Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.12.2015 410 15 366 (410 2015 366)

8 dicembre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,902 parole·~15 min·5

Riassunto

Definitive Rechtsöffnung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 8. Dezember 2015 (410 15 366) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung / Nachweis der rechtsgültigen Eröffnung einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Basil Frey

Parteien Kanton Basel-Stadt, 4000 Basel, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen A.____, vertreten durch Advokat Mustafa Ates, Advokatur ATES & SIGIRCI, Grellingerstrasse 77, 4052 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft Ost vom 21. September 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 22. April 2015 ersuchte der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, in der von ihm veranlassten Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen A.____ um Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 2‘393.00 nebst Zins zu 5% seit dem 6. Februar 2015 sowie für den bis zum 6. Februar 2015 aufgelaufenen Zins von nunmehr CHF 154.85 und für die bisher entstandenen Kosten von CHF 80.00 zuzüglich der Kosten für den Zahlungsbefehl von CHF 73.30. Als definitiver Rechtsöffnungstitel wurde eine Verfügung des Gesundheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2013 ins Recht gelegt, gemäss welcher A.____ im Zusammenhang mit einer Betriebshygienekontrolle eine Gebühr von insgesamt CHF 2‘393.00 zu entrichten hat. Der Gesuchsbeklagte, vertreten durch Advokat Mustafa Ates, beantragte mit Eingabe vom 22. Juni 2015 die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, da der Nachweis der gehörigen Zustellung der Verfügung vom Gesuchskläger nicht erbracht worden sei und eine nicht eröffnete Verfügung keine Rechtswirkungen entfalte bzw. nichtig sei. Dem liess der Gesuchskläger mit Eingabe vom 13. August 2015 entgegnen, dass die Zustellung der Verfügung vom 9. September 2013 tatsächlich nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden könne, da diese lediglich per A-Post versendet worden sei. Der Gesuchsbeklagte sei jedoch für die Zahlung der Gebühr angemahnt worden. Das dritte und letzte Mahnschreiben vom 9. Januar 2014 sei per Einschreiben versendet worden. Es sei nicht innerhalb der 7-tägigen Aufbewahrungsfrist auf der Post abgeholt worden, habe jedoch als zugestellt zu gelten. Weiter sei dem Gesuchsbeklagten die Betreibung mit Schreiben vom 8. Januar 2015 mittels A-Post Plus durch den Gesuchskläger angekündigt worden. Der Umstand, dass sich der Gesuchsbeklagte gegen die entsprechenden Mahnungen und die Betreibungsankündigung nicht zur Wehr gesetzt habe, sei ein hinreichendes Indiz dafür, dass ihm die Verfügung vom 9. September 2013 habe zugestellt werden können bzw. diese als ordentlich eröffnet zu gelten habe. B. Mit Urteil vom 21. September 2015 wies der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft Ost das Rechtsöffnungsbegehren ab und auferlegte dem Gesuchskläger die Gerichtsgebühr von CHF 150.00. Weiter wurde der Gesuchskläger verpflichtet, dem Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 359.25 inkl. Spesen und inkl. CHF 26.60 MWST zu bezahlen. Der Gerichtspräsident erwog dabei folgendes: Entgegen der Ansicht des Gesuchsklägers könne für die Verfügung vom 9. September 2013 keine Zustellfiktion aufgrund der an die Adresse des Gesuchsbeklagten gerichteten Inkassoanzeige mit Betreibungsandrohung vom 8. Januar 2015 erblickt werden, da diese Inkassoanzeige zum einen keinerlei erkennbaren Bezug zu der Verfügung vom 9. September 2013 nehme und zum anderen ein solcher Bezug in Anbetracht des Umstandes, dass zwischen der Verfügung vom 9. September 2013 und der Inkassoanzeige vom 8. Januar 2015 mehr als ein Jahr liege, auch nicht sonst wie ohne weiteres hergestellt werden könne. Für die vom Gesuchskläger ins Recht gelegten früheren Mahnungen vom 5. November 2013, 6. Dezember 2013 und 9. Januar 2014 würden sodann ebenfalls keine Zustellnachweise vorliegen, so dass diese Mahnungen ebenfalls nicht geeignet seien, eine wie auch immer geartete Zustellfiktion für die Verfügung vom 9. September 2013 zu begründen. Allein der Umstand, dass zumindest für die letzte Mahnung vom 9. Januar 2014 eine Postaufgabequittung vorliege, vermöge daran schliesslich ebenfalls nichts zu ändern. Jedenfalls werde mit der entsprechenden Postaufgabequittung noch keihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne Zustellung bescheinigt und für die Annahme, dass die entsprechende Postaufgabe spätestens am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist als zugestellt zu gelten habe, fehle es an dem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hierfür notwendigen Nachweis, dass der Gesuchsbeklagte zu jener Zeit mit der Zustellung einer behördlichen Verfügung resp. mit der Zustellung einer behördlichen Mahnung habe rechnen müssen. C. Mit Eingabe vom 21. September 2015 erhob der Gesuchskläger Beschwerde und beantragte: „1. Es sei der Entscheid vom 21. September 2015 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost aufzuheben und in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungs- und Konkursamtes Basel- Landschaft betreffend Verfügung vom 9. September 2013 des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt betr. Betriebshygienekontrolle Nr. 21216 und Rechnung vom 11.09.2013 (Nr. 11-3351) die definitive Rechtsöffnung für CHF 2‘393.00 nebst Zins zu 5% seit 6. Februar 2015, CHF 154.85 Zinsbelastung bis 6. Februar 2015, CHF 80.00 aufgelaufene Kosten sowie für CHF 73.30 Betreibungskosten der vorliegenden Betreibung, zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 21. September 2015 des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es seien die Verfahren mit den Verfahrensnummern 160 15 1123 II, 160 15 1125 II, 160 15 1226 II sowie 160 15 1127 II zu vereinigen. 4. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.“ Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz verkenne, dass die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes durch eine Postaufgabebestätigung oder einen Rückschein bewiesen werde. Dies heisse in casu, dass die Zustellung des eingeschriebenen dritten Mahnschreibens vom 9. Januar 2014 durch die Postaufgabebestätigung bewiesen sei. Zudem werde im Urteil vom 21. September 2015 verkannt, dass der Beschwerdegegner sehr wohl mit der Zustellung einer behördlichen Verfügung resp. Mahnung habe rechnen müssen, da der Beschwerdegegner gewusst habe, dass in seinem Betrieb mehrmals Lebensmittelkontrollen sowie Nachkontrollen durchgeführt worden seien und diverse Beanstandungen vorgelegen hätten. Zudem schreibe das Lebensmittelgesetz ausdrücklich eine schriftliche Mitteilung der Beanstandungen an die Betroffenen vor. Infolgedessen habe er am Verhalten des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt zweifelsfrei erkennen können, dass aufgrund der Beanstandungen eine ihn belastende Verfügung erlassen werde. Weiter weise die Betreibungsankündigung vom 8. Januar 2015 sehr wohl einen erkennbaren Bezug zur Verfügung vom 9. September 2013 auf. Einerseits sei die Rechnungsnummer 11-3351 der Rechnung vom 11. September 2013 zur Verfügung vom 9. September 2013 unter Referenz Auftraggeber aufgeführt. Diese Rechnungsnummer befinde sich auch auf allen drei Mahnschreiben. Andererseits sei der Betreffzeile der Betreibungsankündigung das Departement (Gesundheitsdepartement), die Abteilung (Gesundheitsschutz) und das Jahr der Verfügung (2013) zu entnehmen. Das Argument, der Zusammenhang zwischen der Verfügung vom 9. September 2013 und der Betreibungsankündigung vom 8. Januar 2015 sei nicht erkennbar, weil mehr als ein Jahr dazwischen liege, könne daher nicht nachvollzogen werden. Ferner habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 13. August 2015 festgehalten, dass der Beschwerdegegner http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht in einem anderen Verfahren eine Rechnung (Nr. 11/443) nach Erhalt der dritten und letzten Mahnung vom 10. Juni 2013 bezahlt habe. Zudem sei dem Beschwerdegegner am 14. Oktober 2013 eine Ermahnung betreffend Betriebshygienekontrolle Nr. 21216 vom 9. September 2013 per Einschreiben zugestellt worden, woraufhin der Beschwerdegegner am 17. Oktober 2013 beim Gesundheitsdepartement Basel-Stadt telefonisch angefragt habe, wie er die Verfügung umsetzen müsse, was aus dem beigelegten Auszug des Gesundheitsdepartementes Basel- Stadt vom 24. Juli 2014 hervorgehe. Dies zeige einerseits, dass der Beschwerdegegner sehr wohl gewusst habe, dass er im Kontakt mit dem Gesundheitsdepartement stehe, und andererseits mache es den Einwand des Beschwerdegegners, alle Verfügungen sowie alle dazugehörigen Mahnschreiben nicht erhalten zu haben, wenig glaubhaft. D. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 beantragte der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft Ost die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge, wobei er zur Begründung dieses Antrages vollumfänglich auf das schriftlich begründete Urteil vom 21. September 2015 verwies. E. Der Beschwerdegegner beantragte mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 ebenfalls, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Er verwies zur Begründung auf seine bisherige Rechtsschrift und auf das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 21. September 2015. Erwägungen 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Gemäss Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO ist die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das angefochtene Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 21. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2015 zugestellt, weshalb sich die Beschwerdeeingabe vom 5. Oktober 2015 als rechtzeitig erweist. Der Beschwerdeführer beruft sich auf zulässige Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). 2. Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG). Bei der im vorliegenden Fall ins Recht gelegten Verfügung des Gesundheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2013 handelt es sich zweifelsfrei um eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde. Diese richtet sich explizit gegen den Beschwerdegegner persönlich bzw. gegen die von ihm damals offenbar noch geführte und keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisende Einzelfirma B.____. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den vom Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren noch vorgebrachten Einhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wand, wonach nicht er, sondern ausschliesslich die C.____ GmbH die verfügte Gebühr schulde, von vornherein nicht gehört. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittig und zu prüfen ist einzig die Vollstreckbarkeit der genannten Verfügung. 3.1 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfalten Entscheide bzw. Verfügungen, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen bzw. erwachsen sie jedenfalls nicht in Rechtskraft und können somit nicht vollstreckt werden. Geht es um eine auf Geld lautende Verfügung, hat grundsätzlich der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, den – die korrekte Eröffnung voraussetzenden – Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu erbringen (BGer 5A_359/2013 E. 4.1). Ist die Verfügung uneingeschrieben versendet worden, beweist die Postaufgabe nicht zwingend, dass der Adressat die Verfügung auch tatsächlich erhalten hat. Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass mit dieser Möglichkeit nicht gerechnet werden müsste (BGE 105 III 43 E. 2a). Der Nachweis der Zustellung kann jedoch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die Umstände erbracht werden. Ein derartiges Indiz ist die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat (BGE 105 III 43 E. 3; DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 124). Muss der von einer Verfügung betroffene Adressat angesichts des Verhaltens der Verwaltung zweifelsfrei erkennen, dass sie eine ihn belastende Verfügung erlassen hat, die er nicht erhalten hat oder erhalten haben will, ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, sich gegen eine Mahnung zur Wehr zu setzen und nicht zuzuwarten, bis er betrieben wird. Unterlässt er dies, wird die verfügende Behörde vom strengen Nachweis der Eröffnung entbunden und darf das Gericht in Würdigung des Verhaltens des Verfügungsadressaten von der rechtsgültigen Eröffnung der Verfügung ausgehen, wenn genügend starke Indizien auf eine Zustellung hindeuten (BGer 5A_359/2013 E. 4.1). 3.2 Im vorliegenden Fall ergeht aus den Akten, dass am 3. September 2013 im Gastrobetrieb des Beschwerdegegners eine Betriebshygienekontrolle stattgefunden hat. Aufgrund verschiedener Beanstandungen erliess das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt in der Folge am 9. September 2013 eine Verfügung gegen den Beschwerdegegner, wobei dieser unter anderem verpflichtet wurde, den Lieferanten der Döner-Abschnitte bis zum 20. September 2013 bekannt zu geben und die Gebühren der Kontrolle in der Höhe von CHF 2‘393.00 zu bezahlen. Die Gebühren wurden mit separatem Schreiben vom 11. September 2013 in Rechnung gestellt. Sowohl die Verfügung als auch die Rechnung wurden mittels A-Post versendet. Da der Beschwerdegegner der Verfügung scheinbar nicht nachging, wurde am 14. Oktober 2013 eine Ermahnung per Einschreiben verschickt, in welcher dem Beschwerdegegner eine Nachfrist zur Nennung des Lieferanten der Döner-Abschnitte gesetzt wurde. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und eines Journaleintrages des Gesundheitsdepartementes (Beschwerdebeilage 14) erkundigte sich der Beschwerdegegner daraufhin am 17. Oktober 2013 telefonisch beim Gesundheitsdepartement, wie er die Verfügung umsetzen müsse. Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dieses Telefongespräch geführt zu haben. Weiter wurden dem Beschwerdegegner bezüglich der offenen Gebührenrechnung am 5. November 2013 und am 6. Dezember 2013 zwei Mahnschreiben per A-Post sowie am 9. Januar 2014 eine Mahnung per Einschreiben verschickt. Gemäss der unbestrittenen Ausführung des Beschwerdeführers hat der Beschwerhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht degegner die eingeschriebene Mahnung vom 9. Januar 2014 bei der Post nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 kündigte der Beschwerdeführer schliesslich die Betreibung an. Das Gleiche tat der Beschwerdeführer auch in drei weiteren Verfahren, welche mittlerweile ebenfalls vor Gericht hängig sind. Dabei geht es ebenso um vom Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt erhobene Gebühren, welche der Beschwerdegegner nicht bezahlt hat. So wurden mit Verfügung vom 7. Mai 2013 im Zusammenhang mit einem Untersuchungsbericht über am 2. Mai 2013 entnommene Lebensmittelproben eine Gebühr von CHF 1‘143.00, mit Verfügung vom 28. Januar 2014 im Zusammenhang mit einer Betriebshygienekontrolle vom 22. Januar 2014 eine Gebühr von CHF 2‘624.00 und mit Verfügung vom 19. Februar 2014 im Zusammenhang mit einer Inspektion vom 13. Februar 2014 eine Gebühr von CHF 212.00 dem Beschwerdegegner aufgetragen. Bezüglich all dieser Gebühren wurden separate Rechnungen ausgestellt und jeweils drei Mahnschreiben versendet. 3.3 Insgesamt waren somit die Lebensmittelkontrolleure in der Zeit vom 2. Mai 2013 bis zum 13. Februar 2014 mehrfach im Betrieb des Beschwerdegegners. Weiter wurden mehrere Verfügungen erlassen und es erging eine Fülle von Schreiben an den Beschwerdegegner. Es liegt ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass bei sämtlichen dieser Verfügungen, Rechnungen und Mahnschreiben ein Fehler bei der Postzustellung erfolgt sein sollte. Der Beschwerdegegner musste aufgrund der diversen Kontrollen, welche in seinem Betrieb durchgeführt worden sind, damit rechnen, dass vom Gesundheitsdepartement Verfügungen erlassen werden würden. Aus seinem Verhalten, namentlich dem Telefonanruf vom 17. Oktober 2013, ergeht denn auch, dass der Beschwerdegegner über die Beanstandungen des Gesundheitsdepartementes Bescheid wusste. Als Verantwortlicher eines Gastrobetriebes hatte ihm auch bewusst zu sein, dass er bei gefundenen Mängeln in seinem Betrieb entsprechend für die Gebühren der Untersuchungen aufzukommen hat. Er durfte folglich Rechnungen und Mahnungen seitens des Gesundheitsdepartementes erwarten. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, erscheint es wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdegegner behauptet, alle Verfügungen sowie alle dazugehörigen Mahnschreiben nicht erhalten zu haben. Der Beschwerdegegner scheint vielmehr systematisch jegliche Verfügungen, Rechnungen und Mahnungen, die ihm nicht passten, bewusst zu ignorieren. Aufgrund dieses wider Treu und Glauben sprechenden Verhaltens und der gesamten Umstände erscheint es richtig, den Beschwerdeführer vorliegend vom strengen Nachweis der Eröffnung der einzelnen Verfügung zu entbinden. Es liegen im konkreten Fall genügend starke Indizien vor, die auf eine Zustellung der Verfügung vom 9. September 2013 hindeuten. 3.4 Im Übrigen kann daher offengelassen werden, ob die Betreibungsankündigung vom 8. Januar 2015 einen genügend erkennbaren Bezug zur Verfügung vom 9. September 2013 nimmt. Immerhin musste dem Beschwerdegegner trotz der Zeitspanne von über einem Jahr aufgrund der Nennung des Gesundheitsdepartementes klar gewesen sein, dass der eingeforderte Geldbetrag mit grosser Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit einer der durchgeführten Kontrollen bzw. Inspektionen in seinem Betrieb steht. Dass er sich in der Folge auch nicht gegen die Betreibungsankündigung zur Wehr setzte, sondern zuwartete, bis er betrieben wird, ist bloss ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdegegner die jeweiligen Verfügungen erhalten hat, aber seiner Zahlungspflicht bewusst nicht nachgekommen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Verfügung des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt vom 9. September 2013 als dem Beschwerdegegner zugestellt und ordentlich eröffnet zu betrachten. In Gutheissung der Beschwerde ist daher das angefochtene Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 21. September 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für die Forderung von CHF 2‘393.00 nebst Zins zu 5% seit dem 6. Februar 2015 sowie für den bis zum 6. Februar 2015 aufgelaufenen Zins von nunmehr CHF 154.85 und für die bisher entstandenen Kosten von CHF 80.00 zuzüglich der Kosten für den Zahlungsbefehl von CHF 73.30 zu bewilligen. Gleichzeitig ist der erstinstanzliche Entscheid über die Tragung der Prozesskosten dem geänderten Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) anzupassen. Zufolge Unterliegens hat der Gesuchsbeklagte die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 150.00 zu tragen und dem Gesuchskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Der Beschwerdegegner hat ausgangsgemäss die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf pauschal CHF 225.00 festgelegt. Schliesslich hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auch für das Rechtsmittelverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 21. September 2015 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: 1. Dem Gesuchskläger wird in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 2‘393.00 nebst Zins zu 5% seit dem 6. Februar 2015 sowie für den bis zum 6. Februar 2015 aufgelaufenen Zins von CHF 154.85 und für die bisher entstandenen Kosten von CHF 80.00 zuzüglich den Kosten für den Zahlungsbefehl von CHF 73.30 bewilligt. 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 150.00 wird dem Gesuchsbeklagten auferlegt. Der Gesuchsbeklagte hat dem Gesuchskläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von pauschal CHF 225.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt. Überdies hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Basil Frey

http://www.bl.ch/kantonsgericht

410 15 366 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.12.2015 410 15 366 (410 2015 366) — Swissrulings