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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.02.2013 410 12 378 (410 2012 378)

12 febbraio 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,582 parole·~8 min·6

Riassunto

Entscheid über Kostenvorschuss / Sicherheit

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 12. Februar 2013 (410 12 378) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Kostenvorschuss / Ablehnung eines Wiedererwägungsgesuchs / Beginn Beschwerdefrist

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen

Parteien A.____ und B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL, Beschwerdeführer gegen C.____, vertreten durch Advokat Roman Zeller, Steinentorstrasse 35, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entscheid über Kostenvorschuss / Sicherheit Beschwerde gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 7. November 2012 bzw. 7. Dezember 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 23. August 2010 reichten A.____ und B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, beim Bezirksgericht Arlesheim Klage gegen die C.____ ein betreffend Werkmängel und Ersatzvornahme von Gartenbauarbeiten, welche die C.____ am X.____rain 18 in Y.____ für A.____ und B.____ verrichtet hatte. B. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2012 vor dem Bezirksgericht Arlesheim schlossen die Parteien eine Vergleichsvereinbarung mit einer Widerrufsmöglichkeit bis zum 6. November 2012. Mit Schreiben vom 6. November 2012 widerrief die C.____, vertreten durch Advokat Roman Zeller, die Vergleichsvereinbarung innert der vereinbarten Frist und ersuchte das Gericht dementsprechend, die Parteien erneut zur Hauptverhandlung zu laden. C. Mit Verfügung vom 7. November 2012 stellte das Bezirksgericht Arlesheim fest, dass die Vereinbarung widerrufen wurde und sah die Vorladung der Parteien zu einer erneuten Hauptverhandlung vor. A.____ und B.____ wurden verpflichtet, bis spätestens 6. Dezember 2012 einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu leisten. Mit Eingabe vom 9. November 2012 beantragten diese, die Verfügung vom 7. November 2012 sei betreffend der Einforderung eines weiteren Kostenvorschusses ersatzlos aufzuheben. Dieses Wiedererwägungsgesuch wies das Bezirksgericht Arlesheim mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 ab. D. Am 20. Dezember 2012 reichten A.____ und B.____ beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 7. Dezember 2012 ein. Sie beantragten, es seien die Ziffern 1., 2. und 3. der Verfügung vom 7. Dezember 2012 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdeführer seien von der Pflicht zur Leistung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses zu entbinden. Eventualiter seien die Ziffern 1., 2. und 3. der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung der Pflicht der Beschwerdeführer betreffend Leistung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses an das Bezirksgericht Arlesheim zurückzuweisen, alles unter o/e Kostenfolge. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Begründung führten sie im Wesentlichen aus, ihnen würde durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entstehen. Ausserdem sei die angefochtene Verfügung mangelhaft begründet und im Ergebnis als willkürlich zu qualifizieren. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb ein weiterer Kostenvorschuss notwendig sei und weshalb die Kosten einer zweiten Hauptverhandlung nicht mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss beglichen werden könnten. Ausserdem würde die Vorinstanz nicht darlegen, weshalb die Beschwerdeführer und nicht die Beschwerdegegnerin einen Vorschuss für die angeblich anfallenden Kosten einer zweiten Hauptverhandlung tragen sollen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. E. Das Bezirksgericht Arlesheim beantragte in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 7. Januar 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Als Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, ein Wiedererwägungsgesuch sei kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf, auf den das Gericht nicht eintreten müsse. Die 10-tägige Frist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO habe darum mit Zustellung der Verfügung vom 7. November 2012 zu laufen begonnen, weshalb die Beschwerde vom 20. Dezember 2012 verspätet erfolgt sei. Daneben wäre

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwerde nach Ansicht des Bezirksgerichts auch inhaltlich abzuweisen. Auch die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme von 14. Januar 2013 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung derselben. Sie bestritt insbesondere das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu Lasten der Beschwerdeführer. So weit erforderlich, wird auf die weiteren Ausführungen des Bezirksgerichts und der Beschwerdegegnerin in den Erwägungen eingegangen. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Dezember 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2013 geschlossen und es wurde der Entscheid des Präsidiums aufgrund der Akten angeordnet. Erwägungen 1. Gemäss Art. 404 ZPO gilt für Verfahren, welche am 1. Januar 2011 bereits rechtshängig waren, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz weiter. Da die Klageerhebung im vorliegenden Fall bereits am 23. August 2010 und somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung erfolgte, gilt für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Arlesheim weiterhin die Basellandschaftliche Zivilprozessordnung. Art. 405 ZPO sieht allerdings vor, dass im Bezug auf Rechtsmittel dasjenige Recht gilt, welches bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Der Wortlaut von Art. 405 ZPO differenziert dabei nicht nach der Art des Entscheides, insbesondere beschränkt er den Anwendungsbereich dieser Norm nicht auf Endentscheide. Deshalb unterstehen auch die nach dem 1. Januar 2011 eröffneten Vor- und Zwischenentscheide sowie prozessleitenden Verfügungen den Rechtsmitteln des neuen Rechts (BGE 137 III 424 E. 2.3.2; KGer BL vom 1. März 2011, Nr. 410 2011 4, und vom 15. November 2011, Nr. 410 2011 279; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm. (2. Auflg.), Art. 405 N 6a). Da es sich beim Beschwerdeobjekt vorliegend um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche nach dem 1. Januar 2011 erlassen wurde, ist für die Fragen, welches Rechtsmittel zur Verfügung steht, nach welchen Regeln das Rechtsmittelverfahren abzulaufen hat und wer die sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz ist, auf die ZPO und auf das EG ZPO BL abzustellen. 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin vom 7. Dezember 2012, mit welcher ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer bezüglich des Kostenvorschusses abgelehnt wurde, respektive gegen die Verfügung vom 7. November 2012, mit welcher die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurden. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO können Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde angefochten werden. Ausserdem können prozessleitende Verfügungen immer dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Bezirksgerichtspräsidien ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. In Anwendung von Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zehn Tage ab Zustellung derselben. In casu hat das Bezirksgericht Arlesheim die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2012 zur Leistung eines weiteren Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 2'000.00 verpflichtet. Daraufhin stellten die Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch, welches mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 abgelehnt wurde. Erst gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragten, sie seien von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden. Diese Pflicht wurde Ihnen allerdings bereits mit der Verfügung vom 7. November 2012 auferlegt. Inhaltlich rügen die Beschwerdeführer somit ausschliesslich die Verfügung vom 7. November 2012, weshalb die zehntägige Rechtsmittelfrist bereits mit Zustellung dieser zu laufen begann. Denn lehnt ein Gericht ein Wiedererwägungsgesuch ab, so führt dies nicht zur Neueröffnung der Rechtsmittelfrist gegen den ursprünglichen Entscheid. Dieser bzw. die darin getroffenen prozessualen Anordnungen bleiben unverändert in Kraft. Falls die Frist für die Anfechtung des ursprünglichen Entscheides bereits abgelaufen ist, können solche prozessualen Anordnungen deshalb nicht mehr auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden. Konsequenterweise können sie deshalb auch nicht mehr Gegenstand eines gegen den negativen Wiedererwägungsentscheides erhobenen Rechtsmittels sein. Anderenfalls würde die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des ursprünglichen Entscheides ihre Bedeutung verlieren, könnte sonst doch eine Partei durch Stellung eines oder mehrerer Wiedererwägungsgesuche die gesetzlichen Rechtsmittelfristen umgehen und faktisch eine Wiederherstellung dieser Fristen erreichen (Kassationsgericht ZH, Beschluss vom 27. August 2009, ZR 109 (2010), Nr. 10, S. 54). Die für den Fristenlauf relevante Verfügung vom 7. November 2012 wurde den Beschwerdeführern am 8. November 2012 zugestellt. Die zehntätige Beschwerdefrist begann folglich am 9. November 2012 zu laufen und endete am 19. November 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde vom 20. Dezember 2012 erfolgte deshalb verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die weiteren in diesem Verfahren aufgebrachten Fragen, insbesondere die Frage nach dem Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, können deshalb in casu offen gelassen werden. 4. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergeht, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf pauschal CHF 500.00 festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer sind ausserdem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, liegt der Entscheid über die Höhe der Entschädigung gestützt auf § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2001 (TO, SGS 178.112) im Ermessen des Gerichts. Das Kantonsgericht erachtet vorliegend einen Aufwand von 4.5 Stunden und einen Stundenansatz von CHF 280.00 als angemessen. Dies führt zu einem Honorar von CHF 1'260.00, welches unter Berücksichtigung von geschätzten Auslagen von CHF 30.00 und unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von CHF 103.20 (8 % auf CHF 1'290.00) auf CHF 1'393.20 festgesetzt wird.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'393.20 zu zahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Severin Christen

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