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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.05.2022 400 22 39

10 maggio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·12,498 parole·~1h 2min·1

Riassunto

Anfechtung des GV-Beschlusses der B. ____ AG vom 18. Juni 2020 (Statutenrevision)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. Mai 2022 (400 22 39) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Obligationenrecht

Aktienrecht: Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses (Art. 706b OR), Erfordernisse an das Rechtsschutzinteresse der Aktionärin zur Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses gemäss Art. 706a OR; Mitwirkungsrechte der Aktionäre an einer sog. «Covid-Versammlung»

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1, Klägerin gegen B. ____ AG, vertreten durch Advokat Martin Böckli, und/oder Advokatin Meret T. Müller, böckli bühler partner, St. Jakobs-Strasse 41, Postfach 2348, 4002 Basel, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Anfechtung des GV-Beschlusses der B. ____ AG vom 18. Juni 2020 (Statutenrevision) Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 11. November 2021

A. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 lud der Verwaltungsrat der B. ____ AG deren Aktionäre zur ordentlichen Generalversammlung auf den 18. Juni 2020 ein. Es wurde vorgesehen, die Generalversammlung unter Hinweis auf Art. 6a (recte: 6b) der Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates ohne persönliche Teilnahme von Aktionären auf dem schriftlichen Weg durchzuführen. Dem

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einladungsschreiben legte der Verwaltungsrat unter anderem die Traktandenliste samt den Anträgen des Verwaltungsrates sowie einen entsprechenden Stimmzettel bei. Die Aktionäre wurden im Weiteren eingeladen, ihre Stimme schriftlich bis spätestens 17. Juni 2020 abzugeben. Den Aktionären stand es nach der Formulierung des Stimmzettels offen, zu den Anträgen des Verwaltungsrates jeweils «Ja», «Nein» oder «Enthaltung» zu stimmen, indem sie ein entsprechendes Kreuz setzen sollten. In Bezug auf die traktandierte Statutenrevision war auf dem Stimmzettel vorgesehen, dass die Aktionäre ihre Stimme zum einen bezüglich der Zweckänderung und zum anderen bezüglich der übrigen revidierten Statutenbestimmungen abgeben konnten. B. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 gelangte die C. ____ als Aktionärin der B. ____ AG an deren Verwaltungsrat und beantragte (unter anderem) die Verschiebung der Statutenrevision auf eine der nachfolgenden ordentlichen Generalversammlungen. Sollte die Generalversammlung dem nicht nachkommen, sei der Antrag des Verwaltungsrates betreffend Revision von Art. 9 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 9 Abs. 2 Ziff. 6, Art. 16 und Art. 37 der Statuten abzuweisen. Der Verwaltungsrat antwortete mit Schreiben vom 2. Juni 2020, dass es sich beim Verschiebungsantrag um einen Verfahrensantrag handle. Entscheide über Verfahrensanträge würden allerdings in der Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden der Versammlung liegen und nicht in der Kompetenz der Aktionäre. Im Weiteren sei die geplante Statutenänderung spätestens seit der letzten ordentlichen Generalversammlung bekannt gewesen. Auch hätten die Aktionäre Delegierte in eine Arbeitsgruppe zwecks Vorbereitung der Statutenänderung gesendet und die Aktionäre seien auch im Rahmen der Präsidentenkonferenz über den neuen Statutenentwurf informiert und zu Fragen eingeladen worden. Die Aktionäre hätten somit ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich zum Entwurf vernehmen zu lassen. Ihre Ablehnung zur Statutenänderung könnten die Aktionäre durch entsprechende Ausfüllung des Stimmzettels zum Ausdruck bringen. C. Eine weitere B. ____-Aktionärin, D. ____, reagierte auf die Einladung zur Generalversammlung und gelangte mit Schreiben vom 28. Mai 2020 an den Verwaltungsrat. Mit diesem beantragte sie, es seien die Traktanden 6.1 und 6.2 von der Traktandenliste zu streichen. Das Antwortschreiben des Verwaltungsrates, welches sich hinsichtlich der vorliegend relevanten Punkte inhaltlich mit demjenigen an C. ____ deckte, datiert ebenfalls vom 2. Juni 2020. Mit Schreiben vom 6. Juni 2020 formulierte D. ____ ihr Ersuchen neu, indem sie beantragte, dass der Entscheid über die Statutenrevision auszustellen und auf eine spätere Generalversammlung der Aktionäre zu verschieben sei. Der Verwaltungsrat der B. ____ AG antwortete hierauf mit Schreiben vom 11. Juni 2020, dass er an seiner Begründung gemäss Schreiben vom 2. Juni 2020 festhalte. Zudem hätten bereits Aktionäre an der schriftlichen Abstimmung teilgenommen und ihre Stimmzettel zugesandt, so dass das gewählte Vorgehen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit nicht mehr geändert werden könne. D. Mit Schreiben vom 8. sowie 11. Juni 2020 wandte sich auch A. ____ als Aktionärin an den Verwaltungsrat der B. ____, verwies darin auf das Schreiben der C. ____ vom 11. Mai 2020 sowie auf dasjenige der D. ____ vom 28. Mai 2020 und bat um Mitteilung, ob trotz der aktuellen Covid-19-Verordnung 2 daran festgehalten werde, die Generalversammlung auf dem Schriftweg http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht durchzuführen, zumal gemäss den massgeblichen, geltenden Bestimmungen der Covid-Verordnung physische Generalversammlungen mittlerweile wieder erlaubt seien. Der Verwaltungsrat antwortete mit Schreiben vom 11. Juni 2020, dass die Statutenrevision den Aktionären bekannt sei und die Statuten anlässlich der X. ____präsidentenkonferenz vorgestellt worden seien. Zudem hätte der Abstimmungsprozess bereits begonnen, so dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit der gewählte Verfahrensprozess nicht geändert werden könne. E. Die 44. Generalversammlung der B. ____ AG fand sodann am 18. Juni 2020 in Abwesenheit der Aktionäre statt. Gemäss Protokoll dieser Generalversammlung wurde die Zweckänderung (Traktandum 6.1) aufgrund des erhöhten Quorums abgelehnt (975 Ja-Stimmen, 882 Nein- Stimmen sowie 36 Enthaltungen), während die Revision der übrigen Statutenbestimmungen (Traktandum 6.2) gemäss Feststellung des Verwaltungsrates mit 912 Ja-Stimmen gegenüber 882 Nein-Stimmen bei 99 Enthaltungen angenommen worden sei. F. Mit Eingabe vom 16. November 2020 machte A. ____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin, nach erfolglosem Schlichtungsverfahren unter Beibringung der entsprechenden Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Y. ____ vom 23. September 2020 eine Klage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht) anhängig und beantragte, es sei der Beschluss der ordentlichen Generalversammlung der B. ____ AG, vom 18. Juni 2020 zu Traktandum 6.2 (Statutenrevision, Genehmigung der übrigen Artikel) aufzuheben, sofern und soweit er nicht ohnehin nichtig ist; unter o/e-Kostenfolge. Die genannte Aktionärin begründete ihre Klage unter anderem damit, dass der Verwaltungsrat der B. ____ AG eine schriftliche Generalversammlung angeordnet und dem Aktionariat zugleich verwehrt habe, eigene Anträge zu stellen bzw. Anträge von Aktionären zur Abstimmung zu bringen. Die beklagte B. ____ AG, vertreten durch Advokat Martin Böckli, und/oder Advokatin Meret T. Müller, beantragte in ihrer Klageantwort vom 19. Februar 2021 – unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) – Nichteintreten auf die Klage. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass es sich bei der Generalversammlung vom 18. Juni 2020 um eine «Covid-Versammlung» gehandelt habe, die auf dem Schriftweg durchgeführt worden sei. Dadurch sei das Antragsrecht der Aktionäre dahingefallen. G. Am 11. November 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt, wobei die Klagen der anderen Aktionärinnen gegen die B. ____ AG in den Parallelverfahren (150 20 2599 II der D. ____ sowie 150 21 250 II der C. ____) am selben Termin verhandelt wurden. Mit Entscheid vom 11. November 2021 stellte das Zivilkreisgericht in Gutheissung der Klage vom 16. November 2020 die Nichtigkeit des Beschlusses der B. ____ AG vom 18. Juni 2020 zu Traktandum 6.2 fest (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens und diejenigen des zivilkreisgerichtlichen Verfahrens bei schriftlicher Urteilsbegründung von insgesamt CHF 15'240.00 wurden der B. ____ AG auferlegt. Zudem wurde die beklagte Gesellschaft verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 16’405.75 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2). Zur Begründung hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, der Beschluss betreffend Traktandum 6.2 sei in Verletzung der Aktionärsrechte der Klägerin ergangen, da ihr Stimm- und Antragsrecht missachtet worden sei und die gewählte Abstimmungsmodalität mit dem Grundsatz der Einheit der Materie nicht vereinbar sei. Es habe sich bei der Totalrevision der Statutenänderung um ein wichtiges Geschäft gehandelt, bei welchem die Aktionärsrechte kategorisch ausgeschlossen worden seien. Die Verletzung des Gebots der Einheit der Materie manifestiere sich im Umstand, dass es dem Stimmzettel am erforderlichen Differenzierungsgrad gemangelt habe und die Aktionäre ihren Willen nicht effektiv hätten kundtun können. Da diese Mängel in der Beschlussfassung gravierend seien, sei der anlässlich der 44. Generalversammlung vom 18. Juni 2020 gefasste Beschluss betreffend Traktandum 6.2 nicht lediglich aufzuheben, sondern vielmehr sei dessen Nichtigkeit festzustellen. Selbst wenn die Intensität der festgestellten Rechtsverletzungen nicht genügen würde, um die Nichtigkeit des im Streit liegenden Beschlusses zu bejahen, wäre die Klage dennoch gutzuheissen, weil der gefasste Beschluss zumindest im Sinne von Art. 706 OR aufzuheben wäre. H. Gegen diesen Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 11. November 2021 erhebt die B. ____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin), vertreten durch Advokat Martin Böckli, und/oder Advokatin Meret T. Müller, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachfolgend: Kantonsgericht) am 1. Februar 2022 Berufung. Dabei lässt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Nichteintreten auf die Klage vom 16. November 2020 beantragen; eventualiter sei die Klage abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge (inkl. MWSt) sowie inkl. der erstinstanzlichen Kosten zulasten der Berufungsbeklagten. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, das Zivilkreisgericht hätte auf die Klage der A. ____ mangels Rechtsschutzinteresse nicht eintreten dürfen. In der Sache habe die Vorinstanz fälschlicherweise Rechtsverletzungen der Berufungsklägerin festgestellt und das Recht falsch angewendet. Insbesondere habe das Zivilkreisgericht im angefochtenen Entscheid Art. 6b Covid-19 VO2 verletzt und den Grundsatz der Einheit der Materie falsch angewendet. Aufgrund der Durchführung einer schriftlichen Generalversammlung sei das Antragsrecht der Aktionäre entfallen. Auch der Grundsatz der Einheit der Materie sei durch die Ausgestaltung von Traktandum 6 nicht verletzt worden. Indem die Vorinstanz von der Nichtigkeit des Beschlusses ausgegangen sei, sei sie zudem in Willkür verfallen. Auch die Eventualerörterung, weshalb der Beschluss zu Traktandum 6.2 aufzuheben sei, verstosse gegen das geltende Recht. Es seien bei der Beschlussfassung weder Verfahrens- noch Inhaltsmängel auszumachen, womit auch das Kausalitätserfordernis nicht erfüllt sei. Zudem sei auch der Kostenentscheid rechtsfehlerhaft. I. Mit Berufungsantwort vom 10. März 2022 beantragt A. ____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin, die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zurückzuweisen; unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge (inkl. MWSt) zu Lasten der Berufungsklägerin. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. März 2022 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten vom 10. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das fakultative Replikrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geschlossen. Zugleich ordnete die instruierende Präsidentin der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht die Zirkulation der Verfahrensakten bei der Dreierkammer an und stellte den Parteien den Berufungsentscheid auf Grundlage der Akten in Aussicht. K. Mit Eingabe vom 4. April 2022 lässt die Berufungsbeklagte die Honorarnote ihres Rechtsvertreters einreichen verbunden mit dem Antrag, es sei ihr eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 16'356.20 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Mit Stellungnahme vom 11. April 2022 beantragt die Berufungsklägerin, den Antrag abzuweisen und die Honorarnote nicht zu berücksichtigen, weil diese verspätet eingereicht worden sei. Die Berufungsbeklagte entgegnet wiederum mit Eingabe vom 19. April 2022, es sei erst mit Kenntnis der verfahrensleitenden Verfügung vom 17. März 2022 sowie nach Ablauf der Frist für das unbedingte Replikrecht der Berufungsklägerin möglich gewesen, den die Parteientschädigung bestimmenden Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren definitiv zu ermitteln. Erst ab diesem Zeitpunkt sei es denn auch möglich, die Honorarnote für das Verfahren einzureichen, wie das mit Eingabe vom 4. April 2022 erfolgt sei.

Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht die Berufung vom 1. Februar 2022 gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 11. November 2021 zu beurteilen. Mit diesem erstinstanzlichen Endentscheid stellte die Vorinstanz die Nichtigkeit des Beschlusses der 44. Generalversammlung der Berufungsklägerin vom 18. Juni 2020 zu Traktandum 6.2 fest und auferlegte der im Erstinstanzverfahren beklagten Gesellschaft sämtliche Gerichts- und Parteikosten. Der Streitwert wurde durch die Parteivertreter im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend mit CHF 150’000.00 beziffert (vgl. Protokoll der zivilkreisgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2021, S. 13). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass diese Bezifferung offensichtlich unrichtig sein könnte. Demnach ist an dieser Stelle festzustellen, dass die für eine Berufung erforderliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 vorliegend zweifellos erreicht ist. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 11. November 2021 wurde der Berufungsklägerin gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 20. Dezember 2021 zugestellt. Die Berufungsklägerin hat somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist mit ihrer Berufung vom 1. Februar 2022, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche sie gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben hat, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands bis 2. Januar 2022 gewahrt (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c sowie Art. 146 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.2 Die Berufungsklägerin rügt mit ihrer Berufung vom 1. Februar 2022 zunächst einmal eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, indem die Vorinstanz der Berufungsbeklagten zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage auf Nichtigkeit des fraglichen Generalversammlungsbeschlusses zugesprochen habe. Sodann moniert sie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch das Zivilkreisgericht, indem sie fälschlicherweise das Vorliegen eines zulässigen Verschiebungsantrages der Berufungsklägerin statuiert habe. Durch die unterbliebene gerichtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vorlagezwang des Traktandums 6 «Statutenrevision» des Verwaltungsrates erfüllt gewesen seien, habe das Zivilkreisgericht das Recht nicht bzw. nicht richtig angewendet. Im Weiteren habe die Vorinstanz Art. 6b Covid-19 VO2 falsch ausgelegt. Diese Rügen stellen allesamt zulässige Berufungsgründe i.S.v. Art. 310 ZPO dar. 1.3 Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), insbesondere auch die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von CHF 7'500.00 mit Valutadatum vom 10. Februar 2022, ist auf die Berufung einzutreten. 2.1 Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz hätte auf die Klage bei korrekter Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht eintreten dürfen. Das Zivilkreisgericht erwog zur Frage des Rechtsschutzinteresses der Berufungsbeklagten zusammenfassend, die Parteien seien sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dem Grundsatz nach einig, dass zumindest D. ____ im Vorfeld der Generalversammlung fristgerecht einen gültigen Individualantrag betreffend das Nichteintreten bzw. die Verschiebung von Traktandum 6 gestellt und der Verwaltungsrat diesen Antrag nicht zur Abstimmung gebracht habe. Uneinig seien sich die Parteien, ob das Vorgehen des Verwaltungsrates rechtskonform gewesen sei oder nicht. Die Berufungsbeklagte habe den gerichtlichen Weg nicht zu reinem Selbstzweck eingeschlagen, sondern weil sie der Auffassung sei, dass die aktionärsrechtlichen Partizipationsrechte der Aktionäre widerrechtlich entzogen worden seien. Da sie damit sowohl ein eigenes Interesse – nämlich das Interesse über gültige Anträge von anderen Aktionären abzustimmen – als auch das Interesse der Aktiengesellschaft an einer korrekten Beschlussfassung zu wahren beabsichtige und das Abstimmungsergebnis zudem sehr knapp ausgefallen sei, liege das erforderliche Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO vor. 2.2 Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung vom 1. Februar 2022 geltend, die Ausführungen der Vorinstanz stünden im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesgericht verlange als schutzwürdiges Interesse neben der Absicht des Aktionärs, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, dass durch ein allfälliges gutheissendes Urteil auch die Rechtsstellung des anfechtenden Aktionärs berührt werde. Es seien demnach nur konkret betroffene Aktionäre anfechtungsberechtigt, welche durch einen Generalversammlungsbeschluss in ihren Interessen beeinträchtigt würden. Indem die Vorinstanz annehme, es genüge für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses, dass die Interessen der Gesellschaft und allenfalls anderer Aktionäre gewahrt würden, missachte sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung und verletze Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte nicht dargelegt habe, inwiefern die Interessen der Gesellschaft, ihre eigenen oder die Interessen anderer Aktionäre berührt seien. Indem die Vorinstanz von sich aus konstruiere, die Klägerin sei der Auffassung, dass ihr «ihre aktionärsrechtlichen Partizipationsrechte rechtswidrigerweise entzogen» worden seien, gebe sie den Sachverhalt unrichtig wider. Weiter verkenne sie damit, dass die Berufungsbeklagte in Bezug auf den Generalversammlungsbeschluss zum Traktandum 6.2 nicht konkret in ihren Aktionärsrechten betroffen sei bzw. dies zumindest weder geltend mache noch substantiiere. 2.3 Die Berufungsbeklagte führt in ihrer Berufungsantwort vom 10. März 2022 aus, das Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten sei nur zu prüfen, wenn das Kantonsgericht zur Auffassung gelangen sollte, der Beschluss der Generalversammlung der Berufungsklägerin vom 18. Juni 2020 betreffend Traktandum Nr. 6.2 sei zwar anfechtbar, aber nicht nichtig, da Nichtigkeit ungeachtet der Frage des Rechtsschutzinteresses festzustellen sei. Im Weiteren stehe es im Interesse der Gesellschaft, dass ihre Entscheide entsprechend den gesetzlichen und statutarischen Regeln getroffen würden. Diese Regeln seien durch das Verhalten der Berufungsklägerin bei der Behandlung der Anträge der D. ___ und C. ____ zuhanden der Generalversammlung verletzt worden, womit die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten bereits gegeben sei. Im Weiteren sei der Berufungsbeklagten als Aktionärin vorenthalten worden, über die betreffenden Anträge abzustimmen. Das Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten sei somit mehrfach und in aller Offensichtlichkeit nachgewiesen. 2.4.1 Nichtigkeitsgründe können von jedermann und jederzeit ohne gesetzliche Frist gerichtlich angerufen werden (BGE 115 II 468 E. 3b). Die Nichtigkeit von Beschlüssen ist vom Richter jederzeit von Amtes wegen festzustellen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] 4A_98/2020 E. 3.3.4.2. mit Hinweis auf BGE 137 III 503 E. 4.1; 100 II 384 E. 1 bzw. BGE 137 III 460 E. 3.2.2; 134 III 52 E. 1.3.4 am Ende). Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Berufungsbeklagte für die vorliegende Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses der Berufungsklägerin vom 18. Juni 2020 zu Traktandum 6.2 ein hinreichendes Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO vorweisen kann, so dass die Vorinstanz auf das entsprechende Feststellungsbegehren zurecht eingetreten ist. 2.4.2 Sollte das Kantonsgericht den Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 11. November 2021 uneingeschränkt schützen, könnte die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Berufungsbeklagten für die durch sie im Eventualbegehren erhobene Anfechtungsklage nach Art. 706a OR im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegenden Berufungsverfahren offenbleiben. Da die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch die Anfechtungsklage gutgeheissen hätte und die Berufungsklägerin mit ihrem Eventualbegehren gemäss Berufung vom 1. Februar 2022 die Abweisung der Klage beantragt, ist an dieser Stelle die Frage des Rechtsschutzinteresses der Berufungsbeklagten im Kontext mit Art. 706a OR zu klären. Das Bundesgericht verlangt bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage ein besonders geartetes Interesse der klagenden Aktionärin. Besagte Rechtsprechung verlangt einmal ein persönliches Interesse der Petentin, welches mit der anbegehrten Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage einen Nutzen eintragen muss. Sodann greift für die aktienrechtliche Anfechtungsklage ein weitgefasster Interessenbegriff, wonach die Absicht genügt, die Gesellschaftsinteressen wahrzunehmen. Erforderlich ist aber auch hier, dass durch ein die Begehren gutheissendes Urteil die Rechtsstellung des anfechtenden Aktionärs berührt wird. Das Prozessrecht steht nicht zur Verfügung, abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beurteilen (BGE 122 III 279 E. 3a). Das den weitgefassten Interessenbegriff wieder einschränkende Erfordernis, dass der Aktionär in seiner Rechtsstellung berührt sein muss, wird in der Lehre kritisch beurteilt. Begründet wird dies damit, dass die Anfechtungsklage sowie die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit Rechtsbehelfe sind, die gewährleisten sollen, dass bestimmte Vorgänge innerhalb der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen und statutarischen Regeln ablaufen. Deswegen soll auch einem Aktionär, der am Beschluss selber nicht persönlich interessiert ist, die Anfechtungsklage zur Verfügung stehen, um gesetzes- und statutenkonforme Beschlussfassungen durchzusetzen. Dementsprechend wird es als hinreichend erachtet, wenn die Aufhebung des Beschlusses die Rechtslage für die Gesellschaft verändert, um ein Rechtsschutzinteresse des klagenden Aktionärs zu bejahen (DUBS/TRUFFER, in: Basler Kommentar OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Art. 700 OR N 4a mit Hinweisen). Welche Meinung den Vorzug verdient, kann vom Kantonsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Falles offengelassen werden. Die Berufungsbeklagte kann selbst bei den vom Bundesgericht verlangten qualifizierten Anforderungen ein eigenes Interesse an einer Anfechtung des fraglichen Generalversammlungsbeschlusses für sich reklamieren. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen – so auch das Rechtsschutzinteresse der Klagpartei – erfüllt sind (Art. 60 ZPO), weshalb der von der Berufungsklägerin erhobene Einwand der fehlenden Substantiierung einer hinreichenden Tangierung durch die Berufungsbeklagte unbeachtlich ist. Abgesehen davon kann den Vorinstanzakten entnommen werden, dass die Berufungsbeklagte im Rahmen der mündlichen Replik an der Hauptverhandlung vom 11. November 2021 vor dem Zivilkreisgericht entsprechende Ausführungen vortragen liess (vgl. Protokoll der zivilkreisgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2021, S. 3). Im Weiteren begründet die Berufungsklägerin ihre Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung des Rechtsschutzinteresses in ihrer Berufung nicht. Dass die Berufungsbeklagte selber keinen Verschiebungsantrag gestellt hat, schadet ihr sodann nicht. Wie bereits erwähnt, wurde die Zweckänderung gemäss Traktandum 6.1 durch die Generalversammlung abgelehnt und die Annahme der Änderung der übrigen Statuten gemäss Traktandum 6.2 fiel gemäss Feststellung des Verwaltungsrates mit 912 Ja-Stimmen gegenüber 882 Nein-Stimmen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei 99 Enthaltungen knapp aus. Diskussionen konnten aufgrund des Durchführungsmodus auf schriftlichem Weg keine geführt werden. Sodann wurde aufgrund der Formulierung des Stimmzettels auch der Berufungsbeklagten die Möglichkeit zur Willensäusserung darüber genommen, wie sie zur Änderung der übrigen Statuten stehen würde, sollte, wie tatsächlich auch geschehen, die Generalversammlung eine Zweckänderung ablehnen. Insofern ist die Stellung der Berufungsbeklagten unmittelbar berührt. Dass die Stellung der Gesellschaft bei der Aufhebung des Annahmebeschlusses zu Traktandum 6.2 mit Totalrevision der Statuten verändert wird, bedarf keiner weiteren Erklärung. Schliesslich ist aufgrund des knappen Abstimmungsresultats auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Generalversammlung dem nicht zugelassenen Verschiebungsantrag zugestimmt hätte, was eine Beschlussfassung an der Generalversammlung zur Totalrevision hinfällig gemacht hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, war die Berufungsbeklagte durch das Vorgehen des Verwaltungsrates gegebenenfalls auch in ihren eigenen Partizipationsrechten beeinträchtigt, weil sie nicht über den Antrag einer anderen Aktionären befinden konnte. Auch dieser Umstand reicht für die Legitimation und Geltendmachung eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses aus. Wie es um die materiellrechtliche Beurteilung der Ablehnung der eingegangenen Verschiebungsanträge durch den Verwaltungsrat steht, gilt es nachstehend zu prüfen. Für die formelle Zulassung der Berufungsbeklagten zur Anfechtungsklage muss die mögliche Beeinträchtigung im umschriebenen Sinne ausreichen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die berufungsweise erhobene Rüge des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Berufungsbeklagten zur Anfechtungsklage zu Unrecht erhoben wurde, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 3. Die Berufungsklägerin stellt mit Eingabe vom 11. April 2022 den Antrag, es sei die von der Berufungsbeklagten nach Schriftenschluss mit Eingabe vom 4. April 2022 eingereichte Honorarnote als verspätet aus dem Recht zu weisen. Nach § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) ist die Honorarnote ausser bei Beschwerdeverfahren spätestens in der Hauptverhandlung vorzulegen. Diese Bestimmung ist auch für das Berufungsverfahren anwendbar, wobei für den Fall, dass keine Parteiverhandlung und damit keine «Hauptverhandlung» durchgeführt wird, Honorarnoten vom Kantonsgericht praxisgemäss bis zum Urteilsberatungstermin entgegengenommen werden. Solange vor der Urteilsfindung das rechtliche Gehör der Gegenpartei gewahrt wird, ist die Berücksichtigung einer solchermassen nachträglich nach durchgeführtem Schriftenwechsel eingereichten Honorarnote für diese nicht nachteilig und deshalb ohne weiteres zu rechtfertigen. Im Weiteren überzeugt auch die Begründung der Berufungsbeklagten für die Entgegennahme im vorliegenden Fall, wonach es dieser erst mit Kenntnis der verfahrensleitenden Verfügung vom 17. März 2022 (Schlussverfügung) sowie nach Ablauf der Frist für das unbedingte Replikrecht der Berufungsklägerin möglich gewesen sei, den die Parteientschädigung bestimmenden Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren definitiv zu ermitteln. Daraus folgt, dass der Verfahrensantrag der Berufungsklägerin abzuweisen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Materiell bemängelt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich den Erwägungen über das Traktandierungs- und Antragsrecht im Allgemeinen, zur Auslegung von Art. 6b der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19 VO2; SR 818.101.24) sowie zum Gebot der Einheit der Materie im vorliegenden Fall. Ebenso wird beanstandet, dass der vorinstanzliche Entscheid punkto Bestimmung der Höhe und Verlegung der Prozesskosten rechtsfehlerhaft sei. 5. Das Zivilkreisgericht hat die rechtlichen Grundlagen gemäss Art. 706 OR zur aktienrechtlichen Anfechtbarkeit mangelhafter Generalversammlungsbeschlüsse im Allgemeinen und insbesondere solcher, die in Verletzung statutarischer oder gesetzlicher Aktionärsrechte gefasst wurden, zutreffend wiedergegeben. Ebenso korrekt wird im angefochtenen Entscheid angeführt, dass ein Beschluss bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Mangels nach Art. 706b OR nichtig ist. Im Weiteren wird auf die exemplarische Aufzählung der Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 706b Ziff. 1 – 3 OR hingewiesen und festgestellt, dass ein Beschluss stets nichtig ist, wenn mit diesem ein qualifizierter Verstoss gegen die aktienrechtliche Fundamentalordnung einhergeht. Auch formelle Mängel können, sofern sie als schwerwiegend einzustufen sind, zur Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses führen. Nichtigkeitsgründe können von jedermann und jederzeit ohne gesetzliche Frist gerichtlich angerufen werden, während die Anfechtungsklage nur dem Verwaltungsrat und jedem Aktionär zur Verfügung steht und dieselbe innert 2 Monaten seit der Generalversammlung anhängig zu machen ist (Art 706a OR). Zumal diese rechtlichen Erwägungen unter III. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids auch vom Berufungskläger nicht beanstandet werden, ist auf eine vollständige Wiederholung derselben an dieser Stelle zu verzichten und auf die vorinstanzlichen Ausführungen an angegebener Stelle zu verweisen. 6.1 Zum Traktandierungs- und Antragsrecht im Allgemeinen erwog das Zivilkreisgericht unter Hinweis auf die einschlägigen Lehrmeinungen, dass ein Traktandum als Angelegenheit der Gesellschaft, über welche die Aktionäre an der Versammlung beraten und Beschluss fassen sollen, nach Einberufung der Generalversammlung grundsätzlich nicht mehr gestrichen werden könne. Die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Traktandenliste begründe demnach grundsätzlich die Verpflichtung, an der Generalversammlung den fraglichen Gegenstand zu verhandeln. Die Generalversammlung könne jedoch – in Abweichung des Vorlagezwangs – eine Absetzung bzw. ein Nichteintreten auf ein Traktandum beschliessen. Hierzu sei allerdings zu gewährleisten, dass dem Traktandumsveranlasser vorgängig die Möglichkeit gewährt werde, sein Anliegen zu erläutern und zu begründen, so dass die Aktionäre in Kenntnis dieses Votums über die Absetzung bzw. über das Nichteintreten beschliessen könnten. Das Traktandierungsrecht stehe im Wesentlichen dem Verwaltungsrat sowie gewissen Aktionären mit erhöhter Stimm- oder Kapitalbeteiligung zu. Letztere hätten das Traktandierungsrecht vor der Einberufung der Generalversammlung geltend zu machen, da mit der Einberufung zugleich auch die Traktanden bekanntzugeben seien. Vom Traktandierungsrecht sei das Antragsrecht der Aktionäre zu unterscheiden. Der Antrag sei im Grunde nichts anderes als ein vorgeschlagener Beschlusswortlaut. Inhaltlich würden die Anträge durch die Traktanden begrenzt. Sie müssten so formuliert werden, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sie die Grundlage für die Beschlussfassung der Generalversammlung bilden könnten. Beim Antragsrecht handle es sich um ein Individualrecht des Aktionärs, welches sich aus dem Stimmrecht ableite. So stehe es jedem Aktionär – unabhängig seiner Stimm- oder Kapitalkraft – zu, einen Antrag zu stellen. Das Antragsrecht könne dabei vor oder während der Generalversammlung bis zur Beschlussfassung über das betreffende Traktandum ausgeübt werden. Bezogen auf den vorliegenden Fall stellte das Zivilkreisgericht fest, die Parteien seien sich einig darin, dass zumindest die D. ____ im Vorfeld der Generalversammlung einen zulässigen Nichteintretensantrag betreffend das Traktandum der Statutenrevision gestellt habe. Uneinigkeit bestehe indessen darüber, ob das Antragsrecht im Rahmen einer «Covid-Versammlung» durch die Corona-Verordnungsgebung ausser Kraft gesetzt worden sei oder nicht. 6.2 Die Berufungsklägerin moniert berufungsweise, das Zivilkreisgericht habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem es unzutreffenderweise von einer Einigkeit der Parteien ausgegangen sei darüber, dass seitens der C. ____ ein zulässiger Verschiebungsantrag und seitens der D. ____ ein zulässiger Nichteintretensantrag gestellt worden sei. Dies sei jedoch falsch. Zudem liege diese Rechtsfrage ohnehin nicht im Belieben der Parteien. Im erstgenannten Falle liege vielmehr in der Sache ein Antrag auf (vorübergehende) Absetzung des Traktandums der Gesamtrevision der Statuten vor. Im zweitgenannten Fall wurde um Streichung des Traktandums ersucht, mithin wurde nicht ein Nichteintretensantrag, sondern ebenfalls ein Absetzungsantrag gestellt. Auch unterlasse es die Vorinstanz, die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vorlagezwang des Traktandums 6 erfüllt seien. Mit der Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Traktandenliste trete der Vorlagezwang ein. Damit sei die Verpflichtung begründet worden, an der Generalversammlung über den Gegenstand zu verhandeln. Ausnahmsweise bestehe für ein Traktandum kein Vorlagezwang, nämlich bei dessen Absetzung oder bei Nichteintreten. Ersteres, die Absetzung, d.h. die Nicht-Verhandlung eines Traktandums, sei nur in drei Fällen zulässig: Erstens bei Absetzung durch Aktionärsbeschluss mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen ohne Widerspruch des Veranlassers des Traktandums; zweitens bei Rückzug des Traktandums durch den Veranlasser ohne Widerspruch eines Aktionärs oder drittens, wenn die Beschlussfassung zu einem ungültigen Beschluss führen würde. Da keiner der erwähnten Ausnahmefälle vorliegen würde, habe für das Traktandum 6 Vorlagezwang bestanden, weshalb dessen Absetzung nicht zulässig gewesen wäre. Bei diesem Schluss erübrige sich die Frage nach dem Antragsrecht im Lichte der Corona-Verordnungsgebung, also ob die Anträge der C. ___ und D. ____ auch im Rahmen der «Covid-Versammlung» vom 18. Juni 2020 gemäss Art. 6b Covid-19 VO2 hätten berücksichtigt werden müssen. Nach Ansicht der Berufungsklägerin wird diese Frage verneint, worauf zurückzukommen sein wird. 6.3 Die Berufungsbeklagte hält in der Berufungsantwort dagegen, die Berufungsklägerin habe die Zulässigkeit des Nichteintretensantrags im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt. Dies ergebe sich aus der Klageantwort (Rz 67). Mit der Behauptung in der Berufung, es handle sich um einen Absetzungsantrag, widerspreche sich die Berufungsklägerin nun selbst. Zudem habe die Vorinstanz den entsprechenden Sachverhalt nicht unrichtig festgestellt. Vielmehr habe sie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht von der Einigkeit unter den Parteien über die Zulässigkeit des Nichteintretensantrages ausgehen dürfen. 6.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die C. ____ als auch die D. ____ unbestrittenermassen Aktionärinnen der Berufungsklägerin sind, was sich auch aus den Vorinstanzakten ergibt (vgl. Aktionärsbindungsvertrag vom 23. April 1992; Beilage 5 zur Klage vom 16. November 2020). 6.4.2 Als Aktionärinnen stehen diesen unterschiedliche Rechte, unter anderem auch Mitwirkungsrechte zu (Art. 692 ff. OR). Nach Art. 700 Abs. 1 OR ist die Generalversammlung der Aktionäre, das oberste Organ der Aktiengesellschaft (Art. 698 Abs. 1 OR), spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben (Art. 700 Abs. 2 OR). Das Traktandierungsrecht steht im Wesentlichen dem Verwaltungsrat sowie gewissen Aktionären mit erhöhter Stimm- oder Kapitalbeteiligung zu. Letztere haben das Traktandierungsrecht vor der Einberufung der Generalversammlung geltend zu machen, damit mit der Einberufung zugleich auch die Traktanden bekanntzugeben sind (DUBS/TRUFFER, in: Basler Kommentar OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Art. 699 OR N 23 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, begründet die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Traktandenliste die Verpflichtung, an der Generalversammlung den fraglichen Gegenstand zu verhandeln. Von diesem sog. Vorlagezwang gibt es Ausnahmen, nämlich, wenn die Generalversammlung bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes die Absetzung bzw. ein Nichteintreten beschliesst. Die Absetzung wiederum kann nur unter den von der Berufungsklägerin genannten Voraussetzungen rechtsgültig beschlossen werden. So entfällt der Vorlagezwang einmal, wenn die Absetzung durch Aktionärsbeschluss mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen ohne Widerspruch des Veranlassers des Traktandums erfolgt. Zieht im Weiteren der Veranlasser des Traktandums dasselbe zurück, ohne dass ein Aktionär oder eine Aktionärin dagegen Widerspruch erhebt, entfällt die Verpflichtung zum Verhandeln und Beschlussfassen genauso. Drittens kann das Vorlegen und Behandeln eines Traktandums ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Beschlussfassung zu einem ungültigen Beschluss führen würde (vgl. zum Ganzen: DIETER DUBS, Das Traktandierungsbegehren im Aktienrecht, S. 108 f. N 213 ff.). Vom Traktandierungsrecht ist das Antragsrecht der Aktionäre zu unterscheiden. Dieses steht jedem Aktionär – unabhängig von seiner Stimm- oder Kapitalkraft – zu. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung (Art. 700 Abs. 4). Das Antragsrecht kann dabei vor oder während der Generalversammlung bis zur Beschlussfassung über das betreffende Traktandum geltend gemacht werden (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., § 12, S. 1361 N 71). 6.4.3 Im vorliegenden Fall ist in sachverhaltlicher Hinsicht zunächst einmal unbestritten, dass der Verwaltungsrat der Berufungsklägerin die Aktionäre mit Schreiben vom 6. Mai 2020 zur ordentlichen Generalversammlung auf den 18. Juni 2020 eingeladen hatte (Beilage 9 zur Klage http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 16. November 2020). Diese wurde unter Hinweis auf Art. 6b der Covid-19 VO2 als «Covid- Versammlung» auf dem schriftlichen Weg angekündigt. Der Einladung war die Traktandenliste beigelegt, welche zugleich als Stimmzettel dienen sollte, indem jeweils hinter jedem Geschäft per Kreuz «Ja», «Nein» oder «Enthaltung» ausgefüllt werden konnte. Unter Ziffer 6 «Statutenrevision» wurden die Genehmigung von Artikel 2 «Zweck» (6.1) sowie die Genehmigung der übrigen Artikel traktandiert. Der Stimmzettel wurde zur Retournierung erbeten bis spätestens 17. Juni 2020, ausgefüllt und mit Stempel sowie rechtsgültigen Unterschriften (Eingang bei der Berufungsklägerin). Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 (Anhang zu Beilage 14 zur Klage vom 16. November 2020) gelangte C. ____ an die Berufungsklägerin und beantragte unter anderem, es sei die Statutenrevision auf eine der nachfolgenden ordentlichen Generalversammlungen zu verschieben. Begründet wurde der Verschiebungsantrag damit, dass eine Statutenrevision angesichts der nicht gegebenen Diskussionsmöglichkeit wegen der besonderen Abhaltung der Generalversammlung (nur schriftliche Stimmabgabe) als problematisch erachtet werde. In der vorgeschlagenen Revision habe es einige Punkte, die von den Aktionären diskutiert werden sollen oder zu denen Klärungsbedarf bestehe. Zudem stehe jedem Aktionär das Antragsrecht und Gegenantragsrecht zu Verhandlungsgegenständen zu, was unter den erschwerten Bedingungen nur sehr eingeschränkt oder auch gar nicht möglich sei. Es bestehe für eine Statutenrevision auch keine zeitliche Dringlichkeit, weshalb um Verschiebung dieses Traktandums auf eine der nächsten ordentlichen Generalsversammlungen ersucht werde. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 gelangte die D. ____ an den Verwaltungsrat der Berufungsklägerin und beantragte, es seien die Traktanden 6.1 und 6.2 von der Traktandenliste zu streichen (Beilage 13 zur Klage vom 16. November 2020). Zur Begründung wurde unter anderem angegeben, die Statutenrevision sei verfrüht. In einem ersten Schritt müsste unter den Aktionärinnen diskutiert werden, was die «raison d'être» der Berufungsklägerin in Zukunft sein soll und welche Leistungen sie für die Eigner erbringen soll. Hierzu sei zunächst eine Eigentümerstrategie zu verabschieden. Auf dieser Grundlage wären dann in einem nächsten Schritt die Statuten zu revidieren, und zwar so, dass sie der Umsetzung der vorgängig beschlossenen Eignerstrategie entsprechen würden. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 antwortete der Verwaltungsrat auf die besagten Anträge aus dem Aktionariat, dass der Antrag auf Verschiebung einen Verfahrensantrag darstelle, mit welchem verlangt werde, die konform traktandierte Statutenrevision zu verschieben und diese dementsprechend von der Traktandenliste zu streichen. Entscheide über Verfahrensanträge würden in der Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden der Versammlung und nicht in derjenigen der Aktionäre liegen. Der Verwaltungsrat wies den Verschiebungsantrag sodann ab; gleich verfuhr er mit dem Absetzungsantrag. Mit Schreiben vom 6. Juni 2020 formulierte die D. ____ ihr Ersuchen neu, indem sie beantragte, dass der Entscheid über die Statutenrevision auszustellen und auf eine spätere Generalversammlung der Aktionäre zu verschieben sei (Beilage 19 zur Klage vom 16. November 2020). Der Verwaltungsrat der Berufungsklägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 11. Juni 2020 (Beilage 17 zur Klage vom 16. November 2020), dass er an seiner Begründung gemäss Schreiben vom 2. Juni 2020 festhalte. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wie unter Ziffer 6.4.2 hievor erwogen, bestehen rechtliche Unterschiede im Umgang mit Traktandierungsersuchen und Anträgen von Aktionären. Der Berufungsklägerin ist deshalb insofern beizupflichten, dass es sich bei der Beurteilung, ob eine Aktionärin einen Antrag auf Absetzung oder auf Verschiebung eines Traktandums gestellt hat, um eine Rechtsfrage handelt. Dieser Umstand hat die Vorinstanz verkannt, indem sie sich darauf beschränkt hat festzustellen, es bestehe unter den Parteien Einigkeit darüber, dass zumindest die D. ____ im Vorfeld der Generalversammlung einen zulässigen Nichteintretensantrag betreffend das Traktandum der Statutenrevision gestellt habe. Da es auf die übereinstimmende rechtliche Einschätzung eines Sachverhalts durch die Parteien nicht ankommt («iura novit curia»), ist zunächst darüber zu befinden, ob die D. ____ mit ihren Schreiben an den Verwaltungsrat der Berufungsklägerin vom 28. Mai 2020 bzw. 6. Juni 2020 einen Nichteintretens- bzw. Verschiebungsantrag stellte, was jeder Aktionärin zusteht oder, ob dabei die grundsätzlich unzulässige Absetzung des Traktandums anbegehrt wurde. Wie die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort zutreffend darauf hingewiesen hat, nahm auch die Berufungsklägerin im zivilkreisgerichtlichen Verfahren noch den Standpunkt ein, es liege ein zulässiger Antrag auf Ausstellung des Entscheids über die Statutenrevision und auf Verschiebung des Geschäfts auf eine spätere Generalversammlung vor. Anders sind deren Ausführungen gemäss Klageantwort vom 19. Februar 2021 (Randziffer 67) nicht zu verstehen. Dass sie sich mit der berufungsweise nunmehr eingenommenen Position, es liege ein (unzulässiger) Absetzungsantrag vor, dazu in einen Widerspruch setzt, trifft zwar zu, gereicht ihr indessen nicht zum Nachteil, weil es sich dabei, wie erwähnt, um eine Rechtsfrage handelt. Wie sich den Schreiben der D. ____ vom 28. Mai 2020 und vom 6. Juni 2020 entnehmen lässt, war der Sinn des Antrags seitens der Aktionärin allein eine Verschiebung des Traktandums 6 gewesen. Es ging ihr dabei gemäss Begründung nicht darum, die Beschlussfassung über die vorgeschlagene Revision im Grundsatz zu verhindern. Vielmehr erachtete sie es als opportun, das Vorgehen anzupassen, indem vor einer Totalrevision der Statuten unter den Aktionären eine Eignerstrategie diskutiert und festgelegt werden sollte, um in einem nächsten Schritt die Statutenrevision in Angriff zu nehmen. Im zweitgenannten Schreiben präzisierte die erwähnte Aktionärin und stellte den Antrag, es sei der Entscheid über die Statutenrevision auszustellen und auf eine spätere Generalversammlung der Aktionäre zu verschieben. Dementsprechend ist der Antrag der D. ____ nicht als Absetzungsbegehren an den Verwaltungsrat, sondern als Gegenantrag auf Ausstellung und Verschiebung zuhanden der Generalversammlung zum implizit vom Verwaltungsrat gestellten Antrag auf Behandlung und Zustimmung zur Statutenrevision aufzufassen. Ob dies, wie von der Vorinstanz erwogen, als Nichteintretensantrag oder als materieller Verschiebungsantrag aufgefasst wird, ist einerlei. In jedem Fall ist der betreffende Antrag in Ausübung des individuellen Antragsrechts der betreffenden Aktionärin im Sinne von Art. 700 Abs. 4 OR erfolgt. Somit ist der Vorinstanz zusammenfassend, wenn auch mit einer anderen Begründung, im Ergebnis beizupflichten, dass im vorliegenden Fall von einem zulässigen Individualantrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung im Sinne von Art. 700 Abs. 4 OR auszugehen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Antragsrecht nach Art. 700 Abs. 4 OR ermöglicht jedem einzelnen Aktionär, vor und auch noch während der Generalversammlung ohne vorgängige Ankündigung schriftlich oder mündlich Anträge zu stellen, die sich inhaltlich im Rahmen rechtsgenüglich angekündigter Verhandlungsgegenstände bewegen. Dass der vorliegend zu beurteilende Antrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung der traktandierten Statutenrevision innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben liegt, ist offensichtlich und wurde auch seitens der Berufungsklägerin nicht angezweifelt. Daraus folgt, dass dieser Individualantrag auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung der D. ____ gemäss Art. 700 Abs. 4 OR der Generalversammlung vor der materiellen Beratung und Beschlussfassung hätte vorgelegt werden müssen. Die von der Berufungsklägerin vorgetragenen Ausführungen zum Vorlagezwang rechtskonform traktandierter Geschäfte sowie zur ausnahmsweise zulässigen Absetzung derselben, sind zwar rechtlich nachvollziehbar, tangieren indessen das individuelle Antragsrecht der Aktionärin auf Ausstellung (Nichteintreten) und Verschiebung des Traktandums zur Statutenrevision nicht. Demnach ist auch nicht mehr näher auf die Voraussetzungen einzugehen, unter welchen eine Absetzung ausnahmsweise zulässig ist und ob diese im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären oder nicht. Vielmehr gilt es nachstehend zu beurteilen, ob der Verwaltungsrat diesen Antrag der Generalversammlung aufgrund bestehenden Sonderrechts zu Art. 700 Abs. 4 OR zurecht vorenthielt oder ob er diesen den übrigen Aktionären auch im vorliegenden Fall zur Beratung und Beschlussfassung hätte vorlegen müssen. 7.1 Das Zivilkreisgericht prüfte dementsprechend, ob das Antragsrecht der Aktionäre aufgrund der Corona-Verordnungsgebung einzuschränken war und erwog dazu, der Verwaltungsrat der Berufungsklägerin habe sich entschieden, die Generalversammlung vom 18. Juni 2020 gemäss Art. 6b Abs. 1 lit. a Covid-19 VO2 auf schriftlichem Weg durchzuführen. Dem Grundsatz nach unbestritten sei, dass der Verwaltungsrat diesen Entscheid habe fällen dürfen und dass dieser fristgerecht ergangen sei und auch rechtzeitig kommuniziert worden sei. Die strittige Frage, ob und inwiefern das Antragsrecht der Aktionäre durch diesen Entscheid und die Abhaltung der Versammlung auf schriftlichem Weg tangiert ist, beantwortete die Vorinstanz, indem es den Normsinn von Art. 6b Covid-19 VO2 ermittelte. Dabei legte sie diese Bestimmung unter Anwendung des gängigen Methodenpluralismus aus, ging ausführlich auf die einzelnen Auslegungsmethoden ein und begründete ihre jeweiligen Schlussfolgerungen einlässlich. Zusammenfassend befand das erstinstanzliche Gericht, dass eine auf schriftlichem Weg durchgeführte Generalversammlung das Antragsrecht der Aktionäre nicht ausschliesse. Demgemäss habe der Verwaltungsrat, wenn er sich für diese Durchführungsform entschliesse, dafür zu sorgen, dass die Aktionäre ihr Antragsrecht wahrnehmen könnten. 7.2 Die Berufungsklägerin moniert in ihrer Berufung, die Vorinstanz habe die Covid-19-Verordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt. Zunächst ging diese auf die sprachlich-grammatikalische Auslegung von Art. 6b Covid-19 VO2 durch die Vorinstanz ein. Der Begriff «ausschliesslich» weise darauf hin, dass die Aktionäre ihre Rechte grundsätzlich ausüben könnten, jedoch nur soweit dies der gewählte Versammlungsmodus zulasse. Vorliegend entfalle das Antragsrecht, weil http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht die schriftliche Covid-Versammlung gewählt worden sei und bei dieser Variante keine Antragstellung möglich sei. Ausschliesslich diejenigen Aktionärsrechte, welche naturgemäss schriftlich wahrgenommen würden, könnten von den Teilnehmenden im Rahmen einer schriftlichen Versammlung ausgeübt werden. Auf eine solche Auslegung lasse auch die Frist «spätestens vier Tage» schliessen, da es faktisch gar nicht möglich wäre, innert dieser kurzen Frist dem Antragsrecht auf schriftlichem Weg Nachachtung zu verschaffen. Im Weiteren kritisierte die Berufungsklägerin genauso die historische und teleologische Auslegung des Zivilkreisgerichts, wie auch die erstinstanzliche systematische Auslegung von Art. 6b Covid-19 VO2. Richtig sei zwar, dass die Covid-19 VO2 und damit auch Art. 6b Covid-19 VO2 dem in Art. 1 Covid-19 VO2 umschriebenen Zweck diene. Auch mit den in Art. 6b Covid-19 VO2 genannten drei Versammlungsmodi werde als Zweck verfolgt, Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus anzuordnen. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie zwar das Teilnahme-, Rede- und Diskussionsrecht entfallen lasse, das Antragsrecht, welches unweigerlich mit diesen Mitwirkungsrechten verbunden sei, aber weiterhin als ausübbar betrachte, nach den Erwägungen der Vorinstanz «wenn auch in modifizierter Art und Weise», was auch immer das bedeute. Sinn und Zweck von Art. 6b Covid-19 VO2 sei es, der Pandemie Einhalt zu gebieten und dafür die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, nicht jedoch aktienrechtliche Institute, wie namentlich das Antragsrecht, ungeschrieben zu modifizieren. Der Verordnungsgeber habe in der Pandemielage entschieden, dass die Gesundheit der Aktionäre wichtiger sei als ihr Recht an einer physischen Generalversammlung Nebenrechte, wie das Teilnahme-, Rede- oder Antragsrecht, wahrzunehmen. Indem die Vorinstanz das Antragsrecht gewahrt sehe, wende sie das Recht unrichtig an. Im Weiteren behaupte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Unrecht, aus der Systematik könne abgeleitet werden, dass die drei möglichen Versammlungsmodi grundsätzlich keinen wesentlichen Einfluss auf das Ausmass der aktionärsrechtlichen Partizipationsrechte zeitigen würden. Ansonsten – so die Unterstellung der Vorinstanz – könne der Veranstalter bei besonders heiklen Geschäften versucht sein, die «Gunst der Stunde» auszunutzen und durch die Wahl der Durchführungsform Einfluss auf die Willensbildung der Generalversammlung zu nehmen. Dem sei zu widersprechen, so die Berufungsklägerin weiter. Eine aus ihrer Sicht korrekte Auslegung ergebe, dass bei der schriftlichen Generalversammlung wie auch bei der Versammlung mit unabhängigem Stimmrechtsvertreter das Teilnahme-, Diskussions- und Antragsrecht der Aktionäre entfalle. Einzig bei der virtuellen Versammlung könnten die Aktionärsrechte wie an einer Präsenzveranstaltung ausgeübt werden. Der Vorschlag der Vorinstanz, das angeblich existierende, modifizierte schriftliche Antragsrecht dadurch zu wahren, dass der Verwaltungsrat eine provisorische Traktandenliste versende und den Aktionären eine Frist zur schriftlichen Einreichung von Anträgen setzen könne, finde im Gesetz keine Stütze. Ausserdem bliebe auch bei diesem Vorschlag der dem Antragsrecht zugrundeliegende Kerngehalt – Stellungnahme, Diskussion und Beratung mit abschliessender Beschlussfassung über den Antrag anlässlich der Generalversammlung – verwehrt. Im vorliegenden Fall dürfe schliesslich nicht übersehen werden, dass weder die Aktionärsvertreter im Verwaltungsrat noch die Mitglieder der im Zusammenhang mit der Statutenrevision eingesetzten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsgruppe irgendwelche Vorbehalte zur Statutenänderung geäussert hätten. Es sei dem Verwaltungsrat der Berufungsklägerin zudem keinerlei Traktandierungsbegehren unterbreitet worden. Der Verwaltungsrat sei deshalb bei der Einberufung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg zu Recht davon ausgegangen, eine Abstimmung ohne Nebengeräusche durchzuführen. Nichts habe auf die nachträgliche Einreichung von drei Aktionärsanträgen hingedeutet. Es seien keine Machenschaften nötig gewesen, um die «Gunst der Stunde» auszunutzen. Indem die Vorinstanz das Antragsrecht gestützt auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 6b Covid-19 VO2 in ein vor einer Einberufung auszuübendes, schriftliches Antragsrecht modifiziere, verstosse sie gegen das Recht. Daraus würde sich ergeben, dass die Berufungsklägerin das Antrags- und Stimmrecht der Berufungsbeklagten und das Stimmrecht sämtlicher Aktionärinnen nicht verletzt habe. 7.3 Die Berufungsbeklagte erwidert in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen, die Auslegung und insbesondere die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei zutreffend. Aus dem Wort «ausschliesslich» in Art. 6b Covid-19 VO2 lasse sich entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin keine Einschränkung der Partizipationsrechte der Aktionäre entnehmen. Das Wort «ausschliesslich» beziehe sich darauf, in welchem Rahmen die Aktionärsrechte ausgeübt werden könnten, nämlich entweder auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form oder durch einen Stimmrechtsvertreter. Der Veranstalter habe somit gestützt auf Art. 6b Abs. 1 lit. a Covid-19 VO2 das Recht, die Generalversammlung anders denn als Präsenzveranstaltung durchzuführen. Aus dem Wortlaut würden sich hingegen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass daneben weitere Aktionärsrechte tangiert oder aufgehoben werden sollten. Wähle der Veranstalter, wie hier, für die Generalversammlung den schriftlichen Weg, so bedeute dies einzig, dass Aktionäre ihre Anträge zu Traktanden schriftlich einzureichen hätten. Die Covid-19 VO2 basiere auf der im Epidemiengesetz verankerten Ermächtigung des Bundesrats, zur Eindämmung der Pandemie Massnahmen zu ergreifen, darunter auch freiheitsbeschränkende Massnahmen. Aus dieser Kompetenz lasse sich das Verbot physischer Versammlungen rechtfertigen. Eine solche Massnahme sei verhältnismässig und zwar deshalb, weil sie nicht über den Gesetzeszweck, die Einschränkung der Pandemie, hinausgehe. Dies rechtfertige jedoch nicht, quasi als Nebenprodukt weitere individuelle Aktionärsrechte aufzuheben, die keinen Bezug zur Übertragung des Coronavirus haben wie das Antrags- oder das Stimmrecht der Aktionäre. Dem von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid konzis zusammengefassten Ergebnis der Auslegung, wonach eine schriftliche Generalversammlung im Sinne von Art. 6b Abs. 1 lit. a Covid-19 VO2 das Antragsrecht der Aktionäre nicht ausschliesse und der Verwaltungsrat bei seinem Entscheid für die Durchführungsform dafür zu sorgen habe, dass die Aktionäre ihr Antragsrecht wahrnehmen könnten, habe die Berufungsklägerin nichts entgegenzusetzen. Das Antragsrecht sei nicht an die mündliche Form gebunden, sondern lasse sich ohne Weiteres schriftlich ausüben und könne somit nicht mit dem Recht auf physische Teilnahme an der Generalversammlung verglichen werden. Die Berufungsklägerin gestehe selber ein, dass die Aktionärsrechte im Rahmen einer elektronischen Generalversammlung wie an einer Präsenzveranstaltung ausgeübt werden könnten. Wieso eine solche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Durchführung technisch aufwendig und heikel sein soll, lege die Berufungsklägerin nicht dar und werde seitens der Berufungsbeklagten bestritten. 7.4.1 Gemäss Art. 6b Covid-19 VO2, welcher mit «Versammlungen der Gesellschaften» betitelt ist, kann bei Versammlungen von Gesellschaften der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich auf schriftlichem Weg bzw. in elektronischer Form (Abs. 1 lit. a) oder durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben können (Abs. 1 lit. b). Die Covid-19-Verordnung (sowie die Nummerierung der zitierten Bestimmung) wurde seit Inkrafttreten mehrfach angepasst und schliesslich in die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid- 19, SR. 818.101.24) überführt, die sich nunmehr auf das Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 (SR 818.102) stützt. Die gleichlautenden vorinstanzlichen Ausführungen treffen zu und werden auch berufungsweise nicht beanstandet. 7.4.2 Im Weiteren steht das Vorgehen der Vorinstanz, die einschlägige Bestimmung ausgehend vom Wortlaut auszulegen, im Einklang zu Lehre und Gerichtspraxis. So ist ein Erlass in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Das Gericht hat sich sodann vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt auch das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (exemplarisch, hier für die Auslegung einer mietrechtlichen Bestimmung: BGE 142 III 557 E. 8.3 mit Hinweisen auf BGE 141 III 195 E. 2.4, 140 III 206 E. 3.5.4 je mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 1 Covid-19 VO2 wurde die Covid-19-Verordnung erlassen zur Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus. Diese Massnahmen hatten zum Ziel, (a) die Verbreitung des Coronavirus in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen, (b) die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen, (c) besonders gefährdete Personen zu schützen und (d) die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln. Die zum Vollzug dieser verordnungsgeberischen Absichten konkret eingeführten Massnahmen hatten starke Einschränkungen für die Wirtschaft zur Folge. Aus diesem Grunde sah der Schweizerische Bundesrat zumindest für «Versammlungen von Gesellschaften» in Art. 6b Covid-19 VO2 Erleichterungen vor (PETER V. KUNZ, Generalversammlungen von AG: «Landsgemeinden» oder «Chatrooms»? in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht SZW/RSDA, 2020, H. 3, S. 302). Eine prinzipielle Einschränkung der Aktionärsrechte wurde weder gemäss Wortlaut http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht explizit noch nach dem gemäss Art. 1 Covid-19 VO2 statuierten Ziel implizit angeordnet. Dass bei einer schriftlichen Durchführung der Generalversammlung notgedrungen das eigentliche, persönliche Teilnahmerecht, das Rederecht sowie das Diskussionsrecht entfallen, liegt auf der Hand und ergibt sich aus dem Schutzgedanken der Covid-19 VO2 mit der dort beabsichtigten Kontaktminimierung. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin gehen hingegen die Aktionäre bei der Organisation und Durchführung einer «Covid-Versammlung» auf schriftlichem Weg, abgesehen vom Stimmrecht, nicht automatisch ihrer Partizipationsrechte an einer Generalversammlung verlustig. Die Bezeichnung «ausschliesslich» im Wortlaut von Art. 6b Covid-19 VO2 bezieht sich keineswegs auf die Zulassung von Aktionärsrechten oder deren inhaltliche Ausgestaltung, sondern vielmehr auf die Form der Ausübung (vorliegend auf schriftlichem Weg), welche zur Risikominimierung der Übertragung von Covid-19 beitragen soll. Daraus folgt, dass alle Partizipationsrechte, welche auf dem gewählten, nach den Covid-Schutzmassnahmen erlaubten Weg ausgeübt werden können und dürfen, unverändert Bestand haben sollten. 7.4.3 In ihrer Berufung führt die Berufungsklägerin aus, es müsse zwischen dem Stimmrecht einerseits und den Mitwirkungsrechten der Aktionäre an einer Generalversammlung (Teilnahme- , Rede-, Diskussions- und Antragsrecht) andererseits unterschieden werden. Die Mitwirkungsrechte seien untrennbar miteinander verbunden, so dass es willkürlich sei, das Antragsrecht bei der Anwendung von Art. 6b Covid-19 VO2 zuzulassen, während die übrigen erwähnten Rechte entfallen sollen. Eine rechtliche Begründung für diese Annahme lieferte die Berufungsklägerin allerdings nicht. Der Hinweis auf das revidierte Aktienrecht mit der künftig zulässigen Generalversammlung mit Beschlussfassung auf dem Zirkularweg gemäss Art. 701 Abs. 3 revOR überzeugt nicht, zumal diese erst nach dem Inkrafttreten per 1. Januar 2023 möglich sein wird, sofern alle Aktionäre einem solchen vereinfachten Verfahren vorbehaltslos zugestimmt haben, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Gemein ist den erwähnten Mitwirkungsrechten einzig, dass diese der Meinungsbildung und Beschlussfassung im Rahmen der Generalversammlung dienen. Dass sie deswegen untrennbar miteinander verknüpft wären, trifft allerdings nicht zu. Die Meinungsbildung über einen gestellten Antrag im Zusammenhang mit einem gehörig angekündigten Verhandlungsgegenstand kann ohne mündliche Erörterung des Antragstellers oder Diskussion unter den Aktionären erfolgen. Gleichsam sind an einer Präsenzversammlung oder digitalen Online- Versammlung Wortbegehren oder Diskussionen zulässig und möglich, ohne dass über formell gestellte Anträge zu beraten wäre. Entfällt pandemiebedingt die Möglichkeit einer persönlichen Teilnahme mit Rede- und Diskussionsrecht, kann das Antragsrecht dennoch bestehen bleiben. 7.4.4 Die Berufungsklägerin vertritt in ihrer Berufung die Ansicht, dass die Ausübung des Antragsrechtes auf schriftlichem Weg nicht möglich sei bzw. das Antragsrecht durch das von der Vorinstanz empfohlene Vorgehen unzulässigerweise ausgeweitet werde. Weder die eine noch die andere Ansicht verdient jedoch Zustimmung. So legte das Zivilkreisgericht mit seinen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid dar, dass unter dem Regime der Covid-Verordnungsgebung nach der Einberufung der Generalversammlung und Unterbreitung der Traktandenliste den Aktionären unter Fristansetzung die Möglichkeit hätte eingeräumt werden können, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anträge zu den traktandierten Gegenständen einzureichen, die nach Ablauf der Antragsfrist in die Traktandenliste aufgenommen und zur Abstimmung unterbreitet hätten werden können. Dies analog zu einer physischen Generalversammlung, an der die Traktandenliste ebenfalls um die während oder vor der Versammlung eingereichten Individualanträge der Aktionäre zu ergänzen und erweitern gewesen wären. Diese Vorgehensweise wurde zudem während der Pandemie auch für die Durchführung von Generalversammlungen anderer Gesellschaften gewählt (vgl. Beispiele bei PETER V. KUNZ a.a.O. S. 303). Dass damit, wie die Berufungsklägerin behauptet, eine Modifikation oder Ausweitung des gesetzlichen Antragsrechts verbunden sei, ist für das Kantonsgericht jedoch nicht nachvollziehbar. Auch bei einer Generalversammlung mit physischer Teilnahme des Aktionariats wäre es zulässig, bereits im Vorfeld der Versammlung einen Antrag in Schriftform einzureichen (vgl. E. 5.4.2 a.E. mit Hinweis auf PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., § 12, S. 1361 N 71). 7.4.5 Wie erwogen, untersagt Art. 6b Covid-19 VO2 aus gesundheitspolitischen Gründen lediglich die persönliche Teilnahme der Aktionäre an einer Generalversammlung. Hingegen bleiben auch unter Berücksichtigung von Art. 6b Covid-19 VO2 die weiteren Aktionärsrechte, wie das Antragsrecht bzw. das Stimmrecht zu nicht angekündigten Anträgen bestehen. Die Ausführungen der Vorinstanz hierzu sind zutreffend. Das Kantonsgericht geht mit der Berufungsbeklagten einig, dass die Berufungsklägerin die Generalversammlung auch auf elektronischem Weg hätte durchführen können, wenn sie sich ausserstande gesehen haben sollte, die erwähnten Partizipationsrechte bei einer schriftlichen Durchführung zu wahren. Beim überschaubaren Kreis mit 33 Aktionären, wäre die Durchführung einer digitalen Veranstaltung auch nicht übermässig aufwändig gewesen. 7.4.6 Das zuständige Organ für die Beschlussfassung über Statutenänderungen ist ausschliesslich die Generalversammlung (Art. 698 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Meinungen und Äusserungen von Mitgliedern von Arbeitsgruppen und des Verwaltungsrats sind für die Beschlussfassung deshalb unbeachtlich. Dass der Verwaltungsrat nach eigenen Angaben bei der Festsetzung der Versammlungsart gestützt auf Art. 6b Covid-19-VO2 nicht mit Diskussionen oder Ablehnung im Aktionariat gerechnet haben will, entlastet die Berufungsklägerin bzw. deren Verwaltungsrat jedoch nicht von der Obliegenheit dafür zu sorgen, dass die Aktionäre ihre Mitwirkungsrechte beim gewählten Versammlungsmodus im zulässigen Rahmen umfassend ausüben können. Für den Verwaltungsrat hätte nach Ansicht des Kantonsgerichts im Umgang mit dem Geschäft einer Statutenrevision mehrere Möglichkeiten bestanden. So hätte er mangels Dringlichkeit auf eine Traktandierung an der angesetzten «Covid-Versammlung» gänzlich verzichten und das Geschäft dem Aktionariat zu einem späteren Zeitpunkt zur Beschlussfassung unterbreiten können. Wie bereits erwähnt, hätte auch eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden können, bei welcher – abgesehen vom persönlichen, physischen Teilnahmerecht – sämtliche Partizipationsrechte gewahrt geblieben wären. Bei einer schriftlichen Durchführung wäre auch die Bestellung unabhängiger Stimmrechtsvertreter eine Option gewesen mit der Möglichkeit für die Aktionäre, dem Stimmrechtsvertreter entsprechende Weisungen auf dem Abstimmungsbogen zu erteilen, auch für nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht traktandierte Gegenstände. Und schliesslich hätte bei einer schriftlichen Durchführung den Aktionären mit der Einladung und Traktandenliste ohne weiteres eine Frist zur Einreichung der Anträge zu den traktandierten Gegenständen angesetzt werden können, um nach Ablauf der Antragsfrist eine allenfalls um die eingegangenen Anträge ergänzte Traktandenliste mit dem entsprechenden Abstimmungsbogen und allfälligen Begründungen der Anträge den Aktionären zur Beschlussfassung zugehen zu lassen. Mit dem Entscheid des Verwaltungsrates, keine dieser Möglichkeiten umzusetzen und die Abstimmung ohne den gestellten Aussetzungs- bzw. Verschiebungsantrag der D. ____ durchzuführen, wurde das Recht der Berufungsbeklagten über diesen Antrag zu befinden, unzulässigerweise ausgehebelt und damit rechtswidrig verletzt, was durch die Vorinstanz zutreffend erkannt wurde. Der gesetzeskonform gestellte Antrag der D. ____ (Art. 700 Abs. 4 OR) hätte der Berufungsbeklagten und allen anderen Aktionären der Generalversammlung vom 18. Juni 2020 zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen. Dass der Verwaltungsrat für die Statutenrevision, mithin ein Geschäft von grosser Tragweite, den schriftlichen Weg beschreiten wollte, muss auch in planerischer und organisatorischer Hinsicht zusammenfassend zumindest als gewagt bezeichnet werden, weil diese Vorgehensweise mit dem Risiko behaftet war, dass die Beschlussfassung rechtlich scheitern könnte, sollte bei den Aktionären Widerstand bestehen und, wie tatsächlich auch erfolgt, zulässig Anträge zu diesem Geschäft eingehen. Auf die Folgen der rechtswidrigen Beschlussfassung ist nachstehend zurückzukommen. 8.1 Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid im Weiteren zum Schluss, dass die Abstimmungsmodalitäten betreffend das Traktandum der Statutenrevision mit dem Gebot der Einheit der Materie nicht vereinbar gewesen seien. So führte das Zivilkreisgericht aus, das Gebot der Einheit der Materie sollte in der Regel unterbinden, dass sachfremde Traktanden miteinander vermischt würden. Im Umkehrschluss dürften aber an sich zusammengehörende Geschäfte nicht in unzulässiger Art und Weise voneinander getrennt werden. Zwar werde vorliegend das Anliegen des Verwaltungsrates anerkannt, dass die Statutenrevision in zwei Untertraktanden aufgespaltet worden sei, da die Revision des Gesellschaftszwecks gemäss Art. 704 Abs. 1 Ziff. 1 OR einem erhöhten Beschlussquorum unterliege. Die vorgenommene Aufspaltung führe jedoch dazu, dass die Willensbildung des Aktionariats beeinträchtigt werde. Wäre das Traktandum der Statutenrevision anlässlich einer physischen, elektronischen oder einer Generalversammlung mit Stimmrechtsvertretern behandelt worden, so wäre in einem ersten Schritt über die Revision des Gesellschaftszwecks abgestimmt worden. Nach Vorliegen dieses Resultates wäre erst in einem zweiten Schritt über die Revision der übrigen Statutenbestimmungen – die einen wesentlichen Teil des Traktandums «Statutenrevision» bilden würden – befunden worden. Das Aktionariat hätte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, ob der Gesellschaftszweck effektiv revidiert würde oder nicht. In Kenntnis der Annahme oder Ablehnung des neuen Zweckartikels hätte das Aktionariat sich dann zu entscheiden, ob die Revision der weiteren Statutenbestimmungen ihren Vorstellungen entspreche. Durch die gewählte Abstimmungsmodalität hätten jene Aktionäre, die einer Revision der übrigen Statutenrevision nur dann zustimmen würden, sofern auch der Zweck geändert werde, ihren Willen nicht zum Ausdruck bringen können. Die Traktanden 6.1 (Zweckänderung) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht und 6.2 (Änderung der übrigen Statutenbestimmungen) seien in sachlicher Hinsicht derart miteinander verknüpft, dass es sich aufgedrängt hätte, diese Verknüpfung auch auf dem Stimmzettel abzubilden. Den Aktionären sei es stattdessen nur möglich gewesen, zu den einzelnen Traktanden 6.1 und 6.2 «Ja», «Nein» oder «Enthaltung» zu stimmen. Zur Wahrung des Gebots der Einheit der Materie wäre es jedoch erforderlich gewesen, einen differenzierteren Stimmzettel zu erstellen, mit welchem das Aktionariat – ähnlich wie bei einer physischen Generalversammlung – hätte entscheiden können, ob die übrigen Statuten auch dann angenommen würden, wenn die Zweckänderung abgelehnt werde. 8.2 In der Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe das Recht zur Frage der Einheit der Materie unrichtig anwendet. Zur Begründung liess sie ausführen, der Grundsatz der Einheit der Materie besage nur, dass pro Traktandum ein Gegenstand zur Abstimmung zu bringen sei. Genau dies habe die Berufungsklägerin bezogen auf Traktandum 6 («Statutenrevision») im Rahmen des quorenbedingt Zulässigen (Art. 703 f. OR) getan. Somit habe sie an sich zusammengehörende Geschäfte nicht in unzulässiger Art und Weise voneinander getrennt, sondern lediglich Art. 703 f. OR Nachachtung verschaffen und damit gesetzeskonform gehandelt. Im Weiteren sei die Auffassung der Vorinstanz, aus dem Grundsatz der Einheit der Materie würde das Recht fliessen, kaskadenartig jeweils über das vorherige Abstimmungsergebnis informiert werden zu müssen, bevor rechtsgültig über einen neuen Abstimmungspunkt abgestimmt werden könne, falsch. Beim Grundsatz der Einheit der Materie gehe es darum zu gewährleisten, dass pro Traktandum jeweils nur ein Gegenstand zur Abstimmung gebracht werde. Der Grundsatz, dass pro Traktandum nicht mehrere Gegenstände zusammen zur Abstimmung gebracht werden dürften, gelte also jeweils nur innerhalb eines Traktandums. Dieser Grundsatz bedinge deshalb nicht, dass über ein neues Traktandum bzw. einen neuen Gegenstand erst dann abgestimmt werden dürfe, wenn das Abstimmungsergebnis des vorherigen Traktandums bekannt sei. Auch im Rahmen einer physischen oder virtuellen Abstimmung bestehe kein Anspruch darauf, vor jedem neuen Abstimmungspunkt über das Abstimmungsergebnis des vorherigen Traktandums informiert zu werden. Zumindest gebe es im Aktienrecht keinen solchen Anspruch. Die jeweilige Vorabinformation sei auch bei einem unabhängigen Stimmrechtsvertreter nicht gewährleistet. Indem die Vorinstanz argumentiere, normalerweise würden die Aktionäre jeweils über die Zwischenergebnisse in Kenntnis gesetzt und daraus ableite, dies müsse auch im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Materie gelten, wende die Vorinstanz das Recht unrichtig an. 8.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet in ihrer Berufungsantwort, in Traktandum 6 habe die Berufungsklägerin der Versammlung die Statutenrevision zur Beschlussfassung unterbreitet und dieses Traktandum in zwei Untertraktanden aufgeteilt: 6.1 Zweckänderung und 6.2 Änderung der übrigen Statuten. Die Aufteilung in diese beiden Untertraktanden sei nicht beanstandet worden. Aus der Sicht der Berufungsbeklagten gehe es vorliegend weniger darum, ob der Grundsatz der Einheit der Materie verletzt worden sei. Materiell gehe es vielmehr um die Verletzung des Stimmhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechts der Berufungsbeklagten, welche durch eine mit dem Prinzip der Einheit der Materie zusammenhängende wesentliche Lücke bei den Aktionärinnen unterbreiteten Abstimmungsfragen entstanden sei. Auf diese Weise sei es den Aktionärinnen gar nicht möglich gewesen, ihren Willen zum Ausdruck zu bringen. Der den Aktionärinnen unterbreitete Stimmzettel für die Generalversammlung vom 18. Juni 2020 sei somit qualifiziert lückenhaft und nicht geeignet, den wirklichen Willen der Aktionäre zum Ausdruck zu bringen. Das Stimmrecht der Aktionärinnen sei insofern verletzt worden, als diese nicht hätten darüber entscheiden können, ob die übrigen Statuten auch dann angenommen würden, wenn die Zweckänderung abgelehnt werde. Im Weiteren treffe die Behauptung der Berufungsklägerin nicht zu, die Vorinstanz sei der Auffassung, aus dem Grundsatz der Einheit der Materie würde das Recht fliessen, «kaskadenartig jeweils über das vorherige Abstimmungsergebnis informiert werden zu müssen, bevor rechtsgültig über einen neuen Abstimmungspunkt abgestimmt werden kann». Diese Interpretation findet im Entscheid der Vorinstanz keinerlei Stütze. Zusammenfassend sei vielmehr ausschlaggebend, dass die Ablehnung des an ein qualifiziertes Quorum gebundenen und auch inhaltlich revidierten Zweckartikels entscheidrelevant sei für die Willensbildung der Aktionärinnen darüber, ob sie den übrigen revidierten Statuten zustimmen wollten oder nicht. Deshalb müsse ihnen diese Eventualität im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung zum Entscheid vorgelegt werden. Dies habe die Berufungsklägerin versäumt und damit das Stimmrecht der Aktionärinnen substanziell verletzt. Der Entscheid der Vorinstanz sei somit zweifelslos richtig. 8.4 Das Kantonsgericht teilt die Ansicht des Zivilkreisgerichts zur Unvollständigkeit des Stimmzettels in der Formulierung zwar im Ergebnis, sieht im Vorgehen der Berufungsklägerin jedoch – im Einklang mit der Berufungsbeklagten – weniger das Gebot der Einheit der Materie als verletzt, sondern vielmehr eine unzulässige Beschränkung des Stimmrechts der Aktionäre und Aktionärinnen gemäss Art. 692 OR. Das Gebot der Einheit der Materie hat seinen Ursprung im öffentlichen Recht und findet aus funktionalen Gründen zwar auch bei der aktienrechtlichen Beschlussfassung nach Art. 698 OR Anwendung (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., § 12, S. 1375 N 100d mit Hinweis auf TOMAS POLDENA, Die Übertragung öffentlich-rechtlicher Grundsätze auf Abstimmungen an der Generalversammlung, AJP 2001, 924 ff.). Nach besagtem Grundsatz darf ein Traktandum nur einen Gegenstand betreffen, innerhalb dessen ein enger sachlicher Zusammenhang steht (BÖCKLI a.a.O.). Nach dem Gesagten verletzt die getrennte Traktandierung der Geschäfte unter 6.1 Zweckänderung und 6.2 Änderung der übrigen Statuten nicht a priori das erwähnte Gebot der Einheit der Materie, sondern die inhaltliche Ausgestaltung des Stimmrechtszettels verunmöglicht es den Aktionären, ihren Willen im Hinblick auf die Stimmabgabe gestützt auf den massgebenden Sachverhalt frei zu bilden. Weil die Option der Stimmabgabe für den Fall, dass das Traktandum 6.1 verworfen werden sollte, auf dem Stimmrechtszettel nicht abgebildet wurde, wird eine abschliessende Willensbildung verunmöglicht. Konkret wäre eine Zusatzzeile anzubringen gewesen: Wenn 6.1. «Nein», dann 6.2 «Ja» oder «Nein»? Die Unvollständigkeit des Stimmzettels wirkt sich demnach bei der Abstimmung auf schriftlichem Weg unmittelbar auf das Stimmrecht aus. Die Frage eines allfälligen kaskadenartigen Anspruchs http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf Abstimmung kann sich dabei überhaupt nicht stellen, weil die Geschäfte gleichzeitig zur Abstimmung vorgelegt werden. Der Vergleich zur Präsenz-Abstimmung lässt sich deshalb nicht ziehen. Zudem ist der Berufungsklägerin zu entgegnen, dass unabhängig von einem von ihr bestrittenen Anspruch auf unaufgeforderte Mitteilung des Abstimmungsresultats zu einem Traktandum vor der Abstimmung zu einem folgenden Geschäft jeder Aktionär anlässlich einer Präsenz-Generalversammlung zumindest einen entsprechenden Ordnungsantrag stellen könnte, über welchen vor der Vornahme der nächsten Abstimmung zu befinden wäre. Zusammenfassend bleibt deshalb festzustellen, dass der vorinstanzliche Befund der rechtlich mangelhaften Beschlussfassung im Rahmen der schriftlichen Abstimmung über das Traktandum 6.2 wegen Unvollständigkeit des Stimmrechtszettels zutreffend ist und die Berufung deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 9. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz in ihrer Berufung Rechtsverletzungen vor, indem diese zu Unrecht ein Antragsrecht des Aktionariats bei der «Corona-Versammlung» und eine Missachtung des Gebots der Einheit der Materie bei der Formulierung des Stimmzettels bejaht habe, ohne dabei die erstinstanzlich festgestellte Folge der mangelhaften Beschlussfassung, nämlich diejenige der Nichtigkeit, eventuell der Aufhebung des Beschlusses, begründet zu beanstanden. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, die Nichtigkeitsfeststellung sei willkürlich, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Auch zur Aufhebung wurde lediglich ausgeführt, wegen fehlenden Verfahrens- oder Inhaltsmängeln bei der Beschlussfassung sei auch das Kausalitätserfordernis nicht erfüllt, ohne diese rechtliche Behauptung näher zu begründen. Ohne entsprechende begründete Rüge hat das Kantonsgericht keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eingehend zu überprüfen. Es bleibt aber festzustellen, dass die entsprechenden Erwägungen unter Ziffer 7 im vorinstanzlichen Entscheid Zustimmung verdienen. Auch das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass aufgrund der Tragweite der Geschäfte, über welche Beschluss zu fassen war, und der Schwere der festgestellten Verletzungen der Mitwirkungsrechte der Berufungsbeklagten als Aktionärin als einzige Rechtsfolge die Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse der Generalversammlung vom 18. Juni 2020 in Frage kommt. Für die Beurteilung, dass die Klage der Berufungsbeklagten vom 16. November 2020 auch gestützt auf Art. 706 OR gutzuheissen gewesen wäre, kann an dieser Stelle der Vollständigkeit halber auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter Ziffer 7 (litera b) des angefochtenen Entscheids verwiesen werden, welchen das Kantonsgericht nichts anzufügen hat. Schliesslich konnte die Vorinstanz bei diesem Verfahrensausgang auch offenlassen, ob die Stimmen korrekt ausgezählt worden sind und das Protokoll formgültig erstellt worden ist oder nicht. 10.1 Das Zivilkreisgericht auferlegte der Berufungsklägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens und diejenigen des zivilkreisgerichtlichen Verfahrens bei schriftlicher Urteilsbegründung von insgesamt CHF 15'240.00. Zudem wurde die Berufungsklägerin verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 16'405.75 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2). Ausgangspunkt für die streitwertabhängige Festsetzung der Prozesskosten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht bildete dabei ein von der Vorinstanz bezifferter Streitwert von CHF 150'000.00. Bezüglich Gerichtskosten von CHF 15'000.00 (CHF 240.00 betrafen die Kosten des Schlichtungsverfahrens) wurde im angefochtenen Entscheid erwogen, dieser Betrag rechtfertige sich unter Berücksichtigung des hohen Streitwerts und des Umstandes, dass es sich um den strittigen Beschluss einer Totalrevision der Gesellschaftsstatuten handle. Die weitgehende Parallelität mit den Verfahren 150 20 2599 II und 150 21 250 II werde insofern berücksichtigt, als die Gerichtsgebühr deutlich unter dem Höchstbetrag von CHF 30'000.00 festgesetzt werde. Die Höhe der Parteientschädigung begründete das Zivilkreisgericht dahingehend, dass unter Berücksichtigung des Streitwertes sowie des Umstandes, dass lediglich ein einfacher Schriftenwechsel angeordnet worden sei und anlässlich der Hauptverhandlung keine neuen Beweisanträge gestellt worden seien, für das vorliegende Verfahren und das von einer anderen Aktionärin geführte Verfahren (Nr. 150 20 2599 II) mit identischer Rechtsvertretung ein Grundhonorar von insgesamt CHF 30'000.00 bzw. je CHF 15’000.00 den getätigten Aufwand angemessen abbilde. Zum Grundhonorar kämen Auslagen und MWSt, was eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 16'405.75 ergebe. 10.2 Die Berufungsklägerin moniert zum Kostenentscheid berufungsweise, die Vorinstanz wende Art. 106 Abs. 1 ZPO falsch an, indem sie zu Unrecht von einem Unterliegen der Berufungsklägerin ausgehe. Die Vorinstanz verletze bei der Bemessung der Gerichtskosten zudem § 3 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 GebT, indem sie das ihr zustehende Ermessen missbrauche. § 3 Abs. 1 GebT gebiete, dass das Gericht bei Vorliegen eines Mindest- und Höchstbetrages die Gebühr nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache festsetze. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 GebT sehe als Mindest- und Höchstbetrag für einen Streitwert ab CHF 100'001.00 Gebühren zwischen CHF 2'000.00 bis CHF 30'000.00 vor. Die Vorinstanz mache keinerlei Ausführungen zur Bedeutung der Streitsache. Hinzu komme, dass der Streitwert vorliegend CHF 150'000.00 betrage. Die Gerichtsgebühr dabei auf CHF 15'000.00 festzusetzten, obwohl bei einem Streitwert ab CHF 100'001.00 die Gebühr zwischen CHF 2'000.00 bis CHF 30'000.00 liege, sei geradezu willkürlich. Der Streitwert bewege sich mit CHF 150'000.00 am untersten Rand des bis ins Unendliche offenen Betrages «ab CHF 100'001». Insofern hätte auch die Gerichtsgebühr maximal am untersten Rand des Möglichen, d.h. bei CHF 2'000.00 festgesetzt werden müssen. Im Weiteren habe die Vorinstanz die der Berufungsklägerin auferlegte Parteientschädigung zu Unrecht auf CHF 16'405.75 festgesetzt. Bei einem in Anwendung von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. h TO zusammengezählten Streitwert von CHF 200'000 bis CHF 500'000.00 betrage das auf die auf die beiden Parallelverfahren 150 20 2599 II und 150 20 2759 II zu verteilende Grundhonorar zwischen CHF 16'500.00 bis CHF 34'500.00. Da sich der zusammengezählte Streitwert in der Mitte von CHF 200'000.00 bis CHF 500'000.00 bewege, müsse auch das auf die Parallelverfahren zu verteilende Grundhonorar in der Mitte von CHF 16'500.00 und CHF 34'500.00 veranschlagt werden. Indem die Vorinstanz dies nicht tue, sondern ein Grundhonorar von CHF 30'000.00 bzw. verteilt auf die Parallelverfahren von jeweils CHF 15'000.00 festsetze, verfalle sie in Willkür und missbrauche ihr Ermessen, womit eine Verletzung von § 2 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. h TO vorliege. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.3 Die Berufungsbeklagte führt in ihrer Berufungsantwort zum Kostenentscheid des Zivilkreisgerichts aus, dieses habe die Prozesskosten gesetzeskonform im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens festgelegt und verteilt. 10.4.1 Nach Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus Gerichts- und Parteikosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Abs. 1), wobei bei nur teilweisem Obsiegen die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen sind. Für die Frage, welche Partei unterliegt und welche obsiegt hat, ist das Rechtsbegehren der Klage massgebend, welches dem im Urteil festgehaltenen Verdikt gegenüberzustellen ist (STERCHI in: Berner Kommentar zur ZPO, Art. 106 ZPO N 3 und 7). Die Berufungsbeklagte drang mit ihrem Hauptbegehren gemäss Klage vom 29. Januar 2021 vollumfänglich durch. Das entsprechende erstinstanzliche Urteil vom 11. November 2021 hielt der kantonsgerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Berufungsverfahren uneingeschränkt Stand, so dass auch die Auferlegung der Prozesskosten an die Berufungsklägerin im Einklang mit Art. 106 ZPO steht. 10.4.2 Die Prozesskosten richten sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO). Im Kanton Basel-Landschaft berechnet sich die Entscheidgebühr nach der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT; SGS 170.31). Wo ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorgesehen ist, hat das zuständige Gericht die Gebühr im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache festzusetzen. Es berücksichtigt ferner die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand (§ 3 Abs. 1 GebT). Der Streitwert wiederum wird durch das Rechtsbegehren bestimmt; wenn das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 ZPO). Die klagende Partei hat mit ihrer Klage Angaben zum Streitwert zu machen (Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Parteientschädigung wiederum richtet sich nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112), wobei bei Prozessen mit bestimmtem Streitwert die Berechnung des Honorars grundsätzlich nach dem Streitwert erfolgt (§ 2 Abs. 2 TO). Bei der Berechnung des Honorars nach dem Streitwert setzt sich dieses aus dem Grundhonorar und allfälligen Zuschlägen zusammen (§ 6 TO). Das Grundhonorar berechnet sich für das Verfahren vor erster Instanz nach bestimmten Ansätzen, in welchen eine Hauptverhandlung und zusätzlich entweder im mündlichen Verfahren eine Einleitungsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Rechtsschrift inbegriffen sind. Je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemühungen ist der untere, obere oder ein mittlerer Ansatz zur Anwendung zu bringen (vgl. § 7 Abs. 1 TO). 10.4.3 Die Vorinstanz ging für den Kostenentscheid von einem Streitwert von CHF 150'000.00 aus (vgl. Erwägung unter IV Ziffer 2). Das Kantonsgericht geht von einem Streitwert in identischer Höhe aus, zumal die erstinstanzliche Streitwertbemessung berufungsweise nicht moniert wird. Gemäss § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 GebT liegt der Rahmen für die Gebühr eines zivilkreisgerichtlichen Entscheids mit einem Streitwert von über CHF 100‘000.00 zwischen CHF 2‘000.00 und 30‘000.00. Aus der Bandbreite des Kostenrahmens erhellt, dass dem erkennenden Gericht ein http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht beträchtlicher Ermessensspielraum zukommt. Das Kantonsgericht übt bei der Überprüfung erstinstanzlicher Ermessensentscheide zum Kostenpunkt deshalb Zurückhaltung. Dementsprechend greift die Rechtsmittelinstanz nur in das Ermessen der Vorinstanz ein, wenn dieses bezogen auf den zu beurteilenden Fall nicht sachgerecht ausgeübt wurde. Das Kantonsgericht schreitet stets ein, wenn ein Kostenentscheid offensichtlich unangemessen oder willkürlich ist. Zumindest muss die fehlerhafte Ermessensausübung aber einen gewissen Schweregrad erreichen, um eine Korrektur des Kostenentscheids im Rechtsmittelverfahren zu rechtfertigen, andernfalls der gesetzlich eingeräumte richterliche Ermessensspielraum zur Makulatur verkommen würde. Indem die Vorinstanz vorliegend den Kostenrahmen nicht überschritt, die Gerichtskosten von CHF 15‘000.00 gemessen am Streitwert von CHF 150‘000.00 nicht a priori überrissen erscheinen, die Bemessung auch unter Berücksichtigung einer gewissen Parallelität zu den Verfahren mit den beiden anderen Aktionärinnen erfolgte und auch die Bedeutung der Streitsache angemessen einbezogen wurde sowie auf die Tragweite einer umfassenden Statutenrevision verwiesen wurde, kann keineswegs von einer unsachgerechten Ermessensausübung die Rede sein. Bei der Festlegung der Parteientschädigung sind die angegebenen Gründe der Vorinstanz für die Höhe des veranschlagten Grundhonorars für die erwähnten Parallelverfahren von insgesamt CHF 30‘000.00 oder von CHF 15‘000.00 pro Verfahren nachvollziehbar. So liegt auch dieses innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Im Weiteren hat die Berufungsklägerin den Widerspruch, dass sie selber noch im vorinstanzlichen Verfahren gemäss Protokoll der zivilkreisgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2021 (S. 13) ein Grundhonorar von CHF 17'250.00 geltend gemacht hatte, im Rechtsmittelverfahren nicht aufzulösen vermocht. Für eine zwingende proportionale Bemessung des Grundhonorars nach der gesetzlichen Bandbreite gemessen an der Streitwerthöhe, wie dies die Berufungsklägerin befürwortet, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Im Weiteren wurde auch nicht behauptet, dass ein Grundhonorar von CHF 15‘000.00 nicht adäquat zur Schwierigkeit des vorliegenden Falles und dem Umfang der Bemühungen wäre, so dass auch bezüglich Parteientschädigung festzustellen bleibt, dass das Zivilkreisgericht sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Die Zuschläge wurden überdies nicht beanstandet, so dass die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 11. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich der Berufungsklägerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. Zudem hat diese der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Streitwert von CHF 150‘000.00 wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 GebT auf CHF 7’500.00 festgelegt. Für die Begründung der Bemessung sowohl der Gerichts- als auch der Parteikosten kann auf die Erwägungen zum erstinstanzlichen Kostenentscheid verwiesen werden, welche auch für das Rechtsmittelverfahren Gültigkeit beanspruchen (vgl. E. 10.4.3 hievor). Dass die Honorarnote des Rechtsbeistandes im Sinne von 18 § TO als http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtzeitig eingegangen gilt, wurde bereits erwogen (E. 3. hievor). Gemäss Honorarnote von Advokat Dr. Dieter Völlmin vom 4. April 2022 wird ausgehend von einem Gesamtstreitwert für die Verfahren 400 22 39 und 400 22 40 von CHF 300'000.00 für das vorliegende Rechtsmittelverfahren gestützt auf § 10 TO ein Grundhonorar von CHF 15'000.00 geltend gemacht, das in der Höhe von der Berufungsklägerin mit Eingabe vom 11. April 2022 unter Hinweis auf ihre Berufung implizit bestritten wurde. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat im Parallelverfahren 400 22 40 mit beinahe identischem Streitgegenstand in der Berufung ebenfalls ein Grundhonorar von CHF 15'000.00 in Rechnung gestellt. Ein Gesamthonorar für beide Verfahren von CHF 30'000.00 zuzüglich Auslagen und MWSt ist für den vorliegenden Fall und den Parallelfall indessen unter Berücksichtigung der weiteren Bemessungsparameter, welche nebst dem Streitwert zu berücksichtigen sind, als überhöht einzustufen. Bei einem Streitwert zwischen CHF 200‘000.00 und 500‘000.00 für beide Fälle sieht § 7 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Art. 10 TO ein Grundhonorar von mindestens CHF 16’500.00 bzw. maximal CHF 34’500.00 vor, weshalb eine vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte für deren anwaltliche Vertretung unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der beiden Parallelfälle und dem Umfang der anwaltlichen Bemühungen geschuldete Entschädigung in einer Höhe von insgesamt CHF 20’000.00 bzw. von CHF 10'000.00 pro Fall als angemessen erscheint. Weitere Zuschläge sind weder geltend gemacht noch gerechtfertigt. Hinzukommen Auslagen gemäss Honorarnote vom CHF 186.80. Der obsiegenden Partei sind die Vertretungskosten nach kantonsgerichtlicher Praxis zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen, sofern sie dies ausdrücklich beantragt und sofern sie ihrem Anwalt die Zahlung der Mehrwertsteuer schuldet und letztere nicht als Vorsteuer abziehen kann (vgl. etwa Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 11 38 E 4.5 und 400 17 135 E. 11). Demnach versteht sich die der Berufungsbeklagten vorliegend zugesprochene Parteientschädigung von CHF 10'186.80 inklusiv Auslagen, jedoch ohne Mehrwertsteuer. Die Zusprechung eines Zuschlags für Mehrwertsteuer wurde zwar beantragt. Indessen ist diesem Begehren nicht zu entsprechen, weil die Berufungsbeklagte als Gemeinwesen im Rahmen ihrer unternehmerischen Leistungen, worunter auch Tätigkeiten im Entsorgungsbereich fallen, mehrwertsteuerpflichtig (Art. 14 Ziff. 15 der Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV, SR 641.201) und vorliegend demnach vorsteuerabzugsberechtigt ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 7'500.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 verrechnet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'186.80 (inkl. Auslagen; exkl. MWSt) zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde erhoben (Verfahren 4A_388/2022). http://www.bl.ch/kantonsgericht

400 22 39 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.05.2022 400 22 39 — Swissrulings