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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.10.2013 410 13 223 (410 2013 223)

1 ottobre 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,721 parole·~14 min·7

Riassunto

Definitive Rechtsöffnung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 1. Oktober 2013 (410 2013 223) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung / örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters bei Wohnsitzwechsel des Schuldners nach Zustellung des Zahlungsbefehls / genehmigte Scheidungskonvention als Rechtsöffnungstitel bei vereinbarter Anpassung von Unterhaltsleistungen unter bestimmten Bedingungen

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Daniel Noll

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Jörg Honegger, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beklagter und Beschwerdeführer gegen 1. B.____, vertreten durch Advokatin Dr. Monika Guth, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Gesuchsklägerin und Beschwerdegegnerin 1 2. C.____, vertreten durch B.____, vertreten durch Advokatin Dr. Monika Guth, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Gesuchsklägerin und Beschwerdegegnerin 2

Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde vom 29. August 2013 gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 9. August 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 9. August 2013 bewilligte die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim den Gesuchsklägerinnen B.____ und C.____ in der von ihnen veranlassten Betreibung Nr. 21210132 des Betreibungsamtes Arlesheim gegen den Beklagten A.____ in teilweiser Gutheissung des Gesuchs die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 83'800.00 nebst Zins (mittlerer Verfall) zu 5 % seit 1. Oktober 2009. Ferner wurde der Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen die Zahlungsbefehls- und Zustellungskosten von insgesamt CHF 253.35 zu bezahlen; die Gerichtsgebühr von CHF 400.00 auferlegte die Bezirksgerichtspräsidentin dem Gesuchsbeklagten und verpflichtete diesen ausserdem, den Gesuchsklägerinnen eine Parteientschädigung von CHF 1'728.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. Zur Begründung des Entscheides wurde vorab in prozessualer Hinsicht festgehalten, dass die seit der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte Verlegung des beklagtischen Wohnsitzes nach Frankreich im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren keinen Einfluss auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidiums Arlesheim habe, da die Klägerinnen vor der Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens nicht nachweislich Kenntnis von der Wohnsitzverlegung erlangt hätten. In materieller Hinsicht sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom Februar 2007 bis Juli 2012 auf der mit rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 22. Mai 2002 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 7. Januar 2002 und somit auf einem gültigen Titel für die definitive Rechtsöffnung beruhten. Soweit die Scheidungsvereinbarung Bedingungen enthalte, unter welchen sich die Unterhaltsleistung verändere, so habe diejenige Partei den Urkundenbeweis für den Eintritt der Bedingung zu erbringen, welche daraus Rechte ableite. Der Gesuchsbeklagte habe mittels Steuerveranlagungen den urkundlichen Nachweis der Tilgung eines Teils der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge nachweisen können, so dass sich der noch offene Betrag auf CHF 83'800.00 reduziere. Die übrigen Vorbringen des Gesuchsbeklagten seien indes nicht zu hören, da er aus ihnen Rechte ableiten wolle, welche nicht belegt seien. Schliesslich sei auch sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abzuweisen, da nicht glaubhaft sei, dass er neben seinem deklarierten Einkommen kein weiteres Einkommen mehr erziele, zumal er im Jahr 2012 noch nachweislich monatliche Einkünfte von CHF 4'400.00 als Treuhänder erwirtschaftet habe und im Stande gewesen sei, die Unterhaltszahlungen zumindest teilweise zu leisten. B. Gegen diesen Entscheid hat der Rechtsvertreter des Rechtsöffnungsbeklagten mit Eingabe vom 29. August 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben mit den Begehren, auf das Rechtsöffnungsbegehren sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerinnen ihr vom 15. Januar 2013 datierendes Schreiben an die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers in Frankreich geschickt habe, so dass erwiesen sei, dass die Beschwerdegegnerinnen spätestens seit dem 15.Januar 2013 und somit vor Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens Kenntnis gehabt hätten von der Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers. Die gegenteilige Annahme der Vo-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rinstanz sei eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Folglich fehle es an der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe im Weiteren den Sachverhalt auch insofern offensichtlich unrichtig festgestellt, als sie davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer erziele neben seinem Einkommen als Angestellter der D.____ SARL einen monatlichen Zusatzverdienst von mindestens CHF 4'400.00 als selbständiger Wirtschaftsprüfer. Wie dem eingereichten Handelsregisterauszug zu entnehmen sei, habe er sein Treuhandbüro per 31. Januar 2013 geschlossen, so dass sich sein aktuelles Einkommen auf monatlich € 1'100.00 beschränke. Schliesslich liege eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung auch darin, dass die Vorinstanz die eingereichten Jahresberichte des X.____- Zentrums des Y.____-Spitals Basel ignoriert habe. Aus diesen gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 seit 2008 am Y.____-Spital Basel in einem Pensum von 60 % arbeite und daher ein monatliches Einkommen von sicherlich über CHF 1'100.00 erziele. Folglich sei die gemäss Scheidungskonvention vorgesehene Bedingung für eine automatische Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfüllt. Da sich der genaue Betrag der noch geschuldeten Unterhaltsbeiträge somit nicht mehr ohne Weiteres aus dem Scheidungsurteil bzw. aus der Scheidungsvereinbarung ergebe, wäre das Rechtsöffnungsbegehren - wenn auf dieses einzutreten wäre - abzuweisen. C. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerinnen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die zur Begründung vorgebrachten Argumente ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Mit Verfügung vom 13. September 2013 hat das instruierende Kantonsgerichtspräsidium das Begehren um aufschiebende Wirkung mangels Begründung des Antrags abgewiesen. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2013 zugestellt, so dass sich die Beschwerdeeingabe vom 29. August 2013 als rechtzeitig erweist. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht somit im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht, wobei nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (D. FREIBURGHAUS / S. AFHELDT, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 321 N 15, S. 2353). Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Beschwerdegegnerinnen wenden ein, die Beschwerdeeingabe vom 29. August 2013 genüge den Anforderungen an die Rügepflicht nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt in mehreren Punkten offensichtlich unrichtig festgestellt und spezifiziert im Einzelnen, weshalb die konkreten vorinstanzlichen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht seines Erachtens nicht vereinbar seien mit der objektiven Beweislage. Damit macht der Beschwerdeführer nicht nur einen zulässigen Beschwerdegrund geltend, sondern setzt sich auch mit den Motiven der Vorinstanz auseinander, womit er der erforderlichen Rügepflicht hinreichend genügt. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). Folglich sind sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, so dass auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet vorab die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsöffnungsklage. Für natürliche Personen wie den Beschwerdeführer gilt gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG sein Wohnsitz als ordentlicher Betreibungsort. Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird gemäss Art. 53 SchKG die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt. E contrario folgt daraus, dass vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten der ordentliche Betreibungsort dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners folgt und die am alten Wohnsitz angehobene Betreibung am neuen Wohnsitz weiterzuführen ist. Hat der Schuldner seit Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden. Trotz Wohnsitzwechsels seit der Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Schuldner indessen praxisgemäss immer noch dann am alten Wohnsitz auf Rechtsöffnung belangt werden, wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt hat und der Gläubiger auch nicht sonst wie nachweislich sichere Kenntnis davon erhalten hat. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht letztmals mit Entscheid vom 25. Juni 2010 (BGE 136 III 373) bestätigt. Die Vorinstanz hielt die Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers nach Frankreich per 1. Januar 2013 zwar als erwiesen, erachtete sich aber für das Rechtsöffnungsverfahren dennoch als zuständig, da der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, dass er den Beschwerdegegnerinnen seinen Wohnsitzwechsel angezeigt habe oder diese auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hätten. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, aufgrund des bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerinnen vom 15. Januar 2013 sei rechtsgenüglich erwiesen, dass die Wohnsitzverlegung den Beschwerdegegnerinnen bekannt gewesen sei, zumal dieses Schreiben an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers in Frankreich gerichtet worden sei.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das besagte Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerinnen ist mit dem Vermerk "persönlich" an den Beschwerdeführer mit der Anschrift "D.____ SARL, 19, av. de Z.____, FR- 68330 Huningue" gerichtet. Ganz offensichtlich handelt es sich dabei nicht um eine Privat-, sondern vielmehr um eine Geschäftsadresse. Folglich ist mit dem Schreiben lediglich erwiesen, dass die Beschwerdegegnerinnen Kenntnis vom Arbeitsort des Beschwerdeführers in Frankreich hatten. Da der Arbeitsort jedoch keinen Betreibungs- bzw. Gerichtsstand begründet, hat dieses Wissen der Beschwerdegegnerinnen keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts. Ein Hinweis, dass die Beschwerdegegnerinnen sichere Kenntnis vom Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers hatten, liegt damit nicht vor, so dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren zu Recht bejaht hat. 3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Ist der vollstreckbare Entscheid ein schweizerisches Gerichtsurteil, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die geschuldete Summe muss im Urteil beziffert sein oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Erweist sich das Urteil als unklar oder unvollständig, so bleibt es Aufgabe des Sachrichters, Klarheit zu schaffen. Gerichtliche Urteile und gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge berechtigen unter den erwähnten Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung. Im Einzelfall können insofern Schwierigkeiten auftreten, als Unterhaltsurteile häufig Bedingungen enthalten, die künftige Veränderungen der Verhältnisse bereits im Urteil vorwegnehmen. Besteht eine solche Bedingung, dass sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Den Urkundenbeweis anzutreten hat in der Regel der Gläubiger für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen erhöhen, und der Schuldner für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben. (BGer 5A.487/2011 vom 2. September 2011, E. 3.1 und 3.2). Gemäss der mit Scheidungsurteil vom 22. Mai 2002 genehmigten Scheidungskonvention vom 7. Januar 2002 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Kürzung des Ehegattenunterhalts, sofern das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin 1 den Betrag von CHF 1'000.00 nicht übersteigt. Liegt das Einkommen über diesem Betrag, so werden pro CHF 100.00 über dieser Limite CHF 30.00 vom Unterhalt abgezogen. Die Parteien haben mithin eine bezifferbare Reduktion des Ehegattenunterhalts vereinbart unter der Bedingung, dass das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin 1 CHF 1'000.00 übersteigt. Bundesgerichtlicher Praxis entsprechend hat der Beschwerdeführer als Schuldner den Eintritt dieser unterhaltsreduzierenden Bedingung urkundlich nachzuweisen. Im Rahmen des bezirksgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer den Eintritt dieser Bedingung geltend gemacht und zum Nachweis des erforderlichen Einkommens der Beschwerdegegnerin 1 die Jahresberichte des X.____-Zentrums des Y.____-Spitals Basel 2008 - 2011 eingereicht. In diesen Jahresberichten wird die Beschwerdegegnerin 1 als Mitarbeiterin in der Administration der X.____ aufgeführt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Während in den Jahresberichten 2011 und 2010 keine Angaben zum Umfang des Arbeitspensums vermerkt sind, wird in den Jahresberichten 2008 und 2009 angeführt, dass das Arbeitspensum der Beschwerdegegnerin 1 insgesamt 60 % betrug. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit einem Pensum von 60 % sicherlich ein monatliches Nettoeinkommen erzielt hat, welches über CHF 1'000.00 liegt. Dieser Mutmassung ist zwar zumindest in Bezug auf das Einkommen der Jahre 2008 und 2009 - grundsätzlich beizupflichten, dennoch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, mit den erwähnten Jahresberichten den klar bezifferten reduzierten Unterhaltsbetrag urkundlich nachzuweisen. Da der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - die Beweislast trägt und die Scheidungsvereinbarung bei der Überschreitung der Einkommensgrenze von CHF 1'000.00 keine Neubemessung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vorsieht, sondern den Schlüssel zur Quantifizierung der Reduktion selbst festlegt, wäre es Sache des Beschwerdeführers, die erforderlichen Grundlagen zur Neuberechnung beizubringen. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund fehlender Angaben der Beschwerdegegnerin 1 zu ihrem Einkommen sei ihm die Berechnung der Reduktion gar nicht möglich, ist zwar nachvollziehbar, kann aber nicht zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führen, zumal aufgrund des vereinbarten Reduktionsschlüssels in jeden Falle bloss eine verhältnismässig moderate Reduktion und keine Aufhebung der Unterhaltsbeiträge im Raum steht. Bei anhaltender Weigerung der Beschwerdegegnerin 1, ihr Einkommen transparent zu machen, stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, auf gerichtlichem Weg ein entsprechendes Feststellungsurteil zu erwirken. Die vorliegende Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe sein Einkommen zu hoch veranschlagt, zumal sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, er erziele ein Zusatzeinkommen als Treuhänder. Die Scheidungsvereinbarung sieht bei einer Reduktion des Einkommens des Unterhaltspflichtigen keine automatische Anpassung der Unterhaltsbeiträge vor, so dass das Einkommen des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die Betreibungsforderung hat. Nachdem der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht angefochten hat, sondern lediglich für das vorliegende Beschwerdeverfahren erneut die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz von einem zu hohen Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Zu beurteilen bleibt die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist. Dabei ist der erst mit der Beschwerde eingereichte Handelsregisterauszug vom 22. August 2013 zu berücksichtigen, woraus hervorgeht, dass die Einzelfirma des Beschwerdeführers, die A.____ Treuhand und Unternehmensberatung, per 31. Januar 2013 im Handelsregister gelöscht wurde, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer neben seinem monatlichen Verdienst von € 1'100.00 als Angestellter der D.____ SARL aktuell kein zusätzliches Einkommen als selbständiger Treuhänder mehr erzielt. Nachdem sein monatlicher Notbedarf deutlich über € 1'100.00 liegt, ist die Bedürftigkeit zu bejahen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten indes zu Lasten der Staates. Ferner ist den Beschwerdegegnerinnen zu Lasten des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Ausserdem ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Nachdem weder der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerinnen ihren Bemühungsaufwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgewiesen haben, sind die Parteientschädigung und das Vertretungshonorar gemäss § 18 Abs. 1 TO nach Ermessen festzulegen. Das Kantonsgerichtspräsidium erachtet in casu einen Parteikostenersatz auf der Basis eines Zeitaufwandes von 4 Stunden sowie eines pauschalen Auslagenersatzes von CHF 30.00 für angemessen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 750.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Den Beschwerdegegnerinnen wird zu Lasten des Beschwerdeführers für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 30.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 82.40, insgesamt CHF 1'112.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an den Beschwerdeführer wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Herrn Jörg Honegger, Advokat, für seine Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren ein Honorar von CHF 720.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 30.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 60.00, insgesamt CHF 810.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Daniel Noll

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