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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.07.2012 410 12 128 (410 2012 128)

10 luglio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·985 parole·~5 min·6

Riassunto

Obligationenrecht allg.; Forderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. Juli 2012 (410 12 128) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Fristwahrung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Tanja Hill

Parteien A. ____ Beschwerdeführer gegen Friedensrichteramt Binningen Beschwerdegegnerin

B. ____ AG Beschwerdegegnerin

Gegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung / Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramtes Binningen vom 26. März 2012

A. Mit Entscheid vom 26. März 2012 des Friedensrichteramtes Binningen wurde A. ____ (nachfolgend Beschwerdeführer) verpflichtet der B. ____ AG (nachfolgend Beschwerdegegne-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin) CHF 1'605.60 nebst 5% Zins seit 6. Juli 2011 sowie die Zahlungsbefehlskosten von CHF 94.00 zu bezahlen. Auf dem Entscheid wurde vermerkt, dass A. ____ unentschuldigt fern geblieben sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Friedensrichteramtes Binningen vom 26. März 2012 sei aufzuheben und ein neuer Termin für die Schlichtungsverhandlung anzusetzen. Er führte aus, er habe keine zweite Vorladung erhalten, weshalb ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Des weiteren beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Friedensrichterin wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt und der Beschwerdegegnerin eine solche zur fakultativen Stellungnahme. D. In der Stellungnahme vom 1. Juni 2012 führte die Friedensrichterin aus, nachdem der Beschwerdeführer ihr mitgeteilt hatte, dass er den angesetzten Verhandlungstermin aufgrund ferienbedingter Abwesenheit nicht wahrnehmen könne, habe sie es tatsächlich unterlassen, die zweite Vorladung eingeschrieben an den Beschwerdeführer zu senden. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme. E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 wurde die Stellungnahme der Vorinstanz den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Präsidium zum Entscheid vorgelegt. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Friedensrichteramtes Binningen vom 26. März 2012 stellt einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO, mithin einen erstinstanzlichen Entscheid dar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend besteht der Streitwert aus der geltend gemachten Forderung von CHF 1'605.60, weshalb der Entscheid nicht berufungsfähig ist. 2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Kein Rechtmittelverzicht liegt hingegen vor, wenn zwar innert 10 Tagen keine schriftliche Begründung des (ohne schriftliche Begründung eröffneten) erstinstanzlichen Ent-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheides verlangt wird, jedoch innert dieser Frist Berufung oder Beschwerde (gegen den unbegründeten erstinstanzlichen Entscheid) erklärt wird. In diesem Fall ist auf das gültig erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten und die Sache als Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids der ersten Instanz an diese zu überwiesen (vgl. REETZ PETER in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 28 sowie STAEHELIN DANIEL in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 239 N. 31). 3. Der Entscheid des Friedensrichteramtes Binningen datiert vom 26. März 2012 und wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2012 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen innert 10 Tagen beim Friedensrichteramt eine schriftliche Begründung des Entscheides zu verlangen. Dies obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des besagten Entscheids ausdrücklich auf die zehntägige Frist hingewiesen wurde bzw. diese Frist in der Rechtsmittelbelehrung speziell hervorgehoben wurde. Die Beschwerde datiert vom 2. Mai 2012 bzw. wurde am 2. Mai 2012 der schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts übergeben, weshalb die zehntägige Frist bei der Beschwerde an das Kantonsgericht offensichtlich nicht gewahrt wurde. Aufgrund der ausdrücklichen und auch für Laien verständlichen Rechtsmittelbelehrung auf dem Entscheid vom 26. März 2012 wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, innert dieser zehntägigen Frist entweder eine schriftliche Begründung des Entscheids zu verlangen oder direkt beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den besagten Entscheid zu erheben. Zumal in der Rechtsmittelbelehrung auch darauf hingewiesen wird, dass es als Verzicht auf Anfechtung des Entscheids gilt, wenn innert 10 Tagen keine Begründung verlangt wird. Nachdem der Beschwerdeführer innert der zehntägigen Frist weder eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangte, noch die Beschwerde eingereicht hat, ist dies als Rechtsmittelverzicht zu werten und auf die Beschwerde zufolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. 4. Hätte der Beschwerdeführer seine Beschwerde innert 10 Tagen beim Kantonsgericht hängig gemacht, so wäre zu prüfen gewesen, ob auf eine Begründung der Vorinstanz verzichtet werden könnte und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, oder ob auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese als Begründungsgesuch an die Vorinstanz zu überweisen gewesen wäre. Die Frage kann jedoch vorliegend offen gelassen werden. Ebenfalls offen gelassen werden kann die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Rechtsschutzinteresse besitzt, nachdem er sowohl mit Schreiben vom 14. August 2011 als auch mit Schreiben vom 11. November 2011 die Schuld ausdrücklich anerkannt hat. 5. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.00 werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten der Staatskasse. Nachdem für die Beschwerdegegnerin kein grosser Aufwand entstanden ist, wird auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet.

Demnach wird erkannt:

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten der Staatskasse. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Tanja Hill

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