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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.02.2021 400 21 4

4 febbraio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,447 parole·~27 min·2

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 4. Februar 2021 (400 21 4) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien muss in eherechtlichen Verfahren zur Klärung des Sachverhalts von der gerichtlichen Fragepflicht Gebrauch gemacht werden (E. 2.3). Keine Rückweisung des Falls an die Vorinstanz trotz Verletzung der Begründungspflicht (E. 3.3)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Regula Diehl, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Klägerin Gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 11. Dezember 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Auf Gesuch der Ehefrau vom 2. Oktober 2020 hin wurde ein Eheschutzverfahren beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens 120 20 2353 erliess der Präsident am 11. Dezember 2020 folgenden Entscheid: «1. Das Gesuch der Ehefrau wird gutgeheissen und der Ehemann wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle richterlich aufgefordert, die eheliche Wohnung unter Mitnahme der persönlichen Effekten bis spätestens 28. Februar 2021 zu verlassen. 2. Die eheliche Wohnung am X.____-weg in Y, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Die Ehefrau ist damit einverstanden, dass die AHV-Kinderzusatzrente dem Ehemann bis auf weiteres zusteht. 4. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'200.-- wird zu 1/3 der Ehefrau und zu 2/3 dem Ehemann auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.-- verrechnet. Der Ehemann hat der Ehefrau CHF 800.-- zu ersetzen. Jeder Ehegatte hat für seine eigenen Parteikosten aufzukommen.» B. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann, ab 16. Dezember 2020 vertreten durch Advokat Dr. iur. Yves Waldmann, mit Eingabe vom 8. Januar 2021 Berufung mit folgenden Anträgen: «1. Das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 11. Dezember 2020 (120 20 2353 II) sei in Gutheissung der Berufung aufzuheben. 2. Die Ehefrau sei ihrem Anspruch auf Getrenntleben entsprechend zu berechtigen, die eheliche Wohnung am X.____-weg in Y, jederzeit zu verlassen und in eine andere Wohnung zu ziehen. 3. Die eheliche Wohnung am X.____-weg in Y, samt Hausrat und Mobiliar, sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 und 3, sei die eheliche Wohnung am X.____-weg in Y, für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zuzuweisen, wobei der Ehemann zu verpflichten sei, die eheliche Wohnung spätestens per 30. Juni 2021, eventualiter per 31. März 2021, zu verlassen. 5. Es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten vorläufig und für die Dauer, in welcher der Ehemann die AHV- Kinderrente bezieht und diese ihm zur alleinigen Verwendung überlassen bleibt, gegenseitig keinen Unterhalt schulden. 6. Es seien die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'200.00 der Ehefrau aufzuerlegen. Eventualiter seien die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien wettzuschlagen. 7. Es sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann für das Berufungsverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 4'500.00 zu leisten. Eventualiter sei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege für die o- und e-Kosten des Berufungsverfahrens zu bewilligen. 8. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau.»

C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 ordnete die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, an, dass vorerst auf die Einforderung eines Kostenvorschusses

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht verzichtet werde. Der Entscheid über Ziffer 7 der Rechtsbegehren des Ehemannes erfolge nach Eingang der Berufungsantwort, eventuell mit der Hauptsache. D. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 reichte die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Regula Diehl, ihre Berufungsantwort ein. Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt: «1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter o/e Kostenfolge.» E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 25. Januar 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten entschieden werde.

Erwägungen 1.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 11. Dezember 2020, insbesondere gegen die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau zur alleinigen Benützung sowie die richterliche Aufforderung des Ehemannes, die Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten bis spätestens 28. Februar 2021 zu verlassen. Gegen diesen Entscheid, der im summarischen Verfahren ergangen ist (vgl. Art. 271 lit. a ZPO), kann gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 11. Dezember 2020 wurde dem Ehemann resp. seinem Vertreter am 29. Dezember 2020 zugestellt. Die Berufung vom 8. Januar 2021, die an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, erfolgte damit rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 1.2 In casu rügt der Ehemann, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet und den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt habe. Er macht damit zulässige Berufungsgründe geltend (vgl. Art. 310 ZPO). Es kann auf die Berufung eingetreten werden. 2.1 Der Ehemann macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Er wirft dem Vorderrichter konkret vor, dass er den Sachverhalt, der im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, welchem Ehegatten der Auszug aus der ehelichen Wohnung leichter falle, relevant sei, überhaupt nicht abgeklärt habe. Auf diese Rüge ist hier vorab einzugehen. 2.2 Gemäss Art. 272 ZPO hat das Gericht in Eheschutzverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Mit dieser Bestimmung wird die in Zivilverfahren ansonsten geltende Verhandlungsmaxime durch den Untersuchungsgrundsatz ersetzt. Es handelt sich dabei um eine

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingeschränkte, sozialpolitisch motivierte Untersuchungsmaxime, dies im Gegensatz zum uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, der immer dann zur Anwendung kommt, wenn es im Eheschutzverfahren um Kinderbelange geht. Das Gericht hat diesfalls gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und nicht bloss «festzustellen» (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM/YANNICK SEAN HOSTETTLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger Komm. ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 272 N 8 ff. sowie BEATRICE VAN DE GRAAF, KUKO ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 1 ff.). Nach der eingeschränkten Untersuchungsmaxime muss das Gericht den Sachverhalt also nicht von sich aus ergründen, sondern hat vielmehr die Parteien aufgrund ihrer Anträge bei der Sammlung des Prozessstoffes durch geeignete Fragen zu unterstützen und sie zur Einreichung fehlender Beweisunterlagen aufzufordern. Es gilt eine ausgedehnte gerichtliche Fragepflicht. Die Parteien haben ihrerseits bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Gericht ist nicht zu umfangreichen Ermittlungen verpflichtet. Es kann sich vielmehr darauf beschränken, seine Fragepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat sich das Gericht jedoch zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (vgl. dazu BGer 5A_857/2016 vom 8. November 2017, E. 4.3.3.; vgl. auch DANIEL BÄHLER, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 272 N 1 ff.; THOMAS SUTTER-SOMM/YANNICK SEAN HOSTETTLER, a.a.O., Art. 272 N 15). Unabhängig von der geltenden Prozessmaxime zur Ermittlung des rechtsrelevanten Sachverhalts besteht eine gerichtliche Fragepflicht, welche in Art. 56 ZPO geregelt ist. Demnach gibt das Gericht einer Partei deren Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. Zu den wichtigsten Funktionen der gerichtlichen Fragepflicht zählen die Unterstützung von Laien und deren Schutz vor einem unbeabsichtigten Rechtsverlust sowie die Beschleunigung des Prozesses durch eine gesteigerte Effizienz. Durch die Ausübung der Fragepflicht kann das Gericht die Parteien, insbesondere anwaltlich nicht vertretene Laien, mit gezielten Fragen auf offensichtlich bestehende Unklarheiten aufmerksam machen und ihnen so auch helfen, sich auf die wesentlichen Punkte zu konzentrieren und unnötige Ausführungen zu vermeiden (vgl. THOMAS SUTTER- SOMM/ALAIN GRIEDER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 56 N 11). 2.3 Im vorliegenden Fall ist der Vorderrichter seiner Fragepflicht gegenüber dem im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertretenen Ehemann nicht genügend nachgekommen. Zum einen ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Protokoll überhaupt nicht, ob resp. welche Fragen er den Parteien während der immerhin 40 Minuten dauernden Eheschutzverhandlung vom 11. Dezember 2020 genau gestellt hat. Zum anderen hat der Ehemann anlässlich der besagten Eheaudienz klar zu Protokoll gegeben, dass er an der Wohngemeinschaft festhalte und dass er sich zudem mit seiner kleinen Rente keine eigene Wohnung leisten könne. Daraus kann nach Ansicht der Berufungsinstanz geschlossen werden, dass sich der Ehemann nicht nur gegen eine Auflösung der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft ausgesprochen hat, sondern – für den Fall der Anordnung des Getrenntlebens – die eheliche Wohnung für sich beansprucht hat. Aufgrund dieser Vorbringen des im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertretenen Ehemannes hätte der Vorderrichter nachfragen müssen, ob er seinerseits die Zuweisung der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ehelichen Wohnung beantragen wolle und – im bejahenden Fall – welche Gründe für eine Zuweisung an ihn sprechen würden. Insoweit hat die Vorinstanz in Verletzung der ihr obliegenden Fragepflicht den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Sie hat damit nicht nur – wie vom Ehemann geltend gemacht – die im Eheschutzverfahren anwendbare Untersuchungsmaxime verletzt, sondern auch gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen. Diese Gehörsverletzung erscheint indessen nicht derart gravierend, dass eine Rückweisung des Falls an die Vorinstanz im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO angezeigt ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in casu vielmehr durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, zumal sie über die identische Kognition in Tat- und Rechtsfragen wie die Vorinstanz verfügt (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM/MARCO CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 56 N 11). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nach der auf die Berufung des Ehemannes hin erfolgte Klärung des Sachverhalts im Nachfolgenden davon auszugehen ist, dass der Ehemann – dies entgegen der Darstellung der Ehefrau, wonach die Gegenpartei keinen Antrag hinsichtlich der Zuteilung der ehelichen Wohnung gestellt habe – bereits im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, die eheliche Wohnung bei Bewilligung des Getrenntlebens ebenfalls für sich zu beanspruchen. Auf dieses Begehren ist später näher einzugehen. 3.1 Der Ehemann rügt im Weiteren, dass der erstinstanzliche Entscheid nicht ansatzweise begründet und damit das rechtliche Gehör offensichtlich verletzt worden sei. 3.2 Ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Pflicht zur Begründung von gerichtlichen oder behördlichen Entscheiden. Die Begründung von Urteilen und Verfügungen ermöglicht den Betroffenen, die darin gefällten Entscheide zu überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Betroffenen sollen wissen, warum ein Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist. Ausserdem wird mit der verlangten Begründung eines Entscheids auch verhindert, dass sich das Gericht resp. die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Es müssen daher wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich das Gericht resp. die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr ist eine Beschränkung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte zulässig (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1) 3.3 Die Rüge des Ehemannes ist nach Ansicht der Berufungsinstanz ebenfalls berechtigt. Im erstinstanzlichen Entscheid wird mit Bezug auf die Zuweisung der ehelichen Wohnung zunächst ganz allgemein auf eine der Voraussetzungen hingewiesen, die zu dieser Frage in der Literatur aufgeführt werden, dass nämlich die Zuteilung an denjenigen Ehegatten erfolgen soll, dem der Auszug leichter falle (E. 5). Der Vorderrichter führt sodann aus, dass die Ehefrau mit dem Sohn in der Wohnung bleiben wolle (E. 6). Dem Einwand des Ehemannes, wonach er sich keine eigene Wohnung leisten könne, wird entgegengehalten, dass ihm aufgrund der entsprechenden Zusage der Ehefrau die Kinderzusatzrente bis auf weiteres belassen werde und er damit über ein monatliches Einkommen von rund CHF 3'200.00 verfüge. Diese finanziellen Mittel bezeichnet die Vorinstanz zwar als begrenzt, erachtet sie dann aber doch als ausreichend, um damit eine eigene Wohnung zu finanzieren. Aus diesem Grund werde die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn zugewiesen (E. 7 – 9). Mit diesen zuletzt

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiedergegebenen Erwägungen wird nun aber die hier in Frage stehende Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau keineswegs begründet. Vielmehr spricht gerade die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Ehegatten, insbesondere das um etwa CHF 2'000.00 höhere Einkommen der Ehefrau für eine Zuweisung der Wohnung an den Ehemann, zumal sich die Ehefrau mit ihrem Verdienst eher eine eigene Wohnung leisten könnte. Bei genauer Betrachtung ist demnach die Aussage der Ehefrau, dass sie mit dem Sohn in der Wohnung bleiben wolle, das einzige Argument, das als Erklärung für die erfolgte Zuweisung der Wohnung angeführt wird. Diese Begründung erweist sich als ungenügend. Im Übrigen ist nicht belegt, ob die Darstellung der Ehefrau auch tatsächlich der Meinung des volljährigen Sohnes entspricht. Mit diesem Hinweis ist jedenfalls die in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids eingangs erwähnte allgemeine Voraussetzung für eine Zuweisung resp. die Frage, welchem Ehegatten der Auszug aus der ehelichen Wohnung leichter falle, keineswegs erfüllt bzw. beantwortet. Die Vorinstanz legt nicht konkret dar, weshalb dem Ehemann der Auszug leichter fallen sollte als der Ehefrau. Eine eigentliche Subsumtion fehlt. Auch dieser Mangel wiegt indessen nicht derart schwer, dass er im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden könnte. Wie bereits unter Ziffer 2.3 dargelegt, verfügt die Berufungsinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Sie wird daher im Nachfolgenden den erstinstanzlichen Entscheid prüfen, das Ergebnis dieser Überprüfung hinreichend erläutern und damit die erforderliche Begründung nachholen. 4.1 In materieller Hinsicht ist im Berufungsverfahren zum einen die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau zur alleinigen Benützung strittig. Zum anderen beanstandet der Ehemann, dass ihm die Vorinstanz bloss eine kurze Frist bis 28. Februar 2021 für den definitiven Auszug aus der ehelichen Wohnung eingeräumt hat. Das Getrenntleben der Ehegatten, das im erstinstanzlichen Entscheid zwar nicht, wie sonst üblich, ausdrücklich bewilligt worden ist, sondern nur implizit über die in Ziffer 1 des Dispositivs erfolgte Gutheissung des entsprechenden Gesuchs der Ehefrau, wird vom Ehemann nicht mehr in Frage gestellt. Dies ergibt sich aus seinem Berufungsbegehren, insbesondere aus Ziffer 2, wonach die Ehefrau ihrem Anspruch auf Getrenntleben entsprechend zu berechtigen sei, die eheliche Wohnung jederzeit zu verlassen. Der Ehemann beantragt sodann mit Ziffer 3 seiner Rechtsbegehren explizit, dass ihm die eheliche Wohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen wird. Zur Begründung dieses Antrags führt er an, dass er – wie die Ehefrau – zusammen mit dem Sohn in der Wohnung leben wolle, dass er schon 71 Jahre alt und gesundheitlich schwer angeschlagen sei und dass er nur über eine kleine Rente verfüge, mit der er sich keine eigene Wohnung leisten könne. Seine 10 Jahre jüngere Ehefrau habe nicht nur die bessere Gesundheit als er, sondern sei auch immer noch berufstätig und könne sich mit einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 5'285.00 pro Monat ohne Weiteres eine eigene Wohnung leisten. Aufgrund all dieser Umstände werde ihr die Wohnungssuche auch leichter fallen als ihm. 4.2 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Massgebend für die Zuteilung der Wohnung sind primär die Bedürfnisse der Parteien. Gesundheitliche oder berufliche Gründe der Beteiligten sind ebenfalls zu berücksichtigen. Zunächst stellt sich die Frage, für welchen der Ehegatten die Wohnung objektiv mehr Nutzen bringt. Ergibt dieses Kriterium kein klares Resultat, ist weiter zu fragen, welchem

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehegatten der Auszug aus der bisher gemeinsamen Wohnung eher zumutbar ist. Dabei können auch affektive Gründe eine Rolle spielen. An dritter Stelle ist subsidiär danach zu entscheiden, wem die Immobilie gehört bzw. wer ein Recht an der Nutzung hat. Bei der Abwägung der parteilichen Interessen steht dem Eheschutzgericht ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 5A_904/2015 vom 29. September 2016 E. 4; BGer 5A_766/2008 vom 4.  Februar 2009 E. 3.1 und IVO SCHWANDER, BSK ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 176 N sowie ROLAND FANKHAUSER, KUKO ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 176 N 7). 4.3 Im vorliegenden Fall erklären beide Ehegatten, dass sie mit ihrem Sohn C.____, geb. 00.00.000, in der ehelichen Wohnung leben wollen. Damit sind die Interessen des mündigen Sohnes an der Beibehaltung seines bisherigen Lebensmittelpunktes hinreichend berücksichtigt und insoweit für den Zuteilungsentscheid nicht ausschlaggebend. Das vom Ehemann angeführte Alter von 71 Jahren ist als solches kein triftiges Argument für die Zuweisung der Wohnung. Viel gewichtiger sind allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen und Einschränkungen. Diesbezüglich macht der Ehemann geltend, dass er gesundheitlich schwer angeschlagen sei. Er leide an einer schweren Herzerkrankung, an Diabetes, habe Schwierigkeiten mit den Augen und seit Januar 2020 zudem auch schwere psychische Beschwerden. Der Ehemann legt indessen für keine dieser gesundheitlichen Probleme eine ärztliche Bescheinigung ins Recht. Er führt auch nicht aus, weshalb er wegen diesen Beschwerden auf einen Verbleib in der ehelichen Wohnung angewiesen ist resp. inwiefern ein Umzug nicht möglich sein sollte. Die Ehefrau wies ihrerseits in ihren Eheschutzbegehren vom 2. Oktober 2020 darauf hin, dass die eheliche Situation sehr belastend sei. Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. D.____ vom 14. Januar 2021, in dem attestiert wird, dass die ehelichen Konflikte Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Ehefrau hätten und ihre Arbeitsfähigkeit gefährden würden, kann als Novum im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Damit ist dieses Argument ebenfalls nicht bewiesen. Im vorliegenden Fall ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau nach wie vor noch berufstätig ist und zwar im Umfang von 80%. Sie hat daher viel weniger Zeit, um eine neue Wohnung zu suchen und für all den weiteren Aufwand, der ein Wohnungswechsel mit sich bringt, wie etwa Packen, der Umzug als solcher und das Neueinrichten der Wohnung. Der Ehemann ist derweilen pensioniert und verfügt damit über genügend Zeit für Wohnungssuche und Umzug. Mit Bezug auf die finanziellen Ressourcen ist sodann festzuhalten, dass der Ehemann in der Tat mit seiner AHV-Rente ein viel kleineres Einkommen zur Verfügung hat als die Ehefrau, die gemäss Lohnausweis für das Jahr 2019 durchschnittlich CHF 5'285.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) verdient. Aus der definitiven, von der Ehefrau eingereichten Steuerveranlagung für das Jahr 2018 ergibt sich, dass AHV-Renten von total CHF 39'156.00 pro Jahr ausbezahlt werden. Dieser Betrag beinhaltet auch die Zusatzrente für den gemeinsamen Sohn. Der Ehemann verfügt damit über mindestens CHF 3'263.00 pro Monat, zumal er aufgrund der entsprechenden Zusicherung der Ehefrau die für den Sohn ausbezahlte Zusatzrente für sich verwenden kann (vgl. nachfolgend E. 5.1 f.). Da zudem sämtliche AHV-Renten per 1. Januar 2021 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst werden, ist davon auszugehen, dass auch der Ehemann ab Anfang 2021 über einen etwas höheren Betrag verfügen wird. Mit diesem Einkommen ist er – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat und wie sich auch aus der Konsultation von Immobilien-Portalen, wie etwa «immoscout24» ergibt – durchaus in der Lage, eine eigene Wohnung zu bezahlen. Zu berücksichtigen ist in casu sodann, dass die Ehefrau bis anhin sämtliche Kosten für die eheliche

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wohnung sowie für den massgeblichen Unterhalt des Sohnes aus ihrem Einkommen gezahlt hat. Dies wird vom Ehemann nicht bestritten. Schliesslich ist hier darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau die eheliche Wohnung bereits im Oktober 1996, mithin 3 Jahre vor der Eheschliessung käuflich erworben hat, und nach wie vor alleinige Eigentümerin der Immobilie ist. Der Ehemann müsste daher spätestens im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens aus der Wohnung ausziehen, zumal diese bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehefrau zugesprochen wird. Der Ehemann müsste dann also ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt, wenn er noch älter als heute wäre, ausziehen. All diese Umstände sprechen für eine Zuweisung der Wohnung an die Ehefrau. Ihr kann es weniger zugemutet werden, die Wohnung zu verlassen. Die Entscheidung des Vorderrichters, die eheliche Wohnung der Ehefrau zuzusprechen, ist nicht zu beanstanden und die Berufung des Ehemannes in diesem Punkt daher trotz Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht – und damit einhergehender unvollständiger Sachverhaltsfeststellung – sowie Verletzung der Begründungspflicht abzuweisen. 4.4 Die Berufung des Ehemannes richtet sich – wie zuvor erwähnt – auch gegen die erstinstanzlich festgelegte Auszugsfrist. Diesbezüglich macht der Ehemann zunächst geltend, dass die Suche nach einer neuen Wohnung aufgrund seiner finanziellen und gesundheitlichen Probleme für ihn generell schwierig sein werde. Die bis zum 28. Februar 2021 eingeräumte Frist sei daher viel zu kurz bemessen. Der Ehemann weist zudem darauf hin, dass der 28. Februar 2021 kein Zügeltermin sei. Deshalb sei ihm eine deutlich längere Auszugsfrist, nämlich bis 30. Juni 2021, subeventualiter jedoch mindestens bis 31. März 2021 zu gewähren. 4.5 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 reichte die Ehefrau das Eheschutzbegehren ein und beantragte unter anderem die Bewilligung des Getrenntlebens sowie die richterliche Anweisung des Ehemannes, die eheliche Wohnung sobald als möglich zu verlassen. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 5. Oktober 2020 wurde dem Ehemann ein Doppel dieser Eingabe zugestellt. Damit steht fest, dass der Ehemann ab Kenntnis des Eheschutzgesuchs bis zum erstinstanzlich festgesetzten Auszugstermin ca. 5 Monate Zeit hatte, um sich zumindest vorsorglich nach einer neuen Wohnung umzusehen. Angesichts dieser Umstände und dem Fakt, dass im Eheschutzverfahren generell kurze Auszugsfristen zur Anwendung gelangen, erscheint die erstinstanzlich gewährte Frist keineswegs als viel zu kurz. Der Einwand des Ehemannes, wonach der 28. Februar 2021 kein Zügeltermin sei, trifft sodann nicht ganz zu, da in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt die Wohnungen mit Ausnahme des 31. Dezembers in der Regel auf jedes Monatsende gekündigt werden können (z.B. www.homegate.ch/c/de/mieten/ratgeber/mietrecht/mieter/ortsuebliche-kuendigungstermine; www.mieterverband.ch/mv/ mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/topthemen/kuendigung-durch-mieter und www.immobilienbs.ch/media/cms_page_media/33/agb_ibs_01_01_2009.pdf). Tatsache ist indessen, dass die ortsüblichen Kündigungstermine je nach Kanton oder Ort unterschiedlich geregelt werden und dass die quartalsmässigen Kündigungstermine am 31. März, 30. Juni und 30. September nach wie vor in gewissen standardisierten Mietverträgen verbreitet sind. Insoweit ist das betreffende Argument des Ehemannes nicht vollkommen von der Hand zu weisen. Im Übrigen bliebe ihm aktuell aufgrund des Berufungsverfahrens ohnehin nicht mehr viel Zeit für die Wohnungssuche, zumal im Moment des zweitinstanzlichen Entscheids der Monat Februar bereits angebrochen ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es erscheint daher angezeigt, die Frist für den definitiven Auszug des Ehemannes auf den 31. März 2021 festzusetzen. Seine Berufung ist damit im Subeventualantrag gutzuheissen. Der erstinstanzliche Entscheid vom 11. Dezember 2020 ist demnach hinsichtlich der Auszugsfrist neu zu fassen. Der Klarheit halber ist das erstinstanzliche Dispositiv bei dieser Gelegenheit auch insofern zu ergänzen, als den Ehegatten in einer separaten Ziffer das Getrenntleben bewilligt wird. 5.1 Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung im Weiteren, die erstinstanzliche Unterhaltsregelung sei dahingehend zu präzisieren, dass die Ehefrau vorläufig und nur solange der Ehemann die Kinderrente allein für sich behalten dürfe, keinen monatlichen ehelichen Unterhaltsbeitrag bezahlen müsse. Zur Begründung weist er darauf hin, dass der volljährige Sohn grundsätzlich die Direktauszahlung der AHV-Kinderrente verlangen könne, weshalb die Ehegatten nicht allein darüber disponieren könnten. 5.2 Der Antrag des Ehemannes ist berechtigt und die Begründung trifft zu. Darüber hinaus ist hier anzumerken, dass nicht bekannt ist, wie lange die AHV-Kinderrente ausbezahlt wird. Es ist grundsätzlich möglich, dass der Sohn, der die AHV-Kinderrente auch direkt für sich beanspruchen könnte, seine Ausbildung abbricht oder unterbricht mit der Folge, dass in dieser Zeit keine AHV-Gelder mehr für ihn ausgerichtet werden. Insoweit ist die vom Ehemann verlangte Präzisierung durchaus angebracht. Der erstinstanzliche Entscheid ist daher wie beantragt neu zu formulieren und damit die Berufung des Ehemannes in diesem Punkt gutzuheissen. 6.1 Die Berufung richtet sich schliesslich gegen die erstinstanzliche Kostenverteilung. Der Ehemann moniert diesbezüglich, dass im angefochtenen Entscheid zu seinen Ungunsten vom Grundsatz der hälftigen Kostenverteilung abgewichen worden sei. Die Vorinstanz habe dies damit begründet, dass auf ein früheres Eheschutzgesuch der Ehefrau nicht eingetreten worden sei, weil der Ehemann dieser eine Kostenvorschussverfügung vorenthalten habe. Dadurch seien der Ehefrau bereits Kosten entstanden. Die von der Ehefrau behauptete Vorenthaltung der Kostenvorschussverfügung wird vom Ehemann bestritten. Er sei im erstinstanzlichen Verfahren dazu auch gar nicht befragt worden. Die Begründung der Vorinstanz sei daher offensichtlich willkürlich und gänzlich unhaltbar, weil die Vorinstanz dadurch ihre eigene, rechtskräftige Kostenentscheidung korrigiere. Nach Ansicht des Ehemannes hätten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund der finanziellen Verhältnisse alleine der Ehefrau auferlegt werden müssen. Er beantragt demzufolge, den vorinstanzlichen Entscheid dahingehend abzuändern, als die gesamten ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 1'200.00 der Ehefrau auferlegt werden. Eventualiter seien die ordentlichen Kosten zu halbieren und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. 6.2 Grundsätzlich sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) resp. nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht in gewissen Fällen von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Gestützt auf diese Bestimmung werden die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und damit auch in Eheschutzverfahren unabhängig vom Prozessausgang praxisgemäss halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen. Dabei ist es durchaus möglich, die

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien ebenfalls zu berücksichtigen. Dies liegt in der Billigkeitskompetenz des zuständigen Gerichts. Die zuvor erwähnten Grundsätze gemäss Art. 106 ZPO haben indessen auch bei familienrechtlichen Verfahren weiterhin Geltung. Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist daher gemäss Art. 106 ZPO zu entscheiden (vgl. DAVID JENNY, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 107 N 12). 6.3 Im erstinstanzlichen Entscheid wurden die Gerichtskosten im Betrag von CHF 1'200.00 gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu 1/3 der Ehefrau und zu 2/3 dem Ehemann auferlegt. Zur Begründung dieser Kostenregelung führte der Vorderrichter aus, dass die Ehefrau bereits im Juli 2020 ein Eheschutzgesuch gestellt habe, auf das mangels Bezahlung des Kostenvorschusses mit Kostenfolge zu ihren Lasten nicht eingetreten worden sei. Aufgrund der Erklärung der Ehefrau sei davon auszugehen, dass der Ehemann ihr die Kostenvorschussverfügung des Gerichts vorenthalten habe, was von diesem nicht bestritten worden sei. Aus dieser Begründung ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrem Kostenentscheid einen früheren bereits rechtskräftigen Entscheid (Verfahren 120 20 1677) korrigieren will. Dies ist nicht zulässig. Der Ehemann ist im Übrigen zur Behauptung der Ehefrau bezüglich der Vorenthaltung der Kostenvorschussverfügung im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht konkret befragt worden. Zumindest geht nichts dergleichen aus dem Protokoll über die Eheaudienz vom 11. Dezember 2020 hervor. Es kann daher nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Ehemann diesen Punkt zugestanden hat und eine Vermengung der beiden Eheschutzverfahren deshalb angebracht wäre. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist demzufolge aufzuheben und die Verteilung der Kosten des hier alleine in Frage stehenden zweiten Eheschutzverfahrens anhand der zuvor dargelegten Grundsätze neu vorzunehmen. Die Ehefrau ist im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren mit ihren Anträgen mehrheitlich durchgedrungen, was grundsätzlich für eine überwiegende Überwälzung der Gerichtskosten zu Lasten des Ehemannes spricht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Ehemann – wie sich angesichts der teilweisen Gutheissung der Berufung ergibt – mit Bezug auf den Unterhaltsbeitrag vollumfänglich und mit Bezug auf den Auszugstermin teilweise durchgedrungen ist und dass die Ehefrau über ein bedeutend höheres Einkommen verfügt als der Ehemann sowie dass es um ein familienrechtliches Verfahren geht, bei dem in der Regel die Gerichtskosten halbiert werden und insoweit ein Abweichen von den üblichen Verteilungsgrundsätzen der geltenden Praxis entspricht. In casu erscheint es daher insgesamt als angebracht, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1'200.00 den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden. Der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Parteikosten wird vom Ehemann nicht substantiiert angefochten und erweist sich im Übrigen ohnehin als angemessen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist im dargelegten Sinne neu zu formulieren. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Ehemann mit seiner Berufung teilweise, wenn auch in einem eher geringfügigen Umfang, obsiegt. Damit ist abschliessend über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. 7.1 Im vorliegenden Fall beantragt der Ehemann mit Bezug auf die zweitinstanzlichen Prozesskosten, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren einen angemessenen

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 4'500.00 zu leisten. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Kosten des Berufungsverfahrens zu bewilligen. Der Ehemann verweist zur Begründung dieses Antrags zum einen auf sein beschränktes Einkommen und seinen zivilprozessualen Bedarf und zum anderen wiederum auf die viel bessere finanzielle Situation der Ehefrau. 7.2 Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss ergibt sich aus der ehelichen Beistandsund Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB) im materiellen Zivilrecht (vgl. BGer 5A_648/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3.1 sowie BGE 142 III 36 E. 2.3) und geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO generell vor. Demnach muss ein Ehegatte dem anderen mittellosen Partner einen seinen Verhältnissen angemessenen Prozesskostenvorschuss leisten, wenn die Streitigkeit die eheliche Gemeinschaft, die Person oder das Vermögen des Ehegatten betrifft. Bei zusammenlebenden Ehegatten wird daher für die Beurteilung der Mittellosigkeit eines Ehegatten regelmässig das Einkommen beider Ehegatten dem Bedarf der Familie (inkl. Kinder) gegenübergestellt sowie das Vermögen beider Ehegatten berücksichtigt. Für diese Gesamtrechnung ist der Güterstand der Ehegatten dabei ohne Relevanz. Wohnen mündige Kinder im elterlichen Haushalt, die sich noch in Ausbildung i. S. v. Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden, so hat das Gericht bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs der Eltern keine Kürzungen der Grundbeträge und der Wohnkosten vorzunehmen, sondern vielmehr die Unterhaltsleistungen zugunsten der Kinder aufwandseitig zu berücksichtigen (vgl. VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 117 N 13). 7.3 In casu zeigt sich aufgrund der konkreten Berechnung des monatlichen Bedarfs des Ehemannes für die Zeit des Zusammenlebens, mithin vor seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung, dass er die Kosten des Berufungsverfahrens ohne weiteres selber tragen kann. Der Bedarf des Ehemannes beträgt insgesamt CHF 2'226.00. Darin sind folgende Positionen berücksichtigt: der monatliche Grundbetrag von CHF 850.00 plus Zuschlag von 15% resp. CHF 128.00, Krankenkassenprämien à CHF 441.00, U-Abo von CHF 67.00, ein gerichtlich auf CHF 400.00 festgesetzter Betrag für den seitens der Ehefrau grundsätzlich zugestandenen regelmässigen Einkauf für sie selber und den gemeinsamen Sohn, CHF 100.00 für selbstgetragene Arztkosten und CHF 240.00 für die laufenden Steuern. Demgegenüber stehen dem Ehemann Einkünfte von total CHF 3'263.00 (AHV-Rente von CHF 2'331.00 und der AHV-Kinderrente von CHF 932.00) pro Monat zur Verfügung. Es bleibt ihm also ein monatlicher Überschuss von CHF 1'037.00. Damit kann er die im Rahmen des Berufungsverfahrens entstandenen Prozesskosten selber zahlen. Sein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zu Lasten der Ehefrau ist abzuweisen. Desgleichen ist der Antrag des Ehemannes auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, zumal sich aus der eben erfolgten Bedarfsberechnung ergibt, dass er die Voraussetzungen der Mittellosigkeit derzeit nicht erfüllt. 7.4 Mit Bezug auf den Entscheid über die Kosten des Berufungsverfahrens kann auf die oben unter Ziffer 6.2 gemachten theoretischen Ausführungen verwiesen werden. Der Ehemann ist – wie zuvor dargelegt – nur teilweise mit seiner Berufung durchgedrungen. Mit seinem Hauptantrag, der Zuweisung der ehelichen Wohnung, ist er gänzlich unterlegen. Hingegen hat der Ehemann mit seinem Antrag betreffend den Unterhaltsbeitrag vollständig und betreffend den Auszugster-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht min teilweise obsiegt. Dies spricht für eine massgebliche Überwälzung der Prozesskosten zu seinen Lasten. Demgegenüber ist zu bedenken, dass die Ehefrau über die besseren finanziellen Ressourcen verfügt. Aufgrund dieser Umstände erscheint es angebracht, an der hälftigen Aufteilung der Prozesskosten festzuhalten. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren, die in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h GebT auf CHF 2'000.00 festgesetzt wird, ist demnach den Ehegatten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten von jeder Partei selber zu tragen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Die Berufung des Ehemannes wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 11. Dezember 2020 wird daher aufgehoben und wie folgt neu formuliert: «1. Das Gesuch der Ehefrau wird gutgeheissen und den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. 2. Die eheliche Wohnung am X.____-weg in Y, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Ehemann wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle richterlich aufgefordert, die eheliche Wohnung unter Mitnahme der persönlichen Effekten bis spätestens 31. März 2021 zu verlassen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Ehegatten vorläufig und für die Dauer, in welcher der Ehemann die AHV-Kinderrente bezieht und diese ihm zur alleinigen Verwendung überlassen bleibt, gegenseitig keinen Unterhalt schulden. 4. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.-- verrechnet. Der Ehemann hat der Ehefrau CHF 600.00 zu ersetzen. Jeder Ehegatte hat für seine eigenen Parteikosten aufzukommen.» II. Der Antrag des Ehemannes auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren von mindestens CHF 4'500.00 zulasten der Ehefrau wird abgewiesen. III. Das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 für das Berufungsverfahren wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Demnach schulden die Parteien der Gerichtsverwaltung je CHF 1'000.00, zahlbar innert 30 Tagen. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst.

Mitteilung an Parteien (mit Einzahlungsschein) Vorinstanz Gerichtsverwaltung (Dispositiv) Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

400 21 4 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.02.2021 400 21 4 — Swissrulings