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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.09.2013 410 13 206 (410 2013 206)

17 settembre 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,608 parole·~8 min·6

Riassunto

Definitive Rechtsöffnung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 17. September 2013 (410 13 206) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Scheidungsurteil als definitiver Rechtsöffnungstitel für Kinderzulagen

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Céline Blaser

Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen B.____ Beschwerdegegnerin

Gegenstand definitive Rechtsöffnung Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 5. August 2013

A. Mit Entscheid vom 5. August 2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal das Rechtsöffnungsbegehren von A.____ in der von ihm veranlassten Betreibung Nr. 00 des Betreibungsamtes Liestal gegen B.____ auf Leistung von CHF 1'250.00 ab und auferlegte dem Gesuchskläger die Gerichtsgebühr von CHF 300.00. Zur Begründung führte der Gerichtspräsident unter anderem aus, dass gemäss den eingereichten Unterlagen vom 18. Juni 2013 B.____ die Ausbildungszulagen bereits direkt an die gemeinsame Tochter C.____ bezahlt habe. Die Ausbildungs- bzw. Kinderzulagen stünden begriffsmässig dem Kind zu, weshalb es rechtsmissbräuchlich sei, die doppelte Bezahlung von B.____ zu verlangen. Zudem stelle das Scheidungsurteil

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Bezirksgerichts Liestal vom 24. Mai 2005 bezüglich der Ausbildungszulagen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, da weder in der Scheidungsvereinbarung vom 6. bzw. 10. September 2004 noch im Scheidungsurteil selbst eine Regelung betreffend Ausbildungszulagen enthalten sei. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei deshalb abzuweisen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 8. August 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm in der Betreibung Nr. 00 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass anlässlich der Scheidung beide Kinder unter seine Obhut und Sorge gestellt worden seien. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien mit dem Vermögensanteil seiner Exfrau verrechnet worden. Jedoch habe bereits das Bezirksgericht anerkannt, dass Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich zum Unterhalt geschuldet seien. B.____ leite zwar die Zulagen weiter, jedoch nicht an den Beschwerdeführer, sondern direkt an die Tochter. Da diese Zahlungen böswillig an den falschen Empfänger erfolgt seien, sei es nun Aufgabe der Beschwerdegegnerin, sich das falsch bezahlte Geld wieder zu beschaffen. C. Mit Stellungnahme vom 20. August 2013 begehrte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und beantragte das Recht, die Kinderzulagen den Kindern direkt überweisen zu dürfen. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Behauptungen nicht bedürftig. Ihrer Meinung nach habe der Beschwerdeführer genug von ihr und ihren Kindern profitiert, sodass die Kinderzulagen nun tatsächlich den Kindern zustünden. Sie führte weiter aus, dass sie die Zulagen zukünftig ihren Kindern direkt aufs Konto überweisen möchte, damit diese zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit einen "Startbatzen" hätten. Zudem würden die Kinder nicht mehr beim Vater, sondern jeweils in einem Heim oder in einer betreuten Wohngruppe weilen. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 2013 zugestellt, womit die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 8. August 2013 fristgerecht erhoben wurde. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, sofern der Betriebene keine der in Art. 81 SchKG umschriebenen Einwendungen, namentlich Tilgung, Stundung oder Verjährung erheben kann. Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wird somit nur überprüft, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 80 N 1). Die definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass seine Schuld nach dem Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde, oder die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Tilgung und Stundung müssen bewiesen werden, eine Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend. 2.2 Der Gesuchskläger stützt sein Gesuch um Rechtsöffnung auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 24. Mai 2005 sowie auf die darin integrierte Scheidungsvereinbarung vom 6. bzw. 10. September 2004. Gemäss Ziff. 6 dieser Vereinbarung wurden die geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge durch die Übertragung der Liegenschaft Parzelle 4903, Grundbuch X.____, sowie des darauf befindlichen Einfamilienhauses in das Alleineigentum von A.____ abgegolten. Betreffend Kinderzulagen besteht keine explizite Regelung zwischen den Parteien. Jedoch sind Kinderzulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 ZGB). Sie gelten deshalb auch dann als geschuldet, wenn sie in der Festsetzung des Unterhalts nicht erwähnt werden, und müssen im Interesse des Kindes auch bei der Vollstreckung miteinbezogen werden (BREITSCHMIED, Zürcher Kommentar ZGB, Art. 285 N 299). Daraus ist abzuleiten, dass auch ein Scheidungsurteil, welches die Weiterleitung von bezogenen Kinderzulagen nicht explizit thematisiert, bezüglich dieser Kinderzulagen als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gilt (vgl. PANCHAUD/CAPREZ, die Rechtsöffnung, 1980, § 108 N 7). Folglich bildet das Scheidungsurteil vom 24. Mai 2005 einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel bezüglich der geschuldeten Kinderzulagen. 2.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass sie die Ausbildungszulagen betreffend die Tochter C.____ für die Monate Januar und Februar 2013 dem Beschwerdeführer überwiesen habe. Seit März 2013 leite sie die Ausbildungszulagen direkt an C.____ weiter. Die Schuld sei somit getilgt. Als Beweise führt sie entsprechende Zahlungsbelege und Kontoauszüge ins Recht. Aus den eingereichten Beweisen ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Beträge der Monate Januar und Februar 2013 an den Beschwerdeführer überwiesen hat. Die Tilgung dieser Schuld in der Höhe von CHF 500.00 kann somit durch die Beschwerdegegnerin bewiesen werden. Des Weiteren ergibt sich aus den eingereichten Urkunden, dass die Beschwerdegegnerin die Ausbildungszulagen der Monate März bis Mai 2013 direkt an die Tochter weitergeleitet hat. Unterhaltsbeiträge sowie Kinderzulagen sind jedoch, solange das Kind minderjährig ist, nicht an dieses direkt, sondern an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut zu entrichten (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Vorliegend ist der Beschwerdeführer Inhaber der elterlichen Sorge und kommt für den Unterhalt der Kinder, auch wenn diese nicht bei ihm wohnhaft sind, auf. Es ist festzuhalten, dass der Zweck der Kinderzulagen nicht der Aufbau eines Sparguthabens, sondern die Deckung der laufenden Kosten für

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Unterhalt eines Kindes ist. Die Kinderzulagen sind dementsprechend an den Beschwerdeführer zum Zweck der Bestreitung des Unterhalts zu überweisen. Die Zahlung der Beschwerdegegnerin an die Tochter vermag die Schuld nicht zu tilgen. Somit ist der Beschwerdegegnerin der Tilgungsbeweis nur teilweise im Umfang von CHF 500.00 gelungen. 2.4 Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 750.00 zu bewilligen ist. 3. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten sowie Parteientschädigung, für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Liquidation der Prozesskosten sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die ordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 300.00 dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln (CHF 120.00) und der Beschwerdeführerin zu drei Fünfteln (CHF 180.00) aufzuerlegen. Nach dem gleichen Verteilschlüssel sind auch die Kosten des Zahlungsbefehls zu verteilen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen Kosten selbst. Im Rechtsmittelverfahren ist die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 (Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) ebenfalls dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln (CHF 120.00) und der Beschwerdegegnerin zu drei Fünfteln (CHF 180.00) aufzuerlegen. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Parteien ihre eigenen Kosten selbst zu tragen. 4. Im Weiteren gilt es den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Bei Gebühren von sehr geringer Höhe, wie im vorliegenden Verfahren, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich zu verneinen. Zudem machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben bezüglich seiner aktuellen finanziellen Situation. Die eingereichten Unterlagen betreffend Berechnung der Ergänzungsleistungen stammen aus dem Jahre 2011 und geben die finanzielle Situation des Beschwerdeführers vor dem Verkauf des Hauses in X.____ wieder. Über die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers liegen keine Informationen vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 5. August 2013 wie folgt abgeändert: 1. Dem Gesuchskläger wird in Betreibung Nr. 00 des Betreibungsamtes Liestal die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 750.00 bewilligt. 2. Die Gesuchsbeklagte hat dem Gesuchskläger drei Fünftel der Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.00, somit CHF 43.80, zu bezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wird der Gesuchsbeklagten zu drei Fünfteln und dem Gesuchskläger zu zwei Fünfteln auferlegt. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst.

II. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu drei Fünfteln auferlegt. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Céline Blaser

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