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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.11.2012 410 12 286 (410 2012 286)

19 novembre 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,130 parole·~21 min·7

Riassunto

Arbeitsrecht

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 19. November 2012 (410 12 286) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Beschwerde gegen eine Beweisverfügung - Beweiswürdigung einer revidierten Jahresrechnung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Bernet, Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel, Beschwerdeführerin und Beklagte gegen B.____, vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 19, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin und Klägerin

Gegenstand Arbeitsrecht Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 16. August 2012

A. Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht Liestal ein Verfahren betreffend Arbeitsstreitigkeit hängig mit der Verfahrensnummer 150 12 198. Strittig ist unter anderem, ob die Beklagte (Arbeitgeberin) der Klägerin (Arbeitnehmerin) für die Jahre 2009, 2010 und 2011 je eine Gratifikation (pro rata) schuldet. Die Beklagte hatte für diese Jahre keine Gratifikation bezahlt, da das Betriebsergebnis schlecht gewesen sei. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen von schlechten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betriebsergebnissen. Die Arbeitgeberin führt ebenfalls am Bezirksgericht Liestal einen Forderungsprozess als Klägerin gegen diverse Firmen der C.____-Gruppe, welcher unter der Verfahrensnummer 150 12 389 läuft. B. Mit Verfügung vom 16. August 2012, Ziff. 2, hat der Bezirksgerichtspräsident Liestal im vorliegenden Arbeitsstreit verfügt, dass die Akten des Forderungsprozesses Nr. 150 12 389 beigezogen und dem Rechtsvertreter der Klägerin ausgehändigt würden mit der Auflage, seine Klientschaft nur in den Grundzügen über den Inhalt der Verfahrensakten zu informieren und ihr keine Kopien dieser Akten auszuhändigen. In der Begründung wurde ausgeführt, erst wenn die Klägerin genügend Auskunft über das Betriebsergebnis der beiden Geschäftsjahre 2009 und 2010 erhalten habe, könne sie ihre konkreten Prozesschancen und Risiken abwägen und entsprechend entweder an der Klage festhalten und die geltend gemachten Ansprüche detailliert belegen oder aber die Klage (teilweise) zurück ziehen. Es bestehe deshalb ein grundsätzlicher Anspruch der Klägerin auf Offenlegung des Betriebsergebnisses der Geschäftsjahre 2009 und 2010 der Beklagten. Das Gericht stimme hingegen auch der Beklagten bei, dass die zur Edition gelangenden Akten des Verfahrens Nr. 150 12 389 vertraulich seien. Deshalb würden die Unterlagen bloss unter der Auflage, dass der Rechtsvertreter seine Klientschaft über den Inhalt dieser Akten lediglich in den Grundzügen informiere und ihr keine Kopien aushändige, beigezogen. Der Rechtsvertreter der Klägerin sei ein im schweizerischen Anwaltsregister eingetragener Anwalt und somit den diesbezüglichen Standesregeln unterstellt. Aus diesen Gründen erachte das Gericht die Vertraulichkeit der Akten als genügend gewahrt. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. September 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 16. August 2012 aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig begehrte sie mit Verfahrensanträgen, es seien die Verfahrensakten Nr. 150 12 389 vor dem Bezirksgericht Liestal von der Beschwerdeinstanz nicht beizuziehen, sondern bloss einzusehen. Eventualiter sei der Gegenpartei und deren Rechtsvertreter die Akteneinsicht in diese Verfahrensakten zu verweigern. Als Begründung brachte sie vor, beim Verfahren Nr. 150 12 389 handle es sich um einen vor dem Bezirksgericht Liestal hängigen Forderungsprozess gegen die C.____AG und anderen Gruppengesellschaften des C.____-Konzerns (gemeinsam "C.____"), welchen sie geltend gemacht habe. Die Verfahrensakten, welche mit der angefochtenen Verfügung beigezogen werden und damit dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin und in den Grundzügen auch der Beschwerdegegnerin - und somit unberechtigten Dritten - offengelegt werden sollen, würden vertrauliche Dokumente enthalten, die zu schützende Geschäftsgeheimnisse beinhalten würden. Bei einer Offenlegung dieser Akten würde der Sinn und Zweck des Geschäftsgeheimnisses unterlaufen. Dieser Nachteil wiege umso schwerer, weil die Offenlegung nicht rückgängig gemacht werden könne. Es liege somit ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor. Sie brachte weiter vor, die Klage sei aussichtslos, was sich aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal aus zwei gleich gelagerten Verfahren ergebe. Die Klägerin/Beschwerdegegnerin behaupte, dass die Jahresrechnungen 2009 und 2010 der Beschwerdeführerin falsch bzw. die Ergebnisse zu schlecht ausgewiesen worden seien, um damit Gratifikationsansprüche der Beschwerdegegnerin zu vereiteln. Diese diffusen Unterstellungen würden nicht zutreffen und es bestehe kein Grund, an der korrekten Rechnungslegung zu zweifeln. Die Jahresrechnungen seien von einer zugelassenen Revisionsstelle ge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht prüft und kommentiert worden. Eine Infragestellung sei weder angebracht noch angezeigt. Das Verfahren Nr. 150 12 389 und das vorliegende erstinstanzliche Verfahren würden weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht zusammen hängen. Es handle sich um zwei unabhängig voneinander geführte Verfahren mit verschiedenen Parteien und Verfahrensgegenständen. Die Beschwerdegegnerin hätte bei Beizug der Akten Einsicht in die Verfahrensakten eines Verfahrens, an welchem sie nicht beteiligt sei und mit welchem sie in keinerlei Zusammenhang stehe. Dafür bestehe keine gesetzliche Grundlage. Als Aussenstehende müsste sie ein schutzwürdiges Interesse geltend machen und darlegen. Ein solches fehle. Die genannten Verfahrensakten würden keine Informationen oder Unterlagen enthalten, welche die Beschwerdegegnerin tangieren würden, weder sie persönlich noch das ehemalige Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Weiter bestehe kein Anlass, die Jahresrechnungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin könne sich mit den vorgelegten Jahresrechnungen ein umfassendes und vollständiges Bild über die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin machen. Die Akteneinsichtnahme würde nicht nur die Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin verletzen, sondern auch jene der C.____, welche im vorliegenden Rechtsstreit eine unbeteiligte Dritte sei. Deren Geheimhaltungsinteressen würden dem Recht auf Akteneinsicht vorgehen. D. Mit Stellungnahme zur Beschwerde vom 11. Oktober 2012 überliess die Beschwerdegegnerin den Entscheid über die Beschwerde dem Gericht. Betreffend die Kosten beantragte sie, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, eventualiter von der Staatskasse zu übernehmen. Sie führte aus, sie kenne die Akten im Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die C.____ nicht. Sie könne daher auch nicht beurteilen, ob sich darin Dokumente befinden, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Demnach könne sie keinen Antrag auf Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde stellen und überlasse den Entscheid um Bewilligung der Einsicht in diese Akten daher dem Gericht. E. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Weiter wurde verfügt, dass die Verfahrensakten Nr. 150 12 389 des Bezirksgerichts Liestal beigezogen würden, ohne der Beschwerdegegnerin und deren Anwalt die diesbezügliche Akteneinsicht zu gewähren.

Erwägungen 1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist eine prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal. Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist gegen prozessleitende Verfügungen ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde die begründete Verfügung vom 16. August 2012 am 12. September 2012 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief bis zum Samstag 22. September 2012 und endete gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag 24. September 2012. Die vorliegende Beschwerde wurde am 24. September 2012 der Post übergeben und ist somit fristgerecht eingereicht worden. Zustän-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dig für die vorliegende Beschwerde ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). 1.2 Eine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist gemäss Art. 319 lit. b ZPO nur dann zulässig, wenn entweder ein vom Gesetz bestimmter Fall vorliegt (Ziffer 1) oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziffer 2). Nachdem die vorliegend angefochtene Verfügung kein qualifizierter - kraft Gesetz ausdrücklich anfechtbarer - prozessleitender Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist, gilt es zu prüfen, ob durch die Verfügung vom 16. August 2012 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Während der Vorentwurf zur Zivilprozessordnung noch von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil gesprochen hatte, was Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entsprochen hätte, erscheint aufgrund des geänderten Wortlauts plausibel, dass der Gesetzgeber bewusst eine grosszügigere Regelung treffen wollte und daher für die Auslegung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG abgestellt werden kann. Folglich ist die Voraussetzung von Ziffer 2 nicht nur dann als gegeben zu betrachten, wenn der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, sondern auch dann, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. D. FREIBURGHAUS / S. AFHELDT, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 319 N 13 f., S. 2094). Ferner ist entgegen der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 93 BGG anzunehmen, dass auch drohende Nachteile tatsächlicher und nicht nur rechtlicher Natur genügen (vgl. D. FREIBURGHAUS / S. AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 15, S. 2094; PH. M. REICH, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 319 N 9, S. 1176; K. BLICKENSTORFER, in: A. Brunner / D. Gasser / I. Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 319 N 39, S. 1815; A. STAEHELIN / D. STAEHELIN / P. GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich / Basel / Genf 2008, § 26 N 31, S. 445 f.; I. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich / Basel / Genf 2010, S. 470; a.M. K. SPÜHLER, in: K. Spühler / L. Tenchio / D. Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 319 N 7, S. 1503). So lässt das Kantonsgericht Basel-Landschaft auch Nachteile tatsächlicher und nicht nur rechtlicher Natur genügen (BJM 2012, S. 111, E. 1.2 auf S. 112). Zu den prozessleitenden Verfügungen, die nur einer erschwerten Anfechtung durch Beschwerde unterliegen, zählt gemäss ausdrücklicher Erwähnung in der Botschaft unter anderem die Beweisanordnung gemäss Art. 154 ZPO (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7377). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann nicht nur bei unzutreffender Abweisung eines Beweisantrages vorliegen, sondern auch dann, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht gutgeheissen wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Editionsanordnung des Gerichts das Privat- oder Geschäftsgeheimnis einer Partei verletzt oder einen verpönten Ausforschungsbeweis zulässt, ausserdem, wenn eine Beweisabnahmeanordnung des Gerichts die Mitwirkungspflichten bzw. Verweigerungsrechte von Parteien und Dritten gemäss Art. 160 ff. ZPO verletzt (Entscheid des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 10. Juli 2012 [410 2012 114]; CHRISTIAN LEU, in: A. Brunner / D. Gasser / I. Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 154 N 177, S. 915). Die Vorinstanz hat die Akten selber als vertraulich betrachtet und deshalb die genannten Auflagen an den Rechtsvertreter der Klägerin gemacht. Das Kantonsgerichtspräsidium hat Einblick in die von der Vorinstanz beigezogenen Akten des Verfahrens Nr. 150 12 389 genommen und dabei festgestellt, dass sich darin vertrauliche Akten befinden, bei deren Einsicht Geschäftsgeheimnisse sowohl der Beschwerdeführerin wie auch der C.____ als Dritte verletzt werden können. Damit liegt ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren die schlechten Geschäftsergebnisse in Frage gestellt. Sie führte aus, diese seien nicht schlecht gewesen, weshalb sie (auch aus diesem Grund) Anspruch auf die Gratifikation für 2009, 2010 und 2011 habe. Die Beweislast für das schlechte Betriebsergebnis trage die Beklagte. Die Beklagte reichte bei der Vorinstanz ihre Jahresrechnungen 2009 und 2010 je mit dem Revisionsbericht ein, um die schlechten Ergebnisse zu beweisen. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, mit diesen Unterlagen könne das schlechte Betriebsergebnis nicht nachgewiesen werden. 2.1 Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Die Beklagte hat keine Gratifikationen bezahlt, weil das Geschäftsergebnis schlecht gewesen sei. Die Klägerin als Arbeitnehmerin kann die Geschäftsergebnisse nicht nachweisen, so dass dieser Beweis aufgrund der Beweisnähe der Beklagten obliegt. Diese hat als Beweis die revidierten Jahresabschlüsse 2009 und 2010 eingereicht. Der Klägerin steht hierzu der Gegenbeweis offen. Art. 8 ZGB gewährleistet nämlich auch das Recht zum Gegenbeweis, d.h. er gibt dem Gegner des Beweisbelasteten einen Anspruch darauf, zum Beweis von konkreten Umständen zugelassen zu werden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen (BGE 115 II 305). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird (BGE 76 II 188, E. 3; BGE 120 II 397, E. 4b). Auch der Anspruch auf den Gegenbeweis schliesst aber die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus, verbietet also dem Richter nicht, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen. Zudem wird Art. 8 ZGB auch hinsichtlich des Gegenbeweises gegenstandslos, wenn das dem Hauptbeweis unterstellte Tatbestandsmerkmal beweismässig bereits feststeht. Erforderlich ist dabei allerdings, dass der Richter aufgrund einer Würdigung der erhobenen Beweise zur festen Überzeugung gelangt, der Hauptbeweis sei unumstösslich bereits erbracht. Wo er dagegen bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung, auf allgemeine tatsächliche Vermutungen oder auf Indizien abstellt, darf er prozesskonform zum Gegenbeweis angebotene, erhebliche und taugliche Mittel nicht mit der Begründung ablehnen, die Beweislastregel sei bereits gegenstandslos geworden; damit würde er den bundesrechtlichen Anspruch des Beweisgegners auf Führung des konkreten Gegenbeweises verletzen (BGE 115 II 305).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Die Jahresrechnungen 2009 und 2010 der Beklagten wurden von der Revisionsstelle geprüft und kommentiert. Diese bestätigte in beiden jeweiligen Berichten, dass sie die gesetzlichen Anforderungen gemäss dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) und hinsichtlich Unabhängigkeit (Art. 728 OR und Art. 11 RAG) erfülle. Weiter bestätigte die Revisionsstelle, dass sie die Prüfung in Übereinstimmung mit den Schweizer Gesetzen und Schweizer Prüfungsstandards durchgeführt habe, gemäss welchen die Prüfung so zu planen und auszuführen sei, dass hinreichende Sicherheit darüber gewonnen werden könne, dass die Jahresrechnung frei von wesentlichen unzutreffenden Angaben sei. In beiden Berichten für das Jahr 2009 und 2010 bestätigte die Revisionsstelle, dass die Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerin den Schweizerischen Gesetzen und den Statuten der Gesellschaft entsprechen. Angesichts dieser Berichte kann davon ausgegangen werden, dass die Jahresrechnungen korrekt sind und nach den gesetzlichen Regeln erstellt wurden und somit nebst den allgemeinen Regeln zur kaufmännischen Buchführung (Art. 957 ff. OR) auch die für Aktiengesellschaften geltenden zusätzlichen, verschärften Bestimmungen zur Rechnungslegung nach Art. 662 ff. OR eingehalten wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Resultat künstlich verschlechtert wurde. Im Gegenteil schreibt die Revisionsstelle in ihrem Bericht für das Jahr 2010 im Prüfungsurteil Folgendes: "Im Berichtszeitraum hat der wichtigste Kunde der Gesellschaft seine Produktionsvereinbarung (Contract Manufactoring Agreement; "CMA") per 31. März 2011 gekündigt und hat Verhandlungen über eine abschliessende Einigung mit der Gesellschaft begonnen. Die Gesellschaft hat in der vorliegenden Jahresrechnung ihre Erträge und Kosten in Übereinstimmung mit den Regeln und Bedingungen des bestehenden CMA ausgewiesen. Allerdings bestreitet der frühere Kunde einige Posten der aufgelaufenen Kosten und gewisser Rechnungen; die Verhandlungen dauern noch an. Sowohl der Ausgang der Verhandlungen als auch die Dauer für das Erreichen einer endgültigen Einigung zwischen dem Kunden und Gesellschaft können derzeit nicht abgeschätzt werden. Der potenzielle finanzielle Verlust für die Gesellschaft beträgt bis zu 14 Millionen Schweizer Franken. Er kann jedoch möglicherweise, je nach dem Ausgang der Verhandlungen oder dem Ausgang des potenziellen Rechtsstreits zwischen den Vertragsparteien, sogar noch höher liegen. Infolge der vorhandenen finanziellen Unsicherheiten ist der Nettoumsatz von CHF 39.1 Millionen in der Jahresrechnung eventuell um bis zu CHF 12 Millionen oder mehr zu hoch ausgewiesen, Materialkosten von CHF 17.9 sind möglicherweise um bis zu CHF 2 Millionen oder mehr zu tief angesetzt, der Jahresverlust von CHF 0.112 Millionen ist eventuell um bis zu CHF 14 Millionen oder mehr zu tief ausgewiesen. Das Eigenkapital von CHF 0.077 Millionen könnte um bis zu CHF 14 Millionen oder mehr zu hoch ausgewiesen sein." Die Revisionsstelle hat in ihrem Bericht zum Geschäftsjahr 2010 erwähnt, dass der wichtigste Kunde seine Produktionsvereinbarung per 31.03.2011 gekündigt habe. Weiter führte sie aus, der frühere Kunde habe gewisse Posten bestritten und es könne der Ausgang der Verhandlungen oder des Rechtsstreits nicht abgeschätzt werden. Dieser genannte wichtigste Kunde ist nach Ausführungen der Beschwerdeführerin die C.____. Der Forderungsstreit mit der Verfahrensnummer 150 12 389 ist zwischen der Beschwerdeführerin und der C.____ hängig und es geht aus diesen Akten hervor, dass die C.____ der wichtigste Kunde war. Dementsprechend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem im Revisionsbericht erwähnten Kunden ebenfalls um die C.____ handelt. Angesichts des Revisionsberichts liegen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geschäftsergebnisse "künstlich" verschlechtert wurden, vielmehr liegen für das Jahr 2010 gerade Anhaltspunkte dafür vor, dass das Geschäftsergebnis je nach Ausgang des Forderungsprozesses zwischen der Beschwerdeführerin und der C.____ sogar noch schlechter ausfällt als im Jahresabschluss ausgewiesen. Aufgrund der Revisionsberichte für die Jahre 2009 und 2010 ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Jahresrechnungen korrekt erstellt wurden und das Betriebsergebnis nicht besser als ausgewiesen ist, allenfalls eher schlechter. 3. Die Klägerin hat in der Klagebegründung/Replik vom 16. Februar 2012 unter den Ziffern 9.1. bis 9.4 Einwände gegen die Jahresrechnungen vorgebracht. Es gilt nun zu prüfen, ob diese Einwände die Jahresrechnungen zu erschüttern vermögen. 3.1 Unter Ziffer 9.1 führte die Klägerin aus, die Produktion in der beklagtischen Firma sei bis Ende 2010 auf vollen Touren gelaufen, wie in den vorausgegangenen Jahren. Anscheinend hätten der Beklagten ab 2011 die liquiden Mittel für den Einkauf von Rohstoffen gefehlt, weil die C.____ als Bestellerin die Lieferungen der Beklagten nicht mehr bezahlt, sondern mit dem Kaufpreis für die Übernahme der Firma verrechnet habe. Falls dies zutreffe, sei es unzulässig, das Betriebsergebnis als schlecht zu bezeichnen. Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Grundsätzen geprüft (siehe Erwägung 2.2 hiervor) und offenbar keine Unzulässigkeiten festgestellt, ansonsten sie dazu Ausführungen gemacht hätte. Vielmehr stellte die Revisionsstelle in der Jahresrechnung 2010 eben gerade fest, dass die Beschwerdeführerin die offenen Forderungen als einbringlich in der Jahresrechnung aufgeführt habe und je nach Ausgang des diesbezüglichen Forderungsstreits das Ergebnis noch schlechter ausfallen würde, als in der Jahresrechnung ausgewiesen. 3.2 Unter Ziffer 9.2 machte die Klägerin geltend, die Bilanzen würden zeigen, dass Passiven im Umfang von rund 2 Mio. im Jahre 2010 abgebaut worden seien und zwar unter dem Titel "accounts payable third parties". Aus der Bilanz sei nicht ersichtlich, wer diese Drittparteien seien und es stelle sich die Frage, ob es sich um die Bezahlung des Kaufpreises handle. Auch zu diesen Mutmassungen der Beschwerdegegnerin ist zu wiederholen, dass die Revisionsstelle keine Unzulässigkeiten festgehalten hat. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass wenn die Beschwerdeführerin für den Kauf der Firma einen Kredit aufgenommen hätte oder hat, sie diesen auch verzinsen und amortisieren müsste oder muss, was zwangsläufig Auswirkungen auf den Aufwand, welcher sich dadurch erhöht, und die Passiven, welche durch die Amortisationen vermindert werden, hat. Es kann keine Rolle spielen, ob ein Kredit bei einem Finanzinstitut aufgenommen wurde oder in Form eines (teilweise) unbezahlten Kaufpreises als Darlehen stehen gelassen und in Raten abbezahlt wird. 3.3 Weiter führte die Klägerin unter Ziffer 9.3 aus, die Beklagte habe bestätigt, gegenüber der C.____ eine Forderung von netto rund 7 Mio. zu haben. Aus den Jahresrechnungen ergebe sich nicht, wie und wo diese Forderungen verbucht seien. Ein Prozess sei anscheinend hängig. Falls die Beklagte durchdringe, müsse rückwirkend das Betriebsergebnis 2009 bis 2011 korrigiert werden. In der Bilanz 2010 sind unter den Aktiven Forderungen aus Lieferungen von rund CHF 8.5 Mio. und andere Forderungen gegenüber Dritten von rund CHF 0.8 Mio. aufgeführt. Es ist nahelie-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gend, dass bei diesen bilanzierten offenen Forderungen jene gegenüber dem wichtigsten Kunden, der C.____, eingeschlossen sind. Die von der Klägerin erwähnte Forderung von rund 7 Mio. ist daher sehr wohl in der Bilanz aufgeführt, so dass auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, an der Korrektheit der Jahresrechnung zu zweifeln. Im Übrigen bestätigt der Blick in die Akten des Forderungsprozesses Nr. 150 12 389, dass die Beschwerdeführerin eine Klage von rund 7 Mio. gegen die C.____ eingereicht hat, was sich mit dem von der Klägerin erwähnten Betrag deckt. Es versteht sich von selbst, dass offene Forderungen, welche eben unbezahlt sind, nicht als Ertrag in der Erfolgsrechnung ausgewiesen werden und somit keinen Einfluss auf das Betriebsergebnis haben können. Eine rückwirkende Korrektur der Betriebsergebnisse 2009 bis 2011 bei Obsiegen der Beschwerdeführerin im Forderungsprozess gegen die C.____ ist entgegen den Ausführungen der Klägerin ausgeschlossen. Sollten die noch offenen Forderungen einmal bezahlt werden, sind sie dannzumal in die Jahresrechnungen aufzunehmen und nicht durch rückwirkende Korrekturen in den Jahresabschlüssen bereits vergangener Jahre. Im Übrigen ist der Forderungsprozess noch hängig und dessen Ausgang offen, so dass auf ein allfälliges Durchdringen der Beklagten im vorliegenden Arbeitsstreit ohnehin nicht abgestellt werden kann. 3.4 Schliesslich stellte sich die Klägerin in Punkt 9.4 auf den Standpunkt, in der Bilanz 2010 werde das Bauland mit dem Fabrikationsgebäude mit einem Buchwert von 2.6 Mio. veranschlagt. In einem anderen Verfahren vor Bezirksgericht Liestal werde der Verkehrswert mit CHF 31 Mio. angegeben. Damit sei nachgewiesen, dass erhebliche stille Reserven bei der Beklagten vorhanden seien. Dies lasse vermuten, dass die Beklagte für die Übernahme des Betriebes einen hohen Kaufpreis an die Firma C.____ zu bezahlen hatte, ev. in Raten. Falls die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nicht nachkomme, könne die C.____ die Lieferungen der Beklagten mit dem Kaufpreis verrechnen. Dies dürfe aber keinen Einfluss auf das Betriebsergebnis haben. An dieser Stelle ist einmal mehr zu wiederholen, dass die Revisionsstelle keine Unzulässigkeiten festgestellt hat. Weiter können stille Reserven auf der Liegenschaft das Betriebsergebnis nicht beeinflussen, so dass auch die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin unbehelflich sind. Die Revisionsstelle ist auf die Unterschiede im Bilanzwert und dem Verkehrswert zudem eingegangen und führte diesbezüglich im Revisionsbericht 2010 aus: "Die Bilanzwerte des Grundstückes und der Bauten der Gesellschaft belaufen sich auf CHF 2.7 Millionen. Ein unabhängiger Experte hat den Verkehrswert des Grundstücks und der Bauten auf bis zu CHF 25 Millionen geschätzt. Ein potenzieller, im Absatz "Prüfungsurteil" beschriebener Verlust für die Gesellschaft könnte deshalb durch die Schaffung einer Aufwertungsreserve im Eigenkapital der Gesellschaft ausgeglichen werden". Durch die Edition dieses Revisionsberichts hat die Beklagte gegenüber der Klägerin sogar die stillen Reserven offen gelegt, welche jedoch wie für das Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen sind. 3.5 Gestützt auf diese Ausführungen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Jahresrechnungen und Revisionsberichte in Zweifel ziehen könnten. Auch die von der Klägerin vorgebrachten Einwände vermögen die revidierten Jahresrechnungen nicht zu erschüttern. Es liegen somit keine Gründe vor, den von ihr beantragten Gegenbeweisen nachzugehen. Dementsprechend ist der Beizug der Akten des Forderungsverfahrens Nr. 150 12 389 nicht ange-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeigt und folglich die Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 16. August 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Im Übrigen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der C.____ - welche im vorliegenden Arbeitsstreit eine unbeteiligte Drittpartei ist - verletzt, indem sie die Akten des Forderungsprozesses, in welchem die C.____ die Beklagtenpartei ist, beigezogen hat, ohne diese davon in Kenntnis zu setzen und ohne ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme zu gewähren. Diese konnte sich daher weder zu ihren Verweigerungsrechten, welche Dritten gemäss Art. 165 ff. ZPO zustehen, noch zu einer allfälligen Mitwirkungsbereitschaft äussern. Die Vorinstanz hat durch den Beizug der Akten des Forderungsverfahrens eine Art zwangsweise Durchsetzung im Sinne von Art. 167 Abs. 1 lit. c ZPO angeordnet, ohne vorgängig die Mitwirkungspflicht der C.____ und deren allfällige Verweigerung überhaupt abzuklären, und ohne diese auf ihr Beschwerderecht nach Art. 167 Abs. 3 ZPO hinzuweisen. 4.1 Abschliessend ist noch über die Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Klägerin hat bei der Vorinstanz mit Klage vom 16. Februar 2012 als Beweisanträge die Edition des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der C.____, von detaillierten Belegen betreffend Forderung der Beklagten gegenüber C.____ sowie von Belegen betreffend Kaufpreisvereinbarungen und Kaufpreiszahlungen durch die Beklagte verlangt. Die Vorinstanz hat durch den verfügten Beizug der kompletten Akten Nr. 150 12 389 bedeutend mehr Editionen zugesprochen, als die Klägerin überhaupt beantragt hat. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wäre jedoch nicht weniger aufwändig gewesen, wenn von der Vorinstanz nur die von der Klägerin verlangten Unterlagen beigezogen worden wären. Diesbezüglich ist ebenfalls zu berücksichtigten, dass aufgrund der Formulierung der Editionsanträge nicht klar ist, auf welche Belege sich diese genau beziehen. Daher ist es nicht angezeigt, von den Kostenverteilungsgrundsätzen abzuweichen. Vielmehr sind die Prozesskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis handelt und der Streitwert weniger als CHF 30'000.-- beträgt, werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 114 lit. c ZPO). Hingegen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung vom Gericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). In Beschwerdesachen ist die Berechnung nach Zeitaufwand anwendbar (§ 2 Abs. 1 TO). Angesichts der Schwierigkeit der Sache und in Relation zum Streitwert scheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 16. August 2012 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'620.-- (inkl. MWST von CHF 120.--) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

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