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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.05.2016 400 2016 27 (400 16 27)

10 maggio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,098 parole·~20 min·5

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. Mai 2016 (400 16 27) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen / Säumnis des Gesuchsbeklagten

Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, vertreten durch B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, Friedensgasse 2, Postfach 316, 4143 Dornach 1, Klägerin gegen C.____, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Verfügung vom 14. Dezember 2015 der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Kammer I) A. A.____ und C.____ lebten gemeinsam in der Liegenschaft am X.____weg 9 in Y.____. Am 30. Oktober 2015 setzte die KESB Gelterkinden-Sissach B.____ als Vertretungsbeiständin für A.____, mittlerweile wohnhaft in Z.____, ein und ermächtigte sie unter anderem, sämtliche

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massnahmen, insbesondere rechtlicher Natur, zur Sicherung des Eigentums von A.____ zu treffen und darüber hinaus stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein sowie A.____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten. Im Weiteren wurde der Beiständin die Befugnis erteilt, alle ihre Wohnräume, auch diejenigen am X.____weg 9 in Y.____ betreten zu können. Mit Gesuch vom 3. November 2015 gelangte Rechtsanwalt Dr. Roland Müller in Vertretung von B.____ an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und beantragte, es sei C.____ als Gesuchsbeklagten gerichtlich zu verbieten, über das in seinem Haus am X.____weg 9 in Y.____, insbesondere im Keller links unterhalb der Briefkästen sowie in der Wohnung, insbesondere im Zimmer hinter dem Bett von A.____ als Gesuchstellerin (gegenüber der Toilettentür) verbliebene Eigentum der Gesuchstellerin (Möbel, persönliche Effekten, Sammelgegenstände usw.) zu verfügen. Ferner sei der Gesuchsbeklagte gerichtlich anzuweisen, der Beiständin zusammen mit Hilfspersonen sofort Zugang zu Keller und Wohnung zu verschaffen, damit die der Gesuchstellerin gehörenden Sachen abgeholt werden könnten. Sodann sei der Gesuchsgegner gerichtlich anzuweisen, der Gesuchstellerin bzw. der Beiständin die Gegenstände herauszugeben. Ausserdem sei der Gesuchsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin unverzüglich die Schlüssel zur Liegenschaft W.____strasse 5 in Z.____ sowie zum Lager in V.____ herauszugeben. Die richterliche Verfügung sei mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden, unter o/e- Kostenfolge. B. Nachdem sich C.____ nicht hatte vernehmen lassen, entsprach die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 den Anträgen der Gesuchstellerin und verbot dem Gesuchsbeklagten bis auf weiteres über das in seinem Haus X.____weg 9 in Y.____, insbesondere im Keller links unterhalb der Briefkästen, sowie in der Wohnung, insbesondere im Zimmer hinter dem Bett der Gesuchsklägerin (gegenüber Toilettentür) verbliebene Eigentum der Gesuchsklägerin (Möbel, persönliche Effekten, Sammelgegenstände usw.) zu verfügen. Der Gesuchsbeklagte wurde bis auf weiteres angewiesen, der Beiständin zusammen mit Hilfspersonen Zugang zu Keller und Wohnung zu verschaffen, damit die der Gesuchsklägerin gehörenden Sachen abgeholt werden könnten. Der Gesuchsbeklagte wurde sodann bis auf weiteres angewiesen, der Gesuchsklägerin bzw. der Beiständin die besagten Gegenstände herauszugeben. Ferner wurde der Gesuchsbeklagte verpflichtet, der Gesuchsklägerin unverzüglich die Schlüssel zur Liegenschaft W.____strasse 5 in Z.____ sowie zum Lager in V.____ herauszugeben. Im Missachtungsfalle drohte das Gericht die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB an. Schliesslich wurde der Gesuchsklägerin Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage angesetzt. In der Begründung des Entscheids erwog das Gericht zusammengefasst, der Gesuchsbeklagte habe sich nicht vernehmen lassen und die Gesuchsklägerin vermöge somit hinreichend darzulegen, dass ein Hauptanspruch begründet und dieser durch den Gesuchsbeklagten verletzt worden sei. Als zu befürchtenden Nachteil ohne Erlass von Massnahmen habe die Gesuchsklägerin angegeben, es könnte weiterer Schaden entstehen, indem der Gesuchsbeklagte ihre Sachen verschwinden lasse. Auch hierzu habe sich der Gesuchsbeklagte nicht vernehmen lassen, weshalb auch die Voraussetzung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils aus der Rechtsverletzung vorliege.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Am 28. Januar 2016 reichte C.____, vertreten durch Dr. Thomas Christen, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2015 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost ein. Er liess beantragen, die besagte Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungsbeklagten. Zur Begründung führte der Rechtsmittelkläger zusammengefasst aus, die Parteien hätten eine langjährige partnerschaftliche Beziehung geführt, welche andauere. Bis zum Vorfall im vergangen Oktober hätten sie gemeinsam sein Haus in Y.____ bewohnt und einen gemeinsamen Haushalt geführt, folglich hätten beide Parteien persönliche Effekten und Gegenstände im Haus. Solange die Berufungsbeklagte keinen einzigen ihr gehörenden Gegenstand bezeichnen könne, sei es für den Berufungskläger kaum möglich zu wissen, über welche Gegenstände er verfügen dürfe. Mit dem Verbot über das in seiner Wohnung verbliebene Eigentum der Berufungsbeklagten zu verfügen, würde ihm somit verunmöglicht über irgendeinen Gegenstand in seinem Haushalt zu verfügen. Dies komme einem generellen Verfügungsverbot gleich, was ihn in seinen persönlichen Eigentumsrechten beschränke. Der Berufungskläger sei eindeutig Besitzer aller Gegenstände, welche sich in seinem Haus befinden würden. Für die Zuweisung des Eigentums müsse klar sein, um welche Gegenstände es sich überhaupt handle. Folglich sei es unerlässlich, dass diese genau spezifiziert würden, damit der berechtigte Eigentümer seinen Anspruch überhaupt geltend machen könne. D. Mit der Stellungnahme vom 25. Februar 2016, beantragte die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, es sei die Berufung vom 28. Januar 2016 abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Verhalten des Berufungsbeklagten (gemeint Berufungsklägers) sei rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe ihre persönlichen Gegenstände so gut es in ihrem Gesundheitszustand für sie noch möglich gewesen sei, im Keller links unterhalb der Briefkästen und im Zimmer, in welchem sie geschlafen habe, hinter ihrem Bett zusammengetragen. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes sei es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, ihre persönlichen Gegenstände einzeln aufzulisten, sie habe lediglich noch die erwähnten zwei Orte im fraglichen Haus nennen können, wo sie diese persönlichen Gegenstände zusammengetragen hätte. Der Beklagte habe sich zudem standhaft geweigert, der Klägerin und ihrer Beiständin Zugang zum Haus zu gewähren und ihre persönlichen Gegenstände abzuholen oder bei der Herausgabe dieser Gegenstände mitzuwirken. Er habe mit seiner querulatorischen Einstellung nicht nur die Zusammenarbeit mit der Klägerin gänzlich verweigert, sondern sich auch gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht nicht vernehmen lassen und sei verantwortlich, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, ihre persönlichen Gegenstände zu bezeichnen. Es gehe lediglich um einige persönliche Gegenstände der Klägerin. Für diese persönlichen Gegenstände gehe die herrschende Lehre von eindeutigem Alleinbesitz von einer beteiligten Person aus. Indem der Beklagte der Klägerin den Zugang zur Wohnung verwehre, habe er zwar eigenen Besitz an diesen persönlichen Gegenständen der Klägerin begründet, sei jedoch nicht Besitzer im Sinne von Art. 930 ZGB dieser persönlichen Gegenstände der Klägerin geworden. Der Beklagte als jetziger Besitzer habe das Recht an diesen erwähnten persönlichen Gegenständen somit von der Klägerin als früheren Besitzerin - und Eigentümerin - nicht ordnungsgemäss sondern durch verbotene Eigenmacht erworben.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Die Berufung richtet sich gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 14. Dezember 2015. Mit besagter Verfügung ordnete die Gerichtspräsidentin diverse Massnahmen vor Rechtshängigkeit einer Klage an. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. Dies gilt uneingeschränkt für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten und für vermögensrechtliche Streitigkeiten ab einem Streitwert von CHF 10'000.00. Die vorliegende Streitigkeit ist in der Gesamtheit grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur, wurden doch mit der angefochtenen vorsorglichen Massnahme Verbote und Anordnungen zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes verfügt. Für die vorsorglichen Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist daher gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die nachträgliche schriftliche Begründung der Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 14. Dezember 2015 wurde dem Gesuchsbeklagten am 18. Januar 2016 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ist mit Postaufgabe der Berufung am 28. Januar 2016 eingehalten. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von CHF 500.00 wurde geleistet. Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (VOLKART, in: DIKE- Kommentar ZPO, N 1 zu Art. 316 ZPO). Die vorliegende Sache erscheint ohne weiteres spruchreif, so dass bereits nach dem ersten Schriftenwechsel aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 lit. a ZPO die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden. Unter unrichtiger Anwendung des Rechts ist grundsätzlich dasselbe zu verstehen wie unter dem Begriff „Rechtsverletzung“. Rechtsfragen betreffen die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, also die Subsumtion unter einen Tatbestand sowie die Bestimmung der Rechtsfolge. Die Unrichtigkeit kann sich darin äussern, dass ein Rechtssatz nicht berücksichtigt oder in seinem Sinn verkannt wird, der Fehler also auf einer mangelhaften Auslegung beruht. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung ist umfassend zu verstehen. So können die Mängel insbesondere sowohl Verfahrens- wie auch materielles Recht betreffen. Da im Berufungsverfahren allgemein nicht bloss eine offensichtliche, sondern auch eine einfache unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geltend gemacht werden kann, ist nicht notwendig, dass eine Rechtsfrage qualifiziert unrichtig, also schlechterdings unhaltbar ist bzw. gegen klares Recht verstösst und daher als willkürlich bezeichnet werden kann. Vielmehr genügt es, wenn ein Entscheid zwar nicht als stossend, die getroffene Lösung aber dennoch als unrichtig anzusehen ist. Bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts hat das Gericht die in Betracht kommenden Rechtssätze gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen anzuwenden (iura novit curia), wobei Prozessrecht und materielles Recht gleichermassen darunter fallen. Daraus ergibt sich, dass die Eventualmaxime nicht für die rechtliche Begründung der Parteistandpunkte gilt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das kantonale Obergericht ist vielmehr stets von Amtes wegen dazu verpflichtet, die Rechtsfragen zu prüfen und die richtigen Normen anzuwenden. Ausführungen zur rechtlichen Situation können daher nicht als Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wendet mithin das Recht von Amtes wegen an. Es ist somit weder an die in der Berufung geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; so kann es ein Rechtsmittel aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Berufung mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. 3.1 Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost entsprach dem Gesuch der Klägerin und verbot dem Beklagten mit der angefochtenen vorsorglichen Massnahme im Wesentlichen über diverse Gegenstände zu verfügen und diese Gegenstände herauszugeben. Im Missachtungsfalle drohte das Gericht die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB an. Das Gericht erwog im Wesentlichen, der Beklagte habe sich nicht zum Gesuch vernehmen lassen und die Klägerin habe hinreichend dargelegt, dass ein Anspruch begründet und dieser durch den Beklagten verletzt worden sei. Als zu befürchtenden Nachteil ohne Erlass von Massnahmen sei angegeben worden, es könnte weiterer Schaden entstehen, indem der Beklagte Sachen verschwinden lasse. Auch hierzu habe sich der Beklagte nicht vernehmen lassen, weshalb auch die Voraussetzung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils aus der Rechtsverletzung vorliege. Der Beklagte lässt vor dem oberen Gericht im Wesentlichen sinngemäss die fehlende bzw. die mangelhafte Spezifikation der Gegenstände beanstanden. Solange die Berufungsbeklagte keinen einzigen ihr gehörenden Gegenstand bezeichnen könne, sei es für ihn kaum möglich zu wissen, über welche Gegenstände er verfügen dürfe. Er sei eindeutig Besitzer aller Gegenstände, welche sich in seinem Haus befinden würden. Für die Zuweisung des Eigentums müsse klar sein, um welche Gegenstände es sich überhaupt handle. Die Berufungsbeklagte entgegnet, das Verhalten der Gegenpartei sei rechtsmissbräuchlich. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, ihre persönlichen Gegenstände einzeln aufzulisten, sie habe lediglich noch die erwähnten zwei Orte im fraglichen Haus nennen können, wo sie diese persönlichen Gegenstände zusammengetragen habe. Der Beklagte als jetziger Besitzer habe das Recht an diesen erwähnten persönlichen Gegenständen somit von der Klägerin als früheren Besitzerin und Eigentümerin nicht ordnungsgemäss, sondern durch verbotene Eigenmacht erworben. 3.2 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Basis jeder vorsorglichen Massnahme ist folglich ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers. Der Begriff „zustehender Anspruch“ gemäss Art. 261 lit. a ZPO verweist in diesem Sinn ausschliesslich auf eine Grundlage im materiellen Zivilrecht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anspruch auf Leistung (positiver oder negativer Art), auf Gestaltung oder lediglich auf Feststellung gerichtet ist. Ein Rechtsschutzinteresse am Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt sodann eine Gefährdungslage voraus, die der Gesuchsgegner durch sein Verhalten - dieses kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen - entstehen lässt, indem er den Anspruch bereits verletzt hat oder zu verletzen droht. Ein Verfügungsgrund ist erst dann gegeben, wenn die inskünftige Vollstreckung des zu sichernden Rechts ohne den Erlass der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massnahme zumindest als gefährdet erscheint oder - speziell bei Gestaltungs- oder Feststellungsansprüchen - die Veränderung des bestehenden Zustands zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Gesuchsteller führen würde. Zwischen dem Erlass der vorsorglichen Massnahme und der Abwendung eines durch das Verhalten der Gegenpartei drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils besteht ein zwingender Zusammenhang. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nachteil materieller oder immaterieller Natur ist. Massgeblich für die Beurteilung des Nachteils und der Bedrohungslage sind dabei objektive Kriterien und nicht die subjektiven Vorstellungen des Gesuchstellers. Auch wenn in Art. 261 ZPO nicht explizit genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen. Gemäss Botschaft ZPO (S. 7354) ist die zeitliche Dringlichkeit implizit im Kriterium des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils enthalten. Die Frage der Dringlichkeit bemisst sich dabei immer am vom Gesuchsteller geltend gemachten primären Realerfüllungsanspruch und nicht an einem allfälligen, bloss sekundär gegebenen Schadenersatzanspruch. Allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterliche Endurteil ohne weiteres abgewartet werden kann. Ebenfalls nicht ausdrücklich in Art. 261 ZPO genannt, aber dennoch durchwegs zu beachten, ist das Verhältnismässigkeitsprinzip bei vorsorglichen Massnahmen (BOTSCHAFT ZPO, S. 7354). Dies folgt schon aus dem Umstand, dass eine vorsorgliche Massnahme - bevor ein definitives richterliches Urteil über den behaupteten Anspruch vorliegt - in die Rechtslage der Gegenpartei eingreift. Das Kriterium der Verhältnismässigkeit bzw. Notwendigkeit der Massnahme spielt dabei nicht nur bei der Frage, ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen ist, eine Rolle, sondern betrifft auch unmittelbar den Inhalt einer allenfalls getroffenen Massnahme. Die Massnahme soll im Rahmen dieser Abwägung zwischen den Interessen des Gesuchstellers und denjenigen der Gegenpartei nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des durch den Gesuchsteller glaubhaft gemachten Anspruchs notwendig ist (zum Ganzen vgl. HUBER, in: Thomas Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N 17 ff. zu Art. 261 ZPO). 3.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet die Berufung des Rechtsmittelklägers als begründet. Die Vorinstanz versäumte es, die vorstehenden Voraussetzungen zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme gehörig zu prüfen. Zwar legte es im Rahmen des Entscheides die gesetzlichen Grundlagen von Art. 261 ZPO teilweise dar, schloss anschliessend allerdings geradewegs aus der Säumnis des Beklagten, der sich nicht zum Gesuch vom 3. November 2015 hatte vernehmen lassen, dass die Ansprüche begründet und diese durch den Beklagten verletzt worden seien. Als zu befürchtenden Nachteil ohne Erlass von Massnahmen sei zudem angegeben worden, es könnte weiterer Schaden entstehen, indem der Beklagte Sachen verschwinden lasse. Auch hierzu habe sich der Beklagte nicht vernehmen lassen, weshalb auch die Voraussetzung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils aus der Rechtsverletzung vorliege. Der Schluss des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, das Gesuch der Klägerin sei ohne summarische Prüfung der Rechtslage mangels Bestreitung der Ausführungen zum Entscheid zu erheben, ist nicht statthaft. Vorab ist zumindest fraglich, ob die Vorinstanz dem Gesuchsbeklagten vor dem Entscheid nicht noch eine kurze Nachfrist mit Androhung der Säumnisfolgen hätte setzen müssen. Im ordentlichen Verfahren bestimmt Art. 223 Abs. 1 ZPO, dass das Gericht bei versäumter Klageantwort der beklagten Partei eine kurze Nachfrist ansetzt. Gemäss Art. 219 ZPO gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sinngemäss für sämtliche Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein gewichtiger Teil der Lehre befürwortet daher die analoge Anwendbarkeit von Art. 223 ZPO für das summarische Verfahren, u.a. mit dem Hinweis, dass nicht nur die Frist zur Stellungnahme, sondern auch die Nachfrist unter Umständen sehr kurz ausfallen können. Das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – bislang lediglich im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren dafür ausgesprochen, dass bei versäumter Stellungnahme dem Betriebenen keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt werden muss (vgl. BGE 138 III 483 mit weiteren Nachweisen). Im Weiteren wertet die ZPO die Säumnis der beklagten Partei mit ihrer Klageantwort nicht als Anerkennung der tatsächlichen Klagebegründung. Das Gericht kann die Klage dann gutheissen, wenn aufgrund der klägerischen Sachdarstellung sämtliche Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt sind. Vorliegend fehlt insbesondere jedwelche Begründung, weshalb der Sache Dringlichkeit zukommt. Die Dringlichkeit hat sich an der Dauer des erwarteten Hauptprozesses zu messen. Lässt sich dasselbe Ziel durch einen richterlichen Endentscheid erreichen, fehlt es an der Dringlichkeit. Im Weiteren finden sich auch keine Erwägungen zur Verhältnismässigkeit der verlangten Massnahmen. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip muss eine Massnahme notwendig und angemessen sein und es ist unter den notwendigen die mildeste Massnahme zu wählen. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist zwingend eine Interessenabwägung vorzunehmen unter Berücksichtigung der Nachteile, welche sich bei den Varianten Anordnung oder Nichtanordnung der anbegehrten Massnahmen für die jeweils betroffene Partei ergeben (BGE 131 III 473 E. 3.2 = Pra 2006 Nr. 32). Die Verhältnismässigkeit der verlangten Massnahmen ergibt sich jedenfalls nicht unbesehen. Wie der Rechtsmittelkläger denn auch zutreffend argumentiert, würde ihm mit dem unspezifischen Verbot, über das in seiner Wohnung verbliebene Eigentum der Berufungsbeklagten zu verfügen, verunmöglicht über irgendeinen Gegenstand in seinem Haushalt zu verfügen, ohne sich der Strafdrohung von Art. 292 StGB auszusetzen. Dies kommt in der Tat einem generellen Verfügungsverbot gleich, was den Beklagten in seinen persönlichen Eigentumsrechten beschränkt. Im Weiteren fehlt es dem Gesuch vom 3. November 2015 an einer hinreichenden Spezifikation der massgeblichen Gegenstände. Die Gesuchstellerin verpasst es, in den Rechtsbegehren die Fahrnis, für welche das Verfügungsverbot und die Herausgabe beantragt wird, individuell und konkret zu benennen. Allein die Bezeichnung des Ortes, wo sich Gegenstände befinden, vermag klarerweise nicht zu genügen. Der besagte Entschied wäre mithin in dieser Form der Vollstreckung überhaupt nicht zugänglich. Im Zusammenhang mit den Schlüsseln zur Liegenschaft W.____strasse 5 in Z.____ sowie zum Lager in V.____ lässt der Beklagte sodann bestreiten, jemals im Besitz dieser gewesen zu sein. Folglich könne er diese auch nicht herausgeben. Die Vorinstanz unterliess es diesbezüglich, die entsprechende Behauptung der Gesuchstellerin im Ansatz zu verifizieren. Zumal die Tatbestandsmerkmale für den Besitz des Beklagten an den fraglichen Schlüsseln durch die Klägerin wenigstens glaubhaft zu machen sind und aus der Säumnis des Beklagten keinesfalls eine Beweislastumkehr resultieren kann, erweist sich auch Ziffer 4 der Verfügung vom 14. März 2015 als unhaltbar. Vor diesem Hintergrund hält das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten die Berufung auch nicht für rechtsmissbräuchlich. Im Ergebnis erweist sich die Berufung insgesamt als stichhaltig. Folglich ist der Entscheid vom 14. Dezember 2015 aufzuheben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die vorstehenden Ausführungen haben aufgezeigt, dass das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu einer im Sinne des Berufungsklägers vom angefochtenen Entscheid abweichenden Urteil gelangt und sich die Berufung als begründet herausstellt. Wird der angefochtene Entscheid nicht (vollumfänglich) bestätigt, so hat die Berufungsinstanz gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO im Umfange der Gutheissung der Berufung neu zu entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Art. 318 Abs. 1 ZPO ist als Kann-Vorschrift formuliert. Stellt sich die Berufung als begründet heraus und liegt ein Rückweisungsgrund gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rück-weisungsentscheid fällt (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 12.59). Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nennt zwei alternative Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz zur Rückweisung der Sache an die erste Instanz berechtigt ist. So ist gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO eine Rückweisung zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde. Die Rückweisung hat hier den Zweck, die Beurteilung dieses fehlenden Teils der Klage nachzuholen, und zwar durch die erste Instanz. Dieser obliegt es sodann, das Verfahren zu ergänzen oder nötigenfalls ganz oder teilweise zu wiederholen. Oft wird etwa die Durchführung eines Beweisverfahrens angezeigt sein. Ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, so kann die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil aufheben und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO anweisen, weitere Fragen abzuklären, um sodann ein neues Urteil zu fällen. Von der Unvollständigkeit des Sachverhalts in wesentlichen Teilen ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich herausstellt, dass noch verschiedene zusätzliche Beweismittel abzunehmen sind oder wenn die Beweisabnahme der Vorinstanz ungenügend ist, namentlich bei zu Unrecht nicht durchgeführtem Beweisverfahren. Diesfalls kann die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufheben und den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückweisen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, den Sachverhalt anstelle des erstinstanzlichen Gerichts zu erstellen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, sieht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen keinen Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal im Anwendungsbereich von vorsorglichen Massnahmen die Rückweisung an die Vorinstanz die Ausnahme bleiben sollte, ist doch das entsprechende Verfahren von seinem Normzweck bzw. seiner Rechtsnatur darauf ausgelegt, ohne Schlichtungsversuch und ohne die unnötigen Einlässlichkeiten eines ordentlichen Verfahrens rasch zu seinem Recht zu kommen. Fehlt es - wie vorliegend dargestellt - am genügenden Glaubhaftmachen der Anspruchsvoraussetzungen, so ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 3. November 2015 abzuweisen, soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist. Es steht der Klägerin selbstverständlich frei, mit einem neuen und nachgebesserten Gesuch ihre Ansprüche nochmals geltend zu machen. 5. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Nachdem das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, einen reformatorischen Entscheid getroffen hat, sind die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten stehen durch den angefochtenen Entscheid fest, zumal die Kostenfestsetzung nicht selbst Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gilt die klagende Partei als unterliegend. Die obigen Erwägungen haben gezeigt, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 3. November 2015 abzuweisen ist, soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 500.00 ist somit definitiv der Gesuchsklägerin aufzuerlegen. Es sind sodann gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Klägerin hat mithin die Kosten ihres Rechtsvertreters nach Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen und der Beklagte kann selbstredend keine Parteientschädigung beanspruchen, da er sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte. 6. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Grundsätzlich werden die Kosten somit auch dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die vorstehenden Erwägungen haben ergeben, dass die Berufung gutzuheissen ist. Die Berufungsgegnerin hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird dabei in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 500.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, so dass die entsprechende Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erscheint eine pauschale Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zuzüglich geschätzten Auslagen von CHF 50.00 8 % und MWST von CHF 84.00 als angemessen.

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Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Kammer I) vom 14. Dezember 2015 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: 1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 3. November 2015 wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 500.00 wird der Gesuchsklägerin auferlegt. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. II. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Berufungsbeklagten auferlegt. III. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 1‘134.00 inklusive Auslagen und 8 % MWST zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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