Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.10.2017 400 2017 238 (400 17 238)

24 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,948 parole·~20 min·6

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 24. Oktober 2017 (400 17 238) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Zivilrecht

Voraussetzungen für vorsorgliche Unterhaltsabänderung (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO)

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Kläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Michael Blattner, Advokatur Sissach, Postgasse 9, Postfach 182, 4450 Sissach, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen

A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 7. Mai 2007 wurde die Ehe von B.____ und A.____ rechtskräftig geschieden. Gemäss Ziffer 2 der mit besagtem Scheidungsurteil genehmigten Scheidungskonvention vom 26. April 2007 wurde A.____ verpflichtet, der geschiedenen Ehefrau mit Wirkung ab Rechtskraft der Ehescheidung bis zu dessen ordentlichen Pensionierung einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘060.00 zu

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezahlen. Am 9. Februar 2017 erhob A.____ (Kläger im erstinstanzlichen Verfahren; nachstehend Berufungsbeklagter) beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils vom 7. Mai 2007 und beantragte unter anderem die vollumfängliche Aufhebung seiner Unterhaltspflicht ab Klageeinreichung. Im Sinne eines Verfahrensantrages ersuchte er das angerufene Gericht, den vom Kläger an die Beklagte zu leistenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag vorsorglich bereits für die Dauer des Abänderungsverfahrens aufzuheben. Als Grund für das eingeleitete Abänderungsverfahren nannte der Kläger im Wesentlichen, den Verlust seiner Arbeitsstelle per Ende Juli 2014 und das bisherige Scheitern nach seinem Wegzug aus der Schweiz nach Südafrika, eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Ausser einer privaten Altersrente der C.____ AG von CHF 2‘968.10 pro Monat erziele er kein Einkommen. Sein persönlicher Grundbedarf in Südafrika belaufe sich auf CHF 3‘150.00, weshalb es ihm unter diesen Umständen nicht mehr möglich sei, seiner geschiedenen Ehefrau und Beklagten den ursprünglich festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘060.00 zu bezahlen. B. Nach durchgeführter Einigungsverhandlung hob der Zivilkreisgerichtspräsident Ost die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten gemäss Scheidungsurteil bzw. genehmigter Nebenfolgenvereinbarung mit Verfügung vom 23. Mai 2017 für die Dauer des Abänderungsverfahrens rückwirkend per 1. März 2017 auf. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der Kläger seine Stelle in der Schweiz bereits im Jahre 2014 verloren habe und seither nur noch über eine Altersrente von monatlich CHF 2‘968.10 verfüge. Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf von insgesamt CHF 3‘150.00 sei zumindest bei der lediglich summarisch vorzunehmenden Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Es stehe ausser Frage, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, den seinerzeit festgelegten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘060.00 zu bezahlen, weshalb dessen Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten bereits für die Dauer des Verfahrens mit Wirkung per dem der Klageeinreichung folgenden Monat und demzufolge per 1. März 2017 aufzuheben sei. Daran würden auch die Einwendungen der Beklagten nichts zu ändern vermögen, wonach dem Kläger bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ihm auch ein gewisser Vermögensverzehr zuzumuten sei und auch einzelne Positionen bei der Berechnung des Grundbedarfs bestritten würden. Die Frage des Vermögensverzehrs könne vorläufig mangels Vorliegen der relevanten Unterlagen nicht beurteilt werden. Die fehlende Leistungsfähigkeit sei in tatsächlicher Hinsicht offenkundig. Über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens oder eines Vermögensverzehrs sei nicht im vorsorglichen Massnahmeverfahren durch das Zivilkreisgerichtspräsidium, sondern im ordentlichen Verfahren durch die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts zu entscheiden. Gleiches gelte für die Hinterfragung des Grundbedarfs durch

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beklagte, weshalb die vorsorglich anzuordnende Aufhebung des Unterhaltsbeitrages bereits für die Dauer des Verfahrens auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt sei. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 erhebt B.____ (Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren; nachstehend Berufungsklägerin), vertreten durch Advokat Michael Blattner, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung und beantragt in Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Ost vom 23. Mai 2017, es sei der Antrag des Berufungsbeklagten auf vorsorgliche Aufhebung des von ihm an die Berufungsklägerin zu bezahlenden nachehelichen Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens abzuweisen. Eventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Ost vom 23. Mai 2017 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt die Berufungsklägerin an, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie begründet ihre Anträge zusammenfassend damit, dass die Vorinstanz mehrfach den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewendet habe. Die Berufungsklägerin habe in der Einigungsverhandlung jede einzelne Bedarfsposition des Berufungsbeklagten bestritten und dies auch ausführlich begründet, ohne dass die Vorinstanz darauf eingegangen wäre. Des Weiteren habe der Vorderrichter unberücksichtigt gelassen, dass der Berufungsbeklagte die Verschlechterung seiner Einkommenssituation durch die Übersiedlung nach Südafrika vor Ablauf der Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung selber verschuldet habe, was bei der Sachverhaltsfeststellung aber hätte berücksichtigt werden müssen. In rechtlicher Hinsicht sei der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft, da das Zivilkreisgericht eine vorsorgliche Massnahme getroffen habe, ohne dass die entsprechenden besonderen Voraussetzungen überprüft worden seien und auch ohne dass dieselben in casu durch den gesuchstellenden Unterhaltsschuldner glaubhaft gemacht worden seien. D. Mit Eingabe vom 3. August 2017 erstattet der Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, seine Berufungsantwort und beantragt die Abweisung sowohl der Berufung als auch des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Er weist das seitens der Berufungsklägerin behauptete Fehlen der Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Wesentlichen mit der Begründung zurück, es sei gerichtsnotorisch, dass jemand, der weder über genügend Einkommen noch Vermögen verfüge, keinen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘060.00 leisten könne. Die sich daraus ergebende Konsequenz sei ebenso logisch wie objektiv nachvollziehbar, nämlich die Überschuldung des Zahlungspflichtigen. Es sei offensichtlich, dass der Berufungsbeklagte zurzeit über keine Mittel verfüge, um den Unterhaltsbeitrag

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezahlen zu können. Zudem nimmt er zu seinen seitens der Berufungsklägerin bestrittenen Bedarfspositionen im Einzelnen Stellung. E. Mit Verfügung vom 7. August 2017 schloss der Kantonsgerichtspräsident den Schriftenwechsel, erteilte der Berufung die aufschiebende Wirkung und stellte den Parteien den Entscheid der Dreierkammer gestützt auf die Akten in Aussicht. Mit Eingabe vom 14. August 2017 reichte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin seine Honorarnote ein, welche dem Berufungsbeklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Berufungsverfahren bildet eine vorsorgliche Massnahme vermögensrechtlicher Natur im Sinne von Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO, nämlich die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost im Verfahren 120 17 364 II vom 23. Mai 2017, mit welcher die nacheheliche Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin für die Dauer des Verfahrens um Abänderung des Scheidungsurteils rückwirkend per 1. März 2017 aufgehoben wurde. Der Berufungsbeklagte beantragte vor erster Instanz die Aufhebung seiner bisherigen Unterhaltspflicht zur Leistung von monatlich CHF 4‘060.00 mit Wirkung ab Einreichung der Klage am 9. Februar 2017 für die Dauer des Abänderungsverfahrens. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit zweifellos erreicht, zumal seither mehr als 8 Monate vergangen sind. 2. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO somit innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die gestützt auf Art. 239 Abs. 2 ZPO nachgelieferte Begründung des angefochtenen Entscheids wurde der Berufungsklägerin am 28. Juni 2017 zugestellt. Die Berufung ist am 10. Juli 2017 der Schweizerischen Post übergeben und demnach rechtzeitig erklärt worden (Art. 142 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht – entgegen der irrtümlichen Ankündigung in der Schlussverfügung vom 7. August 2017 – nicht die Dreierkammer, sondern das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 3. Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsklägerin reklamiert einerseits ungenügende und somit unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz beim Grundbedarf des Berufungsbeklagten und bei dessen (hypothetischen) Erwerbsmöglichkeiten und zur Frage eines allfälligen Vermögensverzehrs. Andererseits wirft sie dem Zivilkreisgerichtspräsidium im Zusammenhang mit den Voraussetzungen vorsorglichen Rechtsschutzes fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Sämtliche Beanstandungen stellen zweifellos im Berufungsverfahren zulässige Rügen dar. Da auch die weiteren Voraussetzungen des Rechtsmittelverfahrens erfüllt sind (Art. 59 ZPO), insbesondere auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Berufung einzutreten. 4.1 Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz hätte den Antrag des Berufungsbeklagten auf vorsorgliche Aufhebung seiner Unterhaltspflicht für die Dauer des Verfahrens abweisen müssen, da es diesem an einer hinreichenden Begründung des Anspruchs auf vorsorglichen Rechtsschutz mangle. Weder sei dargelegt worden, inwiefern Dringlichkeit für eine solche Massnahme bestehe, noch habe der Unterhaltsschuldner dargetan, inwiefern ihm ohne die beantragte Massnahme ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. 4.2 Das Zivilkreisgerichtspräsidium erwog im angefochtenen Entscheid, dass nach Art. 276 ZPO eine vorsorgliche Herabsetzung oder Aufhebung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils grundsätzlich nur dann möglich sei, wenn besondere Umstände dies als geboten erscheinen liessen, was beispielsweise dann der Fall sei, wenn dem Unterhaltsschuldner in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bereits für die Dauer des Verfahrens offenkundig nicht mehr zugemutet werden könne, den seinerzeit festgelegten Unterhaltsbeitrag weiterhin zu bezahlen. Aus den tatsächlichen Begebenheiten würde sich ohne weiteres ergeben, dass dem Berufungsbeklagten die Bezahlung des bisherigen Unterhaltsbeitrages von CHF 4‘060.00 nicht mehr zugemutet werden könne. Nachdem er seine Arbeitsstelle durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den vormaligen Arbeitgeber per Ende Juli 2014 verloren habe und er mit der seit Januar 2015 bezogenen privaten Altersrente von CHF 2‘968.10 nicht einmal seinen für das summarische Verfahren hinreichend plausibilisierten Bedarf von CHF 3‘150.00 zu decken vermöge, bestehe für einen Unterhaltsbeitrag kein Raum mehr. Nicht Gegenstand des vorsorglichen Massnahmeverfahrens, sondern des Hauptverfahrens und demnach durch die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts zu

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht beurteilen, seien die Fragen eines allfälligen hypothetischen Einkommens des Unterhaltspflichtigen, der Zusammensetzung und Bezifferung dessen persönlichen Grundbedarfs sowie eines allfälligen Vermögensverzehrs. 4.3. Gemäss Art. 284 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 276 ZPO kann das Gericht im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt es immer auch die Voraussetzungen nach Art. 261 ZPO zu beachten, wonach eine Partei Anspruch auf schnelle richterliche Hilfe durch Erlass vorsorglicher Massnahmen hat, wenn sie glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt wird oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Für die Anordnung solcher Massnahmen muss eine zeitliche Dringlichkeit bestehen. Zudem müssen die Massnahmen verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Entsprechend ihrem Zweck setzt die vorsorgliche Massnahme einen zivilrechtlichen Anspruch der gesuchstellenden Partei voraus, für den sie des vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. Die gesuchstellende Partei muss ihren Verfügungsanspruch, die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens, glaubhaft machen (SPRECHER, in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basel 2017, 3. Aufl., Art. 261 ZPO N 15). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn das Hauptbegehren unbegründet oder wenig aussichtsreich ist. Es ist daher eine Hauptsachenprognose zu treffen (SPRECHER, in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basel 2017, 3. Aufl., Art. 261 ZPO N 38). Sodann hat das angerufene Gericht eine sog. Nachteilsprognose zu stellen, nach welcher die Frage zu beurteilen ist, inwiefern der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil aus der Rechtsverletzung durch den Gesuchsgegner entsteht. Es ist glaubhaft zu machen, dass durch Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess durch eine bestehende Verletzung des materiellen Anspruchs dieser so, wie er lautet (d.h. die Realvollstreckung), vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesentlich erschwert wäre, oder dass dem Gesuchskläger ungeachtet der Möglichkeit nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil droht (SPRECHER, in: BSK- ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basel 2017, 3. Aufl., Art. 261 ZPO N 16). Das Gericht hat dabei zunächst zu untersuchen, welcher Nachteil droht, wenn keine vorsorgliche Massnahme angeordnet wird (SPRECHER, in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basel 2017, 3. Aufl., Art. 261 ZPO N 28). Kann hinreichender Rechtsschutz ebenso gut im Hauptverfahren erreicht werden, fehlt es an der zeitlichen Dringlichkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Für die Hauptsachen- und Nachteilsprognose bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Verfahren betreffend Abänderung von nachehelichem Unterhalt gelten besondere Regeln. Die Herleitung derselben hat zum einen vor dem Hintergrund von Art. 261 ZPO unter Berücksichtigung familienrechtlicher Besonderheiten zu erfolgen. Zum andern gilt es in zivilprozessualer Hinsicht zu bedenken, dass vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren mit herabgesetztem Beweismass, wenn auch vorläufig für die Dauer des Verfahrens, eine rechtskräftige nacheheliche Unterhaltsregelung gemäss Scheidungsurteil abzuändern oder aufzuheben vermögen. Letzteres begründet den Ausnahmecharakter vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsprozess, weshalb solche nur in dringenden Fällen und unter speziellen Umständen gerechtfertigt sind (BGE 118 II 228). Grundvoraussetzung bilden gemäss Bundesgericht hierfür liquide tatsächliche Verhältnisse, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen. Soll schon im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Unterhaltsrente gekürzt oder aufgehoben werden, bedarf es darüber hinaus eines dringenden Bedürfnisses, denn der Grundsatz ist und bleibt, dass das rechtskräftige Scheidungsurteil solange vollstreckt werden muss und Auswirkungen zeitigt, als das Abänderungsurteil selbst nicht in Rechtskraft erwachsen ist (BGer 5P.101/ 2005 E. 3 mit Hinweis auf BGE 118 II 228). An den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen von Abänderungsverfahren sind deshalb ebenso strenge Anforderungen zu knüpfen wie an die Abänderung selbst (OGer BE ZK 12 377 HOH, in: FamPra 2013 S. 211 ff. E. 2). Ausnahmen dürfen nur mit Zurückhaltung zugelassen werden. Eine vorsorgliche Abänderung kann sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Schuldner ausserstande ist, ohne schwerwiegende Nachteile die Rente während des Abänderungsverfahrens auszurichten und die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der anderen Partei schon während des Verfahrens zugemutet werden kann (BGer 5P.101/2005 E. 3; OGer ZH LF160013 E. 9). Die Prüfung, inwiefern liquide Verhältnisse vorliegen und ob positive Prozessaussichten bestehen, ist gestützt auf die Voraussetzungen vorzunehmen, welche die Abänderung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages zur Folge haben, was unter anderem bei Vorliegen wesentlicher und dauerhafter Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen der Fall sein kann. (Art. 129 Abs. 1 ZGB; SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, Bern 2017, 3. Aufl., Art. 129 ZGB N 10 ff.). Die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit kann in einer Einkommenseinbusse und/oder höheren finanziellen Belastungen begründet sein. Allerdings ist nicht bei jeder negativen Veränderung eine Abänderung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht gerechtfertigt. Freiwillige Dispositionen, welche eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bewirken, sind unter Umständen unbeachtlich. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zwar bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. So-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht weit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Salär angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (exemplarisch BGE 137 III 118 E. 2.3). Vermindert der Unterhaltsberechtigte sein Einkommen in Schädigungsabsicht, so ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4). 4.4 Auch für den Entscheid über die vorläufige Aufhebung der Unterhaltspflicht im vorliegenden Fall wäre somit eine Hauptsachen- und Nachteilsprognose zu stellen gewesen. Das Kantonsgericht teilt die Ansicht der Berufungsklägerin, dass der Vorderrichter weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine hinreichende Prüfung der Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes im Abänderungsprozess vorgenommen hat. Er stützte seinen Aufhebungsentscheid allein auf die Umstände, dass der Unterhaltsschuldner seine Stelle in der Schweiz verloren habe, sich seine Erwerbsaussichten in Südafrika nicht verwirklichen liessen und er lediglich noch auf eine private Altersrente zurückgreifen könne, deren Höhe (rund CHF 2‘900.00) offensichtlich nicht ausreiche, den bisherigen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘060.00 zu leisten. Wegen dieser Unzumutbarkeit sei das Gesuch um Aufhebung der Unterhaltspflicht bereits für die Dauer des Abänderungsprozesses gutzuheissen. Keine Beachtung schenkte der Zivilkreisgerichtspräsident dem Umstand, dass bei der Nachteilsprognose nicht nur die Seite des Pflichtigen, sondern auch die Verhältnisse der Unterhaltsberechtigten miteinzubeziehen sind. Nur wenn eine vorsorgliche Massnahme für die Berechtigte keine übergebührende Härte zur Folge hat, ist die vorläufige Aufhebung eines rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeitrages in einem Abänderungsprozess bereits für die Dauer des Verfahrens angezeigt. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte über keine anderen (Erwerbs-)Einnahmen verfügt, weshalb ein Wegfall der Alimente von monatlich CHF 4‘060.00 schwer wiegen würde. Diese Ausgangslage spricht bereits gegen die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung, welcher eine vollständige Aufhebung der Unterhaltspflicht für die Dauer des Abänderungsverfahrens zu rechtfertigen vermöchte.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nicht zutreffend ist nach Ansicht des Kantonsgerichts sodann die Erwägung der Vorinstanz, wonach es auf die Zusammensetzung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und die Frage einer allfälligen Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht ankommen könne, sondern dass diese Fragen erst im Hauptentscheid zu beurteilen wären. Dem ist vor allem mit dem Hinweis darauf zu widersprechen, dass die Hauptsachenprognose mit einer gewissen Verlässlichkeit zu Gunsten des Abänderungsklägers auszufallen hat, um die Aufhebung eines rechtskräftigen Entscheids im vorsorglichen Massnahmeverfahren zu begründen. Will der Unterhaltsschuldner eine Veränderung der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsregelung herbeiführen, hat er unter anderem hinreichend darzulegen, wie sich seine Leistungsfähigkeit seit dem Erstentscheid dauerhaft und wesentlich verändert hat. Hierbei spielt naturgemäss nicht nur eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse eine Rolle, zumal eine Veränderung im Bedarf die Reduktion auf der Einnahmeseite (teilweise) auffangen könnte. Ebenso ist das aktuelle tatsächliche Einkommen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nur relevant, wenn nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines hypothetischen Einkommens erfüllt sind. Indem der Zivilkreisgerichtspräsident sich vor den substantiierten Einwendungen der Berufungsklägerin zum Bedarf des Berufungsbeklagten verschlossen hat und der Prüfung der Ausschöpfung der Leistungskapazität und einer allfälligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im vorsorglichen Massnahmenentscheid die Relevanz abgesprochen hat, hat er es zunächst einmal unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen. Wenn auch der Berufungsbeklagte seine Stelle in der Schweiz durch Kündigung des Arbeitgebers per 31. Juli 2014 verloren hat, sind die Umstände seiner Auswanderung nach Südafrika und Abklärungen zu seinen Erwerbsaussichten auf dem anderen Kontinent und in der Schweiz unter Umständen unterhaltsrechtlich bedeutsam. Ebenso hat der Unterhaltsschuldner immerhin durch eigene Disposition auf weitere Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz verzichtet. Diese Ausgangslage hätte es in rechtlicher Hinsicht im Kontext mit der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen (Ersatz-)Einkommens zu würdigen gegolten. Durch die vollständige Ausklammerung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners hat das Zivilkreisgerichtspräsidium Recht verletzt, da es dem Berufungsbeklagten vorläufigen Rechtschutz gewährte, ohne in casu eine summarische Hauptsachen- und Nachteilsprognose erstellt zu haben. Im Weiteren wäre bei der Nachteilsprognose auch der Bestand allfälligen Vermögens zu berücksichtigen gewesen, dessen Anzehrung dem Unterhaltsschuldner je nach Höhe zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten allenfalls zuzumuten gewesen wäre. Aus dem Protokoll der Einigungsverhandlung vom 23. Mai 2017 in den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Berufungsklägerin behauptete, dass der Berufungsbeklagte aus dem Verkauf einer Liegenschaft einen Erlös von mindestens CHF 100‘000.00 erzielt

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe, was von dessen Rechtsvertreterin nur mit Nichtwissen bestritten werden konnte. Auch diesem Umstand hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine Rechnung getragen. Zusammenfassend erweist sich die Berufung somit als begründet, weshalb der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 23. Mai 2017 aufzuheben ist. 4.5 Auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nach Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung in wesentlichen Punkten der Hauptsachen- und Nachteilsprognose gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO kann jedoch verzichtet werden. Denn das Zivilkreisgericht hätte dem Begehren des Abänderungsklägers um vorsorgliche Aufhebung des Unterhaltsbeitrages von vornherein nicht entsprechen dürfen. Der Berufungsbeklagte beschränkte sich in seiner Klage vom 9. Februar 2017 darauf, einen Antrag auf Aufhebung seiner Unterhaltspflicht für die Dauer des Abänderungsprozesses zu formulieren, ohne diesen hinreichend zu begründen. Seine Ausführungen konzentrierten sich auf den aus seiner Sicht relevanten Sachverhalt zur Hauptsache, indem er darzulegen versuchte, weshalb es ihm nicht mehr möglich sei, ein Einkommen zu erzielen, um den Unterhalt zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau in bisheriger Höhe gemäss Scheidungsurteil zu bestreiten. Des Weiteren machte er Angaben zu seinem aktuellen Bedarf in Südafrika. Überhaupt nicht substantiiert hat er indessen weder in seiner Klage vom 9. Februar 2017 noch an der Einigungsverhandlung vom 23. Mai 2017, inwiefern er (zum Beispiel mangels Vermögen) ausserstande sei, ohne schwerwiegende Nachteile die Rente während des Abänderungsverfahrens weiterhin auszurichten. Geschweige denn setzte er sich mit der Situation der Unterhaltsgläubigerin auseinander. Eine Interessenabwägung zwischen den Parteien fehlt, weshalb der Berufungsbeklagte auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Berufungsklägerin eine Aufhebung der Rente schon während des Verfahrens zugemutet werden könnte. Letzteres ist im Übrigen bei einem Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘060.00 und dem Umstand, dass die Berufungsklägerin über kein weiteres Einkommen verfügt, schwerlich vorstellbar. Vollständig ausgeblendet hat der Gesuchsteller schliesslich auch, dass für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit dargetan und glaubhaft gemacht werden muss. Zudem spricht das Zuwarten des Berufungsbeklagten während mehr als zwei Jahren mit seiner Abänderungsklage und dem Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, ohne dass dafür ein Grund angegeben wurde oder ein solcher aus den Umständen ersichtlich wäre, nachdem er seine Stelle bereits im Juli 2014 verloren hatte und seine Erwerbsbemühungen in Südafrika seit Januar 2015 gescheitert waren, gegen das Vorliegen einer Dringlichkeit. In Gutheissung der Berufung ist der erstinstanzliche Entscheid somit aufzuheben und das Gesuch des Berufungsbeklagten vom 9. Februar 2017 um vorsorgliche Aufhebung

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsklägerin für die Dauer des Verfahrens mangels hinreichender Substantiierung der entsprechenden Voraussetzungen abzuweisen. 5. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten für den Massnahmenentscheid noch nicht verlegt, weshalb sich ein reformatorischer Entscheid im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO erübrigt. Im Berufungsverfahren dringt die Berufungsklägerin mit ihren Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 10. Juli 2017 vollumfänglich durch, weshalb sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten dem Berufungsbeklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2‘000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT], SGS 170.31). Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) festzusetzen. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat mit Eingabe vom 14. August 2017 eine Honorarnote eingereicht, welche dem Berufungsbeklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Das geltend gemachte Honorar von CHF 4‘171.60 für 14.95 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 je Stunde zuzüglich Auslagen und MWSt wurde vom Berufungsbeklagten nicht beanstandet, ist tarifkonform und als der Streitsache angemessen einzustufen, weshalb der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung in beantragter Höhe zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 1 der Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost im Verfahren 120 17 364 II vom 23. Mai 2017 aufgehoben und stattdessen verfügt: „ Der Antrag des Klägers vom 9. Februar 2017 um vorsorgliche Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Sissach vom 7. Mai 2007 (Ziffer 2 des Urteils vom 7. Mai 20017 sowie Ziffer 2 der Vereinbarung vom 26. April 2007) für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen.“

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 4‘171.60 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

400 2017 238 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.10.2017 400 2017 238 (400 17 238) — Swissrulings