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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.01.2012 410 11 329 (410 2011 329)

10 gennaio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,814 parole·~14 min·1

Riassunto

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. Januar 2012 (410 11 329) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Unentgeltliche Rechtspflege

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Ömer Keskin

Parteien A.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführer beide vertreten durch Rechtsanwalt Rezan Sobil, Rotteckring 2, DE-79098 Freiburg, p. Adr. c/o C.____ gegen D____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Meer, Tavelweg 2, Postfach 162, 3074 Muri b. Bern, Beschwerdegegnerin Bezirksgerichtspräsident Liestal, Mühlemattstrasse 36, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 17. Oktober 2011

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 reichten A.____ und B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rezan Sobil, beim Bezirksgericht Liestal Klage auf Aberkennung gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG gegen die D____AG, vertreten durch Dr. Michael Meer, bezüglich der beiden Rechtsöffnungsurteile vom jeweils 2. Dezember 2010 ein. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 wies der Gerichtspräsident Liestal die Aberkennungsklage der Schuldner in dem Sinne zur Nachbesserung zurück, als dass die in der Klagebegründung genannten Beweisurkunden durchzunummerieren und mit einem entsprechenden Beilagenverzeichnis versehen der Klagbegründung beizulegen seien. Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 reichten die Kläger beim Bezirksgericht nebst einer nachgebesserten Aberkennungsklage das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wies der Präsident des Bezirksgerichts Liestal mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziff. 8). Die Kläger wurden angewiesen einen Kostenvorschuss von CHF 3'100.00 (Ziff. 10) für das Verfahren zu leisten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schuldner erschienen nicht als bedürftig, da sie nach Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfspositionen über einen monatlichen Überschuss von CHF 612.00 verfügten. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit seien auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht sei der Nachweis nicht erbracht worden, dass der Erlös aus dem Verkauf ihrer Liegenschaft in Ittigen von CHF 559'716.65 inzwischen nahezu aufgebraucht worden sei. Ausserdem handle es sich bei den von den Schuldnern in diesem Zusammenhang vorgelegten Aufstellungen über die geltend gemachten Schulden von CHF 396'848.00 und über die von ihnen zu refinanzierenden Liegenschaftskosten von CHF 38'111.00 lediglich um selbst erstellte Zusammenstellungen, welche nicht belegt seien und keinen entsprechenden Nachweis zu erbringen vermögen. B. Mit Eingabe vom 3. November 2011 erhoben die Kläger Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 17. Oktober 2011, mit welcher ihnen die unentgeltliche Rechtsprechung verweigert wurde. Sie beantragten, diese sei aufzuheben, und es sei ihnen für das Aberkennungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Weiter beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zu erteilen. Im Wesentlichen machten sie geltend, sie erschienen als bedürftig, da sie nach Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfspositionen über einen monatlichen Überschuss von lediglich CHF 118.84 verfügen würden. Überdies wurde angeführt, dass selbst wenn die Berechnung des Gerichts zutreffend wäre, die Gesuchsteller mit dem Überschuss von CHF 612.00 pro Monat den vom Bezirksgericht angesetzten Gerichtskostenvorschuss von CHF 3'100.00 und die Sicherheitsleistung der Anwaltskosten von CHF 12'649.00 keinesfalls binnen der angesetzten Frist erbringen könnten. Die Beschwerdeführer entgegneten den erstinstanzlichen Ausführungen im Weiteren, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Bezirksgericht trotz der vorgelegten Unterlagen zu dem Schluss gelange, es liege kein hinreichender Nachweis dafür vor, dass der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zwischenzeitlich durch die Tilgung der bestehenden Schulden aufgebraucht worden sei. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass das Bezirksgericht die Auffassung vertrete, die vorgelegten Aufstellungen über die Schulden und zu refinanzierenden Liegenschaftskosten seien selbst erstellte Zusammenstellungen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Verfügung vom 9. November 2011 unterbreitete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Beschwerde der Vorinstanz und der Beklagten zur fakultativen Stellungnahme. Von einem Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde abgesehen. Ferner wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Verfügung vom 23. November 2011 stellte das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht fest, dass die Gegenparteien innert Frist keine Stellungnahmen eingereicht hatten und schloss den Schriftwechsel. Der Fall wurde dem Präsidium zum Entscheid unterbreitet. Erwägungen 1. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal wird in Anwendung der basellandschaftlichen ZPO durchgeführt. Der angefochtene Entscheid betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach dem Datum des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung eröffnet worden. Gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war. Es stellt sich vorab die Frage, ob diese Übergangsbestimmung nur auf Entscheide anzuwenden ist, welche das Verfahren für die betreffende Instanz beenden, oder auch auf Vor-, Zwischen- und prozessleitende Entscheide. Diese Frage wurde von der Kantonsgerichtspräsidentin, Abteilung Zivilrecht, bereits in einem anderen Verfahren mit Entscheid vom 1. März 2011 i.S. V.N. gegen U.M., Verfahren Nr. 410 2011 4, entschieden (publiziert unter www.baselland.ch/001-htm.314908.0.html). Es wird auf den erwähnten Entscheid verwiesen und hier darauf verzichtet, die Erwägungen zu wiederholen, sondern lediglich festgestellt, dass für das vorliegende Verfahren für die Fragen, welches Rechtsmittel zur Verfügung steht, nach welchen Regeln das Rechtsmittelverfahren abzulaufen hat und wer die sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz ist, auf die Schweizerische Zivilprozessordnung und auf das kantonale Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) abzustellen ist. 2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Diese ist gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen. Weil die Zustellung der angefochtenen Verfügung nicht feststellbar ist, ist zu Gunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist beim Kantonsgericht eingereicht wurde. Gemäss Art. 320 ZPO können mittels Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beschwerdeführer rügen sowohl eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung als auch eine Rechtsverletzung. Mit der Rüge machen sie geltend, ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht abgewiesen worden, weil ihre Bedürftigkeit fälschlicherweise verneint worden sei. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person, die nicht über die zur Prozessführung nötigen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Begriff der Mittellosigkeit ist dem der Bedürftigkeit (vgl. § 71 Abs. 1 ZPO BL) bedeutungsgleich (vgl. EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 117 N 4), wobei unter neuem Recht das blosse Glaubhaftmachen der Mittellosigkeit nicht mehr genügt. Im Übrigen ist an der bisherigen basellandschaftlichen Gerichtspraxis zu § 71 Abs. 1 ZPO BL aufgrund dieser Bedeutungsgleichheit bei der Anwendung von Art. 117 ZPO aber festzuhalten. Demnach gilt eine Partei nicht als mittellos, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. Amtsbericht 1995, 56). Ist die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als "Notgroschen" beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Kostenerlassbegehren nicht entgegenstehend betrachtet (vgl. Amtsbericht 1996, 57). Soweit das Vermögen diesen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (vgl. BGE 119 Ia 11, E. 5). 4. Bezüglich der Einkommenssituation der Kläger und heutigen Beschwerdeführer stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer würden nach Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfspositionen über einen monatlichen Überschuss von CHF 612.00 verfügen. Die Kläger erschienen daher nicht als einkommensbedürftig. Die Kläger fechten diese Feststellung des Sachverhalts an und monieren deren Mangelhaftigkeit. Die Beschwerdeschrift kritisiert die Beweiswürdigung der angefochtenen Verfügung betreffend die Einkommenslage der Beschwerdeführer. Es wird angeführt, es bestehe entgegen den erstgerichtlichen Erwägungen nach Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfspositionen ein Überschuss von höchstens CHF 118.84, wenn nicht sogar eine Unterdeckung. Demzufolge sei auf die Einkommensbedürftigkeit zu schliessen. 5. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer aus der ersten Säule eine monatliche Invalidenrente von CHF 1'725.00 und aus der zweiten Säule eine solche von CHF 1'097.00 ausbezahlt erhalte, währenddem die Beschwerdeführerin über eine monatliche IV-Rente der ersten Säule von CHF 1'462.00 und über eine monatliche Invalidenrente der Suva von CHF 546.00 verfüge. Hinzu käme der Beitrag des gemeinsamen mündigen Sohnes, der bei den Beschwerdeführern wohne und sich angemessen an den Kosten zu beteiligen habe. Dieser angemessene Beitrag beliefe sich auf CHF 600.00 pro Monat. Daraus resultiere ein Einkommen der Beschwerdeführer von CHF 5'430.00 pro Monat. In der Beschwerde wird zur Einkommenssituation der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei entgegen den Erwägungen des Bezirksgerichts Liestal ein Gesamteinkommen von höchstens CHF 5'130.00 vorhanden. Die Beschwerde-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht führer heben hervor, das Erstgericht habe den Mietanteil des Sohnes der Beschwerdeführer unzulässigerweise auf CHF 600.00 angesetzt. Tatsächlich würden die Beschwerdeführer von ihrem Sohn lediglich einen Mietanteil von CHF 300.00 monatlich erhalten. Die Berücksichtigung eines fiktiven Mietanteils von CHF 300.00 sei unzulässig, da die Kläger über eine solche Einnahmeposition gar nicht verfügten. Die Rüge der Beschwerdeführer ist unbehelflich. Den Voraussetzungen des Art. 323 Abs. 2 ZGB entsprechend ist nicht die Tatsächlichkeit, sondern die Angemessenheit des Kindesbeitrags an die häusliche Gemeinschaft ausschlaggebend. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der häuslichen Gemeinschaft um einen dreiköpfigen Haushalt handelt, sowie unter Berücksichtigung des Einkommens des Sohnes in der Höhe von CHF 4'075.00 erscheint eine Drittelung des Mietzinses von CHF 1'735.00 und damit die Veranschlagung des Beitrags auf rund CHF 600.00 als allemal angemessen. Es obliegt den Beschwerdeführern diesen angemessenen Kindesbeitrag einzufordern. Die erstinstanzliche Erwägung zur Höhe der Beitragspflicht des Sohnes ist nicht zu beanstanden. 6.1 Dem Einkommen der Beschwerdeführer steht gemäss Vorinstanz ein notwendiger Bedarf gegenüber, welcher sich wie folgt zusammensetzt: Grundbetrag CHF 1'700.00, Wohnungsmiete CHF 1'735.00, obligatorische Krankenversicherung von jeweils CHF 378.00 respektive von insgesamt CHF 756.00, Hausrat- und Haftpflichtversicherung von CHF 42.00, AHV- Beiträgen von jeweils CHF 40.00, durchschnittliche Steuerlast von CHF 250.00 pro Monat; so dass sich zuzüglich des um 15 % erweiterten Grundbetrags ein zivilprozessualer Grundbedarf von CHF 4'818.00 ergibt. Die Beschwerdeführer monieren die Bemessung mehrerer Positionen dieses Grundbedarfs. Es stehe ihnen ein höherer Grundbedarf zu. So sei der veranschlagte Grundbedarf in der Höhe von CHF 1'700.00 angesichts der seit zwei Jahren anhaltenden Teuerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten überholt. Ausserdem sei der zivilprozessuale Zuschlag in der Höhe von 15 % ausserordentlich gering. Dieser Einwand der Beschwerdeführer vermag nicht zu überzeugen, zumal es bei diesem Berechnungsvorgang um eine ständige Praxis der basellandschaftlichen Gerichte handelt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer geben keinen Anlass, um von dieser Praxis abzuweichen. Der erstgerichtliche Befund hierzu ist daher nicht zu bemängeln. 6.2 Gegen die Berechnung der Krankenkassenprämien bringen die Beschwerdeführer vor, diese beliefen sich entgegen der erstinstanzlichen Erwägungen auf CHF 413.85 sowie auf CHF 414.25. Die Beschwerdeführer verlangen dadurch die Berücksichtigung aller ihrer Versicherungen, d.h. sowohl ihrer Krankenkassenprämien laut KVG, als auch ihrer Zusatzversicherungen nach VVG. Die Krankenkassenversicherung nach KVG stellt die allgemeine Grundversicherung dar und ist daher als Ausgabeposition zu berücksichtigen. Wohingegen die Zusatzversicherungen aufgrund ihrer freiwilligen Natur im Rahmen der Entscheidungsfindung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Beachtung finden dürfen. Im Lichte der vorangehenden Ausführung kann auch der ersuchte Zuschlag für von der Grundversicherung ungedeckten Zahnbehandlungskosten sowie für Zuzahlungen für Medikamente nicht bewilligt werden. Die erstinstanzliche Festlegung der Versicherungsauslagen von jeweils CHF 378.00 respektive von insgesamt CHF 756.00 ist daher zutreffend. 6.3 Die Beschwerdeführer kritisieren weiter, die AHV-Beiträge seien höher anzusetzen, nämlich je auf einen Betrag von CHF 41.53. Die Beschwerdeführer sind diesbezüglich darauf hingewiesen, dass es sich bei der erstinstanzlichen Festlegung lediglich um einen Rundungsdif-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ferenz handelt, welche zwar im Vergleich zum reellen AHV-Beitrag zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausfallen mag, doch in der Endabrechnung nicht ins Gewicht fällt. Daher ist die vorinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden. 6.4 Zur monatlichen Steuerlast weisen die Beschwerdeführer darauf hin, diese betrage tatsächlich rund CHF 330.00. Die erste Instanz gehe zu Unrecht von einer niedrigeren Steuerbelastung von CHF 250.00 aus. Derweil lässt sich aus den eingereichten Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer entnehmen, dass die jährliche Staatssteuer CHF 1'298.05 beträgt. Aus der Steuerveranlagung lässt sich wiederum die Steuer der Gemeinde Lausen, deren Steuertarif bei 55% des Staatssteuerbetrags liegt, sowie die Bundessteuer ableiten. Unter Bedachtnahme des kommunalen Steuersatzes sowie der Bundessteuer scheint die Vorinstanz die Steuerbelastung der Beschwerdeführer gebührend berücksichtigt zu haben. Dementsprechend ist an der erstgerichtlichen Schätzung hinsichtlich der Steuerbelastung nichts auszusetzen. Im Ergebnis vermag die Beschwerde den Nachweis nicht zu erbringen, inwiefern die erstgerichtliche Feststellung zum Einkommen der Beschwerdeführer Recht verletze oder offensichtlich unrichtig wäre. Ausgehend von den erstinstanzlichen Berechnungen wird deshalb darauf geschlossen, dass ein Einkommensüberschuss in der Höhe von CHF 612.00 besteht. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einkommensbedürftigkeit verneint. Ob ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, hängt jedoch nicht nur von der Einkommenssituation, sondern auch von der Vermögenslage ab. Im Folgenden wird auf diese im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege einzugehen sein. 7. Das Bezirksgericht Liestal führt zur Vermögenssituation der Beschwerdeführer aus, es liege kein hinreichender Nachweis dafür vor, dass der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft der Beschwerdeführer von insgesamt CHF 559'716.65 zwischenzeitlich tatsächlich nahezu aufgebraucht worden sei. Bei den von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Aufstellungen über die von ihnen geltend gemachten Schulden von insgesamt CHF 369'848.00 und über die von ihnen zu refinanzierenden Liegenschaftskosten von insgesamt CHF 38'111.00 handele es sich jedenfalls lediglich um selbst erstellte Zusammenstellungen, welche im einzelnen nicht belegt seien und somit keinen entsprechenden Nachweis erbringen würden. Die Beschwerdeführer entgegnen diesen Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Bezirksgericht trotz der umfangreich vorgelegten Unterlagen zu dem Schluss gelange, es liege kein hinreichender Nachweis dafür vor, dass der Erlös aus dem Verkauf ihrer Liegenschaft zwischenzeitlich durch die Tilgung der bestehenden Schulden aufgebraucht worden sei. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass die ins Recht gelegten Aufstellungen über die von ihnen geltend gemachten Schulden und über die zu refinanzierenden Liegenschaftskosten um eine selbst erstellte Zusammenstellung handeln würde. Die Feststellung der Vorinstanz ist tatsächlich insoweit unzutreffend, als dass die Beschwerdeführer eine Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Januar 2011 betreffend das Jahr 2009 eingereicht haben. Einzig dieser kommt eine objektivierende Qualität zu. In jener Steuerveranlagung fällt auf, dass die Beschwerdeführer Vermögen und Schulden in ähnlichem Umfang wie im vorliegenden Fall geltend machten. Ferner geht aus jener Steuerveranlagung hervor, dass insbesondere, was die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Schulden anbelangt, die Steuerverwaltung lediglich einen Bruchteil davon als erwiesen erachtet und diesen dementsprechend in ihrer Berechnung berücksichtigt. Ausge-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hend von dieser Berechnung ist vermögenstechnisch ein Überschuss feststellbar, welcher den sog. Notgroschen von rund CHF 25'000.00 deutlich übersteigt. Folglich besteht auch im Hinblick auf das Vermögen keinen Anlass, auf die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer zu schliessen. Da weder aus der Einkommens- noch aus der Vermögenslage die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ersehen werden kann, wird die Beschwerde abgewiesen. 8. Was die sinngemässe Rüge bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer anbelangt, so wurde ihnen im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit gegeben, ihre Anliegen vorzubringen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid sich mit den jeweiligen Vorbringen auseinander setzt, ist ein genügendes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführer ausreichend angehört wurden. Wie die Vorbringen einer Partei zu bewerten sind und ob diesen Folge zu leisten ist, ist die vornehme Aufgabe eines Gerichts, die vorliegend in gehöriger Weise wahrgenommen wurde. 9. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss jüngster höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar, falls die Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall, scheitern (BGE 137 III 470 E. 6). Dieser Rechtsprechung folgend und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden den Beschwerdeführern eine kantonsgerichtliche Gebühr in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist dabei nach dem Vorstehenden abzuweisen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen ihre Kosten selbst. 3. Die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird den Beschwerdeführern auferlegt. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Ömer Keskin

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