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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.05.2012 410 12 83 (410 2012 83)

29 maggio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,516 parole·~8 min·5

Riassunto

Definitive Rechtsöffnung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 29. Mai 2012 (410 12 83) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung: Identität der Schuldnerin und der Gesuchsbeklagten

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Kanton Basel-Landschaft, 4410 Liestal, vertreten durch Steuerverwaltung BL, Abt. Quellensteuer, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen A.____ Beschwerdegegnerin

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 6. März 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt

A. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 6. März 2012 wurde das Begehren des Gläubigers Kanton Basel-Landschaft um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21118093 des Betreibungsamtes Liestal abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gläubiger habe eine rechtskräftige Quellensteuer-Rechnung/Verfügung AE101276 vom 28. Dezember 2010 über eine Forderung von CHF 2'021.60 sowie eine Mahnung vom 12. April 2011 mit eine Mahngebühr von CHF 50.00 ins Recht gelegt. Die definitive Rechtsöffnung könne jedoch nur gegen die durch die Verfügung als Schuldner bezeichnete Person bewilligt werden. Die Quellensteuer-Rechnung/Verfügung AE101276 vom 28. Dezember 2010 und der dazugehörige Einzahlungsschein sowie die Mahnung vom 12. April 2011 würden jeweils auf den Herrn B.____ lauten. Der Gläubiger habe im Zahlungsbefehl sowie im Rechtsöffnungsbegehren jedoch Frau A.____ als Schuldnerin bezeichnet, weshalb keine Identität zwischen dem gemäss der Quellensteuer-Rechnung/Verfügung AE101276 vom 28. Dezember 2010 verpflichteten Schuldner und der Gesuchsbeklagten vorliege und das Rechtsöffnungsgesuch folglich mangels Passivlegitimation der Gesuchsbeklagten abzuweisen sei. B. Gegen dieses Urteil erhob der Kanton Basel-Landschaft mit Eingabe vom 14. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, es sei das Urteil vom 6. März 2012 aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um die Inhaberin des Einzelunternehmens mit dem Namen B.____, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht als Schuldnerin der Quellensteuer angegeben worden sei. C. Mit Verfügung vom 19. April 2012 stellte die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, fest, dass die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 405 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Das in casu angefochtene Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2012 und somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet, so dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen. 1.2 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen das vorliegend angefochtene Urteil lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht begründet einzureichen. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2012 zugestellt, womit die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 14. März 2012 fristgerecht erhoben wurde. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde vom 14. März 2012 reicht der Beschwerdeführer ein Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Novenverbot, welches sowohl für echte als auch für unechte Noven gilt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 326 N 4). Bei dem besagten Handelsregisterauszug handelt es sich um ein neues Beweismittel, weshalb dieser unter das Novenverbot fällt und für das vorliegende Beschwerdeverfahren somit unbeachtlich ist. 3.1 Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1). Die definitive Rechtsöffnung kann jedoch nur erteilt werden, wenn die im Entscheid zur Zahlung verpflichtete und die betriebene Person identisch sind, wobei der Rechtsöffnungsrichter dieses Erfordernis von Amtes wegen zu prüfen hat (BSK SchKG I-DANIEL STAEHELIN, Art. 80 N 29). 3.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist fraglich und daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die in der Quellensteuer-Rechnung/Verfügung AE101276 vom 28. Dezember 2010 aufgeführte Schuldnerin nicht identisch ist mit der betriebenen Person, mithin der Gesuchsbeklagten die Passivlegitimation fehlt. Aufgrund der vorinstanzlichen Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die besagte Verfügung vom 28. Dezember 2010 an B.____, c/o Frau A.____ adressiert wurde. Weiter wird darin ausgeführt, dass die Adressatin als Arbeitgeber/Veranstalter etc. von quellensteuerpflichtigen Personen für die Quellensteuererhebung und Einreichung einer korrekten Quellensteuerabrechnung verantwortlich sei. In der Einzelaufstellung, welche der Verfügung beigelegt wurde, wird C.____ als Arbeitnehmer aufgeführt. Im Weiteren wurde im erstinstanzlichen Verfahren eine Zahlungsaufforderung MO113969 vom 3. März 2011 eingereicht, welche zwar wiederum gleich adressiert wurde wie die Verfügung vom 28. Dezember 2010, in der Anrede jedoch ausdrücklich nur die Beschwerdegegnerin anspricht. Sodann wird in der letzten Mahnung MO114236 vom 12. April 2011 erneut einzig die Beschwerdegegnerin angesprochen. Es zeigt sich somit, dass es sich bei der vorliegenden Forderung um eine Quellensteuer-Rechnung handelt, welche in der Regel Arbeitgeber betrifft. Ferner ist auch mit geringen Kenntnissen im Italienischen, mithin einer Amtssprache der Schweiz, wohl ohne Weiteres erkennbar, dass es sich beim Namen B.____ nicht um einen Namen einer natürlichen Person handeln kann. Überdies zeigt sich, dass der Arbeitnehmer, welcher quellensteuerpflichtig ist, C.____ heisst und wohl den Grund für den Namen B.____ darstellt. Es bestanden

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht somit schwergewichtige Indizien dafür, dass es sich bei der Adressatin der Verfügung vom 28. Dezember 2010 nicht um eine natürliche Person handeln kann, sondern wohl vielmehr um ein Unternehmen, zumal die Zahlungsaufforderung vom 3. März 2011 sowie die letzte Mahnung vom 12. April 2011 jeweils die Beschwerdegegnerin direkt ansprechen. Aufgrund dieser Zweifel wäre es an der Vorinstanz gewesen, sich mittels kurzer Recherche im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft Klarheit zu verschaffen, ob es sich bei dem Namen B.____ um eine Firma eines Unternehmens handelt. Dabei hätte sich mit wenig Aufwand herausgestellt, dass der Namen B.____ lediglich die Firma eines Einzelunternehmens ist, dessen Inhaberin die Beschwerdegegnerin und vorinstanzliche Gesuchsbeklagte ist. Es zeigt sich somit, dass die Vorinstanz nicht davon ausgehen durfte, dass die Schuldnerin nicht identisch ist mit der betriebenen Person. 3.3 Aufgrund der obigen Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Dessen ungeachtet ist anzumerken, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn in künftigen Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers deutlicher zum Ausdruck kommen würde, dass es sich bei der betriebenen Person um eine Inhaberin eines Einzelunternehmens handelt. 3.4 Da sowohl die Quellensteuer-Rechnung/Verfügung AE101276 vom 28. Dezember 2010 sowie die letzten Mahnung MO114236 vom 12. April 2011 unbestrittenermassen definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen und die Beschwerdegegnerin überdies keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vorgebracht hat, ist dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 21118093 des Betreibungsamtes Liestal die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 2'021.60 nebst Zins zu 5% seit 4. November 2011, für den abgelaufenen Verzugszins bis 3. November 2011 von CHF 72.15 sowie für die Mahnkosten von CHF 50.00 zu bewilligen. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.00 zu tragen. 4. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Massgebend für die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dementsprechend gehen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu Lasten der damaligen Gesuchsgegnerin und heutigen Beschwerdegegnerin. Ebenso ist ihr die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, welche in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 300.00 festzulegen ist. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 6. März 2012 aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt: 1. Dem Gesuchskläger wird in Betreibung Nr. 21118093 des Betreibungsamtes Liestal die definitive Rechtsöffnung bewilligt für eine Forderung von CHF 2'021.60 nebst Zins zu 5% seit 4. November 2011, für den abgelaufenen Verzugszins bis 3. November 2011 von CHF 72.15 sowie für die Mahnkosten von CHF 50.00. 2. Die Gesuchsbeklagte hat dem Gesuchskläger die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.00 zu bezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 für das erstinstanzliche Verfahren wird der Gesuchsbeklagten auferlegt. Im Übrigen hat jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. II. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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