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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.12.2021 400 2021 87 (400 21 87)

7 dicembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·7,953 parole·~40 min·2

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. Dezember 2021 (400 21 87) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht/Internationales Privatrecht

Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen (E. II/B)

Anerkennung eines ausländischen Aktes der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Begriffe „ordentliches Rechtsmittel“ und „endgültig“ gemäss Art. 25 lit. b IPRG sind nach schweizerischem Recht zu bestimmen. Ob gegen den ausländischen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) offensteht bzw. ob dieser endgültig ist, bestimmt sich hingegen nach dem Recht des Erststaates. Ist gegen einen ausländischen Entscheid ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so gilt dieser noch nicht als endgültig (E. II/C/a).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Beat Eisner und/oder Advokatin Dr. Cristina von Holzen, Elisabethenstrasse 15, 4010 Basel, Gesuchsklägerin und Berufungsbeklagte gegen B._____ AG, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Abt und/oder Advokat Dr. Christian Hochstrasser, Elisabethenstrasse 30, 4010 Basel, Gesuchsbeklagte 1 und Berufungsklägerin 1 C._____ AG, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Abt und/oder Advokat Dr. Christian Hochstrasser, Elisabethenstrasse 30, 4010 Basel, Gesuchsbeklagte 2 und Berufungsklägerin 2

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. April 2021 (Rektifikat vom 3. Mai 2021)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einleitung und Sachverhalt A. Am tt.mm.2019 verstarb D._____. Er hinterliess seine Ehefrau, A._____ (fortan: Gesuchsklägerin), mit der er seit dem 6. Oktober 2014 verheiratet war, und seine nichteheliche einzige Tochter, E._____. Der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit hatte seinen Wohnsitz in der Schweiz, sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort war jedoch in F._____/Deutschland. Der Nachlass besteht zum Grossteil aus Beteiligungen an nationalen und internationalen Unternehmen und zwar unter anderem an der B._____ AG (fortan: Gesuchsbeklagte 1) mit Sitz in G._____, welche die C._____ AG (fortan: Gesuchsbeklagte 2) mit Sitz in G._____ vollständig hält. Der Erblasser hinterliess zwei in Deutschland beurkundete notarielle Testamente vom 15. Juli 1991 und 7. November 1994. Daneben besteht ein eigenhändiges Testament vom 6. Oktober 2014, mit welchem er E._____ und die Gesuchsklägerin je zur Hälfte als Erben einsetzte. Am 4. Juni 2019 stellte das Erbschaftsamt Basel-Landschaft im Nachlass von D._____ sel. eine Erbbescheinigung aus, in welcher E._____ und die Gesuchsklägerin als einzige Erben anerkannt wurden. E._____ und die Gesuchsklägerin führen beim Landgericht H._____/Deutschland einen Rechtsstreit, in dem sie sich unter anderem über die Wirksamkeit des Testaments vom 6. Oktober 2014, die Erbunwürdigkeit der Gesuchsklägerin wegen Fälschung dieses Testaments und damit darüber auseinandersetzen, ob E._____ Alleinerbin oder Miterbin neben der Gesuchsklägerin ist. B. Am 16. Dezember 2020 ersuchte E._____ beim Amtsgericht J._____/Deutschland, I._____ als Nachlasspfleger für den von der Gesuchsklägerin begehrten hälftigen Erbteil des verstorbenen D._____ zu bestellen. Am 18. Januar 2021 ordnete das Amtsgericht J._____ für den unbekannten Erben von D._____ die Nachlasspflegschaft hinsichtlich des hälftigen Erbteiles an. Als Nachlasspfleger wurde I._____ bestimmt. C. An der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsbeklagten 1 vom 2. Februar 2021 wurde die Gesuchsklägerin als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin abgewählt und K._____ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift zugewählt. Prozessverlauf D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 beantragte die Gesuchsklägerin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West: 1. Es sei das Handelsregisteramt Basel-Landschaft superprovisorisch anzuweisen: a. (i) eine allfällige an der Generalversammlung der Gesuchsbeklagten 1 erfolgte Abwahl der Gesuchsklägerin als Verwaltungsrätin, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (ii) eine allfällige an der Verwaltungsratssitzung der Gesuchsbeklagten 1 erfolgte Abwahl der Gesuchsklägerin als Verwaltungsratspräsidentin und/oder Änderung ihrer Zeichnungsberechtigung, und (iii) einen allfälligen an der Generalversammlung der Gesuchsbeklagten 1 erfolgten Beschluss betreffend Wechsel des Domizils nach L._____ nicht ins Handelsregister einzutragen. b. (i) eine allfällige an der Generalversammlung der Gesuchsbeklagten 2 erfolgte Abwahl der Gesuchsklägerin als Verwaltungsrätin, (ii) eine allfällige an der Verwaltungsratssitzung der Gesuchsbeklagten 2 erfolgte Abwahl der Gesuchsklägerin als Verwaltungsratspräsidentin und/oder Änderung ihrer Zeichnungsberechtigung, und (iii) einen allfälligen an der Generalversammlung der Gesuchsbeklagten 2 erfolgten Beschluss betreffend Wechsel des Domizils nach L._____ nicht ins Handelsregister einzutragen. 2. a. Der Gesuchsbeklagten 1 sei superprovisorisch zu verbieten, dem Handelsregisteramt Basel-Landschaft betreffend die Gesuchsbeklagte 1 eine Anmeldung einzureichen, welche (i) die Abwahl der Gesuchsklägerin als Verwaltungsrätin und/oder (ii) Verwaltungsratspräsidentin, (iii) der Änderung ihrer Zeichnungsberechtigung und/oder (iv) den Wechsel des Domizils der Gesellschaft von G._____ nach L._____ zum Gegenstand hat. b. Der Gesuchsbeklagten 2 sei superprovisorisch zu verbieten, dem Handelsregisteramt Basel-Landschaft betreffend die Gesuchsbeklagte 2 eine Anmeldung einzureichen, welche (i) die Abwahl der Gesuchsklägerin als Verwaltungsrätin und/oder (ii) Verwaltungsratspräsidentin, (iii) der Änderung ihrer Zeichnungsberechtigung und/oder (iv) den Wechsel des Domizils der Gesellschaft von G._____ nach L._____ zum Gegenstand hat. 3. Die Anordnungen gemäss Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren seien unbefristet, eventualiter befristet bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung des Oberlandesgerichts Stuttgart betreffend Bestellung des Nachlasspflegers I._____ im Nachlass von D._____ sel. zu verfügen. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsbeklagten 1 und 2 in solidarischer Verbindung. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 erliess der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West die beantragten superprovisorischen Massnahmen und verbot den Gesuchsbeklagten 1 und 2 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB jegliche Anmeldung beim Handelsregisteramt Basel-Landschaft betreffend Abwahl der Gesuchsklägerin als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin und/oder Änderung der Zeichnungsberechtigung der Gesuchsklägerin und/oder Wechsel des Domizils von G._____ nach L._____. F. Mit Entscheid vom 13. April 2021 (Rektifikat vom 3. Mai 2021) bestimmte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West: 1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. 2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Februar 2021 wird das Handelsregisteramt Basel-Landschaft angewiesen, in Bezug auf die Gesuchsbeklagten 1 und 2 vorläufig keine Eintragungen betreffend: • Abwahl der Gesuchsklägerin als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin und/oder, • Änderung der Zeichnungsberechtigung der Gesuchsklägerin einzutragen und es wird eine entsprechende Handelsregistersperre gerichtlich verfügt. 3. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen und werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 2. Februar 2021 aufgehoben. 4. Der Gesuchsklägerin wird eine nicht erstreckbare Frist bis 13. Juli 2021 zur Einreichung der Klage in der Hauptsache gesetzt. Wird die Klage in der Hauptsache nicht innert Frist eingereicht, so fällt die angeordnete Massnahme gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheides ohne Weiteres dahin. 5. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.− wird vorläufig der Gesuchsklägerin auferlegt. Jede Partei hat vorläufig für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Ein anderslautender Kostenentscheid durch Entscheid in der Hauptsache, Vergleich oder Entscheidsurrogat bleibt vorbehalten. G. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsbeklagten 1 und 2 am 26. April 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und das Gesuch vom 2. Februar 2021 vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen der Berufungsinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Gesuchsklägerin. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Die Gesuchsklägerin begehrte mit Berufungsantwort vom 20. Mai 2021 die Abweisung der Berufung; unter o/e Kostenfolgen für das erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu Lasten der Gesuchsbeklagten 1 und 2 in solidarischer Verbindung. I. Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. J. Am 3. Juni 2021 reichten die Gesuchsbeklagten 1 und 2 unaufgefordert eine Replik ein. Dazu nahm die Gesuchsklägerin mit unaufgeforderter Duplik vom 16. Juni 2021 Stellung. K. Am 7. September 2021 reichten die Gesuchsbeklagten 1 und 2 eine Noveneingabe ein. Hierzu äusserte sich die Gesuchsklägerin am 23. September 2021. Es erfolgte unaufgefordert am 4. Oktober 2021 eine Replik und am 19. Oktober 2021 eine Duplik. L. Am 22. Oktober 2021 reichten die Gesuchsbeklagten 1 und 2 eine weitere Noveneingabe ein. Dazu nahm die Gesuchsklägerin unaufgefordert am 3. November 2021 Stellung. O. Am 3. Dezember 2021 erfolgte erneut eine Noveneingabe durch die Gesuchsbeklagten 1 und 2. Erwägungen I. PROZESSUALES A. Berufungsvoraussetzungen 1.1 Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO); in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.− beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert einer Sache wird grundsätzlich durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, die sich gegen einen Eintrag ins Handelsregister richtet, ist vermögensrechtlicher Natur. Für die Bemessung des Streitwertes ist das Interesse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses massgebend (BGE 133 III 368 E. 1.3.3). 1.2 Keine der Parteien hat den Streitwert der strittigen Angelegenheit angegeben. Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 haben jedoch in ihrer Gesuchsantwort vom 17. Februar 2021 die Besorgnis geäussert, dass die Gesuchsklägerin ihre Substanz erheblich schmälere. So mindere sie das Vermögen der Gesuchsbeklagten 1 durch eine zusätzlich zur Dienstvergütung aus Arbeitsvertrag bezogene Entschädigung als Verwaltungsratspräsidentin von CHF 10'000.− pro Monat und bei der Gesuchsbeklagten 2 durch eine neue Entschädigung als Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltungsratspräsidentin von CHF 6'000.− pro Monat. Überdies verursache sie nicht im Interesse der Gesuchsbeklagten 1 und 2 liegende Kosten, indem sie die unnötige Anmietung eines Geschäftslokales für einmalig CHF 13'000.− und monatlich wiederkehrend CHF 1'250.− sowie die Anstellung zweier, nicht benötigter Mitarbeiter für CHF 4'000.− pro Monat veranlasst habe. Darüber hinaus habe sich die Gesuchsklägerin das Recht einräumen lassen, aus dem Vermögen der Gesuchsbeklagten 1 monatlich CHF 25'000.− zusätzlich an sich auszuzahlen. Im Weiteren gefährde bzw. schädige die Gesuchsklägerin auch das Vermögen der Gesuchsbeklagten 1 dadurch, dass sie in die Geschäftsführung bei dem von ihr mehrheitlich gehaltenen (…) M._____ AG (Börsenwert zirka 100 Millionen Euro) eingreife, indem sie ohne Angabe eines Grundes das seit mehr als 15 Jahren bestehende Beratungsmandat der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft N._____ in O._____ gekündigt habe, was die Befürchtung begründe, sie beabsichtige über diesen Vermögenswert in eigenem Interesse zu verfügen. Vor dem Hintergrund der von den Gesuchsbeklagten 1 und 2 behaupteten Schädigung bzw. Gefährdung durch die Gesuchsklägerin ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Streitwertgrenze von CHF 10'000.− bei weitem überschritten ist. 1.3 Die Berufung ist offenkundig rechtzeitig eingereicht und der eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 2'000.− innert Frist im Umfang von CHF 1'988.− geleistet worden. Auf der von der Gesuchsklägerin überwiesenen Geldsumme von CHF 2'000.− ist ein Spesenbetrag von CHF 12.− in Abzug gebracht worden, womit ein entsprechender Fehlbetrag besteht. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2021 ist auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO zur Nachzahlung dieses Fehlbetrages angesichts der geringen Höhe des Ausstandes verzichtet worden. Das Kostenvorschusserfordernis gilt demnach als erfüllt. 1.4 Im Übrigen entspricht die Berufung auch den Formerfordernissen, weshalb auf diese einzutreten ist. Zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig (§ 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO). 2. Vorliegend haben die Gesuchsbeklagten 1 und 2 am 3. Dezember 2021 eine Noveneingabe eingereicht. Grundsätzlich ist der Gegenpartei aufgrund des sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK ergebenden unbedingten Replikrechts Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Analog zu Art. 312 Abs. 1 ZPO kann auf die Einholung einer Stellungnahme zu einer Noveneingabe verzichtet werden, wenn diese offensichtlich unbegründet ist. Dies ist vorliegend der Fall. Denn wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist diese Eingabe augenscheinlich nicht relevant (siehe Erwägung II/C/a). 3. Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Bei vorsorglichen Massnahmen ist die Überprüfung durch die Berufungsinstanz jedoch darauf beschränkt, gestützt auf die sofort verfügbaren Beweismittel die Glaubhaftmachung der Tatsachen und die Rechtslage summarisch zu prüfen (BGE 138 III 636 E. 4.3.2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Anforderungen an die Berufungsschrift 1. Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Der Berufungskläger muss aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Um dieser Pflicht nachzukommen genügt es nicht, wenn er auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1). 2. Das unbedingte Replikrecht kann nur dazu dienen, zu neuen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen zu können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2, 132 I 42 E. 3.3.4). Soweit die Darlegungen darüber hinausgehen, sind sie somit nicht zu berücksichtigen (BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 1.2.4). C. Noven 1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Neue rechtliche Ausführungen können dem Gericht demgegenüber auch im zweitinstanzlichen Verfahren erstmals unterbreitet werden, ohne dass Art. 317 Abs. 1 ZPO anwendbar ist (REETZ/HILBER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 33). 2.1 Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 haben am 7. September 2021 den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart 1._____ vom 26. August 2021 eingereicht. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, weil es erst nach dem Abschluss des Schriftenwechsels vor dem Zivilkreisgericht entstanden und unverzüglich eingegeben worden ist. Es ist somit zuzulassen. 2.2 Ausserdem haben die Gesuchsbeklagten 1 und 2 am 22. Oktober 2021 eine Eingabe von Rechtsanwalt Prof. Dr. P._____ vom 15. Oktober 2021 an das Landgericht H._____ und ein Schreiben des Letzteren vom 21. Oktober 2021 ins Recht gelegt. Zudem haben sie am 3. Dezember 2021 das Protokoll der Verhandlung des Landgerichts H._____ vom 20. Oktober 2021 und ein Schreiben von Rechtsanwalt Prof. Dr. P._____ vom 25. November 2021 eingereicht. Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 haben die in den genannten Dokumenten enthaltenen Informationen grundsätzlich auch unter Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits früher beibringen können und diese Akten unverzüglich eingereicht. Sie sind folglich grundsätzlich zuzulassen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. MATERIELLE BEURTEILUNG DES MASSNAHMENBEGEHRENS A. Standpunkte der Vorinstanz und der Parteien 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst unter anderem, vorab sei zu prüfen, ob der Entscheid des Amtsgerichts J._____ vom 18. Januar 2021 vorfrageweise anerkennt werden könne. Die Anerkennung ausländischer Entscheide im Erbrecht richte sich nach Art. 25 i.V.m. Art. 96 IPRG. Gemäss Art. 25 [lit. b] IPRG werde eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden könne oder wenn sie endgültig sei. Aufgrund von Art. 96 IPRG könne keine Rechtskraft verlangt werden; der ausländische Entscheid müsse lediglich endgültig sein. Endgültigkeit sei gegeben, wenn eine Anordnung zwar nicht in formelle Rechtskraft erwachse, aber im Rahmen des Verfahrens, in dem sie erlassen worden sei, nicht mehr voraussetzungslos in Frage gestellt resp. angefochten werden könne. Die Endgültigkeit müsse durch eine entsprechende Rechtskraftbescheinigung belegt werden (Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG). Vorliegend habe die Gesuchsklägerin eine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts J._____ vom 18. Januar 2021 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingereicht. Dass ein Beschluss durch ein Rechtsmittel in Frage gestellt und allenfalls aufgehoben werden könne, liege ebenso in dessen Natur, wie auch, dass das Ergreifen eines Rechtsmittels nicht voraussetzungslos erfolgen könne. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass der erwähnte Beschluss weder rechtskräftig noch endgültig sei. Zudem hätten die Gesuchsbeklagten 1 und 2 keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung beigebracht. Die vorfrageweise Anerkennung des Entscheides des Amtsgerichts J._____ sei somit zu verweigern. D._____ sel. habe mit Testament vom 6. Oktober 2014 E._____ und die Gesuchsklägerin als Erben seines Nachlasses eingesetzt. Aufgrund dieses Testaments und der Erbbescheinigung des Erbschaftsamtes Basel-Landschaft vom 4. Juni 2019 sei gegenwärtig von der Erbenstellung der Gesuchsklägerin auszugehen. Die von den Gesuchsbeklagten 1 und 2 geltend gemachte Erbunwürdigkeit der Gesuchsklägerin sei sodann nicht völlig klar. Es scheine zwar zwischen der Gesuchsklägerin und E._____ unstrittig zu sein, dass die Gesuchsklägerin das Testament verfälscht habe. Strittig sei jedoch die Frage, ob die Klage [auf Erbunwürdigkeit der Gesuchsklägerin] verfristet sei, was Gegenstand des in Deutschland hängigen Verfahrens bilde. Folglich sei die Stellung der Gesuchsklägerin als Miterbin und damit als Mitaktionärin der Gesuchsbeklagten 1 glaubhaft. Zudem sei die Gesuchsklägerin an der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsbeklagten 1 vom 2. Februar 2021 als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin abgewählt worden, ohne dass sie an dieser habe teilnehmen können. Die Gesuchsklägerin könne somit hinsichtlich der Gesuchsbeklagten 1 sowohl ihre Stellung als Aktionärin als auch die drohende resp. die bereits eingetretene Verletzung dieser Aktionärsstellung glaubhaft machen. Nach der Abwahl der Gesuchsklägerin als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin der Gesuchsbeklagten 1 und der Zuwahl von K._____ als Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten 1 drohe die Gefahr, dass die Gesuchsklägerin durch den neu zusammengesetzten Verwaltungsrat, welcher die Stimmrechte der von der Gesuchsbeklagten 1 gehaltenen Aktien der Gesuchsbeklagten 2 kontrolliere, auch bei der Gesuchsbeklagten 2 als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin abgewählt werden könnte. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Übrigen seien ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in Bezug auf die Löschung der Gesuchsklägerin als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin als auch auf eine allfällige Änderung ihrer Zeichnungsbefugnis und die zeitliche Dringlichkeit sowie die Verhältnismässigkeit einer Handelsregistersperre gegeben. 2. Die Gesuchsbeklagten machen demgegenüber in der Berufung im Wesentlichen geltend, I._____ sei vom Amtsgericht J._____ zum Nachlasspfleger ernannt worden. Die Entscheidung über die Anordnung der Nachlasspflegschaft ergehe in Deutschland in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Eine Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft habe keinen Suspensiveffekt, da der Beschluss gemäss § 40 Abs. 1 FamFG bereits mit Bekanntgabe an den Nachlasspfleger wirksam sei. Eine mögliche spätere Aufhebung der Nachlasspflegschaft würde jedoch nicht automatisch dazu führen, dass die vom Nachlasspfleger nach seiner Bestellung bereits vorgenommenen Handlungen nachträglich unwirksam wären. Vielmehr statuiere § 47 FamFG, dass „die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss“ habe. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart über die Nachlasspflegschaft werde somit nicht zurückwirken. Wenn die Vorinstanz sodann von den Gesuchsbeklagten 1 und 2 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung verlange, so sei ihr entgegenzuhalten, dass im Verfahren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen das Beweismass des Glaubhaftmachens gelte und sie deshalb nicht den vollen Beweis verlangen dürfe. Vor diesem Hintergrund folge, dass die Vorinstanz dem Beschluss des Amtsgerichts J._____ vom 18. Januar 2021 zu Unrecht die vorfrageweise Anerkennung verweigert habe. Demnach sei die Nachlasspflegschaft rechtmässig und müssten daher der Gesuchsklägerin jegliche behaupteten Aktionärsrechte an den Aktien der Gesuchsbeklagten 1 abgesprochen werden. Da folglich der Nachlasspfleger I._____ gemeinsam mit E._____ als Eigentümer bzw. (Gesamthand-)Vertreter sämtlicher Aktien der Gesuchsbeklagten 1 eine ausserordentliche Generalversammlung im Sinne von Art. 701 Abs. 1 OR hätten durchführen dürfen, seien auch anlässlich derer getroffene Beschlüsse rechtswirksam. Damit fehle es insoweit an einem zivilrechtlichen Anspruch der Gesuchsklägerin, der verletzt worden sei oder zukünftig verletzt werden könnte. Dasselbe gelte grundsätzlich auch in Bezug auf die Gesuchsbeklagte 2. Da die Aktien der Gesuchsbeklagten 2 im Eigentum der Gesuchsbeklagten 1 stünden, sei die Erstere ohne Weiteres dazu befugt, die Gesuchsklägerin als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin abzuwählen. Auch hier fehle es demnach an der Gefährdung oder Verletzung eines materiellen Anspruches zivilrechtlicher Natur. Nach alledem folge, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels eines zivilrechtlichen Anspruches abzuweisen sei. 3. Die Gesuchsklägerin entgegnet in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst unter anderem, der vorinstanzliche Entscheid sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Gesuchsbeklagten 1 und 2 treffe es nicht zu, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart keine Rückwirkung zeitigen werde. Die Bestimmung von § 47 FamFG, wonach Rechtsgeschäfte eines Nachlasspflegers auch dann ihre Wirksamkeit behielten, wenn die Bestellung der Nachlasspflegschaft nachträglich aufgehoben werde, gelte nicht uneingeschränkt. Vielmehr komme es darauf an, ob der Beschluss „ungerechtfertigt“ oder ob der alternative http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt gegeben sei, der in § 47 FamFG am Ende ausdrücklich genannt sei, nämlich die Unwirksamkeit der Entscheidung von Anfang an. Sodann bestehe für einen Verkehrsschutz, etwa gegenüber dem Nachlasspfleger I._____, keine Veranlassung. Denn dieser sei vom deutschen Rechtsvertreter der Gesuchsklägerin unmittelbar nach Zustellung des besagten Beschlusses genau auf den Umstand hingewiesen worden, dass es diesem an der Wirksamkeit fehle. Insoweit fehle es an einem Schutzbedürfnis. Im vorliegenden Fall bedürften überdies auch die Gesuchsbeklagten 1 und 2 auch insoweit keines Verkehrsschutzes, als es sich um Gesellschaften handle, die allein von den beiden Streitparteien gehalten würden. B. Allgemeine Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen 1.1 Das Gericht trifft aufgrund von Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; sog. Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b; sog. Verfügungsgrund). Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn er sich nach dem Endurteil im Hauptverfahren nicht wieder rückgängig machen lässt. Diese Voraussetzung ist immer gegeben, sobald ein Beschluss, der ins Handelsregister eingetragen werden soll, konstitutiv wirkt. Wenn ein Beschluss lediglich deklaratorische Wirkung hat, kann dies immer noch einen Verfügungsgrund schaffen, da sowohl die positive als auch die negative Publizitätswirkung einer Eintragung gegeben sind. Dies kann in Streitigkeiten insbesondere dann relevant sein, wenn beispielsweise Zeichnungsberechtigungen mutiert werden sollen und daraus ein Nachteil für die Gesellschaft oder Minderheitsaktionäre droht (MÜLLER/FANCELLI, Handelsregistersperre nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, REPRAX 1/2021 S. 11 f.; CJ GE ACJC/865/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.1.1). Weiter wird für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme eine zeitliche Dringlichkeit vorausgesetzt (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7354; SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 261 N 39). 1.2 Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen kann sich das Gericht mit der Glaubhaftmachung der Tatsachen und der summarischen Prüfung des Rechts begnügen, indem es sich auf die unmittelbar verfügbaren Beweismittel stützt (BGE 139 III 86 E. 4.2; 131 III 473 E. 2.3; BGer 5A_157/2020 vom 7. August 2020 E. 4.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 139 III 86 E. 4.2; 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3). Die Grundsätze des Glaubhaftmachens gelten auch für die Einwände der Gegenpartei (BGE 132 III 83 E. 3.2; SPRECHER, a.a.O., Art. 261 N 58). 1.3 Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere eine Anweisung an eine Registerbehörde (Art. 262 lit. c ZPO). Die Massnahme muss jedoch verhältnismässig, d.h. in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geeignet und notwendig sein (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, a.a.O.; SPRECHER, a.a.O., Art. 261 N 10). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Würdigung a. Verfügungsanspruch 1. Nachfolgend wird bei der Beurteilung des Verfügungsanspruches grundsätzlich der Reihenfolge im vorinstanzlichen Urteil gefolgt. Vorab ist somit die vorfrageweise Anerkennung des im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Entscheides des Amtsgerichts J._____ vom 18. Januar 2021 betreffend die Nachlasspflegschaft zu beurteilen. 2.1 Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht geregelt, welches jedoch völkerrechtliche Verträge vorbehält (Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IPRG). Ein solcher Staatsvertrag ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (VA; SR 0.276.191.361). Gemäss Art. 1 VA werden die im Prozessverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates grundsätzlich auf dem Gebiet des anderen Staates anerkannt. Der Zweitstaat ist indes befugt, die indirekte Zuständigkeit (Art. 2 VA) sowie weitere Anerkennungshindernisse (Art. 4 VA) zu prüfen. Unklar ist, ob der sachliche Anwendungsbereich auch Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst: In grammatikalischer Hinsicht ist festzustellen, dass in den Art. 1, 3 und 4 Abs. 3 VA von einem „Rechtsstreit“ bzw. von einer „Streitigkeit“ die Rede ist. Art. 2 VA stellt sodann auf diverse Eigenschaften oder Verhaltensweisen der beklagten Partei ab. In Art. 6 VA wird schliesslich der „Gegner“ erwähnt. Dies deutet darauf hin, dass dem anzuerkennenden Entscheid ein kontradiktorisches Verfahren zugrunde liegen muss. Umgekehrt sollen alle Entscheide der bürgerlichen Gerichte ohne Unterschied ihrer Benennung, jedoch mit Ausnahme der Arreste und einstweiligen Verfügungen, anerkennungsfähig sein (Art. 1 VA). Aus der Systematik lässt sich nichts ableiten. Die Parteien bezweckten gemäss der Präambel, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen zu regeln. Ob sie sie auch vereinfachen wollten, ist unklar. Unmissverständlich ist jedoch die Botschaft zum in Rede stehenden Abkommen: Der Bundesrat hielt darin ausdrücklich fest, dass Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäss dem gemeinsamen Sitzungsprotokoll vom Abkommen ausgeschlossen seien; deren Anerkennung richte sich nach nationalem Recht (BBl 1929 III 531 ff.; OGer ZH RV200020 vom 14. Dezember 2020 E. 4 und 5b.). Folglich ist das besagte Abkommen entgegen der Ansicht der Gesuchsbeklagten 1 und 2 hier nicht anwendbar. Nachdem in Bezug auf die Anerkennung der Nachlasspflegschaft keine weitere Konvention ersichtlich ist, die hier einschlägig sein könnte, ist das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht massgebend. 2.2.1 Gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG werden ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden. Als Massnahmen gelten auch Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGer 4A_600/2018 vom 1. April 2019 E. 3.1.1). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.2 Die Art. 25 – 29 IPRG regeln die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung der Entscheidungen der streitigen Gerichtsbarkeit („Entscheidungen“) und gelten gemäss Art. 31 IPRG sinngemäss auch für Entscheidungen und Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit („Massnahmen und Urkunden“ gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG; BGer 4A_600/2018 vom 1. April 2019 E. 3.1.2). Gemäss Art. 25 lit. b IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn gegen sie kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist. Was mit den Begriffen „ordentliches Rechtsmittel“ und „endgültig“ gemeint ist, bestimmt sich nach schweizerischem Recht (BGE 143 III 51 E. 2.3). Ob gegen die ausländische Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) offensteht bzw. ob diese endgültig ist, bestimmt sich hingegen nach dem Recht des Erststaates (SCHRAMM/BUHR, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 25 N 17; DÄPPEN/MABILLARD, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 25 N 43; MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, Art. 25 N 52). 2.2.3 Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffes des ordentlichen Rechtsmittels. Als solches gilt in der Regel ein Rechtsmittel, das Bestandteil des normalen Prozessverlaufes ist, an eine Frist ab dem Zeitpunkt des Urteils gebunden ist und zur Aufhebung oder Änderung der Entscheidung führen kann (SCHRAMM/BUHR, a.a.O., Art. 25 N 19). Nicht erforderlich ist, dass dem Rechtsbehelf im Urteilsstaat aufschiebende Wirkung zukommt (MÜLLER-CHEN, a.a.O., Art. 25 N 57; DÄPPEN/MABILLARD, a.a.O., Art. 25 N 47). Der Begriff des ordentlichen Rechtsmittels ist weit zu fassen (BUCHER, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 1. Aufl. 2011, Art. 25 N 15). 2.2.4 Das Gesetz beschreibt auch nicht, was unter dem Begriff endgültig zu verstehen ist. Nicht gefolgt werden kann dem von den Gesuchsbeklagten 1 und 2 vorgetragenen Vorbringen, wonach das Erfordernis der Endgültigkeit ins Gesetz aufgenommen worden sei, um Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nach schweizerischem Recht nicht formell rechtskräftig werden könnten, während der Zeit ihrer Geltung in der Schweiz als endgültig zu anerkennen. Denn diese Entscheide können in der Regel mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und in Rechtskraft erwachsen. Ist gegen einen Entscheid ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so gilt dieser per definitionem noch nicht als endgültig (BUCHER, a.a.O., Art. 25 N 21; DÄPPEN/MABILLARD, a.a.O., Art. 25 N 49). Insofern hat die Voraussetzung der Endgültigkeit im Rahmen von Art. 25 lit. b IPRG keine selbständige Bedeutung (DÄPPEN/ MABILLARD, a.a.O., Art. 25 N 49). 2.2.5 Wie bereits dargelegt, sind die Begriffe „ordentliches Rechtsmittel“ und „endgültig“ nach schweizerischem Recht zu bestimmen. Für deren Auslegung kommt es somit entgegen der Ansicht der Gesuchsbeklagten 1 und 2 nicht darauf an, ob eine allfällige Aufhebung der Nachlasspflegschaft durch die Rechtsmittelinstanz nach deutschem Recht zurückwirkt oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass gegen einen Beschluss betreffend die Einsetzung einer Nachlasspflegschaft innert einer bestimmten Frist noch Beschwerde erhoben werden und dieses Rechtsmittel zur Aufhebung dieses Beschlusses führen kann (§§ 58 ff. FamFG). Solange http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein solches Rechtsmittel eingelegt werden kann, ist die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht endgültig. 2.2.6 Vorliegend hat die Gesuchsklägerin am 24. Februar 2021 beim Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts J._____ vom 18. Januar 2021 beantragt. Sie hat somit ein ordentliches Rechtsmittel erhoben. Nach der vom Amtsgericht J._____ mit Beschluss vom 9. März 2021 erklärten Nichtabhilfe ist die Sache gemäss § 68 Abs. 1 FamFG dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung angefallen. Aufgrund des von der Gesuchsklägerin eingelegten Rechtsmittels kann im Lichte des oben Dargelegten der Entscheid des Amtsgerichts J._____ nicht als endgültig bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund folgt, dass die Vorinstanz den Beschluss des Amtsgerichts J._____ vom 18. Januar 2021 zu Recht nicht anerkannt hat. 2.3 Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass § 47 FamFG in der Regel den Schutz des Vertrauens des Rechtsverkehrs auf den Bestand wirksam gewordener gerichtlicher Entscheidungen, kraft derer jemand die Befugnis zum rechtsgeschäftlichen Handeln für eine andere Person erlangt hat, bezweckt (OLG Karlsruhe 20 UF 81/15 vom 28. Oktober 2016 Rz 38). Der Verkehrsschutz verlangt die Anerkennung des Beschlusses des Amtsgerichts J._____ vom 18. Januar 2021 betreffend die Nachlasspflegschaft bis zum Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. März 2021, mit welchem dem Nachlasspfleger einstweilen untersagt wurde, Stimmrechte als Aktionär bzw. Gesellschafter der Gesellschaften, an denen der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens als Aktionär bzw. Gesellschafter beteiligt war, auszuüben oder an Gesellschafterbeschlüssen dieser Gesellschaften mitzuwirken, resp. bis zum Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. August 2021, mit welchem die Nachlasspflegschaft aufgehoben wurde, jedenfalls nicht. Denn vorliegend besteht gar kein Bedürfnis des Schutzes des Vertrauens des Rechtsverkehrs in den Bestand der Anordnung der Nachlasspflegschaft. Die mit Hilfe der vom Nachlasspfleger ausgeübten Stimmrechte ermöglichte Abwahl der Gesuchsklägerin als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin bei den Gesuchsbeklagten 1 und 2 hat gegenüber Dritten nämlich bislang keine Wirkung gezeigt, da der betreffende Beschluss noch nicht im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Art. 936b Abs. 1 OR). Damit ist hier offenkundig kein Verkehrsschutzbedürfnis gegeben. 3. Ausserdem ist zu prüfen, ob der Gesuchsklägerin ein Verfügungsanspruch zukommt. 3.1 D._____ sel. setzte mit seinem Testament vom 6. Oktober 2014 E._____ und die Gesuchsklägerin als Erben seines Nachlasses ein. Am 4. Juni 2019 stellte das Erbschaftsamt Basel-Landschaft deshalb im Nachlass von D._____ sel. eine Erbbescheinigung aus, in welcher E._____ und die Gesuchsklägerin als einzige Erben anerkannt wurden. 3.2 Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 wenden in ihrer Berufung ein, die Vorinstanz habe die angebliche Erbenstellung der Gesuchsklägerin unzutreffend gestützt auf die Erbbescheinigung des unzuständigen Erbschaftsamtes Basel-Landschaft vom 4. Juni 2019 angenommen. Die Vorinstanz übersehe jedoch, dass die Schweizer Behörden und damit auch das Erbschaftsamt Basel-Landschaft international gar nicht zuständig seien, da der Erblasser seinen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht letzten Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in F._____/Deutschland gehabt habe. Eine formell mangelhafte Erbbescheinigung sei nichtig und entfalte daher keine Wirkungen. Aufgrund dessen könne und dürfe die Vorinstanz nicht auf die Erbbescheinigung vom 4. Juni 2019 abstellen. Vielmehr wäre die Erbenstellung der Gesuchsklägerin ohne die genannte Erbbescheinigung zu beurteilen gewesen. Nur gestützt auf das Testament vom 6. Oktober 2014 könne die Erbenstellung der Gesuchsklägerin nicht bejaht werden, hätten die Gesuchsbeklagten 1 und 2 doch insbesondere in der Gesuchsantwort vom 17. Februar 2021, Rz. 18 ff., eingehend dargelegt, weshalb diese erbunwürdig sei. 3.3 Entgegen der Ansicht der Gesuchsbeklagten 1 und 2 führt eine örtliche Unzuständigkeit einer verfügenden Behörde in aller Regel nicht zur Nichtigkeit einer Verfügung (BGE 127 II 32 E. 3g). Aus welchem Grund von diesem Grundsatz vorliegend abzuweichen sei, legen die Gesuchsbeklagten 1 und 2 nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die örtliche Zuständigkeit des Erbschaftsamtes Basel-Landschaft in Frage steht, führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der besagten Erbbescheinigung. Die Letztere schafft hingegen keinen unumstösslichen Beweis (Art. 9 ZGB; BGE 126 III 257 E. 4b). 3.4.1 Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger, wie bereits dargestellt, im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinanderzusetzen und die Aktenstücke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, in den Akten nach für eine Partei günstigen Vorbringen zu suchen, sondern es ist Aufgabe der Partei, konkrete Argumente in der Berufungsschrift selbst vorzutragen. Indem die Gesuchsbeklagten 1 und 2 in ihrer Berufung zur Begründung der Erbunwürdigkeit der Gesuchsklägerin pauschal auf ihre Ausführungen in der Gesuchsantwort verweisen, genügen sie den Begründungsanforderungen nicht. 3.4.2 Lediglich der Vollständigkeit halber seien nachfolgend die Erwägungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im mit Noveneingabe vom 7. September 2021 eingereichten Beschluss vom 26. August 2021 zur Wirksamkeit des Testaments vom 6. Oktober 2014 und der Erbunwürdigkeit der Gesuchsklägerin zusammenfassend dargestellt: Die Niederschrift eines Testaments auf mehreren, miteinander nicht verbundenen Blättern bedürfe, um den Formerfordernissen des § 2247 BGB zu genügen, nur einer Unterschrift auf dem letzten Blatt, sofern die Anordnungen inhaltlich zusammenhingen. Dabei müsse der Erblasser die einzelnen Seiten nicht einheitlich zum selben Zeitpunkt niedergeschrieben haben, wenn nur der textliche Zusammenhang bestehe. Auch Nachträge müssten nicht gesondert unterschrieben werden, wenn der Erblasser sie von der vorhandenen Unterschrift gedeckt wissen wolle und das äussere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegenstehe. Ergänzungen und Änderungen seien ohne gesonderte Unterschrift wirksam, wenn die Auslegung des Testaments ergebe, dass sie von der vorhandenen Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt sein sollten. Angesichts dessen würde die Ergänzung des Testaments vom 6. Oktober 2014 mit der Anordnung, dass eventuell vorhandene Kinder aus der Ehe des Erblassers mit der Gesuchklägerin beim Ableben der Letzteren deren Erbteil erhalten sollten, durch einen Austausch der Seite 2 die Wirksamkeit des Testaments nicht tangieren. Auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn die Gesuchsklägerin die Seite 2 des Testaments erneut ausgetauscht und dem Erbschaftsamt die frühere Version vorgelegt haben sollte, wenn der Erblasser also an der ursprünglich angeordneten Begünstigung eventuell vorhandener gemeinsamer Kinder später nicht mehr festhalten wollte, würde dies an der Wirksamkeit der Einsetzung beider Beteiligten zu Erben nichts ändern. Selbst wenn von der Unwirksamkeit der Testamentsänderung durch Austausch des zweiten Blattes ausgegangen werden sollte, verbliebe es bei der Wirksamkeit der Erbeinsetzungen auf Seite 1 des Testaments. Denn in diesem Fall wären die Änderungen unwirksam und es bliebe bei den wirksam angeordneten ursprünglichen Verfügungen. Die Beteiligten wären aber auch dann Erben geworden, wenn man davon ausgehen sollte, dass das Testament vom 6. Oktober 2014 unwirksam sei. In diesem Fall hätte die von der Gesuchsklägerin erklärte Anfechtung des Testaments vom 15. Juli 1991 Erfolg, weil ihre erst nach dem Testament vom 15. Juli 1991 erworbene Pflichtteilsberechtigung übergangen worden sei (§ 2079 BGB). Die von E._____ gegen die Gesuchklägerin vor dem Landgericht H._____ erhobene Erbunwürdigkeitsklage sei verfristet. Eine Erbunwürdigkeit werde durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht (§ 2340 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung erfolge durch Erhebung der Anfechtungsklage (§ 2342 Abs. 1 BGB), die erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig sei (§ 2340 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Anfechtung könne nur innerhalb der in § 2082 BGB bestimmten Frist, mithin nur binnen Jahresfrist erfolgen (§ 2340 Abs. 3 BGB). Anfechtungsberechtigt sei jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustattenkomme (§ 2341 BGB). Weitere Voraussetzung für den Fristlauf sei, dass die Klagerhebung zumutbar sei. Derjenige Anfechtungsberechtigte sei mit der Klage auszuschliessen, der innerhalb der Jahresfrist nicht handle, obwohl er hätte handeln können, weil von ihm im wohlverstandenen eigenen Interesse ein Handeln zu erwarten gewesen sei. Unter Anwendung dieser Grundsätze sei die Jahresfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage spätestens am 23. April 2019 in Lauf gesetzt worden. Bereits am 25. März 2019 habe E._____ von den die Erbunwürdigkeit der Gesuchsklägerin begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Gesuchsklägerin habe E._____ die Fälschung des Testaments durch Streichung der von dem Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckungsanordnung mit ihrer Whatsapp-Nachricht unmittelbar nach Tatbegehung mitgeteilt. Seither sei E._____ die Erhebung der Anfechtungsklage auch zumutbar gewesen, da sie über ausreichende Beweismittel verfügt habe, um die Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht ohne Risiko zu erheben. E._____ habe spätestens am 23. April 2019 auch Kenntnis von dem Erbanfall an die Gesuchsklägerin gehabt und davon, dass der Wegfall der Gesuchsklägerin als Erbin E._____ unmittelbar zugutekommen würde. Nach alledem sei die Anfechtungsfrist des § 2082 BGB im Zeitpunkt der Erhebung der Klage http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten von E._____ vom 29. Mai 2020 bereits abgelaufen, ohne dass es auf den Zeitpunkt ihrer Zustellung ankäme. 3.4.3 Dem Gesagten zufolge erscheint es als glaubhaft, dass das Testament vom 6. Oktober 2014 wirksam ist, und die Erbunwürdigkeit der Gesuchsklägerin infolge ungenutzten Ablaufes der Anfechtungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden kann. Demnach ist die Erbberechtigung der Gesuchsklägerin am Nachlass von D._____ sel. glaubhaft dargetan. 3.5 Daran vermag auch die Noveneingabe der Gesuchsbeklagten 1 und 2 vom 22. Oktober 2021 nichts zu ändern. 3.5.1.1 Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 machen darin zusammengefasst zunächst geltend, bisher habe die Gesuchsklägerin im Verfahren vor dem Landgericht H._____ vorgetragen, D._____ sel. habe das in Rede stehende Testament am Tag der Hochzeit, d.h. am 6. Oktober 2014, erstellt. Im Verfahren vor dem Landgericht Q._____ werde nun aber ein anderer Ablauf als vor dem Landgericht H._____ vorgetragen. Demnach solle D._____ sel. bereits vor dem 6. Oktober 2014 ein handschriftliches Testament errichtet haben, jedoch angeblich nur als Entwurf. Stimme diese Darstellung, so sei es für die Gesuchsklägerin ein Leichtes gewesen, die Seiten des von D._____ sel. erstellten Testaments auszutauschen. Denn das Original des als Entwurf bezeichneten eigenhändigen Testaments solle beim Erblasser und der Gesuchsklägerin zurückgeblieben sein. Da der Erblasser stets sämtliche Büroarbeit – auch im Zusammenhang mit seinem Testament – der Gesuchsklägerin übertragen habe, sei klar, dass auch das als Entwurf bezeichnete eigenhändige Testament in den Händen der Gesuchsklägerin gewesen sei. Damit habe die Gesuchsklägerin die Seiten des vom Erblasser am 6. Oktober 2014 eigenhändig verfassten Testaments ganz beliebig austauschen können, nachdem sie am 25. März 2019 alleine in L._____ den versiegelten Umschlag geöffnet gehabt habe. 3.5.1.2 Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 beschränken sich darauf, Vorgänge vor der Abfassung des Testaments vom 6. Oktober 2014 zu behaupten. Sie legen jedoch nicht substanziiert dar, und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Testament deswegen ungültig sein sollte. Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 vermögen demnach die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Beschluss vom 26. August 2021, wonach das Testament wirksam sei, nicht in Frage zu stellen. 3.5.2.1 Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 tragen weiter vor, die Gesuchsklägerin habe am 20. Oktober 2021 vor dem Landgericht H._____ ausdrücklich erklärt, sie habe am 25. März 2019 den Umschlag, in welchem D._____ sel. sein eigenhändiges Testament verwahrt habe, geöffnet. Sie habe das Testament daraus entnommen und die dortige Ziffer 5 mit der Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Beat Eisner als Testamentsvollstrecker gestrichen. Sodann habe sie das Testament in einen neuen Umschlag gelegt, diesen verschlossen und wieder über die Verschlussklappe mit dem vorhandenen Faksimilestempel die Unterschrift ihres verstorbenen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehemannes aufgebracht. Indem sich die Gesuchsklägerin zugestandenermassen am Testament des Erblassers zu schaffen gemacht und dieses eigenhändig abgeändert habe, habe sie sich erbunwürdig gemacht. 3.5.2.2 Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 begnügen sich damit, geltend zu machen, die Gesuchsklägerin sei erbunwürdig. Sie unterlassen es jedoch, substanziiert aufzuzeigen, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart im Beschluss vom 26. August 2021, wonach die Erbunwürdigkeit der Gesuchsklägerin infolge ungenutzten Ablaufes der Anfechtungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden könne, unzutreffend sein sollte. 3.6 Ebenso wenig vermag die Noveneingabe der Gesuchsbeklagten 1 und 2 vom 3. Dezember 2021 an den dargestellten Erkenntnissen etwas zu ändern. 3.6.1 Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 bringen darin im Wesentlichen vor, anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2021 habe sich das Landgericht H._____ mit keiner Silbe zu den Erfolgsaussichten des Prozesses und zur angeblichen „Verfristung“ der Erbunwürdigkeitsklage geäussert. An dieser Verhandlung habe die Gesuchsklägerin angegeben, es habe vor der Testamentserrichtung vom 6. Oktober 2014 lediglich ein Telefonat zwischen dem Erblasser und Rechtsanwalt Dr. Beat Eisner stattgefunden. Der Letztere habe hingegen im Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe vorgebracht, er habe den Erblasser am 30. September 2014 und damit vor der Testamentserrichtung persönlich besucht. Es stelle sich die Frage, welche der sich widersprechenden Darstellungen den tatsächlichen Fakten entspreche. Dies sei deshalb relevant, weil die Seite 2 des eröffneten Testaments und die Seite 2 einer vom Erblasser 2014 weitergegebenen Kopie nicht übereinstimmten. Zudem habe die Gesuchsklägerin vor dem Landgericht H._____ eingeräumt, dass sie am 25. März 2019 alleine in der Schweiz den Umschlag mit dem Testament des Erblassers geöffnet und sodann den dortigen 5. Abschnitt mit der Bestimmung des Rechtsanwalt Dr. Beat Eisner zum Testamentsvollstrecker gestrichen habe. Die Gesuchsklägerin habe dadurch mit prozessualer Wirkung zugestanden, dass sie Erbunwürdigkeitsgründe im Sinne des § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB verwirklicht habe. 3.6.2 Mit diesen Ausführungen wird weder substanziiert dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb das Testament vom 6. Oktober 2014 ungültig sein sollte. Überdies wird nicht einmal behauptet, dass die Erbunwürdigkeitsklage rechtzeitig erhoben worden sei. Damit hat es dabei zu bleiben, dass die Wirksamkeit des Testaments vom 6. Oktober 2014 und die Verwirkung der Erbunwürdigkeitsklage wegen versäumter Anfechtungsfrist als glaubhaft erscheinen. 3.7 Zusammenfassend erscheint es aufgrund des Testaments vom 6. Oktober 2014 als glaubhaft, dass E._____ und die Gesuchsklägerin als Erben je zur Hälfte am Nachlass von D._____ sel. beteiligt sind. Zu diesem ungeteilten Nachlass gehören sämtliche Aktien der Gesuchsbeklagten 1, welche das Kapital an der Gesuchsbeklagten 2 vollständig hält. Es erscheint damit als glaubhaft, dass E._____ und die Gesuchsklägerin Gesamteigentümer der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aktien der Gesuchsbeklagten 1 sind. Ein Verfügungsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber den Gesuchsbeklagten 1 und 2 ist folglich glaubhaft dargetan. 4. Im Weiteren bleibt zu beurteilen, ob die Gesuchsklägerin eine Verletzung oder eine Gefährdung des Verfügungsanspruches glaubhaft zu machen vermag. 4.1 Ein Beschluss einer Generalversammlung kann nichtig sein, wenn sich die Mitglieder einer Gesamthandschaft über die Ausübung des Stimmrechts einer in ihrem Eigentum stehenden Aktie uneinig sind und nicht entsprechend Art. 690 Abs. 1 OR ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden ist. Aber auch in diesem Fall kann der formelle Verfahrensmangel nur dann zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn sich dieser auf die Beschlussfassung der Generalversammlung ausgewirkt hat (BGer 4A_516/2016 vom 28. August 2017 E. 7.2.1). Die Ernennung des gemeinsamen Vertreters richtet sich nach den für die jeweilige Gemeinschaft geltenden Vorschriften: Bei einer Erbengemeinschaft wird der Vertreter einstimmig von deren Mitgliedern oder andernfalls vom Gericht ernannt (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Fehlt ein gemeinsamer Vertreter dürfen die Stimmrechte der Aktien an der Generalversammlung nicht ausgeübt werden (BGer 4A_516/2016 vom 28. August 2017 E. 7.2.2). 4.2.1 Vorliegend sind sich E._____ und die Gesuchsklägerin als mutmassliche Gesamteigentümer der Gesuchsbeklagten 1 über die Ausübung der Stimmrechte der Aktien der Letzteren uneinig gewesen und haben keinen gemeinsamen Vertreter nach Art. 690 Abs. 1 OR bestellt. E._____ und der Nachlasspfleger I._____ scheinen somit nicht befugt gewesen zu sein, anlässlich der Generalversammlung der Gesuchsbeklagten 1 vom 2. Februar 2021 die Stimmrechte von deren Aktien auszuüben. Demnach ist glaubhaft, dass die an dieser Generalversammlung von ihnen einstimmig gefassten Abberufung der Gesuchsklägerin als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin rechtswidrig erfolgt ist und daher ein Anfechtungs-, eventuell ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Damit ist eine Verletzung des Verfügungsanspruches der Gesuchsklägerin glaubhaft. 4.2.2 In Anbetracht dessen ist weiter glaubhaft, dass die Gefahr droht, der neu bestellte Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten 1 könnte ebenso unbefugterweise die Gesuchsklägerin bei der Gesuchsbeklagten 2 in Ausübung des Stimmrechts der Aktien der Letzteren als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin abwählen oder deren Zeichnungsberechtigung einschränken oder aufheben. Die Gefährdung des Verfügungsanspruches der Gesuchsklägerin gegenüber der Gesuchsbeklagten 2 ist somit glaubhaft dargetan. b. Verfügungsgrund (nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil) Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 bestreiten in ihrer Berufung das Vorliegen eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteiles nicht, weshalb ein solcher im Einklang mit der Vorinstanz zu bejahen ist. Ergänzend sei angefügt, dass eine Handelsregistersperre verhindert, dass die an einer General- bzw. Universalversammlung und einer Verwaltungsratssitzung gefassten Beschlüsse betreffend Änderungen im Verwaltungsrat und bezüglich Vertretungsberechtigung rechtliche Wirkungen entfalten (HGer ZH HE210055 vom 30. April 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3.3.1). Vorliegend ist bei einer Aufhebung der von der Vorinstanz verfügten Handelsregistersperre zu befürchten, dass die Gesuchsklägerin mit nachteiligen Verfügungen bei der Gesuchsbeklagten 1 und 2 zu rechnen hat, die grundsätzlich nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können. Ein drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil zu Lasten der Gesuchsklägerin ist unter diesen Umständen glaubhaft. c. Zeitliche Dringlichkeit Der Hauptprozess zwischen den Parteien betreffend die Prosekutions- und Nichtigkeitsklage wird erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen. Bei Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung der Gesuchsbeklagten 1 vom 2. Februar 2021 in Bezug auf die Abwahl der Gesuchsklägerin als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin und eines allfälligen Abwahlbeschlusses bei der Gesuchsbeklagten 2 bzw. Einschränkung oder Aufhebung der Zeichnungsberechtigung drohen der Gesuchsklägerin nachteilige Verfügungen bei den Gesuchsbeklagten 1 und 2, weshalb der Hauptprozess nicht abgewartet werden kann. Die erforderliche zeitliche Dringlichkeit ist somit gegeben. d. Verhältnismässigkeit Das Interesse der Gesuchsklägerin erfordert die von der Vorinstanz angeordnete Handelsregistersperre. Ohne eine solche drohen ihr nachteilige Verfügungen bei den Gesuchsbeklagten 1 und 2. Die Sperre ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur so lange aufrecht zu erhalten, bis das Hauptverfahren abgeschlossen ist. Die vorsorgliche Anordnung der Handelsregistersperre erscheint unter diesen Umständen als verhältnismässig. D. Ergebnis Die von der Vorinstanz angeordneten vorsorglichen Massnahmen erweisen sich als rechtmässig und die Berufung der Gesuchsbeklagten 1 und 2 dementsprechend als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG 1. Die Vorinstanz hat unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheides im Hauptverfahren einstweilen die erstinstanzliche Gerichtsgebühr der Gesuchsklägerin auferlegt und bestimmt, dass jede Partei vorläufig ihre eigenen Parteikosten zu tragen hat. Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Das Vorgehen der Vorinstanz ist damit zulässig und nicht zu beanstanden. 2. Ausgangsgemäss werden die unterliegenden Gesuchsbeklagten 1 und 2 für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO ist eine solidarische Haftung der Gesuchsbeklagten 1 und 2 anzuordnen. 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 2'000.− festzulegen (§ 9 Abs. 2 lit. b GebT). Die Forderung des Staates ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1'988.− zu verrechnen. Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 haben somit der Gerichtskasse noch einen Betrag von CHF 12.− nachzuzahlen. 3.2 Der Rechtsvertreter der Gesuchsklägerin hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb dessen Entschädigung laut § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist. In Verfahren betreffend vorsorgliche Verfügungen ist das Honorar nach Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO). In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfanges des Falles erscheint die Entschädigung eines Arbeitsaufwandes von 25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350.− als angemessen. Nach der Praxis des Kantonsgerichts sind bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe die Mehrwertsteuer und Auslagen nur zu berücksichtigen, wenn dies ausdrücklich beantragt wird und diese Positionen in der Honorarnote separat ausgewiesen sind (KGer BL 400 21 113 vom 31. August 2021 E. 5.2). Dies ist hier nicht der Fall. Die Parteientschädigung ist somit im zweitinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 8'750.− festzusetzen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 2'000.− wird den Gesuchsbeklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'988.− verrechnet. Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 haben der Gerichtskasse somit noch einen Betrag von CHF 12.− nachzuzahlen. Die Gesuchsbeklagten 1 und 2 werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'750.− (inkl. Auslagen, ohne MWST) zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann Dieser Entscheid ist rechtskräftig. http://www.bl.ch/kantonsgericht

400 2021 87 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.12.2021 400 2021 87 (400 21 87) — Swissrulings