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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 2013 243 (400 13 243)

14 gennaio 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,186 parole·~21 min·7

Riassunto

Obligationenrecht allg.; Forderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. Januar 2014 (400 13 243) ____________________________________________________________________

Obligationenrecht

Umfang eines Verzollungsauftrages

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A. _____ AG, vertreten durch Fürsprecher Patrick Raedersdorf, Zeughausgasse 18, 3000 Bern 7, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B._____ SA, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel, LL.M., Jurastrasse 4, Postfach, 5001 Aarau, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 11. April 2013

A. Die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsbeklagte) verkaufte der C._____ SA mit Vertrag vom 1. April 2011 1‘000 Tonnen Mahlweizen. Die Berufungsbeklagte hatte den Mahlweizen in der Zeit vom 1. bis 30. April 2011 zur C._____ SA in D._____ zu liefern. Die Einfuhr in die Schweiz sollte im Rahmen des zu dieser Zeit verfügbaren Zollkontingentes für Mahlweizen er-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgen. Falls dieses Kontingent zwischenzeitlich bereits aufgebraucht worden sein sollte, war der Mahlweizen bis zur Freigabe des nächsten Zollkontingentes durch die Schweizerische Eidgenossenschaft per 1. Juli 2011 in die Silos des offenen Zolllagers 1._____ der C._____ SA in D._____ zu verbringen. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung beauftragte die Berufungsbeklagte einerseits die Spedition E._____ in F._____ am 5. April 2011 mit dem Transport des Mahlweizens von G._____ (Frankreich) zur C._____ SA in D._____ und andererseits die B._____ SA (nachfolgend: „Berufungsklägerin“) im April 2011 mit der Verzollung. Der Mahlweizen wurde auf 38 Lastwagen verteilt und zeitlich gestaffelt in die Schweiz eingeführt. Der mit den ersten 32 Lastwagen transportierte Mahlweizen konnte im Rahmen des Zollkontingentes eingeführt werden. Aufgrund der Ausschöpfung des Zollkontingentes für Mahlweizen meldete die Berufungsklägerin den mit den sechs verbleibenden Lastwagen beförderten Mahlweizen beim Grenzübertritt in H._____ zum Transitverfahren an und stellte hierfür die folgenden Transitscheine aus: Transitdokument Nummer Ausstelldatum des Transitdokumentes Verfalldatum des Transitdokumentes Kennzeichen des Beförderungsmittels Eigengew icht des Mahlw eizens in kg 7030 19.04.2011 27.04.2011 A10._____ 27'000 7031 20.04.2011 28.04.2011 A11._____ 26'500 7032 20.04.2011 28.04.2011 A12._____ 25'500 7034 20.04.2011 28.04.2011 A13._____ 26'720 7035 20.04.2011 28.04.2011 A14._____ 26'900 7036 20.04.2011 28.04.2011 A15._____ 26'680 Diese Transitscheine übergab die Berufungsklägerin den jeweiligen Chauffeuren. Daraufhin wurden die sechs Lastwagen in das offene Zolllager 1._____ gefahren, wo der Mahlweizen in den Silos dieses offenen Zolllagers abgeladen wurden, ohne dass die Zollverwaltung über die Ankunft der Fahrzeuge in diesem Zolllager informiert wurde. Dies hatte zur Folge, dass die Zollverwaltung auf dem Mahlweizen den Zoll nicht zum Kontingentszollansatz von CHF 10.30 pro 100 kg brutto, sondern zum Ausserkontingentszollansatz von CHF 76.00 pro 100 kg brutto erhob und dem Konto der Berufungsbeklagten Zollabgaben von CHF 122‘278.70 (160‘893 kg brutto Mahlweizen zum Ausserkontingentszollansatz von CHF 76.00 pro 100 kg brutto), Verzugszinsen von CHF 142.35 und Mehrwertsteuer von CHF 4‘250.35, total somit CHF 126‘671.40 belastete.

B. Mit Klage vom 19. Juni 2012 verlangte die Berufungsbeklagte, es sei die Berufungsklägerin zu verurteilen, ihr CHF 126‘671.40 nebst Zins zu 5% seit dem 29. Mai 2011 zu bezahlen, unter o/e Kostenfolge. Die Berufungsklägerin beantragte mit Klageantwort vom 27. September 2012 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e Kostenfolge. An der bezirkgerichtlichen Instruktionsverhandlung vom 18. Dezember 2012 reduzierte die Berufungsbeklagte den von der Berufungsklägerin geforderten Betrag auf CHF 93‘539.95 nebst Zins zu 5% seit dem 29. Mai 2011, unter o/e Kostenfolge.

C. Das Bezirksgericht Liestal hiess mit Urteil vom 11. April 2013 die Klage teilweise gut und verurteilte die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten CHF 93'539.95 nebst Zins zu 5% ab 29. Mai 2011 zu bezahlen. Für die Mehrforderung wies es die Klage ab. Die Kosten des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schlichtungsverfahrens von CHF 200.00 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 8‘200.00 auferlegte es zu einem Sechstel der Berufungsbeklagten und zu fünf Sechsteln der Berufungsklägerin. Zudem verpflichtete es die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 14‘180.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es erwog unter anderem, die sechs Lastwagen, welche nicht mehr im Kontingent für Mahlweizen Platz gefunden hätten, hätten vereinbarungsgemäss im Transitverfahren in das offene Zolllager der C._____ SA überführt werden sollen. Somit habe ein klarer Auftrag zwischen den Parteien bestanden, die übrigen sechs Lastwagen im Transitverfahren in die Schweiz einzuführen. Der Umfang des Transitverfahrens werde im Zollgesetz und der Zollverordnung näher umschrieben. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZG seien ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert würden, zum Transitverfahren anzumelden. Art. 49 Abs. 2 ZG bestimme, dass im Transitverfahren die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt würden; die Identität der Waren gesichert würden; die Frist für das Transitverfahren festgesetzt werde und die nicht zollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet würden. Gemäss Art. 49 Abs. 3 ZG würden Waren, die im Zollgebiet verblieben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt würden, sofern das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen werde. Die Transitfrist werde auf die für den Transit erforderliche Zeit festgesetzt (Art. 154 Abs. 1 ZV). Der Abschluss des Transitverfahrens müsse innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitscheines bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden (Art. 155 Abs. 1 ZV). Als abgeschlossen gelte das Transitverfahren, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zolllager verbracht oder in ein anderes Zollverfahren überführt worden seien (Art. 44 ZV-EZV). Daraus folge, dass das Transitverfahren abgeschlossen sei, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zolllager verbracht oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden seien. Demnach beginne das Transitverfahren mit der Ausstellung des Transitscheines und ende mit dessen Löschung oder spätestens mit dem Ablauf der Transitfrist. Die Berufungsklägerin habe nie vorgebracht, es sei eine abweichende Vereinbarung getroffen worden, wonach die Berufungsklägerin beispielsweise nur bis zur Ankunft der Waren im Zolllager verpflichtet worden wäre. Somit könne weiter festgestellt werden, dass die Berufungsklägerin für diese sechs Lastwagen mit dem gesamten Transitverfahren, d.h. von der Anmeldung desselben bis zur Löschung der Transitscheine, beauftragt worden sei. Da das Transitverfahren entweder mit der Löschung der Transitscheine oder spätestens mit Ablauf der Transitfrist beendet werde, beinhalte der sorgfältig ausgeführte Auftrag der Berufungsklägerin somit auch die korrekte Beendigung des Transitverfahrens, d.h. der Löschung der Transitscheine. Bei ordentlicher Beendigung des Transitverfahrens hätten die Transitscheine somit innert Frist bei der zuständigen Zollstelle gelöscht werden müssen. Die Berufungsklägerin habe somit durch die Nichteinhaltung dieser Fristen ihre vertragliche Aufsichtsund Sorgfaltspflicht verletzt und so die Verzollung des restlichen Mahlweizens zum Ausserkontingentsansatz herbeigeführt. Sie sei deshalb für den daraus entstandenen Schaden von CHF 93‘539.95 nebst 5% Zins seit 29. Mai 2011 ersatzpflichtig.

D. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 13. September 2013 Berufung und begehrte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Sie machte insbesondere geltend, dass ihr Auftrag mit der Ausstellung der sogenannten Transitscheine geendet habe und anschliessend die Transporteure sowie die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betreiberin des offenen Zolllagers und der zugelassene Empfänger der Waren verpflichtet gewesen seien, die zollrechtlich korrekte Anmeldung der Waren zu garantieren. Die Annahme einer weitergehenden Pflicht widerspreche der Absicht des Gesetzgebers und sei auch angesichts der bescheidenen Entschädigung des Verzollungsauftrages nicht zu rechtfertigen. Sie habe auch gar keine Möglichkeit gehabt, auf die Abläufe nach Einfuhr der Waren Einfluss zu nehmen. Sie habe die Abfertigungsaufträge für die Transit-Sendungen sorgfältig, vollständig und instruktionsgemäss erfüllt, während sie für die Überprüfung des weiteren Transportverlaufes, der zollrechtlichen Behandlung am Bestimmungsort oder der Löschung der Geleitsscheine nicht verantwortlich gewesen sei. Die C._____ SA sei als Betreiberin des offenen Zolllagers gegenüber den Behörden persönlich verpflichtet gewesen, die Waren vor dem Ablad durch ihren eigenen Zollagenten zu melden, während die Berufungsklägerin die Transitscheine für die Empfängerin gar nicht hätte löschen dürfen. Der Schaden sei vorliegend nicht durch sie, sondern durch ein Fehlverhalten des beauftragten Transporteurs und/oder der Angestellten der Empfängerin entstanden.

E. Mit Berufungsantwort vom 1. November 2013 beantragte die Berufungsbeklagte, es sei die Berufung abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Sie führte zusammenfassend aus, es treffe nicht zu, dass die Betreiberin des offenen Zolllagers 1._____ die C._____ SA gewesen sei. Dieses sei vielmehr von der I._____ geführt worden. Zudem sei zu beachten, dass die Berufungsklägerin mit der vollständigen zollrechtlichen Abwicklung des Mahlweizenimportes betraut worden sei. Die Berufungsklägerin habe es nach dem Eintreffen der Waren im offenen Zolllager versäumt, die ordnungsgemässe und fristgerechte Löschung der Transitscheine und korrekte zollrechtliche Überführung der Waren zu kontrollieren. Weder sei ein Kontrolltelefon oder ein E-Mail-Kontakt mit dem offenen Zolllager erfolgt, noch sei die Einhaltung der Fristen bzw. der richtige Abschluss des Transitverfahrens sonst überprüft worden, was zu einem Schaden geführt habe. Die Verantwortung des Zollagenten in der internationalen Lieferkette beinhalte die Einhaltung der für die Art der Vertretung geltenden zollrechtlichen Formalitäten bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie für die richtigen und rechtzeitigen Handlungen im Zollverfahren. Durch das Nichteinhalten bzw. Nichtkontrollieren der Ablauffristen auf den entsprechenden sechs Transitscheinen, habe die Berufungsklägerin ihre vertraglichen Aufsichtsund Sorgfaltspflichten verletzt. Für den entstandenen Schaden hafte sie ihr gegenüber.

F. Mit Verfügung vom 4. November 2013 wurde der Antrag der Berufungsbeklagten, es sei J._____ als Zeuge/Experte vorzuladen abgewiesen.

G. Anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen 1. Gegen das angefochtene Urteil der Dreierkammer des Bezirksgerichts Liestal kann bei der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Berufung erhoben werden, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und 2 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO). Diese Streitwertgrenze ist aufgrund des hier im Streit liegenden Betrages von CHF 93‘539.95 erreicht. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Weil die Berufung frist- und formgerecht erhoben wurde, ist ohne Weiteres auf diese einzutreten.

2.1 Einigkeit besteht zwischen den Parteien, dass die Berufungsklägerin bezüglich der sechs Lastwagenlieferungen von Mahlweizen, welche nicht mehr zu Zollkontingentsansätzen eingeführt werden konnten, mit der Transitabfertigung des Mahlweizens beauftragt wurde. Auch stimmen die Parteien darin überein, dass die Berufungsklägerin den Mahlweizen am 19. und 20. April 2011 bei der zuständigen Zollstelle zum Transitverfahren anmeldete, die entsprechenden Transitscheine erstellte und den Chauffeuren aushändigte. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Berufungsklägerin für die Löschung der Transitscheine besorgt sein bzw. die korrekte Löschung der Transitscheine kontrollieren musste. Beweispflichtig dafür ist nach Art. 8 ZGB die Berufungsbeklagte, da sie aus den behaupteten Pflichten der Berufungsklägerin einen Schadenersatzanspruch ableitet.

2.2 In der Klage sind grundsätzlich alle relevanten Tatsachenbehauptungen vorzubringen und zu substantiieren und auch schon die Beweismittel zu den jeweiligen behaupteten Tatsachen zu bezeichnen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e i.V.m. Art. 229 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen keine neue Tatsachen und Beweismittel mehr angerufen werden.

Im vorliegenden Fall führte die Berufungsbeklagte in der Klage vom 19. Juni 2012 aus, die Verantwortung des Zollagenten in der internationalen Lieferkette umfasse die Einhaltung der für die Art der Vertretung geltenden zollrechtlichen Formalitäten bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Verantwortung für die Richtigkeit und rechtzeitige Abgabe der Zollanmeldung oder summarischen Anmeldung. Die Beachtung der Formalitäten bei der Überführung der Waren in ein Zollverfahren durch den Zollagenten habe auch für das Transitverfahren und somit für die entsprechenden Transitscheine seine Gültigkeit. Die Einhaltung der darauf notierten und für das Verfahren gültigen Fristen sei ein wesentlicher Bestandteil dieser Dokumente. Durch das Nichteinhalten bzw. Nichtkontrollieren dieser Ablauffristen auf den sechs Transitscheinen habe die Berufungsklägerin ihre vertragliche Aufsichts-und Sorgfaltspflicht verletzt und hafte ihr für dadurch entstandenen Schaden. Die Berufungsklägerin bestritt diese Behauptungen in der Klageantwort vom 27. September 2012. Die Berufungsbeklagte legte in der Folge keine weiteren Beweise für die Richtigkeit ihrer Behauptungen vor.

2.3 Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGer. 4A_221/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.3).

2.4 Ein übereinstimmender wirklicher Wille zwischen den Parteien, dass die Berufungsklägerin die Löschung der Transitscheine zu besorgen bzw. deren Löschung zu kontrollieren hatte, besteht nicht. Die Erklärungen der Parteien sind somit nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Als solche bestehen der von der Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin erteilte Verzollungsauftrag vom 19. April 2011, 10:18 Uhr, zur Verzollung unter anderem der Lieferung A10._____, jener vom 19. April 2011, 17:09 Uhr, zur Verzollung der Lieferung A11._____ und jener vom 20. April 2011, 11:02 Uhr, zur Verzollung der Lieferungen A12._____, A13._____, A14._____ und A15._____. In den Untertiteln der beiden letzteren Verzollungsaufträgen steht der Vermerk „Exportation française + T2 transit“. In diesem Verzollungsauftrag kann „Exportation française“ nur die Bedeutung zukommen, dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin mandatierte, in Frankreich die Exportzollformalitäten abzuwickeln und „T2 transit“, dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin beauftragte, eine T2 Transitzollanmeldung vorzunehmen. Aus dem Vermerk „Exportation française + T2 transit“ kann somit keine Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Löschung der Transitscheine bzw. der Kontrolle von deren Löschung entnommen werden. Die Berufungsbeklagte schrieb der Berufungsklägerin zudem mit E-Mail vom 18. April 2011 Folgendes: „On vous prie à partir de demain de bien vouloir contrôler le contingent de blé panifable. Si le contingent est disparu, il faut faire le reste de camions transit (avec acquit-à-caution).” Aus dieser Mitteilung lässt sich bloss entnehmen, dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin beauftragte, nach der Erschöpfung des Kontingentes für Mahlweizen die Lastwagen im Transitverfahren abzufertigen und auch einen Geleitschein (acquit-àcaution) bzw. Transitschein auszustellen. Dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin anwies, die Löschung der Transitscheine vorzunehmen bzw. deren Löschung zu überwachen, ergibt sich indessen aus diesem E-Mail nicht.

2.5 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes (Art. 396 Abs. 1 OR). Mit dem Hinweis auf die "Natur des zu besorgenden Geschäftes" verweist das Auftragsrecht bei berufstypischen Leistungen auf ein Vorgehen nach dem Standard des jeweiligen Berufes. Der Zollagent hat also seinen Auftrag nach der branchenüblichen Usanz zu erledigen (vgl. AJP 2013, S. 228). Zu erwähnen ist zunächst, dass weder das Zollgesetz noch die dazugehörenden Verordnungen die Pflichten eines Zollagenten und damit auch nicht eine solche des Zollagenten zur Löschung des Transitscheines und zur Kontrolle der Einhaltung der Löschung des Transitscheines festschreiben. Um zu beurteilen, was die Berufungsklägerin als Zollagentin vorzunehmen hatte, ist im Weiteren der Ablauf des Transitverfahrens bei einem Transport von Waren von der Landesgrenze zu einem Zolllager im Inland, in welchen diese eingelagert werden, zu beleuchten. Die ausländischen Waren, die unverändert von der Landesgrenze zum offenen Zolllager verbracht werden sollen, sind als erstes beim Eingangszollamt zum Transitverfahren anzumelden (Art. 49 Abs. 1 ZG). Danach werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt; die Identität der Waren gesichert und die Frist für das Transitverfahren festgesetzt (Art. 49 Abs. 2 ZG). Daraufhin wird der Transitschein dem Chauffeur ausgehändigt und die Waren zum Zolllahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ger transportiert. Der Chauffeur ist bei einem Transport zu einem Zolllager dafür verantwortlich, dass die Transitfrist eingehalten und der Transitschein dem Betreiber des offenen Zolllagers übergeben wird (vgl. Merkblatt der Eidg. Zollverwaltung für Lastwagenführer der Oberzolldirektion, Ausgabe 2007, S. 6). Nach dem Eintreffen des Transportes im offenen Zolllager sind die Waren, die eingelagert werden sollen, von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden (Art. 53 Abs. 4 ZG; zum Ganzen: Broschüre „Zugelassener Empfänger [ZE]“ der Eidg. Oberzolldirektion, Ausgabe Mai 2005, S. 32). Die C._____ SA hat die I._____ über die Ankunft der Fahrzeuge im offenen Zolllager in D._____ zu informieren und die entsprechenden Transitscheine zu übermitteln (Ziff. 4.2 des Rapport de réception EDO 1._____ C._____ SA [nachfolgend: Abnahmebericht der C._____ SA]). Die I._____ hat die Ankunft dem Zollamt anzuzeigen (Ziff. 4.3. des Abnahmeberichtes der C._____ SA). Die C._____ SA hat nach der ersten Meldung durch die I._____ ohne Ausnahme sämtliche Waren zu inventarisieren und zu melden (Ziff. 4.4 des Abnahmeberichtes der C._____ SA). Nach der konkreten Meldung und dem Verstreichen der Interventionsfrist werden die Transitscheine gelöscht. Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die C._____ SA oder die I._____ als meldepflichtige Lagerhalterin im Sinne von Art. 53 Abs. 4 ZG zu gelten hat. Entscheidend ist nämlich, dass einzig der Lagerhalterin die Aufgabe zukam, die Ankunft der Waren im Zolllager der bestimmungsgemässen Kontrollzollstelle zu melden. Der Berufungsklägerin ist deshalb insoweit zuzustimmen, dass sie selber keine Möglichkeit hatte, die Transitscheine zu löschen bzw. deren Löschung zu beantragen. Demnach muss geschlossen werden, dass sie nicht zur Löschung der Transitscheine verpflichtet sein konnte. Überdies ist zu beachten, dass die C._____ SA und die I._____ aufgrund des Abnahmeberichtes der C._____ SA über ihre Meldepflichten bei der Ankunft eines Warentransportes im offenen Zolllager der C._____ SA im Bilde waren und beide Unternehmen die in Frage stehenden Tätigkeiten berufsmässig ausübten. Da das Speditionsunternehmen bzw. dessen Chauffeure ihre Tätigkeit professionell ausübten, muss angenommen werden, dass diese von der Pflicht zur Übergabe des jeweiligen Transitscheines an die Betreiberin des Zolllagers Kenntnis hatten. Selbst wenn ein Chauffeur dies unterlassen hätte, hätte die Betreiberin des offenen Zolllagers den Transitschein nachverlangen müssen, um der Meldepflicht gegenüber den Zollbehörden genügen zu können. Aufgrund all dessen durfte die Berufungsklägerin darauf vertrauen, dass, nachdem sie den jeweiligen Transitschein dem Chauffeur ausgehändigte hatte, ohne weitere Vorkehrungen ihrerseits im Transitverfahren alles Nötige bis zur Löschung des Transitscheines unternommen wird und daher eine Kontrolle der Tätigkeiten der Chauffeure sowie der Lagerhalterin nicht von Nöten sein wird. Demnach muss folgerichtig geschlossen werden, dass der Berufungsklägerin die von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Kontrollpflicht nicht zukam.

Überdies muss auch aufgrund des Entgeltes der Berufungsklägerin von CHF 40.00 pro Auftrag angenommen werden, dass die von der Berufungsbeklagten behauptete Kontrollpflicht nicht vereinbart war. Feststeht nämlich, dass die Berufungsklägerin zur Erfüllung des Auftrages nach rudimentärer Prüfung der mitgeführten Waren handschriftlich einen Transitschein ausfüllen und diesen dem Chauffeur übergeben musste. In Anbetracht dessen erscheint der Betrag von CHF 40.00 für diese Dienstleistung als angemessene Entschädigung. Wäre die von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Kontrollpflicht vereinbart worden, wäre vielmehr anzunehmen, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Berufungsklägerin aufgrund des mit einer solchen Kontrollpflicht eingegangen Risikos zusätzlich zum Auftragsentgelt von CHF 40.00 einen adäquaten Risikozuschlag verlangt hätte. Zudem wäre eine solche Kontrolltätigkeit sehr aufwändig gewesen und es muss deshalb angenommen werden, dass die Berufungsklägerin einen solchen Aufwand zusätzlich zum Preis von CHF 40.00 pro Auftrag entsprechend in Rechnung gestellt hätte. Denn eine einfache Überprüfung der korrekten Löschung eines Transitscheines war vorliegend nicht möglich. So konnte nicht unmittelbar mittels Internet festgestellt werden, ob der entsprechende Transitschein, nachdem der Lastwagen in das offene Zolllager 1._____ der C._____ SA einfuhr, noch vor dem Ablad des Mahlweizens in die Silos gelöscht wurde. Eine Überprüfung einer korrekten Löschung wäre somit nur mit erheblichem Aufwand möglich gewesen, so zum Beispiel, indem die Berufungsklägerin die Einfahrt von jedem einzelnen Lastwagen in das offene Zolllager 1._____ und die korrekte Löschung des jeweiligen Transitscheines laufend telefonisch oder per E-Mail überwacht oder sie sich gar selbst ins Zollager 1._____ begeben hätte, um dies zu überprüfen.

2.6 Im Übrigen sei angemerkt, dass eine Kontrolle der Einhaltung der in den Transitscheinen festgehaltenen Transitfristen durch die Berufungsklägerin eine Verzollung der sechs streitbetroffenen Mahlweizentransporte zum Ausserkontingentzollansatz nicht hätte vermeiden können. Denn die Pflicht, den Mahlweizen zum Ausserkontingentszollansatz zu verzollen, wurde vorliegend bereits durch den Ablad des Mahlweizens im Zolllager, ohne dessen Ankunft der zuständigen Zollbehörde anzumelden, bewirkt. Nach diesem Ablad der jeweiligen Mahlweizenladung und dem entsprechenden Einfüllen in die Silos des offenen Zolllagers 1._____ der C._____ SA hätte die Zollverwaltung die Waren gar nicht mehr prüfen können, selbst wenn die Berufungsklägerin nachträglich angerufen hätte, um die C._____ SA oder die I._____ darauf aufmerksam zu machen, dass die Transitscheine noch nicht gelöscht wurden. Vorliegend wurde nämlich bereits durch das unerlaubte Entladen der Waren gegen die im Abnahmebericht der C._____ SA festgehaltene Auflage, die zuständige Zollstelle über die Ankunft eines Transportes zu informieren, die transportierte Ladung zu inventarisieren und der zuständigen Zollbehörde zu melden sowie die Interventionsfrist des Zolles abzuwarten, verstossen und damit der Mahlweizen rechtlich der Kontrolle durch die Zollbehörden entzogen. Der Mahlweizen wurde so in der Schweiz in den freien Verkehr überführt. Das Transitverfahren wurde somit nicht ordnungsgemäss abgeschlossen und dieser Mahlweizen war gemäss Art. 49 Abs. 3 ZG, wie solcher zu behandeln, welcher in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und zum Ausserkontingentszollansatz von CHF 76.00 pro 100 kg brutto zu verzollen.

2.7 Gesamthaft folgt, dass die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren weder rechtsgenüglich nachwies, dass der Verzollungsauftrag ausdrücklich auch die Löschung des jeweiligen Transitscheines bzw. die Kontrolle von dessen Löschung einschloss, noch dass sich ein derartiger Umfang des Auftrages aus der Natur des Geschäftes ergab. Indem die Vorinstanz feststellte, dass die Berufungsklägerin für die Löschung der Transitscheine besorgt sein musste, verletzte sie somit Art. 8 ZGB.

2.8 Dass die hier festgestellte Verletzung von Art. 8 ZGB nicht explizit gerügt wurde, schadet der Berufungsklägerin nicht. In der Begründung geht es nämlich nicht darum, bestimmte Normen präzise anzurufen und konkret aufzuzeigen, inwiefern diese verletzt wurden. Dass mit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Berufung die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und ebensolche Rechtsanwendung gerügt werden kann, führt im letzten Fall nicht zur zwingenden Nennung der als verletzt angerufenen Bestimmung. Ein derartiges Erfordernis würde dem Grundsatz von iura novit curia (Art. 57 ZPO) widersprechen, wonach die Rechtsmittelinstanz die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten und von der Berufungsklägerin gerügten Rechtsfolge von Amtes wegen überprüfen muss. Von den Parteien darf zudem nicht verlangt werden, dass sie die beiden Rügen sorgfältig auseinanderhalten. Im Rahmen der Begründung soll die Berufungsklägerin der Rechtsmittelinstanz vielmehr durch sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid und zusätzliche Ausführungen zu den Berufungsanträgen ihre Überlegungen hinsichtlich des angefochtenen Entscheides mitteilen (Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2011 [RU110042-O/U] E. 2; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 893 f.). Die Berufungsklägerin machte in der Berufung geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einem weiteren Umfang des Verzollungsauftrages ausgegangen, was nach dem Gesagten ausreichend ist.

2.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Berufungsklägerin nicht für die Löschung der jeweiligen Transitscheine bzw. die Kontrolle von deren Löschung verantwortlich war. Demzufolge steht auch fest, dass ihr insoweit keine Verletzung ihrer vertraglichen Aufsichts- und Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann und sie somit nicht für den der Berufungsbeklagten erwachsenen Schaden aus der unterbliebenen Löschung der Transitscheine haftbar ist. Die Vorinstanz hätte demzufolge die Klage abweisen müssen. Die Berufung erweist sich deshalb als begründet und ist somit gutzuheissen.

3.1 Da das Kantonsgericht einen neuen Entscheid trifft, hat es auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens der unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Die von der Vorinstanz auf CHF 8‘200.00 festgesetzte Gerichtsgebühr erscheint angesichts des ursprünglichen Streitwertes von CHF 126‘671.40 sowie der Bedeutung der Streitsache als auch der Schwierigkeit und Umfangs des Falles als angemessen (§ 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 200.00 sind tarifkonform (§ 7 Abs. 1 lit. a GebT). Die kantonsgerichtliche Gerichtsgebühr ist angesichts des Streitwertes von CHF 93‘539.95 und sowie der Bedeutung der Streitsache als auch der Schwierigkeit und Umfangs des Falles auf CHF 7‘500.00 festzusetzen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT).

3.3 Die Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin für das bezirks- und kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Da die Berufungsbeklagte keine Honorarnote einreichte, ist das Honorar nach § 18 Abs. 1 TO ermessensweise festzusetzen. In Anbetracht des Streitwertes und der Schwierigkeit des Falles ist für das bezirksgerichtliche Verfahren die Parteientschädigung inklusive Auslagen auf CHF 17'500.00 (§ 2 Abs. 2 i.V.m. 7 Abs. 1 TO und § 16 Abs. 1 TO) und für das kantonsgerichtliche Verfahren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf CHF 10‘000.00 festzusetzen (§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 1 TO i.V.m. § 10 TO und § 16 Abs. 1 TO). Da die Berufungsklägerin vorliegend den Ersatz der Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung nicht beantragte, ist ihr praxisgemäss eine solche nicht zu ersetzen. Dies zumal es vorliegend auch nicht als ausgeschlossen erscheint, dass sie selbst die Mehrwertsteuer auf den anwaltlichen Aufwendungen als Vorsteuer abziehen kann.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage unter Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Liestal vom 11. April 2013 abgewiesen.

2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 200.00 sowie die Gerichtsgebühr für das bezirksgerichtliche Verfahren von CHF 8‘200.00 werden der Berufungsbeklagten auferlegt.

Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin für ihre Aufwendungen im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 17‘500.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 7‘500.00 werden der Berufungsbeklagten auferlegt.

Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin für ihre Aufwendungen im kantonsgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10‘000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Beschwerde beim Bundesgericht (4A_157/2014). http://www.bl.ch/kantonsgericht

400 2013 243 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2014 400 2013 243 (400 13 243) — Swissrulings