Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 25. März 2013 (410 13 29) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Gesuch um nachträglichen Erlass auferlegter Verfahrenkosten / Begründungspflicht
Besetzung Vorsitzender Richter Edgar Schürmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter René Borer; Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A. _____, vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz Schmid, Falknerstrasse 33, 4001 Basel, Beschwerdeführerin gegen Kantonsgerichtspräsidentin, Abteilung Zivilrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nachträglicher Kostenerlass / Entscheid der Kantonsgerichtspräsidentin Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Januar 2013 A. Im Scheidungsverfahren der Ehegatten A. _____ und B. _____ hob der Bezirksgerichtspräsident Liestal mit Verfügung vom 12. März 2012 den vom Ehemann für die Dauer des Verfahrens zu leistende Unterhaltsbeitrag für die beiden gemeinsamen Kinder mit Wirkung per 1. Januar 2012 auf. Die Ehefrau erhob gegen diesen Entscheid Berufung und beantragte, die Verfügung vom 12. März 2012 sei aufzuheben. Im Weiteren verlangte sie die Bewilligung der
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltlichen Prozessführung. Mit Entscheid vom 28. August 2012 trat die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung der Ehefrau nicht ein, da die Berufungsschrift den Begründungsanforderungen nicht genügte (Verfahren Nr. 400 12 92). Im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde erwogen, dass das Renteneinkommen der Berufungsklägerin monatlich CHF 5'100.00 betrage und davon ausgegangen werden könne, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung von CHF 200.00 bestehe. Verglichen mit dem erweiterten Existenzminimum von CHF 4'962.00 resultiere ein Überschuss von rund CHF 300.00, welcher der Berufungsklägerin die Bezahlung der Gerichtskosten innert rund fünf Monaten erlaube. Der Berufungsklägerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege daher lediglich für die Parteientschädigung bewilligt, nicht jedoch für die Gerichtskosten. Die Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wurde somit der Berufungsklägerin auferlegt. In der Folge wurde die Berufungsklägerin wiederholt gemahnt, diese Gebühr zu bezahlen. B. Mit Eingabe vom 10. November 2012 gelangte die vormalige Berufungsklägerin an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, und ersuchte um nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten. Zur Begründung führte sie aus, ihr Einkommen sei im massgeblichen Entscheid mit monatlich CHF 5'300.00 berechnet worden, worin eine Prämienverbilligung von CHF 200.00 enthalten gewesen sei. Der Antrag um Prämienverbilligung sei jedoch abgewiesen worden, so dass ihr Einkommen nur CHF 5'100.00 betrage. Sie sei deshalb nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu bezahlen und bitte darum, dass diese erlassen würden. Mit Entscheid vom 3. Januar 2013 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, das Gesuch um nachträglichen Erlass der Entscheidgebühr ab. Der Gesuchstellerin wurde im Umfange von CHF 700.00 eine Stundung bis 31. Dezember 2015 gewährt. In der Begründung des Entscheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, obwohl sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin etwas verschlechtert hätten, bleibe ihr nach dem Vergleich der Einnahmen mit den Ausgaben immerhin ein Überschuss von monatlich CHF 138.00. Werde dieser Überschuss mit der festgesetzten Gebühr von CHF 1'400.00 und der Dauer des Verfahrens von rund fünf Monaten in Beziehung gesetzt, so sei es der Gesuchstellerin zuzumuten, die Hälfte der Gebühr umgehend zu tilgen. Zumal nicht erstellt sei, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin in absehbarer Zeit verschlechtern würden, werde ihr für die andere Hälfte der Gebühr eine Stundung bis 31. Dezember 2015 gewährt. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin, vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz Schmid, mit Eingabe vom 4. Februar 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. Sie liess beantragen, der Entscheid des Gerichtspräsidiums sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin der nachträgliche Kostenerlass zu gewähren; unter o/e Kostenfolge. Ferner sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In der Begründung wurde zusammengefasst moniert, im vorliegenden Fall sei die Mittellosigkeit zwar geprüft jedoch falsch ermittelt worden. Bei Anträgen um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung habe der Gesuchsteller lediglich seine gesamten Einkommensunterlagen zu liefern. Die Berechnung des Anspruchs obliege dem Gericht und erfolge von Amtes wegen. Die Beschwerdeführerin habe dem Gericht im Mai 2012 alle relevanten Unterlagen vorgelegt. Dennoch sei damals der Grundbedarf falsch berechnet worden. In der berechtigten Hoffnung auf eine Prämienverbilligung habe sie auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet. Erst als sich herausgestellt habe, dass die Prämienverbilligung nicht gewährt werde, habe
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie ein nachträgliches Erlassgesuch für die Gerichtskosten gestellt. Sie habe abermals sämtliche Belege ins Recht gelegt, inkl. der von ihr bezahlten Steuern. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass sie in den Jahren 2010 und 2011 höhere Steuern, als die laufenden Steuern von monatlich CHF 153.00 bezahlt habe. Hätte das Gericht diese Steuerunterlagen, welche im Rahmen des Gesuchs um nachträglichen Kostenerlass am 10. November 2012 vorgelegt worden seien, studiert und die ausgewiesene Steuerbelastung in die Berechnung einbezogen, wäre sie auf einen Betrag von CHF 5'105.00 gekommen und der Überschuss wäre null gewesen. Selbst wenn die Steuern nicht berücksichtigt würden, widerspräche die Berechnung des Anspruches auf die unentgeltliche Rechtspflege der Rechtsprechung und Praxis. Das Bundesgericht habe in mehreren Entscheiden festgehalten, dass Kinderunterhaltsbeiträge bei der Bestimmung der prozessualen Bedürftigkeit eines Elternteils nicht berücksichtigt werden dürften. Es ergebe sich ein Eigeneinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 2'861.00. Berechne man den Grundbedarf der Beschwerdeführerin ohne die Kinder, resultiere ein Total von CHF 3'503.00. Somit sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Unterdeckung ihres Grundbedarfes von CHF 642.00 aufweise. Selbst wenn man von den IV Kinderrenten CHF 100.00 bis CHF 200.00 an die Mietkosten heranziehen würde, sei die Unterdeckung bei Weitem nicht ausgeglichen. D. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2013 beantragte die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, die Beschwerde vom 4. Februar 2013 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Im Entscheid vom 28. August 2012 sei der damaligen Berufungsklägerin und jetzigen Beschwerdeführerin aufgrund der damaligen Einkommenssituation und der entsprechenden Abzugsmöglichkeiten ein monatlicher Steueraufwand von CHF 10.00 einberechnet worden. Gegen den betreffenden Entscheid sei kein Rechtsmittel ergriffen worden. Im Erlassgesuch vom 10. November 2012 sei lediglich vorgebracht worden, dass das Gesuch um Prämienverbilligung abgelehnt worden sei und das Einkommen nur CHF 5'100.00 betragen würde. Dieses Vorbringen sei im Erlassentscheid berücksichtigt worden. Die Gesuchstellerin habe im Erlassgesuch jedoch nicht vorgebracht, dass sich ihr Notbedarf seit dem Entscheid vom 28. August 2012 verändert habe bzw. die Berechnung in diesem Entscheid fehlerhaft ergangen sei. Es habe somit keinen Anlass gegeben, die Bedarfsberechnung von Amtes wegen neu vorzunehmen. Im Beschwerdeverfahren seien neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, so dass nur das Vorbringen zur Prämienverbilligung zu hören sei. Falls die Noven berücksichtigt würden, so sei festzuhalten, dass die definitive Steuerrechnung in den Akten das Jahr 2009 betreffe. Diese Veranlagungsverfügung sei nicht mehr massgeblich, da die Beschwerdeführerin keine Unterhaltsbeiträge mehr für die Kinder zu bezahlen habe. Zudem sei die Liegenschaft nicht mehr in der Steuerrechnung zu berücksichtigen. Bei praktisch gleich hohem Renteneinkommen habe die Beschwerdeführerin 2009 Abzüge im Umfang von CHF 10'000.00 für Versicherungsprämien, Krankheitskosten und IV-Rentner vornehmen können. Gemäss Steuerrechner müsse die Beschwerdeführerin bei einem Renteneinkommen von CHF 61'211.00 sowie Abzügen von rund CHF 10'000.00 Steuern in Höhe von CHF 78.15 jährlich und somit weniger als CHF 10.00 monatlich bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, eine aktuelle Steuerrechnung einzureichen, die höhere Steuern belegen würde. Selbst wenn die Berechnung entsprechend der Eingabe der Beschwerdeführerin vorgenommen würde, müsste von den Mietkosten ein Anteil
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die Kinder von je CHF 200.00 in Abzug gebracht werden. Die Beschwerdeführerin habe zwar die jährlichen Renten richtig wieder gegeben, sich bei der Teilung jedoch verrechnet und die monatlichen Renten fälschlicherweise auf CHF 2'861.00 statt CHF 3'103.00 berechnet. Ohne Einbezug der Kinderrenten und des Kinderbedarfs sowie unter Berücksichtigung der Steuern mit monatlich CHF 10.00 würde sich der erweiterte Notbedarf der Beschwerdeführerin nicht auf CHF 3'503.00 sondern auf CHF 2'960.00 belaufen. Mit dem Einkommen von CHF 3'103.00 sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, die Hälfte der ursprünglichen Kosten von CHF 1'400.00 somit CHF 700.00 innert fünf Monaten zu begleichen. E. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, aufgrund der Akten entscheiden werde. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Januar 2013, mit welchem ein Gesuch um nachträglichen Erlass auferlegter Verfahrenskosten abgewiesen wurde. Gemäss § 5 Abs. 6 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) vom 15. November 2010 kann die kostenpflichtige Person gegen Entscheide über die Abweisung eines Kostenerlassgesuchs innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Der Entscheid vom 3. Januar 2013 ist der Gesuchstellerin und heutigen Beschwerdeführerin am 24. Januar 2013 mit schriftlicher Begründung zugestellt worden. Der letzte Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist fiel somit auf Sonntag, 3. Februar 2013, sodass die Rechtsmittelfrist erst am Montag, 4. Februar 2013 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 3 ZPO) und durch die Übergabe der Beschwerde an die Schweizerische Post am 4. Februar 2013 gewahrt wurde. Gemäss § 5 Abs. 6 lit. b GebT ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, sachlich zuständig. 2. Gemäss Art. 326 ZPO sind im Beschwerdeverfahren - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren ist, anders als das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es um eine rechtsstaatliche Kontrolle des vorinstanzlichen Verfahrens bezüglich Einhaltung gewisser minimaler Standards. Die Rechtsmittelinstanz hat hierbei lediglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreiteten oder ausnahmsweise von Amtes wegen erhobene Sachverhalt nicht offensichtlich falsch gewürdigt und aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat. Sie ist dabei an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden. Überprüft wird der angefochtene Entscheid mithin einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren. Der Novenausschluss gilt sowohl in Verfahren mit Verhandlungs- wie in solchen mit Untersuchungsmaxime (vgl. BOTSCHAFT ZPO, S. 7379). Wird als Beschwerdegrund eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen i.S. einer unrichtigen Rechtsanwendung geltend gemacht, hat die Be-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeinstanz nur zu prüfen, ob eine solche Pflichtverletzung aufgrund der bei der ersten Instanz behaupteten und (mit oder ohne gerichtliche Aufforderung) genügend substantiieren Tatsachen sowie in Anbetracht des der ersten Instanz vorgelegten oder von ihr erhobenen Beweismaterials gegeben war. Die Vorlage von Beweismitteln, die bereits in erster Instanz hätte erfolgen müssen, ist deswegen nicht zulässig (STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N 1 und 3 zu Art. 326 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. Februar 2013 dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, sinngemäss eine andere Sachverhaltsdarstellung unterbreitet und darüber hinaus auch neue Urkunden einreicht, kann das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Anbetracht von Art. 326 Abs. 1 ZPO diesem Ansinnen nicht entsprechen. Die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind unzulässig und können durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nicht berücksichtigt werden. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass sich die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt. Dieser Grundsatz wird durch Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht in Frage gestellt, denn der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege resp. den Erlass auferlegter Verfahrenskosten wird nur formell, nicht aber materiell rechtskräftig und es kann jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid verändert haben (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5). 3.1 Laut § 5 Abs. 1 GebT können in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Härtefall liegt nach § 5 Abs. 2 GebT vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind. Demzufolge gilt eine Person als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das im Kanton Basel-Landschaft mit einem Zuschlag von 15 % auf den Grundbetrag und die Steuerlast erweitert wird und so zum zivilprozessualen Notbedarf führt. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem zivilprozessualen Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innerhalb zweier Jahre zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1; BÜHLER, in: Berner Kommentar, 2012, N 222 zu Art. 117 ZPO mit weiteren Nachweisen). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse zu bejahen, so bleibt zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen einem Gesuch um nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten entgegen steht. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses anzuzehren. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf nachträglichen Erlass anzugreifen (BGer 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3 mit Nachweisen). Schliesslich können Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn Gründe der Billigkeit dies erfordern (§ 5 Abs. 3 GebT).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Im vorliegenden Fall präsentiert sich die massgebliche Ausgangslage wie folgt: Mit Entscheid vom 28. August 2012 wurde der damaligen Berufungsklägerin und heutigen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege lediglich für die Parteientschädigung bewilligt, nicht jedoch für die Gerichtskosten. Die Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wurde der Berufungsklägerin auferlegt. In der Begründung wurde der erweiterte zivilprozessuale Bedarf auf CHF 4'962.00 bestimmt (Grundbetrag CHF 1'350.00, Grundbetrag für zwei Kinder CHF 1'200.00, 15 %-Zuschlag zum Grundbetrag CHF 383.00, Mietkosten CHF 1'275.00, Krankenkasse CHF 336.00, Krankenkasse für zwei Kinder CHF 218.00, U-Abo CHF 70.00, Arztkosten CHF 120.00, Steuern CHF 10.00) und der Berufungsklägerin ein Renteneinkommen von CHF 5'100.00 sowie ein Anspruch auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung von CHF 200.00 angerechnet, so dass ihr ein monatlicher Überschuss von rund CHF 300.00 verblieb. Gegen den Entscheid vom 28. August 2012 wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Soweit die Gesuchstellerin folglich in der Rechtsschrift vom 4. Februar 2013 vortragen lässt, die Beschwerde richte sich gegen den Entscheid der Kantonsgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 28. August 2012 (S. 2), sie habe dem Gericht im Mai 2012 alle relevanten Unterlagen vorgelegt und der Grundbedarf sei damals falsch berechnet worden (S. 4), steht diesen Rügen die formelle Rechtskraft des Entscheides vom 28. August 2012 entgegen. Die Gesuchstellerin versäumte es damals, ein Rechtsmittel gegen Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Selbst wenn einem Entscheid betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nur eine beschränkte materielle Rechtskraft zukommt, ist ein Rückkommen auf den Entscheid vom 28. August 2012 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daher nicht möglich. Anfechtungsobjekt der zu beurteilenden Beschwerde bildet mithin allein der Entscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Januar 2013. Im massgeblichen Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 10. November 2012 führte die Gesuchstellerin aus, ihr Antrag betreffend Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung sei abgelehnt worden, so dass ihr Einkommen nur CHF 5'100.00 betrage. Sie habe somit kein Geld um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs kam die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, zum Schluss, die Gesuchstellerin bringe nicht vor, dass sich ihr Notbedarf seit dem Entscheid vom 28. August 2012 verändert habe, so dass für das Gesuch nach wie vor von einem erweiterten Existenzminimum von CHF 4'962.00 auszugehen sei. Obwohl sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin etwas verschlechtert hätten, bleibe ihr nach dem Vergleich der Einnahmen mit den Ausgaben immerhin ein monatlicher Überschuss von CHF 138.00. Werde dieser Überschuss mit der im konkreten Fall festgesetzten Gebühr von CHF 1'400.00 und der Dauer des Verfahrens von rund fünf Monaten in Beziehung gesetzt, so sei es der Gesuchstellerin sehr wohl zuzumuten, die Hälfte der fraglichen Gebühr umgehend zu tilgen. Zumal nicht erstellt sei, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin in absehbarer Zeit verschlechtern, werde ihr für die andere Hälfte der Gebühr eine Stundung bis 31. Dezember 2015 gewährt. 4.1 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen monieren, die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie lediglich berücksichtigt habe, dass der Antrag um Prämienverbilligung abgelehnt worden sei. Hingegen seien die durch weitere Belege ausgewiesene Steuerbelastung nicht in die Berechnung einbe-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zogen worden. Bei Anträgen um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung habe der Gesuchsteller lediglich seine gesamten Einkommensunterlagen zu liefern. Die Berechnung des Anspruchs obliege dem Gericht und erfolge von Amtes wegen. Die Beschwerdeführerin habe dem Gericht mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass abermals sämtliche Belege vorgelegt, inklusive der von ihr bezahlten Steuern. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass sie in den Jahren 2010 und 2011 gar höhere Steuern, als die laufenden Steuern bezahlt habe. Hätte das Gericht diese Steuerunterlagen studiert und die ausgewiesene Steuerbelastung in die Berechnung einbezogen, wäre sie auf einen Betrag von CHF 5'105.00 gekommen und der Überschuss wäre null gewesen. 4.2 Zutreffend ist, dass das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vom beschränkten Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, doch trifft die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungspflicht‚ insbesondere bezüglich der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer dessen Verhältnisse sind. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet nicht von der (objektiven) Beweislast und kehrt diese nicht um. Zwar hat die gesuchstellende Person ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und somit ihre Bedürftigkeit umfassend darzulegen, doch gelten dafür nicht die Anforderungen an den strikten Beweis; Glaubhaftmachen genügt und das Beweismass ist entsprechend herabgesetzt (vgl. HUBER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 18 ff.). Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, übersieht die Beschwerdeführerin in casu, dass die Voraussetzungen an ein Gesuch um nachträglichen Erlass auferlegter Verfahrenskosten nicht mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übereinstimmen. Während die gesuchstellende Person mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO (lediglich) ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat, verlangt das Gesuch um nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten eine Begründung. Das Gesuch um nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten erschöpft sich nicht in einem bloss formellen Antrag um Erlass resp. der Vorlage eines entsprechenden Formulars und der Einreichung von Unterlagen, sondern hat eine eigentliche Begründung zu enthalten. In dieser Begründung sind die Voraussetzungen eines sog. Härtefalls gemäss § 5 GebT darzulegen. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern sich seit dem massgeblichen Kostenentscheid ein Härtefall realisiert hat. Dieser Anforderung genügt der Gesuchsteller nicht, wenn er lediglich auf die in anderem Zusammenhang vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den Entscheid in der Hauptsache in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um mühelos verstanden werden zu können. Im Rahmen ihrer Eingabe vom 10. November 2012 brachte die Gesuchstellerin bloss vor, dass das Gesuch um Prämienverbilligung abgelehnt worden sei und ihr Einkommen lediglich CHF 5'100.00 betrage. Sie trug dagegen nicht vor, dass sich ihr erweiterter Notbedarf seit dem Entscheid vom 28. August 2012 verändert habe. Es bestand für die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, somit kein Anlass, den prozessualen Notbedarf von Amtes wegen neu zu berechnen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die ausgewiesene
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Steuerbelastung nicht von Amtes wegen in die Berechnung einbezogen habe, zielt daher ins Leere. 5. Selbst wenn das Steuerbetreffnis der Beschwerdeführerin von Amtes wegen berücksichtigt worden wäre und bei der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs eine Einzelrechnung ohne die Kinder der Beschwerdeführerin angestellt würde, erweist sich die Beschwerde als nicht stichhaltig. Wie die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, plausibel entgegnet, würde das Steueraufkommen der Beschwerdeführerin gemäss Steuerrechner für die Gemeinde Pratteln bei einem Renteneinkommen von CHF 61'211.00 sowie geschätzten Abzügen von rund CHF 10'000.00 eine Summe von jährlich CHF 78.15 bzw. deutlich weniger als CHF 10.00 pro Monat ergeben. Ein aktueller Beleg zu den tatsächlich geleisteten Steuern wurde nicht beigebracht. Ferner müssten bei der Ermittlung des zivilprozessualen Notbedarfs mit Einzelrechnung die Wohnkosten der Beschwerdeführerin um den durch die Kinderrenten gedeckten Wohnkostenanteil reduziert werden (vgl. dazu BÜHLER, a.a.O., N 150 Art. 117 ZPO). Ferner hat die Beschwerdeführerin in der Tat die monatliche Invalidenrente der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (2. Säule) falsch berechnet. Der eingereichte Beleg vom 9. Januar 2013 weist eine Rente von CHF 14'519.20 aus, so dass ein monatlicher Betrag von CHF 1'209.95 resultiert. Der erweiterte Grundbedarf der Beschwerdeführerin beläuft sich letztlich auf CHF 2'960.00 und das relevante Einkommen auf CHF 3'102.95. Mit dem Überschuss ist die Beschwerdeführerin allemal in der Lage, die Hälfte der damals auferlegten Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 somit CHF 700.00 innert fünf Monate zu begleichen. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. In Ziff. 2 der Verfügung vom 5. Februar 2013 wurde den Parteien eröffnet, dass der entsprechende Antrag zusammen mit der Hauptsache behandelt würde. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat die Partei Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis, welche auch nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO weiterhin verbindlich bleibt, gilt eine Person als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Lage ist, die hälftige Entscheidgebühr des Rechtsmittelverfahrens 400 12 92 zu tragen, jedoch bleibt ihr kein hinreichender Einkommensüberschuss um zusätzlich die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Die Beschwerdeführerin erscheint somit als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren erweist sich auch nicht als aussichtslos, zumal sich die Fragestellung betr. Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes im Verfahren um nachträglichen Erlass auferlegter Verfahrenskosten als diffizil darstellt. Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Ferner ist ihr in der Person von Advokatin Gabrielle Bodenschatz Schmid eine Rechtsbeiständin zu bestellen,
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht da die Beschwerdeführerin die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften und die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens offensichtlich nicht zu überblicken vermag. 7. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit a GebT auf pauschal CHF 500.00 festgelegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diesen Kosten zu Lasten des Staates. Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht auszurichten. In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin vom Kanton angemessen zu entschädigen. Advokatin Gabrielle Bodenschatz Schmid hat keine Honorarnote eingereicht, so dass das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Ab. 2 TO (SGS 178.112) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat. Für die Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von rund 2 ½ Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 3 Abs. 2 TO) als der Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache angemessen. Zuschläge sind keine zu gewähren. Allerdings sind Auslagen von geschätzt CHF 15.00 sowie die Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Advokatin Gabrielle Bodenschatz Schmid, wird somit ein Honorar von CHF 450.00 zuzüglich Auslagen von CHF 15.00 und MWST von CHF 37.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als amtliche Rechtsbeiständin wird Advokatin Gabrielle Bodenschatz Schmid bestellt. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. 4. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Advokatin Gabrielle Bodenschatz Schmid, wird ein Honorar von CHF 502.20 inkl. Auslagen und MWST aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vorsitzender Richter
Edgar Schürmann Gerichtsschreiber
Andreas Linder
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