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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.02.2023 400 22 251

7 febbraio 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,094 parole·~30 min·7

Riassunto

Rechtsschutz in klaren Fällen; Mieterausweisung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 7. Februar 2023 (400 22 251) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Obligationenrecht

Aktenschluss im summarischen Verfahren (E. 2.3.1); Zulässigkeit unechter Noven in der freiwilligen Replik entsprechend Art. 229 Abs. 2 ZPO (E. 2.3.2 f.); Prüfung der Voraussetzungen der klaren Sach- und Rechtslage gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO (E.3.3.1 ff.).

Eine Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs setzt grundsätzlich voraus, dass im Rechtsmittel begründet wird, welche Vorbringen die betroffene Partei in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (E. 4.3).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch C.____ AG, wiederum vertreten durch Advokatin Gina Fontana, BALEX, Gerbergasse 48, 4001 Basel, Gesuchsklägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, Henric Petri-Strasse 9, Postfach, 4010 Basel, Gesuchsbeklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen / Mieterausweisung: 4,5-Zimmerwohnung, 1. OG, sowie Einstellplatz Nr. xx, W.____strasse yy in Z.____ Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. November 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 30. November 2022 hiess der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West das im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO eingereichte Ausweisungsgesuch der A.____ vom 2. September 2022 gegen B.____ vollumfänglich gut. Demgemäss wies er B.____ unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle richterlich an, die 4.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss sowie den Einstellplatz Nr. xx an der W.____strasse yy in Z.____ bis spätestens 12. Dezember 2022, 12.00 Uhr mittags, zu räumen und zu verlassen, unter Aushändigung sämtlicher sich in ihrem Besitz befindlicher Schlüssel an die Vermieterschaft. Ausgangsgemäss auferlegte der Zivilkreisgerichtspräsident die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 B.____, welche darüber hinaus zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 4'217.55 an die A.____ verpflichtet wurde. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass B.____ die Vermieterin eindeutig und unbestreitbar über ihre Solvenz absichtlich getäuscht habe, indem sie im Bewerbungsformular für die fragliche Mietwohnung bei der Frage, ob sie jemals Betreibungen gehabt habe, ein Kreuz bei «nein» gesetzt habe. Zudem habe sie der Vermieterin mit dem Bewerbungsformular einen Betreibungsregisterauszug zugestellt, welcher keine Betreibungen ausgewiesen und sich später als unwahr erwiesen habe. B. Mit Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. Dezember 2022 erhob B.____ Berufung gegen den zivilkreisgerichtlichen Entscheid vom 30. November 2022. Darin beantragte B.____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) einerseits die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und andererseits das Nichteintreten auf das Gesuch der A.____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) vom 2. September 2022. Eventualiter ersuchte sie um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Neubeurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten. C. Nach Eingang eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren von CHF 1'000.00 reichte die Berufungsbeklagte am 9. Januar 2023 ihre Berufungsantwort ein, mit welcher sie die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit auf diese eingetreten werden könne, sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 30. November 2022 verlangte. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 10. Januar 2023 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, auf die freiwillige Replikmöglichkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingewiesen und der Entscheid über die Berufung auf Grundlage der Akten angekündigt. E. In den nachfolgenden kantonsgerichtlichen Erwägungen werden die Vorbringen der Parteien insoweit zusammengefasst wiedergegeben, als sie für die Beurteilung der Berufung rechtserheblich sind. Erwägungen 1. Der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 30. November 2022 stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar, welcher vermögensrechtlicher Natur ist und mit Berufung angefochten werden kann, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ist im summarischen Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen nur die Ausweisung strittig, richtet sich der Streitwert nach dem Mietwert während der angenommenen durchschnittlichen Verfahrensdauer von sechs Monaten (BGer 4A_565/2017 vom 11. Juli 2018 E. 1.2.1; BGE 144 III 346 E. 1.2.1; KGE BL 410 21 160 vom 17. August 2021 E. 1). Bei einem monatlichen Mietzins von CHF 3'410.00 für die Mietwohnung und den Einstellplatz ergibt sich vorliegend ein Streitwert von CHF 20'460.00, womit die Streitwertgrenze für die Erhebung einer Berufung erreicht ist. Die Berufungsfrist gegen Summarentscheide beträgt gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage seit Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids. Vorliegend wurde der schriftlich begründete Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 30. November 2022 am 5. Dezember 2022 der Berufungsklägerin fristauslösend zugestellt. Mit der am 8. Dezember 2022 der Schweizerischen Post übergebenen Berufung zuhanden des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist eingehalten. Die Berufungsantwort wurde ebenfalls innert der zehntägigen Antwortfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht. In der Berufung werden sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 310 ZPO geltend gemacht. Zumal auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten, ausser auf drei nicht die Hauptsache betreffende Rügen (hierzu Erwägungen 2.3.4, 4.3 und 6.1 f. nachfolgend). Laut § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO beurteilt das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind. Der Berufungsentscheid ergeht gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Die Berufungsklägerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass die freiwillige Replik der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht zugelassen worden sei, da sie erst nach Aktenschluss erfolgt sei. Das Einbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nach Aktenschluss sei nicht zulässig und die freiwillige Replik der Gegenseite dürfe nicht beachtet werden. Dieser Ansicht sei offensichtlich auch die Vorinstanz gewesen, denn sie habe sich mit der freiwilligen «Duplik» der Berufungsklägerin vom 25. Oktober 2022 im angefochtenen Entscheid schlicht nicht auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe sich aber bei ihrem Entscheid auf das von der Berufungsbeklagten mit Replik vom 17. Oktober 2022 eingebrachte Beweismittel, den USB-Stick, gestützt und ausgeführt, dass durch das Einreichen der Bewerbung vom 1. Juni 2022 in elektronischer Form auf dem USB-Stick eindeutig und unbestreitbar bewiesen sei, welche Dokumente mit der Bewerbung von der Berufungsklägerin eingereicht worden seien. Nachdem vorliegend einzig auf die einmaligen Äusserungen beider Parteien abzustellen sei, müsse festgehalten werden, dass der Sachverhalt weder klar noch sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 ZPO sei. 2.2 Demgegenüber bringt die Berufungsbeklagte vor, dass die eingereichte Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 10. Oktober 2022 sie dazu verlasst habe, am 17. Oktober 2022 vom unbedingten Replikrecht Gebrauch zu machen. Die Berufungsklägerin habe danach ebenfalls eine freiwillige Stellungnahme im Sinne einer «Duplik» eingereicht und in dieser habe sie mit keinem Wort die Missachtung des Aktenschlusses moniert. Stattdessen habe die Berufungsklägerin ebenfalls neue Beweismittel in den Prozess eingeführt. Infolgedessen sei auch sie davon ausgegangen, dass der Aktenschluss noch nicht eingetreten sei. Die Berufungsklägerin moniere nun erstmals, dass die Berufungsbeklagte in ihrer Replik vom 17. Oktober 2022 einen USBhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stick in den Prozess eingeführt und damit in unzulässiger Weise ein neues Beweismittel nach Aktenschluss vorgelegt habe. Die Berufungsklägerin verkenne dabei, dass die Berufungsbeklagte mit dem USB-Stick lediglich das Original der bereits im Gesuch vom 2. September 2022 eingereichten E-Mail der Berufungsklägerin vom 1. Juni 2022 ediert habe. Es handle sich daher nicht um ein neues Beweismittel, sondern lediglich um die elektronische Datei eines bereits eingereichten Beweismittels, welches von der Berufungsklägerin und der Vorinstanz akzeptiert worden sei. Sollte es sich beim USB-Stick um ein nach Aktenschluss eingereichtes neues Beweismittel handeln, sei dieses gestützt auf Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO der Beweisverwertung zugänglich und daher als Beweismittel zugelassen. 2.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tritt der Aktenschluss im summarischen Verfahren grundsätzlich bereits nach dem ersten Schriftenwechsel ein. Keine Partei darf sich im summarischen Verfahren darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal unbeschränkt zur Sache zu äussern. Nach dem Willen des Gesetzgebers findet im Summarverfahren grundsätzlich ohnehin nur ein Schriftenwechsel statt. Das Gericht kann aber einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, wenn sich ein solcher nach den Umständen als erforderlich erweist. Angesichts der Natur des summarischen Verfahrens, rasch zu einer Entscheidung zu führen, soll das Gericht davon jedoch nur mit Zurückhaltung Gebrauch machen (BGE 146 III 237 E. 3.1; 145 III 213 E. 6.1.3, in: Pra 108 (2019) Nr. 214; 144 II 117 E. 2.2). Ein zweiter Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung dient in erster Linie der Klärung des Sachverhalts. Ordnet das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an oder lädt es zur mündlichen Hauptverhandlung ein, so gewährt es den Parteien eine zweite, unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit. Der Aktenschluss tritt diesfalls nach Durchführung des zweitens Schriftenwechsels bzw. nach der zweiten Äusserungsmöglichkeit an der mündlichen Hauptverhandlung ein. Räumt das Gericht den Parteien hingegen bloss das unbedingte Replikrecht ein, indem es beispielsweise die Eingabe einer Partei lediglich zur Kenntnisnahme an die Gegenpartei zustellt, wird damit keine unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit eingeräumt und die Parteien können im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts Noven nur noch eingeschränkt, d.h. nach Massgabe von Art. 229 Abs. 1 ZPO, geltend machen (BGE 146 III 237 E. 3.1; 145 III 213 E. 6.1.3, in: Pra 108 (2019) Nr. 214; 144 II 117 E. 2.2; SOGO/BÄCHLER, Aktenschluss im summarischen Verfahren, AJP 2020, S. 315 ff.). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Gerichte im Interesse der Rechtssicherheit eindeutig angeben sollten, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder ob sie lediglich das Replikrecht gewähren. Dabei haben sie die Parteien gleich zu behandeln. Nur so lassen sich allfällige Zweifel bei den Parteien verhindern (BGE 146 III 237 E. 3.2 m.w.H.). 2.3.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall stellte die Vorinstanz die Gesuchsantwort der Berufungsklägerin vom 10. Oktober 2022 lediglich zur Kenntnisnahme an die Berufungsbeklagte zu. Die Vorinstanz ordnete damit offensichtlich keinen zweiten Schriftenwechsel an, womit der Aktenschluss nach der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits mit Abschluss des ersten Schriftenwechsels eintrat. Gestützt auf das unbedingte Replikrecht liessen sich die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 und die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 erneut vernehmen. Allfällige Noven, welche die Parteien mit ihren freiwilligen Repliken einreichten, können einzig unter den engen Voraussetzungen von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 229 Abs. 1 ZPO zugelassen werden. Gemäss dieser Bestimmung können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht worden sind und entweder nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (lit. a; sog. echte Noven) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (lit. b; sog. unechte Noven). Was den Sorgfaltsmassstab gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO betrifft, so ist für das summarische Verfahren einerseits zu beachten, dass das Recht zur Stellungnahme nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden darf, zumal die Parteien im Summarverfahren zu Beginn des Verfahrens ohnehin nicht mit einem zweiten Schriftenwechsel rechnen dürfen. Andererseits können Noven auch erst durch Vorbringen der Gegenpartei veranlasst werden, da es der gesuchstellenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat sämtliche denkbaren Einreden und Einwendungen zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Gesuchsantwort noch ausgedehnt werden kann. Für den Sorgfaltsnachweis gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ist unabdingbar, dass die Noveneingabe durch die Vorbringen der Gegenpartei kausal veranlasst wurde, wobei die Prüfung dieses Kausalzusammenhangs anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.2.1; 4A_70/2019 vom 6. August 2019 E. 2.5.2; SOGO/BÄCHLER, Aktenschluss im summarischen Verfahren, AJP 2020, S. 315 ff., 324 f. m.w.H.). 2.3.3 In der Gesuchsantwort vom 10. Oktober 2022 bestritt die Berufungsklägerin, mit ihrer E-Mail vom 1. Juni 2022 den auf sie lautenden Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 an die Berufungsbeklagte zugesandt zu haben. Die Berufungsbeklagte sah sich daraufhin dazu veranlasst, im Rahmen einer freiwilligen Replik dazu Stellung zu nehmen und namentlich die betreffende E-Mail der Berufungsklägerin vom 1. Juni 2022 in elektronischer Originalform auf einem USB-Stick einzureichen, um die Bestreitung der Berufungsklägerin eindeutig und substantiiert entkräften zu können. Dieses neue Beweisstück wurde mit der freiwilligen Eingabe der Berufungsbeklagten vom 17. Oktober 2022 und damit unverzüglich im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht. Die Berufungsbeklagte war nicht gehalten, in ihrem Gesuch vom 2. September 2022 auf Vorrat sich zu allen möglichen Einreden und Einwendungen, welche die Berufungsklägerin hätte vorbringen können, zu äussern und entsprechende Beweismittel ins Recht zu legen. Aufgrund des mit dem Gesuch vom 2. September 2022 eingereichten Ausdrucks der E-Mail der Berufungsklägerin vom 1. Juni 2022 und der dazugehörenden E-Mail-Anlage musste die Berufungsbeklagte unter Beachtung der zumutbaren Sorgfalt grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass die Berufungsklägerin den Versand des Betreibungsregisterauszuges vom 12. Mai 2022 als angehängtes Dokument zu ihrer E-Mail an die Berufungsbeklagte vom 1. Juni 2022 bestreiten würde. Die Berufungsbeklagte musste daher ihrem Gesuch die E-Mail der Berufungsklägerin vom 1. Juni 2022 nicht notwendigerweise auch in elektronischer Form auf einem USB-Stick als zusätzliches Beweismittel beilegen. Der Sorgfaltsmassstab von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO wurde durch die Berufungsbeklagte eingehalten und die nachträgliche Einreichung der E-Mail vom 1. Juni 2022 samt E-Mail-Anlage in elektronischer Originalform war kausal durch die Bestreitung der Berufungsklägerin in der Gesuchsantwort vom 10. Oktober 2022 veranlasst worden. Folglich können die diesbezüglichen Äusserungen der Berufungsbeklagten in ihrer freiwilligen Replik vom 17. Oktober 2022 und das eingereichte Beweisstück auf dem USB-Stick nicht als unzulässige Ergänzungen oder Verbeshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht serungen des Ausweisungsgesuchs bezeichnet werden. Als Reaktion auf die Bestreitung der Berufungsklägerin sind sie als Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zuzulassen. Die Vorinstanz durfte demnach bei der Beurteilung des Ausweisungsgesuchs vom 2. September 2022 die entsprechenden Ausführungen der Berufungsbeklagten zur E-Mail vom 1. Juni 2022 und zum Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 sowie das Beweismittel auf dem USB- Stick berücksichtigen. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 2.3.4 Soweit die Berufungsklägerin vorbringt, dass sich die Vorinstanz mit ihrer freiwilligen Replik vom 25. Oktober 2022 nicht auseinandergesetzt habe, unterlässt sie es substantiiert darzutun, welche konkreten Ausführungen in ihrer freiwilligen Eingabe hätten berücksichtigt werden müssen und für den Ausgang des Entscheids rechtserheblich gewesen wären. Auf diese Kritik der Berufungsklägerin ist daher nicht weiter einzugehen. 3.1 Die Berufungsklägerin moniert des Weiteren, die Vorinstanz sei grundlos davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO erfüllt seien. Im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz ausgeführt, dass sich die Bewerbung der Berufungsklägerin aus einer elektronischen Nachricht mit angehängtem Bewerbungsformular und Betreibungsregisterauszug zusammengesetzt habe, wobei der Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 keine Betreibungen ausgewiesen habe. Dies sei im Ausweisungsgesuch der Berufungsbeklagten vom 2. September 2022 so behauptet, jedoch nicht nachgewiesen worden. Die Gesuchsbeilagen 6 und 9 würden keineswegs beweisen, welche Dokumente die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten habe zukommen lassen. Aus der E-Mail vom 1. Juni 2022 (Gesuchsbeilage 6) gehe lediglich hervor, dass von der E-Mail-Adresse xyz@gmail.com das Dokument mit der Bezeichnung «Dokument_2022-06-01_215508.pdf» als E-Mail-Anlage an D.____ versendet worden sei. Aus Gesuchsbeilage 9 gehe ein Dokument mit dem Titel «Dokument_2022-06-01_215508 (002)» hervor, welches aus drei Seiten bestehe. Auf der Gesuchsbeilage 9 sei lediglich der oberste Teil des Bewerbungsformulars ersichtlich und es sei weder bewiesen, dass dieses Dokument den Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 enthalten habe, noch dass dieses Dokument als Anhang mit der E-Mail vom 1. Juni 2022 versendet worden sei. Die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid auf die «Scan-Problematik» nicht eingegangen. Es bleibe insbesondere unklar, von wem die Berufungsbeklagte den Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 erhalten habe. Zudem werde lediglich behauptet und nicht bewiesen, dass die Berufungsklägerin den Betreibungsregisterauszug gefälscht habe. Da sowohl die klare Sachlage als auch die klare Rechtslage nicht gegeben seien, dürfe auf das Gesuch vom 2. September 2022 nicht eingetreten werden. 3.2 Die Berufungsbeklagte lässt hingegen vortragen, es werde von der Berufungsklägerin nicht konkret bestritten, dass die letzte Seite des insgesamt dreiseitigen E-Mail-Anhanges der E-Mail vom 1. Juni 2022 den Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 umfasst habe. Es werde auch nicht angeführt, was für ein anderes Dokument die letzte Seite des E-Mail-Anhanges stattdessen beinhalte. Die Argumentation der Berufungsklägerin, dass der Nachweis nicht erbracht worden sei, welche Dokumente der E-Mail vom 1. Juni 2022 angehängt gewesen seien und überdies unklar bleibe, vom wem die Berufungsbeklagte den Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 erhalten habe, seien unglaubwürdig. Die Berufungsklägerin versuche nicht im Ansatz herzuleiten, wer sonst der Berufungsbeklagten den unechten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 zugestellt haben soll bzw. ein Interesse daran hätte, der Berufungsbeklagten einen unechten Betreibungsregisterauszug zuzustellen. Spätestens mit Einreichung der elektronischen Version der E-Mail vom 1. Juni 2022 samt E-Mail- Anlage seien sämtliche Zweifel diesbezüglich beseitigt worden. Entgegen der Meinung der Berufungsklägerin habe sich die Vorinstanz in ihrer Urteilserwägung 8 mit der «Scan-Problematik» auseinandergesetzt und sie habe diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass der Berufungsklägerin bei Anwendung der normalen Sorgfalt und einem Mindestmass an Achtsamkeit beim Scannen und Versenden der Unterlagen kaum hätte entgehen können, dass im E-Mail-Anhang ein falscher Betreibungsregisterauszug eingereicht worden sei. Nachdem die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren selbst zugestanden habe, dass der Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 in der E-Mail vom 1. Juni 2022 enthalten gewesen sei, müsse dieser Sachverhalt sogar im Falle der Nichtberücksichtigung des USB-Sticks als erstellt gelten. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Sachverhalt durch die Berufungsbeklagte mittels Urkunden sofort bewiesen worden sei. Die Bestreitungen der Berufungsklägerin seien weder substantiiert noch schlüssig gewesen und hätten die vorgetragenen und bewiesenen Tatsachen nicht glaubhaft erschüttern können. Die Berufungsklägerin verstricke sich schliesslich in Widersprüche, wenn sie zuerst anführe, dass ihr nicht bekannt sei, wie der Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 in die Hände der Berufungsbeklagten gelangt sei, und später bestätige, dass sie den Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 von der EAMT GmbH erhalten habe und dieser Auszug der E-Mail vom 1. Juni 2022 angehängt gewesen sei. Unter Hinweis auf die Urteilserwägungen der Vorinstanz sei sowohl die Sach- als auch die Rechtslage klar im Sinne von Art. 257 ZPO. Eine Rechtsverletzung liege daher nicht vor und die Berufung sei auch in diesem Punkt abzuweisen. 3.3.1 Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz in klaren Fällen im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist – entsprechend Art. 254 Abs. 1 ZPO – in aller Regel durch Urkunden zu erbringen. Ein klarer Fall ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht dann zu verneinen, wenn die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (BGer 4A_367/2022 vom 10. November 2022 E. 2.1; BGE 144 III 462 E. 3.1; SUTTER- SOMM/LÖTSCHER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 257 N 5, 7; GÖKSU, in: DIKE Komm. ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 257 N 8). Eine klare Rechtslage liegt vor, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert (BGer 4A_367/2022 vom 10. November 2022 E. 2.1; BGE 138 III 123 E. 2.1.2 m.w.H.; 118 II 302 E. 3; KGE BL 410 21 160 vom 17. August 2021 E. 5; 400 20 133 vom 7. Juli 2020 E. 2.1). Tatbestandselemente wie Treu und Glauben, wichtige Gründe oder die guten Sitten stehen deshalb regelmässig dem Rechtsschutz in klaren Fällen entgegen (BSK ZPO-HOFMANN, 3. Aufl., 2017, Art. 257 N 11 m.w.H.). Damit sind in Bezug auf Art. 257 ZPO Ermessens- und Billigkeitsentscheide jedoch nicht generell ausgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlossen, sondern nur dort, wo die wertende Betrachtung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. zum Tatbestand der absichtlichen Täuschung OGer ZH LF150035 vom 14. September 2015 E. III.4). Wenn das Verhalten der betreffenden Partei einen offenkundigen Missbrauch darstellt, ist keine wertende Berücksichtigung aller Umstände erforderlich. Das klare Recht kann somit nicht schon mit dem Einwand beseitigt werden, das Gericht dürfe das Vorliegen von Rechtsmissbrauch nicht prüfen, weil damit Ermessen ausgeübt werde (BGer 4A_350/2015 vom 25. August 2015 E. 4.2; BSK ZPO-HOFMANN, a.a.O., Art. 257 N 11; KUKO ZPO-JENT- SØRENSEN, 3. Aufl., 2021, Art. 257 N 7 f.). 3.3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Berufungsbeklagte den relevanten Sachverhalt mittels Urkunden sofort beweisen konnte. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, schliesst sich dieser Meinung an. Mit E-Mail vom 1. Juni 2022 liess die Berufungsklägerin ihre Bewerbungsunterlagen für die Räumlichkeiten an der W.____strasse yy in Z.____ der Berufungsbeklagten zukommen. Bereits aus den Gesuchsbeilagen 6, 7, 8 und 9 geht urkundlich hervor, dass sich die Wohnungsbewerbung aus dem ausgefüllten und unterzeichneten Bewerbungsformular vom 1. Juni 2022 (zwei Seiten) sowie dem Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 (eine Seite) zusammensetzte. Diese Tatsache wurde zudem durch die nachträglich eingereichte E-Mail vom 1. Juni 2022 in elektronischer Form bestätigt. Entsprechend der Verneinung der Frage auf dem Bewerbungsformular vom 1. Juni 2022, ob sie jemals Betreibungen gehabt habe, durch Ankreuzung der Antwortoption «nein», wies der mitgesendete Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 keine Betreibungen und Verlustscheine aus. Gestützt auf diese Bewerbungsunterlagen unterzeichneten die Parteien am 13. Juni 2022 die Mietverträge für die Wohnung und den Einstellplatz. Die Unterschriften der Berufungsklägerin auf dem Bewerbungsformular und den Mietverträgen sind identisch. Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass sie das von ihr unterzeichnete Bewerbungsformular vom 1. Juni 2022 der Berufungsbeklagten hat zukommen lassen. Hingegen stellt sie in Abrede, dass der unwahre Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 als Anhang der E-Mail vom 1. Juni 2022 mit dem Bewerbungsformular an die Berufungsbeklagte gesendet wurde. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Berufungsklägerin ausserdem vor, der Berufungsbeklagten einen elfseitigen Betreibungsregisterauszug vom 28. Februar 2022 postalisch zugestellt zu haben. Die Vorinstanz erwog dazu zu Recht, dass diese Behauptungen der Berufungsklägerin die bewiesenen Ausführungen der Berufungsbeklagten nicht in Frage zu stellen vermögen. Zum einen konnte die Berufungsbeklagte die Behauptungen der Berufungsklägerin sofort widerlegen. Zum anderen blieb die Berufungsklägerin den Nachweis für die postalische Zusendung des Betreibungsregisterauszuges vom 28. Februar 2022 schuldig und die Vorinstanz stellte darüber hinaus richtig fest, dass der Betreibungsregisterauszug vom 28. Februar 2022 das bei Wohnungsbewerbungen übliche Erfordernis, nicht älter als drei Monate zu sein, nicht erfüllt. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts den weiteren Einwand der Berufungsklägerin, das Bewerbungsformular unsorgfältig ausgefüllt zu haben, indem sie bei der Frage, ob sie jemals Betreibungen gehabt habe, das Kreuz versehentlich bei «nein» gesetzt habe, als wenig überzeugend, zumal das Formular einen sorgfältig ausgefüllten und sauberen Eindruck macht. Von der Berufungsklägerin, welche als Immobilienbewirtschafterin arbeitet, darf erwartet werden, dass sie sich der Bedeutung dieser Frage zu bestehenden Betreibungen bewusst ist und entsprechende Vorsicht sowie Sorgfalt bei der Beantwortung der Frage walten lässt. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin hat sich die Vorinstanz insoweit mit der «Scanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Problematik» auseinandergesetzt, als sie in der Urteilserwägung 8 zu Recht festhielt, dass der Berufungsklägerin bei Anwendung der normalen Sorgfalt und einem Mindestmass an Achtsamkeit beim Scannen und Versenden der Unterlagen kaum entgangen sein kann, dass mit dem Bewerbungsformular ein falscher, eine Seite umfassender Betreibungsregisterauszug anstelle des wahren, elfseitigen Auszuges versendet wurde. Ein Versehen und damit ein fahrlässiges Handeln der Berufungsklägerin schloss die Vorinstanz richtigerweise aus und sie hielt ebenso richtig fest, dass die Darlegungen der Berufungsklägerin insgesamt unsubstantiiert sind und offenkundig haltlose Schutzbehauptungen darstellen, so dass sie die vorgetragenen und urkundlich bewiesenen Tatsachen nicht glaubhaft erschüttern können. Im Berufungsverfahren trägt die Berufungsklägerin grundsätzlich nichts vor, was nicht bereits von der Vorinstanz gewürdigt wurde. Sie begnügt sich im Wesentlichen mit der Wiederholung ihrer vorinstanzlichen Standpunkte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die unterschiedliche Bezeichnung des E-Mail- Anhangs vom 1. Juni 2022, auf welche die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren hinweist, ein Novum darstellt, welches gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Selbst wenn dieses Novum zu beachten wäre, würde es das Ergebnis nicht beeinflussen, zumal mit der eingereichten elektronischen E-Mail vom 1. Juni 2022 auf dem USB-Stick zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass die Berufungsklägerin mit der E-Mail vom 1. Juni 2022 die zweiseitige Wohnungsbewerbung sowie den einseitigen Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 an die Berufungsbeklagte zugestellt hat. Die von der Berufungsbeklagten aufgeworfene Frage, wer denn sonst ihr via E-Mail-Adresse der Berufungsklägerin den Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 hätte zustellen sollen, wenn nicht die Berufungsklägerin, ist berechtigt und spricht nicht für die Berufungsklägerin, welche diese Frage unbeantwortet gelassen hat. 3.3.3 Anders als die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren behauptet, ist mit Bezug auf die geltend gemachte absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 Abs. 1 OR nicht entscheidend – und muss deshalb von der Berufungsbeklagten auch nicht nachgewiesen werden –, ob bzw. dass der unstreitig unwahre Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 von der Berufungsklägerin manipuliert worden ist. Vielmehr ist bezüglich der absichtlichen Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR rechtserheblich, dass eine Täuschungshandlung im Sinne der Vorspiegelung falscher oder dem Verschweigen vorhandener Tatsachen sowie ein durch die Täuschung hervorgerufener Irrtum vorliegt, wobei es genügt, wenn die täuschende Person eventualvorsätzlich gehandelt und zumindest in Kauf genommen hat, dass der hervorgerufene Irrtum den anderen zum Vertragsschluss verleitet hat (BSK OR I-SCHWENZER/ FOUNTOULAKIS, 7. Aufl., 2020, Art. 28 N 11 f. m.w.H.). Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrags gewesen sein. Mit dem Nachweis der Täuschungshandlung wird das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs vermutet und der täuschenden Partei steht der Gegenbeweis offen (BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1.3; 4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1; BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 28 N 26). Die Vorinstanz führte in Erwägung 8 des angefochtenen Entscheids aus, dass die falsche Beantwortung der Betreibungsfrage in Kombination mit der Einreichung des falschen Betreibungsregisterauszugs vom 12. Mai 2022 im vorliegenden Fall keinen anderen Schluss zulasse, als dass die Berufungsklägerin zumindest in Kauf genommen habe, die Berufungsbeklagte über ihre Zahlungsfähigkeit zu täuschen, wenn sie dies nicht sogar angestrebt habe. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden. Der hervorgerufene Irrtum über die Solvenz der Berufungsklägerin war http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zweifelsohne kausal für den anschliessenden Abschluss des Mietvertrags über die Wohnung und Einstellhalle, andernfalls die Berufungsbeklagte nach Aufdeckung der wahren Sachlage über die Zahlungsfähigkeit der Berufungsklägerin bzw. über die bestehenden Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 91'653.83 die unterzeichneten Mietverträge wohl nicht gestützt auf Art. 28 Abs. 1 OR angefochten hätte. Die Berufungsbeklagte hielt in ihrem Schreiben vom 29. August 2022, mit welchem sie die Mietverträge zufolge der absichtlichen Täuschung als unverbindlich erklärte, denn auch fest, dass sie niemals einen Mietvertrag abgeschlossen hätte, wenn ihr der echte respektive wahre Betreibungsregisterauszug vorgelegt worden wäre, was durch die Berufungsklägerin denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Ein Gegenbeweis wurde auf Seiten der Berufungsklägerin nicht erbracht. Darüber hinaus wurden die Einwände der Berufungsklägerin, wonach die gesamten Umstände zu berücksichtigen seien und weitere Abklärungen zur Qualifikation ihres Verhaltens erforderlich wären, in Erwägung 11 des angefochtenen Entscheids zu Recht mangels substantiierten und schlüssigen Vorbringens abgewiesen. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass auch weitergehende Abklärungen nicht zu einem anderen Ergebnis in Bezug auf das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR geführt hätten. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, teilt die Ansicht der Vorinstanz und erachtet eine absichtliche bzw. eventualvorsätzliche Täuschung seitens der Berufungsklägerin ebenfalls als offenkundig erstellt und eindeutig bewiesen, womit nicht nur ein klarer Sachverhalt, sondern auch eine klare Rechtslage gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO vorliegt, die zu einem einzigen Ergebnis führt, nämlich zur Unverbindlichkeit der geschlossenen Mietverträge nach Art. 28 Abs. 1 OR, welche seitens der Berufungsbeklagten innert Jahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 OR angefochten wurden. Die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO sind somit klarerweise erfüllt, weshalb der Entscheid der Vorinstanz bestätigt werden kann und die entgegenstehenden Rügen der Berufungsklägerin abzuweisen sind. 4.1 Die Berufungsklägerin macht im Zusammenhang mit der festgesetzten Parteientschädigung von CHF 4'217.55 zugunsten der Berufungsbeklagten eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz geltend, die es unterlassen habe, die Honorarnote der Berufungsklägerin zuzustellen. Letztere habe keine Möglichkeit gehabt, zur Honorarnote Stellung zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung in einem Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen absolut unverhältnismässig sei, hätte der Berufungsklägerin das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. 4.2 Die Berufungsbeklagte weist diesbezüglich darauf hin, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren geheilt werden könne. Die Berufungsklägerin habe jedoch im Berufungsverfahren nicht begründet, weshalb die Parteientschädigung unverhältnismässig respektive zu hoch festgesetzt sei und sie verlange in ihrer Berufungsschrift auch nicht konkret etwas anderes. Im Übrigen würden die in Rechnung gestellten Aufwendungen in Höhe von CHF 4'217.55 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer berechtigt und angemessen gemäss der Tarifordnung erscheinen. 4.3 Die seitens der Vorinstanz unterlassene Vorlage der Honorarnote des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin stellt zweifelsohne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV dar. Auch wenn der Gehörsanspruch formeller Natur ist und eine Verletzung dieses Anspruchs durch die Vorinstanz ungeachtet der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung des Rechtsmittels und Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt, kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (KGE BL 400 22 130 vom 15. August 2022 E. 3.4; 410 20 45 vom 5. Mai 2020 E. 2.5 m.w.H.; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 8C_682/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3.1.2). Im vorliegenden Berufungsverfahren, in welchem die Rechtsmittelinstanz über freie Kognition in Sach- und Rechtsfragen verfügt, nahm die Berufungsklägerin die Möglichkeit wahr, sich in ihrer Rechtsschrift zur kritisierten Parteientschädigung zu äussern. Damit kann die Gehörsverletzung der Vorinstanz, welche nicht als besonders schwerwiegend einzustufen ist, dem Grundsatz nach als geheilt gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Wahrung des rechtlichen Gehörs allerdings keinen Selbstzweck darstellen. Wird nicht dargelegt, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2; 5D_74/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.2; m.w.H.). Entsprechende Vorbringen der Berufungsklägerin fehlen hier jedoch. Der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin hätte bekannt sein müssen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Sollte ihr die Honorarnote der Gegenseite nicht bekannt gewesen sein, hätte sie Akteneinsicht verlangen und sich anschliessend zur Honorarnote äussern können. Stattdessen bezeichnete sie in der Berufungsschrift die Honorarnote lediglich als unverhältnismässig und sie erklärte nicht weiter, weshalb von einer Unverhältnismässigkeit auszugehen sei und inwieweit bzw. aus welchen Gründen die Parteientschädigung konkret reduziert werden müsste. Unter diesen Umständen besteht kein Interesse der Berufungsklägerin an der Aufhebung des Entscheids, da unklar bleibt, inwiefern die Gehörsverletzung der Vorinstanz einen Einfluss auf das Verfahren gehabt hat. Selbst wenn sich die Berufungsklägerin aber über die ihrer Meinung nach überhöhte Parteientschädigung geäussert hätte, wäre ihre Rüge abzuweisen gewesen. Denn der ausgewiesene Aufwand von 13.65 Stunden für die Ausarbeitung des rund 7-seitigen Ausweisungsgesuchs vom 2. September 2022 und der etwa 12-seitigen freiwilligen Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 (jeweils ohne Berücksichtigung des Rubrums der Eingaben) erscheint angemessen. Die in der Honorarnote ausgewiesenen einzelnen Aufwandpositionen können weder als unberechtigt noch als nicht notwendig bezeichnet werden und der angewendete Stundenansatz von CHF 280.00 ist angesichts der mittleren Schwierigkeit des Falles und der Bedeutung der Sache tarifkonform gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112). Die Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'217.55 (CHF 3'822.00 Grundhonorar zuzüglich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 94.00 Auslagen und CHF 301.55 Mehrwertsteuer) für das vorinstanzliche Verfahren zugunsten der obsiegenden Berufungsbeklagten ist demnach berechtigt und zu bestätigen. 5.1 Die Berufungsklägerin erachtet im Weiteren die von der Vorinstanz festgesetzte Ausweisungsfrist von sieben Tagen als absolut unverhältnismässig, da sie alleinerziehend sei und zwei Kinder im Alter von dreizehn und fünf Jahren habe, welche ebenfalls an der W.____strasse yy in Z.____ wohnen würden. Die Kinder würden in Z.____ in den Kindergarten und in die Schule gehen. Die Berufungsklägerin habe nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids am 5. Dezember 2022 keine Möglichkeit gehabt, innert sieben Tagen eine Wohnung für sich und ihre beiden Kinder zu finden, zumal in der Weihnachtszeit auch nicht viele Mietwohnung ausgeschrieben seien. Die Berufungsklägerin sei aufgrund des Kindeswohls angewiesen, eine Wohnung in der Nähe der Schule und des Kindergartens zu finden, um die Kinder nebst dem Wohnungswechsel nicht auch noch aus ihrem gewohnten Umfeld zu reissen. Die Berufungsklägerin habe die Berufungsbeklagte nicht getäuscht und den Mietzins immer pünktlich bezahlt, weshalb keinerlei Schaden entstanden sei. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass die Berufungsklägerin zu Recht ausgewiesen worden sei, sei eine den Umständen entsprechend angemessene Frist anzusetzen. 5.2 Das Kantonsgericht schliesst sich der Meinung der Berufungsbeklagten an, dass die Einwendungen der Berufungsklägerin, mögen sie auch nachvollziehbar sein, rein persönlicher Natur sind und bei der Ausweisungsfrist zufolge unberechtigten Verbleibens in der Mietwohnung nicht berücksichtigt werden können. Die Berufungsklägerin kann keinen entsprechenden Rechtstitel bezeichnen, die ihr einen Anspruch auf ein längeres Verbleiben in der Mietwohnung gewährt. Zufolge dieser fehlenden Berechtigung der Berufungsklägerin zum Verbleib in der Mietwohnung ist die mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 30. November 2022 angesetzte kurze Räumungsfrist bis 12. Dezember 2022, 12:00 Uhr mittags, gerechtfertigt, selbst wenn der schriftlich begründete Entscheid am 2. Dezember 2022 eingeschrieben als Gerichtsurkunde an die Parteien versendet und der Berufungsklägerin am 5. Dezember 2022 zugestellt wurde. Die Kritik der Berufungsklägerin ist somit zurückzuweisen. 6.1 Die Berufungsklägerin weist schliesslich darauf hin, dass die Vorinstanz ihren Entscheid vom 30. November 2022 fälschlicherweise als rechtskräftig bezeichnet habe, da gegen diesen Entscheid Berufung erhoben werden könne, welcher gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung zukomme. Es handle sich zudem um einen Gestaltungsentscheid, dem nach Art. 315 Abs. 3 ZPO die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden könne. 6.2 Die Berufungsbeklagte führt zu dieser Rüge der Berufungsklägerin an, dass sie keine Vollstreckung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt habe und der Berufungsklägerin durch die Bemerkung der Vorinstanz zur Rechtskraft des Entscheids kein Nachteil erwachsen sei. Diese Ausführungen der Berufungsbeklagten sind zutreffend, so dass auf diese Rüge mangels Vorliegen eines schützenswerten Interesses im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht eingetreten werden kann. 7. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Berufung vom 8. Dezember 2022 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dieser Verfahrensausgang ist im Rahmen des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostenentscheids zu berücksichtigen. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren Geltung haben. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen. Diese hat demnach die Gerichtskosten, welche in Anwendung von § 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 1’000.00 festgelegt werden, zu übernehmen, wobei die Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen ist. Hinsichtlich der Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten ist zunächst auf die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin zu verweisen, welche ein Honorar von CHF 3'704.15 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) präsentiert und von der Berufungsklägerin nicht beanstandet wird. Die Parteientschädigung ist von Amtes wegen auf ihre Angemessenheit und Tarifkonformität zu überprüfen. Das Kantonsgericht erachtet den ausgewiesenen Aufwand von 12.05 Stunden für eine etwa 11-seitige Rechtsschrift im Rechtsmittelverfahren als Antwort auf die knapp 7-seitige Berufung (jeweils ohne Berücksichtigung des Rubrums der Eingaben) als unverhältnismässig, so dass sie angemessen auf CHF 2'310.00 (11 Seiten x 0.75 Stunden bei einem tarifkonformen Stundenansatz von CHF 280.00) zu reduzieren ist. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 65.30 und die Mehrwertsteuer von CHF 182.90, womit eine Parteientschädigung von CHF 2’558.20 resultiert, welche die Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagten zu entrichten hat.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. 3. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'558.20 (inkl. Auslagen und inkl. MWSt von CHF 182.90) für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

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