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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.11.2013 410 13 260 (410 2013 260)

12 novembre 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,148 parole·~11 min·6

Riassunto

Definitive Rechtsöffnung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 12. November 2013 (410 13 260) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs

Definitive Rechtsöffnung; Subrogationsanspruch der öffentlichen Arbeitslosenkasse

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Céline Blaser

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____ AG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand definitive Rechtsöffnung Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 26. September 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 26. September 2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal das Rechtsöffnungsbegehren von A.____ in der von ihm veranlassten Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Liestal gegen die B.____ AG von CHF 9‘006.65 ab und auferlegte dem Gesuchskläger die Gerichtsgebühr von CHF 300.00. Zur Begründung führte der Gerichtspräsident unter anderem aus, dass die Forderung des Gesuchsklägers gegenüber der Gesuchsbeklagten im Rahmen geleisteter Arbeitslosenentschädigung durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) von CHF 9‘006.65 an dieselbe gemäss Art. 166 OR durch Legalzession übergegangen sei. Da nicht nur die Bezahlung der Forderung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung als Tilgung gemäss Art. 81 SchKG gelte, könne die Gesuchsgegnerin die Abtretung der Forderung und dementsprechend den Umstand, dass der Gesuchskläger nicht mehr Gläubiger sei und somit keinen Anspruch auf Leistung habe, geltend machen. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei deshalb abzuweisen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit dem Begehren, dem Rechtsöffnungsgesuch sei stattzugeben und die B.____ AG sei zu verpflichten ihm den Restbetrag von CHF 9‘006.65 zu bezahlen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig und nicht unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen festgestellt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihn nach einem Unfall im August 2012 einfach fristlos per 1. Dezember 2012 entlassen. In der Schlichtungsverhandlung vom 7. Juni 2013 sei daraufhin festgestellt worden, dass die fristlose Kündigung zu Unrecht erfolgt sei und man habe sich auf eine Vergleichszahlung von CHF 13‘300.00 geeinigt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdegegnerin jedoch bereits bekannt gewesen, dass die Arbeitslosenkasse für den Betrag von CHF 9‘006.65 einen Subrogationsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend mache und das Eingehen eines Vergleichs mit befreiender Wirkung nicht gestattet sei. Der vereinbarte Vergleichsbetrag sei dementsprechend zusätzlich zu den bestehenden Ansprüchen der Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer geschuldet. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch in unrechtmässiger Weise einen Betrag in Höhe des Anspruchs der Arbeitslosenkasse vom geschuldeten Betrag in Abzug gebracht und dem Beschwerdeführer lediglich CHF 4‘293.35 überwiesen. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis zum 21. Oktober 2013 ein eigenhändig unterschriebenes Exemplar der Beschwerde vom 4. Oktober 2013 einzureichen. D. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung der Einreichung einer unterzeichneten Beschwerde fristgemäss nach. E. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 begehrte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte sie aus, die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers sei aufgrund fortlaufenden Ignorierens der Arbeitgeberweisungen durch den Beschwerdeführer und dementsprechend einer Zerstörung der notwendigen Vertrauensbasis erfolgt. Zwar seien in der darauf folgenden Schlichtungsverhandlung die Leistungen der Arbeitslosenversicherung an den Beschwerdeführer nicht thematisiert worden, jedoch sei die Beschwerdegegnerin der Ansicht, eine Subrogation könne auch erst entstehen, wenn

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Bestehen eines Anspruchs des Arbeitnehmers sowie dessen Höhe geklärt seien. Vorliegend sei der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach erfolgter Vergleichsverhandlung durch die Beschwerdegegnerin auf die Ansprüche der Arbeitslosenkasse hingewiesen worden und man habe ihm mitgeteilt, dass der Betrag in Höhe des Anspruchs der Arbeitslosenkasse von der Zahlung an den Beschwerdeführer in Abzug gebracht werde. Die Beschwerdegegnerin sei somit ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer durch Leistung der verbleibenden CHF 4‘293.35 vollumfänglich nachgekommen. F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und teilte den Parteien mit, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind – was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) – innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal wurde dem Beschwerdeführer am 30. September 2013 zugestellt, womit die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 fristgerecht erhoben wurde. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Auflage, Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 4. Oktober 2013 vor, die Vorinstanz habe den zugrundeliegenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. In den folgenden Darlegungen setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinander indem er angibt, welche Tatsachen die Vorinstanz seiner Meinung nach zu Unrecht nicht beachtet habe und wie sich der tatsächliche vom durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt unterscheide. Die Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2013 genügt somit den gesetzlichen Anforderungen und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Die definitive

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsöffnung ist zu erteilen, sofern der Betriebene keine der in Art. 81 SchKG umschriebenen Einwendungen, namentlich Tilgung, Stundung oder Verjährung erheben kann. Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wird somit nur überprüft, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt (DANIEL STAEHELIN, BSK SchKG I, Art. 80 N 1). Die definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass seine Schuld nach dem Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde, oder die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Tilgung und Stundung müssen bewiesen werden, eine Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend. 2.2 Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um Rechtsöffnung auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 1. Juli 2013 sowie den darin integrierten Vergleich zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin. Gemäss Ziff. 1 dieser Vereinbarung hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung von CHF 13‘300.00 netto per Saldo aller Ansprüche bis 30 Tage seit Rechtskraft des Vergleichs zu bezahlen. Der Beschwerdeführer bestätigt, dass CHF 4‘293.35 durch die Beschwerdegegnerin bereits geleistet worden sind und verlangt dementsprechend für den ausstehenden Betrag von CHF 9‘006.65 die definitive Rechtsöffnung. Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG sind gerichtliche Vergleiche gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG gleichgestellt. Folglich bildet der Vergleich zwischen den Parteien einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel bezüglich der ausstehenden Forderung von CHF 9‘006.65. 2.3 Zusätzlich zum bestehenden tauglichen Rechtsöffnungstitel muss die Forderung um deren definitive Rechtsöffnung ersucht wird, auch fällig sein (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Massgeblich ist hierfür der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (DANIEL STAEHELIN, BSK SchKG I, Art. 82 N 77 f.). Gemäss Ziff. 1 des Vergleichs zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ist die vereinbarte Pauschalentschädigung bis 30 Tage nach Rechtskraft der Vereinbarung zu entrichten. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 des Bezirksgerichts Liestal ist die betreffende Vereinbarung in Rechtskraft erwachsen. Folglich bestand die Fälligkeit der Forderung des Beschwerdeführers von CHF 9‘006.65 zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beschwerdegegnerin am 7. August 2013. 2.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Forderung des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 9‘006.65 sei aufgrund eines Subrogationsanspruches auf die Arbeitslosenkasse übergegangen und der Beschwerdeführer habe dementsprechend seine Gläubigerstellung verloren. Dazu legt sie das Schreiben der Arbeitslosenkasse betreffend dieses Subrogationsanspruchs vom 5. März 2013, eine entsprechende Mahnung der Arbeitslosenkasse vom 9. Juli 2013 sowie Zahlungsbelege betreffend einer Überweisung von CHF 9‘006.65 an die Arbeitslosenkasse ins Recht. Die Schuld sei dementsprechend getilgt. Als Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist nicht nur die Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang einer Forderung, insbesondere auch deren Abtretung durch den Gläubiger, zu sehen (DANIEL STAEHELIN, BSK SchKG I, Art. 81 N 14). Gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bezahlt die Arbeitslosenkasse in Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob ein Versicherter Ansprüche auf Lohn- oder Entschädigungszahlungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber hat, eine Arbeitslosenentschädigung aus. Mit der erfolgten Zahlung gehen jedoch alle Ansprüche des Versicherten in der Hö-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht he der getätigten Leistungen auf die Arbeitslosenkasse über. Im vorliegenden Fall hat die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unklaren Anspruchslage gegenüber der Beschwerdegegnerin Gelder in der Höhe von CHF 9‘006.65 ausbezahlt. Die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin klärten sich darauffolgend mit Abschluss eines Vergleichs zwischen den Parteien. Folglich ist die Forderung des Beschwerdeführers in Höhe der ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenkasse, auch entgegen seinem Willen, von Gesetzes wegen auf die Arbeitslosenkasse übergegangen (Art. 29 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 166 OR). 2.5 Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, der auf die Arbeitslosenkasse übergegangene Zahlungsanspruch bestehe zusätzlich zu seinem in der Vereinbarung festgelegten Entschädigungsanspruch und es stehe ihm der gesamte in der Vereinbarung festgelegte Betrag von CHF 13‘300.00 zu. Dem Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 5. März 2013 an die Beschwerdegegnerin sei zudem ausdrücklich zu entnehmen, dass der Abschluss eines Vergleichs für die Ausgleichskasse nicht verbindlich und dementsprechend auch nicht zulässig sei. Dies mache deutlich, dass der Vergleich lediglich seine Forderungen betreffe und die Forderung der Arbeitslosenkasse eigenständig und zusätzlich bestehe. Zudem stelle die vereinbarte Entschädigung von CHF 13‘300.00 kein Entgelt für offene Lohnforderungen dar, sondern sei eine Abgeltung für ausstehenden anteilsmässigen 13. Monatslohn, ausstehende Ferienentschädigung sowie eine Strafzahlung für die unzulässige fristlose Kündigung. Dies sei bereits bei den Vereinbarungsverhandlungen eine klare Tatsache gewesen. Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Vorliegend wurden die Existenz sowie die Höhe der Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin erst mit Abschluss des Vergleichs geklärt. Die als Überbrückung durch die Arbeitslosenkasse ausbezahlten Beträge stellen lediglich Ersatzleistungen für die ursprünglichen Lohnforderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin dar und sind dementsprechend nicht zusätzlich zur vereinbarten Pauschalentschädigung von CHF 13‘300.00 geschuldet. Das Argument des Beschwerdeführers, der vereinbarte Betrag von CHF 13‘300.00 stelle kein Entgelt für offene Lohnforderungen dar, sondern sei eine Abgeltung für ausstehenden anteilsmässigen 13. Monatslohn, ausstehende Ferienentschädigung sowie eine Strafzahlung für die unzulässige fristlose Kündigung erweist sich beim Blick auf die Höhe des Lohns des Beschwerdeführers als weder nachvollziehbar noch belegt. Auch ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die vorliegende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Sicht der Arbeitslosenkasse nicht zu beanstanden. Der Hinweis im Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 5. März 2013 auf die Unverbindlichkeit solcher Vereinbarungen für die Arbeitslosenkasse bezieht sich lediglich auf Sachverhalte, in denen die auf die Arbeitslossenkasse übergegangene Forderung durch den vereinbarten Betrag nicht vollumfänglich gedeckt und dementsprechend eine Vereinbarung über die Ansprüche eines am Vergleich unbeteiligten Dritten geschlossen wird. Da die Forderung der Arbeitslosenkasse von CHF 9‘006.65 im vereinbarten Betrag von CHF 13‘300.00 jedoch vollumfänglich enthalten ist, ist der Abschluss des Vergleichs unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Aus dem Mailverkehr zwischen dem ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, C.____, und der Beschwerdegegnerin vom Juni 2013 geht zudem hervor, dass die Subrogation an die Ar-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitslosenkasse Thema zwischen den Parteien war. Die Beschwerdeführerin hatte darin explizit erklärt, dass sie bis 30 Tage seit Rechtskraft des Vergleichs per Saldo aller Ansprüche CHF 9‘006.65 netto an die öffentliche Arbeitslosenkasse und CHF 4‘293.35 netto an A.____ ausrichten werde. Die Forderung der Arbeitslosenkasse von CHF 9‘006.65 gegenüber der Beschwerdegegnerin besteht somit nicht zusätzlich zum vereinbarten Entschädigungsbetrag von CHF 13‘300.00. 2.6 Demnach ist im Sinne der Ausführungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Betrags von CHF 9‘006.65, für welchen er um definitive Rechtsöffnung ersucht, keine Gläubigerstellung mehr innehat und somit kein Anspruch auf die geforderte Leistung mehr besteht. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 450.00 festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist ausserdem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Céline Blaser

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