Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 13. Juli 2021 (400 21 54) ___________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht / Obligationenrecht
Leasingvertrag: Der Leasinggeber bleibt Eigentümer der geleasten Sache; Der Halter eines Fahrzeugs gemäss Art. 78 Abs. 1 VZV muss nicht der Eigentümer des Fahrzeugs sein (E. 7.2).
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner
Parteien A.____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____ AG, Beklagte
Gegenstand Widerspruchsverfahren i.S.v. Art. 107 Abs. 5 SchKG Berufung gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. Januar 2021
A. Am 6. Mai 2020 wurde in der Betreibung Nr. xxxxxxxx des Betreibungsamtes Basel- Landschaft das Fahrzeug Audi TT RS Coupé 2.5 TFSI quattro, TRU yyy yyy yyy, des Schuldners C.____ gepfändet. Der Betreibung liegen mehrere Forderungen aus Weinlieferungen der B.____ AG an den Schuldner in Höhe von CHF 3’500.45 zuzüglich Zins sowie Amts- und Inkassokosten von insgesamt CHF 957.40, total somit CHF 4'457.85, zugrunde. Mit Eingaben vom 16. und 19. Oktober 2020 erhob die A.____ AG Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und machte Eigentum am gepfändeten Fahrzeug geltend. Als Begründung führte sie an, dass sie mit C.____ einen Leasingvertrag über das vorgenannte Fahrzeug abgeschlossen habe. Den Unterlagen sei überdies zu entnehmen, dass bei Vertragsaktivierung im Fahrzeugausweis des Leasingnehmers der Code 178 „Halterwechsel verboten“ eingetragen worden sei.
B. Am 13. Januar 2020 fand sodann die Hauptverhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) statt. Zu dieser erschien D.____ als Vertreter der beklagten B.____ AG. Die klägerische A.____ AG blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt die B.____ AG das Eigentum der A.____ AG und stützte sich dabei auf den Fahrzeugausweis vom 6. Juni 2019, in welchem der Code 178 „Halterwechsel verboten“ gelöscht worden sei. Bei der Übertragung des Eigentums sei es üblich, dass die Löschung dieses Codes von der Leasinggeberin veranlasst werde. Die B.____ AG selbst würde bei an Dritten ausgeliehenen Kühlschränken den Eigentumsvorbehalt eintragen. Dies sei hier nicht der Fall. Das Fahrzeug gehöre nicht der Leasinggesellschaft. C. Mit Entscheid vom 13. Januar 2021 wies das Zivilkreisgericht die Widerspruchsklage der A.____ AG ab und verpflichtete sie zur Bezahlung der Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00 sowie einer Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu Gunsten der B.____ AG. D. Mit Eingabe vom 3. März 2021 erhob die A.____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) Berufung gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts vom 13. Januar 2021 und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Entlassung des streitbetroffenen Fahrzeugs aus der Pfändung; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. E. Mit Eingabe vom 14. April 2021 reichte die B.____ AG (nachfolgend: Beklagte) ihre Berufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten der Klägerschaft. F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. April 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. G. Auf die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie die Begründungen der Parteianträge wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und kein Ausnahmefall gemäss Art. 309 ZPO vorliegt. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz im Rahmen des ordentlichen sowie vereinfachten Verfahrens innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 ZPO). Auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens muss die gesuchstellende Partei bzw. die Berufungsklägerin über ein schutzwürdiges Interesse verfügen sowie den Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten geleistet haben (Art. 59 Abs. 2 lit. a und lit. f ZPO). Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden. 1.2 Der schriftlich begründete Entscheid der Vorinstanz vom 13. Januar 2021 wurde der Berufungsklägerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 3. Februar 2021 zugestellt. Mit der gleichentags der Schweizerischen Post übergebenen Berufung vom 3. März 2021 wurde die Rechtsmittelfrist eingehalten. Die Streitwertgrenze ist zudem aufgrund des Werts des streitbezogenen Fahrzeugs erreicht und der eingeforderte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.00 wurde vollumfänglich und rechtzeitig geleistet. Die Berufungsklägerin verfügt als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids zweifelsohne über ein schutzwürdiges Interesse. Sie rügt sowohl eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 310 ZPO. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO BL, SGS 221) ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen. Auf die Berufung ist somit einzutreten und der vorliegende Entscheid ist schriftlich aufgrund der Akten zu eröffnen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. Wird im Pfändungsverfahren geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt gemäss Art. 106 Abs. 1 SchKG den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. Nach Art. 107 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG können Schuldner und Gläubiger den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch auf eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners bezieht. Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt gemäss Abs. 5 derselben Bestimmung dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch der betreffenden Betreibung ausser Betracht. Die Verteilung der Beweislast folgt dem allgemeinen Grundsatz nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), wonach derjenige beweisbelastet ist, der aus dem Vorhandensein einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (BSK SchKG I-STAEHELIN, Ergänzungsband, Basel 2016, Art. 109 N 28; Schulthess Kommentar SchKG-ZONDLER, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 107 N 16, mit Hinweis auf BGer 5C.245/2002 vom 24. Dezember 2002 E. 2.3). Insbesondere kommt auch die Vermutung des Eigentums aus dem Besitz gemäss Art. 930 ff. ZGB zum Tragen (STAEHELIN, a.a.O., Art. 109 N 28). 3. Vorbemerkend ist festzuhalten, dass es sich bei den von der Berufungsklägerin mit Berufung vom 3. März 2021 eingereichten Unterlagen um unechte Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt. Inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein soll, diese Tatsachen und Beweismittel bereits der Vorinstanz zu unterbreiten, legt die Berufungsklägerin nicht dar, weshalb die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Dass die Vorinstanz infolge der Säumnis der Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2021 aufgrund der Akten sowie der Vorbringen der anwesenden Beklagten entschieden hat, ist überdies nicht zu beanstanden (vgl. BGer 4A_85/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.7). Schliesslich ist auch die Aussage der Berufungsklägerin, wonach sie irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass ihr das Erscheinen an der Hauptverhandlung freigestellt worden sei, nicht relevant, da sie mit der Vorladung zur Hauptverhandlung unmissverständlich auf die Rechtsfolgen der Säumnis hingewiesen worden ist. Zudem hat die Berufungsklägerin gemäss eigener Aussage aus Opportunitätsgründen auf das Erscheinen an der Hauptverhandlung verzichtet (siehe Berufung vom 3. März 2021, Rz. 4.6). 4. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 13. Januar 2021 aus, die A.____ AG müsse diejenigen Tatsachen beweisen, die ihren Anspruch auf das Fahrzeug begründeten. Ziff. 4.2 der Leasingvertragsbedingungen sehe vor, dass das Eigentum am streitbetroffenen Fahrzeug während der ganzen Vertragsdauer und nach Ablauf und Auflösung des Vertrags im Eigentum der A.____ AG verbleibe. Zudem habe sich C.____ gemäss Ziff. 17.1 der Leasingvertragsbedingungen verpflichtet, das Fahrzeug am Ende der Laufzeit an die Eigentümerin zurückzugeben. Der Leasingvertrag beinhalte keine Abrede, gemäss welcher dem Leasingnehmer am Ende der Laufzeit das Eigentum am Fahrzeug verschafft werde, weshalb im Leasingvertrag keine Veräusserungsabsicht erkannt werden könne. Gemäss Art. 80 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51), könne derjenige, der sein Fahrzeug häufig oder dauernd Dritten überlasse, im Fahrzeugausweis den Eintrag vornehmen lassen, dass ein Halterwechsel ohne Zustimmung des Eigentümers (recte: Halters) bzw. der von ihm bezeichneten Person verboten sei. Dies werde dann mit dem Code 178 „Halterwechsel verboten“ im Fahrzeugausweis eingetragen. Zur Löschung dieses Eintrags sei nur derjenige berechtigt, der den Eintrag veranlasst habe. Im vorliegenden Fall habe die A.____ AG diesen Eintrag veranlasst, weshalb der Fahrzeugausweis vom 29. Dezember 2017 den Code beinhalte. Der anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2021 eingereichte Fahrzeugausweis vom 6. Juni 2019 beinhalte dagegen keinen Eintrag des Codes 178 „Halterwechsel verboten“ mehr. Die Löschung könne nur von der A.____ AG veranlasst worden sein, was den Schluss nahelege, dass sie dies aufgrund veränderter Eigentumsverhältnisse getan habe. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass sie durch die Löschung des Codes 178 das Eigentum nicht mehr vorbehalte, sondern es dem Halter des Fahrzeugs, C.____, verschafft habe. Diese Sachdarstellung bleibe von der A.____ AG unwidersprochen. Somit misslinge der A.____ AG die Erbringung des Hauptbeweises, da erhebliche Zweifel ihre Sachverhaltsdarstellung nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Das behauptete Eigentum sei deshalb nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. 5. Die Berufungsklägerin monierte dagegen in ihrer Berufung, dass die Vorinstanz alleine aus dem Umstand, dass im Fahrzeugausweis vom 6. Juni 2019 – im Gegensatz zum Fahrzeugausweis vom 29. Dezember 2017 – der Code 178 „Halterwechsel verboten“ nicht vorhanden sei, geschlossen habe, dass das Eigentum am Fahrzeug an den Leasingnehmer übertragen worden sei. Anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 6. Mai 2020 müsse der Schuldner dem Pfändungsbeamten jedoch mitgeteilt haben, dass er nicht Eigentümer des Fahrzeugs sei, andernfalls es nicht zu erklären sei, dass die Pfändungsurkunde Nr. xxxxxxxx den Vermerk der Eigentumsansprache gemäss Art. 106 Abs. 1 SchKG enthalte. Zudem sei zum Zeitpunkt der Pfändung der Leasingvertrag noch immer in Kraft gewesen, was in völligem Widerspruch zur Annahme der Vorinstanz stehe, wonach das Fahrzeug in das Eigentum des Leasingnehmers übergegangen sein soll. Die Vorinstanz führe denn auch nicht aus, dass und wie der Leasingnehmer den Kaufpreis für das Fahrzeug bezahlt habe. Dazu komme, dass der Fahrzeugausweis vom 6. Juni 2019 am 5. Juni 2019 als ungültig gestempelt worden sei. Dieser Umstand sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden und sie habe unterschlagen, dass sie einen gültigen Fahrzeugausweis mit einem als ungültig gestempelten verglichen habe. Überdies habe die Vorinstanz den Begriff des Halters mit dem Begriff des Eigentümers synonym verwendet. Jedoch beurteile sich die Haltereigenschaft nach tatsächlichen Verhältnissen und als Halter gelte nach Art. 78 Abs. 1 VZV demgemäss, „wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt“. Diese Bestimmung beziehe sich auf den Besitz an Fahrzeugen im Sinne des Sachenrechts, äussere sich jedoch nicht zu den Eigentumsverhältnissen. Das Bundesgericht habe entschieden, dass die Eintragung des Codes 178 freiwillig sei, weshalb aus dessen Fehlen nicht geschlossen werden dürfe, dass der Besitzer des Fahrzeugs auch dessen Eigentümer sei, zumal die Berufungsbeklagte ihr besseres Recht mit Belegen nachgewiesen habe. Dass die Sachdarstellung der Beklagten, wonach die Löschung des Codes 178 aus dem Fahrzeugausweis bewirkt habe, dass die Berufungsklägerin kein Eigentum mehr vorbehalte, sondern dieses an C.____ übertragen habe, unwidersprochen geblieben sei, sei schlicht aktenwidrig. 6. Dagegen wandte die Berufungsbeklagte sinngemäss ein, es handle sich bei den von der Berufungsklägerin mit Berufung vom 3. März 2021 eingereichten Unterlagen um unechte Noven, weshalb sie gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden dürften. Die
Berufungsklägerin sei der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2021 unentschuldigt ferngeblieben, wodurch die Beklagte zu deren nunmehr mit der Berufung eingereichten Unterlagen auch nicht habe Stellung nehmen können. Zudem sei erstellt, dass der Code 178 aus dem Fahrzeugausweis gelöscht worden sei. Es sei ausgeschlossen, dass eine kreditgebende Institution grundlos auf eine Sicherheit verzichten würde. 7.1 Im vorliegenden Fall hat die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 16. bzw. 19. Oktober 2020 Widerspruchsklage betreffend den im Gewahrsam von C.____ befindlichen Audi TT RS Coupé 2.5 TFSI quattro, TRU yyy yyy yyy, erhoben, welche mit Entscheid vom 13. Januar 2021 abgewiesen worden ist. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Berufungsklägerin ihr behauptetes Eigentum am vorgenannten Fahrzeug in rechtsgenüglicher Weise bewiesen, resp. ob die Vorinstanz ein solches zu Unrecht als nicht bewiesen qualifiziert hat. 7.2 Der Annahme der Vorinstanz, wonach durch die Veranlassung der Löschung des Codes 178 „Halterwechsel verboten“ die Berufungsklägerin das Eigentum am Fahrzeug aufgegeben und an C.____ übertragen habe, kann nicht gefolgt werden. Der Begriff «Halter» ist nicht mit dem Begriff «Eigentümer» gleichzusetzen. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VZV beurteilt sich die Haltereigenschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. Halter eines Fahrzeugs kann somit auch lediglich der Besitzer sein. Der Registereintrag gemäss Art. 80 Abs. 4 VZV ist somit für die Frage nach dem Eigentümer eines Fahrzeugs unwesentlich. Die Vorinstanz geht deshalb fehl in der Annahme, die Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis setze einen Eigentumswechsel voraus. Dies umso mehr, als der von der Berufungsbeklagten eingereichte Fahrzeugausweis vom 6. Juni 2019 nie Gültigkeit erlangte, da er bereits am 5. Juni 2019 als ungültig gestempelt wurde. Die Berufungsklägerin kritisiert demnach zu Recht das unkorrekte Abstellen der Vorinstanz auf den ungültig gestempelten Fahrzeugausweis als Beweis für einen Eigentumsübergang resp. um ernsthafte Zweifel der behaupteten Tatsache zu erwecken. Die Berufungsklägerin hat in ihrer vorinstanzlichen Eingabe zu Recht auf Ziffer 4.2 der Leasingvertrags-Bedingungen hingewiesen, die Folgendes vorsieht: „Der Leasingnehmer nimmt das Fahrzeug für den Leasinggeber in Besitz. Das Fahrzeug bleibt während der ganzen Vertragsdauer, aber auch nach Ablauf und Auflösung des Vertrages, ausschliesslich Eigentum des Leasinggebers. Der Verkauf des Fahrzeuges ist ausdrücklich untersagt und kann strafrechtlich geahndet werden“. Weiter sieht Ziffer 17.1 der Leasingvertrags-Bedingungen vor, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug am letzten Tag der Vertragsdauer dem Lieferanten oder einer anderen vom Leasinggeber bezeichnete Stelle in gereinigtem Zustand zurückgibt. Korrekterweise hat die Vorinstanz daraus geschlossen, dass es sich vorliegend um einen Finanzierungsleasingvertrag handelt, welcher einen Innominatvertrag darstellt. Wesensmerkmal dieses Vertrags ist, dass das Eigentum der geleasten Sache vollständig bei der Leasinggeberin verbleibt (BGer 4A_398/2018 und 4A_400/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2; BGE 118 II 150 E. 4b). Der Leasingvertrag datiert vom 18. Dezember 2017 und wurde für vier Jahre bis Dezember 2021 abgeschlossen. Eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags ist nirgends ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Die Berufungsbeklagte hat folglich ihr Eigentum des im Gewahrsam von C.____ befindlichen Audi TT RS Coupé 2.5 TFSI quattro, TRU yyy yyy yyy, genügend dargetan, weshalb ihre Berufung gutzuheissen ist. Dementsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Fahrzeug aus der Pfändung zu entlassen. 8. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gleiches gilt bezüglich der Umtriebsentschädigung. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr
von CHF 1'200.00 wird nicht beanstandet und ist ausgangsgemäss der unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Überdies ist die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. Für die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens gelangen dieselben Vorschriften wie im vorinstanzlichen Verfahren zur Anwendung. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 1'200.00 festzulegen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 GebT) und der unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zudem hat die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zu leisten.
Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Dementsprechend wird der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. Januar 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
«1. Die Klage wird gutgeheissen und das gepfändete Fahrzeug Audi TT RS Coupé 2.5 TFSI quattro, TRU yyy yyy yyy, in der Betreibung Nr. xxxxxxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen den Schuldner C.____ wird aus der Pfändung entlassen.
2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00 wird der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 1'200.00 zu ersetzen. Die Beklagte hat der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.»
2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsbeklagten auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’200.00 verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin CHF 1'200.00 zu ersetzen. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.
Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiberin
Karin Wiesner