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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.02.2013 410 12 377 (410 2012 377)

26 febbraio 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,712 parole·~14 min·5

Riassunto

Beweisverfügung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 26. Februar 2013 (410 12 377) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Beschwerde gegen eine Beweisverfügung - keine Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A____AG, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Leukart, Büchelistrasse/Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin gegen B____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Gasser, Bollwerk 15, Postfach 5576, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beweisverfügung Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 11. Dezember 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Klage vom 26.07.2012 beantragte die A____AG dem Bezirksgericht Liestal, die B____AG zu verurteilen, ihr mindestens CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 01.09.2006 zu bezahlen, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten. Mehrforderungen behielt sich die Klägerin ausdrücklich vor. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte die Klägerin, zwecks genauer Bezifferung der Forderungshöhe sei die Beklagte zunächst zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Verträge, Vereinbarungen und Honorarabrechnungen in Bezug auf die Honorareinnahmen betreffend das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der C____AG ab Juli 2006 bis zu mit 2011 offen zu legen. Nach Offenlegung der genannten Unterlagen sei ihr vom Gericht eine angemessene Frist zur genauen Bezifferung der Forderungshöhe anzusetzen. Mit Verfügung vom 27.07.2012 wurde der Verfahrensantrag der Klägerin vom Bezirksgerichtspräsidenten Liestal zunächst uneingeschränkt bewilligt. Auf Ersuchen der Beklagten wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag der Klägerin eingeräumt. Nach Eingang der ablehnenden Stellungnahme der Beklagten vom 24.09.2012 wurde der Klägerin nochmals Frist zur Vernehmlassung angesetzt, welche sie mit Eingabe vom 09.11.2012 wahrnahm. Mit Verfügung vom 11.12.2012 verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Liestal die Beklagte, dem Gericht bis 19.12.2012 sämtliche Verträge, Vereinbarungen und Honorarabrechnungen in Bezug auf die Honorareinnahmen betreffend das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der C____AG ab Juli 2006 bis und mit 2011 einzureichen (Ziff. 2). Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter der Klägerin unter Androhung der Strafe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB verpflichtet, niemanden in die Unterlagen gemäss Ziff. 2 hiervor einsehen zu lassen und die durch Einsicht in die Unterlagen gemäss Ziff. 2 hiervor gewonnenen Informationen lediglich für das vorliegende Verfahren insbesondere im Rahmen der Bezifferung, Substanziierung und Beweisführung der eingeklagten Forderungshöhe zu verwenden (Ziff. 4). Damit die Klägerin den eingeklagten Schaden aus entgangenem Gewinn konkret berechnen könne, sei sie darauf angewiesen, Einsicht in die mit dem Editionsbegehren eingeforderten Dokumente zu erhalten. Die Beklagte mache geltend, durch die Edition der eingeforderten Unterlagen werde ihr Geschäftsgeheimnis verletzt, weil die Klägerin als direkte Konkurrentin der Beklagten über mehrere Jahre hinweg Einblick in die Honorar- und Kostenstruktur der Beklagten erhalte. Das Gericht habe eine Interessenabwägung zwischen dem Schutzinteresse der Beklagten und dem Beweisinteresse der Klägerin vorzunehmen. Der Editionsantrag des Rechtsvertreters der Klägerin sei dadurch gerechtfertigt, dass die Einsichtnahme in die verlangten Unterlagen für ihn und den weiteren Verlauf des Verfahrens erforderlich sei, um konkrete Forderungen zu stellen. Für die Klägerin selbst resp. die A____AG sei die Einsicht in die Unterlagen jedoch nicht zwingend nötig und deshalb nicht durch das Beweiserfordernis gerechtfertigt. Da die Parteien direkte Konkurrenten seien, sei eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts insofern angebracht, als nur der Rechtsvertreter der Klägerin die eingeforderten Unterlagen einsehen und diese Informationen nur im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zur Bezifferung der Forderung verwenden dürfe. B. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19.12.2012 Beschwerde. Sie beantragte mit dem Rechtsbegehren 1 die Aufhebung von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerin an der Geheimhaltung der verlangten Unterlagen bestehe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, eine den konkreten Umständen angemessene und verhältnis-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mässige Schutzmassnahme zu prüfen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, dass auch die A____AG, resp. deren Vertreter Dr. D.____ und E.____, berechtigt seien, in die einzureichenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, jedoch mit Ausnahme der zuständigen gerichtlichen Behörden und der Gegenseite niemanden in die Unterlagen einsehen zu lassen und die durch die Einsicht in die Unterlagen gewonnenen Informationen lediglich für das Verfahren Nr. 150 12 793 sowie für allfällige Anschlussverfahren zu verwenden. Mit dem Rechtsbegehren 2 beantragte sie, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung in der Hinsicht zu ergänzen, dass auch die A____AG, resp. deren Vertreter Dr. D.____ und E.____, berechtigt seien, in die einzureichenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, jedoch mit Ausnahme der zuständigen gerichtlichen Behörden und der Gegenseite niemanden in die Unterlagen einsehen zu lassen und die durch die Einsicht in die Unterlagen gewonnenen Informationen lediglich für das Verfahren Nr. 150 12 793 sowie für allfällige Anschlussverfahren zu verwenden unter Androhung der Strafe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe Art. 156 ZPO unrichtig angewendet und der Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse zugesprochen, obwohl die Beschwerdegegnerin nie ein solches Geheimhaltungsinteresse rechtsgenüglich substanziiert habe. Es sei Sache der Beschwerdegegnerin, eine Gefährdung ihres schutzwürdigen Interesses darzulegen. Die Vorinstanz habe ihr die Beweislast dafür zu Unrecht abgenommen. Mangels hinreichender Substanziierung des angeblichen Geheimhaltungsinteresses der Beschwerdegegnerin dürften keine Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO angeordnet werden. Zudem sei der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung ein schwerwiegender Verfahrensmangel unterlaufen, welcher zu massiven und nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen der Beschwerdeführerin führe. Art. 156 ZPO werde aber auch dadurch verletzt, dass die Vorinstanz Schutzmassnahmen angeordnet habe, ohne bislang Einsicht in die geforderten Unterlagen zu nehmen. Der Vorinstanz sei es ohne vorherige Einsicht gar nicht möglich gewesen, die notwendigen und verhältnismässigen Schutzmassnahmen zu treffen. Damit habe sie eine Schutzmassnahme verfügt, welche ohne Grundlage so sehr die Mitwirkungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin am Verfahren beschneide, dass eine Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit wie auch des rechtlichen Gehörs vorliege. Ferner werde ein bestimmtes Handeln untersagt, welches faktisch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden könne, was ebenfalls einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle. Aufgrund der angefochtenen Verfügung werde es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verunmöglicht, seiner anwaltlichen Informations- und Aufklärungspflicht nachzukommen. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten der Ansicht sein, dass die von der Vorinstanz angeordnete Schutzmassnahme verhältnismässig sei, werde subeventualiter beantragt, zumindest den Personenkreis der Einsichtsberechtigten um Dr. D.____ und E.____, Betriebsökonom HWV, zu erweitern. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine wirtschaftsrechtliche Angelegenheit, welche entsprechende Fachkenntnisse in ökonomischen Belangen voraussetze. Die Formulierung der angefochtenen Verfügung führe zu einem für die Beschwerdeführerin unzumutbaren, unverhältnismässigen und nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, was auch eine Verletzung von Art. 156 ZPO darstelle.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Beschwerdeantwort vom 21.01.2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die angefochtene Verfügung sei eine Beweisverfügung, d.h. eine prozessleitende Verfügung. Beweisverfügungen seien grundsätzlich erst zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar - ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorbehalten. Damit solle verhindert werden, dass der Verfahrensfortgang durch Beschwerden gegen Regieanweisungen des Gerichts verzögert und verteuert werde. Für die Bejahung der Anfechtbarkeit von Beweisverfügungen sei daher grösste Zurückhaltung geboten, solle das Beschleunigungsgebot nicht unnötig in Mitleidenschaft gezogen werden. An den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil seien daher hohe Anforderungen zu knüpfen. Hinzu komme, dass der Beweisantrag der Klägerin grundsätzlich gutgeheissen worden sei, weshalb die Anforderungen an die Anfechtbarkeit einer Beweisverfügung hier noch zusätzlich zu erhöhen seien. Die Unterlagen, die das Editionsbegehren zum Gegenstand habe, seien in ihrer Weiterexistenz in keiner Weise gefährdet. Folglich drohe der Klägerin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Sie könne die Schutzmassnahmen ohne Weiteres mit dem Endentscheid anfechten, sollte ihr im Prozess tatsächlich ein Nachteil erwachsen. Der Personenkreis dürfe keinesfalls auf Dr. D.____ und E.____ erweitert werden, weil eine Weitergabe der Unterlagen an diese beiden Verwaltungsräte der Klägerin einer Preisgabe der Geschäftsgeheimnisse an die Klägerin gleichkäme. Zur Bezifferung ihrer Forderung genüge die Einsicht durch den Rechtsvertreter der Klägerin. Weshalb der Klägerin durch die Einschränkung des Personenkreises in der angefochtenen Verfügung ein Nachteil entstehen sollte, sei nicht ersichtlich. Sollte wider Erwarten auf die Beschwerde eingetreten werden, so sei diese als unbegründet abzuweisen. Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht einzutreten, weil die Klägerin diese bei der Anfechtung des Endentscheids vorzubringen habe. Die anwaltsrechtlichen Behauptungen der Klägerin seien unzulässige neue Behauptungen. An die Substanziierung der Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen seien keine hohen Anforderungen zu stellen, vielmehr genüge blosses Glaubhaftmachen. Sonst würde das Verweigerungsrecht ausgehöhlt. Dass das Gericht die fraglichen Unterlagen zuerst hätte selber studieren müssen, treffe nicht zu. Bei der Anordnung der Schutzmassnahmen habe das Gericht ein Ermessen. Vorliegend habe das Gericht angemessene Schutzmassnahmen getroffen. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist eine prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal. Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist gegen prozessleitende Verfügungen ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Sachlich zuständig für die Beurteilung der fristgerecht eingereichten Beschwerde der A____AG ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Eine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist gemäss Art. 319 lit. b ZPO nur dann zulässig, wenn entweder ein vom Gesetz bestimmter Fall vorliegt (Ziffer 1) oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziffer 2). Nachdem die vorliegend angefochtene Verfügung kein qualifizierter - kraft Gesetzes ausdrücklich anfechtbarer - prozessleitender Entscheid im Sinne von

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist, gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch die Verfügung vom 11.12.2012 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 2. Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (Zürcher Kommentar ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 13). In der Literatur ist umstritten, ob der drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur rechtlicher Natur sein kann oder ob auch Nachteile tatsächlicher Natur darunter fallen (zustimmend: Zürcher Kommentar ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 15; DIKE-Komm. ZPO-Blickenstorfer, Art. 319 N 39; Stämpflis Handkommentar ZPO-Reich, Art. 319 N 9; ablehnend: Basler Kommentar ZPO-Spühler, Art. 319 N 7 und in Bemerkungen zu CAN 2012 Nr. 12, S. 43 f.; OF- Komm. ZPO-Gehri, Art. 319 N 3). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft lässt das Drohen tatsächlicher Nachteile genügen (Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Entscheid vom 15.11.2011, E. 1, im Verfahren Nr. 410 11 279, ebenfalls publiziert in CAN 2012, Nr. 11 S. 39 ff.; Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Entscheid vom 19.11.2012, E. 1.2, im Verfahren Nr. 410 12 286), wie auch andere kantonale zweitinstanzliche Gerichte (beispielsweise Urteil der Zivilkammer des Kantons Graubünden vom 06.10.2011, E. 2a im Verfahren ZK2 11 41; Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Beschluss vom 11.10.2011, Geschäfts-Nr. PF110056-O/U, ebenfalls publiziert in CAN 2012, Nr. 12 S. 43). 3. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden (Art. 154 ZPO). Die Vorinstanz kann dementsprechend jederzeit die abgewiesenen Beweisanträge nachträglich gutheissen, sollte die Klägerin nach Einsichtnahme durch ihren Rechtsbeistand in die von der Beklagten zu edierenden Akten neue Verfahrensanträge stellen. Weiter ist zu beachten, dass Beweisverfügungen in der Regel nicht separat angefochten werden können, sondern erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (siehe auch Botschaft ZPO, S. 7377). Im vorliegenden Fall wird der von der Vorinstanz noch zu erlassende Entscheid in der Hauptsache mit Berufung anfechtbar sein. Mit der Berufung können dannzumal die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO), und die Berufungsinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Vorliegend ist die Beweisverfügung im Zusammenhang mit der Einschränkung des Einsichtsrechts der Klägerin in die von der Beklagten zu edierenden Unterlagen resp. mit den zugunsten der Beklagten angeordneten Schutzmassnahmen angefochten. In der Praxis kommt eine Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens dann in Frage, wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts unklar oder bestritten sind und die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend gewürdigt hat (Zürcher Kommentar ZPO-Reetz/Hilber, Art. 316 N 48). Da die Klägerin in einem allfälligen Berufungsprozess gegen den Endentscheid die Möglichkeit haben wird, die angeordneten Schutzmassnahmen des Vorderrichters anzufechten, ist die Beweisverfügung vom 11.12.2012 grundsätzlich nur ganz eingeschränkt anfechtbar (siehe auch Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Entscheid vom 06.02.2012, E. 1.3.3, Geschäfts-Nr. PE110026-O/U). Voraussetzung ist, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn bis zum Rechtsmittel gegen den Endentscheid zugewartet werden müsste

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (OF-Komm. ZPO-Rüedi, Art. 154 N 11). Dies kann dann der Fall sein, wenn der Beweis später nicht mehr abgenommen werden könnte, wie beispielsweise wenn ein Zeuge im Sterben liegt, oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung droht, zum Beispiel durch Vernichtung von Unterlagen (DIKE-Komm. ZPO-Leu, Art. 154 N 176). Der zeitliche Aspekt, dass der Prozess allenfalls früher beendet werden könnte, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Beschwerde gegen Beweisverfügungen zuzulassen, da eine solche Beschwerde auch stets mit einem Zeitaufwand und einer Verlängerung der Verfahrensdauer verbunden ist. Die blosse Verzögerung des Prozesses in dem Sinne, dass die Abnahme eines Beweisantrages allenfalls erst in einem Rechtsmittelverfahren gegen den erstinstanzlichen Endentscheid erstritten werden kann, stellt daher keinen genügenden Nachteil dar (Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Entscheid vom 06.02.2012, E. 1.3.3 f., Geschäfts-Nr. PE110026-O/U). 4. Die Tatsachenbehauptung des Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, mit der angefochtenen Verfügung werde ihm verunmöglicht, seiner anwaltlichen Informations- und Aufklärungspflicht nachzukommen, ist im Vergleich zu seinen Ausführungen in der Vernehmlassung für die Klägerin vom 09.11.2012 an die Vorinstanz neu und daher im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu hören. Ohnehin ist es dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin gemäss dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung ausdrücklich gestattet, die aus der Akteneinsicht gewonnenen Informationen zur Bezifferung der eingeklagten Forderungshöhe sowie zur Substanziierung und Beweisführung der angehobenen Forderungsklage zu verwenden. Sollte die Beschwerdeführerin aufgrund des durch die angefochtene Verfügung beschränkten Einsichtsrechts die Höhe der von ihr eingeklagten Forderung nicht hinreichend beziffern können und deshalb im Endentscheid ganz oder teilweise unterliegen, kann die Aufhebung der vom Vorderrichter angeordneten Schutzmassnahmen allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren gegen den erstinstanzlichen Endentscheid erstritten werden. Da die Vorinstanz die Edition der von der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen angeordnet hat (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 11.12.2012), besteht auch keine Gefahr des Verlusts des entsprechenden Urkundenbeweises. Sollte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Fachkenntnisse in ökonomischen Belangen verfügen, so bleibt es ihm nach vorgenommener Akteneinsicht unbenommen, im erstinstanzlichen Verfahren neue Verfahrensanträge zu stellen und allenfalls entsprechende Fachgutachten zu beantragen. Somit droht der Beschwerdeführerin auch keine wesentliche Beweiserschwerung, die eine ausnahmsweise unmittelbare Anfechtbarkeit einer prozessleitenden Verfügung rechtfertigen würde. Es droht folglich kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Rechtsmittelvoraussetzung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO liegt mithin nicht vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (Botschaft ZPO, S. 7296). Die Beschwerdeführerin hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu leisten. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf pauschal CHF 1'800.00 festgelegt. Die vom Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin eingereichte Kostennote ist grundsätz-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich tarifkonform. Hingegen ist bei der Festlegung der Parteientschädigung die vom Rechtsbeistand in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen, weil die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST- Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; Zürcher Kommentar ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 39). Eine solche Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer gar keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Die Abrechnungsmethode der Partei, der eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist dabei ohne Einfluss und nicht zu berücksichtigen (Obergericht des Kantons Zürich, Entscheid vom 19.07.2005, ZR 2005, N 76, E. III.2). Der für die Mehrwertsteuer eingesetzte Betrag von CHF 204.00 ist somit vom geltend gemachten Total in Abzug zu bringen und die Parteientschädigung auf CHF 2'550.00 inkl. Auslagen festzusetzen (vgl. zum Ganzen auch Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Entscheid vom 09.05.2011, E. 4.5, im Verfahren Nr. 410 11 38).

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'800.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'550.00 inkl. Auslagen zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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