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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.04.2014 400 2014 37 (400 14 37)

28 aprile 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,158 parole·~16 min·5

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen; Prozesskostenvorschuss

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 28. April 2014 (400 14 37) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Falsches Rechtsmittel (keine Berufung mangels genügenden Streitwerts) / Fehlende Bezifferung des Rechtsbegehrens / Unnötige Prozesskosten

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, Hans-Huber-Strasse 15, Postfach 2232, 4002 Basel, Kläger gegen B. ____, vertreten durch Advokat C. ____, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Prozesskostenvorschuss Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 3. Februar 2014 A. Mit Klage vom 31. Mai 2012 gelangte A. ____, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, an das Bezirksgericht Arlesheim und beantragte, die am 27. April 1986 mit B. ____ in X. ____ geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. Anlässlich der Einigungsverhand-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung vom 9. Januar 2013 beantragte die Ehefrau, vertreten durch Advokat C. ____, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu leisten. Nachdem keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, setzte der Präsident dem Kläger mit Verfügung vom 9. Januar 2013 Frist zur schriftlichen Klagebegründung. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen. Mit Verfügung vom 16. September 2013 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim einen zweiten Schriftenwechsel an, worauf die Beklagte mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 beantragte, der Kläger sei zur Bezahlung eines weiteren Vorschusses von CHF 5‘000.00 zu verpflichten. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 erneuerte der Vertreter der Beklagten seinen Antrag betreffend Bezahlung eines weiteren Anwaltskostenvorschusses. Man behalte sich ansonsten vor, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, falls der betreffende Antrag wider Erwarten abgelehnt werden sollte. B. Mit Entscheid vom 3. Februar 2014 wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 zu bezahlen (Ziff. 1). Das Begehren der Beklagten auf Ausrichtung eines weiteren Anwaltskostenvorschusses durch den Kläger wurde abwiesen (Ziff. 2). Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Ziff. 3). In der massgeblichen Begründung erwog der Bezirksgerichtspräsident im Wesentlichen für die Zusprechung eines Vorschusses vom anderen Ehegatten müssten beim ersuchenden Ehegatten die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sein. Die Parteien seien Eigentümer zu gesamter Hand der vom Kläger bewohnten Liegenschaft in Y. ____. Gemäss der eingereichten Schätzung betrage der Verkehrswert dieser Liegenschaft CHF 635'000.00 und die Hypothekenschuld belaufe sich auf CHF 440'000.00, so dass die Parteien aus der Liegenschaft über ein Vermögen von CHF 195'000.00 verfügen würden. Die Liegenschaft befinde sich zurzeit noch im Gesamteigentum, weshalb keine Bedürftigkeit vorliege. Über weiteres liquides Vermögen würden die Parteien nicht verfügen. Der Kläger sei bereits mit Verfügung vom 9. Januar 2013 verpflichtet worden, der Beklagten einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu bezahlen, welcher bereits aufgebraucht worden sei. Nebst des Anwaltskostenvorschusses habe der Kläger seit Aufnahme des Getrenntlebens bis zur Herabsetzung mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 3'200.00 an die Beklagte bezahlt. Gemäss der Bedarfsberechnung vom 9. Januar 2013 habe damit für die Beklagte ein monatlicher Überschuss von CHF 1'138.00 resultiert. Seit Beginn des Ehescheidungsverfahrens im Juni 2012 bis zur Reduktion der Unterhaltsbeiträge im Dezember 2013 ergäbe dies bei einem monatlichen Überschuss von CHF 1'138.00 einen Betrag von CHF 19‘346.00. Es wäre der Beklagten somit zumutbar gewesen, Rückstellungen für Prozesskosten zu machen, welche über den bereits geleisteten Anwaltskostenvorschuss von CHF 5'000.00 hinausgehen würden. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 liess die Beklagte, vertreten durch Advokat C. ____, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 3. Februar 2014 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Sie beantragte, es sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Berufungsbeklagte zur Bezahlung eines weiteren Anwaltskostenvorschusses zu verurteilen. Ferner sei der Berufungsklägerin die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung monierte die Ehefrau im Wesentlichen, sie habe keinen Anlass gehabt Rückstellungen zu bilden, nachdem der Berufungsbeklagte zur Bezahlung eines Anwaltskostenvorschusses verurteilt worden war, da sie in gutem Glauben habe davon ausgehen dürfen, auch die weiteren Anwaltskosten habe der Berufungsbeklagte vorzuschiessen. Zumal mit dem angefochtenen Entscheid auch der vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu bezahlende Unterhaltsbeitrag wesentlich gekürzt worden sei, verfüge sie erst recht nicht über die erforderlichen Mittel. Ausserdem habe der Berufungsbeklagte den Gerichtspräsidenten mit Eingabe vom 18. November 2013 informiert, dass der Anteil der Berufungsklägerin an der Liegenschaft gepfändet und das Verwertungsbegehren gestellt worden sei. Es habe der Vorinstanz somit klar sein müssen, dass die Berufungsklägerin über das Liegenschaftsvermögen nicht verfügen könne. Hingegen könne der Berufungsbeklagte mit Zustimmung der Ehefrau, welche sie selbstverständlich gebe, über seinen Anteil verfügen, weshalb er eben in Erfüllung der ehelichen Beistandspflicht einen Anwaltskostenvorschuss zu leisten habe. Das Liegenschaftsvermögen sei für die Berufungsklägerin nicht liquide, und wie im angefochtenen Entscheid richtig ausgeführt werde, würden beide Parteien über kein weiteres Vermögen verfügen. Für das Einkommen und den Bedarf der Berufungsklägerin könne auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Demgemäss verfüge die Berufungsklägerin bei reduziertem Unterhaltsbeitrag über einen äusserst geringen Überschuss, woraus sich ihre Bedürftigkeit ergebe. D. Der Kläger und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, beantragte, dass die Berufung und deren Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen seien; unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. Bezeichneterweise habe die Beklagte kein Rechtsmittel gegen den Teil des Entscheids des Gerichtspräsidenten vom 3. Februar 2014 ergriffen, der eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge um CHF 1‘500.00 verfüge. Der Berufungsklägerin habe seit der Trennung bewusst sein müssen, dass eines Tages ein Scheidungsverfahren bevorstehen würde. Seit Juni 2012 sei das Verfahren hängig. Sie hätte ihrem Rechtsvertreter ohne weiteres regelmässige Akontozahlungen leisten können, um das Honorar für seine Bemühungen zu sichern. Jede Partei sei für seine Verfahrens- und Anwaltskosten verantwortlich und habe primär für diese selber aufzukommen. Die Berufungsklägerin verfüge über einen namhaften Überschuss, mit dem sie im Hinblick auf einen für sie negativen Prozessausgang hätte haushälterisch umgehen müssen. Dass sie dies unterlassen habe, habe sie sich selber zuzuschreiben und verdiene keinen Rechtsschutz. Auf die weitergehende Verlautbarung des Berufungsbeklagten ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit dies angebracht ist. Erwägungen 1.1 Im Rahmen des beim Bezirksgericht Arlesheim rechtshängigen Scheidungsverfahrens beantragte die Beklagte mit Gesuch vom 15. Oktober 2013, dass der Kläger zur Bezahlung eines weiteren Prozesskostenvorschusses von CHF 5‘000.00 anzuhalten sei. Mit Entscheid vom 3. Februar 2014 verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim den Kläger, der Beklagten mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 (für die Dauer des Scheidungsverfahrens) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 zu bezahlen (Ziff. 1). Zugleich wurde das Begehren

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beklagten um Ausrichtung eines weiteren Anwaltskostenvorschusses durch den Kläger abgewiesen (Ziff. 2). In der Rechtsmittelbelehrung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass gegen den besagten Entscheid Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eingereicht werden könne. Mit Berufung vom 17. Februar 2014 gelangt die Beklagte nun an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragt, es sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Berufungsbeklagte zur Bezahlung eines weiteren Anwaltskostenvorschusses zu verurteilen. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist ein Anspruch der Beklagten auf Prozesskostenbevorschussung durch den Kläger. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Einschränkung gilt für alle Arten von Entscheiden gemäss Abs. 1 von Art. 308 ZPO. Das Erfordernis eines minimalen Streitwerts für das ordentliche Hauptrechtsmittel entspricht bewährter Tradition des bisherigen Rechts; solche Rechtsmittel sollen nicht für Lappalien zur Verfügung stehen (so STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 27 zu Art. 308 ZPO). Massgebend ist derjenige Streitwert, der sich aus den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren ergibt. Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen ist nicht der Streitwert der Klage entscheidend, sondern derjenige der umstrittenen vorsorglichen Massnahme (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 41 zu Art. 308; BL KGE 410 11 320 vom 31. Januar 2012). Vorliegend beantragte die Beklagte, dass der Kläger zur Leistung eines (weiteren) Prozesskostenvorschusses von CHF 5‘000.00 zu verpflichten sei. Es steht ausser Frage, dass damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist. Das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO von CHF 10‘000.00 wird mithin klar nicht erreicht. Folglich war der vorinstanzliche Entscheid mit Beschwerde anzufechten. Für die vorsorglichen Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist laut Art. 321 Abs. 2 grundsätzlich zehn Tage. Der motivierte Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim wurde der Beklagten laut Eintrag auf dem Rückschein der Post am 7. Februar 2014 ausgehändigt, so dass die Rechtsmittelfrist durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am 17. Februar 2014 eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde nicht einverlangt. Zuständig für die Beurteilung sowohl von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte wie auch von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Wie in vorhergehender Erwägung festgestellt, war der Entscheid der Vorinstanz mit Beschwerde anzufechten. Die Beklagte hat jedoch ihr mit Eingabe vom 17. Februar 2014 eingereichtes Rechtsmittel als Berufung und die Parteien als Berufungsklägerin und Berufungsbeklagten bezeichnet. Da die Rechtsmittelklägerin mithin nicht das zutreffende Rechtsmittel erhoben hat, stellt sich die Frage, ob das unzutreffende Rechtsmittel als das zulässige (andere) Rechtsmittel entgegengenommen und behandelt werden kann. Die bloss falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet grundsätzlich nicht, sofern sich der Wille zur Anfechtung mittels

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde anderweitig aus der Eingabe ergibt. Wird allerdings eine Eingabe etwa nicht nur mit „Berufung“ bezeichnet, sondern wird auch ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen über dieses Rechtsmittel verwiesen und werden genau diese Vorschriften eingehalten, so ist ausgeschlossen, dass es sich beim Titel der Eingabeschrift nur um eine falsche Bezeichnung handelt. Das Rechtsmittel kann alsdann nicht auf dem Wege der Auslegung der Rechtsmittelerklärung als ein anderes, zulässiges Rechtsmittel interpretiert werden. Stellt sich in einem solchen Fall heraus, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde nicht, jedoch jene der Berufung vorliegen, wird in einem Teil der Lehre die Möglichkeit der Konversion - also der Umwandlung entgegen dem erklärten Willen statt blosser Auslegung des erklärten Willens - in dem Sinne angenommen, als die unzulässige Berufung unter Wahrung der Interessen der Gegenpartei und der Prozessökonomie als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Eine solche Konversion ist nach der Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien überaus zurückhaltend zuzulassen und die Möglichkeit der Konversion einer Berufung in eine Beschwerde oder umgekehrt generell abzulehnen (vgl. etwa KGE BL 410 11 320 vom 31. Januar 2012). Die Beschwerde unterscheidet sich von der Berufung insbesondere bei den Anfechtungsgründen (Art. 320 und 310 ZPO), der aufschiebenden Wirkung (Art. 325 und 315 ZPO), dem Novenverbot (Art. 326 und Art. 317 ZPO) und der Möglichkeit der Ergreifung eines Anschlussrechtsmittels (Art. 323 und 313 ZPO). Auch die Fristen für die Erhebung des jeweiligen Rechtsmittels sowie der Einreichung der Berufungsantwort und der Beschwerdeantwort sind nicht identisch. So beträgt bei Vorliegen eines Entscheids, welcher nicht im summarischen Verfahren erging, die Rechtsmittelfrist 30 Tage und bei Vorliegen einer prozessleitenden Verfügung die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Für die entsprechende Stellungnahme der Gegenpartei gilt jeweils die gleiche Frist. Es ist der rechtsmittelführenden Partei zuzumuten, sich über die Abgrenzung der beiden Hauptrechtsmittel zu erkundigen. Im Anwendungsbereich der ZPO sollte es grundsätzlich keine Schwierigkeit bereiten, das zulässige Rechtsmittel zu bestimmen. Eine leichtfertige Konversion von Rechtsmitteln hätte zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz bereits im Vorprüfungsverfahren - also noch vor Zustellung des Rechtsmittels an die Gegenpartei - zu entscheiden hätte, ob das Rechtsmittel als Beschwerde oder Berufung entgegengenommen würde und dies der Gegenpartei bei der Zustellung mitzuteilen hätte, damit diese weiss, welche Mittel ihr zur Verteidigung zur Verfügung stehen. Andernfalls die Konversion einer Beschwerde in eine Berufung etwa zur Folge haben könnte, dass die Gegenpartei im Vertrauen auf die korrekte Bezeichnung entsprechend Art. 323 ZPO kein Anschlussrechtsmittel erhoben hat, obwohl ihr dieses Recht zustand. Gleichsam sind Fälle denkbar, in welchen die Gegenpartei davon ausgeht, dass neue Tatsachen und Beweismittel zu ihrer Verteidigung ausgeschlossen sind. Ferner könnte die Konversion eines suspensiven Rechtsmittels in ein nicht suspensives (oder umgekehrt) auch zu einer Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die formelle Rechtskraft eines Entscheides führen. Aus diesen Gründen besteht vorliegend kein Anlass, die von der anwaltlich vertretenen Beklagten eingereichte Berufung mittels Konversion als Beschwerde zu behandeln. 2.2 Im Weiteren fehlt es der Berufung der Beklagten vom 17. Februar 2014 auch an einem hinreichend bestimmten Antrag. Die Rechtsbegehren müssen nämlich derart bestimmt sein, dass die Rechtsmittelinstanz sowie die Gegenpartei in den Stand gesetzt werden, zu überblicken, in welchem Umfange das Rechtsmittel ergriffen wird und welche Abänderung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids beantragt werden. Ein Rechtsbegehren muss mithin so be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht stimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge der Gegenpartei, sich in der Stellungnahme angemessen zu verteidigen und darüber zu entscheiden, ob sie - soweit dies möglich ist - Anschlussberufung erheben will (Art. 313 f. ZPO). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt demnach im vorliegenden Verfahren, in dem die Beklagte einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss stellen will, dass dieser auf Geldzahlung gerichtete Antrag zu beziffern ist. Es stellt grundsätzlich keine formelle Rechtsverweigerung dar, in der Rechtsmitteleingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren zu verlangen (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3; SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Rz. 883 f.). Die Beklagte beantragte mit der Berufung lediglich, dass der Berufungsbeklagte zur Bezahlung eines weiteren Anwaltskostenvorschusses zu verurteilen sei. Selbst aus der Begründung wird nicht ersichtlich, dass die Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5‘000.00 beansprucht. Nach dem Vorstehenden verfällt das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, somit nicht in überspitzten Formalismus, wenn es feststellt, dass das Rechtsbegehren ungenügend ist. Im Ergebnis kann auf die Berufung der Beklagten vom 17. Februar 2014 daher nicht eingetreten werden. 3. Anzumerken bleibt, dass sich die Rechtsmittelklägerin auch nicht darauf berufen kann, die Vorinstanz habe sie in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Entscheid auf die Berufung verwiesen. Eine Rechtsmittelinstanz ist zwar an das Vertrauen gebunden, das die Vorinstanz bei den Parteien aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung geweckt hat. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf den Parteien im Allgemeinen kein Nachteil erwachsen. Wird aufgrund einer unrichtigen Belehrung ein falsches Rechtsmittel ergriffen, kann die Sache daher von Amtes wegen an die zuständige Instanz überwiesen werden (BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Die Angabe einer falschen Rechtsmittelfrist kann sodann die Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Folge haben. Keinesfalls aber vermag eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein nach Gesetz nicht gegebenes Rechtsmittel zu verschaffen, selbst wenn die Rechtsmittelbelehrung darauf verweist. Vertrauensschutz geniesst allerdings nur, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist (BGE 135 lll 489 E. 4.4; 135 lll 374 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 3. Februar 2014 insoweit zutreffend, als den Parteien gegen Ziffer 1 des Entscheides betr. Reduktion des Unterhaltsbeitrages, den der Ehemann der Ehefrau ab 1. Dezember 2013 während des Scheidungsverfahrens zu bezahlen hat, zweifellos die Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, offen stand. Sofern dieser Entscheid allerdings nicht angefochten wird, muss einem praktizierenden Anwalt ohne weiteres bewusst sein, dass gegen die Abweisung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung in Anbetracht des tiefen Streitwerts lediglich die Beschwerde offen stand. Die Beklagte resp. ihr Rechtsvertreter hätte bei gehöriger Sorgfalt mit einem Blick auf Art. 308 Abs. 2 ZPO erkennen können, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Dafür muss weder Literatur noch Rechtsprechung herangezogen werden. Im Übrigen liess die Beklagte mit separater Eingabe gegen die Verweigerung der unent-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltlichen Rechtspflege (Ziffer 3 des Entscheides vom 3. Februar 2014) selbst Beschwerde einreichen. 4. Abschliessend hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, noch über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Verfahrens zu befinden. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Vorstehenden zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels selbstredend abzuweisen. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. SEILER, a.a.O., Rz. 1560). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt, wobei als Unterliegen auch das Nichteintreten auf eine Klage gilt. Durchbrochen wird dieser Grundsatz durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip: Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Verursacher unnötiger Kosten und somit Zahlungspflichtiger kann nicht nur eine Partei, sondern auch ein mutwillig prozessierender Anwalt sein, der mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat (vgl. FISCHER, in: Stämpflis Handkommentar ZPO, N 3 zu Art. 108 ZPO; JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 7 zu Art. 108 ZPO). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Eingabe vom 17. Februar 2014 unter qualifizierten Mängeln leidet, so dass das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung nicht eintritt. Die gesamten Prozesskosten des Verfahrens sind daher dem Rechtsvertreter der Beklagten aufzuerlegen, zumal er mit seinen Versäumnissen in der untauglichen Eingabe vom 17. Februar 2014 sämtliche Kosten kausal verursacht hat. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 500.00 festgelegt und Advokat C. ____ persönlich auferlegt. Gleichfalls hat Advokat C. ____ der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Ehemannes versäumte es, seine Honorarnote einzureichen, so dass die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO; SGS 178.112). Das Angemessenheitserfordernis lässt einen erheblichen Ermessenspielraum bei der Festlegung der Entschädigung zu. Entschädigungspflichtig ist allein der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand unter Einschluss der Mehrwertsteuer und der tatsächlichen Auslagen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, schätzt den Zeitaufwand für die Ausfertigung der Berufungsantwort vom 3. März 2014 auf rund zwei Stunden, wobei ein Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde vorzusehen ist. Die Auslagen für Telefon, Kopiaturen, und Porti sind auf pauschal CHF 20.00 zu veranschlagen. Advokat C. ____ hat dem Berufungsbeklagten daher eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 und MWST von CHF 41.60 zu bezahlen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in der Höhe von CHF 500.00 wird Advokat C. ____ persönlich auferlegt. 4. Advokat C. ____ hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 561.60 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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