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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.02.2013 410 13 13 (410 2013 13)

26 febbraio 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,302 parole·~17 min·5

Riassunto

Kostenentscheid; Parteientschädigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 26. Februar 2013 (410 13 13) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Kostenentscheid / Kostendach / Begründung der Kürzung einer Honorarnote

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen

Parteien A.____, vertreten durch B.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführer gegen

C.____, vertreten durch Rechsanwalt Mahendra Williams, Landstrasse 19, 4303 Kaiseraugst, F Beschwerdegegner

Gegenstand Kostenentscheid / Parteientschädigung Beschwerde gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin Sissach vom 3. Januar 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 9. Juli 2012 schlossen A.____ und C.____ vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft einen Vergleich betreffend den vom Ehemann an die Ehefrau zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen. Da diese in der Folge vom Ehemann nicht bezahlt wurden, stellte die Ehefrau beim Bezirksgericht Sissach ein Gesuch um Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB, welches mit bezirksgerichtlicher Verfügung vom 10. September 2012 gutgeheissen wurde. Ein Stellenwechsel des Ehemanns machte daraufhin ein weiteres Gesuch notwendig, welches mit Verfügung vom 18. September 2012 vom Bezirksgericht Sissach ebenfalls gutgeheissen wurde. B. Am 15. Oktober 2012 beantragte der Ehemann beim Bezirksgericht Sissach, die Schuldneranweisung sei aufzuheben und er sei von der Pflicht zu entbinden, der Ehefrau Unterhalt zu bezahlen, eventualiter seien die zu leistenden Unterhaltsbeiträge neu festzulegen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2012 wies das Bezirksgericht Sissach das Begehren des Ehemanns um Aufhebung der Schuldneranweisung ab (Verfahren 120 12 385). Gleichentags wurde der Ehefrau mittels Verfügung Frist zur Stellungnahme hinsichtlich des Abänderungsgesuchs des Ehemanns gesetzt (Verfahren 120 12 447). Beiden Parteien wurde für beide Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde angekündigt, dass der Kostenentscheid für beide Verfahren gemeinsam ergehen werde. Hinsichtlich der Anwaltskosten wurde ein Kostendach von CHF 2'160.00 bzw. 12 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer für beide Verfahren zusammen festgelegt. C. In ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2012 zum Abänderungsgesuch des Ehemanns beantragte die Ehefrau hinsichtlich der Kosten eine Erhöhung des Kostenrahmens und verlangte eine Parteientschädigung von CHF 3'086.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Da der Ehemann am 8. und 11. Dezember 2012 erneut mit Eingaben an das Bezirksgericht Sissach gelangte, liess der Rechtsbeistand der Ehefrau dem Bezirksgericht Sissach am 12. und am 17. Dezember 2012 jeweils eine an den zusätzlichen Aufwand angepasste Honorarnote zukommen. D. Mit Urteil vom 3. Januar 2013 wies das Bezirksgericht Sissach das Abänderungsgesuch des Ehemanns ab und verpflichtete diesen, der Ehefrau eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'019.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), basierend auf einem Stundenansatz von CHF 220.00 und einem Aufwand von 12 Stunden, zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde der Ehefrau bzw. deren Rechtsvertreter eine Entschädigung von CHF 2'501.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. E. Gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichts Sissach im Urteil vom 3. Januar 2013 erhob A.____, vertreten durch Advokat B.____, sowie dieser selbst Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2013, es sei Ziffer 2 Abs. 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'418.15 zuzusprechen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sei dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3'532.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen, alles unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führten

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dem bei der Vorinstanz eingereichten Leistungsjournal sei zu entnehmen, dass für die Verfahren 120 12 385 und 120 12 447 zusammen ein Aufwand von 23 Stunden und 35 Minuten entstanden sei. Der ausgewiesene Aufwand sei gerechtfertigt, da es sich vorliegend um einen sachverhaltsmässig ausserordentlich komplexen Fall handle. Der Beschwerdegegner habe zudem mit einer ausserordentlich umfangreichen und mit zahlreichen Beilagen versehenen Eingabe ein Abänderungsverfahren angestrebt, in welchem er verschiedene weitere Eingaben gemacht habe, was jeweils einen Mehraufwand für den Beschwerdeführer verursacht habe. Die Beschwerdeführer rügen, das Bezirksgericht habe sich im Urteil mit dem eingereichten Leistungsjournal gar nicht auseinandergesetzt, sondern einfach den Kostenrahmen von 12 Stunden als genügend erachtet und somit den Aufwand des Beschwerdeführers um beinahe die Hälfte gekürzt. Dabei habe das Gericht sein Ermessen massiv und in willkürlicher Art und Weise überschritten. Gleiches gelte auch bezüglich der Anwendung eines Stundenansatzes von CHF 220.00 durch das Bezirksgericht. Der kantonsübliche ordentliche Stundenansatz betrage entgegen den Behauptungen des Gerichts CHF 280.00. Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine in tatsächlicher Hinsicht komplexe Angelegenheit handle, erscheine dieser Stundenansatz keineswegs als zu hoch gegriffen. Bei einem Stundenansatz von CHF 280.00 und einem Aufwand von 23 Stunden und 35 Minuten ergäbe sich eine Parteientschädigung von CHF 4'860.80, wobei die von der juristischen Mitarbeiterin erbrachten Leistungen zu einem angemessen gekürzten Stundenansatz verrechnet worden seien. Zuzüglich der Auslagen, welche vom Bezirksgericht nicht beanstandet worden seien, sowie 8 % Mehrwertsteuer resultiere der geforderte Gesamtbetrag von CHF 5'418.15. F. In der Stellungnahme vom 28. Januar 2013 beantragte das Bezirksgericht Sissach die Abweisung der Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer überhaupt kein komplexer Fall zu bearbeiten und zu betreuen gewesen sei. Ausserdem hätte das Kostendach auf rechtzeitigen und begründeten Antrag hin erhöht werden können. Dies sei allerdings erst mit Rechnungsstellung, also nach betriebenem Aufwand, geschehen, was eine Kostenkontrolle in Armenrechtsmandaten durch das Gericht von vornherein verunmöglichen würde. Unter diesen Umständen habe sich das Bezirksgericht sehr wohl darauf beschränken dürfen, ein Honorar im Umfang des Kostendachs zuzusprechen und auf eine detaillierte Kommentierung des Leistungsjournals zu verzichten. G. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer. Allenfalls sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Parteientschädigung auf maximal CHF 3'532.70 (inkl. Mehrwertsteuer) festzulegen sei. Die Beschwerdebeilage 20, das vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2013 eingereichte Leistungsjournal, und die damit in Zusammenhang stehenden Behauptungen seien aus dem Recht zu weisen. Bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde seien die o/e Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen soweit sie nicht ganz oder teilweise den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftung dafür, auferlegt werden könnten. Diesfalls sei die Parteientschädigung auf CHF 1'922.40 festzulegen. Dem Beschwerdegegner sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand auf CHF 1'576.80 festzu-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht legen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand völlig unverhältnismässig sei. Ausserdem habe die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass eine Erhöhung des Kostendachs voraussetze, dass rechtzeitig ein begründeter Antrag gestellt werde. Zum Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2012 habe der Aufwand des Beschwerdeführers bereits 9.83 Stunden betragen. Ein Verhalten nach Treu und Glauben habe dem Beschwerdeführer zwingend geboten, unter solchen Umständen sofort um Anhebung des Kostendachs zu ersuchen und nicht zuerst vollendete Tatsachen zu schaffen. Die Vorinstanz hätte deshalb auf das Gesuch um Erhöhung des Kostendachs vom 3. Dezember 2012 gar nicht eintreten dürfen, weshalb auch auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, soweit mehr als 12 Stunden geltend gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer habe vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils auch nicht geltend gemacht, dass die Parteientschädigung auf Basis von Stundensätzen von CHF 280.00 für den Anwalt und CHF 187.00 für die juristische Mitarbeiterin zu berechnen sei. Dies und somit die Honorarforderung von CHF 5'418.15 habe der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 11. Januar 2013, also nach dem erstinstanzlichen Urteil und somit verspätet, geltend gemacht. Es könne deshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie von einem Stundenansatz von CHF 220.00 ausgegangen sei. Auch der für die Berechnung angenommene Aufwand von 12 Stunden würde als angemessen erscheinen. H. Mit Verfügung vom 1. Februar 2013, welche am 4. Februar 2013 an die Parteien versandt wurde, schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid des Präsidiums aufgrund der Akten an. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 2 Abs. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Sissach vom 3. Januar 2013, mithin gegen den Kostenentscheid im vorinstanzlichen Verfahren. Ein solcher ist gemäss Art. 110 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO BL ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichtspräsidien sachlich zuständig. Bezüglich der zugesprochenen Parteientschädigung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert, hinsichtlich der Höhe der ihm vom Gericht zugesprochenen Entschädigung ist sodann der unentgeltliche Rechtsbeistand selbst beschwerdelegitimiert (BSK ZPO-RÜEGG, Art. 110 N 3). Die Beschwerde gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde den Beschwerdeführern am 4. Januar 2013 zugestellt. Die am 14. Januar 2013 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht in der Regel mit dem Endentscheid über die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dabei spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (TO, SGS 178.112) legt fest, dass in familienrechtlichen Streitigkeiten das Honorar nach dem Zeitaufwand berechnet wird. Die Parteien können diesbezüglich eine Kostennote einreichen. Bis wann eine Kostennote spätestens einzureichen ist, wird in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Damit diese bei der Urteilsfindung noch berücksichtigt werden kann, muss sie allerdings notwendigerweise spätestens vor der Urteilsberatung eingereicht werden (JENNY, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm. (2. Auflg.), Art. 105 N 7; BK ZPO- STERCHI, Art. 105 N 8). Geschieht dies nicht, so kann das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen (§ 18 TO). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet vorliegend verschiedene Aspekte der konkreten Bemessung der Parteientschädigung durch das Bezirksgericht Sissach. Zu beachten ist dabei, dass im Beschwerdeverfahren nur die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden können (Art. 320 ZPO). Die Frage nach der Höhe der Entschädigung ist eine Ermessensfrage, deren Beantwortung einer Korrektur durch das Kantonsgericht demnach nur dort zugänglich ist, wo Willkür oder rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt (KGer BL vom 9.5.2011, 410 2011 38/SUS; JENNY, a.a.O., Art. 95 N 2). 4.1 Zum einen wird in der Beschwerdeschrift gerügt, das vorinstanzliche Gericht habe sein Ermessen massiv und in willkürlicher Art und Weise überschritten, als es für die Berechnung der Parteientschädigung einen Stundenansatz von CHF 220.00 angewandt habe. Dies obwohl der Beschwerdeführer zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 abrechne, was dem kantonsüblichen ordentlichen Stundenansatz entspreche. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen dem Bezirksgericht eingereichten Honorarnoten jeweils einen Stundenansatz von CHF 180.00 zu Grunde gelegt hatte. Erst in seiner am 11. Januar 2013 beim Bezirksgericht eingereichten Honorarnote wandte der Beschwerdeführer einen Stundenansatz von CHF 280.00 an. Diese Eingabe erfolgte aber nach dem Urteilsdatum vom 3. Januar 2013 und somit verspätet, weshalb diese Honorarnote vom Bezirksgericht nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Vorliegend macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe von 11. Januar 2013 denn auch keinen zusätzlichen Aufwand sondern lediglich einen höheren Stundenansatz geltend. Einen solchen hätte er aber ohne Weiteres bereits in seinen davor beim Bezirksgericht eingereichten Honorarnoten geltend machen können. Da er dies nicht tat, war das vorinstanzliche Gericht berechtigt, den Stundenansatz gemäss dem kantonalen Tarif festzulegen. Gemäss § 3 TO beträgt das Honorar je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache CHF 180.00 bis CHF 350.00 pro Stunde. Der vom Bezirksgericht verwendete Stundenansatz von CHF 220.00 liegt innerhalb der von § 3 TO vorgegebenen Honorarspanne, weshalb bezüglich der Festsetzung der Höhe des Stundenansatzes nicht von Willkür oder einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung durch das Gericht gesprochen werden kann. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie die Höhe des vom Bezirksgericht festgelegten Stundenansatzes rügt. 4.2 Weiter monieren die Beschwerdeführer, das Bezirksgericht habe auf willkürliche Art und Weise und in massiver Ermessensüberschreitung den Aufwand des Beschwerdeführers um beinahe die Hälfte gekürzt, ohne sich mit dem eingereichten Leistungsjournal auseinanderzusetzen. Der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung liegt im Ermessen des Gerichts, eine eingereichte Honorarnote ist deshalb für die Festsetzung grundsätzlich nicht verbindlich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm. (2. Auflg.), Art. 95 N 30). Hat eine Partei allerdings eine detaillierte Kostennote eingereicht, so muss das Gericht eine allfällige Kürzung aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) begründen (BK ZPO-STERCHI, Art. 105 N 9). In Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen, ist es grundsätzlich zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen (BGer 1B_96/2011 E. 2.4 vom 6. Juni 2011). Im Urteil vom 3. Januar 2013 hat sich das Bezirksgericht allerdings mit der Feststellung begnügt, dass die veranschlagten 12 Stunden für die Interessenwahrung der damaligen Gesuchsbeklagten reichen müssten, ohne sich mit dem in der eingereichten Kostennote ausgewiesenen Aufwand überhaupt auseinanderzusetzen. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer dar, da diese ein Recht auf eine Begründung der Kürzung der eingereichten Kostennote haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bezirksgericht in seiner Verfügung vom 18. Oktober 2012 ein Kostendach von 12 Stunden festgelegt hatte. Ein solches Vorgehen ist zwar grundsätzlich möglich und in manchen Fällen auch angebracht, allerdings sieht die ZPO keine Frist für die Beantragung einer Erhöhung eines solchen Kostendachs vor, vielmehr muss das Gericht im Urteilszeitpunkt die Parteientschädigung auf entsprechenden Antrag hin aufgrund des tatsächlich angemessenen Aufwands festsetzen. Vorliegend kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gemäss der Rechtsprechung und der Lehre aber im Verfahren vor Kantonsgericht geheilt werden, da dieses über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und den Beschwerdeführern die gleichen Mitwirkungsrechte wie im erstinstanzlichen Verfahren zustehen (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm. (2. Auflg.), Art. 53 N 27; BSK ZPO-GEHRI, Art. 53 N 34; BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 83). 4.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz einen Aufwand von 23 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht. Davon entfallen allerdings nur 5.67 Stunden auf den Beschwerdeführer selbst, 17.91 Stunden entfallen auf die juristische Mitarbeiterin des Beschwerdeführers. Hierzu muss zuerst grundsätzlich festgehalten werden, dass der durch den Beizug einer juristischen Mitarbeiterin entstehende Doppelaufwand, welcher dadurch entsteht, dass beide die Akten studieren müssen, gemeinsame Besprechungen stattfinden sowie Zeit für die notwendige Betreuung der juristischen Mitarbeiterin aufzuwenden ist, nicht verrechnet werden kann. Bei der Durchsicht der eingereichten Honorarnote kann aber festgestellt werden, dass genau dies der Fall ist. So wurden auch Besprechungen zwischen dem Beschwerdeführer und der juristischen Mitarbeiterin verrechnet. Ebenso ist ersichtlich, dass verschiedentlich am selben Tag oder kurz hintereinander Telefonate des Beschwerdeführers und der juristischen Mitarbeiterin mit den gleichen Personen verrechnet wurden. So hat z.B. die juristische Mitarbeiterin am 20. August 2012 ein Telefonat des Gegenanwaltes entgegengenommen, am gleichen Tag hat der Beschwerdeführer den Gegenanwalt zurückgerufen, wobei beide Telefonate verrechnet wurden. Dieser Doppelaufwand wäre nicht entstanden, hätte der Anwalt das Mandat alleine betreut, weshalb dieser folglich auch nicht verrechnet werden kann. Gestützt auf diese Ausführungen rechtfertigt es sich, den Aufwand des Beschwerdeführers wie auch denjenigen seiner juristischen Mitarbeiterin um je eine Stunde zu kürzen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Weiter ist zu beachten, dass eine juristische Mitarbeiterin die anstehenden Arbeiten selbstverständlich weniger effizient ausführen kann als ein erfahrener Anwalt. So hat die juristische Mitarbeiterin des Beschwerdeführers vorliegend 12 Schreiben an die Beschwerdeführerin verfasst, wofür insgesamt 3.5 Stunden verrechnet wurden. Dies erscheint angesichts der nicht besonders komplexen Verfahren und aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den meisten Schreiben um blosse Orientierungen der Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand gehandelt haben wird, als völlig unverhältnismässig. Es rechtfertigt sich deshalb eine weitere Kürzung von 1.5 Stunden des bezüglich der juristischen Mitarbeiterin geltend gemachten Aufwands. Auch die für zwischen der juristischen Mitarbeiterin und der Beschwerdeführerin geführten Telefonate verrechnete Zeit von insgesamt 1.5 Stunden erscheint in keiner Weise als angebracht, weshalb auch hier eine Kürzung von 0.5 Stunden vorzunehmen ist. Auffallend ist auch, dass zwischen dem Abschluss des eigentlichen Verfahrens mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 und dem Urteilszeitpunkt weiterer Aufwand von zwei Stunden geltend gemacht wird. Auch dies erscheint als unverhältnismässig, mussten doch in diesem Zeitraum keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen werden: Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zeitraum lediglich eine Eingabe des Beschwerdegegners bezüglich Erläuterung einer vorinstanzlichen Verfügung zur Kenntnis zugestellt, ohne dass der Beschwerdegegner dazu hätte Stellung nehmen müssen. Aufgrund dessen ist nochmals eine Kürzung von einer Stunde vorzunehmen. 4.5 Abschliessend kann also festgehalten werden, dass der Aufwand des Beschwerdeführers um eine Stunde und der Aufwand der juristischen Mitarbeiterin gesamthaft um vier Stunden zu kürzen ist. Diese Kürzungen scheinen auch insoweit angebracht als dass der Aufwand generell eher grosszügig aufgeschrieben wurde. So wurden beispielsweise insgesamt 20 Telefonate verrechnet, wobei für die meisten dieser Telefonate 15 Minuten, mindestens aber immer 10 Minuten veranschlagt wurden. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass nicht jedes dieser Telefonate tatsächlich 15 Minuten gedauert hat, ging es doch zum Teil bloss um das einfache Einholen einer Auskunft, wie beispielsweise bei den Telefonaten mit dem Arbeitgeber des Beschwerdegegners, der D.____. Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht somit einen Aufwand des Beschwerdeführers von 4.67 Stunden und einen Aufwand der juristischen Mitarbeiterin von 13.91 Stunden als angemessen. Bezüglich des von der juristischen Mitarbeiterin geleisteten Aufwands erscheint die Anrechnung mit dem halben Stundenansatz als angemessen. Dies entspricht bei vollem Stundenansatz einem Aufwand von 6.96 Stunden. Insgesamt kann somit von einem angemessenen Aufwand von 11.63 Stunden zum vollen Stundenansatz für die beiden vor der Vorinstanz durchgeführten Verfahren ausgegangen werden. Gestützt auf die obigen Erläuterungen ist deshalb festzuhalten, dass die von der Vorinstanz zur Berechnung der Parteientschädigung zugrunde gelegten 12 Anwaltsstunden in jeder Hinsicht angemessen sind. Die Beschwerde ist somit auch insoweit abzuweisen, als sie den von der Vorinstanz festgesetzten Stundenaufwand rügt. 5.1 Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO können die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen allerdings auch dem Staat auferlegt werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Allerdings hat sich auch gezeigt, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer verletzt hat und diese Verletzung erst im Verfahren vor Kantonsgericht geheilt werden konnte. Es erscheint deshalb als angebracht, die Gerichtskosten, welche in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf pauschal CHF 500.00 festzulegen sind, aus Billigkeitsgründen dem Staat aufzuerlegen. 5.2 Für eine Entschädigung zulasten des Staates fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Der Beschwerdeführerin ist zwar die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, allerdings hat sich der Aufwand des Beschwerdeführers für die Einreichung der Beschwerde nicht dadurch vergrössert, dass diese auch im Namen der Beschwerdeführerin eingereicht wurde. Ausserdem liegt die hier zu behandelnde Beschwerde zum grössten Teil im Interesse des Beschwerdeführers, da der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren ohnehin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer hat deshalb den eigenen Aufwand für die auch in seinem Namen eingereichte Beschwerde, welche im Ergebnis abgewiesen wurde, selbst zu tragen. 5.3 Der Beschwerdeführer ist ausserdem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da die Beschwerde wie bereits ausgeführt grösstenteils im Interesse des Beschwerdeführers liegt, rechtfertigt es sich, ihn alleine zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht einen Aufwand von 8 Stunden geltend, was aber aufgrund der eingereichten Stellungnahme als unverhältnismässig grosser Aufwand erscheint. Das Kantonsgericht erachtet vorliegend einen Aufwand von 4 Stunden und einen Stundenansatz von CHF 220.00 als angemessen. Dies führt zu einem Honorar von CHF 880.00, welches unter Berücksichtigung von geschätzten Auslagen von CHF 20.00 und unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von CHF 72.00 (8 % auf CHF 900.00) auf CHF 972.00 festgesetzt wird. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden dem Staat auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 972.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Severin Christen

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