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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.03.2013 400 2012 321 (400 12 321)

12 marzo 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,440 parole·~12 min·5

Riassunto

Obligationenrecht allg. / Forderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 12. März 2013 (400 12 321) ____________________________________________________________________

Zivilprozessordnung

Örtliche Zuständigkeit / Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen

Besetzung Vorsitzender Richter René Borer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber i.V. Michael Ritter

Parteien A.____ vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____ vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister, LL.M., Speichergasse 5, Postfach 484, 3000 Bern 7, Beklagte und Berufungsklägerin C.____ vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister, LL.M., Speichergasse 5, Postfach 484, 3000 Bern 7, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung Berufung gegen den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 10. September 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen des vom Kläger, A.____, Inhaber des Einzelunternehmens D.____, gegen die Beklagten B.____ und C.____ angestrengten Forderungsprozesses beschränkte das angerufene Bezirksgericht Arlesheim das Verfahren mit Verfügung vom 27. April 2012 vorläufig auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und stellte mit Zwischenentscheid vom 10. September 2012 fest, dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Arlesheim zur Beurteilung der vorliegenden Klage gegeben sei. Zur Begründung des Zwischenentscheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, in tatsächlicher Hinsicht sei erwiesen, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Bereich Innenarchitektur der D.____ Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden seien, was insbesondere aus dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 14. Februar 2011 und aus dem E-Mail des Rechtsvertreters der Beklagten vom 25. August 2011 hervorgehe. Weiter sei erwiesen, dass Ziffer 9.1 der AGB die Klausel "Gerichtsstand ist Oberwil" vorsehen würde und die Gültigkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung sich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20. Dezember 2009 geltenden Gerichtsstandsgesetz (GestG) richte. Sodann sei die vorliegende Gerichtsstandsklausel inhaltlich klar formuliert gewesen und die Beklagten hätten aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Bildung und ihrer beruflichen Tätigkeit über genügend Geschäftserfahrung und Rechtskenntnis verfügt, weshalb von einem bewussten Verzicht auf den Gerichtsstand am Wohnsitz ausgegangen werden könne. Folglich sei das Bezirksgericht Arlesheim örtlich zuständig. B. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 erhoben B.____ und C.____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister, gegen diesen Zwischenentscheid Beschwerde und beantragten, auf die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten. Zur Begründung führten die Berufungskläger im Wesentlichen aus, das Bundesgericht setze hinsichtlich der Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln Geschäftserfahrenheit sowie Rechtskunde und nicht einen bestimmten Bildungsgrad voraus. Vorliegend verkenne die Vorinstanz, dass die Berufungskläger zwar Akademiker, jedoch weder geschäftserfahren noch rechtskundig seien, weshalb ein Verzicht auf den Wohnsitzrichter nicht in Frage käme. Die Berufungsklägerin sei seit der Geburt des zweiten Kindes hauptsächlich Hausfrau und Mutter, der Berufungskläger sei seit August 2009 mit einem Pensum von 100 % ärztlicher Leiter der E.____ Klinik gewesen, ohne dabei in die kaufmännische oder unternehmerische Führung der Klinik involviert gewesen zu sein. Hinsichtlich der vorliegenden AGB würden diese den Anforderungen an die Klarheit und die Deutlichkeit nicht genügen, da der Inhalt der Klausel für juristische Laien nicht offensichtlich sei. Weiter habe der Berufungsbeklagte insgesamt drei verschiedene Versionen von AGB verwendet, wobei die vorliegend relevanten AGB gleich mehrfach in hohem Mass unübliche und unlautere Klauseln aufwiesen. Sodann gehe der Verweis der Vorinstanz auf BGE 109 Ia 55 E. 5c fehl, da im besagten Entscheid entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht auf eine bestimmte Bildung, sondern vielmehr auf die tatsächliche Erfahrung abgestellt worden sei. Zudem lasse die Vorinstanz unzutreffendweise offen, ob eine Gerichtsstandsklausel in AGB noch als ungewöhnlich aufzufassen sei. Ob ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter vorliege, hänge einzig davon ab, ob davon ausgegangen werden könne, der Vertragspartner habe der Gerichtsstandsklausel in Kenntnis derselben und ihrer Bedeutung zugestimmt. Wenn der Verzichtende geschäftserfahren und rechtskundig sei, was die Berufungskläger in casu gerade nicht seien, dürfe der Vertragspartner einen bewussten Verzicht in der Regel annehmen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Berufungsantwort vom 5. Dezember 2012 beantragte A.____, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, es sei die Berufung abzuweisen. Zudem seien die Gerichtskosten den Berufungsklägern in solidarischer Verbindung aufzuerlegen und die Berufungskläger seien zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten ebenfalls in solidarischer Verbindung eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Zur Begründung führte der Berufungsbeklagte im Wesentlichen aus, die AGB seien klar und deutlich formuliert gewesen, weshalb die Berufungskläger aufgrund ihrer akademischen Bildung und der beruflichen sowie persönlichen Erfahrungen ohne Weiteres als durchschnittlich gebildete Bürger einzustufen seien, welche im Sinne der Rechtsprechung die Gerichtsstandsklausel tatsächlich zur Kenntnis genommen und deren Bedeutung richtig erkannt hätten. Zudem seien die AGB übersichtlich dargestellt und mit entsprechenden Titeln versehen. Ebenso sei in casu nicht von Relevanz, dass der Berufungsbeklagte für ihre verschiedenen Arbeitsbereiche drei verschiedene AGB vorsehen würde. Vorliegend gehe es einzig um die Frage der Gültigkeit der vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung. Sodann hätten die Berufungskläger ein eigenes Haus gekauft und dieses an drei Parteien vermietet, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie mit Verträgen in Berührung gekommen seien, zumal die Berufungskläger aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit mit Arbeitsverträgen in Berührung gekommen seien. Folglich sei die Gerichtsstandsvereinbarung verbindlich, weshalb die Berufung abzuweisen sei.

Erwägungen 1. Formelles Gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Das klägerische Leistungsbegehren beläuft sich auf einen Betrag von CHF 31'928.30, weshalb die massgebliche Streitwertgrenze in casu erreicht ist. Die schriftliche Begründung des Entscheids des Bezirksgerichts Arlesheim vom 10. September 2012 wurde dem Rechtsvertreter der Berufungskläger am 26. September 2012 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 26. Oktober 2012 somit eingehalten. Mit der Berufung kann nach Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde, ist auf die Berufung einzutreten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Materielles 2.1 Im angefochtenen Zwischenentscheid vom 10. September 2012 hat sich die Vorinstanz auf die Beurteilung der Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt. Folglich bleibt einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zutreffenderweise zum Schluss gekommen ist, sie sei aufgrund der Verbindlichkeit der zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung für die Beurteilung der vorliegenden Forderungsangelegenheit örtlich zuständig. Da die Berufungskläger in ihrer Berufung vom 26. Oktober 2012 nicht mehr geltend machen, die vom Berufungsbeklagten ins Feld geführten AGB seien gar nicht Vertragsbestandteil geworden, ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob im Sinne der Ausführungen der Berufungskläger kein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter vorliegt. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid diesbezüglich zum Schluss, die Berufungskläger seien als geschäftserfahren und rechtskundig einzustufen, weshalb davon ausgegangen werden könne, sie hätten mittels der vereinbarten AGB eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. 2.2 Eine Gerichtsstandsvereinbarung basiert analog eines Vertrages auf der übereinstimmenden Willenserklärung zweier Parteien. Kann der wirkliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden, besteht ein sogenannt normativer Konsens, welcher sich nach dem Vertrauensprinzip beurteilt. Dabei kommt es weder auf den inneren Willen noch auf den exakten Wortlaut des Erklärenden, sondern auf die Bedeutung der Erklärung und dabei insbesondere, wie die Erklärung vom Empfänger im guten Treuen verstanden werden durfte und musste, an (BUCHER, Basler Kommentar OR I, 2011, Art. 1 N 6; GAUCH/SCHLUEP, OR AT, 2008, N 207). Ist eine Klausel undeutlich und inhaltlich unklar formuliert, so dass deren Auslegung zu keinem Ergebnis führt, ist die Klausel gemäss der sogenannten Unklarheitenregel zu Lasten derjenigen Partei auszulegen, welche sie verfasst hat (BGE 124 III 155 E. 1b). Diesbezüglich machen die Berufungskläger geltend, in casu seien die AGB ausgesprochen langfädig und schwer lesbar formuliert, für einen juristischen Laien nicht offensichtlich und zudem wiesen sie mehrfach in hohem Mass unübliche und unlautere Klauseln auf. Entgegen diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte zwar insgesamt über drei verschiedene AGB verfügt, dies jedoch darin, dass der Berufungsbeklagte in drei verschiedenen Geschäftsbereichen tätig ist, seine Berechtigung findet. Ohnehin spielen die verschiedenen AGB vorliegend keine Rolle, da nur die AGB für den Bereich Innenarchitektur Vertragsbestandteil geworden sind. In Bezug auf die Formulierung dieser AGB ist festzuhalten, dass diese betreffend die massgebende Gerichtsstandsklausel eindeutig und klar formuliert sind. So enthalten die übersichtlich und mit Überschriften versehenen AGB des Berufungsbeklagten in Ziffer 9.1 die eindeutig und klar formulierte Klausel "Gerichtsstand ist Oberwil". Inwiefern andere Bestimmungen der AGB unklar respektive unlauter sein sollen, ist für das vorliegende Berufungsverfahren ebenfalls nicht von Relevanz, da in casu einzig die Gerichtsstandsvereinbarung Prozessthema ist. 2.3 Eine Gerichtsstandsklausel stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel eine geschäftsfremde und ungewöhnliche Bestimmung dar, welche zudem mit Art. 30 Abs. 2 BV ein verfassungsmässiges Recht beschränkt. Die gültige Vereinbarung einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung setzt voraus, dass in guten Treuen davon ausgegangen werden durfte, der Vertragspartner habe mit der Zustimmung zum Vertrag auch der Gerichtsstandsver-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einbarung zugestimmt; wobei verlangt wird, dass der Verzichtende tatsächlich Kenntnis von der Gerichtsstandsvereinbarung erhalten und dem Inhalt zugestimmt hat (BGer 4A_347/2011 vom 10. August 2011 E. 2; BGer 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1; BGE 104 Ia 278 E. 3). Von einem derartigen Verzicht auf den Wohnsitzrichter darf jedoch dann ausgegangen werden, wenn der Verzichtende geschäftserfahren und rechtskundig ist und die AGB spätestens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Bestandteil des Vertrages waren (BGer 4A_347/2011 vom 10. August 2011 E. 2). In Bezug auf die Beurteilung der Anforderungen an die Geschäftserfahrung und die Rechtskenntnis bestehen Zwischenstufen, bei welchen je nach konkretem Stand der Erfahrung der betreffenden Person sowie nach der inhaltlichen Deutlichkeit der Formulierung die Verbindlichkeit einer Gerichtsstandsklausel zu bejahen ist (BGE 109 Ia 55 E. 3a). Im Falle einer eindeutig und klaren Klausel genügt nach dem Vertrauensprinzip bereits die Erfahrung eines durchschnittlich gebildeten Bürgers (BGE 109 Ia 55 E. 3c). 2.4 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Zwischenentscheid zutreffend ausgeführt hat, bestimmt sich die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 406 ZPO nach dem Recht, welches zur Zeit des Abschlusses gegolten hat. Demnach gelangt das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20. Dezember 2009 geltende Gerichtsstandsgesetz (GestG) zur Anwendung. Nach Art. 9 Abs. 1 GestG konnten Parteien für einen bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit einen Gerichtsstand vereinbaren, soweit das Gesetz nichts anderes vorsah. Da es sich in casu nicht um einen Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 22 GestG handelt, konnte eine Gerichtsstandsklausel somit ohne Weiteres gültig vereinbart werden. Sodann ist zu beachten, dass beim Erlass von Art. 9 GestG bewusst auf die Weiterführung der sogenannt typographischen Rechtsprechung verzichtet wurde (Botschaft GestG, BBl 2829 ff., S. 2850; WIRTH, Kommentar GestG, 2001, Art. 9 N 48). 2.5 Demzufolge bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zutreffenderweise zum Schluss kam, die Berufungskläger seien als genügend geschäftserfahren und rechtskundig zu betrachten, damit die vorliegend eindeutig und klar formulierte Gerichtsstandsvereinbarung verbindlich wurde. Bei den Berufungsklägern handelt es sich um Akademiker, welche zweifellos überdurchschnittlich gebildet sind. Aufgrund dieser Bildung ist davon auszugehen, dass die Berufungskläger ohne Weiteres in der Lage sind, Vertragstexte richtig zu interpretieren, weshalb es ihnen auch möglich war, die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung zu verstehen. Dass die Berufungskläger durchaus über eine gewisse Rechtskenntnis verfügten, geht auch aus dem an den Berufungsbeklagten adressierten Schreiben vom 14. Februar 2011 hervor, in welchem die Berufungskläger unter anderem rechtliche Ausführungen in Bezug auf die AGB machen. Aufgrund der eindeutigen und klaren Formulierung der Gerichtsstandsvereinbarung und der beschriebenen Bildung kam die Vorinstanz somit zutreffenderweise zum Schluss, dass die Berufungskläger hinsichtlich der vorliegend strittigen Gerichtsstandsvereinbarung genügend rechtskundig waren. Es bleibt zu prüfen, ob die Berufungskläger sodann bezüglich der Gerichtsstandsklausel auch genügend geschäftserfahren waren. In casu geht aus den Akten und der Realisierung des Bauprojekts hervor, dass die Berufungskläger ein eigenes Haus zu Eigentum erworben haben und dieses sodann an drei verschiedene Parteien vermietet wurde. Diesbezüglich galt es einerseits einen Kaufvertrag und Mietverträge abzuschliessen. Andererseits ist davon auszugehen, dass

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch Hypothekarverträge und Versicherungsverträge abgeschlossen wurden. Im Weiteren sind die Berufungskläger sicherlich auch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit vereinzelt mit Verträgen konfrontiert gewesen, zumal der Berufungskläger als Leiter der E.____ Klinik durchaus auch administrative Aufgaben wahrgenommen haben dürfte. Demnach kam die Vorinstanz im angefochtenen Zwischenentscheid in Bezug auf die Gerichtsstandsvereinbarung zutreffenderweise zum Schluss, die Berufungskläger seien ausreichend geschäftserfahren gewesen. 2.6 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die in casu strittige Gerichtsstandsklausel eindeutig und klar formuliert war und die Berufungskläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Bildung und der vorgenommenen Geschäftstätigkeit insbesondere in Bezug auf den Hauskauf, die Wohnungsvermietung und ihre Berufsausübung zudem als ausreichend geschäftserfahren und rechtskundig zu betrachten waren. Folglich durfte die Vorinstanz in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 4A_347/2011 vom 10. August 2011 E. 2) davon ausgehen, dass die Berufungskläger bewusst auf den Wohnsitzrichter verzichtet haben, weshalb sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffenderweise als örtlich zuständig betrachtete. Somit erweisen sich die Ausführungen der Berufungskläger als unbegründet, weswegen die Berufung abzuweisen ist. 3. Kosten Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) auf CHF 4'000.00 festzulegen. Ferner haben die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte macht in seiner Honorarnote vom 13. Februar 2013 eine Parteientschädigung von CHF 3'885.85 geltend. Da das vorliegende Verfahren die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hatte und diesbezüglich kein Streitwert besteht, berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand gemäss § 2 in Verbindung mit § 3 ff. der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO). Der vom Berufungsbeklagten in der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Zeitaufwand erscheint in Anbetracht der strittigen Punkte als angemessen. Demnach beträgt die Parteientschädigung des Berufungsbeklagten CHF 3'885.85 inklusive Auslagen von CHF 129.20 und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 287.85.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 4'000.00 wird den Berufungsklägern auferlegt. Dem Berufungsbeklagten wird für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'885.85 inklusive Auslagen von CHF 129.20 und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 287.85 zu Lasten der Berufungskläger zugesprochen.

Vorsitzender Richter

René Borer Gerichtsschreiber i.V.

Michael Ritter

Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 4A_247/2013) erhoben.