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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.10.2015 410 15 285 (410 2015 285)

13 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,143 parole·~11 min·4

Riassunto

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners (Art. 191 SchKG)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 13. Oktober 2015 (410 15 285) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, vertreten durch Fachstelle für Schuldenfragen Basel-Landschaft, Zeughausplatz 15, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5 / 7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

Gegenstand Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners (Art. 191 SchKG) / Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Kammer IV) vom 5. August 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 gelangte die Fachstelle für Schuldenfragen Basel- Landschaft an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und ersuchte um Konkurseröffnung über A.____, wohnhaft in X.____. A.____ habe sich zur Abklärung einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung bzw. zwecks Abwägung einer Insolvenzerklärung an die Fachstelle für Schuldenfragen Basel-Landschaft gewandt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass A.____ mit CHF 40‘300.00 überschuldet sei. Es bestehe lediglich eine offene Pfändung der B.____ AG über diesen Betrag. Die Forderung sei vor dem Privatkonkurs im Jahr 2004 entstanden und entspringe einem Konkursverlustschein. Leider habe die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag wegen fehlendem neuem Vermögen erhoben. Sie lebe mit einem geringen Budget, welches eine sehr niedrige Sanierungsrate abwerfe. Ihr Einkommen bestehe aus einem Lohn, der IV- Rente und einer Rente der Pensionskasse. Eine einvernehmliche Schuldenbereinigung über 36 Monate sei aufgrund der niedrigen Sanierungsrate im Verhältnis zur Schuldensumme unrealistisch. Die Budgetanalyse habe ergeben, dass nach dem Konkurs keine Neuverschuldung eintreten sollte. Hingegen könnten mit dem bestehenden Einkommen alle laufenden Verpflichtungen bezahlt werden. B. Mit Entscheid vom 5. August 2015 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West (Kammer IV) das Konkursbegehren von A.____ ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung gründe auf einem Konkursverlustschein und die Gesuchstellerin habe dagegen keinen begründeten Rechtsvorschlag wegen fehlendem neuem Vermögen erhoben. Die Gesuchstellerin strebe mit der Konkurseröffnung keinen wirtschaftlichen Neubeginn an, sondern schränke ihre Belangbarkeit für eine bestehende Zahlungsverpflichtung ein und verhindere die Bezahlung eines einzigen Gläubigers. Sie verfolge daher mit der Insolvenzerklärung kein schutzwürdiges Interesse, weshalb sich das Begehren der Gesuchstellerin als rechtsmissbräuchlich erweise und folglich abzuweisen sei. Der Gesuchstellerin stehe in einer neuerlichen Betreibung gestützt auf die angeführte, vor dem Konkurs entstandene Forderung der Rechtsvorschlag wegen fehlendem neuem Vermögen weiterhin offen, weshalb ein Rechtsschutzinteresse an einer Insolvenzerklärung nicht ersichtlich sei. Die Gerichtsgebühr wurde der Gesuchstellerin auferlegt. C. Die Gesuchstellerin liess durch die Fachstelle für Schuldenfragen Basel-Landschaft mit Schreiben vom 18. August 2015 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 5. August 2015 Beschwerde erheben. Sie beantragte, dem Gesuch um Konkurseröffnung sei stattzugeben und es sei festzustellen, dass mit dem Gesuch um Konkurseröffnung kein Rechtsmissbrauch vorliege. Seit 2004 habe die Beschwerdeführerin verschiedene Rückenoperationen gehabt und schlussendlich sei ihr Rücken versteift worden. Sie erhalte eine Viertel-Invalidenrente und arbeite als kaufmännische Angestellte mit einem Pensum von 50 %. Sie sei nach den Rückenoperationen längere Zeit arbeitslos gewesen und habe zeitweise auch Sozialhilfeleistungen bezogen. Die aktuelle Anstellung habe sie nur Dank guten Beziehungen erhalten. Das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin betrage CHF 3‘909.00. Aufgrund eines Missverständnisses bzw. Versehens habe die Beschwerdeführerin den Rechtsvorschlag, in der Betreibung aus dem Konkursverlustschein über die Forderung von CHF 40‘300.00 versäumt. Dies habe zur Folge, dass man ihr eine monatliche Lohnpfändung von CHF 998.00 auferlegen könne, so dass sie ihren Verpflichtungen vor allem bei den

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht laufenden Steuern und den Gesundheitskosten, welche bei der Berechnung der pfändbaren Quote nur teilweise anerkannt würden, nicht mehr nachkommen könnte. Mit der Steuerverwaltung bestehe ein Zahlungsabkommen. Auch dort sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres knappen Budgets mit den Zahlungen in Verzug. Sie bezahle aktuell mit Raten die Steuern 2012 ab. Abgesehen vom Versäumnis den besagten Rechtsvorschlag zu erheben, würden aufgrund der aktuellen Einkommenssituation keine Aussichten auf eine einvernehmliche Schuldenbereinigung bestehen. Falls die Beschwerdeführerin nicht in weitere finanzielle Schwierigkeiten geraten wolle, bleibe ihr als einziger Weg ein Konkurs. Eine Lohnpfändung und somit eine Neuverschuldung würden die Beschwerdeführerin nebst ihrer gesundheitlichen Situation zusätzlich belasten. D. In der Vernehmlassung vom 31. August 2015 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin strebe mit der Insolvenzerklärung keinen wirtschaftlichen Neubeginn an, sondern möchte finanzielle Schwierigkeiten abwenden. Damit werde das Recht auf Insolvenzerklärung zweckwidrig beansprucht und es liege Rechtsmissbrauch vor. Da sich die betriebene Forderung auf einen Konkursverlustschein stütze, fehle der Beschwerdeführerin zudem das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Ferner sei auf das in Ziffer 2 gestellte Rechtsbegehren in Ermangelung eines Feststellungsinteresses nicht einzutreten. Erwägungen 1. Für den Weiterzug der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung verweist Art. 194 Abs. 1 SchKG auf Art. 174 SchKG, der den Weiterzug des konkursrichterlichen Entscheids über das Konkursbegehren in der ordentlichen Betreibung regelt. Nach Abs. 1 der letztgenannten Bestimmung kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde den Parteien die Begründung des Entscheids vom 5. August 2015 am 13. August 2015 nachgeliefert. Die gesetzliche Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Beschwerde am 19. August 2015 allemal gewahrt. Der Kostenvorschuss von CHF 300.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde am 27. August 2015 innert angesetzter Frist geleistet, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel- Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO besondere Bestimmungen des Gesetzes. Art. 174 SchKG sieht ausdrücklich vor, dass im Verfahren betreffend Konkurseröffnung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Die mit der Rechtsschrift vom 18. August 2015 vorgetragenen Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel sind daher durch die Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen. 3.1 Die Rechtsmittelklägerin beantragt, dem Gesuch um Konkurseröffnung sei stattzugeben (Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass mit dem Gesuch um Konkurseröffnung kein Rechtsmissbrauch vorliege (Ziff. 2). Die Vorinstanz hält mit der Stellungnahme dagegen, dass auf das in Ziffer 2 gestellte Rechtsbegehren in Ermangelung eines Feststellungsinteresses nicht einzutreten sei. 3.2 Die Beschwerdeschrift hat einen zulässigen Antrag zu enthalten, ansonsten von Amtes wegen nicht auf das Rechtsmittel einzutreten ist. In seinem Rechtsbegehren muss der Beschwerdeführer grundsätzlich angeben, welchen materiellen Antrag des Verfahrens er anstrebt. Feststellungsansprüche gelten praxisgemäss als subsidiär. Sie bestehen dann nicht, wenn die gesuchstellende Person in der betreffenden Angelegenheit ebenso gut – d.h. ohne unzumutbare Nachteile – ein Gestaltungsurteil erwirken kann (vgl. statt vieler BGE 137 II 199 E. 6.5 mit Hinweisen) Vorliegend ist nicht ersichtlich, was sich die Beschwerdeführerin vom separaten Feststellungsbegehren erhofft bzw. was nicht bereits das beantragte Gestaltungsurteil bewirken kann. Es ist nicht denkbar, dass vorliegend fehlender Rechtsmissbrauch der Beschwerdeführerin festgestellt würde, ohne dass dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Eröffnung des Konkurses führen müsste. Dem Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin kommt nebst dem Antrag, es sei der Konkurs (ohne vorgängige Betreibung) zu eröffnen, keine selbständige Bedeutung zu. Mangels eines Feststellungsinteresses ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 daher nicht einzutreten. 4.1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Diese Voraussetzung wurde von der Vorinstanz konkludent als gegeben erachtet, zumal sich aus den Akten ergibt, dass die Gesuchstellerin über keine genügenden Eigenmittel verfügt. Damit ist im vorliegenden Fall nur mehr strittig, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. 4.2 Im Rahmen der SchKG-Revision von 1994 wurden die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens strenger gefasst. Nunmehr genügt die Erklärung des Schuldners nicht mehr, um den Konkurs zu bewirken. Der Richter prüft den Antrag und entscheidet, ob der Konkurs auszusprechen ist. Wenn dies auch in vielen Fällen weiterhin die Regel sein dürfte, so stellt die Neufassung von Art. 191 SchKG doch klar, dass der Richter - wie bisher in der Praxis bereits gehandhabt - rechtsmissbräuchliche Gesuche ablehnen muss. Statt der von der Lehre teilweise gewünschten Konkretisierungen wird der Richter hier nach wie vor auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs verwiesen. Somit ist der Konkurs demjenigen Schuldner zu verwehren, der nicht einen wirtschaftlichen Neubeginn anstrebt, sondern völlig andere Ziele verfolgt. Allein der Umstand, dass der Schuldner mit der Abgabe der Insolvenzerklärung auch eigennützige Zwecke verfolgt, lässt diese jedoch noch nicht rechtsmissbräuchlich werden. Bezweckt er hingegen einzig, die Zugriffsrechte seiner Gläubiger zunichte zu machen, so ist ihm die Konkurseröffnung zu verweigern. Ein Schuldner verhält sich beispielsweise rechtsmissbräuchlich, wenn er einen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, oder wenn er auf diesem Wege zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln möchte (vgl. statt vieler BGer 5A_676/2008 E. 2.1 mit Nachweisen). 4.3 Die Vorinstanz stellte fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem Konkursverlustschein gründe und die Gesuchstellerin dagegen keinen begründeten Rechtsvorschlag wegen fehlendem neuem Vermögen erhoben habe. Die Gesuchstellerin strebe mit der Konkurseröffnung keinen wirtschaftlichen Neubeginn an, sondern schränke ihre Belangbarkeit für eine bestehende Zahlungsverpflichtung ein und verhindere die Bezahlung eines einzigen Gläubigers. Sie verfolge daher mit der Insolvenzerklärung kein schutzwürdiges Interesse. Der Gesuchstellerin stehe in einer neuerlichen Betreibung gestützt auf die angeführte, vor dem Konkurs entstandene Forderung der Rechtsvorschlag wegen fehlendem neuem Vermögen weiterhin offen, weshalb ein Rechtsschutzinteresse an einer Insolvenzerklärung nicht ersichtlich sei. 4.4 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie aufgrund eines Missverständnisses bzw. Versehens den begründeten Rechtsvorschlag in der Betreibung aus dem Konkursverlustschein über die Forderung von CHF 40‘300.00 versäumt habe. Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beschwerden vortragen. So habe sie seit 2004 verschiedene Rückenoperationen gehabt, bis ihr Rücken nun versteift worden sei. Sie erhalte eine Viertel- Invalidenrente und arbeite als kaufmännische Angestellte mit einem Pensum von 50 %. Nach den Rückenoperationen sei sie länger arbeitslos gewesen und habe zeitweise Sozialhilfeleistungen bezogen. Dank guter Beziehungen habe sie die aktuelle Anstellung erhalten. Ihr monatliches Nettoeinkommen betrage CHF 3‘909.00, so dass man ihr eine monatliche Lohnpfändung von CHF 998.00 auferlegen könne. Vor allem bei den laufenden Steuern und den Gesundheitskosten könne sie dann ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, da diese bei der Berechnung der pfändbaren Quote nur teilweise anerkannt würden. Mit der Steuerverwaltung bestehe ein Zahlungsabkommen. Auch dort sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres knappen Budgets mit den Zahlungen in Verzug und bezahle momentan die Steuern 2012 in Raten ab. Falls sie nicht in weitere finanzielle Schwierigkeiten geraten wolle, bleibe ihr als einziger Weg ein Konkurs. 4.5 Welche Absicht die Beschwerdeführerin mit der Abgabe der Insolvenzerklärung verbunden hatte, beschlägt eine innere Tatsache, die sich im vorliegenden Fall einzig aufgrund ihrer Äusserungen feststellen lässt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält dafür, dass die Würdigung der Vorinstanz, die Gesuchstellerin strebe mit der Konkurseröffnung keinen wirtschaftlichen Neubeginn an, sondern schränke (bloss) ihre Belangbarkeit für eine bestehende Zahlungsverpflichtung ein und verhindere die Bezahlung eines einzigen Gläubigers, nicht zu beanstanden ist. Indem die Gesuchstellerin mit der Beschwerde (nochmals) ihre gesundheitlichen Einschränkungen und als Folge davon ihre knappen finanziellen Möglichkeiten aufzeigt, gelingt es ihr nicht, die Ansicht des Vorderrichters zu entkräften. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein regelmässiges Einkommen, welches offenbar eine gewisse Quote als pfändbar zulassen würde, welche ihr grundsätzlich eine Rückführung der Schulden bzw. eines Teils davon gestatten würden. Den Ausführungen der Schuldnerin ist zu entnehmen, dass die Insolvenzerklärung dazu dienen soll, das Zugriffsrecht der betreibenden Gläubigerschaft auf ihr Lohnbetreffnis zunichte zu machen. Es ist mithin auch im Rechtsmittelverfahren nicht hinreichend ausgewiesen worden, dass ein Neubeginn auf solider Grundlage angestrebt wird. Damit

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführerin bei der Abgabe ihrer Insolvenzerklärung um eine Einschränkung der Belangbarkeit für eine bestehende Zahlungsverpflichtung und der Verhinderung der Zahlung eines einzigen Gläubigers geht. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von Art. 61 i.V. mit Art. 52 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) auf pauschal CHF 300.00 festgelegt. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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