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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.10.2013 410 13 232 (410 2013 232)

1 ottobre 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,563 parole·~18 min·9

Riassunto

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 1. Oktober 2013 (410 13 232) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Unentgeltliche Rechtspflege / Berechnung der Mittellosigkeit bei kostensenkender Wohnund Lebensgemeinschaft

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Annette Burger-Frey, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdeführer gegen Bezirksgerichtspräsident Liestal, Mühlemattstrasse 36, 4410 Liestal, Beschwerdegegner B. ____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 26. August 2013 A. Im Rahmen einer Klage um Abänderung eines Scheidungsurteils vor dem Bezirksgericht Liestal beantragte A. ____, vertreten durch Advokatin Annette Burger-Frey, die unentgeltliche

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtspflege. Mit Verfügung vom 26. August 2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal dieses Gesuch ab. Er erwog im Wesentlichen, der Kläger bilde neu eine dauernde Hausgemeinschaft mit einer Partnerin, weshalb die Hälfte des Ehegattengrundbetrages von CHF 1'700.00 einzusetzen sei. Es rechtfertige sich sodann, den Anteil des Klägers an den Mietkosten auf CHF 1'000.00 festzusetzen, was etwas weniger als der Hälfte des Mietzinses entspreche, da der Kläger zusammen mit seinem Sohn sowie seiner Partnerin, welche zwei eigene Kinder habe, die Liegenschaft bewohne. Die Nebenkosten für eine Liegenschaft dieser Grösse betrage etwa CHF 300.00 bis CHF 400.00 pro Monat und dem Kläger sei daran ein Anteil von CHF 150.00 anzurechnen. Die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung gemäss der Prämienrechnung für den Juni 2013 betrage CHF 309.00 und für die Begleichung der Steuern erscheine ein Betrag von CHF 200.00 pro Monat als angemessen. Der monatliche Grundbedarf des Klägers ab August 2013 belaufe sich daher auf CHF 4'531.00, so dass er bei einem monatlichen Einkommen inklusive 13. Monatslohn von CHF 5'710.00 einen monatlichen Überschuss von CHF 1'179.00 erziele. Vor dem Umzug in die Liegenschaft in X. ____ habe er bis August 2013 einen monatlichen Überschuss von CHF 515.00 erzielt. Im Ergebnis reiche der Überschuss sowohl vor als auch nach dem Umzug aus, um die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens innerhalb eines Jahres bezahlen zu können. B. Mit Beschwerde vom 9. September 2013 gelangte der Kläger, vertreten durch Advokatin Annette Burger-Frey, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 26. August 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen. Ferner sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates, eventualiter zulasten der Beschwerdegegnerin, sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Vorinstanz habe einerseits den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin, die laufenden Steuern, Krankenkassenprämien, Nebenkosten sowie das Einkommen des Beschwerdeführers offensichtlich unrichtig festgestellt und andererseits Art. 117 ZPO sowie die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht richtig angewendet. Auf die einlässliche Begründung der Beschwerde ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit dies notwendig ist. C. Mit Stellungnahme vom 12. September 2013 beantragte der vorinstanzliche Gerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Unter Verweisung auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung wurde auf eine Vernehmlassung verzichtet. D. Der Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren, liess mit Eingabe vom 13. September 2013 verlauten, dass auf eine Stellungnahme und Anträge verzichtet werde. E. Mit Verfügung vom 17. September 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine Parteibefragung durchzuführen, wurde abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 9. September 2013 richtet sich gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 26. August 2013. Der Präsident verfügte damit, dass das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer laut Bescheinigung der Schweizerischen Post am 28. August 2013 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 9. September 2013, endete. Die Beschwerde wurde am 9. September 2013 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, und ist somit fristgerecht erhoben worden. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Bezirksgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Der Beschwerdeführer lässt mit seiner Beschwerdeschrift diverse Beilagen einreichen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Art. 326 N 3 f.). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3). Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 9. September 2013 Dokumente vorlegen lässt, die dem Bezirksgerichtspräsidenten nicht zur Verfügung standen, sind diese für die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu berücksichtigen. Hingegen sind sie bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu beachten. 3. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Für die Beurtei-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung der Prozessbedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Person als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. 4. Mit Entscheid vom 26. August 2013 wurde das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Für die Ermittlung des zivilprozessualen Notbedarfs bediente sich der Bezirksgerichtspräsident der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 und erweiterte den Grundbedarf um einen Zuschlag von 15 % und die laufenden Steuern. Die entsprechenden Positionen und das Einkommen des Klägers stellte die Vorinstanz mittels zweier Tabellen dar, welche integrierenden Bestandteil des Entscheids vom 26. August 2013 bilden. Der Kläger lässt nun einige Positionen dieser Berechnung der Vorinstanz rügen, welche nachfolgend zu beurteilen sind. Ausser Frage steht, dass die Ermittlung und Berechnung der Mittellosigkeit des Klägers und Beschwerdeführers in vorliegender Konstellation einer Lebensgemeinschaft ohne gemeinsame Kinder anhand einer Einzelrechnung zu erfolgen hat (BÜHLER, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 208 zu Art. 117 ZPO). 5.1 Monatlicher Grundbetrag des Klägers: Der Bezirksgerichtspräsident führte aus, der Kläger bilde neu eine dauernde Hausgemeinschaft mit seiner Partnerin, weshalb die Hälfte des Ehegattengrundbetrages von CHF 1'700.00 einzusetzen sei. Der Kläger und heutige Beschwerdeführer wendet ein, er lebe erst seit gut zwei Monaten mit seiner Partnerin zusammen im gemeinsam gemieteten Haus in X. ____. Hintergrund des Zusammenzuges sei gewesen, die Wohnkosten für beide Seiten etwas zu reduzieren, indem nur noch eine anstatt zwei Mieten bezahlt werden müssten. Bei einer seit gerade einmal zwei Monaten dauernden Wohngemeinschaft könne nicht von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, so dass die Vorinstanz den Grundbetrag des Beschwerdeführers zu Unrecht auf CHF 850.00 festgesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei als Einzelperson zu betrachten und es sei ihm - da seit 1. Juli 2013 sein Sohn bei ihm wohne - bei der Bedarfsberechnung der Grundbetrag für eine alleinerziehende Person mit Unterstützungspflichten von CHF 1'350.00 einzusetzen. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in vorliegender Ausgangslage von einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft auszugehen, somit der Ehegatten-Grundbetrag zu verwenden und dieser auf die Hälfte, d.h. auf CHF 850.00 herabzusetzen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist nämlich nicht zu übersehen, dass für zwei erwachsene Personen, die in einer Hausgemeinschaft von Dauer leben, für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen - Nahrung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. - Kosten entstehen, die mit denjenigen eines Ehepaares in Hausgemeinschaft vergleichbar sind. Insoweit erscheint es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten- Grundbetrag einzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4). Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin im Konkubinat leben und dass keine gemeinsamen Kinder vorhan-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt als Konkubinat eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistigseelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (vgl. BGE 118 II 235 E. 3a). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Dauer der Wohngemeinschaft nicht ausschlaggebend. Die qualifizierte Lebensgemeinschaft manifestiert sich vielmehr bereits im Augenblick der Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes in X. ____. Mit anderen Worten besteht im Rahmen der Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit bereits ab 1. Juli 2013 die Vermutung einer eheähnlichen Haushaltsgemeinschaft. Der Kläger stösst diese Vermutung mit dem Hinweis auf die kurze Dauer der Wohngemeinschaft nicht um. Anders zu entscheiden und den Kläger als alleinerziehende Person mit Unterstützungspflichten zu betrachten, würde bedeuten, dass einem Konkubinatspaar ohne gemeinsame Kinder zusammen ein Grundbetrag von CHF 2'700.00 anzurechnen wäre. 6.1 Wohnkosten: Im Zusammenhang mit den Wohnkosten berücksichtigte die Vorinstanz einen Betrag in Höhe von CHF 1'000.00 sowie Nebenkosten von CHF 150.00. Der Kläger bewohne zusammen mit seinem Sohn sowie seiner Partnerin, welche zwei eigene Kinder habe, eine Liegenschaft in X. ____. Es rechtfertige sich deshalb, den Anteil des Klägers an den Mietkosten auf CHF 1'000.00 festzusetzen, was etwas weniger als der Hälfte des Mietzinses entspreche. Die Nebenkosten für eine Liegenschaft dieser Grösse würden etwa CHF 300.00 bis CHF 400.00 pro Monat betragen und dem Kläger sei daran ein Anteil von CHF 150.00 anzurechnen, was ebenfalls nicht ganz der Hälfte der gesamten Nebenkosten entspreche. Der Beschwerdeführer lässt monieren, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht weniger als die Hälfte der monatlichen Miet- und Nebenkosten als Bedarf angerechnet. Er lebe seit dem 1. Juli 2013 mit seinem Sohn und seiner Lebenspartnerin und deren zwei Kindern in einem 5.5-Zimmer-Einfamilienhaus in X. ____. Der monatliche Mietzins betrage CHF 2'200.00. Sämtliche Nebenkosten würden direkt zulasten des Beschwerdeführers und seiner Partnerin gehen. Wegen der kurzen Mietdauer würden noch keine Nebenkostenabrechnungen vorliegen. Aufgrund des tiefen Mietzinses sei jedoch davon auszugehen, dass das Einfamilienhaus nicht mehr auf dem neuesten Stand und energietechnisch nicht besonders umweltfreundlich sei, weswegen die Annahme der Vorinstanz, die monatlichen Nebenkosten würden „etwa CHF 300.00 bis CHF 400.00“ betragen äusserst unrealistisch sei. Erfahrungsgemäss sei vielmehr von jährlichen Nebenkosten von ca. CHF 6'320.00 (CHF 3'000.00 Heizöl, CHF 1'500.00 Strom, CHF 1'000.00 Wasser/Abwasser, CHF 600.00 Service-Abo und Revision Heizung, CHF 120.00 Kaminfeger, CHF 100.00 Service-Abo Küchengeräte) bzw. CHF 530.00 pro Monat auszugehen. Es seien dem Beschwerdeführer daher Nebenkosten in Höhe von CHF 265.00 anzurechnen. 6.2 Die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Wohnkosten erscheinen dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, teilweise berechtigt. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb dem Kläger weniger als die Hälfte des Mietzinses und der Nebenkosten angerechnet wurden. Aus der Begründung der Vorinstanz ist denn auch nicht zu erschliessen, weshalb vorliegend von der Regel einer hälftigen Teilung der Wohnkosten abgewichen wurde. In Anbetracht des Umstandes, dass die Tochter des Beschwerdeführers, welche bei ihrer Mutter

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lebt, regelmässig zu ihm zu Besuch kommt, rechtfertigt sich eine hälftige Anrechnung der Wohnkosten allemal. In Bezug auf die Nebenkosten erweist sich die Schätzung des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich 530.00 allerdings als etwas überhöht. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet Nebenkosten in Höhe von rund CHF 400.00 pro Monat als angemessen. Einerseits sind gewisse Positionen - wenigstens teilweise - durch den Grundbetrag abgedeckt (insb. Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom, Unterhalt der Wohnungseinrichtung). Andererseits fallen gewisse Positionen unregelmässig an (insb. Revision Heizung und Kaminfeger) bzw. können ohnehin nicht Eingang in eine Notbedarfsberechnung finden (Service-Abo). 7. Krankenversicherung: Der Beschwerdeführer beansprucht, dass die Krankenkassenprämie für den Sohn C. ____, der seit 1. Juli 2013 bei ihm wohne, eingesetzt werden. Im zivilprozessualen Existenzminimum ist dem Prämienaufwand der obligatorischen Versicherung Rechnung zu tragen. Demnach sind die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung für den Sohn des Beschwerdeführers von monatlich CHF 53.40 zu berücksichtigen. 8.1 Berufsauslagen: Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung weder mit dem Kompetenzcharakter seines Autos noch mit dem Antrag auf amtliche Erkundigung auseinandergesetzt. Er sei für seine Arbeit auf ein Auto angewiesen, da er jeweils früh morgens auf der Baustelle sein müsse. Eine entsprechende amtliche Erkundigung bei seiner Arbeitgeberin sei mit Eingabe vom 21. August 2013 beantragt worden, für den Fall, dass der Kompetenzcharakter des Autos bezweifelt würde. Stattdessen seien dem Beschwerdeführer lediglich die Kosten für ein U-Abo zugestanden worden. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Dem Beschwerdeführer seien wegen des Kompetenzcharakters monatliche Autokosten in Höhe von praxisgemäss CHF 400.00 einzurechnen. 8.2 In der Eingabe vom 21. August 2013 liess der Kläger mitteilen, er sei für seine Arbeit auf ein Auto angewiesen, da er jeweils früh morgens auf der Baustelle sein müsse. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse habe man allerdings nur ein U-Abo in der massgeblichen Berechnung eingesetzt. Im Zweifelsfall werde eine amtliche Erkundigung bei der Arbeitgeberin beantragt, zur Frage ob der Kläger für seine Arbeit auf ein eigenes Auto angewiesen sei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die fragliche Eingabe missverständlich abgefasst war und daher von der Vorinstanz in guten Treuen so verstanden werden durfte, dass eben bloss die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs im Tarifverbund Nordwestschweiz (sog. U- Abo) beansprucht würde. Zumal der Kläger allerdings hinreichend glaubhaft macht, dass dem Auto für die Berufsausübung Kompetenzcharakter zukommt und darüber hinaus ein Fahrzeug für die Ausübung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern nützlich erscheint, kann ihm ein pauschaler Betrag von CHF 400.00 zugestanden werden, welcher die festen und veränderlichen Kosten des Autos ohne Amortisation abdeckt. Das Einholen einer schriftlichen Auskunft (vormals amtliche Erkundigung) bei der Arbeitgeberin des Klägers erübrigt sich daher. 9. Steuern: Der Bezirksgerichtspräsident Liestal bezifferte die laufenden Steuern auf CHF 200.00. Der Beschwerdeführer wendet ein, dieser Betrag sei offensichtlich unrichtig und legt dazu unter anderem eine Steuerberechnung vor. Selbst wenn es sich bei dieser Berechnung um ein Novum handelt, welches grundsätzlich unbeachtlich ist, hat die Vorinstanz die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Steuerlast anhand der bekannten Unterlagen zu tief veranschlagt. Aus den relevanten Daten resultiert jedenfalls ein Steueraufkommen, welches monatlich rund CHF 400.00 beträgt. 10.1 Einkommen des Klägers: Gestützt auf den Lohnausweis für das Jahr 2012 ging die Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 5'710.00 aus. Der Beschwerdeführer hält die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich seines Einkommens für offensichtlich unrichtig. Er erziele aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'173.55. Bei korrekter Berechnung belaufe sich sein monatliches Nettoeinkommen zuzüglich Anteil 13. Monatslohn auf CHF 5'645.00. 10.2 Gemäss Art. 320 lit. b ZPO kann mit der Beschwerde offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Offensichtlich unrichtig bedeutet dasselbe wie "willkürlich". Die Sachverhaltsfeststellung muss mithin geradezu unhaltbar sein, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen (vgl. statt vieler: STAUBER, in: ZPO- Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, N 14 zu Art. 320 ZPO). Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, erweist sich die Feststellung der Vorinstanz zum klägerischen Einkommen, insbesondere das Abstellen auf den Lohnausweis für das Jahr 2012, als korrekt und sicherlich nicht offensichtlich unrichtig. Im Gegenteil versäumt der Beschwerdeführer den Nachweis, dass sich sein Lohn gegenüber den Vorjahr vermindert habe. Allein aus einer Lohnabrechnung für den März 2013 kann nicht geschlossen werden, dass der Jahreslohn 2013 nicht mindestens gleich hoch sein wird wie im Vorjahr. 11. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass sich der zivilprozessualen Notbedarf des Klägers und Beschwerdeführers ab August 2013 aus den folgenden Positionen zusammensetzt: Grundbetrag Kläger 850.00; Grundbetrag Sohn CHF 600.00; 15 % Zuschlag zu den Grundbeträgen CHF 217.50; Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1'300.00; Privatversicherungsprämien (grundsätzlich im Grundbetrag enthalten) CHF 13.00; Krankenversicherungsprämien (KVG) CHF 362.00; Berufsauslagen Auto CHF 400.00; U-Abo Sohn CHF 48.00; auswärtige Verpflegung CHF 10.00; Unterhaltsbeiträge Tochter und vormalige Ehefrau CHF 1'060.00, laufende Steuern CHF 400.00. Der Summe des Notbedarfs von CHF 5'261.00 steht ein Einkommen von monatlich CHF 5'710.00 entgegen, so dass dem Kläger ein Überschuss von rund CHF 450.00 pro Monat verbleibt. Es liegt mithin ein Aktivsaldo in dem Sinne vor, dass es dem Kläger möglich ist, die gesamten mutmasslichen Prozesskosten für das überschaubare Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal innert weniger Monate zu bezahlen. Ausgehend von der Berechnung des Beschwerdeführers können die entsprechenden Prozesskosten nämlich auf höchstens rund CHF 4'780.00 geschätzt werden (Anteil Gerichtskosten CHF 1'000.00 und Anwaltskosten für 15 Stunden à CHF 220.00 zuzüglich Auslagen von CHF 200.00 und 8 % Mehrwertsteuer). Diesen mutmasslichen Prozesskosten steht ein Einkommensüberschuss von monatlich CHF 450.00 gegenüber, so dass sich das Verfahren ohne weiteres aus dem laufenden Einkommen selbst finanzieren lässt. Vorbehalten bleibt ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wenn sich die Verhältnisse des Klägers bzw. die mutmasslichen Prozesskosten erheblich ändern sollten. Im Ergebnis liegt daher keine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO vor und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. In Ziffer 2 der Verfügung vom 10. September 2013 wurde festgehalten, dass der entsprechende Antrag mit der Hauptsache beurteilt wird. Der Vergleich von Einkommensüberschuss mit den mutmasslichen Prozesskosten hat gezeigt, dass der Kläger das Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal selbst finanzieren kann. Es verbleiben ihm allerdings für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine weiteren freien Mittel, so dass er Anspruch auf Befreiung von den Prozesskosten beanspruchen kann, zumal das Rechtsmittelverfahren auch nicht aussichtslos erschien. Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands ist in Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Verfahrens allemal angebracht. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist mithin zu entsprechen und die vorgeschlagene Advokatin ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 13. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die entsprechende Gebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Arbeits- resp. Zeitaufwandes in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 500.00 festzulegen. Zumal dem Beschwerdeführer allerdings die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, gehen die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zulasten des Staates. Die Beklagte hat auf eine Stellungnahme verzichtet, es sind folgerichtig gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Da dem Beschwerdeführer aber eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde, ist diese durch die Gerichtskasse angemessen zu entschädigen. Die vorgelegte Honorarnote vom 9. September 2013 weist einen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 aus. Dieser Zeitaufwand, insbesondere für das Erstellen der Beschwerdeschrift, erscheint dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Anbetracht der beschränkten Schwierigkeit des Verfahrens und der bereits aus dem Hauptverfahren bekannten Sachlage als überhöht. Der notwendige und vergütungspflichtige Aufwand ist vielmehr auf sechs Stunden zu veranschlagen. Die geltend gemachten Auslagen sind hingegen nicht zu beanstanden, so dass der Rechtsbeiständin eine Entschädigung von CHF 1'080.00 zuzüglich Auslagen von CHF 40.00 und Mehrwertsteuer von CHF 89.60, insgesamt somit ein Betrag CHF 1'209.60, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsbeiständin verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Verbeiständung durch Advokatin Annette Burger- Frey bewilligt. 3. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege gehen diese Kosten zulasten des Staates. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Advokatin Annette Burger-Frey, eine Entschädigung von CHF 1'080.00 zuzüglich Auslagen von CHF 40.00 und Mehrwertsteuer von CHF 89.60, insgesamt somit CHF 1'209.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsbeiständin verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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