Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 23. September 2025 (400 25 112) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB); Böswilligkeit als Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Unterhaltspflichtigen nach freiwilliger irreversibler Einkommensreduktion (vorliegend: vorzeitige Pensionierung; E. 2.4.2 f.); Beweislast (Art. 8 ZGB) und Folgen der Beweislosigkeit des Grundes der Einkommensreduktion (E. 2.4.4)
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Parteien A. ____ vertreten durch Advokatin Claudia Stehli Kläger gegen B. ____ vertreten durch Advokat Daniel Levy Beklagte und Berufungsklägerin
Gegenstand Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts West vom 4. Dezember 2024
A. A. ____ (Ehemann), geboren am TT.MM.1970, und B. ____ (Ehefrau), geboren am TT.MM.1962, beide xx. Staatsangehörige, haben am TT.MM.1995 in Y. ___ geheiratet. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Am 3. August 2014 nahmen die Ehegatten durch Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung das Getrenntleben auf. Mit Eingabe vom 5. September 2016 erhob der Ehemann beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachstehend Zivilkreisgericht) gegen die Ehefrau Klage auf Ehescheidung. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 20. März 2019 (fortan: Erstentscheid) wurde die Ehe der Ehegatten
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. ___ und B. ___ geschieden. Das Scheidungsgericht verurteilte den Ehemann zudem unter anderem gemäss Art. 125 ZGB zur Bezahlung monatlicher und monatlich vorauszahlbarer Unterhaltsbeiträge an die beklagte Ehefrau von CHF 6'300.00 ab Rechtskraft des Erstentscheids bis 31. Dezember 2020, von CHF 5'000.00 ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2030 und von CHF 1'600.00 ab 1. September 2030 (lebenslänglich). Im Weiteren sah das Zivilkreisgericht die Anpassung besagter Unterhaltsbeiträge an eine allfällige Teuerung nach dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vor. B. Das Kantonsgericht hiess die gegen den Erstentscheid vom 20. März 2019 erhobene Berufung und Anschlussberufung der Parteien mit Entscheid im Verfahren 400 19 227 vom 21. Januar 2020 (fortan: Erstberufungsentscheid) teilweise gut und wies unter anderem die Sache im Unterhaltspunkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, um den Sachverhalt zur Frage der Eigenversorgungskapazität bzw. der gesundheitlichen Situation der Ehefrau, soweit sie ihre Arbeitsfähigkeit betrifft, zu vervollständigen. Unter dem Vorbehalt, dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau aufgrund des Beweisergebnisses zu ihrer Arbeitsfähigkeit nicht im Stande sein sollte, ihren gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB selbst zu decken, ging das Kantonsgericht für die Bestimmung des relevanten Einkommens beim unterhaltspflichtigen Ehemann mit Jahrgang 1970 davon aus, dass es diesem unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbar und auch möglich sei, bis zum Erreichen des 65. Altersjahres einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und bis zu diesem Zeitpunkt seine bisherige Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten sowie ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 13‘295.00 (bzw. je nach Ergebnis der nachzuholenden Erkundigungen bei der Arbeitgeberin des Ehemannes ein entsprechend höheres Salär) zu erzielen. Im Weiteren entschied das Kantonsgericht, dass im Hinblick auf eine allfällige definitive Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags für die Unterhaltsberechnung von einem familienrechtlichen Grundbedarf der Ehefrau gemäss vorinstanzlichem Erstentscheid in Höhe von CHF 6'133.00 pro Monat auszugehen sei. Zudem wurde das Zivilkreisgericht durch das Kantonsgericht angewiesen, den Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen, um die Eigenversorgungskapazität der Unterhaltsansprechenden beurteilen zu können. Weiter legte das Kantonsgericht für den Fall, dass die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau zu bejahen sein sollte, fest, dass die Vorinstanz den zumutbaren Umfang des Arbeitspensums neu festzusetzen und den möglichen Eigenerwerb bis zum Eintritt der Ehefrau ins Pensionsalter (bei damaligem ordentlichem Pensionsalter 64 demnach per TT.MM.2026) zu bestimmen habe, wobei derselben eine Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einzuräumen wäre. Nach Eintritt ins Pensionsalter sei das Einkommen der Ehefrau ebenso neu zu beurteilen. Auf den Eintritt des Ehemannes ins Pensionsalter sei zudem auch der gebührende Unterhalt der Ehefrau zu ermitteln. Zur Frage der aktuellen Leistungsfähigkeit des Ehemannes bis zu seiner Pensionierung habe die Vorinstanz ebenso eine Neubeurteilung vorzunehmen, nachdem sie eine schriftliche Auskunft bei dessen Arbeitgeberin eingeholt haben wird zur Frage über den Grund, die Höhe und die Regelmässigkeit von Zahlungen unter dem Titel «settlement amount». Als massgeblicher Zeitpunkt der letzten Berechnungsphase wurde der Eintritt des Ehemannes ins Pensionsalter 65 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestimmt mit der Folge, dass per TT.MM.2035 wiederum eine Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags vorzunehmen sei. Einkommensseitig wurde beim Ehemann von einem Renteneinkommen ab Erreichen des Pensionsalters von CHF 9‘407.00 pro Monat ausgegangen. Diese Neuberechnung per TT.MM.2035 setze im Weiteren voraus, dass die Einkommenssituation des Ehemannes per TT.MM.2030 im Falle seiner vorzeitigen Pensionierung mit der Folge einer Unterdeckung im familienrechtlichen Gesamtbedarf der Parteien im Lichte der Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen zu beurteilen sein würde. Der familienrechtliche Grundbedarf des Ehemannes bis zu dessen Pensionierung wurde schliesslich mit monatlich CHF 4’925.00 beziffert. Der familienrechtliche Grundbedarf des Ehemannes nach dessen Pensionierung sei um die Positionen Krankenkasse (CHF 500.00) und Steuern (pro memoria) zu ergänzen, wobei die Steuerlast aufgrund des approximativen Unterhaltsbeitrages festzusetzen sein werde. Für die Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sei eine behauptete, jedoch vom Ehemann nicht hinreichend nachgewiesene Unterhaltspflicht gegenüber einem unmündigen Kind. Im Sinne einer weiteren Vorgabe im Hinblick auf eine allfällig neuerlich vorzunehmende Unterhaltsberechnung wies das Kantonsgericht das Zivilkreisgericht in Aufhebung des diesbezüglichen vorinstanzlichen Erstentscheids an, einen allfälligen Überschuss aus der Gegenüberstellung der Einkommen und des familienrechtlichen Grundbedarfs der Parteien hälftig aufzuteilen. Je nach Ergebnis des nachzuholenden Beweisverfahrens zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau und zur Einkommenshöhe des Ehemannes seien auch die Grundlagen der Unterhaltsberechnung mit Indexierungsklausel am angefochtenen Entscheid anzupassen. C. Nachdem das Bundesgericht auf die gegen den Erstberufungsentscheid vom 21. Januar 2020 von der Ehefrau erhobene zivilrechtliche Beschwerde im Verfahren 5A_384/2020 mit Urteil vom 14. Juli 2020 nicht eingetreten war, nahm das Zivilkreisgericht das Verfahren wieder auf, gab bei der asim Versicherungsmedizin, einem Kompetenzzentrum des Universitätsspitals Basel, für die Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau ein Gutachten in Auftrag und holte bei der Arbeitgeberin des Ehemannes die verlangte schriftliche Auskunft ein. D. Per Ende 2022 gab der Ehemann seine Anstellung bei der Arbeitgeberin des Ehemannes auf und liess sich vorzeitig pensionieren. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 21. Februar 2023 (fortan: Massnahmenentscheid) wurde der vom Ehemann an die Ehefrau während der Dauer des Verfahrens zu leistende Unterhaltsbeitrag vor diesem Hintergrund vorsorglich auf CHF 420.00 pro Monat herabgesetzt und ein Gesuch der Ehefrau um Schuldneranweisung abgewiesen. Zudem wurde dem Ehemann mit Wirkung ab 1. Februar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege für die weitere Dauer des Gerichtsverfahrens bewilligt. In teilweiser Gutheissung der von der Ehefrau gegen diesen Massnahmenentscheid erhobenen Berufung hob das Kantonsgericht am 9. Mai 2023 im Verfahren 400 23 63 auch diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Dabei erwog die Rechtsmittelinstanz, dass auf Seiten des Ehemannes eine allfällige Schädigungsabsicht im Zusammenhang mit der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit zu prüfen sei und damit verbunden die Frage, ob bei der Neubeurteilung des Unterhalts für die Dauer des Verfahrens ein hypothetisches oder das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde zu legen sei. Wiederum ordnete das Kantonshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht an, bei der Arbeitgeberin des Ehemannes eine schriftliche Auskunft einzuholen, dieses Mal zur Frage nach der Möglichkeit, der Voraussetzung, der Dauer und dem Umfang von Lohnfortzahlungen an Mitarbeitende im Krankheitsfall. Zudem wurde das Zivilkreisgericht angewiesen, bei der Arbeitgeberin des Ehemannes anzufragen, ob sich der Ehemann für den Bezug einer Invalidenrente angemeldet habe und welche Höhe bei gegebenen Voraussetzungen eine Invalidenrente des Ehemannes per Ende 2022 betragen hätte. Im Weiteren hielt das Kantonsgericht fest, dass für den Fall, dass dem Ehemann beim neuerlichen Entscheid sein effektives Einkommen anzurechnen sei, von einem monatlichen Renteneinkommen von CHF 3'516.00 und einem familienrechtlichen Grundbedarf des Ehemannes von CHF 2'010.00 auszugehen sei. E. Mit Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 19. Januar 2024 wurde der Ehemann vorsorglich für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Februar 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'506.00 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 (fortan: Zweitentscheid) hielt das Zivilkreisgericht fest, dass in Abänderung von Ziffer 2 des Erstentscheids vom 20. März 2019 der Ehemann verpflichtet werde, der Ehefrau gemäss Art. 125 ZGB mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Entscheids und bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters der Ehefrau und damit bis zum Dezember 2026 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'506.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren wurde erkannt, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 auf einem Renteneinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 42'192.00 pro Jahr basieren würden und dass dieselben nicht an die Teuerung anzupassen seien. Sodann bestätigte das Zivilkreisgericht die Unterhaltsregelung für die Dauer des Verfahrens gemäss Verfügung vom 19. Januar 2024 (Dispositiv-Ziffer 3). Das Gesuch der Ehefrau um Schuldneranweisung wurde erneut abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4). Zudem auferlegte das Zivilkreisgericht die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000.00 gemäss Ziffer 5 des Erstberufungsentscheids des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2020 (Verfahren Nr. 400 19 227) den Parteien je zur Hälfte und hielt fest, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aus dem Rechtsmittelverfahren aufzukommen habe (Dispositiv-Ziffer 5). Schliesslich ergänzte die Vorinstanz ihren Kostenentscheid vom 20. März 2019 dahingehend, dass die Gutachterkosten von CHF 13'025.95 den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden. Die Parteikosten seien wiederum von jeder Partei selber zu tragen. Abschliessend wurde festgehalten, dass zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Ehemann sein hälftiger Anteil an den Gutachterkosten in Höhe von CHF 6'500.00 und ein Honorar an seine Vertreterin von CHF 5'656.35 (inkl. Auslagen und MWST von CHF 423.85) zu Lasten des Staates gehen würden (Dispositiv-Ziffer 6). F. Gegen den Zweitentscheid des Zivilkreisgerichts vom 4. Dezember 2024 erhob die beklagte Ehefrau (fortan: Berufungsklägerin), vertreten durch Advokat Daniel Levy, mit Eingabe vom 24. April 2025 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien die Ziffern 1 - 6 des Entscheids des Zivilkreisgerichts vom 4. Dezember aufzuheben und Folgendes anzuordnen: http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht « 1. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids vom 20. März 2019 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gemäss Art. 125 ZGB folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare, gerichtsüblich indexierte, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 7750.00 bis und mit 31.03.2035 und CHF 4'050.00 ab 01.04.2035 (lebenslänglich).
2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren bis und mit 31. März 2035 auf dem erzielbaren Nettoeinkommen des Klägers von CHF 165'540.00 pro Jahr vor Steuern sowie einem mutmasslichen Renteneinkommen des Klägers ab 01. September 2035 von CHF 112'892. 00 pro Jahr vor Steuern, einem Nettoeinkommen der Beklagten von CHF 0.00 sowie dem BFS-Landesindex der Konsumentenpreise bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsentscheides.
Die Unterhaltsbeiträge sind jährlich auf den 1. Januar der Entwicklung des BFS- Landesindex anzupassen, erstmals per 1. Januar 2026. Massgebender Indexstand ist derjenige des Monats November des Vorjahres. Die Anpassung erfolgt nur soweit, als sich das Einkommen des Pflichtigen verändert hat. Die Beweislast für eine geringere Einkommensanpassung trägt der Pflichtige.
Die Teuerungsanpassung erfolgt jeweils nach folgender Berechnungsformel:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Index im Zeitpunkt des Scheidungsurteils
3. Das Gesuch des Klägers vom 21. November 2022 betreffend Abänderung des Unterhalts für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen und es wird festgehalten, dass der Unterhalt für die Dauer des Verfahrens unverändert und durchgehend bis zum Eintritt der Rechtskraft des nachehelichen Unterhalts CHF 6'300.00 pro Monat beträgt.
Der Kläger hat der Beklagten in diesem Zusammenhang für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'730.00 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen sowie die Gerichtskosten zu tragen.
4. Die C. ____ SA wird angewiesen, mit sofortiger Wirkung von der dem Ehemann monatlich ausbezahlten Rente bis auf weiteres einen Betrag von bis zu maximal CHF 6'300.00 pro Monat direkt auf das Konto der Ehefrau (D. ____ AG, IBAN: CHXX XXXX XXXX XXXXXXXXX) zu überweisen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens 400 19 227 (B 41) werden den Parteien gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2020 im Verhältnis 1/5 Beklagte und 4/5 Kläger auferlegt, d. h. die Beklagte trägt von den Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000. 00 einen Anteil von CHF 1'200.00, der Kläger CHF 4'800.00, und der Kläger hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'000.00 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen.
6. Die Kosten des ASIM-Gutachtens in Höhe von CHF 13'025.95 sowie die übrigen ordentlichen Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 6'000. 00 werden dem Kläger auferlegt. Der Kläger hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 30'000.00 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen.»
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST. G. Die Berufungsantwort des Ehemannes (fortan: Berufungsbeklagter), vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, datiert vom 13. Juni 2025. Beantragt wird die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Zweitentscheids des Zivilkreisgerichts vom 4. Dezember 2024; unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWSt zu Lasten der Berufungsklägerin. Sodann ersucht der Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. H. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten vom 13. Juni 2025 der Berufungsklägerin zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das unbedingte Replikrecht gemäss Art. 53 ZPO geschlossen, die Akten bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in Zirkulation gesetzt und den Parteien der begründete Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt.
Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann Berufung erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist erneut über die Frage des nachehelichen Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB, also eine vermögensrechtliche Angelegenheit zu entscheiden. Als Streitwert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin beantragte bei der Vorinstanz für sich nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 7‘750.00 bis 30. April 2035 sowie ab Mai 2035 solche von CHF 4‘050.00 unbefristet bzw. lebenslänglich. Demgegenüber wollte der Berufungsbeklagte vom Scheidungsgericht – anders als noch zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt, als er sich noch für eine Unterhaltszahlung von monatlich CHF 4‘000.00 behaften lassen wollte – nunmehr festgestellt wissen, dass sich die Parteien nachehelich keinen Unterhaltsbeitrag schulden würden. Die Differenz der beantragten Unterhaltsbeiträge beträgt monatlich CHF 7‘750.00 bzw. 4‘050.00. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit offensichtlich erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Zweitentscheids des Zivilkreisgerichts vom 4. Dezember 2024 wurde dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin gemäss Sendungsrückschein der Schweizerischen Post am 31. März 2025 zugestellt. Die Berufung vom 24. April 2025, welche gleichentags der Schweizerischen Post zum Versand übergeben wurde, erfolgte somit fristgerecht. 1.2 Mit Berufung gerügt werden können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Vorliegend wird berufungsweise gelhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tend gemacht, dass der Berufungsbeklagte entgegen den Annahmen der Vorinstanz seine Anstellung nicht nur freiwillig, sondern auch in Schädigungsabsicht gegenüber der Berufungsklägerin aufgegeben habe, weshalb ihm ebenfalls entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl ein hypothetisches Einkommen hätte angerechnet werden müssen. Die Berufungsklägerin macht damit eine Verletzung von Art. 125 ZGB geltend. Sodann wird ausgeführt, dass die Vorinstanz, soweit sie das Abänderungsgesuch des Berufungsbeklagten bezüglich Unterhalt für die Dauer des Verfahrens teilweise gutgeheissen habe, gegen Art. 276 Abs. 3 ZPO verstossen habe. Zudem wirft die Berufungsklägerin dem Zivilkreisgericht vor, ihr Schuldneranweisungsgesuch in Verletzung von Art. 177 ZGB bzw. Art. 132 ZGB zu Unrecht abgewiesen zu haben. Schliesslich beschwert sie sich über den Kostenentscheid im angefochtenen Urteil, welcher in Missachtung von Art. 106 und 107 ZPO ergangen sei. Sämtliche erhobenen Rügen sind gemäss Art. 310 lit. a ZPO einer Berufung zugänglich. Auf die Berufung ist somit einzutreten, zumal auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. Art. 59 ZPO). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid in grundsätzlicher Weise, dass über den Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin gemäss Art. 125 ZGB als solchen bereits im Erstberufungsentscheid vom 20. März 2019, welcher in diesem Punkt durch das Kantonsgericht mit Berufungsentscheid vom 21. Januar 2020 bestätigt worden sei, entschieden worden sei. Zur Eigenversorgungskapazität der Berufungsklägerin, stellte das Zivilkreisgericht fest, dass das eingeholte Gutachten der Unterhaltsansprechenden eine Erwerbsfähigkeit im Umfang von 50% attestiert habe, was von der Berufungsklägerin im Ergebnis anerkannt worden sei. Bezüglich Neubeurteilung der Frage der Dauer und Höhe des nachehelichen Unterhaltsbeitrags kam die Vorinstanz zum Schluss, dass für die Unterhaltsberechnung vom effektiv durch den unterhaltspflichtigen Berufungsbeklagten erzielten Einkommen auszugehen sei. Unter Hinweis auf den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 23. Mai 2023 bezüglich Unterhaltsabänderung für die Dauer des Verfahrens, in welchem die während dem Scheidungsverfahren erfolgte vorzeitige Pensionierung des Berufungsbeklagten als freiwillige Disposition mit irreversibler Einkommenseinbusse eingestuft worden sei, sei die Frage, ob diese Veränderung in Schädigungsabsicht erfolgt sei, zentral. Indizien für das Vorliegen einer solchen Schädigungsabsicht könnten unter anderem ein Verzicht auf Ersatzeinkommen bei Arbeitsunfähigkeit oder auf Sozialversicherungsansprüche aufgrund von Invalidität sein. Die Rechtsmittelinstanz habe den erstinstanzlichen Massnahmenentscheid im Sinne von Art. 276 ZPO soweit aufgehoben, als darin auf das effektive Renteneinkommen des Berufungsbeklagten abgestellt worden sei, ohne die Frage nach einer allfälligen Schädigungsabsicht bei der Einkommensreduktion zu prüfen. Dementsprechend habe die Berufungsinstanz die Vorinstanz angewiesen, bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten eine schriftliche Auskunft zur Frage nach der Möglichkeit, der Voraussetzung, der Dauer und dem Umfang von Lohnfortzahlungen an Mitarbeitende im Krankheitsfall einzuholen, wobei gleichzeitig anzufragen gewesen sei, ob sich der Berufungsbeklagte für den Bezug http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Invalidenrente angemeldet habe und welche Höhe bei gegebenen Voraussetzungen eine Invalidenrente des Berufungsbeklagten per Ende 2022 betragen hätte. Gemäss Antwort der ehemaligen Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten würden im Falle von krankheitsbedingten Abwesenheiten Lohnfortzahlungen im Umfang von 100 % des regulären Gehalts für die Dauer von drei Monaten ausgerichtet. Dauere die krankheitsbedingte Abwesenheit länger als drei Monate an, würden für die weitere Dauer der Krankheit, jedoch längstens für weitere drei Monate, Lohnfortzahlungen im Umfang von 50 % des regulären Gehalts geleistet. Wenn es die Umstände rechtfertigen würden, könne der Generalsekretär / die Generalsekretärin entscheiden, einem Personalmitglied eine Lohnfortzahlung von 50 % oder 100 % über die ersten oder weiteren drei Krankheitsmonate hinaus zu gewähren. Im Weiteren sei es nicht möglich, sich zur Abklärung der Invalidität für den Bezug einer Dienstunfähigkeitsrente "anzumelden". Vielmehr werde eine solche nur dann ausgerichtet, wenn dies medizinisch indiziert sei und die Bedingungen für den Bezug erfüllt seien. Der Berufungsbeklagte sei per 1. Januar 2023 in Frühpension gegangen und während seiner Anstellungszeit nie dienstunfähig gewesen. Somit habe er die Bedingungen für den Bezug einer Dienstunfähigkeitsrente zu keiner Zeit erfüllt. Zur von der Berufungsklägerin geltend gemachten Schädigungsabsicht des Berufungsbeklagten erwog das Zivilkreisgericht, dass es erstere in diesem Zusammenhang bei einer unbewiesenen pauschalen entsprechenden Behauptung belassen habe. Mangels bewiesener Schädigungsabsicht könne dem Berufungsbeklagten kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sondern es sei für die Unterhaltsberechnung von seinem effektiv erzielten Pensionsrenteneinkommen von monatlich CHF 3'516.00, welches das Kantonsgericht bereits für massgebend erachtet habe, auszugehen. 2.2 Die Berufungsklägerin monierte in ihrer Berufung zunächst, die Vorinstanz habe zwar zutreffend festgehalten, dass das Kantonsgericht bei der vorzeitigen Pensionierung von einer freiwilligen Disposition des Berufungsbeklagten ausgegangen sei. Hingegen sei nirgends die Rede davon, dass diese Veränderung irreversibel sei. Entsprechendes gehe weder aus dem angefochtenen Entscheid hervor, noch werde dieser Umstand vom Berufungsbeklagten in irgendeiner Weise belegt. Im Weiteren macht die Berufungsklägerin geltend, dass selbst bei Annahme einer Irreversibilität von einem hypothetischen Einkommen hätte ausgegangen werden müssen. Bei den Beweggründen für die vorzeitige Pensionierung bzw. der Schädigungsabsicht handle es sich um einen «inneren» Vorgang, welcher anhand äusserer Umstände, mithin lediglich mit Hilfe von Indizien bewiesen werden könne. Diese würden im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz nicht pflichtgemäss gewürdigt werden. Zudem habe das Zivilkreisgericht dabei die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung verkannt. Danach sei das Verhalten eines Unterhaltspflichtigen als Ausdruck seiner Schädigungsabsicht gegenüber der Unterhaltsberechtigten zu werten, wenn dieser ohne Veranlassung seitens seines Arbeitgebers seine Stelle gekündigt habe. Ein solches Verhalten erweise sich als böswillig und damit als offenbar rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Der Berufungsbeklagte habe vorliegend seine Anstellung gemäss den früheren Feststellungen des Kantonsgerichts freiwillig aufgegeben, d. h. ohne Veranlassung des Arhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitgebers und ohne nachgewiesene gesundheitliche Gründe. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte im vorliegenden Scheidungsverfahren seit Anbeginn keinen Unterhalt an die Berufungsklägerin habe leisten wollen. Mit der freiwilligen Aufgabe seiner Anstellung habe er offenkundig versucht, seinem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. Die Schädigungsabsicht des Unterhaltspflichtigen werde vorliegend auch dadurch bestätigt, dass er sehr wohl auch einkommensrelevanten Tätigkeiten nachgehe, welche er in den USA ausübe und somit sein Einkommen zu verschleiern versuche. Die Vorinstanz hätte somit zum Schluss kommen müssen, dass der Berufungsbeklagte seine Einkommensreduktion in Schädigungsabsicht veranlasst habe, weshalb sie ihm auch ein hypothetisches Einkommen hätte anrechnen müssen. 2.3 Der Berufungsbeklagte entgegnete in seiner Berufungsantwort, die Vorinstanz habe sehr wohl und zu Recht festgehalten, dass das Kantonsgericht verbindlich von einer Einkommenseinbusse, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, ausgegangen sei. Bei der Annahme der Schädigungsabsicht stütze sich die Berufungsklägerin auf eine angebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung. Nach deren unzutreffenden Ansicht sei ein hypothetisches Einkommen bereits bei freiwilliger Aufgabe der Arbeitsstelle anzurechnen, wogegen richtigerweise gemäss Bundesgericht stets auch Indizien vorliegen müssten, die auf eine Schädigungsabsicht schliessen liessen. Auf Anweisung des Kantonsgerichts im Entscheid vom 9. Mai 2023 im Massnahmeverfahren habe die Vorinstanz bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Ehemannes eine schriftliche Auskunft eingeholt zur Regelung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und der Möglichkeit einer Dienstunfähigkeitsrente im Invaliditätsfall. Die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen auf die schriftlichen Antworten der ehemaligen Arbeitgeberin des Ehemannes betreffend Krankenlohn und Bezug einer Dienstunfähigkeitsrente hingewiesen. Im Weiteren habe sie festgehalten, dass sich die Berufungsklägerin zu denselben nicht geäussert habe. Sie habe nur pauschal behauptet, aus ihrer Sicht sei die Schädigungsabsicht gegeben. Im Weiteren habe sie angeführt, dass die Berichte von Dr. E. ____, dem Therapeuten des Berufungsbeklagten, vom Kantonsgericht als nicht ausreichend erachtet worden seien. Entsprechend sei die Vorinstanz, so der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort weiter, zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Berufungsklägerin ihrer Beweislast in keiner Weise nachgekommen sei. Die Berufungsklägerin wiederum sei auf diese vorinstanzlichen Erwägungen in ihrer Berufung nicht eingegangen. Die Berufungsklägerin wolle aufgrund der im Prozess durch den Berufungsbeklagten eingenommenen Position mit dem Antrag auf Feststellung, dass sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge leisten würden, eine Schädigungsabsicht herleiten. Entsprechende Anträge seien keineswegs ungewöhnlich. Zu erinnern sei auch daran, dass unter den Prozessparteien die Eigenversorgungskapazität der Berufungsklägerin umstritten gewesen sei und zu dieser Frage ein Gutachten habe eingeholt werden müssen. Die Unterstellung, der Berufungsbeklagte habe die Einkommensminderung ausschliesslich in Schädigungsabsicht vorgenommen, sei auch deshalb vollkommen absurd, weil er sich selbst finanziell erheblich einschränken müsse und seit seiner Einkommensreduktion auf seinem äushttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht serst knapp bemessenen Existenzminimum leben würde. Dass der Berufungsbeklagte weiterhin einkommensrelevanten Tätigkeiten nachgehen soll, bestreitet dieser zudem. 2.4.1 Die Berufungsklägerin hat im Hauptverfahren zur Frage des nachehelichen Unterhalts erstmals im Berufungsverfahren behauptet, der Berufungsbeklagte erziele aufgrund der Betreibung einer Homepage ein nicht deklariertes (Neben-)Einkommen. Ob diese neue Behauptung gestützt auf Art. 317 ZPO zu hören und dementsprechend bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist oder nicht, kann indessen offenbleiben. Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, es müsse bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts auch für die Zukunft beim Berufungsbeklagten grundsätzlich auf ein hypothetisches, d.h. auf das bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Ehemannes vor der Pensionierung erzielte Salär abgestellt werden, ist die Frage des effektiv erzielten, mutmasslich deutlich tieferen (Neben-)Einkommens beim Unterhaltspflichtigen hinfällig. Wäre dagegen dabei auf das aktuelle, effektive Einkommen abzustellen, würde die Berücksichtigung der generellen Behauptung der Berufungsklägerin eines nicht deklarierten Nebeneinkommens auf Seite des Berufungsbeklagten noch nichts über die Höhe dieses Nebeneinkommens aussagen. Somit kann der Entscheid über die novenrechtliche Behandlung dieser Behauptung offenbleiben. Inhaltlich beschränkte sich die Berufungsklägerin auf die Behauptung eines Nebenverdienstes des Berufungsbeklagten, was letzterer in seiner Berufungsantwort bestritten hat. Beweisanträge zu diesem Thema stellte die Berufungsklägerin keine, so dass ein Nebenerwerb nicht nachgewiesen wurde und ein solches als Indiz einer allfälligen Schädigungsabsicht von vornherein ausser Betracht fällt. 2.4.2 Die Frage des Unterhaltsanspruchs der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten sowie der vorinstanzlich ermittelte Arbeitsfähigkeitsgrad der Unterhaltsansprechenden von 50% sind im vorliegenden Berufungsverfahren unter den Parteien nicht mehr streitig. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach Art. 125 ZGB und den Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von den Parteien im Berufungsverfahren ebenso wenig beanstandet wurden. Ausgangspunkt bei der Unterhaltsberechnung ist stets das effektiv erzielte Einkommen sowohl bei der unterhaltsansprechenden als auch bei der unterhaltspflichtigen Partei. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Erfolgt eine Einkommenseinbusse unfreiwillig und ist die Veränderung irreversibel, verbietet sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Gleiches gilt grundsätzlich auch bei freiwilliger Disposition des Unterhaltsschuldners, welche zu einer irreversiblen Reduktion seiner Leistungsfähigkeit führt. Auch diesfalls wird anhand des effektiv erzielten neuen tieferen Einkommens über die Unterhaltsabänderung befunden. Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen jedoch aus freien Stücken und überdies in Schädigungsabsicht, so ist die Einkommensverminderung, auch wenn sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, unbeachtlich und es ist für die Unterhaltsberechnung das hypothetische, bisherige höhere Einkommen einzusetzen (BGE 143 III 233 E. 3.1 ff.). Mit Schädigungsabsicht in diesem Zusammenhang ist eine freiwillige Disposition zur Einkommenshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht reduktion gemeint, welche gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgt, um den Zufluss der finanziellen Mittel zur unterhaltsansprechenden Partei zu unterbinden (zum Kindesunterhalt, jedoch vorliegend sinngemäss geltend: BGer 5A_403/2019 E. 4.1). Dementsprechend ist nach den Beweggründen des Unterhaltspflichtigen für den erfolgten Stellenwechsel, bzw. vorliegend für die vorzeitige Pensionierung, zu suchen. Diese inneren Tatsachen lassen sich nur anhand äusserer Umstände nachweisen, mithin ist der Nachweis einer Schädigungsabsicht einzig mittels Indizienbeweises erbringbar. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt (BGer 5A_403/2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 135 III 513 E. 7.1 und 131 III 418 E. 2.3.1). Die Beweislast für die Schädigungsabsicht trägt die unterhaltsansprechende Partei (Art. 8 ZGB), wobei das Kantonsgericht die Ansicht des Zivilkreisgerichts teilt, dass dieser Nachweis nicht leicht zu erbringen ist. 2.4.3 Der Berufungsbeklagte mit Jahrgang 1970 liess sich bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin per Ende 2022 im Alter von 52 Jahren vorzeitig pensionieren. Das Zivilkreisgericht gelangte zum Schluss, dass dieser Schritt einer freiwilligen Einkommensverminderung gleichkomme, indem es auf den kantonsgerichtlichen Massnahmenentscheid vom 9. Mai 2023 verwies, wo dies bereits rechtkräftig entschieden worden sei. Dass sich die Vorinstanz mit der Frage der Irreversibilität, wie von der Berufungsklägerin berufungsweise geltend gemacht, im angefochtenen Entscheid nicht auseinandergesetzt haben soll, trifft zudem nicht zu. Auch hierzu verwies das Zivilkreisgericht auf den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 9. Mai 2023, an welchen sie sich beim Entscheid über den nachehelichen Unterhalt gebunden fühlte (Erwägungen 9 und 14 des Zweitentscheids des Zivilkreisgerichts vom 4. Dezember 2024). Damals hielt das Kantonsgericht fest, es liege eine freiwillige Disposition des Berufungsbeklagten vor, welche eine irreversible Einkommenseinbusse zur Folge gehabt habe (Erwägung 4.3.4 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 9. Mai 2023). Dass sich die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid zum nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB an diesem kantonsgerichtlichen Berufungsentscheid im Massnahmenverfahren nach Art. 179 Abs. 1 ZGB (in Verbindung mit Art. 276 Abs. 1 ZPO) orientiert hat, wurde von den Parteien nicht moniert, so dass sich auch das Kantonsgericht nicht veranlasst sieht, weiter hierauf einzugehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung, soweit gerügt wurde, das Zivilkreisgericht habe nicht über die Irreversibilität befunden, zu Unrecht erhoben wurde. 2.4.4 Somit ist die Frage zentral, ob der Berufungsbeklagte sein Einkommen im Sinne der zitierten Rechtsprechung in Schädigungsabsicht reduziert hat, also ob sich der Berufungsbeklagte in erster Linie im Hinblick auf den vorliegenden Prozess frühzeitig pensionieren liess, um der Gegenpartei zu schaden. Die Beweggründe der Pensionierung des Berufungsbeklagten sind somit entscheidend, wobei sich dieser «innere Vorgang» nur erschwert beweisen lässt. Beweisbelastet ist die Berufungsklägerin (Art. 8 ZGB). Das Kantonsgericht teilt im Weiteren die Ansicht der Berufungsklägerin nicht, dass die freiwillige Aufgabe der Stelle eines Unterhaltspflichtigen im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht anders als böswillig gewertet werden könne. Auch gemäss BGE 143 III 233 bzw. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5A_297/2016 E. 3.4 wird für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Unterhaltspflichtigen vorausgesetzt, dass eine irreversible Einkommensreduktion bei diesem zudem in Schädigungsabsicht erfolgt sein muss. Aus den Erwägungen dieses Entscheids lässt sich keineswegs ableiten, dass die Kündigung einer Stelle ohne Veranlassung nur als böswillig eingestuft werden könne. Das Bundesgericht bejahte die Schädigungsabsicht im zu beurteilenden Fall aufgrund bestehender weiterer klarer Indizien, indem es ausführte, nebst der freiwilligen Aufgabe der Stelle sei erstellt, dass die Parteien gegeneinander einen Scheidungskrieg führen würden. Dies wiederum leitete das Bundesgericht aus dem vorinstanzlichen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt her, wo festgehalten worden sei, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin gegenüber voller Hass begegne und sie im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzung «regelrecht zu bekriegen versuche». Durch Strafurteil sei sodann belegt, dass der Beschwerdegegner auch vor mehrfacher Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nicht zurückgeschreckt sei. Sodann weise ein mit Blick auf die Kinderzuteilung eingeholtes Gutachten darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens eine «gewisse Drohkulisse», vor allem im Hinblick auf das «Stoppen» finanzieller Flüsse nicht zu übersehen gewesen sei. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Aufgabe der Stelle ohne Veranlassung erfolgt sei und das Vorgehen des betreffenden Unterhaltspflichtigen nicht anders als böswillig mit Schädigungsabsicht einzustufen sei. Der vorliegende, vom Kantonsgericht zu beurteilende Fall ist mit demjenigen des Bundesgerichtsverfahrens 5A_297/2016 offensichtlich nicht vergleichbar. Konkrete Indizien für eine Schädigungsabsicht des Berufungsbeklagten bestehen nicht. Das Begehren um Abweisung eines Unterhaltsantrags der Gegenpartei zeugt nicht von Böswilligkeit, zumal unter den Parteien im Prozess zunächst auch die Eigenversorgungskapazität der Berufungsklägerin und damit womöglich auch deren Unterhaltsanspruch an sich umstritten war. Der Berufungsbeklagte führte als Grund seiner vorzeitigen Pensionierung gesundheitliche Gründe an, welche sich allerdings nicht beweisen liessen, weil sich die bei den Akten liegenden Berichte von Dr. E. ____ als beweisuntauglich herausgestellt hatten. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen des Berufungsentscheids des Kantonsgerichts im Massnahmeverfahren verwiesen werden (Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. Mai 2023 E. 4.3.3). Auch wenn der Berufungsbeklagte den behaupteten Grund seiner Pensionierung nicht nachweisen konnte, führt dies nicht unmittelbar zur Annahme einer Schädigungsabsicht, ohne dass hierfür weitere Indizien bestehen. Beweisrechtlich scheiterte der Berufungsbeklagte mit seinem Gegenbeweis, was für ihn als für die Tatsache der Schädigungsabsicht nicht beweisbelastete Partei zunächst folgenlos bleibt, solange ihm kein anderer Beweggrund, und zwar ein böswilliger, nachgewiesen werden kann. Das Zivilkreisgericht erwog zur Schädigungsabsicht des Berufungsbeklagten zudem, dass Indizien hierfür unter anderem ein Verzicht auf Ersatzeinkommen bei Arbeitsunfähigkeit oder auf Sozialversicherungsansprüche aufgrund von Invalidität sein könnten. Die Berufungsklägerin habe es in diesem Zusammenhang jedoch bei der pauschalen Behauptung belassen, dass die Schädigungsabsicht aus ihrer Sicht gegeben sei bzw. dass die Berichte von Dr. E. ____ vom Kantonsgericht als nicht ausreichend erachtet worden seien. Eine Bezugnahme auf die eingeholten Auskünfte bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Ehemannes unterlasse sie gänzlich. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diese vorinstanzlichen Erwägungen wiederum hat die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht kommentiert. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass dem Berufungsbeklagten keine Schädigungsabsicht nachgewiesen werden konnte, so dass der vorinstanzliche Entscheid, in welchem der Unterhaltsberechnung, anstatt ein hypothetisches Einkommen, sein effektives Renteneinkommen zugrunde gelegt wurde, nicht zu beanstanden ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3.1 Die Vorinstanz stellte dem effektiv erzielten Renteneinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 3'516.00 dessen familienrechtlichen Bedarf von CHF 2'010.00 gegenüber und errechnete einen von diesem an die Berufungsklägerin zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'506.00. Diese Berechnung blieb in der Berufung unangefochten. Hingegen beanstandete die Berufungsklägerin den zivilkreisgerichtlichen Entscheid insofern, als ihr mit diesem in Abweichung vom Erstentscheid vom 20. März 2019 lediglich noch ein Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen des eigenen Pensionsalters im Dezember 2026 zugesprochen wurde. Das Zivilkreisgericht erwog zur Dauer des nachehelichen Unterhalts, im Erstentscheid sei das Gericht davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin aufgrund der Anstellung des Berufungsbeklagten bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin keine Leistungen aus der AHV werde beziehen können und dass der Berufungsbeklagte nach seiner Pensionierung finanziell in der Lage sein werde, der Berufungsklägerin weiterhin einen Unterhaltsbeitrag bezahlen zu können. Aufgrund dieser ausserordentlichen Vorsorgesituation sei zunächst eine lebenslängliche Unterhaltspflicht vorgesehen gewesen. Dies habe sich als falsch herausgestellt. Die Berufungsklägerin selbst habe an der Vergleichsverhandlung vom 20. September 2023 ausgesagt, dass sie Anspruch auf eine AHV-Rente habe. In Kombination mit einem allfälligen Bezug von Ergänzungsleistungen werde sie über eine Altersvorsorge verfügen. Zudem hätten sich die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zwischenzeitlich dauerhaft und erheblich verändert, weshalb auch die Dauer der Unterhaltspflicht neu zu beurteilen sei. Dabei gelte es zu bedenken, dass praxisgemäss eine lebenslängliche Unterhaltspflicht die Ausnahme bilde und nur bei sehr guten finanziellen Verhältnissen auf Seiten des Unterhaltspflichtigen zugesprochen werde. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht mehr gegeben. Deshalb sei die Unterhaltspflicht bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters der Berufungsklägerin zu begrenzen, folglich bis und mit Dezember 2026. 3.2 Die Berufungsklägerin monierte mit ihrer Berufung zusammenfassend, dass die Höhe ihrer AHV-Rente nicht genannt werde. Dies verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Rente bewege sich im Bereich zwischen CHF 600.00 bis CHF 800.00. Der Verweis des Zivilkreisgerichts auf die Ergänzungsleistungen sei nicht haltbar. Der gebührende Unterhalt sei vom geschiedenen Ehegatten und nicht vom Staat zu leisten. Der Berufungsbeklagte entgegnete in seiner Berufungsantwort, der Kritikpunkt der fehlenden Feststellung der AHV-Rentenhöhe durch die Berufungsklägerin sei unberechtigt. In Erwägung Ziffer 60 des Erstentscheids vom 20. März 2019 werde die Festlegung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags auch über das Erreichen des AHV-Alters hinaus im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehefrau und hiesige Berufungsklägerin keine Altersrente der AHV erhalte. Aus diesem Grunde rechtfertige es sich vom http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundsatz her, lebenslängliche Unterhaltsbeiträge festzulegen. Wenn nun genau diese Argumentation entfalle, so der Berufungsbeklagte, und festgestellt werden müsse, dass die Berufungsklägerin sehr wohl über eine AHV-Rente verfügen werde und verbunden damit auch Ergänzungsleistungen werde erhältlich machen können, so könnten diese Überlegungen nicht beanstandet werden, unabhängig davon, in welcher Höhe die Berufungsklägerin eine AHV- Rente werde beziehen können. Der Verweis der Vorinstanz auf die Ergänzungsleistungen sei dabei keineswegs unbehilflich oder unangemessen. Unabhängig von der Höhe der AHV-Rente werde die Berufungsklägerin aufgrund des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen über ausreichende Mittel verfügen, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein und das Existenzminimum finanzieren zu können. Den Überlegungen der Vorinstanz sei daher in diesem Punkt zu folgen. 3.3 Die Berufungsklägerin beanstandete den vorinstanzlichen Entscheid zur Frage der Befristung der Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten, ohne die Entscheidfindungsgründe im Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Auf den ersten Blick scheint ihr Einwand, die Vorinstanz habe den Sachverhalt über die Höhe der zu erwartenden AHV-Rente nicht geklärt und dabei zugleich ihren Gehörsanspruch verletzt, als stichhaltig. Bei genauerer Betrachtung gelangt das Kantonsgericht hingegen zum Schluss, dass die Vorinstanz die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten bis zum Erreichen des Pensionsalters der Berufungsklägerin befristen konnte, ohne sich dabei eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder die Verletzung von Recht entgegenhalten lassen zu müssen. Wohl behauptete die Berufungsklägerin in ihrer Berufung, dass sie dereinst auch gestützt auf Angaben ihrer Treuhänderin über eine AHV-Rente in der Grössenordnung von CHF 600.00 bis CHF 800.00 verfügen werde, ohne berufungsweise darzulegen, ob und zu welchem Zeitpunkt und damit rechtzeitig sie diese Parteibehauptung in den vorinstanzlichen Prozess eingebracht hat. Insofern ist somit auch nicht erstellt, dass die Vorinstanz bei geltender Verhandlungsmaxime im nachehelichen Unterhaltsrecht den Sachverhalt unvollständig festgestellt oder dass sie das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt haben könnte. Hinzukommt, dass das Zivilkreisgericht im Erstentscheid bei der Festlegung eines lebenslänglichen Unterhaltsbeitrags zugunsten der Berufungsklägerin von der Prämisse ausgegangen ist, dass diese das Pensionsalter vor dem Berufungsbeklagten erreichen und dannzumal überhaupt kein Altersrenteneinkommen haben wird, wogegen beim Berufungsbeklagten weiterhin ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von CHF 13‘295.00 sowie ab eigener Pensionierung im September 2035 ein Renteneinkommen von CHF 9‘407.00 pro Monat anfallen würden. Demgegenüber präsentiert sich die Situation auf den Zeitpunkt der Pensionierung der Berufungsklägerin hin dahingehend, dass diese eine AHV-Rente erhalten wird und auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben dürfte, so dass sie, nicht offensichtlich schlechter als der Berufungsbeklagte gestellt sein wird, welcher ein Renteneinkommen CHF 3'516.00 pro Monat erzielt. Der Anspruch auf gebührenden Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB beinhaltet keine absolute finanzielle Gleichstellung geschiedener Ehegatten im Pensionsalter. Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts erfolgt in quantitativer Hinsicht und damit auch bezüglich Dauer im Rahmen eines Ermessensentscheids. Das Zivilkreisgericht berücksichtigte bei seinem Enthttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheid der Befristung der Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten bis zum Erreichen des Pensionsalters der unterhaltsansprechenden Berufungsklägerin vorliegend vertretbare, sachverhaltlich erstellte Kriterien, so dass das Kantonsgericht keinen Anlass hat, den vorinstanzlichen Entscheid zu korrigieren. Die Berufung ist somit auch hier abzuweisen. 4. Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufung sodann die Unterhaltsberechnung des Zivilkreisgerichts als Ganzes als falsch bezeichnet, weil beim Berufungsbeklagten das effektive Renteneinkommen eingesetzt worden sei, kann auf die vorstehenden Erwägungen (E. 2.4.1 ff.) verwiesen werden. Selbstredend ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, genauso und mit derselben Begründung bezüglich Unterhalt für die Dauer des Verfahrens (Dispositiv- Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids). Der Entscheid des Zivilkreisgerichts, von einer Anpassung des Unterhaltsbeitrags zugunsten der Berufungsklägerin an die Teuerung aufgrund der kurzen Laufzeit (bis Dezember 2026) abzusehen, ist aus Sicht des Kantonsgerichts nachvollziehbar. Zum gegenteiligen Antrag gemäss Berufung (Ziffer 2 der Rechtsbegehren) fehlt schliesslich eine Begründung. Von Amtes wegen (iura novit curia) ist allerdings ergänzend und gestützt auf Art. 129 Abs. 3 ZGB im Unterhaltsentscheid festzuhalten, dass mit dem monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'506.00 der gebührende Unterhalt der Berufungsklägerin in Höhe von CHF 6'133.00 (vgl. Erstentscheid des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2020 E. 20) nicht gedeckt werden kann. Der monatliche Mankobetrag liegt somit bei CHF 4'627.00. 5.1 Die Berufungsklägerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, es sei die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten anzuweisen, ihr den Unterhaltsbeitrag direkt zu überweisen. Das Zivilkreisgericht wies diesen Schuldneranweisungsantrag ab. Die von der Berufungsklägerin vorgetragenen Gründe – die einmalige Verspätung der Unterhaltszahlung durch den Berufungsbeklagten sowie behauptete prozessuale Schwierigkeiten bei der Geltendmachung in einem separaten Verfahren – würden nicht ausreichen, um eine Schuldneranweisung zu rechtfertigen. 5.2 Die Berufungsklägerin führt berufungsweise aus, dass sie wiederholt erfolglos eine Schuldneranweisung beantragt habe. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2024 sei die Unterhaltszahlung pro Dezember 2024 noch ausstehend gewesen. Den Unterhalt für den Monat April 2025 habe der Berufungskläger ebenfalls nicht rechtzeitig bezahlt. 5.3 Das Zivilkreisgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen einer Schuldneranweisung im angefochtenen Entscheid zutreffend umschrieben. Wie dort erwogen (E. 21 des Zweitentscheids vom 4. Dezember 2024), setzt eine Schuldneranweisung gemäss Art. 132 ZGB voraus, dass der Unterhaltsschuldner seine in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflichten vernachlässigt. Die Anweisung ist namentlich dann unzulässig, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert und darin kein Indiz für künftige Wiederholungen erblickt werden kann (BGE 145 III 255 E. 5.5.2 mit Hinweis auf BGer 5A_958/2012 E. 2.3.2.1). Eine ein- oder auch zweimalige verspätete Unterhaltszahlung rechthttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht fertigt eine Schuldneranweisung jedenfalls nicht, weil dies (noch) keine schwere Pflichtvergessenheit darstellt. Indizien für ein wiederholtes renitentes Verhalten des Berufungsbeklagten sind zudem keine auszumachen. Die Schuldneranweisung wegen angeblichen Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines Unterhaltsanspruchs über die Staatsgrenzen im internationalen Verhältnis wird von Art. 132 ZGB nicht erfasst, zumal diese Umstände nicht auf ein unkooperatives Verhalten des Unterhaltsschuldners zurückzuführen sind. Die Berufung ist somit auch bezüglich der beantragten, von der Vorinstanz aber abschlägig entschiedenen Schuldneranweisung abzuweisen. 6. Dem Berufungsbeklagten ist auch für das Rechtsmittelverfahren in Gutheissung seines Verfahrensantrags die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, zumal sich an dessen bereits erstinstanzlich festgestellten Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO nichts geändert hat. Zudem hat sich sein Standpunkt auch nicht als aussichtslos erwiesen (Art. 117 lit. b ZPO). 7. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb der Berufungsklägerin aufzuerlegen, zumal diese mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegt. Die von Amtes wegen vorzunehmende Ergänzung gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB rechtfertigt keinen anderslautenden Kostenentscheid. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘000.00 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, Gebührentarif, GebT; SGS BL 170.31) und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten, Advokatin Claudia Stehli, hat im kantonsgerichtlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO], SGS BL 178.112) von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. Gemäss § 2 Abs.1 TO ist die Parteientschädigung in familienrechtlichen Streitigkeiten auch für das Rechtsmittelverfahren nach dem Zeitaufwand zu berechnen, wobei der Stundenansatz gestützt auf § 3 Abs. 1 TO gemessen an der Schwierigkeit und Bedeutung der vorliegenden Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Berufungsklägerin auf CHF 250.00 festzusetzen ist. Bei einem geschätzten Aufwand von 17 Stunden für die Instruktion und das Ausarbeiten der Berufungsantwort ergibt dies ein Honorar von CHF 4’250.00. Auslagenersatz wird mangels eines entsprechenden Parteiantrags gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nicht gewährt. Hingegen ist, nachdem der Kostenantrag gemäss Berufungsantwort auf «unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWSt» lautete, die Mehrwertsteuer von 8,1%, ausmachend CHF 344.25 hinzuzurechnen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2). Daraus ergibt sich zugunsten des Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 4'594.25 (exkl. Auslagen, inkl. MWSt).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Dispositivziffer 1 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. Dezember 2024 wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: « Es wird festgestellt, dass mit dem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'506.00 der gebührende Unterhalt der Beklagten und Berufungsklägerin in Höhe von CHF 6'133.00 nicht gedeckt werden kann. Der monatliche Fehlbetrag liegt somit bei CHF 4'627.00.» 2. Dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin Claudia Stehli als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 4. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'594.25 (exkl. Auslagen, inkl. MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
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