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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.11.2021 400 21 201

30 novembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,134 parole·~31 min·2

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 30. November 2021 (400 21 201) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Eheschutz/Kindesunterhalt; eine drastische Änderung der Lebensumstände (Zuzug von den Philippinen in die Schweiz mit hiesiger Erwerbstätigkeit) ist dem Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht zumutbar (E. 9.3.1); der alleinbetreuende Elternteil hat grundsätzlich nicht auch noch für den Barunterhalt des Kindes besorgt zu sein. Eine Abweichung von diesem Grundsatz drängt sich jedoch dann auf, wenn der betreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der Unterhaltsschuldner (E. 9.3.2)

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Dario Glauser

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, Grütter Rechtsanwälte AG, Dornacherstrasse 21, Postfach 335, 4502 Solothurn, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Dr. Vanessa Duss Jacobi, Lexpert§ Advokatur, Kasernenstrasse 30, 4410 Liestal, Beklagter und Berufungsbeklagter

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 6. Juli 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und B.____ haben am TT.MM.JJJJ in Rheinfelden AG geheiratet. Vor rund acht Jahren sind die Ehegatten auf die Philippinen ausgewandert, um dort zusammen einen Hotelbetrieb (Resort) zu führen. Aus der Ehe ist am TT.MM.JJJJ die gemeinsame Tochter C.____ hervorgegangen. Im März 2019 ist A.____ mit der gemeinsamen Tochter in die Schweiz zurückgekehrt. B. Mit Eheschutzgesuch vom 9. April 2021 gelangte A.____ an das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost (nachfolgend: Vorinstanz), welches B.____ unter anderem verpflichtete, ab 1. Juni 2022 einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 765.00 zzgl. allfälliger Kinderbzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5). Grundlage der Unterhaltsberechnung bildeten die folgenden Werte (Dispositiv-Ziffer 4): Aktuelles Nettoeinkommen des Ehemannes pro Monat auf den Philippinen (Einkommen aus dem Resort, ohne Zulagen) CHF 0.00 Hypothetisches Nettoeinkommen des Ehemannes pro Monat auf den Philippinen ab Juni 2022 (Einkommen aus Resort, ohne Zulagen) CHF 300.00 Hypothetisches Nettoeinkommen des Ehemannes pro Monat in der Schweiz ab Juni 2022 (4 Monate pro Jahr, temporäre Arbeit, ohne Zulagen) CHF 3'000.00 Aktuelles Nettoeinkommen der Ehefrau pro Monat (70% Pensum mit Taggeld, gemäss Lohnabrechnung März 2021, ohne 13. Monatslohn, ohne Zulagen, inkl. Prämienanteil X.____) CHF 5'324.75 Nettoeinkommen der Ehefrau pro Monat ab neuem Vertrag (50% Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne Zulagen, inkl. Prämienanteil X.____) CHF 4'357.00 Nettoeinkommen des Kindes (Kinderzulagen und Zusatzzulagen) CHF 637.00 C. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ (nachfolgend: Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, mit Eingabe vom 20. September 2021 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien die Ziffer 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Baselland Ost (recte: Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost) vom 06.07.2021 aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Grundlage der Unterhaltsberechnung bilden die folgenden Werte: Aktuelles Nettoeinkommen des Ehemannes auf den Philippinen (Einkommen aus dem Resort, ohne Zulagen) CHF 300.00 Aktuelles Nettoeinkommen des Ehemannes in der Schweiz (4 Monate pro Jahr, temporäre Arbeit, ohne Zulagen) CHF 3'600.00 Aktuelles Einkommen der Ehefrau pro Monat (70% Pensum mit Taggeld, gemäss Lohnabrechnungen März 2021, ohne 13. Monatslohn, ohne Zulagen, inkl. Prämienanteil X.____) CHF 5'324.75 Nettoeinkommen der Ehefrau pro Monat ab neuem Vertrag, voraus sichtlich 01.01.2022 (50% Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne Zulagen, inkl. Prämienanteil X.____) CHF 4'357.00 Nettoeinkommen des Kindes (Kinderzulagen und Zusatzzulagen) CHF 637.00 5. Der Ehemann hat der Ehefrau pro Monat für C.____ mit Wirkung ab 01.05.2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Allfällig bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. 3. Es sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und zwar sowohl für die Prozess- wie auch die Parteikosten, unter Einsetzung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin ab dem Zeitpunkt der Mandatierung.

Zur Begründung bringt die Berufungsklägerin dabei zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, als sie davon ausgegangen sei, dass ihr Ehemann auf den Philippinen vorerst kein und in der Schweiz erst ab dem 1. Juni 2022 ein Einkommen erzielen könne. Des Weiteren habe die Vorinstanz das Recht falsch angewendet, als sie verkannt habe, welch hohe Erwartungen das Recht und insbesondere die Rechtsprechung an einen unterhaltspflichtigen Elternteil stelle und sie überdies das Einkommen der Berufungsklägerin bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags mitberücksichtigt habe, obwohl diese bereits den gesamten Naturalunterhalt leiste und dementsprechend nicht dazu gezwungen sein könne, zusätzlich auch noch für den Barunterhalt besorgt zu sein. D. Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde den Parteien der Eingang der Berufung bestätigt und diese B.____ zur Berufungsantwort innert 10 Tagen zugestellt. E. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 reichte B.____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter), vertreten durch Advokatin Dr. Vanessa Duss Jacobi, die Berufungsantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein: http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Es seien die Begehren der Berufungsklägerin abzuweisen und die Ziffern 4 und 5 des Urteils des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft Ost vom 6. Juli 2021 zu bestätigen.

2. Eventualiter sei die Ziffer 4 des Urteils des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft Ost vom 6. Juli 2021 wie folgt zu ändern: 4. Grundlage der Unterhaltsberechnung bilden die folgenden Werte: Nettoeinkommen des Ehemannes während des Aufenthaltes in der Schweiz vom 7. Mai 2021 bis zum 27. September 2021 von netto pro Monat CHF 1'516.00, resp. unter Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (ohne Mietkosten) sowie der zwingend notwendigen Zusatzausgaben und der Reise- und Einreisequarantänekosten CHF 260.00 Hypothetisches Nettoeinkommen des Ehemannes pro Monat auf den Philippinen ab Juni 2022 bzw. Ende der Pandemie (Einkommen aus dem Resort, ohne Zulagen) CHF 300.00 Hypothetisches Nettoeinkommen des Ehemannes pro Monat in der Schweiz ab Juni 2022 (4 Monate pro Jahr, temporäre Arbeit, ohne Zulagen) CHF 3’000.00 Aktuelles Nettoeinkommen der Ehefrau pro Monat (70% Pensum mit Taggeld, gemäss Lohnabrechnung März 2021, ohne 13. Monatslohn, ohne Zulagen, inkl. Prämienanteil X.____) CHF 5'324.75 Aktuelles Nettoeinkommen der Ehefrau pro Monat ab neuem Vertrag (50% Pensum mit inkl. 13. Monatslohn, ohne Zulagen, inkl. Prämienanteil X.____) CHF 4'357.00 Nettoeinkommen des Kindes (Kinderzulagen und Zusatzzulagen) CHF 637.00 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin. Zudem beantragte der Berufungsbeklagte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung bringt der Berufungsbeklagte dabei im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der nach wie vor herrschenden Pandemielage und der Einreisebeschränkungen auf den Philippinen dort bis auf Weiteres kein Einkommen erzielen könne, da er vollständig auf den Tourismus angewiesen sei. Ebenso wenig sei es ihm möglich, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da er das Resort auf den Philippinen trotz fast gänzlich ausbleibender Gäste nach wie vor unterhalten müsse. Dass er sich von Mai bis September 2021 in der Schweiz aufgehalten und im Impfzentrum gearbeitet habe, sei lediglich notgedrungen geschehen, da er damit wenigstens einen kleinen Verdienst habe erzielen können, welcher jedoch durch diverse notwendige Ausgaben sogleich wieder aufgezehrt worden sei. Es sei ihm auch nicht möglich, in der Schweiz Sozialhilfe zu beziehen, weil er die Voraussetzungen dafür nicht erfülle. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde die Berufungsantwort der Berufungsklägerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. Weiter wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige freiwillige Bemerkungen nach der Praxis zum freiwilligen Replikrecht innert 10 Tagen zu erfolgen hätten. Schliesslich wurde der Entscheid aufgrund der Akten und der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Hauptentscheid in Aussicht gestellt. G. Mit Eingabe vom 20. September 2021 (recte: 19. Oktober 2021) reichte die Berufungsklägerin eine freiwillige Replik ein und hielt dabei an ihren Rechtsbegehren fest. H. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wurde die Replik dem Berufungsbeklagten zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 1. November 2021 kündigte der Berufungsbeklagte an, eine Berufungsduplik einzureichen, was er dann mit Eingabe vom 8. November 2021 tat. Darin beantrage der Berufungsbeklagte, „die Vorbringen der Berufungsklägerin in der Berufungsreplik aus dem Recht zu weisen“. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zu Lasten der Berufungsklägerin. Im Übrigen hielt er an seinen Rechtsbegehren fest. J. Mit Verfügung vom 9. November 2021 wurde die Berufungsduplik vom 8. November 2021 der Berufungsklägerin zu Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen 1.1 Gegen Eheschutzentscheide, welche in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 betragen muss (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert, wobei bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung gilt (siehe Art. 92 ZPO). Im vorliegenden Verfahren beantragte die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 sowie einen noch zu beziffernden Ehegattenunterhalt und der Berufungsbeklagte einen vom Gericht ermessensweise festzusetzenden, jedoch maximal CHF 900.00 betragenden Kindesunterhaltsbeitrag und den Verzicht auf einen Ehegattenunterhalt, sodass die Differenz von (mindestens) CHF 300.00 pro Monat im Streit lag und die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 somit erreicht ist. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der schriftlich begründete Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Juli 2021 der Berufungsklägerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin am 9. September 2021 zugestellt. Die zehntägige Berufungsfrist ist unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO mit der Berufungseingabe vom 20. September 2021 eingehalten. Die Berufungsklägerin macht sohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wohl eine falsche Feststellung des Sachverhalts als auch die unrichtige Rechtsanwendung geltend und bringt damit zulässige Berufungsgründe vor (Art. 310 ZPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die vorliegende Berufung einzutreten ist. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 1.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Kindesunterhalt um Kinderbelange i.S.v. Art. 295 ff. ZPO handelt, weshalb gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime gilt und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO), mithin die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime Anwendung findet und deshalb – entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten – die Berufungsinstanz Noven ohne Einschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen hat (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Jedoch ist auch hierbei der Rügepflicht und Begründungslast im Sinne von Art. 310 ZPO nachzukommen, so dass die Berufungseingabe einerseits Anträge zu enthalten hat, mit welchen bestimmt zu erklären ist, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Andererseits muss sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und bestimmt dartun, inwiefern von der ersten Instanz das Recht falsch angewendet bzw. der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Berufungsinstanz, einen vorinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen einer umfassenden Prüfung gemäss Art. 310 ZPO zu unterziehen. Ausnahmsweise gebietet es allerdings die Offizial- und Untersuchungsmaxime einzuschreiten, sofern der Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung oder in der Rechtsanwendung geradezu augenscheinlich ist oder wenn aufgrund neuer Hinweise eine weitergehende Erforschung eines bestimmten Sachverhalts geboten ist (zum Ganzen siehe KGer BL 400 20 225/227 vom 22. Dezember 2020 E. 2.1; 400 19 176 vom 12. November 2019 E. 3.1 ff.). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe des vom Berufungsbeklagten monatlich zu entrichtenden Kindesunterhaltsbeitrags resp. die Höhe seines Einkommens sowie die Frage, ob die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat, als sie das Einkommen der Berufungsklägerin bei der Unterhaltsberechnung resp. der Bemessung der Übergangsfrist mitberücksichtigt hat. 3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Betrieb des Resorts auf den Philippinen seit jeher kein nennenswertes Einkommen generiert habe und sich die Ehegatten während ihres Zusammenlebens jeweils CHF 300.00 bis CHF 500.00 aus dem Resort hätten auszahlen können. Sie hätten dementsprechend vielmehr vom Vermögensverzehr gelebt. Der Ausbruch der Corona- Pandemie hätte die finanzielle Lage dabei noch verschlimmert. Folglich sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte momentan kein Einkommen aus dem Betrieb des Resorts erzielen könne, dies jedoch nach einer Aufhebung der Reisebeschränkungen wieder der Fall sein werde. Es sei deshalb zu erwarten, dass der Berufungsbeklagte ein Einkommen von CHF 300.00 werde erzielen können. Damit könne er einen Überschuss von monatlich CHF 100.00 erzielen, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht was jedoch zur Deckung des Bedarfs von C.____ von CHF 764.00 nicht ausreiche. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass es dem Berufungsbeklagten nicht zumutbar sei, seine Tätigkeit für das Resort – in welchem rund CHF 500'000.00 Vermögen der Ehegatten investiert sei – aufzugeben und sich eine anderweitige Erwerbstätigkeit zu suchen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Lohnniveau auf den Philippinen sehr tief sei und es folglich nicht möglich sei, ein dem schweizerischen Lohnniveau entsprechendes Einkommen zu erzielen. Die Erzielung eines nennenswerten Zusatzeinkommens aus Homeoffice-Arbeiten sei überdies unwahrscheinlich, was unter der schwierigen globalen Arbeitsmarktlage umso mehr zu gelten habe. Der Berufungsbeklagte habe seine angestammte Berufstätigkeit als Architekt seit nunmehr acht Jahren nicht mehr ausgeübt, weshalb die Rückkehr zu dieser Tätigkeit – noch dazu im Homeoffice – sehr unwahrscheinlich erscheine und nicht erwartet werden könne. Indes sei es dem Berufungsbeklagten zuzumuten während insgesamt vier Monaten pro Jahr in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er zur Ausübung seines Besuchsrechts ohnehin in die Schweiz reisen müsse. Dabei sei jedoch nicht das Einkommen eines Architekten anzurechnen, sondern eines von CHF 32.00 pro Stunde, da der Berufungsbeklagte ein solches auch schon im Jahr 2021 als temporär Angestellter im Impfzentrum habe erzielen können. Es sei dem Berufungsbeklagten somit ein Einkommen von CHF 3'000.00 über jeweils vier Monate pro Jahr anzurechnen, was bei einem Stundenlohn von CHF 32.00 einem Arbeitspensum von rund 65% entspreche und damit der Ausübung seines Besuchsrechts und den Besonderheiten von temporären Anstellungen genügend Rechnung trage. Somit resultiere ein Überschuss von jährlich CHF 9'380.00 (acht Monate Überschuss von CHF 100.00 und vier Monate Überschuss von CHF 2'145.00) resp. monatlich im Durchschnitt CHF 781.65, was den Barbedarf von C.____ von gerundet CHF 765.00 vollständig zu decken vermöge. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, dass eine umgehende Aufnahme der Unterhaltszahlungspflicht vorliegend ausser Betracht falle. Es sei zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte aufgrund der Pandemie momentan kein Einkommen aus dem Resort erzielen könne. Dem Berufungsbeklagten müsse deshalb eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, bis er bei seinem nächsten Aufenthalt in der Schweiz ein Einkommen erzielen könne. Dies werde vermutungsweise wohl erst im April oder Mai 2022 der Fall sein, weshalb die Unterhaltsbeiträge erstmals per 1. Juni 2022 zu bezahlen seien. Dem hat die Vorinstanz ergänzend angefügt, dass die mehrmonatige Übergangsfrist auch dadurch relativiert werde, dass die Berufungsklägerin zurzeit einen monatlichen Überschuss von CHF 1'857.75 erziele und dadurch den Barunterhalt für C.____ somit ohne Weiteres zu decken vermöge. 4.1 In ihrer Berufung vom 20. September 2021 rügt die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz – obwohl sie festgehalten habe, dass die Ehegatten auf den Philippinen jeweils vom Vermögensverzehr gelebt hätten – einen solchen dem Berufungsbeklagten nicht anrechne. Die Pandemie habe schliesslich keinen Einfluss auf ein Einkommen aus Vermögensverzehr, weshalb bereits ab Sommer 2021 ein hypothetisches Einkommen aus Vermögensverzehr angerechnet werden müsse. Zudem würde das aktuelle Einkommen aus dem Resort nicht einfach null betragen, da dieses für inländische Gäste nach wie vor offen sei. Des Weiteren müsse behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rücksichtigt werden, dass die Impfquote auch auf den Philippinen langsam wachse, und es mit Blick auf die europäischen Feriendestinationen – wo der Tourismus mittlerweile wieder boome – nicht ersichtlich sei, wieso nicht bereits Anfangs 2022 die ersten Öffnungsschritte vorgenommen würden und der Berufungsbeklagte ab dann bereits wieder ein Einkommen aus dem Resort werde erzielen können. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb vom Berufungsbeklagten während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht ein Arbeitspensum von 80% verlangt werde. Das Besuchsrecht erstrecke sich lediglich auf einen Nachmittag unter der Woche sowie einen Tag am Wochenende. Ausserdem könne der Berufungsbeklagte seine Temporäreinsätze bereits von den Philippinen aus koordinieren, sodass ohne Weiteres eine Erwerbstätigkeit von 80% erwartet werden könne und das dadurch erwirtschaftete Nettoeinkommen bei einem Stundenlohn von brutto CHF 32.00 auf CHF 3'600.00 erhöht werden müsse. 4.2 Zur von der Vorinstanz gewährten Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2022 bringt die Berufungsklägerin vor, dass sich der Berufungsbeklagte bereits seit dem 7. Mai 2021 in der Schweiz aufhalte und im Impfzentrum arbeite. Zwar habe es der Berufungsbeklagte unterlassen seine Einkommensnachweise der Vorinstanz einzureichen, jedoch erziele er zweifellos jetzt schon ein Einkommen. Wenn die Vorinstanz ausführe, dass er das aktuelle Einkommen für die Kosten der Rückkehr in die Philippinen spare (oder für die Abzahlung des Darlehens für die Reise benötige), so berücksichtige sie diese Ausgaben doppelt, da sie bereits einen monatlichen Betrag von CHF 100.00 dafür einkalkuliert habe. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei, dass der Berufungsbeklagte das Einkommen, welches er heute in der Schweiz erwirtschafte, für die Dauer die er auf den Philippinen weile, vorausverdienen müsse, da ihm die Vorinstanz genau dieses Einkommen ab dem Jahr 2022 anrechne. Daraus folge, dass dem Berufungsbeklagten bereits ab Mai 2020 ein Einkommen von CHF 300.00 während zwölf Monaten und eines von CHF 3'600.00 während vier Monaten anzurechnen sei. Zudem habe der Berufungsbeklagte im Rahmen des Eheschutzverfahrens selbst beantragt, den Unterhaltsbeitrag auf CHF 900.00 festzulegen. Zwar gelte dabei die Offizialmaxime, jedoch sei es vorliegend nicht angezeigt, diesen Betrag zu unterschreiten. Schliesslich sei das Einkommen der Berufungsklägerin nicht zu berücksichtigen, da sie bereits für den gesamten Naturalunterhalt aufkommen müsse und dieser mit dem Barunterhalt gleichwertig sei. 5. Demgegenüber wendet der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort vom 4. Oktober 2021 ein, dass er zurzeit sämtliche Ausgaben und Verluste des Resorts alleine tragen müsse, obwohl die Betreibergesellschaft Y.____ Inc. beiden Ehegatten gemeinsam gehöre und sie auch gemeinsam für deren Verbindlichkeiten haften würden. Die Gesellschaft sei seit Mitte 2020 zahlungsunfähig und habe zwei Darlehen aufnehmen müssen, wovon eines jedoch bereits aufgebraucht sei. Auch (liquides) privates Vermögen weise der Berufungsbeklagte keines auf, vielmehr habe er noch Schulden bei seinen Eltern im Umfang von CHF 2'300.00. Zudem sei realistischer Weise ein Ende der Pandemie nicht per Juni 2022, sondern frühestens im Jahr 2023 zu erwarten. Trotzdem werde vom Berufungsbeklagten erwartet, ein minimales Einkommen von CHF 300.00 zu erzielen. Der Vergleich mit europäischen Tourismusdestinationen hinke zudem, da auf den Philippinen die Impfquote und die Verfügbarkeit der Vakzine weitaus http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht prekärer sei. Dank der temporären Anstellung im Impfzentrum, welche vom 7. Mai 2021 bis zum 27. September 2021 gedauert habe, habe er so viel Geld verdient, um seine Lebenshaltungskosten in der Schweiz zu bestreiten, sich einen Geschäftscomputer anzuschaffen und einen Teil der Kosten des Resorts zu decken. Die Gegenüberstellung des Einkommens und der Ausgaben in der Schweiz würden zeigen, dass ein Überschuss von lediglich CHF 260.34 monatlich resultierte, was auch den zurzeit hohen Reisekosten (Flug, Covid Tests, Quarantänekosten) geschuldet sei. Die Ausführungen der Berufungsklägerin zum zumutbaren Einkommen in der Schweiz basierten zudem auf reinen Hypothesen. So sei der Stundenlohn im Impfzentrum von CHF 35.34 sehr hoch und in keiner Weise repräsentativ. Vielmehr müsse bei Temporärarbeiten von einem Stundenlohn von rund CHF 25.00 ausgegangen werden. Der Beginn der Unterhaltszahlungen per 1. Juni 2022 sei überdies sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Der Berufungsbeklagte habe für Ende April 2022 bereits einen Flug von den Philippinen in die Schweiz gebucht und sei willens, seinen Pflichten gemäss dem Urteil der Vorinstanz Folge zu leisten. Schliesslich sei zu keinem Zeitpunkt ein Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zugestanden worden, sondern lediglich geltend gemacht worden, dass dieser maximal CHF 900.00 betragen könne. 6. Ergänzend hält die Berufungsklägerin in ihrer unaufgeforderten Replik vom 20. September 2021 (recte: 19. Oktober 2021) fest, es habe nie dem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten entsprochen, auf den Philippinen vom Vermögensverzehr zu leben, andernfalls sie das Resort gar nicht hätten eröffnen müssen. Zudem könne es nicht noch Aufgabe der Berufungsklägerin sein, nebst dem Natural- und Barunterhalt für die gemeinsame Tochter C.____ auch noch den Betrieb des Resorts zu finanzieren, zumal der Berufungsbeklagte das einst noch vorhandene Privatvermögen der Ehegatten von rund CHF 24'000.00 mittlerweile vollständig verbraucht habe. Die Tatsache, dass der Betrieb des Resorts trotz des Aufenthalts des Berufungsbeklagten in der Schweiz von Mai bis September 2021 laufe, zeige klar, dass dessen physische Präsenz dort nicht notwendig sei. Dies habe zum jetzigen Zeitpunkt umso mehr zu gelten, da gemäss seiner Aussage das Resort keine Gäste habe. Der Berufungsbeklagte habe keinerlei Beweise dafür eingereicht, dass er im August und September 2021 viel weniger hätte arbeiten können, zumal er, auch ohne seine Erwerbstätigkeit vollumfänglich auszuschöpfen, einen Verdienst von CHF 15'661.70 habe erzielen können, jedoch keinen Unterhaltsbeitrag bezahlt habe. Im Weiteren seien die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten (einmaligen) Ausgabenpositionen von Mai bis September 2021 viel zu hoch bemessen und nicht durch sachliche Notwendigkeit gerechtfertigt. 7. Dem entgegnet der Berufungsbeklagte in seiner unaufgeforderten Duplik vom 8. November 2021, die Behauptung, wonach er das Privatvermögen mehrheitlich alleine verbraucht habe, treffe nicht zu. Auch stimme es nicht, dass der Betrieb des Resorts ohne seine physische Präsenz ohne Weiteres möglich sei. Vielmehr sei die Präsenz vor Ort notwendig, um die monatlichen Verluste zu minimieren. Bei einer Schliessung würden diese deutlich höher ausfallen, was in niemandes Interesse sei. Staatliche Unterstützung für betroffene Unternehmen gäbe es auf den Philippinen nicht. Schliesslich sei auch der Vorwurf, dass der Berufungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht beklagte in den Monaten August und September 2021 seine Erwerbstätigkeit nicht voll ausgeschöpft habe haltlos. Der Einkommensrückgang sei durch den Rückgang der Anzahl Impfungen verursacht. Der Kanton Basel-Landschaft habe das Impfzentrum deshalb auch schon früher als ursprünglich geplant wieder geschlossen. Aufgrund der hohen Flexibilität und der guten Arbeitsleistungen habe der Berufungsbeklagte glücklicherweise dennoch dort weiterarbeiten und Zusatzaufgaben wahrnehmen können. 8. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient zudem der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder durch Dritte (vgl. Art. 285 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich hat derjenige Elternteil, der keine Betreuungsaufgaben übernimmt resp. der nicht als hauptbetreuend gilt, für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufzukommen. Bei deutlich höherer finanzieller Leistungsfähigkeit hat allerdings auch der wirtschaftlich besser gestellte Elternteil, der allein oder hauptsächlich für die Betreuung des Kindes zuständig ist, einen Geldbeitrag an dessen Unterhalt zu leisten (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1). 9.1 Die Vorinstanz hat den Barbedarf von C.____ auf CHF 1'402.00 beziffert und davon ein Kindseinkommen (Kinderzulagen, Zusatzzulagen und Kinderzulage für Alleinerziehende) von CHF 637.50 in Abzug gebracht. Daraus resultierte eine monatliche Unterdeckung von CHF 764.50. Gestützt auf diese Berechnung hat die Vorinstanz den Berufungsbeklagten verpflichtet, ab dem 1. Juni 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 765.00 zu bezahlen. Die Berufungsklägerin moniert in ihrer Berufung vom 20. September 2021 diese Bedarfsrechnung nicht. Sie stellt sich lediglich auf den Standpunkt, dass dem Berufungsbeklagten ein (höheres) hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, der Berufungsbeklagte folglich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu bezahlen habe und die Unterhaltsbeiträge nicht erst ab 1. Juni 2022, sondern bereits ab 1. Mai 2020 geschuldet seien. Indes unterlässt sie es, die Notwendigkeit einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrags zu begründen, zumal der Berufungsbeklagte den Barbedarf von C.____ (zumindest ab 1. Juni 2022) vollständig zu decken vermag. Die Berufungsklägerin verlangt denn auch nicht die Zusprechung eines Betreuungsunterhalts resp. hat einen solchen explizit nicht beantragt (siehe Berufung vom 20. September 2021, Rechtsbegehren 1.5). Folglich muss davon ausgegangen werden, dass sie mit der beantragten Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens die Bildung eines Überschusses mit anschliessender Überschussverteilung bezweckt. Eine Partizipation des Kindes am Überschuss ist allerdings lediglich in guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen vorgesehen (vgl. KGer BL 400 20 204 vom 29. Dezember 2020 E. 5.4 mit Hinweis). Dass und inwiefern vorliehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gend von solchen auszugehen wäre, legt die Berufungsklägerin ebenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Wie in E. 1.2 hievor erwähnt, muss sich die Berufung führende Partei – trotz Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime – im Rechtsmittelverfahren sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und bestimmt dartun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Dies lässt die Berufungsklägerin betreffend die Notwendigkeit einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrags jedoch gänzlich vermissen. Es ist somit nicht angezeigt, dem Berufungsbeklagten ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen resp. den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu erhöhen. Folglich bleibt lediglich ein allfälliges Zugeständnis des Berufungsbeklagten für einen höheren Unterhaltsbeitrag sowie die von der Vorinstanz eingeräumte Übergangsfrist resp. die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens während dieser Zeitperiode zu prüfen. 9.2 Die Berufungsklägerin stützt ihre Forderung unter anderem darauf, dass der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 900.00 zugestanden habe. Dies wird vom Berufungsbeklagten im Rechtsmittelverfahren bestritten, da er sich vor der Vorinstanz lediglich dahingehend habe vernehmen lassen, dass ein allfälliger Unterhaltsbeitrag von der Vorinstanz nach Ermessen zu veranschlagen sei, dieser jedoch „maximal“ CHF 900.00 betragen könne. Aus dem Wortlaut des Rechtsbegehrens vor der Vorinstanz („Es sei der Gesuchsgegner […] zu verpflichten, einen Kindesunterhaltsbeitrag in Höhe des Barbedarfs von C.____ zu bezahlen, die genaue Bezifferung wird ins Ermessen des Gerichts gelegt, sollen jedoch CHF 900.00 nicht überschreiten“) geht jedoch kein Zugeständnis hervor, da es an einem eindeutigen Rechtsbindungswillen mangelt und zudem Rechtsbegehren nicht isoliert, sondern stets im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind (BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2 mit Hinweis). In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2020 (Rz. 9) beziffert der Berufungsbeklagte den Unterhaltsbeitrag aufgrund der bis dahin eingereichten Unterlagen lediglich vorläufig auf CHF 845.55 resp. CHF 897.55, was keinem Zugeständnis gleichkommt. Ebenso wenig sind weitere Hinweise vorhanden, die darauf schliessen lassen würden, dass der Berufungskläger sich auf diesem Betrag habe behaften lassen wollen. Vielmehr hat der Berufungsbeklagte vor den vorinstanzlichen Schranken anlässlich der Verhandlung vom 6. Juli 2021 klar zum Ausdruck gebracht, den Betrag von CHF 900.00 nicht bezahlen zu können und mit dieser Unterhaltshöhe nicht einverstanden zu sein (Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 6. Juli 2021, S. 8). Selbiges hat er auch für den Betrag von CHF 775.00 vorgebracht (a.a.O.), weshalb – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – der Berufungsbeklagte nicht einen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zugestanden hat. 9.3.1 Was die von der Vorinstanz eingeräumte Übergangsfrist resp. die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens während dieser Zeitperiode betrifft, ist mit der Berufungsklägerin einig zu gehen, dass das Recht strenge Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen stellt und eine besondere Anstrengungspflicht vorsieht (BGE 147 III 265 E. 7.4; BSK ZGB- FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 276 N 25 m.w.H.). So soll sich der Pflichtige seiner Leistungspflicht nicht alleine dadurch entziehen können, dass er sich auf seine fehhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht lende Leistungsfähigkeit beruft. Vielmehr ist gegebenenfalls ein (höheres) hypothetisches Einkommen anzurechnen, sofern ein höherer Verdienst des Pflichtigen zumutbar und tatsächlich möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3; BSK ZGB-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 18). Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist dem Unterhaltspflichtigen jedoch zwingend eine angemessene Übergangsfrist – deren Bemessung dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt ist – zu gewähren, damit dieser die nötigen Dispositionen treffen kann (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2). Nur ausnahmsweise ist auf eine solche zu verzichten, wenn der Unterhaltspflichtige sein Einkommen freiwillig, einseitig sowie im Wissen um seine Unterhaltspflicht reduziert (BGer 5A_372/2016 E. 3.1 in fine). Zudem gehen die wirtschaftlichen Realitäten einem hypothetischen Einkommen in jeder Hinsicht vor, da keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen angenommen werden dürfen, ohne dass diese auf einer entsprechenden ökonomischen Basis fussen (BGE 147 III 265 E. 7.4 mit Hinweis auf BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.3 und 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4, in: FamPra.ch 2013 S. 236; ferner 5A_629/2007 vom 20. März 2008 E. 3). Die von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist ist mit rund zehn Monaten isoliert betrachtet zwar lang, angesichts der speziellen Unterhaltsregelung jedoch gar notwendig und damit nicht unangemessen. Soweit die Berufungsklägerin die rückwirkende Bezahlung des Kindesunterhaltsbeitrags ab 1. Mai 2020 verlangt, übersieht sie, dass ein hypothetisches Einkommen aufgrund des Erfordernisses einer realen Verdienstmöglichkeit lediglich pro futuro, nicht jedoch für die Vergangenheit angerechnet werden kann. Wenn nun die Berufungsklägerin moniert, der Berufungsbeklagte habe von Mai bis September 2021 bereits in der Schweiz gearbeitet und müsse sich demnach gar nicht auf eine neue Situation einstellen, sondern habe sich dieser bereits schon angepasst, kann ihr ebenso wenig gefolgt werden. Einerseits wurde die Unterhaltsregelung dem Berufungsbeklagten erst am 14. Juli 2021 im Dispositiv eröffnet, wodurch er sich folglich erst ab diesem Zeitpunkt effektiv hat darauf einstellen können. Andererseits führt der Berufungsbeklagte aus, den von Mai bis September 2021 erzielten Verdienst zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, der Kosten des Resorts, der zurzeit hohen Reisekosten (inkl. Quarantänekosten), der Anschaffung eines Geschäftscomputers sowie zur Tilgung eines Darlehens seiner Eltern verbraucht zu haben (siehe Berufungsantwort vom 4. Oktober 2021, Rz. 26 und 38). Für diese Behauptungen liegen Belege im Recht. Sodann hat die Vorinstanz dem Berufungskläger zu Recht auch kein hypothetisches Einkommen für die Zeitperiode, in welcher er sich auf den Philippinen befindet (September 2021 bis April/Mai 2022), angerechnet. Einerseits kann das Resort unter den derzeitigen Bedingungen nicht gewinnbringend betrieben werden und jegliche Diskussion über die Aufhebung der Reisebeschränkungen auf den Philippinen ab dem Jahr 2022 kommt reiner Spekulation gleich und kann damit nicht als wirtschaftliche Realität zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gelten. Andererseits erscheint betreffend die von der Berufungsklägerin verlangte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aus Vermögensverzehr fraglich, ob – abgesehen vom in das Resort investierten Vermögen – überhaupt noch Mittel vorhanden sind, die verzehrt werden könnten. Zudem ist unbestritten, dass das Resort nicht kurzfristig zur Mittelbeschaffung verkauft werden kann und soll, schon gar nicht angesichts der derzeit herrschenden Pandemielage (siehe Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 6. Juli 2021, S. 7). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dazu kommt, dass Vermögensverzehr zur Deckung des Kindesunterhalts nur in Ausnahmefällen verlangt werden darf (BGer 5A_582/2018 und 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 6.1.1) und die Berufungsklägerin nicht darlegt, inwiefern vorliegend von einem solchen auszugehen wäre, zumal sie auch geltend macht, dass es nicht dem gemeinsamen Plan entsprach, auf den Philippinen vom Vermögensverzehr zu leben. Schliesslich überzeugt das Vorbringen des Berufungsbeklagten, dass es – trotz nur weniger Gäste – notwendig ist, vor Ort zu sein, um das Resort zwar nicht gewinnbringend, dafür jedoch verlustmindernd betreiben zu können, zumal dieses immerhin noch Binnentouristen beherbergen kann. Der Einwand der Berufungsklägerin, dass dafür jemand angestellt werden und der Berufungsbeklagte dadurch einer anderen Erwerbstätigkeit (auf den Philippinen oder in der Schweiz) nachgehen könne, mag zwar angesichts der strengen Anforderungen an die Unterhaltspflicht zunächst diskutabel erscheinen, scheitert jedoch zum einen am sehr tiefen Lohnniveau auf den Philippinen (siehe Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Juli 2021 E. 16) sowie zum anderen an der bloss vorübergehenden Natur eines Eheschutzentscheides, wodurch eine derart drastische Änderung der Lebensumstände (wie einem Zuzug in die Schweiz mit hiesiger Erwerbstätigkeit) nicht erwartet werden darf, zumal der Betrieb des Resorts der gemeinsame und langfristige Lebensplan der Ehegatten war (vgl. Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 6. Juli 2021, S. 3, 7 und 9). 9.3.2 Soweit die Berufungsklägerin schliesslich moniert, die Vorinstanz habe zur Begründung der Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2022 ihr eigenes Einkommen herangezogen und dieses damit in unzulässiger Weise berücksichtigt, ist ihr ebenso wenig zu folgen. Obschon gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung der allein betreuende Elternteil nicht auch noch für den Barunterhalt besorgt zu sein hat, kann dies nicht absolut gelten (siehe E. 8 hievor). Eine Abweichung dieser strikten Aufteilung kann und muss namentlich dann angezeigt sein, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1 mit Verweis auf BGer 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1 in fine; 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos der Fall, weshalb der Vorinstanz kein Vorwurf zu machen ist, wenn sie das Einkommen der Berufungsklägerin bei der Festlegung der Übergangsfrist mitberücksichtigt hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung vom 20. September 2021 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 10. Für das Berufungsverfahren beantragen beide Ehegatten die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer jeweiligen Rechtsvertreterin. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Massgeblich sind die finanziellen Verhältnisse zum Zeithttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht punkt der Gesuchstellung (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, 3. Aufl., 2016, Art. 117 ZPO N 4). Den Akten ist zu entnehmen, dass beide Ehegatten nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, um die mutmasslichen Prozesskosten des Berufungsverfahrens decken zu können, zumal derzeit der Berufungsbeklagte kein Einkommen erzielt und die Berufungsklägerin den vollen Kindesunterhalt alleine trägt. Sie haben auch kein liquides Vermögen, welches zur Bezahlung der Prozesskosten herangezogen werden könnte. Da zudem die Berufung – obwohl sie abzuweisen ist – nicht aussichtslos ist, ist ihr jeweiliges Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Ebenso erscheint die Beiordnung der beiden Rechtsbeiständinnen in der vorliegenden Sache notwendig, zumal es sich bei der Berechnung des Kindesunterhalts um eine komplexe Materie handelt und sowohl die Berufungsklägerin als auch der Berufungsbeklagte juristische Laien sind. 11.1 Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung vollständig unterlegen ist, sind ihr die Prozesskosten aufzuerlegen. Eine abweichende ermessensweise Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO drängt sich nicht auf. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 2’000.00 festzusetzen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren sind die Gerichtskosten jedoch vorläufig vom Staat zu tragen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). 11.2 Auch die Parteikosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin ihre Anwaltskosten selber zu tragen und dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Rechtsvertreterinnen beider Parteien haben keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr Zeitaufwand vom Gericht von Amtes wegen zu schätzen ist (vgl. § 2 Abs. 1 sowie § 18 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO, SGS 178.112]) und allfällige Auslagen nicht zu ersetzen sind (vgl. KGer BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Angesichts des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften sowie der Tatsache, dass die Ausführungen in der freiwilligen Replik und Duplik mehrheitlich an der Sache vorbeigehen, ist von einem Aufwand von je 13 Stunden auszugehen. Bei unentgeltlicher Verbeiständung ist ein Stundenansatz von CHF 200.00 einzusetzen (§ 3 Abs, 2 TO). Demzufolge ist der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin ein Honorar von CHF 2'600.00 (exkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. Hinsichtlich der an den Berufungsbeklagten zu entrichtenden Parteientschädigung ist http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht angesichts der Komplexität des vorliegenden Verfahrens von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen (vgl. § 3 Abs. 1 TO). Der Berufungsbeklagte hat zudem eine Parteientschädigung zzgl. MWSt beantragt. Demzufolge hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'250.00 zzgl. 7,7% MWSt von CHF 250.25, total somit CHF 3'500.25 (exkl. Auslagen), zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, der Berufungsklägerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dana Matanovic, dem Berufungsbeklagten unter Beiordnung von Advokatin Dr. Vanessa Duss Jacobi als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Sie geht jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'500.25 (exkl. Auslagen inkl. MWSt) zu bezahlen. 4. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Gunsten der Berufungsklägerin wird ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dana Matanovic, ein Honorar von CHF 2'600.00 (exkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr gemäss Ziff. 3 hievor und der Entschädigung an ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Ziff. 4 hievor verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Dario Glauser

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400 21 201 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.11.2021 400 21 201 — Swissrulings