflicht als erfüllt erachtet würden, erwiesen sich die geltend gemachten Rügen als unbegründet. Aus den von ihm angeführten Klagantwortbeilagen 6-9 ergibt sich gerade kein Urkundenbeweis dafür, ob und welche Schlussrechnung der C.____ für die Liegenschaften beider Parteien der Beschwerdeführer bezahlt habe. Dass die Vorinstanz angesichts dieser Aktenlage die Zeugenaussage der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als genügenden Nachweis für die Bezahlung der von ihm geltend gemachten Gegenforderung erachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Dazu fehlt es der entsprechenden Aussage auch an der nötigen Klarheit in tatsächlicher Hinsicht (vgl. Protokoll der Gerichtsverhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West vom 01.09.2015 S. 2/3). 4. Zufolge vollumfänglichen Unterliegens gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 ZPO zulasten des Beschwerdeführers. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 450.00 festzusetzen. Die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Beschwerdeverfahren für die Beschwerdegegnerin berechnen sich gemäss § 2

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) nach dem Zeitaufwand. Angemessen erscheint der vorliegenden Beschwerdesache ein Zeitaufwand von rund 4 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 zuzüglich MWST, was ein Total von CHF 1‘101.60 inkl. MWST von CHF 81.60 ergibt. In dieser Höhe ist folglich die vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung festzusetzen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘101.60 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 81.60 zu bezahlen. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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