Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 27. März 2012 (410 2012 8) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Kostenentscheid
Besetzung Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus, Richter René Borer (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich, Gerichtsschreiber Daniel Noll
Parteien A.____ vertreten durch Rechtsanwalt Armin Eugster, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer gegen B.____ vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Lehmann und/oder Dr. Martin Waldburger, Tödistrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdegegner
Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde vom 05. Januar 2012 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 02. November 2011
Sachverhalt
A. Im Rahmen der gegen A.____ beim Bezirksgericht Arlesheim angehobenen Forderungsklage beantragte B.____, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 131'274.00 nebst
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zins zu 5 % seit dem 24. Juli 2003 zu bezahlen, eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 15'094 Aktien der C.___ AG herauszugeben; ferner sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 35'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. September 2004 zu bezahlen, und schliesslich sei dem Kläger in der Betreibung Nr. 20414042 des Betreibungsamtes Binningen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Mit Entscheid vom 02. November 2011 hiess die Fünferkammer des Bezirksgerichts Arlesheim die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger 15'094 Aktien der C.____ AG herauszugeben. Im Übrigen wurde die Klage indessen abgewiesen. Gemäss Ziffer 2 des Entscheids wurden die Gerichtsgebühr von CHF 15'000.00 zuzüglich die Kosten für die Beweisführung von CHF 2'010.00 den Parteien je zur Hälfte auferlegt, während die ausserordentlichen Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens wettgeschlagen wurden. Zur Begründung des Kostenentscheids führte das Bezirksgericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger mit seinem Eventualbegehren vollumfänglich durchdringe, wobei zu beachten sei, dass über die C.____ AG im Laufe des Prozesses der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden sei, so dass deren Aktien und damit auch das Eventualbegehren im Urteilszeitpunkt als finanziell wertlos zu betrachten seien. Allerdings sei davon auszugehen, dass das Eventualbegehren im Zeitpunkt der Klageeinreichung dem Streitwert des Hauptbegehrens entsprochen habe, so dass der Kläger bei dieser Betrachtungsweise mit seinen Begehren zum grösseren Teil durchgedrungen sei. Zu berücksichtigen sei jedoch der Umstand, das der Beklagte nach Klageeinreichung dem Eventualbegehren des Klägers entsprochen und ihm das Aktienzertifikat zugestellt habe, der Kläger die Annahme mit dem Verweis auf das vorliegend hängige Verfahren jedoch verweigert habe. Der Kläger hätte es im damaligen Zeitpunkt in der Hand gehabt, den Prozess zumindest teilweise und noch vor Abschluss des ersten Schriftenwechsels zu beenden und die Vermehrung der Kosten zu verhindern. Folglich erscheine es gerechtfertigt, die ordentlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. B. Gegen das Kostenerkenntnis dieses Entscheids erhob der Rechtsvertreter des Beklagten mit Eingabe vom 05. Januar 2012 Beschwerde mit den Begehren, in Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids seien die Gerichtsgebühr von CHF 15'000.00 zuzüglich die Kosten für die Beweisführung von CHF 2'010.00 vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, folgerichtig sei der Beschwerdegegner zu einer vollen ausseramtlichen Entschädigung nach Massgabe der erstinstanzlich eingereichten Kostennote vom 31. Oktober 2011 zu verpflichten; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz nicht §§ 209 ff. der kantonalen ZPO sondern vielmehr die Regelungen der neuen eidgenössischen ZPO zur Anwendung kämen. Nach den Kostenverlegungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO seien die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei das Ergebnis in der Hauptsache massgeblich sei. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen gehe hervor, dass in der Hauptsache ein klares Unterliegen des Klägers vorliege. Was die Gutheissung des Eventualbegehrens angehe, so sei zu beachten, dass der Kläger in Bezug auf das Eventualbegehren unnötige Kosten
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht verursacht habe, indem er die bereits im April 2005 zur Verfügung gestellten Wertpapiere in widersprüchlicher Weise retourniert und in der Folge auch 2007 einen entsprechenden richterlichen Vereinbarungs-Entwurf abgelehnt habe. Wenn eine Partei durch den Entscheid nicht wesentlich mehr zugesprochen erhalte, als ihr zuvor von der anderen Partei als Vergleich angeboten worden sei, so liege ein Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor. Es sei offenkundig, dass der Kläger durch sein Verhalten unnötige Prozesskosten provoziert habe, die er als Verursacher folgerichtig auch selbst bezahlen müsse. C. Mit Verfügung vom 09. Januar 2012 verlieh das instruierende Kantonsgerichtspräsidium der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2012 beantragte der Rechtsvertreter des Klägers die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz - entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers - zu Recht die Kostenbestimmungen der kantonalen ZPO angewendet habe. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gelange in casu die eidgenössische ZPO nur auf das Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Ob die Beschwerde materiell begründet sei, müsse hingegen nach denjenigen Normen beurteilt werden, welche die Vorinstanz im Zeitpunkt der Urteilsfällung habe anwenden müssen. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO die kantonale ZPO beachten müssen, so dass das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren die korrekte Anwendung der §§ 209 ff. BL-ZPO zu überprüfen habe, wobei eine Korrektur des Entscheids nur bei Vorliegen einer Ermessensüberschreitung zulässig sei. Eine Ermessensüberschreitung sei in casu aber weder behauptet noch ersichtlich. Im Übrigen liege keineswegs ein vollständiges Unterliegen des Beschwerdegegners in der Hauptsache vor, vielmehr habe er angesichts der Werthaltigkeit der Aktien im Zeitpunkt der Klageanhebung zum grösseren Teil obsiegt. Dem Einwand der Vorinstanz und des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe es in der Hand gehabt, den Prozess durch die Entgegennahme des offerierten Aktienzertifikates vorzeitig zu beenden, sei entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdegegner ursprünglich weniger Aktien angeboten als schliesslich gerichtlich zugesprochen worden seien, ausserdem gebe es keine prozessuale Pflicht zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Schliesslich treffe es auch nicht zu, dass der Beschwerdegegner durch seine Eingaben unnötige Prozesskosten provoziert habe D. Mit Replik vom 01. März 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest. Auf seine Vorbringen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen.
Erwägungen 1. Gemäss Art. 405 der am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der angefochtene Entscheid datiert vom 02. November 2011 und wurde dem Beklagten somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht so dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der seit dem 01. Januar 2011 geltenden ZPO zur Anwendung gelangen. 2. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Wird ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - lediglich in Bezug auf das Kostenerkenntnis angefochten, so ist nach Art. 110 ZPO ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und genügt auch den weiteren Formalien. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. e EG ZPO (SGS 221). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Strittig und zu prüfen ist vorab die Frage, welche Rechtsnormen die Vorinstanz bei der Ausfällung des Kostenentscheids zu berücksichtigen hatte bzw. welche Rechtsnormen das Kantonsgericht bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde anzuwenden hat. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der neuen ZPO - mithin am 01. Januar 2011 - rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht, d.h. die BL-ZPO, bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Das vorinstanzliche Verfahren war am 01. Januar 2011 bereits beim Bezirksgericht Arlesheim rechtshängig, so dass das Bezirksgericht beim Erlass des angefochtenen Entscheids die Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung anwenden musste. Bei der Verlegung der Kosten hat die Vorinstanz somit zu Recht §§ 209 ff. BL-ZPO zur Anwendung gebracht. Nicht zu folgen ist dem Einwand des Beschwerdeführers, dass gestützt auf Art. 405 Abs. 1 ZPO für die Prozesskosten die Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 ZPO anwendbar seien. Wie der Beschwerdegegner zutreffend geltend macht, ist Art. 405 Abs. 1 ZPO eine intertemporale Kollisionsregel, welche lediglich das auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und das auf das Rechtsmittelverfahren anwendbare Recht bestimmt (vgl. I SCHWANDER, in: A. Brunner / D. Gasser / I. Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich / St. Gallen 2011, N 2 zu Art. 405, S. 2127). Soweit die Rechtsmittelinstanz die korrekte Rechtsanwendung des alten Prozessrechts, das die Vorinstanz gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO anzuwenden hatte, überprüfen muss, erfolgt diese Prüfung - entgegen Art. 405 Abs. 1 ZPO - auch vor Rechtsmittelinstanz aufgrund des alten Prozessrechts, die Kognition und das Vorgehen bei der Prüfung unterstehen allerdings neuem Recht (I. SCHWANDER, a.a.O., N 5 zu Art. 405, S. 2128 f.). Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde hat das Kantonsgericht somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Kostenverlegungsbestimmungen der alten kantonalen ZPO (§§ 209-211 BL-ZPO) korrekt zur Anwendung gebracht hat. Dabei richtet sich die Kognition des Kantonsgerichts aber nicht nach § 233 BL-ZPO, sondern vielmehr nach Art. 320 ZPO. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners ist die Überprüfungsbefugnis des Kantonsgerichts somit nicht auf Ermessensüberschreitung bzw. Willkür beschränkt. 4. In Bezug auf die ordentlichen Gerichtskosten sieht die basellandschaftliche Regelung den Grundsatz vor, dass in der Regel die unterliegende Partei für diese vollumfänglich aufzukommen hat, während bei bloss teilweisem Unterliegen eine entsprechende Aufteilung auf beide
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteien stattfindet (§§ 209 und 210 BL-ZPO). Als Ausnahme von dieser Regel besteht gemäss § 210 BL-ZPO die Möglichkeit einer dem Prozessergebnis nicht analogen Aufteilung in weitestem Masse, dann nämlich, wenn die unterliegende Partei den Prozess in guten Treuen geführt hat. Damit gesteht § 210 BL-ZPO dem Richter eine sehr weitgehende Freiheit in der Gestaltung des Kostenentscheides zu. Diese Freiheit ist nur in zwei Richtungen ausdrücklich generell begrenzt: einerseits dadurch, dass die Abweichung vom materiellen Prozessergebnis als Ausnahme von der Regel durch besondere Umstände begründet sein muss, andererseits durch das Erfordernis, dass die unterliegende Partei bei der Führung des Prozesses in guten Treuen hat sein müssen. Die Parteikosten werden grundsätzlich ebenfalls nach Massgabe des Prozessausgangs verlegt (§ 211 BL-ZPO), wobei aufgrund des Gesetzeswortlauts ("Kann"- Bestimmung) der Richter nicht schlechterdings verpflichtet ist, der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen pflegt die basellandschaftliche Praxis, die Regeln über die ordentlichen Gerichtskosten gemäss §§ 209 und 210 BL-ZPO analog auf die Verlegung der Parteikosten anzuwenden (H. WEIBEL / M. RUTZ, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, 1986, S. 224). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Kostenentscheid die erörterten Rechtsgrundsätze verletzt hat, wobei aufgrund des weit gefassten Gesetzeswortlauts eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO auch bei bestehender freier Kognition erst dann angenommen werden kann, wenn der Ermessensspielraum überschritten wurde. 5. Die Vorinstanz hat ihren Kostenentscheid damit begründet, dass der Beschwerdegegner einerseits durchgedrungen sei mit seinem Eventualbegehren, welches zumindest im Zeitpunkt der Klageeinreichung dem Streitwert des Hauptbegehrens entsprochen habe, weshalb unter diesem Blickwinkel davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner mit seinen Begehren zum grösseren Teil obsiegt habe. Andererseits hätte es der Beschwerdegegner in der Hand gehabt, den Prozess durch die Annahme des zugestellten Aktienpaketes teilweise und noch vor Abschluss des ersten Schriftenwechsels zu beenden und das Entstehen weiterer Kosten zu verhindern, so dass die Halbierung der ordentlichen und die Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe durch die Zustellung des Aktienpakets dem Eventualbegehren entsprochen, so dass dem Beschwerdegegner letztlich nicht mehr zugesprochen worden sei, als ihm gleich zu Beginn des Prozesses und später nochmals als Inhalt eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags angeboten worden sei. Angesichts dieser Tatsache müsse von einem nahezu vollständigen Unterliegen des Beschwerdegegners ausgegangen werden. Diesem Einwand vermag das Kantonsgericht insofern nicht zu folgen, als der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner am 25. April 2005, mithin 6 Wochen nach Anhebung der Klage, zwar unbestrittenermassen das Aktenzertifikat Nr. 7 über 13'128 Inhaber-Aktien zustellte, dieser Vorgang indes nicht als Anerkennung des Eventualbegehrens qualifiziert werden kann, zumal das Eventualbegehren des Beschwerdegegners auf Herausgabe von 15'094 Aktien - also weiteren 1'966 Aktien - lautete und der Beschwerdeführer nach Rückerhalt des Zertifikats auch im Pro-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zess selbst keine formale Anerkennung des Eventualbegehrens im Sinne einer teilweisen Klaganerkennung abgab. Dass der Beschwerdegegner unter diesen Umständen seine Klage unverändert aufrecht erhielt bzw. weiterführte, kann ihm deshalb nicht als unnötige Vermehrung der Verfahrenskosten angelastet werden. Erst rund zwei Jahre später erfolgte der gerichtliche Vergleichsvorschlag durch das instruierende Präsidium, wobei der Vorschlag auch die 1'966 Gratisaktien umfasste und somit grundsätzlich dem Eventualbegehren entsprach. Nachdem der Beschwerdeführer diesem Vergleichsvorschlag anlässlich der Audienz vom 08. Februar 2007 zugestimmt hatte, lag in Bezug auf das Eventualbegehren eine Erklärung des Beschwerdeführers vor, welche einer Klaganerkennung gleichkommt. Zu jenem Zeitpunkt war das fragliche Aktienpaket gemäss den Angaben des Beschwerdeführers noch werthaltig (vgl. Protokoll der Audienz vom 08. Februar 2007), so dass in Bezug auf den Streitwert das Haupt- und das Eventualbegehren als äquivalent zu betrachten sind. Das Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Vergleichsvorschlag entsprach somit einer nahezu vollständigen Klaganerkennung, weshalb für die Verlegung der bis zum Februar 2007 entstandenen Verfahrenskosten von einem überwiegenden Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen ist. In jenem Zeitpunkt war der doppelte Schriftenwechsel bereits abgeschlossen und folglich der grössere Teil der anwaltlichen Bemühungen bereits getätigt. Selbst wenn also die Ablehnung des Vergleichsvorschlags dem Beschwerdegegner anzulasten und für den Folgeteil des Verfahrens ein hauptsächliches Unterliegen des Beschwerdegegners anzunehmen ist, so kann doch auf Seiten des Beschwerdegegners bis zum 08. Februar 2007 von einer notwendigen und erfolgreichen Prozessführung und daher zumindest von einer Prozessführung in guten Treuen ausgegangen werden. Die je hälftige Verteilung der Gerichtskosten auf beide Parteien und die Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten erscheinen damit nachvollziehbar und verletzen in keiner Weise die massgeblichen zivilprozessualen Bestimmungen zur Kostenverlegung (§§ 209-211 BL-ZPO). 6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten sowie eine angemessene Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners aufzuerlegen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 2'400.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Dem Beschwerdegegner wird zulasten des Beschwerdeführers für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00, inkl. Auslagen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt somit CHF 2'160.00 zugesprochen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorsitzender Richter
Dieter Freiburghaus Gerichtsschreiber
Daniel Noll