Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.05.2020 400 20 80

5 maggio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,902 parole·~15 min·6

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 5. Mai 2020 (400 20 80) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Rechtsmittel sind bedingungsfeindlich, weshalb auf eine eventualiter erhobene Beschwerde für den Fall, dass die eingereichte Berufung nicht zur Verfügung stehen sollte, nicht einzutreten ist (E. 1.2 f.). Die Umwandlung (sog. Konversion) eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtsmittel ist insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien überaus zurückhaltend zuzulassen (E. 1.2 f.). Gegen eine angeordnete reversible vorsorgliche Massnahme in einem Eheschutzverfahren ist Beschwerde zu erheben (E. 2.1).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien C.____, vertreten durch Advokat Diego Stoll, Advokatur und Notariat, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Kläger und Berufungsbeklagter gegen A.____, vertreten durch Advokatin B.____, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. März 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen eines vom Ehemann C.____ am 13. Dezember 2019 eingeleiteten Abänderungsverfahrens in Eheschutzsachen vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost entschied der zuständige Gerichtspräsident mit Verfügung vom 5. März 2020, dass der Ehemann seiner Ehefrau A.____ für die zwei gemeinsamen Kinder D.____ (7 Jahre) und E.____ (4 Jahre) ab 1. Januar 2020 für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen und im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von je CHF 211.00 zuzüglich Kinderzulagen von je CHF 200.00 zu leisten habe, wobei über die definitive Höhe des Unterhaltsbeitrags anlässlich der Eheschutzverhandlung befunden werde. In der erwähnten Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass gegen diesen Entscheid innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhoben werden könne. B. Am 20. März 2020 reichte A.____ (nachfolgend Berufungsklägerin), vertreten durch Advokatin B.____, bei der Rechtsmittelbehörde eine als Berufung / Beschwerde bezeichnete Eingabe ein, mit welcher sie um Aufhebung der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. März 2020 ersuchte. Ebenfalls beantragte sie, der Berufung / Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Prozesskosten für beide Instanzen seien der Gegenpartei aufzuerlegen und ihr sei der Kostenerlass mit Advokatin B.____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. C. Mit verfahrenseinleitender Verfügung vom 23. März 2020 verzichtete das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte den Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels nach Eingang der Berufungsantwort in Aussicht. Ebenfalls kündete es den Entscheid über das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege nach Vorliegen der Berufungsantwort oder mit der Hauptsache an. D. In der Berufungsantwort vom 3. April 2020 stellte der durch Advokat Diego Stoll vertretene Ehemann C.____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) den Antrag, es sei auf die Berufung respektive Beschwerde inklusive des Verfahrensantrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. Eventualiter sei die Berufung respektive Beschwerde und der Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin, wobei dem Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten zufolge fehlender Einbringlichkeit der Parteientschädigung bei der Berufungsklägerin vom Kanton zu entschädigen sei. Im Eventualfall sei dem Berufungsbeklagten auch vor der zweiten Instanz die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Berufungsbeklagte nebst dem Beizug von Verfahrensakten, dass das vorliegende Verfahren vorderhand auf die Frage des Eintretens auf das Rechtsmittel und den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu beschränken sei. Gleichwohl nahm er in seiner Berufungsantwort auf die materiellen Vorbringen der Berufungsbeklagten Stellung. E. Mit Verfügung vom 14. April 2020 schloss das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid auf Grundlage der Akten an. In den nachfolgenden Erwägungen werden die Vorbringen beider Parteien insoweit wiedergegeben, als sie für den Entscheid rechtserheblich sind. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Der Berufungsbeklagte stellt die Zulässigkeit des von der Gegenpartei eingelegten Rechtsmittels in Frage. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die – wie hier – im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Zunächst ist das von der Berufungsklägerin erhobene Rechtsmittel zu qualifizieren. Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin bezeichnet ihr Rechtsmittel als "Berufung / Beschwerde" oder als "Berufung bzw. Beschwerde" und führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde verwiesen. Sie sei allerdings der Auffassung, dass gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO die Berufung zur Verfügung stehen müsse. Dementsprechend reiche sie innert der für beide Rechtsmittel geltenden Frist eine Rechtsschrift ein, die primär als Berufung und eventualiter als Beschwerde zu behandeln sei, sollte die Berufung wider Erwarten doch nicht zur Verfügung stehen. 1.2 Die Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin übersieht, dass Rechtsmittel bedingungsfeindlich sind (BGE 134 III 332 E. 2.2; 83 III 79 E. 2). Es ist unzulässig, die Ergreifung bzw. Behandlung eines Rechtsmittels von der Beantwortung einer Frage abhängig zu machen, die Gegenstand eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren sein wird. Die Erhebung eines Rechtsmittels kann insbesondere nicht von seinem Erfolg abhängig gemacht werden. Das Gericht muss klaren verfahrensrechtlichen Verhältnissen gegenübergestellt werden. Dies ist nicht gegeben, wenn unklar bleibt, welches Rechtsmittel erhoben wird und nach welchen Regeln das Rechtsmittelverfahren abzulaufen hat (BGE 134 III 332 E. 2.2; 101 Ib 216 E. 2; KGE BL 410 15 347 vom 10. November 2015 E. 2; 400 13 166 vom 17. September 2013 E 1.1 f.; REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 49). Eine Ausnahme von der Bedingungsfeindlichkeit besteht nur insoweit, als Eventualbegehren gestellt werden können für den Fall, dass ein Hauptbegehren nicht geschützt wird (BGE 134 III 332 E. 2.2). Hingegen ist die Erhebung eines zusätzlichen Rechtsmittels für den eventuellen Fall, dass das erste Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen sollte, nicht zulässig. Bei unzulässigen Rechtsmitteln hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Umwandlung (sog. Konversion) eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtsmittel ist nur in Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 51). Nach der Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist eine Konversion insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien überaus zurückhaltend zuzulassen und die Möglichkeit der Konversion einer Berufung in eine Beschwerde oder umgekehrt generell abzulehnen (vgl. etwa KGE BL 400 14 37 vom 28. April 2014 E. 2.1; 410 11 320 vom 31. Januar 2012 E. 2 f.). Das Bundesgericht hält in BGer 5C.8/2003 vom 16. April 2003 E. 2.4 ebenfalls dafür, dass ein unzulässiges Rechtsmittel nicht von Amtes wegen in ein anderes zulässiges Rechtsmittel umgewandelt werden kann, wenn eine von einem berufsmässigen Bevollmächtigten verbeiständete Partei ausdrücklich ein bestimmtes Rechtsmittel wählt (vgl. dazu auch BGE 120 II 207 E. 2). http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=beschwerde+bedingungsfeindlich&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-332%3Ade&number_of_ranks=0#page332 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=beschwerde+bedingungsfeindlich&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-332%3Ade&number_of_ranks=0#page332

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Das von der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin am 20. März 2020 erhobene Rechtsmittel wird in der Rechtsschrift als "Berufung / Beschwerde" bezeichnet und in der Begründung lässt die Berufungsklägerin ausführen, das Rechtsmittel sei primär als Berufung und eventualiter als Beschwerde zu behandeln, was nach dem Gesagten unzulässig ist. Auf die eventualiter erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Rechtsanwältin der Berufungsklägerin, Advokatin B.____, ist es zuzumuten, Rechtsmittel mit der gehörigen Sorgfalt – mithin bedingungsfeindlich – zu erheben und sich über die Abgrenzung der beiden Hauptrechtsmittel zu informieren. Bei Unsicherheit darüber, welches Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Vorinstanz zur Verfügung steht, wäre es der Berufungsklägerin offen gestanden, gleichzeitig eine Berufung und eine Beschwerde in Form von zwei separat eingereichten Rechtsmitteln einzulegen, allenfalls ergänzt mit einem Antrag auf Sistierung des einen oder anderen Rechtsmittels. Nachdem die Berufungsklägerin erklärt hat, in erster Linie eine Berufung gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. März 2020 erheben zu wollen, ist ihr Rechtsmittel als Berufung entgegen zu nehmen, zumal die Berufungsklägerin auch im Rubrum die Verfahrensparteien als Ehefrau / Berufungsklägerin und Ehemann / Berufungsbeklagter bezeichnet und in der Begründung auf Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO hinweist, wonach erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar sind. 2.1 Die Berufung ist am 20. März 2020 und damit innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist nach Zustellung der angefochtenen Verfügung am 11. März 2020 eingereicht worden. Sie richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2020, mit welcher der vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu bezahlende Kinderunterhaltsbeitrag vorläufig für die Dauer des Verfahrens festgelegt wurden. Bei dieser vorläufig angeordneten Massnahme handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme während eines hängigen Eheschutzverfahrens. In der Lehre ist umstritten, ob in Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können. Das Bundesgericht hat diese Frage im Entscheid 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014, E. 5, nicht abschliessend geklärt. Auch im von der Berufungsklägerin angeführten Entscheid 5A_549/2016 vom 13. Februar 2017 schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass in Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen nur mit Zurückhaltung und lediglich in dringenden Fällen angeordnet werden dürfen, falls man sie überhaupt für zulässig erachtet. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bejaht die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen in Eheschutzverfahren, unterscheidet bei den möglichen Rechtsmitteln aber danach, ob die angeordnete vorsorgliche Massnahme reversibel ist oder nicht. Eine Anordnung über die bloss vorläufige Festlegung eines Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Verfahrens mit dem Vorbehalt, dass die definitive Festlegung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, gilt als reversibel und kann nicht als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO betrachtet werden. Eine reversible vorsorgliche Massnahme stellt demnach kein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt dar, im Gegensatz beispielsweise zu einem vorsorglichen Kontakt- und Annäherungsverbots oder zu einer vorsorglichen Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, welche beide nicht reversible Massnahmen sind, da sie später nicht rückwirkend aufgehoben werden können. Vorläufig festgelegte Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Eheschutzverfahrens, welche im anschliessenden Eheschutzentscheid rückwirkend definitiv angeordnet werden, sind reversibel, so dass gegen vorläufig festgelegte Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren nur das Rechtsmittel der Beschwerde offensteht (KGE BL 400 17 353 vom 23. Januar 2018 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 2; 400 14 244 vom 3. November 2014 E. 2; 400 14 232 vom 29. Oktober 2014 E. 2, publiziert in CAN 2015 Nr. 37 S. 101). 2.2 Aus der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2020 geht hervor, dass der Massnahmenentscheid betreffend die Leistung eines Kinderunterhaltsbeitrags durch den Berufungsbeklagten ab 1. Januar 2020 für die Dauer des Verfahrens wirken und die definitive (Neu-)Regelung des Getrenntlebens erst anlässlich der anzuberaumenden Eheschutzverhandlung erfolgen soll. Der Verfügung vom 5. März 2020 lässt sich jedoch nicht explizit entnehmen, dass der vorsorglich angeordnete Kinderunterhaltsbeitrag nur vorläufig bis zur Eheschutzverhandlung gelten und im Rahmen des Eheschutzentscheids rückwirkend ab 1. Januar 2020 definitiv festgelegt werden soll. Die Worte "vorläufig" und "rückwirkend" finden sich nicht in der angefochtenen Verfügung. Es ist demnach grundsätzlich vorstellbar, dass eine anwaltlich nicht vertretene Partei den Massnahmenentscheid der Vorinstanz so verstehen könnte, dass der Kinderunterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zur Eheschutzverhandlung definitiv festgelegt worden sei und mit dem Eheschutzurteil nur noch über den pro futuro zu leistenden Kinderunterhaltsbeitrag entschieden werde. Die Berufungsklägerin wird vorliegend jedoch von einer erfahrenen Rechtsanwältin aus der Region Basel beraten und vertreten, welche den Zusatztitel als Fachanwältin SAV Familienrecht trägt und dementsprechend mit der familienrechtlichen Praxis der basellandschaftlichen Gerichte vertraut ist. Der Rechtsanwältin der Berufungsklägerin sollte die Rechtsprechung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft bekannt sein, wonach in Eheschutz- und Scheidungsverfahren auf Antrag einer Partei hin und in aller Regel nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Gegenpartei über sofort zu bezahlende Unterhaltsbeiträge für eine beschränkte Zeit entschieden werden kann, weil beispielsweise die ersuchende Partei dringend auf die Leistung von Unterhaltsbeiträgen angewiesen ist und dem Gericht noch nicht alle relevanten Unterlagen für eine definitive Festlegung der Unterhaltsbeiträge vorliegen. In solchen Fällen werden praxisgemäss vorläufig zu leistende Unterhaltsbeiträge bis zum nächsten Gerichtstermin hin zugesprochen mit dem Vorbehalt, dass über die vorläufigen Unterhaltsbeiträge an diesem nächsten Gerichtstermin gestützt auf die dann vorliegenden Akten und vorzunehmende Beweiswürdigung rückwirkend und definitiv neu entschieden wird. Die vorläufig angeordneten Unterhaltsbeiträge werden damit zu definitiv zu leistenden Unterhaltsbeiträgen für die betreffende Periode. Der Rechtsanwältin der Berufungsklägerin ist es zudem zuzumuten, sich über die Rechtsprechung im Kanton Basel-Landschaft zu erkundigen, wonach vorläufig für eine beschränkte Dauer des Eheschutzverfahrens festgelegte Unterhaltsbeiträge als reversibel bezeichnet werden, so dass gegen solche vorläufigen Entscheide nur das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht. Trotz dieser klaren kantonalen Rechtsprechung und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hat sich die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin vorliegend ausdrücklich für das Rechtsmittel der Berufung entschieden. Nachdem in solchen Fällen rechtsprechungsgemäss die Umwandlung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtsmittel ausgeschlossen ist, kann auf die Berufung vom 20. März 2020 nicht eingetreten werden. Damit ist auch auf den Verfahrensantrag bezüglich Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht einzutreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Selbst wenn die Berufung das richtige Rechtsmittel gegen die angefochtene Verfügung gewesen wäre, würde der für eine Berufung erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 nicht erreicht sein. Dieser beträgt CHF 8'460.85, wie der Berufungsbeklagte zu Recht vorbringt. 3. Bei diesem Ergebnis können die materiellrechtlichen Fragestellungen des Falles offen gelassen werden, so zum Beispiel die Frage, ob die Berufungsklägerin in diesem Verfahren alleine aktivlegitimiert bzw. der Berufungsbeklagte alleine passivlegitimiert ist, nachdem die Berufungsklägerin ihren Anspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten auf Leistung von Unterhalt per 1. Februar 2020 an das Gemeinwesen abgetreten hat. Hinsichtlich der von der Berufungsklägerin behaupteten Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz ist sodann darauf hinzuweisen, dass für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 und 3; Botschaft ZPO, 7366 f.; KGE BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). 4.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sowie über das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Nach dem Vorstehenden ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen. Für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO massgebend, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Rz. 1560). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt, wobei als Unterliegen auch das Nichteintreten auf eine Klage gilt. Durchbrochen wird dieser Grundsatz durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Verursacher unnötiger Kosten und somit Zahlungspflichtiger kann nicht nur eine Partei sein, sondern auch eine mutwillig prozessierende Rechtsvertretung, die mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat (KGE 400 14 37 vom 28. April 2014 E. 4; SHK ZPO-FISCHER, 1. Aufl. 2010, Art. 108 N 3; JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 108 N 7). 4.2 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Eingabe der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin vom 20. März 2020 unter qualifizierten Mängeln leidet, welche zu einem Nichteintreten auf die Eingabe führen. Mit Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin ohne Weiteres das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2020 erheben können bzw. müssen. Sie hätte sodann von der Erhebung eines Eventualrechtsmittels absehen müssen. Bei Unsicherheit über die Zulässigkeit der Berufung hätte sie einen Antrag auf vorläufige Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage stellen können, um unnötigen Mehraufwand zu vermeiden. Aufgrund der Versäumnisse der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin, Advokatin B.____, sind ihr die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, zumal sie mit der Eingabe vom 20. März 2020 sämtliche entstandenen Kosten kausal verursacht hat. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf pauschal CHF 500.00 festgelegt und Advokatin B.____ persönlich auferlegt. Sie hat zudem der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezahlen. Da die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin in der Eingabe vom 30. März 2020 keinen Antrag auf vorläufige Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage gestellt hat, war es aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht unerlässlich, dass sich der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort nicht nur auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels geäussert, sondern auch materiell zur Eingabe vom 30. März 2020 Stellung genommen hat. Die vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten, Advokat Diego Stoll, in seiner Honorarnote vom 16. April 2020 ausgewiesenen 13.59 Stunden sind daher vollumfänglich zu entschädigen, zumal der Aufwand von Advokatin B.____ für die Ausarbeitung der Berufung / Beschwerde nahezu identisch war (13.75 Stunden). Der von Advokat Diego Stoll beantragte Stundenansatz von CHF 250.00 ist gestützt auf § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nicht zu beanstanden. Die von ihm zusätzlich geltend gemachten Auslagen sind hingegen insoweit zu kürzen, als gemäss Deservitenkarte am 3. April 2020 insgesamt 168 Kopien ausgefertigt worden sind, von denen anzunehmen ist, dass es Massenkopien waren. In Anwendung von § 15 Abs. 2 TO können für diese 168 Kopien lediglich CHF 0.50 pro Kopie verlangt werden. Demzufolge kommen seinem Aufwandhonorar von CHF 3'397.50 (13.59 Stunden à CHF 250.00 pro Stunde) noch Auslagen für Kopiaturen von CHF 85.00 (1 Kopie à CHF 1.00, 168 Kopien à CHF 0.50) sowie für Telefonauslagen und Porti in Höhe von CHF 18.50 hinzu. All diese Positionen ergeben ein Gesamthonorar von CHF 3'501.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, den Advokatin B.____ dem Berufungsbeklagten als Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen hat.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung / Beschwerde vom 20. März 2020 sowie auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung / Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 für das Berufungsverfahren wird der Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin, Advokatin B.____, persönlich auferlegt. Advokatin B.____ hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'770.60 (inklusive Auslagen von CHF 103.50 und Mehrwertsteuer von CHF 269.60) zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht ist darauf nicht eingetreten (BGer 5A_536/2020 vom 23. November 2020). http://www.bl.ch/kantonsgericht

400 20 80 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.05.2020 400 20 80 — Swissrulings