Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 1. April 2014 (410 14 11) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Zahlungsbefehl: Ausnahme von der Regel der exakten Bezeichnung für Zeitperioden, für welche die Betreibung eingeleitet wurde
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Ann Sofie Benz
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Lorenz Altenbach, Nepomukplatz 3, 4143 Dornach, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof, Steinentorstrasse 35, 4010 Basel, Beschwerdegegner
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 9. Januar 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen der Ehescheidung zwischen den Ehegatten B.____ und C.____ entschied das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt am 13. April 1999, dass der Ehemann der Vereinbarung vom 22. bzw. 27. Januar 1999 zufolge einen bestimmten monatlichen Unterhalt für die gemeinsame Tochter A.____, geboren am ____ 1994, an die Mutter auszurichten habe.
B. Mit Eingabe vom 12. November 2013 und unter Vorlegung eines Zahlungsbefehls vom 10. Juli 2013 in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Y.____ gelangte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, mit einem Rechtsöffnungsbegehren an das Bezirksgericht Arlesheim. Zur Begründung liess sie ausführen, der Schuldner habe seine Zahlungen im August 2012 eingestellt, obwohl er gemäss der Vereinbarung vom 22. bzw. 27. Januar 1999 verpflichtet sei, in der letzten Phase zwischen dem 12. und dem 20. Lebensjahr der Gläubigerin einen von ihrer Ausbildung abhängigen Unterhaltbeitrag von CHF 965.00 zu bezahlen. Der Schuldner habe jedoch in der Zeitspanne von August 2012 bis Juli 2013 seine Zahlungspflichten nicht erfüllt, weshalb ein Betrag von CHF 12‘816.00 (CHF 1‘068.00 pro Monat inkl. Indexanpassung) rückständig sei.
C. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 liess der Schuldner, vertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof, beantragen, dass das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsklägerin vollumfänglich abzuweisen sei, da gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung bei Urteilen mit periodischer Leistung, für die eine Rechtsöffnung verlangt werde, im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden müsse, für welche die Betreibung eingeleitet werde. Sofern dies nicht der Fall sei, sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen.
D. Mit Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 9. Januar 2014 wurde das Begehren der Gesuchsklägerin um definitive Rechtsöffnung abgewiesen und ihr die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 sowie eine Parteientschädigung an den Gesuchsbeklagten von CHF 2‘021.20 auferlegt. Im besagten Entscheid wurde festgehalten, dass der Richter von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die Forderung im Zahlungsbefehl genau bezeichnet und namentlich bei periodischen Forderungen der Zeitraum, für welchen die Forderung geschuldet sei, genannt werde, andernfalls das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Im vorliegenden Fall sei im Zahlungsbefehl nur ein Verweis auf das „Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. April 1999“ zu finden, nicht jedoch der Zeitraum, für welchen die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge geschuldet seien. Auch ergebe sich die entsprechende Periode nicht aus dem eingehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht brachten Prozessstoff, was allenfalls eine Ausnahme vom Grundsatz der genauen Bezeichnung im Zahlungsbefehl begründen könnte.
E. Gegen diesen Entscheid liess die Gesuchsklägerin mit Eingabe vom 21. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einlegen. Sie liess die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Y.____ vom 10. Juli 2013 für den Betrag von CHF 12‘816.00 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2013 sowie den Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.00 beantragen, dies unter o/e-Kostenfolge zulasten des Gesuchsbeklagten. Zur Begründung liess sie ausführen, dass die Periode, für welche sie die Unterhaltszahlungen habe betreiben lassen, in Ziffer 4 ihres Rechtsöffnungsbegehrens mit „August 2012 bis Juli 2013“ klar umschrieben gewesen sei. Der monatliche Betrag von CHF 1‘068.00 sei sowohl in einem Schreiben vom 2. November 2012 der Beschwerdeführerin an ihren Vater sowie in dessen Stellungnahme an die Vorinstanz vom 16. Dezember 2013 – auch wenn von ihm betragsgemäss bestritten – erwähnt worden. So habe die Gesamt-Betreibungsforderung unschwer ermittelt werden können.
F. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 liess der Gesuchsbeklagte seine Stellungnahme einreichen. Er liess die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen, dies unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe den Zeitraum der geschuldeten Forderungen klar umschrieben, nicht zutreffe. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim wurde der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2014 zugestellt, womit die vorliegende Beschwerde, die am 22. Januar 2014 bei der Post aufgegeben wurde, fristgerecht erhoben wurde. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG; SR 281.1). Damit die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt bestimmt werden kann, ist bei Urteilen für periodische Leistungen in der Regel erforderlich, dass im Betreibungsbegehren sowie im Zahlungsbefehl die Perioden angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist das Rechtsöffnungsbegehren grundsätzlich abzuweisen (BSK SchKG I-D. STAEHELIN, Art. 80 N 40). Dessen ungeachtet folgt eine Mindermeinung der Ansicht, dass eine exakte Bezeichnung des Forderungstitels im Betreibungsbegehren beziehungsweise im Zahlungsbefehl ausnahmsweise nicht notwendig sein soll, wenn sich aus dem gesamten rechtzeitig eingebrachten Prozessstoff ergibt, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2001 i.S. M.E. gegen U.Z., AGVE 2001, S. 45; BSK SchKG I- D. STAEHELIN, Art. 80 N 40). Diese Meinung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Angabe des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, gemäss welcher die Nennung des eigentlichen beziehungsweise des späteren Rechtsöffnungstitels nicht zwingend erforderlich sein soll, wenn dem Betriebenen bewusst war, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt wurde (BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008, E. 3). Massgebend soll sein, dass für den Betriebenen der Grund der Forderung aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist (BGE 121 III 18, E. 2a). Diese Ansicht vermag zu überzeugen, weshalb sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dieser angeschlossen hat (KGer 410 12 104 vom 12. Juni 2012, E. 2.2). 3. Vorliegend ist im Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2013 unter „Forderungsurkunde und deren Datum, Grund der Forderung“ lediglich „Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. April 1999“ vermerkt. Dem oben Gesagten zufolge ist dies eine unzureichende Konkretisierung der Forderung, da lediglich auf das zugrunde liegende Scheidungsurteil verwiesen wird, nicht jedoch die spezifischen Monate angegeben werden, für welche angeblich noch Unterhaltsbeträge ausstehen. Zudem geht das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe die Zeitspanne der geschuldeten Unterhaltsbeiträge in Ziffer 4 ihres Rechtsöffnungsgesuches umschrieben, fehl. Die Ausnahme, welcher zufolge die exakte Bezeichnung eines Forderungstitels sich auch aus dem gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht samten rechtzeitig eingebrachten Prozessstoff ergeben kann, bezieht sich auf denjenigen Prozessstoff, der im Rahmen des Betreibungsbegehrens und des Zahlungsbefehls eingereicht wird, nicht jedoch auf das Rechtsöffnungsbegehren beim Gericht (vgl. BGE 121 III 18, E. 2.a.: „…er [der Schuldner] soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder in einem Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten.“). Folglich ist zu prüfen, ob der Schuldner vorliegend aufgrund des Gesamtzusammenhangs hätte erkennen können, was der konkrete Forderungsgrund war. In der Vereinbarung vom 22. bzw. 27. Januar 1999 hat der Schuldner sich verpflichtet, seiner Tochter ab ihrem 12. Altersjahr bis zur Beendigung ihrer Berufsausbildung und längstens bis zum 20. Altersjahr monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von CHF 965.00 (unter Berücksichtigung des jeweiligen Landesindexes der Konsumentenpreise) zu bezahlen. Der Schuldner konnte folglich wissen, dass Inhalt der Forderung die vereinbarten Kindesunterhaltszahlungen waren. Ob aus dem Gesamtzusammenhang für ihn erkennbar war, für welche Zeitspanne die Zahlungen geltend gemacht wurden, ist im Ergebnis ebenfalls zu bejahen. So konnte er bereits dem Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 30. August 2012 entnehmen, dass ihrer Auffassung zufolge Kinderunterhaltszahlungen ab August 2012 (wieder) geschuldet waren, da die Tochter in diesem Monat ihre Berufsausbildung erneut aufgenommen hatte. Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin ihrem Vater durch ihren Vertreter ein Schreiben vom 2. November 2012 zukommen, in welchem um die Zahlung von den ab August 2012 aufgelaufenen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von total CHF 3‘204.00 gebeten wurde. Im Schreiben wurde ein teuerungsbedingter monatlicher Beitrag von CHF 1‘068.00 errechnet. Da der vom Vertreter der Beschwerdeführerin errechnete Betrag ausdrücklich im Schreiben aufgeführt war, hätte ohne grossen Aufwand berechnet werden können, dass die geforderten CHF 3‘204.00 drei Monatsunterhalte von August bis Oktober 2012 betrafen und den Monat November nicht mit einschlossen. Dass der Monat November nicht mit einberechnet war, hätte nicht zuletzt auch darum erkannt werden können, weil die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 30. August 2012 darum bat, dass die jeweiligen Unterhaltszahlungen bis spätestens am 1. des Folgemonats bezahlt werden. Möglicherweise hat der Vertreter der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 2. November 2012 deshalb den November nicht miteinberechnet, was nachvollziehbar und für den Beschwerdegegner unschwer erkennbar war. Dass die Unterhaltszahlungen ab dem Monat August 2012 beansprucht wurden, geht ebenfalls aus dem Schreiben vom 2. November 2012 hervor, da ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 6. August 2012 einen Jugendförderkurs besuche und eine entsprechende Bestätigung beigelegt war. Der Einwand des Beschwerdehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegners in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2014 an das Kantonsgericht, das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 2. November 2012 sei reine Parteibehauptung der Gegenseite, geht fehl, erwähnt er doch selbst in Ziffer 4 seiner Klage vom 16. Dezember 2013 an das Bezirksgericht Laufen, dass er entsprechende Ausbildungsbelege erhalten habe. Dass der Beschwerdegegner das Bestehen eines Anspruchs auf den geforderten Betrag seitens der Beschwerdeführerin bestreitet und dagegen Klage beim Bezirksgericht Laufen eingelegt hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, solange kein entsprechendes Urteil des Bezirksgerichts zu dieser Frage vorliegt. Es kann aus den obenstehenden Erwägungen geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner durchaus in der Lage gewesen ist, sich anhand des Zahlungsbefehls vom 10. Juli 2013 ein Bild darüber zu machen, weshalb seine Tochter eine Forderung über CHF 12‘816.00 geltend machte. Da er aus dem Schreiben vom 2. November 2012 bereits Kenntnis darüber hatte, dass der geforderte monatliche Unterhalt nach Ansicht der Gesuchsklägerin CHF 1‘068.00 betrug und dass dieser ab August 2012 geltend gemacht wurde, hätte er ohne grössere Umtriebe ermitteln können, dass die Forderung im Zahlungsbefehl dem geltend gemachten monatlichen Unterhalt mal zwölf entsprach. 4. Zusammenfassend erweist sich, dass für den Betriebenen der Grund der Forderung aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar war und deshalb vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der präzisen Umschreibung der Forderung im Zahlungsbefehl gegeben waren. Allerdings ist zu beachten, dass der tatsächliche monatliche Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung des Landesindexes für Konsumentenpreise (Stand: gemäss der Scheidungsvereinbarung vom 22. bzw. 27. Januar 1999 jeweils November des Vorjahres sowie einem Basisindex bei Rechtskraft des Scheidungsurteils von 104.7) von August bis Dezember 2012 unter Berücksichtigung des Indexstandes vom November 2011 von 115.7 lediglich CHF 1‘066.40 und nicht, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, CHF 1‘068.00 betrug. Im November 2012 war der Indexstand 115.2, was folglich einen monatlichen Betrag von CHF 1‘061.80 für die Monate Januar bis Juli 2013 ergibt. Somit ist von fünf Unterhaltsbeiträgen à je CHF 1066.40 und sieben Unterhaltsbeiträgen à je CHF 1‘061.80 auszugehen, was einem Betrag von total CHF 12‘764.60 entspricht. Der Beschwerdegegner überwies der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2013 einen Betrag von CHF 6‘400.00 mit dem Vermerk, die Zahlung betreffe 16 Monatsunterhalte von August 2012 bis Dezember 2013 à je CHF 400.00. Demzufolge sind vorliegend CHF 4‘800.00 (zwölfmal CHF 400.00) von der Gesamtforderung in Abzug zu bringen, was einen Betrag von http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 7‘964.60 ergibt. Die Zinsen von 5.00% sind folglich zwischen dem 5. Juli 2013 und dem 3. Dezember 2013 auf der Gesamtforderung von CHF 12‘764.60 geschuldet und seit dem 3. Dezember 2013 auf dem Betrag von CHF 7‘964.60. Zusätzlich sind die Kosten für den Zahlungsbefehl von CHF 103.00 hinzuzurechnen. Im Ergebnis ist die Beschwerde folglich teilweise gutzuheissen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die definitive Rechtsöffnung über den reduzierten Betrag von CHF 7‘964.60 zuzüglich Zinsen der Beschwerdeführerin zu bewilligen. 5. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten sowie Parteientschädigung, für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Parteikosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Im erstinstanzlichen Verfahren ist der Gesuchsbeklagte als unterliegende Partei zu qualifizieren, hat er doch erst im Verlauf des Rechtsöffnungsverfahrens eine Teilzahlung geleistet. Folglich hat er die erstinstanzlichen Gebühren von CHF 300.00 zu tragen und der Gesuchsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘026.00 zu leisten. Im Beschwerdeverfahren hätte die Beschwerdeführerin hingegen die Teilzahlung berücksichtigen müssen. Folglich sind im Rechtsmittelverfahren beide Parteien in etwa dem gleichen Ausmasse nur teilweise mit ihren Anträgen durchgedrungen. Daher rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 9. Januar 2014 wie folgt abgeändert: 1. Das Gesuch der Gesuchsklägerin um definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Y.____ wird teilweise und im Umfang von CHF 7‘964.60 zuzüglich 5.00% Zinsen auf CHF 12‘764.60 seit dem 5. Juli 2013 bis zum 3. Dezember 2013 und auf CHF 7‘964.60 seit dem 3. Dezember 2013 bewilligt. 2. Der Gesuchsbeklagte hat der Gesuchsklägerin die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.00 zu bezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wird dem Gesuchsbeklagten auferlegt. Der Gesuchsbeklagte hat der Gesuchsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘026.00 zu bezahlen. II. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren wird den Parteien je hälftig auferlegt. Die Parteien tragen ihre Parteikosten selbst.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.
Ann Sofie Benz
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