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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.08.2022 400 22 103

23 agosto 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·9,434 parole·~47 min·3

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 23. August 2022 (400 22 103) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Obligationenrecht

Gültigkeit der Klagebewilligung bei nicht offensichtlicher sachlicher Zuständigkeit des Friedensrichteramtes (E. 2.1 ff.); zulässige Verfahrensbeschränkung auf bestimmte Rechtsfragen (E. 3.1 ff.); Prüfung des Mit- bzw. Selbstverschuldens des Verletzten im Rahmen der Kausalität (E. 5.1 ff.)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____ AG, vertreten durch Advokat Dominique Erhart, Erhart Rechtsanwälte & Notariat, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Forderung Berufung gegen das Urteil des Vizepräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. Dezember 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der in Deutschland wohnhafte A.____ war seit dem 17. September 2007 beim Personalvermittler C.____ AG mit Sitz in Basel angestellt. Im April 2008 setzte ihn die B.____ AG, mit Domizil in Sissach als temporären Mitarbeiter auf einer Baustelle in Z.____ ein. Am 2. April 2008 erlitt A.____ auf der erwähnten Baustelle einen Arbeitsunfall, als er an einer Betondecke vorstehende Betonbrauen mit einem Schaber entfernte. Dazu stand er auf der Arbeitsfläche eines Metall-Rollgerüstes älteren Modells, welches eine Länge von 2.55 m, eine Breite von 0.70 m sowie eine Standhöhe von 3.30 m (Gesamthöhe 4.40 m bis zur Oberkante des Geländers) aufwies und aus mehreren zusammengesetzten Gerüstelementen bestand. Bei der Ausführung dieser Arbeit geriet das Rollgerüst ins Wanken. Bevor dieses vollends umstürzte, sprang A.____ vom umkippenden Rollgerüst ab und zog sich Bein- und Rückenverletzungen zu. Seit dem Unfall ging er keiner Arbeit mehr nach und für die Folgen des Unfalls sprach ihm die SUVA aufgrund einer festgestellten Erwerbsunfähigkeit von 26% eine Invalidenrente von insgesamt CHF 1'204.00 pro Monat sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von CHF 25'200.00 zu. B. Am 30. Dezember 2015 leitete A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, beim Friedensrichteramt Sissach ein Schlichtungsverfahren für eine Forderung von CHF 5 Mio. zuzüglich 5 % Zinsen seit 2. April 2008 gegen die B.____ AG ein, welche durch Advokat Dominique Erhart vertreten wurde. Mangels Einigung stellte die Friedensrichterin dem Kläger am 1. Juli 2016 die Klagebewilligung aus. Gestützt darauf reichte dieser am 3. Oktober 2016 eine Teilklage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit folgenden Rechtsbegehren ein: «1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 30'000.00 zu bezahlen. Teilklage, Mehrforderung vorbehalten. 2. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege mit Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» Zudem stellte er folgenden Verfahrensantrag: «4. Es sei mit einem Zwischenentscheid zunächst über die grundsätzliche Haftung der Beklagten, d.h. über die Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit bzw. Vertragsverletzung, des adäquaten Kausalzusammenhangs sowie des Verschuldens zu entscheiden.» Der Kläger begründete seinen Forderungsanspruch im Wesentlichen damit, dass er als Folge des Unfallereignisses vom 2. April 2008 eine Körperverletzung mit einer bis heute andauernden Arbeitsunfähigkeit und Einschränkung in der Haushaltsführung erlitten habe. Die Beklagte sei hierfür haftbar, weil das zur Verfügung gestellte Rollgerüst mangels seitlicher Abstützvorrichtungen nicht den Sicherheitsvorschriften entsprochen habe und weil er in der Handhabung des Rollgerüsts weder gehörig instruiert noch überwacht worden sei. Überdies habe das Rollgerüst an diesem Ort nicht verwendet werden dürfen. C. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren und des Verfahrensantrags, unter Kosten- und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entschädigungsfolge. Ihrer Ansicht nach habe das am Unfallort verwendbare Rollgerüst den Vorschriften entsprochen und der Kläger sei gehörig instruiert worden. Den Unfall habe einzig und allein der Kläger durch die weisungswidrige und unsachgemässe Verwendung des Rollgerüstes zu verantworten. D. Das Zivilkreisgerichtspräsidium bewilligte mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege. Nach einer im Februar 2017 durchgeführten Instruktionsverhandlung ordnete es sodann mit Verfügung vom 16. Mai 2017 eine Beschränkung des Verfahrens auf die abstrakte Frage an, ob die Beklagte für die vom Kläger noch substantiiert zu behauptenden körperlichen Beeinträchtigungen, falls sich diese zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen lassen sollten, hafte oder nicht. Der Kläger wurde zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung im Sinne von Art. 221 ZPO aufgefordert, in welcher er insbesondere substantiiert darzulegen hatte, welche konkreten körperlichen Beeinträchtigungen er aufgrund des Unfalls erlitten habe und gestützt auf welche Bestimmungen und aus welchen Gründen die Beklagte ihm für diese Beeinträchtigungen hafte. E. Nach Eingang der Klagebegründung vom 16. Oktober 2017 und der darauffolgenden Klageantwort vom 12. Januar 2018 sowie nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wies das Zivilkreisgerichtspräsidium mit Verfügung vom 3. Juni 2019 die Beklagte an, die Montageanleitung des am Unfalltag verwendeten Rollgerüstes einzureichen, andernfalls ein Gutachten eingeholt werde zu den Fragen, ob das verwendete Rollgerüst grundsätzlich und/oder in Kombination mit den vom Kläger zu verrichtenden Arbeiten (Abkratzen von Betonresten und Brauen von einer Betondecke) aufgrund der damaligen technischen Vorgaben seitliche Abstützvorrichtungen erfordert hätte und, wenn ja, ob ein Umkippen des Gerüstes mit solchen seitlichen Abstützvorrichtungen hätte verhindert werden können. F. Nachdem die Beklagte keine Montageanleitung für das am Unfalltag verwendete Rollgerüst einreichen konnte, ernannte das Zivilkreisgerichtspräsidium mit Verfügung vom 6. Februar 2020 einen Experten und beauftragte diesen, erstens ein Gutachten zu erstellen zu den Fragen, ob das verwendete Rollgerüst aufgrund der damaligen technischen Vorgaben seitliche Abstützvorrichtungen erfordert hätte und, wenn ja, ob ein Umkippen des Gerüstes mit solchen seitlichen Abstützvorrichtungen hätte verhindert werden können. Zweitens hatte der Gutachter die Fragen der Parteien zu beantworten. G. Am 29. Mai 2020 reichte der Experte sein Gutachten und am 20. November 2020 die Beantwortung der Ergänzungsfragen der Parteien beim Zivilkreisgericht ein. In seinem Gutachten führte der Experte zusammengefasst aus, dass das Gerüst aufgrund der dannzumaligen technischen Vorgaben für die auszuführenden Arbeiten (Abkratzen von Betonresten und Brauen mittels eines Schabers von einer Betondecke) seitliche Abstützvorrichtungen erfordert hätte und dass das Arretieren der Feststellbremsen an den Rollen notwendig gewesen wäre. Damit hätte das Umkippen des Gerüsts verhindert werden können. Die Ergänzungsfrage der Beklagten, ob die seitlichen Abstützvorrichtungen nur mit arretierten Feststellbremsen ein Umkippen des Gerüstes verhindert hätten, konnte der Gutachter jedoch nicht eindeutig beantworten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 13. Dezember 2021 erliess der Vizepräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost im Nachgang zur gleichentags durchgeführten Hauptverhandlung folgenden Entscheid im Dispositiv: «1. Die abstrakte Haftbarkeit der Beklagten bezüglich des Unfallereignisses vom 2. April 2008 in Bezug auf den vom Kläger noch zu beweisenden Schaden wird bejaht, und zwar unter Feststellung, dass a) ein vertragsverletzendes bzw. widerrechtliches Verhalten der Beklagten in Bezug auf das Unfallereignis vorliegt; b) das vertragsverletzende bzw. widerrechtliche Verhalten der Beklagten für das Unfallereignis adäquat kausal ist; c) ein Verschulden der Beklagten zu bejahen ist. 2. Mit dem vorliegenden Urteil nicht entschieden ist die Frage a) welche für den Schadenersatz massgeblichen Gesundheitsschäden des Klägers eingetreten sind; b) welche dieser Gesundheitsschäden natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 2. April 2008 zurückzuführen sind; c) wie sich die Gesundheitsschäden gemäss litera b) auf die Arbeitsunfähigkeit des Klägers auswirken; d) der Höhe des sich daraus ergebenden Vermögensschadens; e) des im Rahmen der Schadenersatzbemessung allenfalls zu berücksichtigenden Selbstverschuldens des Klägers; f) der Verjährung. 3. Der Fall wird – nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils – an den lnstruktionsrichter zur weiteren Instruktion überwiesen. 4. Der Kostenentscheid wird zusammen mit dem Hauptentscheid getroffen.» I. Gegen das schriftlich begründete Urteil vom 13. Dezember 2021 erhob die Beklagte mit Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 29. April 2022 Berufung mit den Begehren, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventualiter sei es vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. J. In der Berufungsantwort vom 15. Juni 2022 ersuchte der Kläger um kostenfällige Abweisung der Berufung und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. K. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. Juni 2022 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Entscheid der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, auf Grundlage der Akten in Aussicht gestellt.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Gegen einen erstinstanzlichen End- oder Zwischenentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach Art. 309 ZPO vorliegt. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz im Rahmen des ordentlichen sowie vereinfachten Verfahrens innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 ZPO). Mit der erstinstanzlichen Verfügung vom 16. Mai 2017 wurde das Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO vorerst auf «die abstrakte Frage beschränkt, ob die Beklagte [nun Berufungsklägerin] für die vom Kläger [Berufungsbeklagten] noch zu behauptenden körperlichen Beeinträchtigungen, falls sich diese zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen lassen sollten, haftet oder nicht» (vgl. vorstehende lit. D). Das angefochtene Urteil vom 13. Dezember 2021, mit welchem diese «abstrakte Haftbarkeit» der Berufungsklägerin in Bezug auf das Unfallereignis vom 2. April 2008 bejaht wurde, stellt einen selbständigen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO dar, da durch eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Kosten- und Zeitaufwand gespart werden könnte (Art. 237 Abs. 1 ZPO; BGE 132 III 785 E. 3.2; KGE BL 400 21 122 vom 10. August 2021 E. 1.1; BSK ZPO-STECK, 3. Aufl., 2017, Art. 237 N 18). Ein solcher Zwischenentscheid ist nach Art. 237 Abs. 2 ZPO sofort anzufechten und eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen, ansonsten der mit dem Zwischenentscheid verfolgte Zweck, gewisse Fragen zu klären, bevor das erstinstanzliche Verfahren unnötigerweise weitergeführt wird, vereitelt würde (BGer 4A_94/2014 vom 1. Juli 2014 E. 5.1; BSK ZPO-STECK, 3. Aufl., 2017, Art. 237 N 20). Die Streitwertgrenze zur Erhebung einer Berufung ist erreicht und es liegt keine berufungsfeindliche Sache im Sinne von Art. 309 ZPO vor. Der Zwischenentscheid vom 13. Dezember 2021 wurde der Berufungsklägerin am 16. März 2022 fristauslösend zugestellt. Mit Postaufgabe der Berufung am 29. April 2022 wurde die 30-tägige Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO eingehalten. Die Berufungsantwort vom 15. Juni 2022 ging ebenfalls fristgerecht ein. 1.2 Die Berufungsklägerin verfolgt ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse im Rechtsmittelverfahren und hat den verlangten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 innert Frist geleistet (Art. 59 Abs. 2 lit. a und lit. f ZPO). Sie macht berufungsweise sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige und unvollständige Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes geltend. Damit liegen zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO vor und auf die Berufung ist einzutreten. Nach § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der Berufung sachlich zuständig. Der Entscheid ergeht ohne Durchführung einer Verhandlung auf Grundlage der Akten (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2.1 In formeller Hinsicht behauptet die Berufungsklägerin, dass die Klagebewilligung vom 1. Juli 2016 infolge offensichtlicher Unzuständigkeit des Friedensrichteramtes Sissach nichtig sei. Weil der Berufungsbeklagte seinen Forderungsanspruch mit dem Arbeitsunfall vom 2. April 2008 begründe und der Berufungsklägerin die Verletzung von Schutzpflichten als Arbeitgeberin http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorwerfe, liege eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor, deren Beurteilung nach § 3 [recte: § 2] Abs. 1 lit. e EG ZPO in die Zuständigkeit der Zivilkreisgerichtspräsidien falle. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte anwaltlich vertreten gewesen sei. Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen, weshalb die Vorinstanz auf die Klage nicht hätte eintreten dürfen. Eine Einlassung seitens der Berufungsklägerin sei in diesem Fall nicht möglich gewesen. 2.2 Der Berufungsbeklagte erachtet demgegenüber die Geltendmachung der Unzuständigkeit des Friedensrichteramts Sissach bzw. Nichtigkeit der Klagebewilligung erstmals in der Berufung vom 29. April 2022 als verspätet, weshalb bereits deswegen die Rüge der Gegenpartei nicht zu berücksichtigen sei. Sodann sei unzutreffend, dass eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliege. Eine solche sei im Schlichtungsgesuch vom 30. Dezember 2015 nicht behauptet worden. Vielmehr habe der Berufungsbeklagte darin ausgeführt, dass er von der Berufungsklägerin als temporärer Mitarbeiter beschäftigt und bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt worden sei. Allein die Tatsache, dass es sich bei diesem Ereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, mache die vorliegende Auseinandersetzung nicht zu einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Zwischen den Parteien habe kein Arbeitsvertrag bestanden, sondern ein solcher habe zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Personalvermittler C.____ AG bestanden. Demnach sei das Friedensrichteramt Sissach für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens zuständig gewesen und es sei eine gültige Klagebewilligung ausgestellt worden. 2.3.1 Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, hält zunächst fest, dass die Berufungsklägerin erstmals in der Berufung die Unzuständigkeit des Friedensrichteramtes Sissach und gestützt darauf die Nichtigkeit der ausgestellten Klagebewilligung moniert hat. Es stellt sich die Frage, ob diese Rüge verspätet erfolgt ist respektive ob sich die Berufungsklägerin mangels rechtzeitiger Unzuständigkeitseinrede auf das Verfahren eingelassen hat. Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (Art. 60 ZPO). Nichtigkeit ist jederzeit von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGer 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020 E. 5.1). Die Nichtigkeitseinrede der Berufungsklägerin kann folglich nicht als verspätet bezeichnet werden, jedoch könnte allenfalls eine Einlassung gemäss Art. 18 ZPO dagegen sprechen. Eine solche Einlassung ist allerdings nur in Fällen der örtlichen Unzuständigkeit möglich, nicht jedoch wenn – wie hier – die sachliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde behauptet wird (vgl. BGE 146 III 265 E. 4 ff.; KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl., 2021, Art. 59 N 10; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkomm. ZPO, 2021, Art. 18 N 1, 7). Es gereicht der Berufungsklägerin demnach nicht zum Nachteil, dass sie an der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Sissach teilgenommen und dort keine Unzuständigkeitseinrede erhoben hat. Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts bzw. einer Schlichtungsbehörde sind zwingender Natur, so dass sich eine Schlichtungsbehörde – ungeachtet einer allfälligen Einlassung gemäss Art. 18 ZPO respektive fehlenden Unzuständigkeitseinrede – für unzuständig erklären und auf das Schlichtungsgesuch nicht eintreten darf, wenn ihre sachliche Unzuständigkeit offensichtlich ist (BGer 4A_191/2019 vom 5. November 2019 E. 4; siehe auch Bemerkungen von SCHWANDER in ZZZ 2020 S. 86 und 172 f.). Die Einschränkung auf offensichtliche Unzuständigkeitsfälle von Schlichtungsbehörden rechtfertigt sich insofern, als in Art. 59 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 und Art. 60 ZPO einzig vom «Gericht» die Rede ist, welches die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat. Die Schlichtungsbehörde ist keine gerichtliche Instanz, indessen haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Schlichtungsbehörden ihre Zuständigkeit zu prüfen und sie haben sich für unzuständig zu erklären, wenn – wie erwähnt – ihre Unzuständigkeit offensichtlich ist. Abgesehen davon hat die Schlichtungsbehörde aber nicht über heikle Verfahrensfragen zu entscheiden (BGer 4A_191/2019 vom 5. November 2019 E. 4.1 ff.; BGE 139 III 273 E. 2.1). Die Schlichtungsbehörde hat für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Schlichtungsgesuchs in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Begründung des eingeklagten Anspruchs durch die klagende Partei abzustellen, vorbehältlich eines rechtsmissbräuchlichen Handelns durch die klagende Partei (BGer 4A_191/2019 vom 5. November 2019 E. 4.1). 2.3.2 Der Berufungsbeklagte behauptete in seinem Schlichtungsgesuch vom 30. Dezember 2015 nicht, dass es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handeln würde. Er begründete damals seine Forderungsklage von CHF 5 Mio. zuzüglich Zinsen summarisch damit, dass er am 2. April 2008 bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt worden sei und aufgrund der erlittenen Verletzungen bis heute auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Der Unfall sei auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsklägerin zurückzuführen, weshalb diese für den entstandenen Schaden sowie die erlittene immaterielle Unbill haftbar gemacht werde. Wird auf diese Ausführungen im Schlichtungsgesuch vom 30. Dezember 2015 abgestellt, lagen damals keine eindeutigen Anzeichen vor, dass der Fall allenfalls als arbeitsrechtliche Streitigkeit hätte qualifiziert werden können bzw. müssen. Die Berufungsklägerin machte an der Schlichtungsverhandlung auch nicht die Unzuständigkeit des Friedensrichteramtes Sissach mit der Begründung, dass eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliegen würde, geltend. Im Zeitpunkt des Schlichtungsgesuchs bzw. der Schlichtungsverhandlung war demnach eine Haftung der Berufungsklägerin aus Vertrag (nicht Arbeitsvertrag) oder aus unerlaubter Handlung durchaus denkbar, zumal unstreitig kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den heutigen Prozessparteien im Sinne von Art. 319 OR vorlag. Die rechtliche Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen den Prozessparteien ist im Übrigen eine Frage des materiellen Rechts. Eine kurze juristische Recherche hätte ergeben, dass es sich beim Rechtsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb «nicht um ein eigentliches arbeitsvertragliches Verhältnis handelt, welches jedoch gewisse vertragliche oder quasivertragliche Beziehungen umfasst» (BGE 119 V 357 E. 2a, mit Hinweis auf BGE 114 V 336 E. 3; vgl. auch MÜLLER/INAUEN, Die Haftung des Arbeitgebers bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten, in: AJP 2016 S. 183; GEISER, Haftung bei neuen Arbeitsformen, in: AJP 2017 S. 795 f.). Es lag demzufolge kein klarer arbeitsrechtlicher Fall vor, welcher gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. e EG ZPO zwingend vom sachlich zuständigen Zivilkreisgerichtspräsidium zu beurteilen gewesen wäre. Das Friedensrichteramt Sissach hatte unter diesen Umständen, d.h. mangels offensichtlicher bzw. leicht erkennbarer Unzuständigkeit, das Schlichtungsverfahren durchzuführen und aufgrund fehlender Einigung der Parteien die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO auszustellen. Daran ändert auch die spätere Auffassung der Vorinstanz nichts, welche in Erwägung 1 des Urteils vom 13. Dezember 2021 ihre örtliche Zuständigkeit primär damit begründete, dass nach Art. 115 Abs. 1 IPRG bei Klagen aus Arbeitsvertrag die Schweizer Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet habe, zuständig seien. Die Vorinstanz prüfte und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bejahte in derselben Urteilserwägung 1 ihre Zuständigkeit ebenso für den Fall, dass eine Haftung der Berufungsklägerin aus unerlaubter Handlung vorliegen würde, was zeigt, dass für das Zivilkreisgericht die Anspruchsgrundlage – ob vertraglich oder ausservertraglich – nicht ganz eindeutig war. Das Vorgehen des Friedensrichteramtes Sissach, welches eine Verhandlung durchführte und eine Klagebewilligung ausstellte, sowie die Auffassung der Vorinstanz, dass eine gültige Klagebewilligung vorliegt, sind demnach nicht zu beanstanden. 2.3.3 Selbst wenn es sich erweisen sollte, dass eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen den Prozessparteien vorliegen würde, wäre fraglich, ob die ausgestellte Klagebewilligung nachträglich als nichtig zu qualifizieren wäre. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGer 5A_977/2018 vom 22. August 2019 E. 4; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1). Vorliegend wird die Nichtigkeit der Klagebewilligung aufgrund der angeblich fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Friedensrichteramtes Sissach behauptet. Dieses ist eine staatliche Schlichtungsbehörde im Sinne der Zivilprozessordnung und handelte im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 197 ff. ZPO. Mit der kantonalen Zuständigkeitsregelung von § 2 Abs. 1 lit. e EG ZPO, welche in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Zivilkreisgerichtspräsidien als Schlichtungsbehörde vorsieht, soll dem Sozialgedanken Nachdruck verleiht und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als sozial schwächere Partei angemessen geschützt werden. Da hier aber der Berufungsbeklagte von sich aus explizit auf eine Behandlung seines Schlichtungsgesuchs durch das Zivilkreisgerichtspräsidium verzichtet hat, wiegt der Mangel (im Sinne der Durchführung des Schlichtungsverfahrens und Ausstellung einer Klagebewilligung durch das Friedensrichteramt Sissach) nicht derart schwer, dass er zur Nichtigkeit der Klagebewilligung führen würde. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 3.1 Die weitere das Formelle betreffende Rüge der Berufungsklägerin betrifft die Beschränkung des Verfahrens durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO. Diesbezüglich verweist die Berufungsklägerin auf die verfahrensbeschränkende Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2017, welche gestützt auf den Verfahrensantrag des Berufungsbeklagten in seiner Klage vom 3. Oktober 2016 erlassen wurde. Darin führte der Berufungsbeklagte im Wesentlichen aus, dass «sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers umfangreiche und durch medizinische Gutachten zu klärende Fragen stellen werden», weshalb er beantragte, «mit einem Zwischenentscheid die Haftungsfrage dem Grundsatz nach zu beurteilen und hernach den Parteien Gelegenheit zu geben, sich über die Höhe des Schadenersatzes vergleichsweise zu einigen». Die Berufungsklägerin bringt vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen sei, Vergleichsgespräche über die Höhe des behaupteten Schadens zu führen, was sie mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 auch mitgeteilt habe. Das Verfahren habe deshalb durch die Beschränkung nicht vereinfacht werden können. Die Klage vom 3. Oktober 2016 habe ohne Beschränkungen und gemäss den Anforderungen von Art. 221 ZPO eingereicht und begründet http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden müssen. Dies habe der Berufungsbeklagte unterlassen, zumal er keine Ausführungen zur Höhe des angeblichen Schadens gemacht habe. Die Klage hätte bereits deswegen vollumfänglich abgewiesen werden müssen. Eine Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 16. Mai 2017 hätte mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils keinen Erfolg gehabt, weshalb darauf verzichtet worden sei. 3.2 Der Berufungsbeklagte erachtet hingegen die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinfachung nach Art. 125 lit. a ZPO als gegeben. Für den Beweis seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit werde im Falle der Bejahung einer grundsätzlichen Haftung der Berufungsklägerin eine umfangreiche medizinische Begutachtung notwendig sein. Auf den Entscheid der SUVA könne nicht abgestellt werden, da aufgrund des UVG-rechtlichen Adäquanzbegriffes nicht sämtliche Unfallfolgen durch die SUVA berücksichtigt worden seien. Es werde auch zu klären sein, in welchem Ausmass der Berufungsbeklagte aufgrund der Unfallfolgen in der Haushaltsführung eingeschränkt sei. Diese aufwendige medizinische Begutachtung hätte sich als nicht erforderlich erwiesen, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines vertragsverletzenden bzw. widerrechtlichen, adäquat-kausalen und schuldhaften Verhaltens der Berufungsklägerin in Bezug auf das Unfallereignis verneint hätte. Das Vorgehen der Vorinstanz sei daher korrekt gewesen und habe den Prozess im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO vereinfacht. 3.3 Gemäss Art. 125 lit. a ZPO kann das Gericht das Verfahren auf Antrag einer Partei, im Einvernehmen beider Parteien oder von Amtes wegen auf einzelne prozessuale oder materiellrechtliche Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken. Über eine Verfahrensvereinfachung, die grundsätzlich bei allen Verfahrensarten und in jedem Verfahrensstadium angeordnet werden kann, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl., 2017, Art. 125 N 1, 3). Eine Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Fragen kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn deren Bejahung oder Verneinung zu einer sofortigen Erledigung des Verfahrens unter Vermeidung eines erheblichen Kosten- sowie Zeitaufwandes, insbesondere eines weitläufigen Beweisverfahrens, führt. Die Verfahrensbeschränkung auf einzelne Fragen kommt namentlich dann in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Verjährung oder Verwirkung bejaht oder die Rechtzeitigkeit einer Mängelrüge, die Haftung der beklagten Partei im Grundsatz oder eine Aktiv-/Passivlegitimation verneint wird (KUKO ZPO-WEBER, 3. Aufl., 2021, Art. 125 N 3 f.; SUTTER-SOMM/ SEILER, Handkomm. ZPO, 2021, Art. 125 N 2 f.; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl., 2017, Art. 125 N 7). Die Verfahrensbeschränkung wurde im vorliegenden Fall mit der erstinstanzlichen Verfügung vom 16. Mai 2017 angeordnet. Diese stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO dar, welche nur dann beschwerdefähig ist, wenn das Gesetz explizit eine Beschwerdemöglichkeit einräumt (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), wenn der beschwerdeführenden Partei dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder wenn die Anordnung zu einer Rechtsverzögerung führt (Art. 319 lit. c ZPO). Keine dieser Gründe wurde von der Berufungsklägerin angerufen und sie verzichtete auf eine Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 16. Mai 2017, welche folglich rechtskräftig wurde. Die Verfahrensbeschränkung durch die Vorinstanz ist überdies aus sachlichen Gründen sinnvoll und zulässig. Die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts schliesst sich der Meinung der Vorinstanz an, wonach mit der Verfahrensbeschränkung auf bestimmte Rechtsfragen eine Vereinfachung und Verkürzung des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens herbeigeführt werden kann. In Erwägung 2 des angefochtenen Urteils wurde die Verfahrensvereinfachung damit begründet, dass im Rahmen eines Zwischenentscheids nur darüber entschieden würde, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsklägerin vorgelegen habe und für den Unfall vom 2. April 2008 kausal gewesen sei sowie ob ein Verschulden der Berufungsklägerin bejaht werden könnte. Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Urteil vom 13. Dezemsber 2021 eine Sorgfaltspflichtverletzung, welche kausal für den Unfall vom 2. April 2008 und von der Berufungsklägerin verschuldet gewesen sein soll. Wäre die Vorinstanz zu einem gegenteiligen Schluss gelangt oder würde die Rechtsmittelinstanz die Rechtsfragen im angefochtenen Zwischenentscheid abweichend beurteilen, so würde ein verfahrensbeendender Endentscheid vorliegen. Diesfalls würde eine Prüfung der weitergehenden Haftungsvoraussetzungen und der Haftungsfolgen entfallen, was eine bedeutende Zeit- und Kostenersparnis mit sich bringen würde. Der Berufungsklägerin ist sodann zu widersprechen, dass die schriftliche Klagebegründung den Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen gemäss Art. 221 ZPO nicht entsprechen würde (im Detail dazu die nachfolgenden Erwägungen 4.1 bis 4.3.2). Die Beschränkung des Verfahrens gemäss prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2017 war demnach sachlich sinnvoll und nach Art. 125 lit. a ZPO zulässig. Die Rüge der Berufungsklägerin ist dementsprechend abzuweisen. 4.1 Die Berufungsklägerin moniert eine ungenügende Substantiierung des behaupteten Anspruchs in der schriftlichen Klagebegründung des Berufungsbeklagten vom 16. Oktober 2017. Entgegen Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung vom 16. Mai 2017 habe es der Berufungsbeklagte unterlassen, eine Klagebegründung einzureichen, welche den Formalien von Art. 221 ZPO genügen würde. Insbesondere seien die angeblich erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen nicht einzelnen Beweismitteln zugeordnet worden. Damit sei er seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Die behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen hätten gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 16. Mai 2017 bereits im Rahmen des eingeschränkten Prozessstoffs geprüft werden müssen. Zumal dies nicht erfolgt sei, müsse die Klage ohne Weiteres abgewiesen werden. Die Alternative wäre gewesen, dass die schriftliche Klagebegründung bereits sämtliche Tatsachenbehauptungen (u.a. auch zum Schaden) hätte enthalten müssen. In diesem Fall hätte die Klage aus prozessökonomischen Gründen abgewiesen werden müssen, weil der Schaden nicht hinreichend behauptet, geschweige denn substantiiert oder bewiesen worden wäre. Das angefochtene Urteil sei so oder anders falsch und damit aufzuheben. Im Übrigen stelle die verweigerte Überprüfung der ungenügenden Substantiierung der Klage eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin dar. 4.2 Der Berufungsbeklagte entgegnet, Sinn und Zweck der verfahrensleitenden Verfügung sei es gewesen, den Prozess auf die Fragen der Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsklägerin sowie deren Kausalität und das Verschulden der Berufungsklägerin zu beschränken. Entsprechend habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid festgehalten, dass die weitergehenden Haftungsvoraussetzungen und die Haftungsfolgen nicht Gegenstand der Beurteilung gewesen seien. Unbesehen davon habe der Berufungsbeklagte in der Klagebegründung sehr wohl festgehalten und belegt, welche körperlichen Beeinträchtigungen er gestützt auf das Unfallereignis vom 2. April 2008 erlitten habe. Selbst wenn man der unzutreffenden Ansicht der Berufungsklähttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerin folgen würde, sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte der Substantiierungsanforderung seiner Klage nachgekommen sei. 4.3.1 Für die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts stellt sich erst einmal die Frage, ob der Berufungsklägerin ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO zukommt, wenn sie behauptet, die unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen des Berufungsbeklagten respektive (alternativ) alle weiteren Tatsachenbehauptungen – beispielsweise zum Schaden – hätten substantiiert in der schriftlichen Klagebegründung enthalten sein müssen. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist von jedem Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Die Berufungsklägerin macht keine Angaben dazu und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie benachteiligt wäre, wenn die Vorinstanz zunächst im Rahmen eines Zwischenentscheids das Vorliegen einer unfallkausalen Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsklägerin und deren Verschulden beurteilt und, gegebenenfalls, in einem zweiten Schritt prüft, ob die als Unfallfolgen geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen des Berufungsbeklagten sowie der daraus entstandene Schaden genügend substantiiert und nachgewiesen sind. Mangels eines rechtlich geschützten Interesses ist auf diese Rüge der Berufungsklägerin nicht einzutreten. 4.3.2 Selbst wenn ein Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin bejaht würde, müsste ihre Rüge abgewiesen werden. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2017 ordnete die Vorinstanz was folgt an: «1. Das Verfahren wird vorerst auf die abstrakte Frage beschränkt, ob die Beklagtenpartei für die von der Klagpartei noch substantiiert zu behauptenden (vgl. Ziffer 2 hienach) körperlichen Beeinträchtigungen, falls sich diese zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen lassen sollten, haftet oder nicht. 2. Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet, und die Klagpartei erhält Frist bis 30. Juni 2017 zur Einreichung ihrer schriftlichen Klagbegründung, in welcher sie in Beachtung der Formalien gemäss Art. 221 ZPO insbesondere substantiiert darzulegen hat, a) welche konkreten körperlichen Beeinträchtigungen sie aufgrund des Unfalls erlitten haben will b) gestützt auf welche Bestimmungen und aus welchen Gründen die Beklagtenpartei ihr für diese Beeinträchtigungen haften soll.» Die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts folgt der Meinung der Vorinstanz, wonach diese angeordnete Verfahrensbeschränkung dahingehend zu verstehen war, dass im Rahmen des zu fällenden Zwischenentscheids nur zu beurteilen war, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsklägerin vorlag und diese für den Unfall vom 2. April 2008 kausal war sowie ob ein Verschulden der Berufungsklägerin bejaht werden konnte. Die weitergehenden Haftungsvoraussetzungen und die Haftungsfolgen wurden explizit ausgeklammert und waren nicht Gegenstand des Zwischenentscheids. Damit die Vorinstanz über das Vorliegen einer für die behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen kausalen Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsklägerin befinden konnte, wurde der Berufungsbeklagte gestützt auf Art. 246 Abs. 2 ZPO dazu verpflichtet, eine schriftliche Klagebegründung einzureichen, welche die Anforderungen an eine Klage nach Art. 221 ZPO erfüllen musste und in welcher insbesondere die unfallbedingten körperlichen Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht einträchtigungen des Berufungsbeklagten sowie die Haftungsgrundlagen und die Haftungsgründe der Berufungsklägerin dargelegt werden mussten. In Ziff. 1-4 der Klagebegründung vom 16. Oktober 2017 kam der Berufungsbeklagte dieser Aufforderung nach, indem er jede einzelne beim Unfall erlittene Verletzung behauptete und mittels ärztlicher Berichte belegte. Zudem hielt er hinsichtlich der Kausalität fest, dass im Haftpflichtrecht ein anderer Adäquanzbegriff als im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung gelte, weshalb für die Beurteilung der haftpflichtrechtlichen Ansprüche des Berufungsbeklagten nicht auf die Rentenverfügung der SUVA, die einen adäquaten Kausalzusammenhang abgelehnt und nur die unmittelbar physischen Verletzungen des Berufungsbeklagten anerkannt habe, abgestellt werden könne. Es sei daher eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben. Im Weiteren legte der Berufungsbeklagte in der Klagebegründung dar, dass er als temporärer angestellter Mitarbeiter für die Berufungsklägerin tätig gewesen sei, weshalb Letztere aus Art. 101 i.V.m. Art. 97 OR hafte oder, wenn man dem temporären Arbeitsverhältnis keinen vertraglichen Charakter beimessen würde, aus Art. 55 i.V.m. Art. 41 OR. Der Berufungsbeklagte zählte noch weitere Haftungsgrundlagen auf und begründete, weshalb seiner Ansicht nach die Berufungsklägerin für die Unfallfolgen hafte (dazu nachstehende Erwägungen 5.1 ff.). Damit entsprach die Klagebegründung vom 16. Oktober 2017 zweifelsohne den in der prozessleitenden Verfügung vom 16. Mai 2017 sowie in Art. 221 ZPO gestellten Klageanforderungen, wobei die Anwaltsvollmacht und die Klagebewilligung bereits mit der Teilklage vom 3. Oktober 2016 eingereicht wurden. Die Rüge der Berufungsklägerin, dass die Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen gemäss Art. 221 ZPO nicht erfüllt seien, geht daher ins Leere, zumal die Feststellung und Ermittlung des Schadens sowie eine allfällige Schadenersatzbemessung explizit nicht Gegenstand der Verfügung vom 16. Mai 2017 und des angefochtenen Zwischenentscheids waren. Aufgrund des Dargelegten hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die von der Berufungsklägerin behauptete ungenügende Substantiierung in der Klagebegründung des Berufungsbeklagten nicht weiter zu prüfen war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 5.1 In materieller Hinsicht bestreitet die Berufungsklägerin zusammenfassend, die arbeitsrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflichten verletzt zu haben, indem sie dem Berufungsbeklagten keine seitlichen Abstützvorrichtungen für das von ihm verwendete Gerüst zur Verfügung gestellt habe. Die Vorinstanz habe Art. 328 OR, Art. 82 Abs. 1 UVG und Art. 53 der damals geltenden Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (aBauAV, AS 2005 4289) falsch angewendet. Sie habe einseitig auf die Schutzpflichten der Arbeitgeberin abgestellt, ohne die im Hinblick auf die Arbeitssicherheit bestehenden Mitwirkungs- und eigenen Pflichten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Berufungsklägerin habe in der Klageantwort, in der Duplik sowie anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt, dass (a) der Berufungsbeklagte das Gerüst weisungswidrig und entgegen den ihm aufgrund seiner Berufserfahrung bekannten anerkannten Regeln benützt habe, (b) er nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30) für die Überprüfung des Gerüstes und für die Beseitigung allfälliger Mängel am Gerüst verantwortlich gewesen sei und (c) allfällig bestehende Mängel der Berufungsklägerin hätte anzeigen müssen. Die Berufungsklägerin habe wiederholt vorgebracht, dass der Berufungsbeklagte das Gerüst entgegen den Weisungen und entgegen den anerkannten Regeln der Baukunde verwendet habe, indem er die Rollen des Gerüsts nicht arretiert habe, das Gerüst fortbewegt habe, während er sich darauf befunden habe, weisungswidrig und entgegen den anerhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht kannten Regeln der Baukunde Krafteinwirkung quer zum Gerüst ausgeübt habe und – aufgrund des Umstandes, dass er über eine Flex verfügt habe – gar keinen grossen Kraftaufwand hätte verwenden dürfen und müssen. Dies habe der Berufungsbeklagte aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung wissen müssen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass aufgrund des grossen erforderlichen Kraftaufwandes und der Stossbewegungen bei der Verrichtung der konkreten Arbeiten seitliche Abstützvorrichtungen auch bei einer Standhöhe des Gerüstes von unter 3.99 m erforderlich gewesen seien, sei deshalb unzutreffend. Die Vorinstanz habe zudem zu Unrecht das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsklägerin und dem Umkippen des Gerüstes bejaht. Dem Berufungsbeklagten werde vorgeworfen, dass er es unterlassen habe, den Kausalverlauf zu ändern, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei. Der sog. hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Schadenseintritt werde bejaht, wenn rechtzeitiges Handeln die Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Dem Gutachten könne gerade nicht entnommen werden, dass ein Umkippen des Gerüsts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, wenn – bei nicht arretierten Feststellbremsen – seitliche Abstützvorrichtungen vorhanden gewesen wären. Ohnehin wäre ein adäquater Kausalzusammenhang durch das grobe Selbstverschulden des Berufungsbeklagten, bzw. durch dessen eigenverantwortliche Selbstgefährdung unterbrochen worden. Schliesslich habe die Vorinstanz die Anforderungen an das von Bundesrechts wegen vorgeschriebene Beweismass verletzt, weil sie die beschriebenen Einwände der Berufungsklägerin unberücksichtigt gelassen habe. Sie habe nicht ausgeführt, weshalb sie es als erstellt erachtet habe, dass der Berufungsbeklagte das Gerüst nicht wie von der Berufungsklägerin dargetan verschoben habe, während er sich darauf befunden habe. Ebenso habe sie nicht ausgeführt, weshalb sie es als erwiesen erachte, dass für die Verrichtung der Arbeiten ein grosser Kraftaufwand erforderlich gewesen sein soll, obwohl dies aus physikalischen Gründen ohne Arretierung der Feststellbremsen zu einem Verschieben des Gerüsts hätte führen müssen. Die Vorinstanz habe sich auch nicht dazu geäussert, weshalb sie die von der Berufungsklägerin beanstandete Arbeit in Querrichtung zum Gerüst nicht geprüft habe und dass dem Berufungsbeklagten eine Flex zur Verfügung gestellt worden sei, so dass auch deshalb nicht von grossem Kraftaufwand auszugehen gewesen sei. Aufgrund der Ausführungen der Berufungsklägerin habe die Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Behauptung des Berufungsbeklagten haben müssen, dass er für die Ausführung seiner Arbeit grosse Kraft habe aufwenden müssen. Indem die Vorinstanz mit keinem Wort begründet habe, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsklägerin nicht zu berücksichtigen seien, habe sie den Anspruch der Berufungsklägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. 5.2 Der Berufungsbeklagte weist die Vorwürfe der Gegenseite zurück und bezeichnet das vorinstanzliche Urteil als korrekt. Diese habe richtig erkannt, dass die seitlichen Abstützvorrichtungen notwendig gewesen wären, um das Umkippen des Gerüstes zu verhindern. Die entgegenstehenden Ausführungen der Berufungsklägerin seien unsubstantiiert und ihre weitere Kritik sei appellatorisch. Das Verhalten der Berufungsklägerin sei zudem treuwidrig, da sie dem Berufungsbeklagten kein Gerüst mit seitlichen Abstützungen zur Verfügung gestellt habe und ihm vorwerfe, sich nicht dagegen gewehrt zu haben. Die Berufungsklägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren weder nachgewiesen, dass sie den Berufungsbeklagten in irgendeiner Weise hinsichtlich der auszuführenden Arbeit instruiert habe, noch dass das Umkippen des Gerüsts http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf einen «unsachgemäss ausgeübten Krafteinsatz» des Berufungsbeklagten zurückzuführen gewesen sei. Diese Behauptung stehe in Widerspruch zur weiteren Behauptung, wonach der Berufungsbeklagte gar nicht mittels Krafteinsatz die Betonbrauen habe abstossen müssen, sondern eine Flex verwendet habe. Sodann sei es völlig unglaubwürdig und überdies nicht bewiesen, dass der Berufungsbeklagte angewiesen worden sein soll, die Druckbewegungen nur in eine ganz bestimmte Richtung auszuüben, um ein Umkippen des Gerüsts zu verhindern. Entscheidend sei – und dies könne auch dem Gutachten entnommen werden –, dass die Berufungsklägerin damit habe rechnen müssen, dass bei der zugewiesenen Arbeit ruckartige Bewegungen hätten auftreten können. Damit habe ein Umstürzen des Gerüsts gedroht, weshalb seitliche Stützen hätten angebracht werden müssen. Ein allfälliges Selbstverschulden des Berufungsbeklagten sei im Rahmen der späteren Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen. Im Zwischenentscheid gehe es nur um die grundsätzliche Haftung der Berufungsklägerin. Diese habe nicht beweisen können, dass das Gerüst auch dann umgekippt wäre, wenn seitliche Abstützvorrichtungen vorhanden gewesen wären, weil die Feststellbremsen nicht arretiert gewesen seien. Der Gutachter habe die entsprechende Frage nicht beantworten können. Im Weiteren habe der Gutachter dargelegt, dass sogar eine Ausführung der Arbeiten nur in Längsrichtung das Gerüst zum Kippen hätte bringen können. Somit sei die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach sie den Berufungsbeklagten angeblich angewiesen habe, keine grosse Kraft quer zum Gerüst aufzuwenden, erwiesenermassen irrelevant, weshalb sich die Vorinstanz mit dieser Behauptung nicht habe auseinandersetzen müssen. Der Vorwurf der Gehörsverletzung sei daher verfehlt. Der Berufungsbeklagte habe mittels ärztlicher Berichte belegt, welche Verletzungen er sich beim Unfall vom 2. April 2008 zugezogen habe, womit der adäquat-kausale Zusammenhang zwischen dem Sturz vom Gerüst und den Verletzungen bewiesen sei. Inwiefern grobes Selbstverschulden des Berufungsbeklagten vorliegen würde, bleibe unsubstantiiert. Die Berufungsklägerin erbringe keinen Beweis dafür, dass der Berufungsbeklagte angeblich elementarste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen und sein Verhalten den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrochen haben soll. Die Berufungsklägerin habe gewusst, dass keine seitlichen Abstützvorrichtungen vorhanden gewesen seien, die der Berufungsbeklagte hätte anbringen können. Sie hätte vom Berufungsbeklagten gar nicht verlangen dürfen, diese Arbeiten auszuführen. Die Berufungsklägerin sei verpflichtet gewesen, das notwendige und den Sicherheitsbestimmungen entsprechende Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen. Es könne nicht angehen, dass sich die Berufungsklägerin um ihre Pflichten foutiere und im Falle eines Unfalls sich auf den Standpunkt stelle, dass der Berufungsbeklagte am Unfall selbst schuld sei. Der Berufungsklägerin könne daher nicht gefolgt werden und ihre Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 5.3.1 Nach Ansicht der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts hielt die Vorinstanz in Erwägung 3.1 ihres Zwischenentscheids vom 13. Dezember 2021 zu Beginn richtig fest, dass zwischen einem Einsatzbetrieb (hier die Berufungsklägerin) und dem in seinem Dienst tätigen Temporärarbeitnehmer (hier der Berufungsbeklagte) kein direktes arbeitsvertragliches Verhältnis bestand. Zudem erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf einen Teil der Lehre, auf BGE 119 V 359 E. 2a sowie auf mehrere bundesrechtlichen Bestimmungen auf Gesetzesund Verordnungsstufe (Art. 342 Abs. 1 lit. b OR, Art. 6 des Arbeitsgesetzes [ArG, SR 822.11], Art. 9 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz [SR 822.113] und Art. 10 VUV), dass mit dem Überhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht lassen des Temporärarbeitnehmers an die Berufungsklägerin und der damit einhergehenden Abtretung von wesentlichen Weisungsbefugnissen auch die Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR an die Berufungsklägerin abgetreten worden sei. Es sei daher zu prüfen, ob die Berufungsklägerin diese Fürsorgepflicht verletzt habe. Diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz blieben unangefochten. In Erwägung 3.2 auf S. 14 f. ihres Zwischenentscheids führte die Vorinstanz weiter aus, gemäss dem Gutachten habe das Rollgerüst am Unfalltag für die auszuführenden Arbeiten des Berufungsbeklagten auf dem vorhandenen Boden verwendet werden dürfen, sofern es nach dem Stand der Technik richtig montiert und benutzt worden wäre. Laut dem Gutachten habe dem Gerüst der Seitenschutz (auf den Längsseiten die Fussbretter, auf den Stirnseiten die Geländerholme, die Zwischenholme und die Fussbretter) gemäss Art. 14 aBauV gefehlt, was für den Unfall jedoch nicht relevant gewesen sei, so dass der Berufungsklägerin unter diesem Aspekt keinen Vorwurf getroffen habe. Entsprechend dem Gutachten seien nach dem Stand der Technik 2008 bei Rollgerüsten seitliche Auslegerstützen grundsätzlich erst bei einer Standhöhe von 4.00 m zwingend und bei geringerer Standhöhe lediglich empfohlen gewesen. Im vorliegenden Fall habe allerdings davon ausgegangen werden müssen, dass es sich bei den am 2. April 2008 auszuführenden Arbeiten – dem Abkratzen von Betonresten und Brauen von der Betondecke mittels eines Schabers – um ruckartige Bewegungen gehandelt habe. Solche ruckartigen Bewegungen hätten gemäss dem Gutachten durch Auslegerstützen und arretierte Feststellbremsen aufgefangen werden können. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass für die konkret auszuführenden Arbeiten gestützt auf Art. 53 aBauV seitliche Auslegerstützen sowie das Arretieren der Feststellbremsen an den Rollen notwendig gewesen seien. Aufgrund der fehlenden, vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellten seitlichen Abstützvorrichtungen habe das Rollgerüst nicht den Vorgaben von Art. 82 UVG entsprochen. Es liege daher eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Schutzpflicht durch die Berufungsklägerin vor. Ferner sei aufgrund des Verstosses gegen die erwähnten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen auch die Widerrechtlichkeit gegeben. Das Gutachten sei klar, schlüssig und nachvollziehbar und es liege kein Grund vor, von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen. Die im kriminaltechnischen Bericht der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 14. April 2008 widergegebene Feststellung des technischen Experten des basellandschaftlichen Bauinspektorates, dass das Rollgerüst den Sicherheitsvorschriften entsprochen habe, konnte nach Ansicht der Vorinstanz die gutachterlichen Feststellungen nicht erschüttern, zumal die Feststellung im Bericht nicht weiter begründet worden sei und damit nicht nachvollziehbar sei. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht folgt der vorinstanzlichen Feststellung, dass gestützt auf die Aussagen im Gutachten die unterlassene Zurverfügungstellung der seitlichen Auslegerstützen eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Schutzpflicht im Sinne von Art. 328 OR, Art. 82 Abs. 1 UVG und Art. 53 Abs. 1 aBauV darstellt. 5.3.2 Hinsichtlich der Behauptung des Berufungsbeklagten, von der Berufungsklägerin nie in der Handhabung des Gerüstes instruiert worden zu sein und keine Montageanleitung des Gerüstes erhalten zu haben, fasste die Vorinstanz in Erwägung 3.2 S. 16 des Zwischenentscheids vom 13. Dezember 2021 unter Hinweis auf die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB zusammen, dass der Berufungsbeklagte den Nachweis der Schutzpflichtverletzung zu erbringen habe. Bei der Nichterfüllung von Schutzpflichten durch Unterlassung handle es sich um den Beweis negativer Tatsachen, so dass der nicht beweisbelasteten Arbeitgeberin nach Treu und Glauben http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine beweisrechtliche Mitwirkung obliege. Die Arbeitgeberin habe demnach die zum Negativum vorgetragenen Behauptungen substantiiert zu bestreiten (vgl. zu diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz BGer 4A_364/2013, 4A_394/2013, 4A_396/2013 vom 5. März 2014 E. 6.6.4 m.w.H.; BGE 147 III 139 E. 3.1.2; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7. Aufl., 2022, Art. 8 N 30, 72 f.; BK ZPO-WALTER, 2012, Art. 8 N 327, 333 ff.). Dies dispensiere den Berufungsbeklagten jedoch nicht davon, konkrete Behauptungen aufzustellen. In casu habe der Berufungsbeklagte jedoch nicht substantiiert dargetan, welche Anweisungen ihm die Berufungsklägerin konkret hätte geben müssen. Seine pauschale Behauptung, in der Handhabung des Rollgerüstes nie instruiert worden zu sein, genüge nicht, weswegen dem Berufungsbeklagten der Nachweis der Missachtung einer entsprechenden Schutzpflicht durch die Berufungsklägerin misslungen sei. Die pauschale Behauptung des Berufungsbeklagten sei zudem durch die ähnlich pauschal gehaltene Aussage des an der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen widerlegt worden. Der befragte ehemalige Vorgesetzte des Berufungsbeklagten, ein Bauführer, habe zum einen bestätigt, dass der ehemalige Polier den Berufungsbeklagten in Bezug auf das Gerüst instruiert und geschult habe. Zum anderen habe der Zeuge ausgeführt, dass der Berufungsbeklagte vor dem Unfall mehrmals auf diesem Gerüst gearbeitet habe. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass der Berufungsklägerin unter dem Aspekt der Instruktion keine Verletzung einer Fürsorge- bzw. Schutzpflicht vorgeworfen werden könne. Diese Feststellung der Vorinstanz blieb unangefochten, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.3.3 Die Berufungsklägerin verneint generell, arbeitsrechtliche Fürsorge- bzw. Schutzpflichten verletzt zu haben. Sie verweist hierzu auf sicherheitsrelevante Mitwirkungs- und eigene Pflichten des Berufungsbeklagten, welche von diesem nicht eingehalten und vom erstinstanzlichen Gericht nicht berücksichtigt worden seien. Ebenfalls sei vom erstinstanzlichen Gericht in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gewürdigt worden, dass der Berufungsbeklagte die konkreten Arbeiten weisungswidrig und entgegen den anerkannten Regeln der Baukunde durchgeführt habe. Nach Meinung der Dreierkammer der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts kann eine allfällige Verletzung von Mitwirkungs- und eigenen Pflichten des Berufungsbeklagten respektive eine behauptete weisungswidrige Arbeitsausführung durch den Berufungsbeklagten vorliegend ohnehin nicht dazu führen, dass die erstinstanzlich festgestellte Fürsorgepflichtverletzung der Berufungsklägerin (Nichtzurvefügungsstellen eines Rollgerüstes mit seitlichen Abstützvorrichtungen) aufgehoben oder nachträglich gerechtfertigt werden könnte. Insbesondere wenn der Berufungsbeklagte weisungsgemäss gehandelt hätte, mithin die Feststellbremsen arretiert sowie die Arbeiten an der Decke in Längsrichtung zum Gerüst ausgeführt hätte, wäre gemäss dem Gerichtsgutachter das Anbringen der seitlichen Auslegerstützen gleichwohl erforderlich gewesen, zumal für das Entfernen von Betonbrauen an der Decke eine Druckbewegung notwendig gewesen sei. Der Gutachter bezeichnete es im Gutachten als unwahrscheinlich, dass diese Druckbewegung zu 100 % in Längsrichtung ausgeführt werden könne und er wies darauf hin, dass bereits eine leichte Abweichung zu einer 100 %-igen Stossbewegung in Längsrichtung das Gerüst hätte zum Kippen bringen können (vgl. Antwort auf Frage 7 der Beklagtenpartei, Ergänzungsgutachten S. 4). Der Gerichtsgutachter erklärte zudem auf Seite 1 seines Ergänzungsgutachten, dass und weshalb beim Entfernen von Betonresten in der Regel ruckartige Stossbewegungen ausgeführt würden, womit die Standsicherheit auf einem Gerüst ohne seitlichen Abstützvorrichtungen nicht mehr gewährleistet sein würde. Nachdem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Gerichtsgutachten in Bestätigung der vorinstanzlichen Ansicht als klar, schlüssig und nachvollziehbar bewertet werden kann, ist auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abzustellen, soweit kein triftiger Grund eine Abweichung rechtfertigt. 5.3.4 Die allenfalls unterlassenen Mitwirkungs- und eigenen Pflichten des Berufungsbeklagten sowie die behauptete weisungswidrige Arbeitsausführung spielen allerdings bei der anschliessenden Prüfung des für eine Haftung erforderlichen Kausalzusammenhanges zwischen der Fürsorgepflichtverletzung der Berufungsklägerin und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung (sog. haftungsbegründende Kausalität) sowie eventuell zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem eingetretenen Schaden (sog. haftungsausfüllende Kausalität, vgl. dazu u.a. SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, OR AT, 8. Aufl., 2020, § 19.01 m.w.H.) eine Rolle. Der Kausalitätsfrage ging die Vorinstanz in Erwägung 3.3 des angefochtenen Urteils nach. Dazu hielt sie mit Verweis auf BGE 124 III 155 E. 3d fest, dass sich der rechtlich relevante Kausalzusammenhang bei einer Unterlassung danach bestimme, ob der Schaden / das Ereignis auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es gehe dann um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen müsse. Im vorliegenden Fall hätten gemäss dem Gerichtsgutachten seitliche Abstützvorrichtungen und das Arretieren der Feststellbremsen ein Umkippen des Gerüstes verhindert. Zwar habe der Gutachter nicht eindeutig beantworten können, ob die Abstützvorrichtungen ein Umkippen des Gerüstes nur dann verhindert hätten, wenn die Feststellbremsen arretiert gewesen wären. Betrachte man die Schlussfolgerungen des Sachverständigen allerdings in ihrer Gesamtheit, gelange man laut der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die beiden genannten Unterlassungen das Unfallereignis wohl gemeinsam, mithin kumulativ, verursacht haben müssten, was zur Annahme der hypothetischen Kausalität genügen müsse. Demgemäss sei das Fehlen der Abstützvorrichtungen für das Unfallereignis als (mit)kausal zu erachten. Darüber hinaus sei das Anbringen der Stützen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne weiteres dazu geeignet, ein Unfallereignis wie das in casu eingetretene zu verhindern. Die Vorinstanz erwog ferner unter Hinweis auf BGE 116 II 519 E. 4, dass ein Selbstverschulden des Berufungsbeklagten den Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermöge, wenn es ausserhalb des normalen Geschehens liege und damit nicht zu rechnen gewesen sei. Gemäss Art. 6 Abs. 3 VUV hätte die Berufungsklägerin zudem dafür sorgen müssen, dass der Berufungsbeklagte ihre behauptete Weisung, er müsse die Bremsen der Rollen arretieren, auch befolge. Die unterlassene Arretierung der Feststellbremsen habe den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der arbeitgeberrechtlichen Schutzpflicht durch die Berufungsklägerin und dem Unfallereignis daher nicht unterbrechen können. Zum selben Ergebnis würde man im Übrigen auch gelangen, wenn man die Lehre der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges ablehne und nur den Schutzzweck der verletzten Norm über die Ersatzfähigkeit entscheiden liesse und das Selbstverschulden des Geschädigten über Art. 44 Abs. 1 OR löse. Das gegebenenfalls mitursächliche Verhalten des Berufungsbeklagten sei daher nach Meinung der Vorinstanz allenfalls zu gegebener Zeit unter dem Aspekt der Bemessung des geschuldeten Schadenersatzes zu berücksichtigen. Dies gelte ebenso in Bezug auf die unterlassene sicherheitsrelevante Prüfung des Gerüstes durch den Berufungsbeklagten und die Einstellung seiner Arbeit nach Art. 11 VUV und Art. 49 Abs. 1 aBauAV. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.5 Aus der soeben zusammengefassten Erwägung 3.3 des erstinstanzlichen Zwischenentscheids vom 13. Dezember 2021 ergibt sich, dass die Vorinstanz die unterlassene Arretierung der Feststellbremsen durch den Berufungsbeklagten auch deshalb nicht als kausalunterbrechend gewertet hat, weil die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten nach Art. 6 Abs. 3 VUV hätte überwachen müssen. Sie hätte also kontrollieren müssen, dass der Berufungsbeklagte jedes Mal, wenn er das Rollgerüst bewegen musste, die Feststellbremsen arretierte. Die Vorinstanz unterliess es jedoch, in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Berufungsklägerin zu würdigen, dass der Berufungsbeklagte aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung habe wissen müssen, dass er die Rollen des Gerüsts jeweils hätte arretieren müssen. Ebenso hätte die Vorinstanz bereits in ihrem Zwischenentscheid im Rahmen der Kausalitätsprüfung sämtliche Vorbringen der Berufungsklägerin hinsichtlich der allenfalls unterlassenen Mitwirkungs- und eigenen Pflichten des Berufungsbeklagten sowie hinsichtlich der behaupteten weisungswidrigen Arbeitsausführung durch den berufserfahrenen Berufungsbeklagten würdigen müssen, anstatt auf die spätere Ermittlung des Schadens und der Schadenersatzbemessung zu verweisen. Die Vorinstanz hätte bereits in ihrem Zwischenentscheid vom 13. Dezember 2021 danach fragen müssen, ob das behauptete Verhalten des Berufungsbeklagten im Sinne eines Mit- oder Selbstverschuldens insgesamt grob und derart aussergewöhnlich gewesen sei, so dass mit einem solchen schlechterdings nicht habe gerechnet werden müssen und dieses folglich den adäquaten Kausalverlauf hätte unterbrechen können. Dazu gehören insbesondere die Behauptungen der Berufungsklägerin in Rzn. 32 ff. der Klageantwort, in Rzn. 31 ff. der Duplik sowie anlässlich der Hauptverhandlung, unter anderem dass der Berufungsbeklagte elementarste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen habe, das Gerüst weisungswidrig und entgegen den ihm aufgrund seiner Berufserfahrung bekannten anerkannten Regeln benutzt habe, indem er die Rollen des Gerüsts nicht arretiert habe, das Gerüst fortbewegt habe, während er sich darauf befunden habe, die Arbeiten quer zum Gerüst ausgeübt habe und – aufgrund des Umstandes, dass er über eine Flex verfügt habe – gar keinen grossen Kraftaufwand hätte verwenden dürfen und müssen, was er aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung habe wissen müssen. Zudem sei der Berufungsbeklagte für die Überprüfung des Gerüstes sowie für die Beseitigung allfälliger Mängel verantwortlich gewesen und er habe allfällig bestehende Mängel der Berufungsklägerin melden und die Arbeiten einstellen müssen, wenn das Gerüst nicht dem Sicherheitsstandard entsprochen habe. In Rz. 35 der Klageantwort verwies die Berufungsklägerin auch auf die im psychiatrischen Gutachten vom 7. August 2009 auf Seite 7 festgehaltene Aussage des Berufungsbeklagten hin, wonach es sein Fehler gewesen sei, «das Gerüst nicht, wie sonst immer, kontrolliert und die Reifen festgemacht» zu haben. 5.3.6 Das in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO garantierte rechtliche Gehör in Gerichtsverfahren verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; 124 I 241 E. 2, je m.w.H.). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Zwar wird nicht verlangt, dass sich das urteilende Gericht mit allen wesentlichen und unwesentlichen Parteistandpunkten einlässlich und ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegt oder bestätigt. Vielmehr genügt es, wenn sich das Gericht zu den rechtserheblichen Parteistandpunkten äussert und der Entscheid derart begründet wird, dass er gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden http://www.bl.ch/kantonsgericht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi2f62k7gq4q https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi2f62k7gq4q https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi2f62k7gi2dc

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann. Die Begründung muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 und 136 I 184 E. 2.2.1, m.w.H.). Je grösser der Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Gerichts, je stärker der Eingriff in individuelle Rechte und je weiter die Abweichung von einer gefestigten Rechtsprechung sind, desto höher sind die Anforderungen an die Begründungsdichte (u.a. KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, 3. Aufl., 2021, Art. 239 N 6 m.w.H.). Indem sich die Vorinstanz im schriftlich begründeten Zwischenentscheid vom 13. Dezember 2021 nicht zu den in Erwägung 5.3.5 dargelegten entscheidrelevanten Vorbringen der Berufungsklägerin geäussert hat, hat sie die gebotene bzw. erforderliche Begründungsdichte vermissen lassen und damit das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt. Der Gehörsanspruch ist formeller Natur und eine Verletzung dieses Rechts der Parteien führt unweigerlich zur Aufhebung des betreffenden Gerichtsentscheides, unabhängig davon, ob dieser anders ausgefallen wäre, wenn das rechtliche Gehör gewährt worden wäre (vgl. u.a. KGE BL 400 21 36 vom 4. Mai 2021 E. 4; 410 20 45 vom 5. Mai 2020 E. 2.5; BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl., 2017, Art. 53 N 33). Der angefochtene Zwischenentscheid vom 13. Dezember 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über im Zwischenentscheid nicht berücksichtigte, jedoch entscheidwesentliche Parteivorbringen befinden kann. Die Berufungsinstanz sieht vorliegend von einem reformatorischen Entscheid in der Sache ab, andernfalls den Parteien das Recht auf einen doppelten Instanzenzug verwehrt würde, welches hier höher zu werten ist als die Verfahrensökonomie (dazu KGE BL 400 2012 210 vom 28. August 2012 E. 2; 410 2011 27 vom 26. April 2011 E. 2). 6.1 Abschliessend ist über die Verlegung der im Berufungsverfahren entstandenen Prozesskosten zu befinden. In diesem Zusammenhang ist auch das Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO zu behandeln. Da er zum einen mit seinem Nettoeinkommen, bestehend aus SUVA-Rentenzahlungen von CHF 1'204.00 pro Monat, keinen monatlichen Überschuss erzielen kann, welcher für eine Übernahme der Prozesskosten bzw. eine Beteiligung an denselben nicht herangezogen werden kann, und zum anderen nicht über ein dem Notgroschen von CHF 20'000.00 bis CHF 25'000.00 übersteigendes Vermögen verfügt, ist dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren, zumal seine Berufungsbegehren als nicht aussichtslos bezeichnet werden können und er auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist (vgl. zu den Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO KGE BL 400 22 105 vom 7. Juli 2022 E. 3.2 und 410 19 52 vom 23. April 2019 E. 2.4 m.w.H.). 6.2 Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 ZPO), sind nach dem Ausgang dieses Berufungsverfahrens zu verlegen. Die Berufungsklägerin dringt zwar nicht mit sämtlichen Rügen durch, hat allerdings zu Recht eine Gehörsverletzung geltend gemacht, welche gemäss ihrem Eventualbegehren zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung entsprechend den vorstehenden Erwägungen führt. Der Berufungsbeklagte hat sich erfolglos dagegen gewehrt. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt es sich demnach, die Prozesskosten dieses Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich dem unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Er hat folglich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen, welche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgrund des Streitwerts von CHF 30'000.00 und gemäss § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 3'000.00 festgelegt werden. Zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Gerichtskosten vom Staat zu übernehmen und der Berufungsklägerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.3 Der unentgeltlich prozessierende Berufungsbeklagte hat nach Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO eine Parteientschädigung an die Berufungsklägerin zu bezahlen. Diese ist mangels Vorliegen einer Honorarnote des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Nach § 10 TO ist das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt jedoch ohne schriftliche Berufungsbegründung nur 50 % und mit einer solchen bis zu 100 % des jeweils zutreffenden Grundhonorars. In Anwendung von § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 lit. e TO ist das streitwertbezogene Grundhonorar nach den für die Erstinstanz geltenden Kriterien auf CHF 4'875.00 festzulegen, wobei auf Zuschläge gemäss § 8 TO zu verzichten ist. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts erachtet sodann eine Kürzung des Grundhonorars für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss § 10 TO um 1/3 als angemessen, zumal die Berufungsschrift an mehreren Stellen Wiederholungen von Textpassagen aus erstinstanzlichen Rechtsschriften und Verfügungen enthält, die einen nicht unwesentlichen Teil der Berufungsschrift ausmachen. Das so errechnete Grundhonorar zugunsten der Berufungsklägerin beträgt gerundet CHF 3'250.00. Bei fehlender Honorarnote ist weder ein Auslagenersatz noch der Ersatz einer allfälligen Mehrwertsteuer geschuldet (KGE BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Der Berufungsbeklagte hat demnach der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'250.00 zu bezahlen. 6.4 Zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungsbeklagten ist sein unentgeltlicher Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Daniel Altermatt, vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Seine Entschädigung richtet sich gemäss § 2 Abs. 1 TO nach dem Zeitaufwand für das Berufungsverfahren, wobei die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ohne Vorliegen eines entsprechenden Aufwandnachweises ermessensweise aufgrund der durchschnittlichen Schwierigkeit und Bedeutung der Sache und der damit verbundenen Verantwortung von einem Zeitaufwand von 12 Stunden für das Berufungsverfahren ausgeht. Zuschläge sind keine zu gewähren und wie erwähnt können bei fehlender Honorarnote weder ein Auslagenersatz noch der Ersatz einer allfälligen Mehrwertsteuer zugesprochen werden. Unter Berücksichtigung eines Stundenhonorars von CHF 200.00 (dazu § 3 Abs. 2 TO) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'400.00, welche an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten auszurichten ist. Dieser ist darauf aufmerksam zu machen, dass er nach Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung der vorläufig vom Staat übernommenen Entscheidgebühr sowie der aus der Staatskasse ausgerichteten Parteientschädigung an seinen Rechtsbeistand verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Der Nachzahlungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Gerichtsvizepräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. Dezember 2021 im Verfahren 150 16 2180 IV aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Dem Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt bewilligt. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an den Berufungsbeklagten geht diese Entscheidgebühr zu Lasten des Staates. Der Berufungsklägerin wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 zurückerstattet. 4. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'250.00 zu bezahlen. 5. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an den Berufungsbeklagten wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Daniel Altermatt, für das Berufungsverfahren ein Honorar in Höhe von CHF 2'400.00 aus der Gerichtskasse bezahlt. 6. Der Berufungsbeklagter bleibt zur Nachzahlung der Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 gemäss Ziffer 3 hiervor sowie der Parteientschädigung an seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand von CHF 2'400.00 gemäss Ziffer 4 hiervor verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

http://www.bl.ch/kantonsgericht

400 22 103 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.08.2022 400 22 103 — Swissrulings