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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.08.2014 400 2014 128 (400 14 128)

26 agosto 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,948 parole·~10 min·1

Riassunto

Zivilprozessrecht; vorsorgliche Beweisführung; rechtliches Gehör

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 26. August 2014 (400 14 128) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Vorsorgliche Beweisführung / Rechtliches Gehör

Besetzung Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V. Daniel Freitag

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Stephan Bläsi, Birsigstrasse 34, Postfach 93, 4011 Basel, Kläger gegen B.____ AG, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Schnyder, Augustinergasse 5, Postfach 1112, 4001 Basel, Beklagte und Rechtsmittelklägerin

Gegenstand Vorsorgliche Beweisführung / Rechtsmittel gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft Ost vom 22. Mai 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt:

A. Am 8. November 2010 ereignete sich auf dem Gelände der B.____ AG ein Unfall zwischen zwei Gabelstaplern. A.____ war der Lenker eines darin verwickelten Staplers und stiess sich dabei den Kopf an der Haltestange an. Am 15. November 2010 wurde ihm ein Schädel- Hirn-Trauma diagnostiziert. In der Folge traten weitere Symptome auf, die in ihrer Summe zu einer Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise verminderten Arbeitsfähigkeit führten. Die B.____ AG beendigte in der Folge das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2011. B. Am 19. Mai 2014 reichte A.____, vertreten durch Advokat Stephan Bläsi, am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ein. Er beantragte, es sei zur Abklärung der Unfallkausalität eines physischen und/oder psychischen Dauerschadens gerichtlich ein Gutachten anzuordnen, dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsbeklagten. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass unfallbedingte Verletzungen an der Halswirbelsäule und am Kopf erlitten worden seien. Solche Verletzungen seien gemäss Rechtsprechung durch ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur gekennzeichnet. Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges sei anhand der medizinischen Fakten, des Unfallhergangs, des unmittelbar folgenden Verlaufes sowie des gesundheitlichen Vorzustandes der verunfallten Person zu untersuchen, ob die gesundheitlichen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis verursacht worden seien. Als Gutachterin sei die C.____ GmbH zu berücksichtigen. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 entsprach der Präsident des Zivilkreisgerichtes Basel- Landschaft Ost dem Gesuch. Der Gesuchsbeklagten wurde Frist gesetzt, um Ablehnungsgründe gegen die Gutachterin geltend zu machen und allfällige schriftlich formulierte Fragen an die Expertin einzureichen. Der Gesuchskläger wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. D. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 reichte die Gesuchsbeklagte Berufung, allenfalls Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht ein. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2014 sei aufzuheben und der Gesuchsbeklagten sei die Möglichkeit einzuräumen, zum eingereichten Gesuch um vorsorgliche Beweisführung vom 19. Mai 2014 Stellung zu beziehen. Eventualiter sei das Gesuch um Anordnung eines Gutachtens abzuweisen. Beide Anträge sind unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsklägers gestellt. Für den Fall der Nichtgutheissung der Berufung, allenfalls Beschwerde, beantragte sie, die in der angefochtenen Verfügung gewährte Gelegenheit zur Erhebung von Ablehnungsgründen gegen die Expertin und zur Einreichung von schriftlich formulierten Fragen an ebendiese Expertin nutzen zu können. Die Rechtsmittelklägerin machte zur Begründung geltend, ihr würde ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen, wenn sie sich auf ein aus ihrer Sicht nicht angezeigtes Gutachtenverfahren einlassen müsste. Weiter sei ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden, da sie nicht vorgängig zur Anordnung der vorsorglichen Beweisführung angehört und die Verfügung nur mangelhaft begründet worden sei. Ferner machte die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtmittelklägerin geltend, der Rechtsmittelbeklagte habe kein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung der vorsorglichen Beweisführung, da das beantragte Beweismittel angesichts der Tatsache, dass bereits ein Gutachten vorliege, untauglich sei. Die Beschwerden des Rechtsmittelbeklagten seien weiter bloss psychischer Art, weswegen ein polydisziplinäres Gutachten nicht angebracht sei. E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 nahm der Rechtsmittelbeklagte Stellung. Er erwiderte, der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil sei nicht ersichtlich. Der Einwand betone im Gegenteil die Tatsache, dass noch offene Kausalitätsfragen bestünden. Weiter bestünde eine zeitliche Dringlichkeit, da die offenen Kausalitätsfragen je nach Zeitablauf leichter oder schwerer zu beantworten seien. Ferner liege noch kein interdisziplinäres Gutachten vor, welches diese Frage beantworten könne. Auch sei die Entscheidung der Vorinstanz in keinster Weise präjudizierend, da es nur um eine medizinische Klärung des Sachverhaltes gehe. Ferner spreche die Tatsache, dass der Rechtsmittelbeklagte nach wie vor aufgrund der physischen Folgen des Unfalls in Behandlung sei, klar gegen bloss psychische Beschwerden. Ein schutzwürdiges Interesse zur Anordnung einer medizinischen Begutachtung sei entsprechend gegeben. F. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 schloss das Gerichtspräsidium des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an.

Erwägungen: 1. Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2014 wurde der Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2014 zugestellt. Das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung unterliegt nach Art. 158 Abs. 2 ZPO den Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. Für die vorsorglichen Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Frist zur Einreichung einer Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt laut Art. 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage, jene der Beschwerde gegen Entscheide des summarischen Verfahrens nach Art. 321 Abs. 2 ZPO ebenfalls zehn Tage. Die Rechtmittelfrist konnte somit frühestens am 13. Juni 2014 ablaufen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 wurde die Rechtsmittelfrist allemal eingehalten. Gemäss § 5 Abs. 1 EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, und für Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Unabhängig davon, welches Rechtsmittel gegen die angefochtene Verfügung zulässig ist, setzt jeder Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz eine Beschwer voraus. Im vorliegenden Fall wird unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Aufgrund des formellen Charakters des rechtlichen Gehörs muss die Rechtsmittelklägerin nicht darlegen, inwiefern sie durch den Entscheid beschwert ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die Rechtsmittelklägerin macht in ihrer Eingabe geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass sie keine Möglichkeit erhalten habe, zu der Anordnung des Gutachtens Stellung zu nehmen. Der von der Rechtsmittelklägerin als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör findet seine Grundlage in Art. 53 ZPO, wonach die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Abs. 1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2; 133 I 270 E. 3.1). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt zudem, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 129 I 232 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör lässt es aber zu, dass der Richter das Beweisverfahren schliesst, wenn er auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Dies unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben. Praxisgemäss kann eine derartige Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren aber „geheilt" werden, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wurde, die Rechtsmittelinstanz über freie Kognition in Rechtsund Sachverhaltsfragen verfügt, mithin eine Ermessensüberprüfung möglich ist und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor erster Instanz zustehen. Eine Heilung ist allerdings von vornherein ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 126 I 68 E. 2 mit Hinweis; 126 V 130 E. 2b). Aufgrund der formellen Natur einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist der angefochtene Entscheid ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Antrags aufzuheben (SUTTER- SOMM/CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 53 N 26; GEHRI, Basler Kommentar ZPO, Art. 53 N 33; BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 N 26). 2.2 Die Vorinstanz gewährte der Rechtsmittelklägerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme, sondern gab dem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung statt und räumte ihr lediglich eine Frist zur Geltendmachung von eventuellen Ablehnungsgründen gegen die Expertin und zur schriftlichen Einreichung von Fragen ein. Auch verzichtete die Vorinstanz auf jegliche Begründung, sondern beschränkte sich auf eine blosse Wiedergabe des Dispositivs, was es der Rechtsmittelinstanz und den Parteien verunmöglicht, den Entscheid nachzuvollziehen und zu überprüfen. Das Rechtsmittel der Gesuchsbeklagten erweist sich als stichhaltig und begründet: Bei der Anordnung einer vorsorglichen Beweisführung besteht aufgrund des Charakters der vorsorglichen Beweisabnahme als vorsorgliche Massnahme ein Anhörungs- und Mitwirkungsrecht für die andere Partei. Selbst wenn es sich bei der vorsorglichen Beweisabnahme nicht um http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen typischen Zweiparteienstreit handelt (Botschaft zur ZPO, S. 7315; ZÜRCHER, DIKE- Komm-ZPO, Art. 158 N 18; FELLMANN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 158 N 31), muss sie wie eine vorsorgliche Massnahme behandelt werden. Diese zeichnet sich im Gegensatz zur superprovisorischen Massnahme nach Art. 265 Abs. 1 ZPO durch die Anhörung der Gegenpartei aus (JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Art. 253 N 7; KOFMEL EHRENZELLER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Art. 265 N 4; CHEVALIER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 253 N 1; PASSADELIS, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], ZPO Handkommentar, Art. 158 N 8). Die Rechtsmittelklägerin hatte somit Anrecht darauf, sich vorgängig zum Erlass der Verfügung zu äussern. Auch hatte die Rechtsmittelklägerin ein Anrecht auf zumindest summarische Begründung des Urteils (SUTTER- SOMM/CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 53 N 14; SCHENKER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], ZPO Handkommentar, Art. 53 N 17; BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 N 25). In der Summe handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte, weswegen eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz nicht möglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob die Anfechtung der Berufung unterliegt oder eine Beschwerde einschlägig gewesen wäre, kann letztlich offen gelassen werden, zumal die Verletzung des rechtlichen Gehörs in beiden Fällen zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führt und die Rechtsmittelfrist auf jeden Fall eingehalten wurde. Das Rechtsmittel wird daher gutgeheissen. 3.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Grundsätzlich sind die Kosten in Anwendung von Art. 106 ZPO nach dem Verfahrensausgang zu verteilen. Die Prozesskosten sind somit dem Rechtsmittelbeklagten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf CHF 700.00 bestimmt und dem Rechtsmittelbeklagten auferlegt. 3.2 Die Rechtsmittelklägerin hat keine Honorarnote eingereicht. Nach § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) kommt bei Verfahren betreffend Anordnung einer vorsorglichen Expertise die Berechnung nach dem Zeitaufwand zur Anwendung. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, schätzt den Zeitaufwand für das Aktenstudium, für die Besprechungen mit der Klientschaft und die Ausfertigung der Rechtsschriften und der weiteren Eingaben gestützt auf Erfahrungswerte auf gesamthaft rund vier Stunden und erachtet einen mittleren Stundenansatz in Anwendung von § 3 Abs. 1 TO von CHF 250.00 für angemessen. Der Rechtmittelbeklagte hat der Rechtsmittelklägerin somit für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.00, zuzüglich geschätzten Auslagen von CHF 30.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer von CHF 82.40, total somit CHF 1‘112.40, auszurichten.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Rechtsmittel wird gutheissen und die Verfügung vom 22. Mai 2014 des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, vor dem Entscheid über die Anordnung der vorsorglichen Beweisführung der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 700.00 wird dem Rechtsmittelbeklagten auferlegt. 3. Der Rechtmittelbeklagte hat der Rechtmittelklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘112.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V.

Daniel Freitag

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