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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.11.2021 400 21 171

16 novembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,043 parole·~20 min·1

Riassunto

Vaterschaft, Regelung der elterlichen Sorge und Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 16. November 2021 (400 21 171) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch, Zivilprozessordnung

Erziehungsbeistandschaft Art. 308 ZGB: Psychische Abklärungen können nur von fachlich qualifizierten Personen vorgenommen werden, nicht jedoch von einer hierfür nicht qualifizierten Erziehungsbeistandsperson (E. 8.1); Uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz und Offizialmaxime Art. 296 ZPO: In Verfahren betreffend Kinderbelange ist das angerufene Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden (E 8.2); Kompetenzattraktion Art. 304 Abs. 2 ZPO: Das mit der Unterhaltsfrage befasste Gericht entscheidet bei unverheirateten Eltern im Sinne einer Kompetenzattraktion auch über die Zuteilungsfragen und die weiteren Kinderbelange (E. 9.2).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Baader, BAADER Rechtsanwälte AG, Ochsengasse 19, 4460 Gelterkinden, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bigler, Schwarztorstrasse 7, 3001 Bern, Beklagter und Berufungsbeklagter

Kindsvertretung Susanne Ackermann, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Kindsvertreterin

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegenstand Vaterschaft, Regelung der elterlichen Sorge und Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt Berufung gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Juli 2021

A. A.____ (nachfolgend Kindsmutter) und B.____ (nachfolgend Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern der gemeinsamen Tochter C.____, geboren am TT.MM.2020. Das Kind wohnt bei der Mutter und hatte bisher keinen Kontakt zum Vater. Im Rahmen eines Vaterschafts- und Unterhaltsverfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (nachfolgend Zivilkreisgericht) wurde den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Juni 2021 in Aussicht gestellt, eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten mit dem Auftrag, die Aufnahme der mit Verfügung vom 16. Juni 2021 in Aussicht gestellten begleiteten Besuchstage zwischen dem Kindsvater und der Tochter baldmöglichst zu organisieren sowie eine allfällige Suchtproblematik des Kindsvaters zu prüfen, dies ohne gegenteiligen und begründeten Bericht bis 7. Juli 2021. Weder vom Kindsvater noch von der Kindsvertreterin wurden innert Frist beim Zivilkreisgericht Einwände gegen das begleitete Besuchsrecht und die anzuordnende Massnahme erhoben. Folglich ging das Zivilkreisgericht von ihrem Einverständnis mit dem vorgeschlagenen Vorgehen aus. B. Hingegen stellte die Kindsmutter in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2021 den Antrag, dass der in Aussicht gestellte Auftrag der Beistandsperson dahingehend zu ergänzen sei, dass die Beiständin bzw. der Beistand nebst einer allfälligen Suchtproblematik des Kindsvaters auch eine allfällige psychische Erkrankung des Kindsvaters zu prüfen habe. C. Das Zivilkreisgericht wies diesen Antrag implizit ab und berechtigte und verpflichtete den Kindsvater mit Verfügung vom 22. Juli 2021, die Tochter C.____ jeweils im Rahmen der begleiteten Besuchstage Baselland (BBT) stundenweise zu besuchen. Zur Organisation und Überwachung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB errichtet und die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde KESB X.____ beauftragt, eine Beiständin oder einen Beistand zu ernennen. Die Beiständin bzw. der Beistand erhielt den Auftrag, die Aufnahme der begleiteten Besuchstage baldmöglichst zu organisieren und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die konkrete Dauer der jeweiligen Besuche festzulegen. Die Beiständin bzw. der Beistand hatte zudem eine allfällige Suchtproblematik des Kindsvaters zu prüfen und bei Bedarf die zur kindsgerechten Durchführung des Besuchsrechts erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen. Vor der noch anzuberaumenden Hauptverhandlung werde ein schriftlicher Bericht der Beistandsperson über den Verlauf des Besuchsrechts eingeholt. D. Gegen diese Verfügung erhob die Kindsmutter (Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Baader, mit Eingabe vom 2. August 2021 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend Kantonsgericht), mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei Ziffer 2 des Dispositivs aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: Zur Organisation und Überwachung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils wird eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 298c ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB X.____ beauftragt, eine Beiständin oder einen Beistand zu ernennen. Die Beiständin bzw. der Beistand erhält den Auftrag, die Aufnahme der begleiteten Besuchstage gemäss Ziffer 1 hiervor baldmöglichst zu organisieren und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die konkrete Dauer des jeweiligen Besuches festzulegen. Die Beiständin bzw. der Beistand hat zudem eine allfällige Suchtproblematik und eine allfällige psychische Erkrankung des

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindsvaters zu prüfen und bei Bedarf die zur kindsgerechten Durchführung des Besuchsrechts erforderlichen geeigneten Massnahmen zu treffen. Für den Fall, dass die Erziehungsbeiständin/der Erziehungsbeistand keine Prüfung der allfälligen Sucht- und/oder psychischen Problematik des Kindsvaters durchführen kann, hat er dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde z.H. des Gerichts mitzuteilen, damit die zuständige Instanz weitere Anordnungen zur Sachverhaltsabklärung verfügen kann. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 3. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. 4. Es sei der Gesuchsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren. 5. Es seien die Akten des Verfahrens 120 21 73 I ex officio von der Vorinstanz beizuziehen. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 9. August 2021 wurde der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Michael Baader als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2021 beantragte die Kindsvertreterin die Abweisung der Berufung, da die angefochtene Verfügung als im Interesse des Kindes erscheine und seine Sicherheit gewährleistet sei. G. Der Kindsvater (Berufungsbeklagter), vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bigler, beantragte in seiner Berufungsantwort vom 23. August 2021 ebenfalls die Abweisung der Berufung, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Mit separater Eingabe stellte der Kindsvater zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. H. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 27. August 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. I. Die KESB X.____ entschied am 30. August 2021 u. a., dass für C.____ per 1. September 2021 D.____ zur Mandatsperson ernannt werde. Gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB würden der Mandatsperson folgende Aufgaben übertragen: a) die Aufnahme der für den Kindsvater stundenweise angeordneten begleiteten Besuche im Rahmen der begleiteten Besuchstage Baselland (BBT) baldmöglichst zu organisieren und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die konkrete Dauer der jeweiligen Besuche festzulegen; b) eine allfällige Suchproblematik des Kindsvaters zu prüfen und bei Bedarf die zur kindergerechten Durchführung des Besuchsrechts erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen. Erwägungen 1. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen eine vorsorgliche Massnahme des Zivilkreisgerichts, welche im summarischen Verfahren ergangen ist (Art. 248 lit. d ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zuläs-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Im vorliegenden Fall entfällt das Streitwerterfordernis, da es sich in der Sache um die Ergänzung eines Auftrags an die Erziehungsbeistandsperson handelt, welche keine vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO bei Streitigkeiten des summarischen Verfahrens innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die begründete Verfügung vom 22. Juli 2021 ist der Kindsmutter gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 23. Juli 2021 zugestellt worden. Die Berufungsfrist ist am Montag, 2. August 2021, abgelaufen. Die Berufung vom 2. August 2021 wurde gleichentags bei der Schweizerischen Post aufgegeben, womit die Frist gewahrt worden ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllen sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten unter Einschluss der Regelung der Kindesunterhaltsbeiträge der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime auch im Berufungsverfahren (JONAS SCHWEIGHAUSER, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 296 ZPO). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 3. Im vorliegenden Fall wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit dem Auftrag, die Aufnahme der begleiteten Besuchstage baldmöglichst zu organisieren sowie eine allfällige Suchtproblematik des Kindsvaters zu prüfen. Diese Anordnung blieb unangefochten. Die Kindsmutter beantragte jedoch die Ergänzung des Auftrags an die Beistandsperson, so dass diese auch eine allfällige psychische Erkrankung des Kindsvaters zu überprüfen habe. Diesen Antrag wies das Zivilkreisgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2021 implizit ab und führte aus, dem Antrag der Kindsmutter auf Ergänzung des Auftrags sei bereits deshalb nicht zu folgen, da eine Erziehungsbeistandschaft nicht über die entsprechende Ausbildung verfüge, um eine psychische Erkrankung festzustellen. Zudem lasse ein vom Kindsvater selbstgewählter Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik während der Schwangerschaft der Kindsmutter nicht auch den Rückschluss zu, dass aktuell Abklärungen bezüglich Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Kindsvaters erforderlich sein könnten. Die Besuche im Rahmen der begleiteten Besuchstage fänden stets in Begleitung von Fachpersonen in einem geschützten und kindsgerechten Rahmen statt. Allfällige psychische Probleme des Kindsvaters würden deshalb nicht gegen die Durchführung der begleiteten Besuchstage sprechen. 4. Die Kindsmutter moniert in ihrer Berufung eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime. Der Kindsvater sei nicht belastbar und nicht in der Lage, die erforderliche Verantwortung zu übernehmen. Er sei labil, unzuverlässig und habe ein Suchtproblem. Sie habe eine schwierige Schwangerschaft gehabt. Trotzdem sei ihr der Kindsvater in dieser Zeit nicht beigestanden. Er sei starker Raucher und habe auch während ihrer Schwangerschaft weiter geraucht. Zudem komme er von seinem Alkoholproblem nicht los. Er habe bereits seinen Führerschein wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für ein Jahr abgeben müssen. Im Keller habe sie leere Alkoholflaschen gefunden. Während ihres Zusammenlebens habe er auch Rechnungen von ihr nicht bezahlt und ihr teilweise die Post vorenthalten. Die Hausarbeit habe sie stets ohne seine Hilfe erledigen müssen, auch das Reinigen des Katzenklos sei an ihr hängen geblieben. Der Kindsvater sei psychisch instabil und habe sein Leben nicht im Griff. Mitte Mai 2020 habe er sich selbst für drei Wochen in die psychiatrische Klinik einweisen lassen. Nach der Trennung der Kindseltern habe er sich über ein Jahr nicht bei ihr gemeldet. Dennoch habe er aus der Klinik heraus am 3. Juni 2020 eine Gefährdungsmeldung bei der zuständigen KESB abgesetzt. Sowohl ihre Hebamme als auch die zuständige Person der Mütter- und Väterberatung könnten als Zeuginnen bestätigen, dass sie ihre Tochter sehr fürsorglich, liebevoll und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht in einem sauberen Umfeld betreue und heranwachsen lasse und dass bei ihr keinerlei Anzeichen für irgendeinen Suchtmittelkonsum oder psychiatrische Probleme existierten. Sie habe Bedenken, dass der Kindsvater bei der Ausübung des Besuchsrechts überfordert sei und der Verantwortung und Belastung der Kinderbetreuung nicht standhalte. Sie habe bereits mehrmals erlebt, dass er Belastungen nicht gewachsen sei und derartige Situationen meide. Unter dem Blickwinkel des Kindeswohls sei deshalb abzuklären, ob der Kindsvater in der Lage sei, die Tochter auf Dauer hinaus an den Besuchswochenenden zu betreuen und ob allenfalls Ergänzungen oder Auflagen vorzusehen seien. Mit dem beantragten und gerichtlich bewilligten Bericht des Erziehungsbeistandes hätte eine neutrale Beurteilung mit eventuellen Empfehlungen abgegeben werden können, sofern auch die psychischen Probleme des Kindsvaters angeschaut würden. Die Gerichtspräsidentin habe anlässlich der Instruktionsverhandlung bezüglich des Beistands von einer Fachperson gesprochen, vertrete nun aber die Ansicht, der Beistand könne zwar Sucht-, nicht aber auch psychische Probleme beurteilen. Dadurch verhalte sie sich widersprüchlich. Jedenfalls habe sie bei diesen konkreten Umständen aufgrund der Offizial- und uneingeschränkten Untersuchungsmaxime andersgeartete Beweiserhebungen zu verfügen. Indem die Vorinstanz die psychiatrischen Probleme nicht einbezogen habe, verletze sie die Untersuchungsmaxime. 5. In ihrer Eingabe vom 23. August 2021 zeigt die Kindsvertreterin Verständnis für die Enttäuschung der Kindsmutter dem Kindsvater gegenüber. Dies ändere aber nichts daran, dass eine baldige Aufnahme der begleiteten Besuchstage im Interesse des Kindes liege. Der vorinstanzlich gewählte Weg sei vorsichtig und gewährleiste die Sicherheit des Kindes. Es könne überdies nicht die Aufgabe einer Erziehungsbeistandschaft sein, sich zu psychischen Erkrankungen eines Elternteils zu äussern. Die Relevanz dieser Abklärung sei auch nicht ersichtlich. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung verunmögliche nicht per se ein Besuchsrecht. Sollte der Kindsvater nicht in der Lage sein, sich auf sein Kind einzulassen und Verantwortung zu übernehmen, würde dies der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht werden. Deshalb sei der Antrag der Kindsmutter abzuweisen. 6. Der Kindsvater bestreitet in seiner Berufungsantwort vom 23. August 2021 die Ausführungen der Kindsmutter und führt aus, dass er in der Vergangenheit lediglich Cannabis konsumiert habe, wobei auch die Kindsmutter davon konsumiert habe. Den eingereichten Whatsapp- Nachrichten zwischen den Kindseltern könne entnommen werden, dass stets die Kindsmutter nach «Gras» oder «Joints» gefragt habe. Es sei folglich an Dreistigkeit kaum zu überbieten, ihn als Drogenkonsumenten darzustellen, obwohl faktisch die Kindsmutter stetig nach Cannabis verlangt habe. Seit Beendigung der Beziehung zur Kindsmutter habe er mit dem Konsum jedoch aufgehört. Der diesbezügliche Vorwurf sei komplett aus der Luft gegriffen. Auch seine psychischen Probleme gehörten der Vergangenheit an. Diese seien vor allem auf die Beziehungsprobleme zwischen den Kindseltern zurückzuführen gewesen. Seit Beendigung der Beziehung leide er auch nicht mehr unter psychischen Problemen. Er arbeite zu 100% und benötige seit über einem Jahr keine psychiatrische Unterstützung mehr. In Bezug auf seinen angeblich übermässigen Alkoholkonsum seien die Behauptungen der Kindsmutter völlig haltlos. Auch Alkohol hätten sie jeweils zusammen konsumiert. Er arbeite in Lyss und sei deshalb auf das Auto angewiesen. Somit könne für ihn regelmässiger Alkoholkonsum nicht möglich sein. Auch wäre ein tatsächliches Alkohol-, Drogen- oder psychisches Problem des Kindsvaters im Rahmen seiner Arbeit festgestellt worden. Die rein belastenden Behauptungen der Kindsmutter stützten sich auf keinerlei greifbare Beweise und seien lediglich grundlose Anschuldigungen, um ihm die zeitnahe Aufnahme des Besuchsrechts zu verunmöglichen. Die angebliche Verletzung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gründe auf haltlosen Behauptungen der Kindsmutter, welche darauf ausgerichtet seien, ihn zu belasten. Schliesslich stütze sich ihre gesamte Argumentation auf die Vergangenheit und werde aus der Sicht der Kindsmutter geschildert, welche fern von der Realität sei. Der Kindsvater sei durchaus in der Lage, bei der Erziehung seiner Tochter unter den bestmöglichen Umständen mitzuwirken. Er scheue die Verantwortung nicht. Es gebe keine Hinweise, dass der er psychisch labil sei. Die Vorinstanz habe die behaupteten psychischen Probleme umfassend berücksichtigt, den rechtserheblichen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und damit die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nicht verletzt. 7. Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB wird generell als Erziehungsbeistandschaft bezeichnet. Die Aufgaben des Beistandes werden von der KESB im Einzelfall jeweils konkret umschrieben. Veränderungen in den Verhältnissen, namentlich wenn das Kindeswohl neuen Gefährdungen ausgesetzt ist, sind von jedem Beistand der KESB zu melden, um gegebenenfalls die Massnahme anpassen zu können. Die Sorge um das Wohl des Kindes ist deshalb mit jedem Mandat als übergeordnete Maxime verbunden. Die Aufgaben der Beistandsperson werden im Gesetzestext mit «namentlich Überwachung des persönlichen Verkehrs» umschrieben. Diese Formulierung lässt offen, auch andere den persönlichen Verkehr betreffende Hilfe und Unterstützung zu leisten. Worin das Mandat besteht, muss von der anordnenden Behörde (KESB oder Gericht) klar umschrieben werden. Es muss nicht nur auf die konkret analysierte Situation zugeschnitten sein, sondern auch den zeitlichen Möglichkeiten eines Beistands, namentlich eines Berufsbeistandes oder einer Berufsbeiständin, Rechnung tragen. Im Vordergrund stehen u.a. folgende Dienstleistungen des Besuchsrechtsbeistandes: Unterstützung mit Rat und Tat, Vermittlung bei Streitfragen, Beobachtung der Beziehungsentwicklung, Regelung von Modalitäten, Überwachung des persönlichen Verkehrs und Begleitung des Besuchsrechts. Es kann nie zu den Aufgaben des Beistands gehören, anstelle der KESB oder des Gerichts Untersuchungen anzustellen, ein Gutachten in Auftrag zu geben oder an deren Stelle die Besuchsordnung zu erlassen, zu ergänzen oder abzuändern (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [BK ZGB], 2016, Art. 308 N 93 ff.). Nach Art. 446 Abs. 2 ZGB zieht die KESB die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Gemäss Art. 314 ZGB ist Art. 446 ZGB auf den gesamten Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts anwendbar. 8.1 Die Abklärung einer allfälligen psychischen Erkrankung des Kindsvaters sowie das Beurteilen seines psychischen Zustands mittels Bericht ist somit nicht die Aufgabe einer Erziehungsbeistandsperson, weshalb es die Berufung in diesem Punkt abzuweisen gilt. Derartige Abklärungen übersteigen die Kompetenz einer Beistandsperson und sind der KESB oder dem Gericht vorbehalten, welche ebenfalls eine sachverständige Person mit der Begutachtung beauftragen. Eine psychische Abklärung kann nur von einer fachlich qualifizierten Person vorgenommen werden, aber nicht von einer hierfür nicht qualifizierten Beistandsperson. Überdies muss eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegen, um einen derart schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit eines Elternteils vorzunehmen. Der Kindsmutter misslingt jedoch der diesbezügliche Beweis. Sämtliche Vorbringen ihrerseits für das Vorhandensein psychischer Probleme des Kindsvaters beruhen lediglich auf Behauptungen bzw. der Schilderung ihrer eigenen Wahrnehmung. Diesen Äusserungen kommt hingegen kein Beweiswert zu. Auch aus dem Umstand, dass sich der Kindsvater im Mai 2020 für drei Wochen in psychiatrische Behandlung begeben hat, kann keine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund allfälliger psychischer Probleme des Kindsvaters hergeleitet werden. Der Kindsvater begründet seine damaligen psychischen Probleme mit der schwierigen Trennung von der Kindsmutter. Diese Probleme hätten sich seither gelöst und er benötige keine psychiatrische Hilfe mehr. Selbst wenn der Kindsvater unter psychischen Problemen leiden würde – was vorliegend jedoch keineswegs belegt wurde – würde diese Tatsache einem begleiteten Besuchsrecht nicht entgegenstehen. Wie die Vorinstanz bereits korrekt ausgeführt hat, finden die Besuche im Rahmen der begleiteten Besuchstage stets in Begleitung von Fachpersonen in einem geschützten und kindsgerechten Rahmen statt, weshalb auch allfällige psychische Probleme des Kindsvaters nicht gegen die Durchführung der begleiteten Besuchstage sprächen. Die Kindsmutter wirft der vorinstanzlichen Gerichtspräsidentin vor, sich widersprüchlich zu verhalten, da sie die Beistandsperson zwar mit der Abklärung einer allfälligen Suchtproblematik, nicht aber auch mit der Abklärung allfälliger psychischer Erkrankungen des Kindsvaters beauftrage. Diese Rüge kann nicht gehört werden. Es kann einer Beistandsperson durchaus zugemutet werden, einzuschätzen, ob ein Elternteil

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kürzlich Drogen konsumiert hat, was sich nachteilig auf die Ausübung des Besuchsrechts auswirken könnte, bspw. durch verändertes, auffälliges Verhalten, gerötete Augen, durch den Geruch oder dergleichen. Eine allfällige psychische Erkrankung ist äusserlich jedoch nicht erkennbar, weshalb zur diesbezüglichen Abklärung zwingend qualifiziertes Fachwissen erforderlich ist. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 8.2 Der vom Kindsvater eingereichte Chatverlauf zwischen den Kindseltern während ihrer Beziehung zeigt klar auf, dass der vorgeworfene Cannabiskonsum nicht alleine vom Kindsvater, sondern im Gegenteil bisweilen auf Ersuchen der Kindsmutter hin gemeinsam erfolgte. Aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes sowie der herrschenden Offizialmaxime ist zum Wohl des Kindes deshalb auch die Kindsmutter auf eine allfällige Suchtproblematik hin zu überprüfen. Die angefochtene Verfügung ist somit dahingehend zu ergänzen, als die Beistandsperson auch eine allfällige Suchtproblematik der Kindsmutter im Sinne der vorstehenden Erwägung 8.1 zu prüfen und bei Bedarf die zur kindsgerechten Durchführung des Besuchsrechts erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen hat. Somit erübrigt sich auch der Beweisantrag der Kindsmutter, sowohl ihre Hebamme als auch die zuständige Person der Mütter- und Väterberatung als Zeuginnen anzuhören, zumal diese über die Frage des Suchtmittelkonsums hinaus nur Unbestrittenes bestätigen könnten, nämlich dass die Kindsmutter ihre Tochter sehr fürsorglich, liebevoll und in einem sauberen Umfeld betreue und heranwachsen lasse. 9.1 Die Kindsmutter beantragt ferner die Änderung von Dispositivziffer 2 Absatz 1 der angefochtenen Verfügung, da diese fehlerhaft und zu korrigieren sei. Die Vorinstanz habe die Erziehungsbeistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB ernannt. Da es sich vorliegend aber um unverheiratete Eltern handle, richte sich das Verfahren nach Art. 298b und Art. 298c ZGB, was es im Dispositiv zu korrigieren gelte. 9.2 Die Kindseltern sind nicht verheiratet, weshalb Art. 315a Abs. 1 ZGB vorliegend nicht anwendbar ist. Gemäss Art. 304 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht im Fall einer Unterhaltsklage auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. Hierzu bedarf es aufgrund der Offizialmaxime keiner entsprechenden Parteianträge (Art. 296 Abs. 3). Die weiteren Kinderbelange umfassen im Wesentlichen die Obhut, den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile (vgl. Art. 133 Abs. 1 ZGB). Abs. 2 ist im Zusammenhang mit den neuen Bestimmungen von Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB zu sehen. Danach ist im Fall einer Unterhaltsklage bzw. einer Klage auf Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags ausserhalb eines eherechtlichen Verfahrens neu das Gericht (und nicht mehr die Kindesschutzbehörde) auch für die Regelung der elterlichen Sorge und der weiteren Kinderbelange zuständig. Weil das Gericht die Kinderbelange vollständig zu regeln hat, ist davon auszugehen, dass es aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund des Sachzusammenhangs auch für die Anordnung allfälliger Kindesschutzmassnahmen zuständig ist (SÉBASTIEN MORET/DANIEL STECK, in: BSK ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 304 N 6a). Deshalb ist Dispositivziffer 2 Abs. 1 der angefochtenen Verfügung zu korrigieren. Die Erziehungsbeistandschaft ist demnach gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 298b Abs. 3 ZGB bzw. Art. 304 Abs. 2 ZPO zu errichten. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rügen der Kindsmutter im Hauptbegehren – Ergänzung des Auftrags an die Beistandsperson - allesamt unbegründet sind. Lediglich in Bezug auf die Abänderung des Dispositivs von Ziffer 2 Abs. 1 der angefochtenen Verfügung dringt sie mit ihrer Berufung durch, allerdings ohne jedwelche materiell-rechtlichen Wirkungen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Dieses Ergebnis ist bei der Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, vorliegend somit der Kindsmutter. Die Prozesskosten beinhalten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigungen, welche in Anwendung der kantonalen Tarife festzulegen sind (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gebührentarifs (GebT, SGS 170.31) wird die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren auf

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1'200.00 festgesetzt. Da der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. Der Rechtsvertreter des Kindsvaters hat für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht. Deshalb setzt das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS BL 178.112). Unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Berufungsantwort rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf CHF 2'500.00 (10 Stunden à CHF 250.00) zu veranschlagen. Mangels entsprechendem Antrag ist praxisgemäss weder ein Auslagenersatz geschuldet noch die Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 237 E. 9.1). Die Kindsmutter hat dem Kindsvater daher eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Weil der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, wird deren Rechtsvertreter für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt. Advokat Michael Baader hat dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 seine Honorarnote eingereicht. Diese Honorarrechnung über insgesamt CHF 2'130.00 (für 9,51 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 75.70 und 7,7 % MWSt) ist tarifkonform und erscheint angemessen, so dass dem Rechtsvertreter das beantragte Honorar aus der Gerichtskasse auszubezahlen ist. Die Rückzahlung dieses Honorars sowie der Entscheidgebühr bleibt gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten, sobald die Kindsmutter dazu in der Lage ist. Der Rückzahlungsanspruch des Kantons verjährt innert 10 Jahren.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung sowie in Anwendung der Offizialmaxime wird Ziffer 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 22. Juli 2021 (Dossier 120 21 73 I) wie folgt abgeändert: 2. Zur Organisation und Überwachung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils wird eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 298b Abs. 3 ZGB bzw. Art. 304 Abs. 2 ZPO errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB X.____ wird beauftragt, eine Beiständin oder einen Beistand zu ernennen. Die Beiständin oder der Beistand erhält den Auftrag, die Aufnahme der begleiteten Besuchstage gemäss Ziffer 1 hiervor baldmöglichst zu organisieren und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die konkrete Dauer der jeweiligen Besuche festzulegen. Die Beiständin bzw. der Beistand hat zudem eine allfällige Suchtproblematik sowohl des Kindsvaters als auch der Kindsmutter zu prüfen und bei Bedarf die zur kindsgerechten Durchführung des Besuchsrechts erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt bzw. geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2’500.00 zu entrichten. 4. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Gunsten der Berufungsklägerin wird ihrem Rechtsvertreter, Advokat Michael Baader, ein Anwaltshonorar von CHF 2'130.00 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. Die Berufungsklägerin bleibt zur Nachzahlung der Gerichtskosten gemäss Ziffer 2 und der Anwaltskosten gemäss Ziffer 4 hiervor verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

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