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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.06.2021 400 21 27

8 giugno 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·10,201 parole·~51 min·2

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 8. Juni 2021 (400 21 27) ____________________________________________________________________

Zivilrecht

Voraussetzungen für die alternierende Obhut, die vorliegend bejaht werden (E. 3.2 ff.) Kriterien für die Bemessung des Kindesunterhalts nach neuer Bundesgerichtsrechtsprechung (E. 5.2) Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da eine Korrektur des Kindesunterhalts vorliegend nicht in Frage kommt (E. 5.5)

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach, Klägerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Dezember 2020

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A. Im Eheschutzverfahren, das die Ehefrau mit Gesuch vom 4. August 2020 eingeleitet hatte, erliess die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West am 2. Dezember 2020 folgenden Entscheid: «1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit 15. Juli 2020 getrennt leben. 2. Die Kinder der Ehegatten, • C.____, geboren am XX. ___ 2008, und • D.____, geboren am XX. ___ 2014, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt. 3. Der Ehemann wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder alle zwei Wochen von Donnerstag, Schulschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen. In der anderen Woche (wenn C.____ am Freitagnachmittag frei hat) wird der Ehemann berechtigt und verpflichtet, die Kinder am Freitag, von Schulschluss bis 19.00 Uhr, zu betreuen. Ab 1. April 2021 wird der Ehemann berechtigt und verpflichtet, die Kinder in der anderen Woche am Donnerstag, von Schulschluss bis Freitag, 17.00 Uhr, zu Besuch zu nehmen. Weitergehende spontane Besuche hat der Ehemann zu unterlassen. Der Ehemann wird berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern sechs Wochen Ferien zu verbringen, davon maximal zwei am Stück. Die Ferien sind drei Monate im Voraus abzusprechen. Die Feiertage (Heiligabend, Weihnachten, Silvester, Ostern und Pfingsten) werden unter den Ehegatten hälftig aufgeteilt. Derjenige Ehegatte, welcher die Kinder an Ostern betreut, betreut die Kinder nicht an Pfingsten. Die Ehegatten betreuen die Kinder jeweils am 24. und am 25. Dezember jährlich alternierend. Derjenige Ehegatte, welcher die Kinder am 24. Dezember nicht betreut, betreut die Kinder an Silvester. An den übrigen Feiertagen (Auffahrt etc.) werden die Kinder vom gemäss Betreuungsplan zuständigen Ehegatten betreut. Die Weihnachtszeit 2020 und der Jahreswechsel 2020/2021 sowie die weiteren Feiertage im Jahr 2021 sind wie folgt geregelt: Der Ehemann betreut die Kinder von Samstagmorgen, 19. Dezember 2020 bis Freitagmorgen, 25. Dezember 2020. Die Ehefrau betreut die Kinder vom Freitagmorgen, 25. Dezember 2020 bis Freitagmorgen, 1. Januar 2021. Die Kinder werden an Ostern 2021 von der Ehefrau und an Pfingsten 2021 vom Ehemann betreut. Die Ehegatten werden bei ihrer Bereitschaft behaftet, die Geburtstage der Kinder gemeinsam zu feiern. 4. Auf die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der künftigen Betreuungsregelung wird verzichtet. 5. Der Antrag der Ehefrau auf Zuteilung der ehelichen Liegenschaft und zur Verpflichtung des Ehemannes zur Rückgabe der Hausschlüssel ist zufolge Auszugs des Ehemannes aus der ehelichen Liegenschaft und Rückgabe der Schlüssel anlässlich der Verhandlung gegenstandslos geworden. 6. Über Investitionen in die Liegenschaft, welche über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgehen, haben sich die Ehegatten abzusprechen. 7. Der Ehemann wird bei seiner Bereitschaft behaftet, seine persönlichen Effekte am 12. Dezember 2020 in der ehelichen Liegenschaft abzuholen. Die Ehefrau wird bei ihrer Bereitschaft behaftet, dem Ehemann am 12. Dezember 2020 Zugang zur ehelichen Liegenschaft zu verschaffen, damit dieser seine persönlichen Gegenstände behändigen kann. Weiter wird die Ehefrau bei ihrer Bereitschaft behaftet, dem Ehemann für den Transport seiner persönlichen Effekte das Automobil zur Verfügung zu stellen und dem Ehemann soweit nötig einen zweiten Termin zur Verfügung zu stellen, sollte er am 12. Dezember 2020 nicht sämtliche persönlichen Gegenstände zusammentragen und abtransportieren können.

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8. Der Ehemann hat der Ehefrau für das Kind C.____ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig dem Ehemann ausbezahlte Kinderzulagen von CHF 1'900.00 mit Wirkung ab 15. Juli 2020 zu bezahlen. Vom oben festgesetzten Unterhalt dienen CHF 295.00 der Gewährleistung der Betreuung durch die Ehefrau. Der Ehemann ist berechtigt, die bereits entrichteten Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen. 9. Der Ehemann hat der Ehefrau für das Kind D.____ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig dem Ehemann ausbezahlte Kinderzulagen von 1'915.00 mit Wirkung ab 15. Juli 2020 zu bezahlen. Vom oben festgesetzten Unterhalt dienen CHF 1'177.00 der Gewährleistung der Betreuung durch die Ehefrau. Der Ehemann ist berechtigt, die bereits entrichteten Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen. 10. Es ist kein Ehegattenunterhalt geschuldet. 11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 8 bis 10 basieren auf - dem Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 156'192.00, ohne Zulagen, pro Jahr und vor Steuern, - dem Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 58'932.00, ohne Zulagen, pro Jahr und vor Steuern. 12. Das Automobil wird der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens zugeteilt. 13. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00 wird den Ehegatten je hälftig auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Ehefrau von CHF 1'200.00 verrechnet. Der Ehemann hat der Ehefrau CHF 600.00 zu ersetzen. Jeder Ehegatte hat für seine eigenen Parteikosten aufzukommen.» B. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann mit Schreiben vom 15. Februar 2021 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. In Aufhebung von Ziff. 2 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Dezember 2020 seien die gemeinsamen Kinder C.____ (geb. am XX.X.2008) und D.____ (geb. am XX.XX.2014) unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stellen. 2. In teilweiser Aufhebung von Ziff. 3 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Dezember 2020 sei dem Berufungskläger die Betreuungsverantwortung für die beiden gemeinsamen Kinder an zwei Tagen pro Woche jeweils mit Übernachtung (entweder Montag/Dienstag, Montag/Freitag oder Donnerstag/Freitag) sowie an jedem zweiten Wochenende zu übertragen. Bezüglich Feiertags- und Ferienregelung sei der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen, wobei die Einschränkung, wonach der Berufungskläger nur maximal zwei Wochen Ferien am Stück mit den Kindern verbringen darf, aufzuheben sei. 3. In Aufhebung von Ziff. 8 und 9 sei der Berufungskläger bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Berufungsbeklagten ab 1. August 2020 für die beiden gemeinsamen Kinder C.____ und D.____ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge an den Bar- und Betreuungsunterhalt in der Höhe von je CHF 1'300.– (zuzügl. allfällige Kinderzulagen) zu bezahlen; wobei er zu berechtigen sei, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2020 bis und mit Feb. 2021 in der Höhe von CHF 21'200.– in Abzug zu bringen. 4. Anderslautende Anträge der Berufungsbeklagten seien abzuweisen. 5. Unter o/e Kostenfolge» C. Am 23. Februar 2021 teilte Advokat Dr. Edgar Schürmann dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit, dass er die Ehefrau per sofort nicht mehr anwaltlich vertrete,

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worauf er mit Verfügung vom 24. Februar 2021 aus dem Rubrum gestrichen wurde. Die gleichentags erfolgte Bekanntgabe seitens Advokat Simon Rosenthaler, wonach er die Ehefrau nunmehr anwaltlich vertrete, wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2021 zur Kenntnis genommen, verbunden mit dem Hinweis, dass der neue Rechtsbeistand der Ehefrau im Rubrum aufgenommen werde. D. Mit Berufungsantwort vom 8. März 2021 reichte die Ehefrau folgende Anträge ein: «1. Es sei die Berufung vom 15. Februar 2021 vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter o/e - Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.» E. Am 9. März 2021 verfügte der zuständige Präsident den Schluss des Schriftenwechsels und wies die Parteien darauf hin, dass sie mit separater Vorladung zur Hauptverhandlung vor das Präsidium geladen würden. F. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 reichte der Ehemann aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berechnung des Kindes-Barunterhalts eine neue Zusammenstellung der konkreten Lebenshaltungskosten sowie eine Übersicht betreffend die Sparquote während der Jahre 2012 bis 2020 mit diversen Unterlagen dazu ein. Dieses Schreiben wurde samt Beilagen an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme weitergeleitet. G. Zur heutigen zweitinstanzlichen Verhandlung erscheinen der Ehemann mit Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann sowie die Ehefrau mit Advokat Simon Rosenthaler. Der Ehemann legt zu Beginn der Verhandlung diverse aktuelle Unterlagen zu seinem Einkommen und zu vereinzelten Ausgaben sowie eine Zusammenstellung betreffend die von ihm 2019 erbrachte Kinderbetreuung ins Recht. Der Präsident führt daraufhin eine informelle Befragung der Ehegatten zur derzeit gelebten Regelung der Obhut durch und unterbreitet ihnen danach im Hinblick auf eine gütliche Einigung einen Vorschlag für eine Vereinbarung, welche nicht zustande kommt. In den darauffolgenden Plädoyers halten die Rechtsvertreter der Parteien an den schriftlich gestellten Anträgen fest. Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Eheschutzverfahren kann Berufung erhoben werden (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird vorausgesetzt, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen von ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Streitwert (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind im summarischen Verfahren zu erlassen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO). Die Frist zur Einreichung der Berufung bei der Rechtsmittelinstanz beträgt demzufolge 10 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig.

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1.2 Im vorliegenden Fall hat der Ehemann gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 2. Dezember 2020 Berufung erklärt. Es handelt sich dabei um einen Eheschutzentscheid, der im summarischen Verfahren ergangen ist. Das Präsidium der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. Nebst der Regelung der Obhut über die gemeinsamen Kinder und deren Betreuung beanstandet der Ehemann die erstinstanzlich mit Wirkung ab 15. Juli 2020 für den Unterhalt seiner beiden Kinder festgelegten monatlichen Beiträge von CHF 1'900.00 für C.____ und CHF 1'915.00 für D.____. Während die Ehefrau vor Vorinstanz Unterhaltsbeiträge von CHF von 3'521.50 für C.____ und CHF 2'700.50 für D.____ verlangte, beantragte der Ehemann die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder auf je CHF 1'300.00 pro Monat, festzulegen. Im erstinstanzlichen Verfahren lag also ein Betrag von CHF 3'620.00 (CHF 3521.50 + CHF 2'700.50 – CHF 2'600.00) pro Monat im Streit. Auf ein ganzes Jahr hochgerechnet ergibt dies CHF 43'464.00, womit der erforderliche Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 offensichtlich gegeben ist. Der schriftlich begründete Entscheid ist dem Ehemann am 3. Februar 2021 zugestellt worden. Seine Berufung vom 15. Februar 2021 ist am gleichen Tag bei der Post zum Versand aufgegeben worden und damit rechtzeitig innert der in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO bis Montag, 15. Februar 2021 verlängerten Rechtsmittelfrist erfolgt. 1.3 Der Ehemann beanstandet zum einen die Übertragung der alleinigen Obhut an die Ehefrau und moniert in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz mit der angeordneten Betreuungsregelung den Erziehungs- und Betreuungsmodalitäten während des Zusammenlebens zu wenig Rechnung getragen habe. Er macht damit geltend, dass der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei. Zum anderen rügt der Ehemann verschiedene Positionen der erstinstanzlichen Unterhaltsberechnungen, wobei er diesbezüglich die Auffassung vertritt, dass eine falsche Rechtsanwendung vorliege und der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Der Ehemann macht damit zulässige Berufungsgründe geltend (Art. 310 ZPO). Der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. Februar 2021 auf CHF 3'000.00 festgesetzte Kostenvorschuss (vgl. Art. 98 ZPO) ist vom Ehemann rechtzeitig bezahlt worden. Damit sind sämtliche Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 f. ZPO) erfüllt, so dass auf die Berufung des Ehemannes eingetreten werden kann. 2.1 Bevor auf die Rügen in der Berufung näher eingegangen wird, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der vom Ehemann eingereichten Noven. Die Ehefrau beantragt, dass die Eingabe vom 28. Mai 2021 inklusive Beilagen sowie die Unterlagen, die der Ehemann anlässlich der heutigen Verhandlung eingereicht hat, aus dem Recht gewiesen werden. Sie macht dazu geltend, dass Noven im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 317 ZPO zu berücksichtigen seien. Das Bundesgericht habe in BGE 138 III 625 eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren generell abgelehnt. 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur dann berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dieser Novenschranke steht vorliegend nun aber Art. 296 ZPO entgegen, wonach in Kinderbelangen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. In Verfahren mit uneingeschränktem Untersuchungsgrundsatz, insbesondere wenn es um das Kindeswohl geht, müssen

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Noven bis zur Urteilsberatung (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) berücksichtigt werden können. Dies wird nicht nur in der Lehre mehrheitlich so vertreten (vgl. CHRISTOPH REUT, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz 346 f. und PETER REETZ/SARAH HILBER, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 14, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Lehrmeinungen). Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid nun auch selber festgehalten, dass die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht gerechtfertigt sei (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2.3 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die vom Ehemann im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Noven sowie allfällige neue Entwicklungen in tatsächlicher Hinsicht bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Mit Bezug auf die Unterlagen, die er anlässlich der Verhandlung eingereicht hat, stellt sich indessen die Frage, ob der Gegenpartei zu dieser Noveneingabe aufgrund deren Umfangs zunächst das rechtliche Gehör in schriftlicher Form zu gewähren ist. Dieser Punkt kann offenbleiben, da die neuen Unterlagen – wie sich im Nachfolgenden zeigen wird – für den Entscheid nicht relevant sind. 3.1 Der Ehemann beanstandet den erstinstanzlichen Entscheid zunächst mit Bezug auf die Obhut, die der Ehefrau alleine übertragen worden ist. Er beantragt stattdessen, dass die gemeinsamen Kinder C.____ und D.____ unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stellen sind. 3.2 Haben die Ehegatten, die zwecks Regelung des Getrenntlebens das Gericht anrufen, minderjährige Kinder, so trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen entsprechend der Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (vgl. Art. 270 ff. ZGB). Zu regeln sind etwa die Obhut über das Kind, der persönliche Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Beteiligung jedes Elternteils an der Betreuung sowie der Unterhalt des Kindes. Bezüglich der Obhut ist vorweg auf die revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die elterliche Sorge hinzuweisen, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten sind. Neu ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern die Regel (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die alleinige elterliche Sorge bleibt zum Wohl des Kindes weiterhin möglich. Sie soll aber die eng begrenzte Ausnahme sein. Von der elterlichen Sorge ist die Obhut zu unterscheiden. Unter der Herrschaft des alten Rechts war das «Obhutsrecht» Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. «Obhut» im Rechtssinne bedeutete das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen (vgl. BGE 128 III 9 E. 4a). Im neuen Recht umfasst die elterliche Sorge auch das «Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen» (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der «Obhut» reduziert sich daher – losgelöst vom Sorgerecht – auf die «faktische Obhut», das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes sowie auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1). Gemäss Artikel 298 Abs. 2ter ZGB muss das Gericht in einem Trennungs- oder Scheidungsfall bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüfen, sofern dies von einem Elternteil oder vom Kind verlangt wird. Die alternierende Obhut ist demnach zwar nicht als Regelfall vorgesehen. In dieser Bestimmung kommt aber zum Ausdruck, dass die gleichmässige Betreuung der Kinder auch nach einer Trennung der Eltern gefördert werden soll. Es ist mittlerweile allgemein bekannt, dass es grundsätzlich im Interesse des Kindes und im Sinne seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, wenn es von beiden

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Elternteilen gleichmässig betreut und aufgezogen wird (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, BSK ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 298 N 3a). Dies gilt allerdings nur dann, wenn durch die gleichmässige Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden Eltern das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Das Gericht darf die alternierende Obhut daher nur dann anordnen, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Die Wünsche und Interessen der Eltern müssen bei der Frage nach der Obhutsregelung in den Hintergrund treten. Als Voraussetzung für die Anordnung der geteilten Obhut wird zunächst verlangt, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Dabei steht der alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich der alternierenden Obhut widersetzt, kann sodann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dann in Betracht fallen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, sodass ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt wäre, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Die alternierende Obhut kann daher bei gegebenen Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.2.1 sowie BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist im Weiteren die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, sowie die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind allenfalls mit sich bringt. Grundsätzlich fällt die alternierende Obhut dann in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Gemäss Bundesgericht ist es jedoch keineswegs ausgeschlossen, auch denjenigen Elternteil, der bis zur Trennung zu 100% erwerbstätig gewesen ist, an der Betreuung des Kindes teilhaben zu lassen, solange damit dem Kindeswohl Rechnung getragen wird (vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Der Grundsatz, wonach beide Eltern gleichermassen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen, hat demnach zur Folge, dass bei einer Trennung der Eltern die Zeiger auf null gestellt werden und dem Kriterium der bislang gelebten Rollenteilung hinsichtlich der Obhutsregelung keine allzu grosse Bedeutung mehr beigemessen wird, sofern dies im Einklang mit dem Kindeswohl steht (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 20. September 2019 = LGVE 2019 II Nr. 12 E. 4.5.4 und 4.5.7, publ. in SJZ 10 vom 1. Juni 2021, S. 506 ff.). Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist. Es soll eine Lösung gewählt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., Art. 298 N 5).

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Ob sich die alternierende Obhut mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt und damit überhaupt in Frage kommt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das Gericht, das den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO resp. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 ZGB), muss gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Vergangenheit und der Gegenwart eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach den Interessen des Kindes entspricht (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2). Dabei wird es auch prüfen müssen, ob allenfalls die Hilfe einer sachverständigen Person erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Bei der Beurteilung der massgebenden Kriterien für die Obhutsregelung verfügt das Gericht über ein grosses Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch macht, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abweicht, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt, die keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht lässt. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.2 f., BGE 142 III 612 E. 4.5 und BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.3). 3.3 Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid zunächst die Positionen der Ehegatten dar, nämlich der Ehefrau, die sich aufgrund der bis anhin gelebten Situation und dem hohen Arbeitspensum des Ehemannes klar gegen die alternierende Obhut ausgesprochen habe. Der Ehemann mache demgegenüber geltend, dass er schon in der Vergangenheit an der Erziehung und Betreuung der Kinder beteiligt gewesen sei und diese Mitwirkung insbesondere in den letzten zwei Jahren aufgrund der Zusatzausbildung der Ehefrau zugenommen habe. Die Vorinstanz fasste sodann die Ausführungen von C.____ anlässlich der separaten Kinderanhörung vom 1. September 2020 zusammen. Die gemeinsame Tochter der Parteien habe damals erklärt, dass sie beide Elternteile liebhabe und die alternierende Obhut ausprobieren wolle, indem sie zwei Tage beim Vater und drei Tage bei der Mutter lebe. Die Wochenenden würde sie abwechselnd beim Vater und der Mutter verbringen. Sie wolle nicht, dass sie einen Elternteil während einer Woche gar nicht sehe. Gleichzeitig habe C.____ aber auch angemerkt, dass diese Lösung wohl stressig sei. Am darauf folgenden Tag habe sich C.____ zweimal telefonisch gemeldet und der Gerichtspräsidentin mitgeteilt, dass sie die alternierende Obhut als zu stressig erachte und die Obhut bei der Mutter mit Besuchen beim Vater an jedem zweiten Wochenende und an einem Tag unter der Woche favorisiere. Aufgrund dieser Angaben ging die Vorinstanz davon aus, dass es für C.____ und ihren Bruder D.____ wegen der Trennung ihrer Eltern und der damit verbundenen Folgen grosse Unsicherheiten gebe. C.____ wünsche sich regelmässigen Kontakt mit beiden Elternteilen. Gleichzeitig habe sie aber Bedenken, dass ihr die ständigen Wechsel von der Mutter zum Vater und umgekehrt zu sehr zusetzen würden und das Modell der alternierenden Obhut mit zu viel Stress verbunden sei. C.____ werde derzeit relativ engmaschig therapeutisch begleitet, wohl in erster Linie zur Behandlung der bestehenden Kontrollzwänge, aber auch zur Bewältigung der Trennungssituation. Ausserdem habe sich während der Kinderanhörung gezeigt, dass C.____ teilweise sogar ihre Hobbys Yoga und Blockflöte als stressig empfinde. Aufgrund dieser Umstände erscheine ein Modell mit vielen Wechseln unter der Woche weniger geeignet. Vielmehr sei eine einfache Obhuts- und Betreuungslösung anzustreben, die C.____ und ihrem Bruder Stabilität

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gebe, Ruhe einkehren lasse, regen Kontakt mit beiden Eltern zulasse und mit wenig Wechseln verbunden sei. Abrupte und extreme Veränderungen seien zu vermeiden. Die Vorinstanz entschied daher, dass im vorliegenden Fall die Zuteilung der Obhut an die Ehefrau zu bevorzugen sei, unter der Prämisse, dass dem Ehemann ein ausgedehnteres Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt werde. Diese Obhutszuteilung sei aufgrund des angespannten Verhältnisses zwischen den Eltern angezeigt, da die alternierende Obhut die beiden Kinder dem Elternkonflikt weiter aussetzen und deutlich ihren Interessen zuwiderlaufen würde. Massgebend für diese Lösung sei dabei nicht der Elternkonflikt an und für sich, sondern vielmehr der damit verbundene Leidensdruck der Kinder. Anlässlich der Kinderanhörung sei der Eindruck entstanden, dass C.____ sich selbst massiv unter Druck stelle, um es beiden Elternteilen recht zu machen. Der Sohn D.____ leide gemäss Angaben der Ehefrau ebenfalls unter dem Loyalitätskonflikt. Er zeige zwar seine Emotionen nicht deutlich und fresse sie eher in sich hinein, explodiere aber von Zeit zu Zeit. Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Ehefrau auch unter dem Aspekt der Kontinuität und Stabilität angemessen sei und den bis anhin gelebten Erziehungs- und Betreuungsmodalitäten Rechnung trage. Obschon die Ehefrau nicht im Sinne der klassischen Rollenverteilung als Hausfrau und Mutter zu Hause geblieben sei, sondern ebenfalls einer Erwerbstätigkeit im Teilzeitpensum nachgehe, sei dennoch unbestritten, dass sie in der Vergangenheit die Betreuung der Kinder überwiegend übernommen habe. Die Tatsache, dass der Ehemann während ihrer Zusatzausbildung an mehreren Wochenenden die Kinder alleine betreut und mit ihnen alleine in die Ferien gefahren sei, vermöge daran nichts zu ändern. Diesem Umstand sei jedoch bei der Bemessung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters gebührend Rechnung zu tragen (vgl. erstinstanzlicher Entscheid S. 7 ff.). 3.4 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung geben die Parteien übereinstimmend zu Protokoll, dass die Betreuung momentan so praktiziert werde, wie im vorinstanzlichen Entscheid für die Zeit ab 1. April 2021 angeordnet worden sei. Der Ehemann ist der Ansicht, dass die Betreuung, insbesondere auch der Wechsel von einem Haushalt zum anderen gut laufe. Bei Schwierigkeiten sei die Übergabe der Kinder auch schon auf dem Spielplatz erfolgt. D.____ komme jeweils am Donnerstag, gleich nach der Schule um 12.00 Uhr zu ihm, während C.____, die am Nachmittag noch Schule habe, dann um 16.20 Uhr komme. Bis jetzt sei es noch nicht möglich gewesen, die Geburtstage zusammen zu feiern. Der Ehemann führt weiter aus, dass es schon zwei Termine bei Frau E.____ von der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (KJP) gegeben habe. Mit Bezug auf die konkrete Betreuung der Kinder beantragt er, dass die Kinder für zwei weitere Nächte, nämlich nach den gemeinsamen Wochenenden von Sonntag bis Montag, Schulbeginn, und in den anderen Wochen bereits am Mittwoch nach Schulschluss zu ihm kommen dürfen. Dies wäre eine natürliche Erweiterung des aktuell gelebten Betreuungsrechts. Er würde die Kinder aber nicht zwingen, dann auch immer zu ihm zu kommen. Zur konkreten Umsetzung erklärt der Ehemann, dass er zwar nach wie vor in Zürich arbeite, sein Job aber so flexibel sei, dass er den Donnerstag jeweils freinehmen könne und dafür am Wochenende arbeite. Es sei auch möglich, dass er Ferien für die Betreuung der Kinder nehme. Die Ehefrau schildert die Situation demgegenüber als sehr schwierig. Die Kinder seien nach den Besuchen beim Vater jeweils aggressiv und würden streitend zu ihr nach Hause kommen, weil C.____ die Erziehung von D.____ übernehme, der beim Vater einfach alles machen dürfe. Die Kinder würden aber Struktur und Stabilität brauchen. Der Ehemann übernehme seine Erziehungsverantwortung nicht und setze keine Grenzen. Für sie komme eine Ausweitung der aktuell

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gelebten Regelung daher nicht in Frage. C.____ wolle ebenfalls keine Zusatzübernachtung. Es komme immer wieder vor, dass sie keinen gemeinsamen Nenner finden könnten, so z.B. bezüglich des Nachhilfeunterrichts in Mathe. Die Besprechungen bei Frau E.____ hätten da auch nichts gebracht (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 8. Juni 2021, S. 2). 3.5.1 Die Vorinstanz begründet die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Ehefrau zunächst mit dem Hinweis auf die Depositionen von C.____, die sich letztlich gegen zu viele Wechsel und damit gegen die alternierende Obhut ausgesprochen habe. Dazu ist anzumerken, dass nach einer Trennung der Eltern regelmässig zwei separate Haushalte geführt werden und daher jede Besuchsrechts- resp. Betreuungsregelung mit Wechseln von einem Haushalt zum anderen verbunden ist. Diese neue Situation kann für die Kinder zweifellos stressig sein. Die Wechsel von einem Elternteil zum anderen sind jedoch die logische Folge einer Trennung und insofern unvermeidlich, solange der Kontakt sowohl zur Mutter als auch zum Vater aufrechterhalten werden soll. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung klar erfüllt. Die Ehegatten sind sich insoweit einig, dass die Kinder den Vater jede Woche besuchen und bei ihm übernachten und in jeder zweiten Woche zudem das Wochenende bei ihm verbringen dürfen. Dies entspricht auch dem ausdrücklichen Wunsch der Tochter. Aktuell gehen die Kinder jeweils am Donnerstagnachmittag nach Schulschluss – D.____ bereits ab 12.00 Uhr und C.____ ab 16.20 Uhr – zum Vater. Alle zwei Wochen bleiben sie dann bis und mit Sonntag, 18.00 Uhr, also insgesamt knapp vier Tage ununterbrochen dort. In der anderen Woche übernachten die Kinder von Donnerstag auf Freitag beim Vater und gehen dann am Freitag um 17.00 Uhr wieder zur Mutter. Damit steht fest, dass die Kinder jeden Donnerstag direkt von der Schule zum Vater gehen und dass dabei gar kein Wechsel von einem Haushalt zum anderen erfolgt. Dass die Kinder danach am Freitagabend resp. am Sonntagabend wieder zur Mutter gehen, ist wie schon gesagt die unvermeidbare Folge der Trennung der Eltern. Mit der erstinstanzlich angeordneten und momentan gelebten Betreuungsregelung, die – wie der Ehemann in seiner Berufung zu Recht geltend macht – vom Ausmass her durchaus einer alternierenden Obhut gleichkommt, müssen die Kinder also nur die absolut notwendigen Wechsel von einem Haushalt zum anderen in Kauf nehmen. Das Argument der häufigen Wechsel taugt daher nicht zur Verweigerung der geteilten Obhut, zumal sie auf die Trennung der Eltern zurückzuführen sind und sich zudem ohnehin bereits aus der aktuell gelebten Betreuungslösung ergeben. 3.5.2 Auch der im erstinstanzlichen Entscheid angeführte Loyalitätskonflikt der Kinder ist eine Folge der Trennung. Die Kinder können nicht mehr gleichzeitig mit beiden Eltern zusammen sein, sondern müssen insbesondere ihre freie Zeit nunmehr entweder bei der Mutter oder beim Vater verbringen, dies obwohl sie es doch – wie die Vorinstanz mit Bezug auf C.____ ausführt – beiden Elternteilen recht machen wollen. Diese Situation ist gewiss für alle Betroffenen stressig und kann gerade Kinder unter erheblichen Druck setzen. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass dieser Loyalitätskonflikt regelmässig erst durch den Streit der Eltern um die Kinder ausgelöst wird. Wenn hingegen klar ist, dass nach der Trennung der Kontakt zur Mutter und zum Vater aufrechterhalten werden soll und beide Elternteile an der Erziehung und Betreuung der Kinder teilhaben sollen, kann dieser Konflikt und der damit verbundene Leidensdruck meist entschärft werden, weil die Kinder sich gar nicht für den einen oder anderen Elternteil entscheiden müssen. Insoweit kann

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mithilfe der geteilten Obhut einem möglichen trennungsbedingten Loyalitätskonflikt, dem die Kinder ohne ihr Zutun ausgeliefert sind, durch eine der Situation angemessene und klare Obhutsund Betreuungsregelung entgegengewirkt werden. Dieser Punkt spricht daher ebenfalls per se keineswegs gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. 3.5.3 Zum Argument der Vorinstanz, wonach das angespannte und derzeit zerrüttete Verhältnis zwischen den Eltern gegen die alternierende Obhut spreche, ist sodann festzuhalten, dass die Ehegatten nach dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Liegenschaft Mitte Juli 2020 offensichtlich keine Einigung hinsichtlich der Kinderbetreuung gefunden haben, sodass in der ersten Zeit nach der Trennung der Eltern keine klare Regelung bestanden hat. Erst die erstinstanzliche Verhandlung resp. die konkreten Anordnungen der Vorinstanz haben – wie aus den Angaben der Ehegatten vor Kantonsgericht zu entnehmen ist – zu einer Beruhigung der Situation geführt. Sie bestätigen nämlich, dass die erstinstanzliche Betreuungsregelung momentan grundsätzlich ohne grössere Probleme gelebt wird. Die Parteien haben sodann von sich aus Hilfe bei Frau Dr. med. E.____, einer Spezialistin für familiäre Konflikte, organisiert und gemeinsam zwei Termine in Anspruch genommen. Bei Schwierigkeiten mit dem Wechsel von einem zum anderen Elternteil ist die Übergabe der Kinder – wie der Ehemann anlässlich der Berufungsverhandlung mitteilt – auf einem Spielplatz erfolgt. Offenbar haben sich die Ehegatten kurzerhand auf diese Lösung geeinigt. Zu guter Letzt ist es den Eltern auch gelungen, mit Bezug auf den Mathenachhilfeunterricht für C.____ eine Lösung zu finden. Dies zeigt, dass eine Kommunikation unter den Ehegatten durchaus möglich ist und damit keinen Grund gegen die Festlegung der alternierenden Obhut darstellt. 3.5.4 Die Vorinstanz begründet die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Ehefrau unter dem Gesichtspunkt der Betreuungskontinuität schliesslich mit dem Hinweis auf die bisher erfolgte Betreuung der Kinder, die massgeblich von der Ehefrau abgedeckt worden sei. Diesem Argument ist gestützt auf die vorherigen allgemeinen Ausführungen entgegenzuhalten, dass bei einer Trennung beide Eltern gleichermassen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung der Kinder zu beteiligen. Dem Kriterium der bislang gelebten Rollenteilung kommt daher hinsichtlich der Obhutsregelung keine grosse Bedeutung mehr zu, zumindest soweit als dem Aspekt der Kontinuität im konkreten Fall in Bezug auf das Kindeswohl keine besondere Beachtung zu schenken ist. Die alternierende Obhut darf daher nicht einfach mit dem Verweis auf die bisherige Betreuungsregelung verweigert werden. Im Übrigen bestand vorliegend auch gar keine klassische Rollenverteilung. Die Ehefrau arbeitete vielmehr bereits vor der Trennung im Umfang von 60% (vgl. Beilage 42 zur Eingabe der Ehefrau vom 4. August 2020). Ausserdem war der Ehemann wegen einer Weiterbildung der Ehefrau in den letzten zwei Jahren vor der Trennung auch vermehrt für die Betreuung der Kinder verantwortlich, so dass der Gesichtspunkt der Betreuungskontinuität vorliegend in den Hintergrund tritt. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die im erstinstanzlichen Entscheid gegen eine Anordnung der alternierenden Obhut vorgebrachten Argumente nicht überzeugen. Damit stellt sich die Frage, ob dem Antrag des Ehemannes und dem ursprünglich zuerst von C.____ geäusserten Wunsch, die Obhut beiden Eltern zu übertragen, aus anderweitigen Gründen nicht stattzugeben ist.

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3.6.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob beide Ehegatten erziehungsfähig sind. Die Ehefrau macht diesbezüglich vor Kantonsgericht geltend, dass der Vater seine Erziehungsverantwortung nicht wahrnehme und den Kindern insbesondere keine Grenzen setze. Erziehungsfähigkeit bedingt im Wesentlichen, dass ein Elternteil bereit und in der Lage ist, die Kinder weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, auf deren Bedürfnis nach harmonischer Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht einzugehen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten (vgl. BGer 5A_106/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2). Wie dies konkret erreicht werden soll, wird nicht näher dargelegt. Das Ziel einer harmonischen Entfaltung der Kinder ist vielmehr sehr offen und wohl bewusst weit gefasst. So wird in der Praxis nicht etwa verlangt, dass die Eltern sich mit Bezug auf den Erziehungsstil einig sein müssen. Aufgrund der gewählten Terminologie, insbesondere dem Begriff der «harmonischen Entfaltung» ist stattdessen davon auszugehen, dass gerade das ausgewogene, ausgeglichene Verhältnis von verschiedenen pädagogischen Einflüssen für eine gesunde Entwicklung der Kinder förderlich ist. Es spricht also grundsätzlich nicht gegen die Erziehungsfähigkeit des einen oder anderen Elternteils, wenn jeder während der ihm zustehenden Betreuungszeiten den für ihn und die Kinder passenden erzieherischen Ansatz wählt. Wichtig ist nur, dass die konkret praktizierte pädagogische Einflussnahme auf das Kind seinem Bedürfnis nach harmonischer Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht nicht abträglich ist und sich demnach mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt. Es gibt in casu keinerlei Hinweise dafür, dass der Ehemann nicht fähig oder willens ist, die persönliche Betreuung der Kinder zu übernehmen – aufgrund seiner Ausführungen vor Kantonsgericht kann davon ausgegangen werden, dass er sehr wohl bereit und in der Lage ist, den dafür notwendigen Freiraum zu organisieren – und für ihre adäquate Erziehung zu sorgen. Der Einwand der Ehefrau bleibt daher unbeachtlich. Damit steht aber fest, die Erziehungsfähigkeit beider Ehegatten vollumfänglich gegeben ist. 3.6.2 Unbestritten und bereits vor erster Instanz nicht in Frage gestellt, ist im Übrigen, dass die Eltern fähig sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Sie haben es geschafft, die aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Übergabe der Kinder sowie sonst bestehende aktuelle Meinungsverschiedenheiten – wie sich aus ihren Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt – zu lösen. Soweit in casu also überhaupt noch ein die Kinder tangierender Elternkonflikt vorliegt, ist dieser jedenfalls nicht von einer Intensität, die der alternierenden Obhut entgegensteht. 3.6.3 Die Eltern wohnen sodann etwa 1.2 km voneinander entfernt, was einer Gehdistanz von ca. 17 Minuten entspricht. Damit steht die geografische Situation der alternierenden Obhut ebenfalls nicht entgegen. 3.6.4 Schliesslich spricht auch das von der Ehefrau erwähnte Bedürfnis nach Ruhe, Stabilität und Kontinuität keineswegs gegen eine Anordnung der geteilten Obhut. Wie schon erwähnt, ist die erstinstanzliche Betreuungsregelung von den Parteien ohne grössere Probleme umgesetzt worden. Die Betreuung wird also bereits heute von beiden Elternteilen wahrgenommen, ohne dass sich dies augenscheinlich zum Nachteil der Kinder ausgewirkt hätte. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Teilung der Obhut dem Kindeswohl zuwiderläuft. Vielmehr ist im Sinne einer sachverhaltsbasierten Prognose davon auszugehen, dass gerade ein durch die Trennung der Eltern allenfalls verursachter Loyalitätskonflikt der Kinder mithilfe der alternierenden Obhut gelöst

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werden kann. Die Bedenken der Vorinstanz und der Ehefrau sind daher aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Nach Ansicht der Berufungsinstanz sind vielmehr alle erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der geteilten Obhut angesichts der konkreten Umstände erfüllt, weshalb der Anordnung dieser Betreuungslösung grundsätzlich nichts im Wege steht. 3.7 Zu prüfen bleibt jedoch, ob diese zweitinstanzliche Einschätzung zwingend durch eine kinderpsychologische Abklärung von C.____ und D.____ – wie von der Ehefrau in ihrer Berufungsantwort explizit beantragt – validiert werden muss. Der Beizug einer sachverständigen Person zur Klärung der Frage, ob die alterierende Obhut gewährt werden kann oder nicht, ist – wie zuvor unter Ziffer 3.2 dargelegt – vor allem dann erforderlich, wenn die Aussagen des Kindes unklar oder interpretationsbedürftig sind, aber auch dann, wenn Zweifel bestehen, ob die Anordnung der geteilten Obhut wirklich im Interesse des Kindes ist. C.____ brachte anlässlich der Kinderanhörung vom 1. September 2020 zunächst klar zum Ausdruck, dass es für sie wichtig sei, beim Vater und bei der Mutter zu leben und sie die alternierende Obhut daher ausprobieren wolle. In den nachfolgenden Telefonaten teilte sie dem Zivilkreisgericht dann aber mit, dass sie die alternierende Obhut als zu stressig erachte. Stattdessen wolle sie den Vater an jedem zweiten Wochenende und an einem Tag unter der Woche besuchen (vgl. Protokoll der Kinderanhörung S. 2 f. sowie Aktennotiz zu den beiden Telefongesprächen mit C.____ vom 2. September 2020). In der Kinderanhörung vom 1. September 2020 hat sich C.____ mit der Trennung ihrer Eltern auseinandergesetzt, die Folgen für sie realitätsbezogen reflektiert und schliesslich ihre Wünsche in authentischer und schlüssiger Weise geäussert und wohl begründet. Zum damaligen Zeitpunkt verbrachte sie offenbar vorerst nur die Nacht von Samstag auf Sonntag beim Vater und erklärte dazu, dass sie am Morgen immer hetzen müsse, um pünktlich bei der Mutter zu sein. Aus diesem Grund sei es besser, wenn sie die Wochenenden abwechselnd beim einen resp. beim anderen Elternteil verbringe. Ausserdem müsse noch ein zusätzlicher Wochentag oder Abend pro Woche vereinbart werden. Da sie beide Elternteile liebhabe, wäre es am besten, bei beiden zu leben. Obwohl sich C.____ – wie sie selber anmerkte – bereits in diesem Zeitpunkt bewusst war, dass diese Wechsel von einem zum anderen Elternteil stressig sein könnten, schlug sie dann doch selber vor, dass sie zwei Tage beim Vater und drei Tage bei der Mutter und die Wochenenden abwechselnd bei den Eltern verbringen könne. Es sei wichtig, klare Regeln zu haben. Sie brauche Strukturen und einen konkreten Plan (vgl. Protokoll der Kinderanhörung S. 2). In den telefonischen Nachträgen favorisierte sie dann zwar die Lösung, die Obhut bei der Mutter zu belassen. Sie hielt aber klar daran fest, jedes zweite Wochenende und einen Tag unter der Woche beim Vater zu verbringen. Diesen Sinneswandel – soweit überhaupt von einem solchen auszugehen ist – begründete C.____ nur damit, dass sie viel nachgedacht habe und die alternierende Obhut zu stressig sei. Wie zuvor bereits dargelegt, kommt es aber auch dann zu gleich vielen Wechseln von einem Haushalt zum anderen, wenn einem Elternteil lediglich ein Besuchsrecht statt der alternierenden Obhut eingeräumt wird. Dies ist kein plausibler Grund gegen diese Obhutslösung. Im Übrigen hielt C.____ im Grundsatz daran fest, dass sie regelmässig und mindestens einmal jede Woche zum Vater gehen wolle. Sie sprach sich also nach wie vor für eine – wenn auch etwas reduzierte – Betreuung durch den Vater und damit nicht explizit gegen das Modell der geteilten Obhut aus. Bei dieser Ausgangslage und in Anbetracht, dass die Berufungsinstanz keinerlei Zweifel daran hat, dass die Anordnung der geteilten Obhut in casu vollends im Interesse der Kinder ist, erweist sich der Beizug einer sachverständigen Per-

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son als unnötig. Dem Antrag der Ehefrau auf Durchführung einer in der Regel für Kinder belastenden kinderpsychologischen Abklärung von C.____ und D.____ ist daher keine Folge zu leisten. 3.8 Die Berufung ist also mit Bezug auf den Antrag des Ehemannes, die Kinder seien unter die alternierende Obhut beider Ehegatten zu stellen, vollumfänglich gutzuheissen. Ziffer 2 des erstinstanzlichen Entscheids ist demzufolge aufzuheben und in diesem Sinne neu zu fassen. Bei dieser Betreuungslösung ist sodann festzulegen, bei welchem Elternteil die Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. In Anbetracht, dass die Kinder – wie sich nachfolgend im Zusammenhang mit der Aufteilung der konkreten Betreuung zeigen wird – mehrheitlich bei der Mutter leben, erscheint es angezeigt, deren Wohnort als zivilrechtlicher Wohnsitz der Kinder festzulegen, zumal der Ehemann nichts Gegenteiliges beantragt. 4.1 Der Ehemann beanstandet mit seiner Berufung im Weiteren die von der Vorinstanz eingeräumten Betreuungszeiten. Er verlangt, dass ihm eine grössere Betreuungsverantwortung für die beiden gemeinsamen Kinder, nämlich an zwei Tagen pro Woche jeweils mit Übernachtung (entweder Montag/Dienstag, Montag/Freitag oder Donnerstag/Freitag) sowie an jedem zweiten Wochenende übertragen wird. Ausserdem will er mit Bezug auf die Ferienregelung, dass die Einschränkung im erstinstanzlichen Entscheid, wonach er nur maximal zwei Wochen Ferien am Stück mit den Kindern verbringen dürfe, aufgehoben wird. Anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht präzisiert der Ehemann, dass die erstinstanzliche Betreuungsregelung um zwei zusätzliche Nächte zu erweitern sei. Konkret beantragt er, dass die Kinder an den gemeinsamen Wochenenden von Sonntag auf Montagmorgen bei ihm übernachten und in der anderen Woche jeweils bereits am Mittwochabend zu ihm kommen dürfen. 4.2 Wird den Eltern die alternierende Obhut übertragen, so hat das Gericht bei Uneinigkeit der Parteien in einem zweiten Schritt über die konkreten Betreuungsanteile zu entscheiden (vgl. Art. 298 Abs. 2 und 2ter ZGB). Die Eltern haben dabei keinen Anspruch auf eine genau gleiche Aufteilung der Betreuungszeiten. Im Gegenteil ist auch bei der Gewährung der alternierenden Obhut keine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile vorzunehmen, sondern in Ausübung des richterlichen Ermessens eine dem konkreten Einzelfall, insbesondere dem Kindeswohl Rechnung tragende Aufteilung festzulegen (vgl. BGer 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2 f.). 4.3 Nach der aktuell geltenden Betreuungsregelung der Vorinstanz gehen die Kinder jeweils am Donnerstagnachmittag nach Schulschluss – D.____ bereits ab 12.00 Uhr und C.____ ab 16.20 Uhr – zum Vater. Alle zwei Wochen bleiben sie dann bis und mit Sonntag, 18.00 Uhr, also insgesamt knapp vier Tage ununterbrochen dort. In der anderen Woche, übernachten die Kinder von Donnerstag auf Freitag beim Vater und gehen dann am Freitag um 17.00 Uhr wieder zur Mutter. Diese Lösung ist zweifelsohne insoweit sinnvoll, als die Kinder jeden Donnerstag direkt nach der Schule zum Vater gehen. Mit Bezug auf die alle zwei Wochen beim Vater zu verbringenden Wochenenden erscheint es indessen fraglich, ob es wirklich Sinn macht, wenn die Kinder am Sonntagabend wieder zur Mutter gehen. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Ehefrau weist nämlich vor Kantonsgericht darauf hin, dass die Kinder nach den Besuchen beim Vater aggressiv seien und immer wieder streitend zurückkommen würden. Angesichts dieser Problematik ist es geradezu angezeigt, dass die Kinder nach den gemeinsamen Wochenenden beim

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Vater immer erst am Montagmorgen – also wie jeweils am Freitagmorgen – direkt von ihm aus in die Schule gehen. Mit dieser Lösung kann den geschilderten Übergabeschwierigkeiten beim Wechsel von einem Haushalt zum anderen auf eine einfache und vernünftige Weise begegnet werden. Zudem geht die Berufungsinstanz davon aus, dass diese Betreuungsregelung die Bedürfnisse der Kinder, insbesondere nach Ruhe, besser berücksichtigt. Die erstinstanzlich festgelegte jede zweite Woche relevante Wochenendbetreuung ist demnach von Sonntag, 18.00 Uhr auf Montag, Schulbeginn, zu verlängern. Mit Bezug auf die weitergehende vom Ehemann beantragte Ausweitung des Betreuungsrechts ist festzuhalten, dass zur Gewährleistung sinnvoller Betreuungsblöcke einzig eine zusätzliche Betreuung durch den Ehemann bereits ab Mittwoch nach Schulschluss in Frage käme. Damit würde jedoch die aktuelle bewährte Regelung, wonach die Kinder erst jeden Donnerstag nach der Schule zum Vater gehen und damit den freien Mittwochnachmittag bei der Mutter verbringen, bereits wieder abgeändert. Ausserdem ist fraglich, wie der Ehemann, der nach wie vor in Zürich arbeitet, diese weitere Betreuungszeit abdecken will. Er hat dazu denn auch keine konkreten Ausführungen gemacht. Eine Ausweitung der Betreuung von Freitagabend auf Samstagmorgen erscheint ebenfalls nicht angezeigt, weil dies dazu führen würde, dass die Kinder kein ganzes Wochenende bei der Mutter verbringen könnten. Die jetzige Regelung ist aber immerhin dahingehend auszuweiten, dass die Kinder jeweils den ganzen Freitagnachmittag, inklusive Abendessen, beim Vater verbringen dürfen und daher an jedem zweiten Freitag erst um 19.00 Uhr zur Mutter zurückkehren sollen, der Obhutswechsel also nicht bereits um 17.00 Uhr zu erfolgen hat. Die erstinstanzliche Betreuungsregelung in Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist in diesem Sinne anzupassen. 4.4 Was schliesslich die Beschränkung der gemeinsamen Ferien betrifft, so ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb der Ehemann von den zugestandenen sechs Wochen, nur maximal zwei Wochen Ferien am Stück mit den Kindern verbringen darf. Die Vorinstanz begründet diesen Entscheid auch in keiner Weise. In Anbetracht, dass die Kinder der Parteien nicht mehr klein sind, C.____ ist 13 und D.____ 7 ½ Jahre alt, gibt es keinen Anlass für die erwähnte Beschränkung, weshalb sie ersatzlos zu streichen ist. Die Berufung des Ehemannes ist demnach hinsichtlich der Betreuungsanteile grösstenteils und hinsichtlich der Ferienregelung vollumfänglich gutzuheissen und der erstinstanzliche Entscheid auch in diesen Punkten zu korrigieren. 5.1 Die Berufung des Ehemannes richtet sich schliesslich gegen die Unterhaltsbeiträge, die erstinstanzlich zugunsten der Kinder festgelegt worden sind. Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann der Ehefrau mit Wirkung ab 15. Juli 2020 für die Tochter C.____ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig dem Ehemann ausbezahlte Kinderzulagen von CHF 1'900.00 zu bezahlen, wobei davon CHF 295.00 für die Gewährleistung der Betreuung durch die Ehefrau bestimmt seien. Der Ehemann wurde des Weiteren dazu verpflichtet, der Ehefrau für den Sohn D.____ mit Wirkung ab 15. Juli 2020 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig dem Ehemann ausbezahlte Kinderzulagen von CHF 1'915.00 zu bezahlen. Davon seien CHF 1'177.00 für die Gewährleistung der Betreuung durch die Ehefrau vorgesehen. Der Ehemann beantragt demgegenüber, dass diese Unterhaltsverpflichtung insoweit abgeändert wird, als dass er ab 1. August 2020 für die beiden gemeinsamen Kinder C.____ und D.____

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monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge an den Bar- und Betreuungsunterhalt in der Höhe von je CHF 1'300.00, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen hat und dass er dazu berechtigt wird, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2020 bis und mit Februar 2021 in der Höhe von CHF 21'200.00 in Abzug zu bringen. Konkret beanstandet der Ehemann, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Grundbedarfs für die Ehefrau und für die Kinder bei einzelnen Positionen von zu hohen Beträgen ausgegangen sei resp. Ausgaben berücksichtigt habe, die bereits im Grundbetrag enthalten seien. 5.2 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient zudem der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder durch Dritte (vgl. Art. 285 Abs. 2 ZGB). Mit diesem sogenannten Betreuungsunterhalt wird die zur erforderlichen persönlichen Betreuung des Kindes notwendige physische Präsenz des betreffenden Elternteils sichergestellt. Es sollen also die indirekten Kosten abgegolten werden, die entstehen, weil der Elternteil, der das Kind persönlich betreut, in dieser Zeit nicht oder nicht vollumfänglich durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Formell ist der Betreuungsunterhalt zwar als Anspruch des Kindes ausgestaltet. Wirtschaftlich gesehen kommt er aber dem persönlich betreuenden Elternteil zugute (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist nicht nur massgebend, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht, sondern es kommt – wie gesagt – auch auf die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung an, wobei diese meist zusammengehen und nur im Fall überdurchschnittlicher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine eigenständige Rolle spielen dürften. Der gebührende Kindesunterhalt ist somit eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch das Kind von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einem gehobenen Lebensstandard der Eltern teilhaben soll (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.4). Im Gesetz wird nicht vorgeschrieben, nach welcher Methode der gebührende Unterhalt des Kindes zu berechnen ist. Bis anhin liess das Bundesgericht denn auch verschiedene Methoden zu und griff nur bei Vermischung derselben ein (so z.B. BGE 140 III 485 E. 3.3). Kurz nach der per 1. Januar 2017 erfolgten Einführung des Betreuungsunterhalts erklärte das Bundesgericht dann aber, dass diese neue Unterhaltskategorie nach der «Lebenshaltungskostenmethode» zu bemessen sei, weil sie einzig die indirekten, durch die Betreuung entstehenden Kosten decke (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Nach dieser Methode ist die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils massgebend, wobei hierfür im Grundsatz auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist. In einem neueren Urteil vom 11. November 2020 spricht sich das Bundesgericht nun auch hinsichtlich des Barunterhalts für eine einheitliche Methode aus, da eine Berechnung nach unterschiedlichen Methoden für den Fall, dass beide Unterhaltsarten im Streit liegen, keinen Sinn mache (vgl.

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BGer 5A_311/2019 E. 6.1). Nach dieser neuen Rechtsprechung ist der Kindesunterhalt schweizweit einheitlich nach der zweistufig-konkreten Methode (auch als zweistufige Methode mit Überschussverteilung bezeichnet) festzulegen (BGer 5A_311/2019 E. 6.6; vgl. auch BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.5 und BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 4.3). Bei der zweistufigen Methode sind zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (effektive bzw. hypothetische Einkommen) festzustellen. Zum anderen ist der gebührende Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln und ist damit ist keine feste Grösse. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder so verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGer 5A_311/2019 E. 7). Bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum den Ausgangspunkt, wobei zusätzlich für jedes Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen ist und die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Der familienrechtliche Grundbedarf der Eltern (vgl. auch BGer 5A_273/2018, 5A_281/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.2.2 und BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3) umfasst nebst den üblichen Positionen des betreibungsrechtlichen Notbedarfs typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten sowie die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls zur angemessenen Schuldentilgung. Bei gehobeneren Verhältnissen können auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und private Vorsorgeaufwendungen von selbständigerwerbenden Ehegatten im Bedarf berücksichtigt werden. Als unzulässig erachtet das Bundesgericht hingegen eine Vervielfachung des Grundbetrags oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen oder Hobbys. Einem derartigen Lebensbedarf sowie anderen Besonderheiten des Einzelfalles soll vielmehr erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung getragen werden (BGer 5A_311/2019 E. 7.2). Allfällig verbleibende Ressourcen sind gemäss dem neuen Entscheid des Bundesgerichts nach «grossen und kleinen Köpfen», also auf die Eltern und die minderjährigen Kinder aufzuteilen, wobei eine nachgewiesene Sparquote vorab vom Überschuss abzuziehen ist (BGer 5A_311/2019 E. 7.3). Wenn somit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs ein Überschuss verbleibt, kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt, da hier wie gesagt die persönliche Betreuung des Kindes sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des leistungspflichtigen Elternteils ermöglicht werden soll. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat demnach in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht

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die gleiche Obergrenze (BGer 5A_311/2019 E. 7.2; vgl. zum Ganzen auch ANGELO SCHWIZER, Entscheidbesprechungen in AJP 2/2021, S. 234 ff. sowie SABINE AESCHLIMANN/ DANIEL BÄHLER/JONAS SCHWEIGHAUSER/DIEGO STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 in Fam.Pra.ch 2/2021, S. 251 ff.). 5.3 Im vorliegenden Fall wurden die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien, nämlich der für das vorangegangene Jahr 2019 ermittelten Sparquote von CHF 76’537.00 bzw. – nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten – von CHF 34'800.00, nach der einstufig-konkreten Methode festgelegt (vgl. erstinstanzlicher Entscheid S. 12 ff.). Bei der Berechnung des Unterhalts ging die Vorinstanz von einem monatlichen Grundbedarf der Ehefrau von total CHF 6’382.00 aus. Sie berücksichtigte dabei folgende Positionen: Grundbetrag von CHF 1'350.00, Wohnkosten von CHF 1'149.00 (nach Abzug des auf die Kinder entfallenden Wohnanteils von je CHF 273.00), Krankenkassenprämie inklusive Zusatzversicherung von CHF 353.00, weitere ungedeckte Gesundheitskosten von CHF 636.00, Versicherungs- und Kommunikationskosten von CHF 94.00 bzw. CHF 40.00, für auswärtige Verpflegung CHF 132.00, für Auto und U-Abo CHF 280.00, Ausgaben von CHF 500.00 für Freizeit/Kultur/Coiffeur, Kosten à CHF 20.00 für Tiere und Putzhilfe von CHF 368.00, für Ferien CHF 260.00 und schliesslich Steuern im Betrag von CHF 1'200.00. Angesichts des Nettoeinkommens der Ehefrau von CHF 4'911.00 stellte die Vorinstanz ein monatliches Manko von CHF 1'471.00 fest (vgl. erstinstanzlicher Entscheid S. 16 ff.). Beim Bedarf für die Tochter C.____ ging die Vorinstanz vom Grundbetrag à CHF 600.00, dem Wohnanteil von CHF 273.00, den Kosten für die Krankenkasse inklusive Zusatzversicherung von CHF 145.00 und den ungedeckten Gesundheitskosten von CHF 550.00, Ausgaben für U-Abo CHF von 45.00 und für Freizeit/Kultur/Coiffeur von CHF 267.00, total CHF 1'880.00 pro Monat aus. Nach Abzug der Kinderzulage von CHF 275.00 ergab sich so mit Bezug auf C.____ ein monatliches Manko von CHF 1'605.00. Bei der Bedarfsrechnung für den Sohn D.____ berücksichtigte die Vorinstanz sodann den Grundbetrag von CHF 400.00, den Wohnanteil von CHF 273.00, die Krankenkassenkosten inklusive Zusatzversicherung von CHF 124.00 sowie die ungedeckten Gesundheitskosten von CHF 30.00, die Drittbetreuungskosten von CHF 25.00, die Ausgaben für das U-Abo von CHF 45.00 und für Freizeit/Kultur/Coiffeur von CHF 114.00, insgesamt CHF 1'011.00 pro Monat. Bei D.____ resultierte nach Abzug der Kinderzulage von CHF 275.00 ein monatliches Manko von CHF 736.00. Das monatliche Manko von CHF 1'471.00, das bei der Bedarfsrechnung für die Ehefrau festgestellt worden war, verteilte die Vorinstanz im Verhältnis von 80% auf D.____ resp. 20% auf C.____ und kam damit zum Schluss, dass der Ehemann die besagten Unterhaltsbeiträge für C.____ von CHF 1'900.00 (Manko von CHF 1'605.00 zuzüglich CHF 295.00 für die Gewährleistung ihrer Betreuung durch die Ehefrau) resp. von CHF 1'915.00 gerundet für D.____ (Manko von CHF 736.00 zuzüglich CHF 1'177.00 für die Gewährleistung seiner Betreuung durch die Ehefrau) zu bezahlen habe (vgl. erstinstanzlicher Entscheid S. 18 ff.). 5.4 Die Vorinstanz hat mit den vorstehend aufgeführten Bedarfspositionen sowohl bei der Ehefrau als auch bei den Kindern Kosten in den Grundbedarf einrechnet, die nicht zum familienrecht-

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lichen Existenzminimum gehören. Dies führt im konkreten Fall dazu, dass bei der Ehefrau insbesondere aufgrund der Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Freizeit/Kultur/Coiffeur oder Ferien sowie der eindeutig zu hoch angesetzten Steuern ein überhöhter Grundbedarf ermittelt und als Folge davon ein Manko von CHF 1'471.00 festgestellt worden ist, welches nach Ansicht der Vorinstanz über einen Betreuungsunterhalt von CHF 295.00 für C.____ resp. CHF 1’177.00 für D.____ gedeckt werden soll. Dieses Vorgehen widerspricht nun aber dem Grundsatz, wonach der Betreuungsunterhalt auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt zu bleiben hat, weil es dabei alleine um die Sicherstellung der persönlichen Betreuung des Kindes und eben nicht um die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des leistungspflichtigen Elternteils geht. Diese Partizipation hat vielmehr über die Zuweisung eines Überschussanteils an das Kind resp. – mit Bezug auf den anderen Elternteil – über die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags zuzüglich Überschussanteil zu erfolgen. Da spätestens seit den beiden Urteilen des Bundesgerichts aus dem Jahre 2018 (BGE 144 III 377 E. 7.1.4 und BGE 144 III 481 E. 4.8.3) feststand, dass der familienrechtliche Grundbedarf die obere Grenze für den Betreuungsunterhalt bildet, hätte dieser Grundsatz bereits im erstinstanzlichen Verfahren Beachtung finden sollen. Es kann daher offenbleiben, ob das neue Bundesgerichtsurteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, in dem die zweistufige Methode für die Berechnung des Kindesunterhalts als massgebend erklärt wurde, der Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheids vom 2. Dezember 2020 schon bekannt war resp. ob sie davon Kenntnis hätte nehmen können. Die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung erweist sich vielmehr von vorneherein als falsch, und zwar unabhängig davon, dass die einstufige Methode herangezogen wurde, was die Parteien im Übrigen zumindest in ihren Rechtsschriften auch gar nicht beanstandet haben. 5.5 Damit stellt sich die Frage, ob die Unterhaltsberechnung im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens korrigiert werden kann. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz angesichts der Deckung des Grundbedarfs der Ehefrau über den Betreuungsunterhalt keinen Anlass, über einen Ehegattenunterhalt zugunsten der Ehefrau zu befinden. Dementsprechend wurde im erstinstanzlichen Entscheid festgestellt, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei, was von keiner Partei angefochten wurde, da in casu ja nur die Unterhaltsbeiträge für die Kinder strittig waren. Ist nun aber – wie im vorliegenden Fall – nur der Kinderunterhalt angefochten und muss dieser neu geregelt werden, kann die Rechtsmittelinstanz – anders als im umgekehrten Fall, bei dem die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder durchbrochen werden kann (vgl. Art. 282 Abs. 2 ZPO) – nicht auch den Ehegattenunterhalt neu regeln (vgl. THOMAS GEISER, Rechtssprechungspanorama Familienrecht, AJP 1/2021, S. 77). Die Sache ist daher gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und allenfalls Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags für die Ehefrau an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Berufung des Ehemanns ist damit auch hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Kinder insoweit gutzuheissen, als Ziffer 8 und Ziffer 9 des erstinstanzlichen Entscheids antragsgemäss aufgehoben werden. In Anbetracht der erfolgten Rückweisung an die Vorinstanz und der von ihr neu vorzunehmenden Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist darüber hinaus auch Ziffer 10 sowie Ziffer 11 des erstinstanzlichen Entscheids aufzuheben.

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6.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, Rz 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 6.2 Im vorliegenden Fall ist der Ehemann mit seiner Berufung hinsichtlich der Obhutszuteilung vollumfänglich und hinsichtlich der Betreuungszeiten mehrheitlich durchgedrungen. Mit Bezug auf die Unterhaltsfrage obsiegt er ebenfalls insoweit, als die erstinstanzlich zugunsten seiner Kinder festgelegten Unterhaltsbeiträge aufgehoben werden und die Sache zur Neubeurteilung des Unterhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Der Ehemann ist damit zwar nicht vollumfänglich, aber doch zum grössten Teil mit seinen Anträgen durchgedrungen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erscheint es angebracht, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Ehefrau aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr, die in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 3‘000.00 festzusetzen ist, geht daher vollumfänglich zu Lasten der Ehefrau. Sie hat dem Ehemann zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die von der Ehefrau beantragte Ausscheidung der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Noveneingabe des Ehemannes vom 28. Mai 2021 erfolgt sind, abzuweisen ist, zumal diese Eingabe grundsätzlich zulässig gewesen ist. Im Übrigen hat die Vertreterin des Ehemannes für die am 28. Mai 2021 erfolgte Eingabe ans Gericht gar keinen Aufwand in Rechnung gestellt. Die von ihr mit Honorarnote vom 8. Juni 2021 geltend gemachten Bemühungen im Umfang von 19 Stunden und 35 Minuten erscheinen angesichts der Streitsache als angemessen. Dazu kommen 3 Stunden für die kantonsgerichtliche Verhandlung. Die Ehefrau hat dem Ehemann somit eine Parteientschädigung von CHF 6'775.00 (22.5833 Std. x CHF 300.00) zuzüglich Auslagen von CHF 387.30 und MWST à 7.7% resp. CHF 551.50, total CHF 7'713.80, für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: I. Der Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Dezember 2020 wird in teilweiser Gutheissung der Berufung in den Ziffern 2, 3, 8 und 9 aufgehoben. Ziffer 2 und 3 lauten neu wie folgt:

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2. Die Kinder der Ehegatten, • C.____, geboren am XX. ___ 2008, und • D.____, geboren am XX. ___ 2014, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Ehegatten gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. 3. Der Ehemann wird ab sofort berechtigt und verpflichtet, die Kinder alle zwei Wochen von Donnerstag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, zu betreuen. In der anderen Woche wird der Ehemann berechtigt und verpflichtet, die Kinder am Donnerstag, Schulschluss, bis Freitag, 19.00 Uhr, zu betreuen. Der Ehemann wird berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern sechs Wochen Ferien zu verbringen. Die Ferien sind drei Monate im Voraus abzusprechen. Der Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Dezember 2020 wird in den Ziffern 10 und 11 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 für das Berufungsverfahren wird der Ehefrau auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Ehefrau hat dem Ehemann CHF 3'000.00 zu ersetzen. III. Die Ehefrau hat dem Ehemann eine Parteientschädigung von CHF 7’713.80 (inklusive Auslagen von CHF 387.30 und 7.7% MWST von CHF 551.50) zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

400 21 27 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.06.2021 400 21 27 — Swissrulings