Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 15. Mai 2012 (410 12 66) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Nachträglicher Erlass von Verfahrenskosten / Keine analoge Anwendung bezüglich der Parteikosten
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Aebischer
Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen Bezirksgerichtspräsident Arlesheim, Domplatz 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner
Gegenstand Kostenerlass / Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 16. Februar 2012
A. Im Rahmen der Ehescheidung der Ehegatten A.____ und B.____ wurde mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 25. Januar 2012 das Honorar an den Rechtsbeistand der Ehefrau von CHF 2'556.60 dem Ehemann auferlegt. In der Folge ersuchte A.____ mit Eingabe vom 4. Februar 2012 (Postaufgabe 2. Februar 2012) das Bezirksgericht Arlesheim ihm die Anwaltskosten nicht aufzuerlegen bzw. zu erlassen. Er führte im Wesentlichen aus, auf-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund der festgesetzten Unterhaltszahlungen an seine Familie lebe er unter dem Existenzminimum. Es sei ihm deshalb nicht möglich, für die Anwaltskosten aufzukommen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 wies das Bezirksgericht Arlesheim A.____ darauf hin, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der geschiedenen Ehefrau mit Verfügung vom 16. November 2011 mit der Begründung, der Ehemann verfüge über Vermögen (Liegenschaftseigentum), abgewiesen worden sei. Dieser Entscheid sei nicht angefochten worden und A.____ selber habe es unterlassen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Somit seien in Absprache mit dem Rechtsvertreter von B.____ sämtliche Kosten des Ehescheidungsverfahrens A.____ auferlegt worden. Sinngemäss habe der Ehemann nun nachträglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches nur in Härtefällen bewilligt werden könne. Falls A.____ tatsächlich ein solches Gesuch einreichen wolle, habe er ein vollständig ausgefülltes Kostenerlasszeugnis mit sämtlichen notwendigen Beilagen, welche im Scheidungsverfahren nicht eingereicht worden seien, sowie eine Bestätigung der Bank, um wie viel sich die Hypothek aufstocken liesse, einzureichen. Mit Datum vom 10. Februar 2012 reichte A.____ beim Bezirksgericht Arlesheim ein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 wies der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim das Gesuch des Ehemannes um Erlass der ihm auferlegten Parteikosten ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gemäss § 5 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) könnten bereits festgesetzte Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ein Härtefall vorliege. Ob ein solcher Härtefall vorliege, sei nach den gleichen Kriterien zu beurteilen, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege relevant seien. Aus den eingereichten Unterlagen des Gesuchstellers sei jedoch nicht ersichtlich, ob bei ihm eine Bedürftigkeit bestehe, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass der Anwaltskosten nicht erfüllt seien. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 24. Februar 2012 Beschwerde beim Bezirksgericht Arlesheim und beantragte sinngemäss, die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 16. Februar 2012 sei aufzuheben und ihm seien die Anwaltskosten der geschiedenen Ehefrau nicht aufzuerlegen bzw. zu erlassen. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Unterhaltszahlungen an seine Familie lebe er selber unter dem Existenzminimum. Aus dem Haus, welches er besitze, würden ihm keine Mittel zufliessen, die er tatsächlich nutzen könnte. Er ersuchte zudem um Fristerstreckung zur Nachreichung des Entscheids der Bank betreffend eine allfällige Aufstockung der Hypothek. Mit Datum vom 18. April 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der C.____ nach, dass ihm kein zusätzlicher Kredit gewährt werden könne. Zuständigkeitshalber wurden die Eingaben an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, weitergeleitet. D. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1.1 Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch des Ehemannes um Erlass der ihm auferlegten Parteikosten ab. Gemäss Rechtsmittelbelehrung kann gegen diese Verfügung innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde an
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Liestal, eingereicht werden. Der Gesuchsteller gelangte jedoch mit Beschwerde vom 24. Februar 2012 an das Bezirksgericht Arlesheim. Vorab ist daher zu prüfen, ob die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde fristwahrend ist. Gemäss Art. 46 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SGS 170) gilt bei schriftlichen Eingaben, die innert Frist erfolgen, aber an eine nicht zuständige basellandschaftliche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gerichtet sind, die Frist als eingehalten. Die Weiterleitung an die zuständige Behörde erfolgt unverzüglich und von Amtes wegen. Es stellt sich jedoch die Frage ob diese Regelung, nach in Kraft treten der Schweizerischen ZPO noch zur Anwendung kommt. Die ZPO enthält (im Gegensatz zu Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 21 Abs. 2 VwVG oder Art. 32 Abs. 2 SchKG) keine allgemeine Regelung, wonach eine Frist auch bei Vornahme einer Prozesshandlung gegenüber einem unzuständigen Gericht gewahrt ist. Die Fristwahrung bei Einreichung einer Eingabe bei einer unzuständigen Behörde gilt jedoch als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht, jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung besteht. Denn die Recht suchende Person soll nicht ohne Not um die Beuteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden (BGE 118 Ia 241 E. 4). Dieser allgemeine Grundsatz dient sodann der Durchsetzung des seit langem angewendeten Prinzips, dass das materielle Recht nicht unnötig den prozessualen Formen geopfert werden soll (BSK ZPO-BENN, Art. 143 N 3). 1.2 Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 16. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 zugestellt. Mit Datum vom 24. Februar 2012 reichte der Gesuchsteller gegen besagte Verfügung beim Bezirksgericht Arlesheim Beschwerde ein. Zuständigkeitshalber wurde die Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, weitergeleitet. Gemäss obigen Ausführungen (E. 1.1) gilt eine, innert der Beschwerdefrist bei einer unzuständigen Behörde eingegangene Eingabe als fristwahrend, so dass mit Eingabe vom 24. Februar 2012 beim Bezirksgericht Arlesheim die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt wurde. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 6 lit. a GebT. 2.1 Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jederzeit während des Hauptprozesses, also gleichzeitig mit Anhebung oder im späteren Verlauf des Verfahrens, eingereicht werden (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 167; BGE 122 I 203). Folglich kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Abschluss eines Verfahrens nicht mehr gewährt werden. Mit Entscheid vom 25. Januar 2012 hat die Vorinstanz die Ehegatten rechtsgültig geschieden, so dass das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen war und dafür keine unentgeltliche Rechtspflege mehr gewährt werden kann. 2.2 Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 16. November 2011 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Ehefrau des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Ehemann verfüge über Vermögen in Form von Liegenschaftseigentum, so dass die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt seien. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht, welche der Unterstützung durch öffentliche Gelder vorgeht, wurden dem Ehemann in der Folge Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzt. Dass damit allfällige Anwaltskosten nicht abgedeckt
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht waren, ergibt sich aus der Terminologie der Begriffe. Der Ehemann und heutige Beschwerdeführer hat es unterlassen, diese Verfügung anzufechten, trotz richtiger und klarer Rechtsmittelbelehrung. Der Entscheid über die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Gemäss § 5 Abs. 1 GebT können in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Härtefall liegt nach § 5 Abs. 2 GebT vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind. Der Anwendungsbereich des Gebührentarifs beschränkt sich, wie aus dem Titel der besagten Verordnung deutlich hervorgeht, auf Gebühren der Gerichte. Aus § 3 GebT wird zudem ersichtlich, was unter den Begriff der Gebühren subsumiert wird. Dies sind neben der Entscheidgebühr, Auslagen für den Kanzleiaufwand, Post- und Telekommunikationskosten, Übersetzungs- und Beweiskosten sowie Publikationskosten. Es ist offensichtlich, dass der Verordnungsgeber Parteientschädigungen nicht miteinbeziehen wollte. Der Beschwerdeführer ersucht im vorliegenden Fall um nachträglichen Erlass der ihm auferlegten Anwaltskosten. Da es sich dabei nicht um Gerichtsgebühren im Sinne des GebT handelt, ist dieser - und somit insbesondere § 5 - klarerweise nicht anwendbar. 4. Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. Gemäss Art. 118 Abs. 3 ZPO befreit die unentgeltliche Rechtspflege jedoch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. Das heisst, selbst wenn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, müsste die unentgeltlich prozessierende Partei, bei Unterliegen der Gegenpartei eine Parteientschädigung bezahlen (vgl. auch Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Es ist also üblich, dass die Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, im Falle des Unterliegens zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet wird. Die obsiegende Partei ihrerseits trägt das Risiko der Uneinbringlichkeit. Sie hat verfassungsrechtlich keinen Anspruch darauf, dass der Staat anstelle der bedürftigen Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für die Parteientschädigung aufkommt, denn die unentgeltliche Rechtspflege will nach ihrem Grundgedanken der bedürftigen Partei den Zugang zum Recht gewährleisten und nicht die vermögende Gegenpartei vor Risiken bewahren (BGE 122 I 322 E. 2c). Das Gesetz sieht somit grundsätzlich keine nachträgliche Befreiung der auferlegten Parteientschädigung vor. Der Beschwerdeführer hätte daher, auch wenn ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden wäre, nicht von der Bezahlung der Kosten des Rechtsbeistandes seiner geschiedenen Ehefrau befreit werden können. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis zwar richtig erscheint, in der Herleitung jedoch nicht geschützt werden kann, zumal § 5 GebT auf den nachträglichen Erlass von Anwaltskosten offensichtlich nicht anwendbar ist. Da
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die ZPO keine nachträgliche Befreiung von auferlegten Anwaltskosten vorsieht, selbst wenn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden wäre, ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 2. Februar 2012, die Anwaltskosten seiner geschiedenen Ehefrau seien ihm nicht aufzuerlegen bzw. zu erlassen. Selbst wenn diese Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 25. Januar 2012, insbesondere gegen den darin gefällten Kostenentscheid, behandelt worden wäre, hätte diese aus nachfolgenden Gründen abgewiesen werden müssen: Aus der ehelichen Beistandspflicht werden die Ehegatten zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet. Da die Ehefrau von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist es offensichtlich, dass sie nicht genügend eigene Mittel zur Verfügung hat, um die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen. Der Ehemann hingegen besitzt Liegenschaftsvermögen, was von ihm auch nicht bestritten wird. Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 25. Januar 2012 wird ausserdem ersichtlich, dass der damalige Ehemann dem Kostenverteilungsvorschlag des Gerichtspräsidenten zu Lasten des Ehemannes nicht widersprochen hat. Die vorgenommene Kostenverteilung zu Lasten des Ehemannes hat sich somit, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht und die finanzielle Situation der Ehegatten geradezu aufgedrängt. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Parteien auf die Einlegung von Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 25. Januar 2012 ausdrücklich verzichtet haben. 7. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt durch Art. 107 ZPO, welcher in gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorsieht. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Vorliegendes Beschwerdeverfahren wurde einzig durch die offensichtlich falsche Anwendung des GebT durch die Vorinstanz veranlasst, so dass es angemessen erscheint, die Gerichtskosten dem Kanton aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 300.00 geht somit zu Lasten des Staates.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 geht zu Lasten des Staates. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.
Nathalie Aebischer