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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.06.2020 400 20 57

9 giugno 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·9,348 parole·~47 min·6

Riassunto

Unterhalt Kind/Volljährigenunterhalt

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 9. Juni 2020 (400 20 57) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Dispositions- und Verhandlungsmaxime im Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt (E. 4); ist das volljährige Kind für die zerrüttete Eltern-Kind-Beziehung mitverantwortlich, können die Ausgaben für "Sport / Freizeit" und "Diverses (Ferien etc.)" im Bedarf des volljährigen Kindes unberücksichtigt bleiben (E. 5.3.1 ff.); volle Anrechnung des Kindeseinkommens im vorliegenden Fall (E. 5.3.6 f.); selbst getragene Krankheitskosten können im familienrechtlichen Grundbedarf angerechnet werden, soweit sie regelmässig anfallen und sich die Medikamente bzw. Behandlungen als medizinisch angezeigt erweisen (E. 6.3); Prüfung einer Rechtsfrage vom Amtes wegen im Rechtsmittelverfahren (E. 7.5.1 ff.).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader (Vorsitz), Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Daniel Levy, Wasserturmplatz 3, Postfach 349, 4410 Liestal, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beklagter und Berufungsbeklagter

Gegenstand Unterhalt Kind / Volljährigenunterhalt Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 27. September 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die heute 23-jährige A.____, geboren am 21. xxx 1996, ist die Tochter von B.____ und C.____. Die Eltern trennten sich im April 2014 und mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. Januar 2017 wurde ihre Ehe geschieden. Da A.____ damals bereits mündig war, enthielt das Scheidungsurteil keine Regelung über ihren Unterhaltsanspruch. Gestützt auf eine Vereinbarung zwischen den Eltern vom 15. September 2015, welche im Rahmen eines Berufungsverfahrens in Eheschutzsachen vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft West erzielt worden war, bezahlte ihr der Vater einen Volljährigenunterhalt von monatlich CHF 1'000.00. Vereinbarungsgemäss sollte dieser Unterhaltsbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss einer existenzsichernden Ausbildung geleistet werden. A.____ wohnt zusammen mit ihrer ein Jahr älteren Schwester D.____ bei ihrer Mutter in Z.____. B. Mit Schlichtungsgesuch vom 19. Januar 2018 machte A.____ rückwirkend ab 1. Januar 2017 Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Vater B.____ geltend. Die anschliessend einberufene Schlichtungsverhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West verlief ergebnislos, woraufhin A.____ am 19. Juni 2018 die Klagebewilligung ausgestellt wurde. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Schlichtungsbehörde aufgrund ihres damaligen Gesamtvermögens in Höhe von mehr als CHF 25'000.00 ab. C. Mit Klage vom 17. Oktober 2018 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West beantragte A.____, ihren Vater zur Leistung von folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten: - ab 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 in der Höhe von CHF 2'238.00, - ab 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017 in der Höhe von CHF 1'488.00, - ab 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in der Höhe von CHF 938.00, - ab 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2018 in der Höhe von CHF 823.00, - ab 1. September 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung in der Höhe von CHF 1'618.00, jeweils zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen und unter Anrechnung der vom Vater bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge. Die Prozesskosten sollten dem Vater auferlegt werden und für sich ersuchte die Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie begründete ihren Unterhaltsanspruch zusammenfassend damit, dass sie nach bestandener Matura im Sommer 2017 ein einjähriges Praktikum im Bereich Marketing des Y.____clubs E.____ absolviert habe. Im September 2018 habe sie plangemäss ihr Studium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Chur aufgenommen, wobei sie voraussichtlich im Sommer 2022 den Bachelor- und im Sommer 2024 den Masterabschluss machen werde. Neben dem Studium arbeite sie weiterhin mit einem Pensum von 50 % beim E.____. Mit ihrem Einkommen könne sie ihren Lebensbedarf nicht decken, weshalb sie von ihrem Vater Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend mache. D. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 ersuchte der Vater um Abweisung der Unterhaltsklage. Gleichzeitig beantragte er widerklageweise, den mit gerichtlicher Vereinbarung vom 15. September 2015 geregelten Unterhaltsbeitrag für die Klägerin von monatlich CHF 1'000.00 mit Wirkung ab 19. Dezember 2018 vollumfänglich aufzuheben und eventualiter auf monatlich CHF 148.00 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung her-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht abzusetzen. Der Vater argumentierte hauptsächlich, es sei ihm persönlich nicht zumutbar, Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu leisten, da diese seit der Trennung der Eltern im 2014 jeglichen Kontakt zu ihm verweigere. Sollte seine persönliche Zumutbarkeit zur Unterhaltsleistung an die Klägerin jedoch bejaht werden, müsse der Unterhaltsbeitrag aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin pro futuro auf monatlich CHF 148.00 reduziert werden. E. Am 12. April 2019 führte der Präsident der fünften Kammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West eine Instruktionsverhandlung durch, welche die Parteien zum Abschluss einer Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt bis zum 30. April 2019 nutzten. Nachdem die Klägerin innerhalb dieser Frist jedoch den Widerruf der Vereinbarung erklärt hatte, bot der Gerichtspräsident die Parteien zu einer Hauptverhandlung auf. Noch vor Abhaltung der Hauptverhandlung entschied der Gerichtspräsident am 18. Juni 2019 auf Gesuch des Beklagten, dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter aufgrund eingetretener wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse vorsorglich von monatlich CHF 1'000.00 auf CHF 600.00 ab 1. Juli 2019 und für die Dauer des Verfahrens zu reduzieren. F. Am 27. September 2019 erschienen beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern zur Hauptverhandlung. Zu Beginn der Verhandlung wurde C.____, die Mutter der klagenden Tochter, als Zeugin befragt. Es folgten die Plädoyers der Rechtsvertreter und die Befragung beider Parteien. Abschliessend erkannte der Gerichtspräsident unter Würdigung aller Umstände, dass der Beklagte das Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter ursächlich zu vertreten habe, weshalb ihm die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter persönlich zumutbar sei, auch wenn die Tochter mit ihrer anhaltend ablehnenden Haltung eine Mitverantwortung am gestörten Eltern-Kind-Verhältnis trage. Der Gerichtspräsident wies jedoch gestützt auf seine Unterhaltsberechnungen die Klage für die beantragte Unterhaltsperiode von Januar 2017 bis und mit Oktober 2018 ab. Für die Monate November 2018 und Dezember 2018 verpflichtete er den Beklagten hingegen zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 100.00 an die Klägerin, wobei bereits erbrachte Leistungen maximal bis zur Höhe des für den jeweiligen Monat geltenden Unterhaltsbeitrags anzurechnen seien. Für den Zeitraum von Januar 2019 bis Oktober 2021 wurde der Beklagte ebenfalls zur Leistung eines monatlichen und künftig vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrages an die Klägerin von CHF 100.00 verurteilt, unter Anrechnung von bereits erbrachten Leistungen. Für die Zeit ab November 2021 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung der Klägerin wurde der Beklagte schliesslich zu monatlichen Unterhaltszahlungen von CHF 330.00 an die Klägerin verpflichtet. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00 sowie die Kosten des vorangehenden Schlichtungsverfahrens von CHF 200.00 auferlegte er vollumfänglich der Klägerin und die Parteikosten schlug er wett. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Klägerin wurden die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung von CHF 6'199.25 für Advokat Daniel Levy von der Staatskasse übernommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. G. Gegen den nachträglich schriftlich begründeten Entscheid vom 27. September 2019 erhob A.____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 3. März 2020 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft mit folgenden Anträgen:

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Es seien die Ziffern 1 – 4 des Entscheids vom 27. September 2019 aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: a) 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum Februar 2017 bis Dezember 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'429.00 zu bezahlen. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen, maximal jedoch bis zur Höhe des für den jeweiligen Monat geltenden Unterhaltsbeitrages. 2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin mit Wirkung für den Zeitraum Januar 2018 - August 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 573.00 zu bezahlen. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen, maximal jedoch bis zur Höhe des für den jeweiligen Monat geltenden Unterhaltsbeitrages. 3. ln teilweiser Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin mit Wirkung ab September 2018 bis und mit Dezember 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'327.00 und ab Januar 2020 bis und mit Oktober 2021 einen monatlichen und künftig vorauszahlbaren Unterhalt von CHF 1'252.00 zu bezahlen. Allfällige vom Beklagten künftig bezogene Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu entrichten. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen, maximal jedoch bis zur Höhe des für den jeweiligen Monat geltenden Unterhaltsbeitrages. 4. ln teilweiser Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin mit Wirkung ab November 2021 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'577.00 zu bezahlen. b) Falls die beiden Positionen ,,Sport/Freizeit" (CHF 200.00) und ,,Diverses" (CHF 300.00) nicht im Grundbedarf der Berufungsklägerin berücksichtigt werden sollten, seien die Unterhaltsbeiträge in Ziffer 2 auf CHF 793.00, in Ziffer 3 auf CHF 1'564.00 bzw. CHF 1'489.00 und in Ziffer 4 auf CHF 1'814.00 anzusetzen. 2. Unter o/e Kostenfolge für beide lnstanzen, wobei der Berufungsklägerin auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Die Berufungsklägerin machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihren Bedarf zwar grundsätzlich zutreffend in drei Phasen unterteilt, diesen aber jeweils zu tief veranschlagt. Zudem gab sie unter anderem an, dass sie ihr Studium in Chur aufgrund von nicht bestandenen Prüfungen nicht habe weiterführen können. H. Mit Berufungsantwort vom 23. März 2020 ersuchte B.____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) um Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. September 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Am 25. März 2020 verfügte das Gerichtspräsidium den Schluss des Schriftenwechsels und es zeigte den Parteien an, dass auf eine erneute Befragung der von der Berufungsklägerin angerufenen Zeugin C.____ verzichtet werde, vorbehältlich eines gegenteiligen Entscheides der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht. Zudem stellte das Gerichtspräsidium den schriftlichen Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz in Aussicht. J. Mit Eingabe vom 1. April 2020 wies die Berufungsklägerin auf veränderte tatsächliche Verhältnisse seit ihrer Berufungseingabe hin. Namentlich habe ihr Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit anmelden müssen, was Auswirkungen auf die Höhe ihres Einkommens haben werde. Zudem habe sie am 1. April 2020 ein neues Studium in Freiburg, Deutschland, begonnen. K. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 wies das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, die Parteien darauf hin, dass die Widerklage des Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2018 von der Vorinstanz rückwirkend ab November 2018 abgewiesen worden sei. Die Parteien wurden eingeladen, eine Stellungnahme zur Rechtsfrage, ab welchem Zeitpunkt die Widerklage vom 17. Dezember 2018 ihre Wirkung entfaltet, abzugeben. Während sich der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 27. Mai 2020 dazu vernehmen liess, verzichtete die Berufungsklägerin auf eine Stellungnahme. L. In den nachfolgenden Erwägungen werden die Rechtsstandpunkte der Parteien wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Berufung rechtserheblich sind. Auszug aus den Erwägungen: (…) 4. In materieller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass einerseits die persönliche und wirtschaftliche Zumutbarkeit des Berufungsbeklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 285 Abs. 1 ZGB und Art. 277 Abs. 2 ZGB bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung unbestritten ist, zumal der Berufungsbeklagte auf eine Anschlussberufung nach Art. 313 ZPO verzichtet hat. Andererseits anerkennt die Berufungsklägerin das ihr von der Vorinstanz angerechnete Einkommen und die Einteilung ihrer Unterhaltsansprüche in drei Berechnungsperioden (1. Phase von Februar 2017 bis und mit Dezember 2017; 2. Phase von Januar 2018 bis und mit August 2018; 3. Phase von September 2018 bis und mit Dezember 2019). Der angefochtene Entscheid enthält darüber hinaus auch Unterhaltsberechnungen für den Zeitraum von Januar 2020 bis zum Abschluss einer existenzsichernden Ausbildung, welcher gemäss der Formulierung der Berufungsklägerin als "Phase 4" bezeichnet werden kann. In dieser vierten Unterhaltsperiode sind die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Noven sowie die im Kanton Basel-Stadt in Kraft getretene Gesetzesänderung zu den Kinder- und Ausbildungszulagen relevant. Die Berufungsklägerin bestreitet hingegen ihren vom vorinstanzlichen Richter veranschlagten Grundbedarf, den sie in allen Phasen als zu tief erachtet. Zudem streitet sie generell eine Mitverantwortung für die zerrüttete Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Berufungsbeklagten und ihr ab. Im

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Folgenden sind die von der Berufungsklägerin gerügten Bedarfspositionen und Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen der einzelnen Unterhaltsperioden zu überprüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein mündiges Kind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht denselben prozessualen Schutz benötigt wie ein unmündiges Kind (BGE 118 II 93 E. 1, in: Präjudizienbuch ZPO, 2018, Art. 296 N 8). Damit gelangt vorliegend nicht die Offizial- und unbeschränkte Untersuchungsmaxime von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO zur Anwendung. Die Geltendmachung eines Mündigenunterhalts untersteht der Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO (vgl. auch OGer ZH NC180001 vom 17. Oktober 2018 E. II.2; OGer ZH LZ170006 vom 12. Juli 2017 E. 7; OGer ZH LZ140010 vom 5. Dezember 2014 E. III.2.1, in: ZR 114/2015 Nr. 77 S. 297 ff., mit Hinweis auf BGE 139 III 368 E. 3.3.3). 1. Unterhaltsphase von Februar 2017 bis Dezember 2017 5.1.1 Wohnkosten: (…) 5.2.1 Mobilitätskosten: (…) 5.3.1 Kosten für "Sport / Freizeit" und "Diverses (Ferien etc.)": Die Vorinstanz lehnte es ab, im Grundbedarf der Berufungsklägerin separate Kosten für Sport und Freizeit sowie für Ferien einzusetzen. Diese seien laut dem vorinstanzlichen Richter aus der Grundbetragspauschale zu bestreiten, insbesondere vor dem Hintergrund der kategorischen Kontaktverweigerung gegenüber dem Berufungsbeklagten. Die Berufungsklägerin beantragt hingegen die Hinzurechnung von monatlichen Rückstellungen für "Sport / Freizeit" in Höhe von CHF 200.00 und für "Diverses (Ferien etc.)" in Höhe von CHF 300.00 mit der Begründung, sie und ihre Schwester seien in guten Verhältnissen aufgewachsen. Die Kindsmutter habe im Rahmen der Scheidung die Familienliegenschaft übernommen und der Kindsvater habe kürzlich ein neu gebautes Einfamilienhaus bezogen. Diese Positionen würden daher zum angemessenen Bedarf der Berufungsklägerin gehören. Die volle Einrechnung dieser Positionen rechtfertige sich auch deshalb, weil die Berufungsklägerin einer in doppelter Hinsicht "überobligatorischen" Erwerbstätigkeit nachgehe. Zum einen arbeite sie 50 %, obwohl gemäss herrschender Praxis neben dem Studium lediglich ein Pensum von 20 % verlangt werde. Zum anderen erziele sie dabei ein weit überdurchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich CHF 1'800.00. Schliesslich habe sie sich bei der Unterhaltsberechnung ihr gesamtes Einkommen anrechnen lassen, obwohl die Beteiligung des Kindereinkommens nicht mehr als 60 %, hier also CHF 1'080.00, betragen dürfe. Die Differenz von CHF 720.00, welche sie sich anrechnen lasse, sei um CHF 220.00 höher als die beiden Positionen "Sport / Freizeit" und "Diverses" von insgesamt CHF 500.00, womit diese im Gegenzug zum angemessenen Bedarf im Sinne von Art. 285 ZGB zu rechnen seien. Dass die Berufungsklägerin den Kontakt zum Kindsvater verweigert habe, sei allein seinem Verhalten geschuldet, weshalb ihr die Vorinstanz dieses Verhalten auch nicht entgegengehalten dürfe. Sollte auch das Kantonsgericht diese beiden Positionen nicht im Grundbedarf der Berufungsklägerin berücksichtigen, dürfe bei der Unterhaltsberechnung im Gegenzug nur 60 % ihres Einkommens eingesetzt werden.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.2 Für den Berufungsbeklagten sind die beiden geltend gemachten Positionen aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Eine separate Berücksichtigung solcher Luxuskosten sei nicht statthaft und entspreche auch nicht der Praxis. Zudem könne nicht von einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin die Rede sein, denn die Eigenverantwortung des Kindes gehe der Unterhaltspflicht der Eltern vor, was für ein mündiges Kind erst recht gelte. Die Berufungsklägerin habe demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen. Der erzielte Erwerb der Berufungsklägerin könne daher nicht als freiwillig oder überobligatorisch angesehen werden. Vielmehr erfülle sie damit ihre Pflicht. Eine Beschränkung auf 60 % des zu berücksichtigenden Einkommens sei nicht gerechtfertigt und abzulehnen. Ob das geleistete Pensum neben einer Ausbildung im Allgemeinen als zumutbar zu betrachten wäre, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zumal sie dieses Pensum seit längerem bestreite und damit zeige, dass es ihr persönlich zumutbar sei. Das erzielte Einkommen von CHF 1'800.00 sei darüber hinaus für ein 50 % Pensum auch nicht überdurchschnittlich. Schliesslich könne dem Berufungsbeklagten für die Zeit nach der Trennung kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Es würde an der kategorischen Kontaktverweigerung der Berufungsklägerin liegen, dass das Verhältnis zwischen ihnen zerrüttet sei. Jedenfalls sei mit der Vorinstanz mindestens von einem Mitverschulden der Berufungsklägerin auszugehen, was im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Kürzung des Volljährigenunterhalts führen könne. 5.3.3 Wie bereits in Erwägung 5.1.4 erwähnt, bemisst sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern, unter Berücksichtigung des Vermögens und der Einkünfte des Kindes. Diese gesetzlichen Bemessungskriterien beeinflussen sich gegenseitig; die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ist ein Ermessensentscheid, bei dem die gesamten Umstände zu würdigen sind (BGer 5A_292/2009 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Leistungsfähigkeit der Eltern ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Eigenbedarf; ein allfälliges Vermögen ist nur ausnahmsweise bei ungenügenden Einkommensverhältnissen und gleichzeitigem Vorhandensein eines namhaften Vermögens heranzuziehen (ZGB I-FOUNTOULAKIS, 6. Aufl. 2018, Art. 285 N 13). Es ist ein angemessener Unterhaltsbeitrag für das Kind geschuldet, welcher in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und zur Leistungsfähigkeit des beitragspflichtigen Elternteils stehen soll. Gestattet sich dieser eine hohe Lebenshaltung, so hat das Kind grundsätzlich Anspruch darauf, dass auch sein Unterhalt grosszügig bemessen wird. Während es bei bescheidenen und "normalen" Verhältnissen üblich ist, auf den betreibungsrechtlichen Grundbetrag – ergänzt um bestimmte Bedarfspositionen und um einen etwaigen Überschuss – abzustellen, ist bei guten finanziellen Verhältnissen der Bedarf des Kindes aufgrund der massgeblichen Lebenshaltung des unterhaltspflichtigen Elternteils konkret zu bemessen (ZGB I-FOUNTOULAKIS, 6. Aufl. 2018, Art. 285 N 2, u. a. mit Hinweis auf BGer 5A_85/2017 vom 19. Juni 1017 E. 6.1; 5A_1017/2014 vom 4. April 2001 E. 4.1). 5.3.4 Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen verfügt der Berufungsbeklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'513.00 (einschliesslich 13. Monatslohn), mit welchem er nach Abzug seines Grundbedarfs von CHF 5'647.00 – ein Regel-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuschlag von 20 % ist darin bereits berücksichtigt – einen Überschuss von monatlich CHF 2'866.00 zu erzielen vermag (vgl. Erwägung 18 des angefochtenen Entscheids vom 27. September 2019). Dieses Einkommen lässt auf "normale" bis gute wirtschaftliche Verhältnisse des unterhaltsverpflichteten Vaters schliessen. Eine vollständige oder anteilsmässige Anrechnung der beantragten Grundbedarfspositionen der Berufungsklägerin für "Sport / Freizeit" und "Diverses (Ferien etc.)" ist demnach nicht von vornherein ausgeschlossen. In Erwägung 15 des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz jedoch zusammenfassend fest, dass die Berufungsklägerin nach den Konflikten im April 2014, welche zur Ehetrennung geführt hätten, den Kontakt zum Berufungsbeklagten abgelehnt und sich mit der Kindsmutter solidarisiert habe, was objektiv nachvollziehbar sei und ihr nicht zum Vorwurf gereichen könne. Vor den Vorfällen im April 2014 seien die Familienverhältnisse intakt gewesen und die Kindsmutter habe den Berufungsbeklagten als liebevollen Ehemann und Vater beschrieben. Es sei fraglich, ob es der Berufungsklägerin in der Zeit danach zumutbar gewesen sei, sich dem Berufungsbeklagten wieder anzunähern. Nachvollziehbare Gründe für ihre anhaltende Ablehnung habe die Berufungsklägerin nicht plausibel darlegen können. Als inzwischen erwachsene Person in den Zwanzigern könne von der Berufungsklägerin eine gewisse Anstrengung in Bezug auf die persönliche Beziehung mit ihrem Vater verlangt werden, zumal sich dieser gemäss der aktenkundigen Dokumentation stets um den Kontakt mit ihr bemüht habe, ohne sich aufzudrängen. Es sei anhand der Nachrichten des Berufungsbeklagten erstellt und widerlege teilweise die Vorbringen der Berufungsklägerin, dass sich dieser regelmässig nach dem Befinden, den Hobbies und der schulischen Ausbildung der Berufungsklägerin erkundigt habe. Die Berufungsklägerin habe darauf mit Schweigen oder Vorhaltungen reagiert, falls überhaupt eine Rückmeldung erfolgt sei. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Berufungsklägerin auch mit zunehmendem Alter gegen einen Kontakt zum Berufungsbeklagten gestemmt habe. Ihre Ablehnung habe keine mildere Form angenommen. Dem Berufungsbeklagten sei kein Fehlverhalten in Bezug auf die Zeit nach der Trennung vorzuwerfen, im Gegensatz zur Berufungsklägerin, welcher eine Mitschuld an der fehlenden persönlichen Beziehung zum Berufungsbeklagten trage. Dieser könne für die zerrüttete Beziehung daher nicht alleine verantwortlich gemacht werden. Aufgrund der anhaltenden Kontaktverweigerung durch die Berufungsbeklagte seit April 2014 kürzte die Vorinstanz in der Folge den Volljährigenunterhalt der Berufungsklägerin in der Weise, als dass sie die von ihr geltend gemachten Kosten für Sport / Freizeit sowie für Ferien nicht als Grundbedarfspositionen anerkannte. 5.3.5 Gegen diese vorinstanzliche Subsumtion und Beweiswürdigung, welcher sich die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts anschliesst, bringt die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift lediglich vor, sie habe an den vorinstanzlichen Verhandlungen ausgeführt bzw. ausführen lassen, wie traumatisch das Verhalten des Vaters für sie gewesen sei und dass seine späteren Kontaktversuche nie wirklich ernst gemeint gewesen seien, sondern lediglich dazu gedient hätten, seine vermeintlich ernsthaften Bemühungen für Prozesszwecke dokumentieren zu können. Dies belege seine eingereichte Dokumentation zum Verhalten der Berufungsklägerin und ihrer Schwester. Die Berufungsklägerin legt jedoch nicht weiter dar, weshalb die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach die Berufungsklägerin mit ihrer anhaltend ablehnenden Haltung eine Mitverantwortung am ge-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht störten Eltern-Kind-Verhältnis trage, fehlerhaft sein sollen. Insbesondere hätte die Berufungsklägerin konkret darlegen müssen, aus welchen Gründen die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung hätte zum Schluss gelangen müssen, dass die dokumentierten zahlreichen Kontaktversuche des Berufungsbeklagten einzig aus prozessrechtlichen Überlegungen erfolgt sein sollen. Mangels hinreichender Substantiierung ist auf die Rüge der Berufungsklägerin nicht weiter einzugehen und die Vorinstanz ist darin zu bestätigen, dass im Grundbetrag der Berufungsklägerin keine separaten Ausgabepositionen für "Sport / Freizeit" und "Diverses (Ferien etc.)" zu berücksichtigen sind. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich nicht nur aufgrund der heute noch zerrütteten Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Parteien, für welche die Berufungsklägerin mitverantwortlich ist, sondern auch aufgrund des Umstands, dass die Berufungsklägerin mit dem grosszügigen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'000.00, den sie vom Vater gestützt auf die Elternvereinbarung vom 15. September 2015 erhielt, ein beachtliches Vermögen äufnen konnte (dazu auch nachstehende Erwägung 5.3.7), auf den sie zur Befriedigung ihrer Freizeitaktivitäten und zur Finanzierung ihrer Ferien zurückgreifen kann. 5.3.6 Für den Fall, dass die Aufwendungen für "Sport / Freizeit" und "Diverses (Ferien etc.)" in Höhe von insgesamt CHF 500.00 pro Monat nicht als Grundbedarfspositionen berücksichtigt würden, beantragt die Berufungsklägerin, dass ihr im Gegenzug lediglich 60 % ihres Erwerbseinkommens von monatlich CHF 1'800.00, somit CHF 1'080.00, angerechnet werde. Hiergegen ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass die Höhe des von der Berufungsklägerin in den einzelnen Phasen erzielten Nettoeinkommens unbestritten geblieben ist. In der Leistungsperiode von Februar 2017 bis Dezember 2017 betrug dieses gemäss Berechnungen der Vorinstanz durchschnittlich CHF 1'059.00 zuzüglich Ausbildungszulagen von CHF 250.00. Es setzte sich aus einem Nebenerwerb bei einem Cateringunternehmen von Februar 2017 bis Juni 2017 und dem Praktikumslohn beim E.____ ab Juli 2017 bei einem Pensum von 100 % zusammen (dazu Erwägung 20 des angefochtenen Entscheids). 60 % davon ergeben ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 635.00 zuzüglich Ausbildungszulagen von CHF 250.00, welches die Berufungsklägerin in der ersten Periode angerechnet haben möchte. Nach Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern in dem Masse von ihrer Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Barunterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Eigenverantwortung des Kindes geht der Unterhaltspflicht der Eltern vor. Soweit zumutbar und damit insbesondere mit der Ausbildung vereinbar, hat das Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen. Andernfalls könnte ihm gar ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 9.3, mit Hinweis auf BGer 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.4; BK ZGB-HEGNAUER, 1997, Art. 277 N 92). Art. 285 Abs. 1 ZGB hält denn auch explizit fest, dass bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags nicht nur die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern, sondern auch das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind. Es hängt von den konkreten Verhältnissen auf Seiten der Eltern und des Kindes ab, in welchem Umfang das Kindeseinkommens zu berücksichtigen ist. Den urteilenden Gerichten ist bei dieser Beurteilung ein Ermessen zuzugestehen (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 9.3; 5A_442/2016

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 7. Februar 2017 E. 4.4.3; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 06.23, 06.111). Es muss ein gerechter Ausgleich gefunden werden zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt. Während von einem minderjährigen Kind in der Regel nicht mehr als 60 % seines Erwerbseinkommens als angemessener eigener Beitrag an seinen Unterhalt verlangt werden sollte, muss beim volljährigen Kind insbesondere nach Vollendung des 20. Lebensjahres sein möglicher Verdienst voll in seine Bedarfsrechnung aufgenommen werden (FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2017, Art. 285 N 34 mit Hinweis u. a. auf BGE 111 410 E. 2, BGer 5C.53/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3, in FamPra.ch 2008, 186; OGer ZH vom 23. Januar 1990, in SJZ 87 / 1991 S. 47 ff.; vgl. auch BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 6. Aufl. 2018, Art. 276 N 35, die je nach Einzelfall für eine Anrechnung von 60 - 80 % des Kindeseinkommens ist). 5.3.7 Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, erachtet in der vorliegenden Sache nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Anrechnung des vollen Verdienstes der Berufungsklägerin nicht nur in der ersten Leistungsperiode, sondern in allen Phasen, als sachgerecht. Einerseits ist die Berufungsklägerin über 20-jährig und entscheidet weitgehend selbständig über ihr berufliches Fortkommen und ihren Arbeitserwerb. Der Berufungsbeklagte wurde bei ihrer Praktikums- und Studienwahl nicht miteinbezogen. Andererseits war sie von Februar 2017 bis und mit August 2018 aufgrund ihres Erwerbseinkommens und des vom Berufungsbeklagten geleisteten Unterhaltsbeitrags von monatlich CHF 1'000.00 in der Lage, einen monatlichen Überschuss zu generieren und so Vermögen von noch ca. CHF 18'800.00 per anfangs Oktober 2018 aufzubauen (vgl. Klage vom 17. Oktober 2018, S. 13, sowie Klagebeilage 19). Umso mehr ist es gerechtfertigt und der Berufungsklägerin zuzumuten, sich während ihrer Studienzeit den vollen Eigenverdienst anrechnen zu lassen, zumal es ihr ab September 2018 offensichtlich möglich war, neben dem Studium in Chur mit einem Pensum von 50 % für den E.____ zu arbeiten. Hinzu kommt, dass es aufgrund der kategorischen Kontaktverweigerung der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten nicht angemessen wäre, wenn ihr tatsächlicher Eigenverdienst nur zu 60 % angerechnet würde mit der Folge, dass der Berufungsbeklagte ab September 2018 einen noch höheren Unterhaltsbeitrag bezahlen müsste und die Berufungsklägerin auch ab September 2018 einen beachtlichen monatlichen Überschuss erzielen könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es in rechtlicher Hinsicht auch zulässig gewesen wäre, den Grundbetrag der Berufungsklägerin phasenübergreifend auf monatlich CHF 600.00 für eine junge erwachsene Person festzulegen, da sie auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin in der Liegenschaft ihrer Mutter wohnte und sich ihre Ausgaben nicht wesentlich erhöhten. Mit dem zugestandenen Grundbetrag von CHF 850.00, den der Berufungsbeklagte in dieser Höhe anerkannt hatte, nahm die Vorinstanz faktisch einen höheren Bedarf der Berufungsklägerin an. Umso mehr ist der vorinstanzliche Entscheid, wonach der Berufungsklägerin in allen Phasen der volle Eigenverdienst anzurechnen ist, angemessen und im Berufungsverfahren zu bestätigen. 5.4 Zusammenfassend kann hinsichtlich der ersten Leistungsperiode vom Februar 2017 bis Dezember 2017 festgehalten werden, dass die Rügen der Berufungsklägerin betreffend

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Wohnkosten, die Mobilitätskosten, die Kosten für "Sport / Freizeit" und "Diverses (Ferien etc.)" nicht begründet sind. Der von der Vorinstanz berechnete Grundbedarf von monatlich CHF 1'891.00 ist mithin zu bestätigen. Zufolge des während dieser Periode (Februar 2017 bis Dezember 2017) erzielten unbestrittenen Durchschnittseinkommens von monatlich CHF 1'059.00 netto zuzüglich Ausbildungszulagen von monatlich CHF 250.00 resultiert bei der Berufungsklägerin zwar eine monatliche Unterdeckung von CHF 582.00. Mit dem vom Berufungsbeklagten in dieser Periode geleisteten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'000.00 konnte die Berufungsklägerin nicht nur ihr Manko von CHF 582.00 decken, sondern gar einen vermögensbildenden Überschuss von monatlich CHF 418.00 erzielen. Ihre Unterhaltsklage für die von Februar 2017 bis und mit Dezember 2017 betreffende erste Phase wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. 2. Unterhaltsphase von Januar 2018 bis und mit August 2018 6.1 Selbstgetragene Arztkosten: Bezüglich der zweiten Unterhaltsphase ab Januar 2018 bist August 2018 kritisiert die Berufungsklägerin nebst den bereits in der ersten Phase gerügten Bedarfspositionen Wohnkosten, Mobilität sowie Kosten für Sport / Freizeit und Diverses wie Ferien etc. (dazu vorstehende Erwägungen 5.1.1 ff., welche auch für die zweite Phase gelten) zusätzlich den ihrer Ansicht nach zu tiefen Betrag für die selbstgetragenen Arztkosten. Der Vorderrichter habe ihr diesbezüglich lediglich CHF 82.00 pro Monat zugestanden, während er ihr für die Phasen 1 und 3 einen Betrag von monatlich CHF 150.00 angerechnet habe. Es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu diesem tieferen Betrag komme, zumal es sich um Auslagen handle, welche sich über einen längeren Zeitraum verteilen würden. Es sei ein monatlicher Durchschnitt für das ganze Jahr zur Anwendung zu bringen. 6.2 Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, auch für ihn sei auf den ersten Blick nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz für die zweite Phase einen niedrigeren Betrag von CHF 82.00 pro Monat für selbstgetragene Arztkosten errechnet habe. Dem Bedarf der Berufungsklägerin würde jedenfalls ein höheres Einkommen gegenüberstehen, womit diese geänderte Position im Bedarf der Berufungsklägerin am Ergebnis nichts ändere, wonach der Berufungsbeklagte für die Phase 2 keine Unterhaltsbeiträge zu entrichten habe. 6.3 Fallen zusätzlich zu den obligatorischen Krankenversicherungsprämien nach KVG regelmässig Krankheitskosten an, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden und damit von der versicherten Person selbst zu tragen sind, so können diese zusätzlichen Krankheitskosten als separate Bedarfsposition im familienrechtlichen Existenzminimum aufgenommen werden, sofern sie belegt werden. In der Regel geht es dabei um die Franchise- und Selbstbehaltskosten, welche anhand der selbst getragenen Krankheitskosten des Vorjahres geschätzt werden können (KGer BL 400 14 176 vom 11. November 2014 E. 5, mit Hinweis auf Six, Eheschutz, 2. Aufl. 1014, N 2.109). Weitere belegte Krankheitskosten können hinzugerechnet werden, soweit sie regelmässig anfallen und sich die Medikamente bzw. Behandlungen als medizinisch angezeigt erweisen. Gemäss Erwägung 19 des angefochtenen Entscheids setzte die Vorinstanz die laut einem Beleg der Krankenkasse im Jahr 2018 entstandenen nicht versicherten Behandlungskosten von CHF 82.00 pro Monat als selbstgetragene Arztkosten im Bedarf der Berufungsklägerin ein. Die Vorinstanz bezog sich dabei auf

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine von der Berufungsklägerin eingereichte Prämien- und Kostenübersicht des Krankenversicherers G.____ für das Steuerjahr 2018. Diesem Dokument vom 31. Mai 2019 kann zum einen entnommen werden, dass sich die Berufungsklägerin im Jahr 2018 für versicherte Leistungen mit Franchise- und Selbstbehaltskosten im Umfang von CHF 492.20 oder ca. CHF 41.00 pro Monat beteiligen musste. Zum anderen sind auf der Prämien- und Kostenübersicht des Krankenversicherers nicht versicherte Behandlungskosten im Jahr 2018 von CHF 983.55 bzw. monatlich rund CHF 82.00 aufgeführt. Die Berufungsklägerin äussert sich nicht dazu, welche Leistungen unter "nicht versicherte Behandlungskosten" fallen. Darunter können beispielsweise Kosten für Arzneimittel oder Behandlungen verstanden werden, die vom Krankenversicherer aufgrund der Versicherungsdeckung nicht oder nur bis zu einem bestimmten Betrag übernommen werden wie beispielsweise homöopathische Medikamente, Erholungskuren, Physio- und Massagetherapien oder Fitnessabonnemente. Die nicht versicherten Behandlungskosten dürfen deshalb nur bei entsprechendem Nachweis, dass es sich hierbei um medizinisch angezeigte und regelmässig anfallende Gesundheitskosten handelt, zur Grundbedarfsposition der selbstgetragenen Krankheitskosten hinzugerechnet werden. Ein solcher Nachweis fehlt vorliegend, weshalb die nicht versicherten Behandlungskosten von monatlich CHF 82.00 an sich nicht zur Bedarfsposition der selbst getragenen Krankheitskosten hinzugerechnet werden können. Die Position der selbst getragenen Arztkosten im Grundbedarf der Berufungsklägerin wäre folglich zu korrigieren. Belegt sind zwar einzig die Franchise- und Selbstbehaltskosten von ca. 41.00 pro Monat. Nachdem aber die Vorinstanz der Berufungsklägerin für die erste und dritte Berechnungsphase selbst getragene Arztkosten von CHF 150.00 pro Monat zugestanden hat, rechtfertigt es sich, auch für die zweite Phase von pauschalen selbst getragenen Krankheitsausgaben von monatlich CHF 150.00 auszugehen, zumal medizinische Ausgaben gerichtsnotorisch schwankend sind und sich in aller Regel über einen längeren Zeitraum verteilen. Im Übrigen hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin solche Auslagen in dieser Höhe zugestanden. Die Rüge der Berufungsklägerin bezüglich der selbstgetragenen Arztkosten erweist sich damit als begründet. 6.4 In der Unterhaltsphase 2 unterlief der Vorinstanz sodann ein Rechnungsfehler. Werden die einzelnen Bedarfspositionen gemäss Berechnung der Vorinstanz zusammengerechnet (Grundbetrag CHF 850.00, Krankenversicherung CHF 363.00, selbstgetragene Arztkosten CHF 82.00, Mobilität CHF 53.00, auswärtige Verpflegung CHF 220.00, Lehrmittelkosten CHF 100.00, Steuern CHF 40.00), ergeben sie einen Grundbedarf der Berufungsklägerin von monatlich CHF 1'708.00 anstatt des im angefochtenen Entscheid festgehaltenen Betrags von CHF 1'858.00. Nach Korrektur der selbstgetragenen Arztkosten auf CHF 150.00 beträgt der monatliche Grundbedarf der Berufungsklägerin in der zweiten Berechnungsphase nunmehr CHF 1'776.00. Mit ihrem unbestritten gebliebenen Nettoeinkommen der Berufungsklägerin von monatlich CHF 1'800.00 zuzüglich Ausbildungszulagen von CHF 250.00 kann die Berufungsklägerin nicht nur ihren eigenen Bedarf decken, sondern einen Überschuss von monatlich CHF 274.00 erzielen. Ungeachtet dessen liess ihr der Berufungsbeklagte weiterhin den am 15. September 2015 zwischen den Kindseltern vereinbarten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zukommen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5 Im Ergebnis erweist sich damit der Entscheid der Vorinstanz, die Unterhaltsklage der Berufungsklägerin auch für die zweite Berechnungsphase von Januar 2018 bis und mit August 2018 abzuweisen, als korrekt. Dies führt dazu, dass die Berufung, mit welcher die Berufungsklägerin für die zweite Phase einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 573.00 beantragt, abzuweisen ist. 3. Unterhaltsphase von September 2018 bis und mit Dezember 2019 7.1 In der dritten Phase, welche am 1. September 2018 mit dem Beginn des Studiums durch die Berufungsklägerin startet und am 31. Dezember 2019 endet, werden wiederum die Bedarfspositionen betreffend Wohnkosten, "Sport / Freizeit" und "Diverses (Ferien etc.)" im angefochtenen Entscheid moniert. Hierzu wird auf die diesbezüglichen Erwägungen 5.1.1 ff. der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, zur Berechnungsphase 1 verwiesen, welche auch für die Phase 3 gelten. Die Berufungsklägerin beantragt für die dritte Phase zusätzlich einen höheren Grundbetrag sowie die Anrechnung von höheren Lehrmittelkosten. 7.2.1 Grundbetrag: (…) 7.3.1 Lehrmittelkosten: (…) 7.4 Hinsichtlich der dritten Unterhaltsperiode von September 2018 bis und mit Dezember 2019 sind gemäss den vorstehenden Erwägungen 7.1 ff. sämtliche Rügen der Berufungsklägerin abzuweisen, womit ihr Bedarf gemäss der unveränderten Berechnung der Vorinstanz monatlich CHF 2'168.00 beträgt. Wird ihr unbestritten gebliebenes Nettoeinkommen von monatlich CHF 1'841.00 zuzüglich Ausbildungszulagen von CHF 250.00 diesem Grundbedarf gegenübergestellt, so resultiert für die Berufungsklägerin eine Unterdeckung von monatlich CHF 77.00, womit sie ab September 2018 grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags hat. Zu diesem Schluss ist auch die Vorinstanz gelangt. Weshalb sie anschliessend jedoch den Berufungsbeklagten zur Leistung eines auf CHF 100.00 aufgerundeten Unterhaltsbeitrages erst ab November 2018 und nicht bereits ab September 2018 verpflichtet hat, geht weder klar aus der Entscheidbegründung oder dem Entscheid- Dispositiv hervor, noch äussern sich die Parteien in ihren Berufungsschriften dazu. Immerhin lässt sich der vorinstanzlichen Entscheiderwägung 23 und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids entnehmen, dass die Vorinstanz im Rahmen der dritten Unterhaltsphase ab September 2018 die Widerklage des Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2018 bei ihrer Entscheidfindung miteinbezogen hat. So hält die Vorinstanz im letzten Absatz ihrer Erwägung 23 und in Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids fest, dass sie die Unterhaltsklage teilweise gutheisse und in Abweisung der Widerklage werde der Berufungsbeklagte verpflichtet, für November 2018 und Dezember 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 100.00 an die Berufungsklägerin zu leisten. Nach Ansicht der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, übersieht die Vorinstanz hierbei, dass die Widerklage des Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2018, mit welcher dieser die Aufhebung des am 15. September 2015 schriftlich vereinbarten Unterhaltsbeitrags für die Berufungsklägerin von monatlich CHF 1'000.00 mit Wirkung ab 19. Dezember 2018 vollumfänglich aufgehoben und eventuali-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter auf monatlich CHF 148.00 reduziert haben will, angesichts der Widerklagebegehren nicht rückwirkend ab November 2018 abgewiesen werden kann. 7.5.1 Der Zeitpunkt, ab wann einer Widerklage Rechtswirkungen zukommen können, stellt eine Rechtsfrage dar, welche die Rechtsmittelbehörde nach Art. 57 ZPO von Amtes wegen klären und beurteilen kann, selbst wenn die Rechtsmittelparteien sich dazu nicht äussern und den vorinstanzlichen Entscheid hierzu nicht in Frage stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rechtsmittelinstanz zwar trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht verpflichtet, wie eine erstinstanzliche Behörde alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen aufzugreifen, sondern sie kann sich grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 II 307 E. 6.5; 138 I 274 E. 1.6 m. w. H.). Mit anderen Worten hat die Rechtsmittelbehörde Rechtsfragen, welche von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfen werden, nur dann zu prüfen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte ein hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen entbindet die Parteien und die Parteivertreter jedoch nicht davor, auch ihrerseits die sich stellenden Rechtsfragen zu prüfen. Denn es hängt letztlich von den Rechtsfragen ab, welche Tatsachen die Parteien in ihrem Interesse vorbringen müssen (BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl. 2017, Art. 57 N 22). Einschränkungen erfährt die richterliche Rechtsanwendung zum einen dort, wo die betreffende Rechtsfrage bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist; in solchen Fällen besteht kein Raum mehr für eine erneute materielle Beurteilung. Zum anderen ist das Gericht an die geltend gemachten Ansprüche der Parteien oder an allfällige Parteieinreden wie Verjährung, Verrechnung oder Stundung gebunden. Schliesslich schränkt die von den Parteien zu tragende Behauptungs- und Substantiierungslast, welche namentlich in Verfahren mit Dispositions- und Verhandlungsmaxime gilt, die Rechtsanwendung von Amtes wegen ein. Das Gericht kann demnach die einschlägigen Rechtssätze nur auf den von den Parteien behaupteten und vom Gericht festgestellten Sachverhalt anwenden (zum Ganzen BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl. 2017, Art. 57 N 22 ff.). 7.5.2 Im hier zu beurteilenden Fall ergibt sich aus der Erwägung 23 sowie Dispositiv- Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, dass die Vorinstanz die Widerklage des Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2018 rückwirkend per November 2018 abgewiesen hat. Der Berufungsbeklagte erachtet in seiner Eingabe vom 27. Mai 2020 die rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung berücksichtigte Widerklage als korrekt. Der Zeitpunkt, ab wann der Widerklage Rechtswirkungen zukommen, stellt eine von der Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen überprüfbare Rechtsfrage dar. Hingegen darf von der Rechtsmittelbehörde mangels Anfechtung durch die Parteien nicht geprüft werden, ob die Widerklage von der Vorinstanz inhaltlich zu Recht teilweise oder vollständig abgewiesen oder gutgeheissen wurde. Mit der Erhebung einer Widerklage in der Klageantwort wird die Widerklage rechtshängig (Art. 224 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl., 2017, Art. 224 N 16). Die Rechtswirkungen der Widerklage ergeben sich aus den Widerklagebegehren und sind grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Klage zurück zu beziehen, um den Widerkläger nicht schlechter zu stellen als den Kläger. Mit den Widerklagebegehren kann der Widerkläger auch eine weitergehende Rückwirkung seiner Widerklage vor dem Zeitpunkt der Klage beantragen, soweit

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Gesetz ihm ein solches Recht gewährt. Gelangt die Dispositionsmaxime zur Anwendung, ist das urteilende Gericht an die Widerklagebegehren gebunden und es kann dem Widerkläger nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt bzw. nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das vorliegende Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt wird von der Dispositionsmaxime beherrscht (vgl. vorstehende Erwägung 4 in fine), womit das urteilende Gericht an die Widerklagebegehren des Berufungsbeklagten gebunden ist. Dieser beantragt mit Widerklagebegehren Ziffern 1 und 2, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsklägerin gemäss Vereinbarung vom 15. September 2015 von monatlich CHF 1'000.00 mit Wirkung ab 19. Dezember 2018 vollumfänglich aufgehoben bzw. eventualiter auf monatlich CHF 148.00 herabgesetzt wird. Entgegen der Meinung der Vorinstanz kann die Widerklage vom 17. Dezember 2018 nicht rückwirkend ab November 2018 angewendet werden, sondern antragsgemäss erst ab 19. Dezember 2018. Hinzu kommt, dass in Anbetracht des vorinstanzlichen Ergebnisses, wonach der Berufungsbeklagte seiner Tochter für November 2018 und Dezember 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von aufgerundet CHF 100.00 zu leisten hat, die Widerklage des Berufungsbeklagten ab November 2018 nicht abgewiesen, sondern teilweise gutgeheissen wird. Denn bei einer Abweisung der Widerklage würde die zwischen den Kindseltern vereinbarte Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten von monatlich CHF 1'000.00 gegenüber der Berufungsklägerin nach wie vor gelten, so dass der Berufungsbeklagte ab November 2018 nicht nur monatlich CHF 100.00, sondern zusätzlich CHF 1'000.00 pro Monat an die Berufungsklägerin bezahlen müsste. Im Weiteren hält die Vorinstanz in Erwägung 23 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids fest, dass bereits erbrachte Unterhaltsleistungen für November 2018 und Dezember 2018 angerechnet werden könnten, maximal jedoch bis zur Höhe des für den jeweiligen Monat geltenden Unterhaltsbeitrages. Folgt man dem Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils, wonach der Berufungsbeklagte monatlich CHF 100.00 und aufgrund der abgewiesenen Widerklage zusätzlich CHF 1'000.00 pro Monat an die Berufungsklägerin bezahlen müsste, so könnten für November 2018 und Dezember 2018 gar keine anrechenbaren Unterhaltsleistungen bestehen. Ein solches Ergebnis kann von der Vorinstanz offensichtlich nicht gemeint gewesen sein. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz kann richtigerweise nur so verstanden werden, als die Widerklage ab November 2018 teilweise gutgeheissen und der Berufungsbeklagte für November 2018 und Dezember 2018 zu Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 100.00 verpflichtet worden ist. Indessen kommen der Widerklage vom 17. Dezember 2018 antragsgemäss erst ab 19. Dezember 2018 Rechtswirkungen zu. Dieser Fehler der Vorinstanz in der Rechtsanwendung ist zu korrigieren. 7.5.3 Der inhaltliche Widerspruch in der Erwägung 23 und in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist offensichtlich. Eine Korrektur des Entscheids müsste grundsätzlich auf Antrag einer Partei durch die Erstinstanz vorgenommen werden. Soweit ersichtlich haben die Parteien von der Vorinstanz keine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids gestützt auf Art. 334 ZPO beantragt. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, verzichtet vorliegend, den Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in Bezug auf die Beurteilung der Rechtswirkungen der Widerklage zurück zu weisen, da eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit den

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Interessen der Parteien an der beförderlichen Beurteilung ihrer Sache nicht zu vereinbaren wären (u.a. KGer BL 400 18 329 vom 18. Februar 2020 E. 4; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2). Im Berufungsverfahren konnten sich die Parteien zu den Rechtswirkungen der Widerklage vom 17. Dezember 2018 äussern und die Rechtsmittelinstanz kann den Sachverhalt und die Rechtslage im Berufungsverfahren mit voller Kognition überprüfen (Art. 310 ZPO). Zudem kann die Rechtsmittelinstanz die sich stellende Rechtsfrage, ab welchem Zeitpunkt die Widerklage ihre Wirkung entfaltet, von Amtes wegen prüfen (dazu vorstehende Erwägungen 7.5.1 f.). Es liegt ein Unterhaltsbegehren der Berufungsklägerin vor, mit welchem sie ab September 2018 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'327.00 geltend macht. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus stellt die Rechtsmittelinstanz bei der zu behandelnden Rechtsfrage auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab. Gestützt darauf gelangt die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und so zu formulieren sind, dass (1.) die Unterhaltsklage für die Zeit von Januar 2017 bis zum 18. Dezember 2018 abgewiesen wird, da der Bedarf der Berufungsklägerin mit ihrem Einkommen und dem vom Berufungsbeklagten gestützt auf die Vereinbarung vom 15. September 2015 zu leistenden Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'000.00 jederzeit gedeckt ist. Es versteht sich von selbst, dass dieser Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. bis 18. Dezember 2018 pro rata geschuldet ist. Im Weiteren ist (2.) der Berufungsbeklagte in teilweiser Gutheissung der Unterhaltsklage und teilweiser Gutheissung der Widerklage zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Zeit von 19. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 pro rata zu leisten, wobei bereits erbrachte Leistungen anzurechnen sind. Für die Mehrforderung ist die Klage abzuweisen. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids sind schliesslich von Amtes wegen dahingebend zu ergänzen, dass die Klage für die Mehrforderung abgewiesen wird. 4. Unterhaltsphase von Januar 2020 bis zum Abschluss der Erstausbildung 8.1 Ab Januar 2020 sind die von der Berufungsklägerin vorgebrachten echten Noven zu berücksichtigen (dazu vorstehende Erwägungen 2.1 ff.). Aufgrund einer Lohnerhöhung mit Wirkung ab Januar 2020 erzielt sie gemäss der eingereichten Lohnabrechnung Januar 2020 neu ein Bruttoeinkommen von monatlich CHF 2'400.00. Die Telefonspesen von pauschal CHF 100.00 pro Monat, welche der Berufungsklägerin für die geschäftliche Nutzung ihres Privattelefons ausbezahlt werden, stellen einen Nettobetrag dar. Sie können daher entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht im Bruttolohn von CHF 2'400.00 enthalten sein. Die Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 31. März 2020, wonach in der Lohnzahlung vom Januar 2020 die Telefonspesen von CHF 100.00 zusätzlich zum vertraglichen Monatslohn von CHF 2'300.00 ausbezahlt worden seien, was zum angegebenen Bruttolohn von CHF 2'400.00 führe, steht in Widerspruch zur eingereichten Lohnabrechnung Januar 2020, auf welcher keine Telefonspesen aufgeführt sind, und zum Grundsatz der Nettoauszahlung von Spesenentschädigungen. Ungeachtet der Telefonspesen ist demnach von einem Bruttolohn der Berufungsklägerin von monatlich CHF 2'400.00 bzw. von einem Nettolohn von rund CHF 2'200.00 ab Januar 2020 auszugehen, welcher im Rahmen der Unterhaltsberechnung wie bis anhin zu 100 % zu berücksichtigen ist. Diesem Einkommen sind ab Januar 2020

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausbildungszulagen von monatlich CHF 325.00 hinzuzurechnen, was ein Gesamteinkommen der Berufungsklägerin von CHF 2'525.00 ausmacht und zur Deckung ihres Eigenbedarfs von weiterhin CHF 2'168.00 pro Monat (vgl. vorstehende Erwägung 7.4) ausreicht. Dieser Eigenbedarf wäre im Übrigen selbst dann gedeckt, wenn die Telefonspesen von CHF 100.00 vom Bruttolohn abgezogen würden, woraus sich ein Nettoeinkommen der Berufungsklägerin von rund CHF 2'425.00 ergeben würde (Nettoeinkommen von CHF 2'100.00 zuzüglich Ausbildungszulagen von CHF 325.00). Ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten fällt daher ab Januar 2020 prinzipiell weg. Nachdem jedoch der Berufungsbeklagte den Entscheid der Vorinstanz vom 27. September 2019 nicht angefochten hat, ist er gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids verpflichtet, der Berufungsklägerin ab Januar 2020 weiterhin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 zu leisten. 8.2 Zufolge des per Ende Februar 2020 beendeten Studiums an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Chur sind im Bedarf der Berufungsklägerin die Positionen Zimmermiete (CHF 335.00), Studiengebühren (CHF 160.00) und Lehrmittel (CHF 50.00) mit Wirkung ab März 2020 zu streichen. Mit dem Wegfall des studienbedingten Aufenthaltes in Chur können der Berufungsklägerin, welche nach wie vor einem Erwerbspensum von 50 % beim E.____ nachgeht, keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zugestanden werden, zumal solche Kosten nicht belegt sind. Hinsichtlich der Mobilitätskosten ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Berufungsklägerin und dem E.____ vom 29. / 30. April 2018, dass ihr der Arbeitgeber für die Dauer des Studiums an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Chur ein Generalabonnement der SBB kostenlos zur Verfügung stellt. Nachdem das Studium per Ende Februar 2020 beendet worden ist, sind der Berufungsklägerin praxisgemäss monatlich CHF 53.00 für ein nicht übertragbares Umweltschutz-Abonnement für junge Erwachsene bis 25 Jahren anzurechnen. Hingegen können regelmässige Einzahlungen der Berufungsklägerin von angeblich CHF 300.00 pro Monat auf ein per März 2020 eröffnetes Säule 3a-Konto zwecks Aufbaus einer freiwilligen Altersvorsorge nicht in ihren Bedarf aufgenommen werden. Eine solche vermögensbildende Position wäre im Rahmen eines Verfahrens betreffend Kindesunterhalt nur bei sehr guten finanziellen Verhältnissen denkbar. Solche Verhältnisse sind einzig mit der Bemerkung der Berufungsklägerin, dass die Mutter im Rahmen der Scheidung die Familienliegenschaft übernommen und der Vater ein neu gebautes Einfamilienhaus bezogen habe, nicht belegt und werden vom Berufungsbeklagten bestritten. Die von der Vorinstanz festgestellten Nettoeinkommen der Kindsmutter von monatlich CHF 4'783.00 und des Berufungsbeklagten von monatlich CHF 8'513.00 lassen zudem nicht darauf schliessen, dass hier sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind gemäss den vorstehenden Erwägungen 5.1.1 ff. die Bedarfspositionen betreffend Wohnkosten, "Sport / Freizeit" und "Diverses (Ferien etc.)". Der Bedarf der Berufungsklägerin, bestehend aus einem Grundbetrag von CHF 850.00, Krankenversicherungskosten von CHF 363.00, selbst zu tragende Gesundheitskosten von CHF 150.00, Mobilitätskosten von CHF 53.00 sowie Steuerauslagen von CHF 40.00 beträgt somit ab März 2020 monatlich CHF 1'456.00. Was ihre Einkommensseite anbelangt, liegt eine Bestätigung des E.____ vor, wonach er aufgrund der Corona-Pandemie per 17. März 2020 Kurzarbeit für alle Mitarbeiter eingeführt hat. Die Berufungsklägerin ergänzt in ihrer

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eingabe vom 2. April 2020, dass Kurzarbeit vorerst für drei Monate bewilligt worden sei und sie vorläufig bis zum nicht absehbaren Ende der Kurzarbeit noch knapp CHF 1'700.00 verdienen werde, was 80 % ihres bisherigen Lohnes von brutto CHF 2'300.00 entspreche. Ihr Nettoeinkommen im März 2020 wird demnach zwischen CHF 1'700.00 und CHF 2'100.00 betragen haben. Ausbildungszulagen sind der Berufungsklägerin für den Monat März 2020 keine anzurechnen, da sie im März 2020 nicht in einer Ausbildungsstätte immatrikuliert war. Mit dem soeben erwähnten Nettoeinkommen konnte die Berufungsklägerin ihren Bedarf von CHF 1'456.00 ohne Weiteres decken. Für den Monat März 2020 stehen ihr somit grundsätzlich keine Unterhaltsbeiträge zu. Trotzdem ist der Berufungsbeklagte gemäss der von ihm nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. September 2019 verpflichtet, der Berufungsklägerin auch für März 2020 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 zu bezahlen. 8.3 Im April 2020 begann die Berufungsklägerin ein vierjähriges Teilzeitstudium in Medien- / Sportmanagement an der Hochschule F.____ in Freiburg im Breisgau, welches monatliche Studiengebühren von umgerechnet CHF 270.00 mit sich bringt. Da es sich hierbei um ein Fernstudium handelt und die Berufungsklägerin nach eigenen Angaben lediglich einzelne Module in Freiburg besuchen muss, sind in ihrem Grundbedarf keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung einzusetzen, zumal die per 17. März 2020 eingeführte Kurzarbeit zu einer Reduktion ihres Arbeitspensums von 50 % auf 0 % führte. Hingegen sind ihr ab April 2020 wieder Kosten für Lehrmittel von monatlich CHF 50.00 sowie Mobilitätskosten in Höhe von aufgerundet CHF 80.00 pro Monat anzurechnen, welche sich aus den Kosten für ein nicht übertragbares Umweltschutzabonnement für junge Erwachsene bis 25 Jahren von CHF 53.00 und einem Zuschlag für studienbedingte Reisekosten in Höhe von aufgerundet CHF 27.00 ergeben, da gerichtsnotorisch Zusatzkosten für die Fahrt nach Freiburg und retour entstehen. Demgemäss ist ab April 2020 von einem monatlichen Bedarf der Berufungsklägerin in Höhe von CHF 1'803.00 auszugehen, welcher aus dem Grundbetrag von CHF 850.00, den Krankenversicherungskosten von CHF 363.00, selbst zu tragenden Gesundheitskosten von CHF 150.00, Mobilitätskosten von CHF 80.00, Kosten für Lehrmittel von CHF 50.00, Studiengebühren von CHF 270.00 sowie Steuerauslagen von CHF 40.00 resultiert. Diesem Grundbedarf von CHF 1'803.00 steht ab April 2020 ein Monatseinkommen der Berufungsklägerin von netto CHF 2'085.00 gegenüber, bestehend aus einer Kurzarbeitsentschädigung von CHF 1'760.00 (80 % des ursprünglichen Nettoeinkommens in Höhe von CHF 2'200.00) und den Ausbildungszulagen von CHF 325.00. Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin ab April 2020 trotz Kurzarbeit ihren Lebensunterhalt selbst decken kann, weshalb ein Anspruch auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen durch den Berufungsbeklagten grundsätzlich entfällt. Gleichwohl hat der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin weiterhin mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 100.00 zu unterstützen, da er den Entscheid der Vorinstanz vom 27. September 2019 nicht angefochten hat. 8.4 Im November 2021 wird die Berufungsklägerin 25 Jahre alt sein und keine Ausbildungszulagen mehr beanspruchen können. Da davon auszugehen ist, dass die Berufungsklägerin dannzumal wieder den vollen Monatslohn von netto CHF 2'200.00 für ihre Teilzeitarbeit beim E.____ wird erzielen können, wird sie ab November 2021 ihren Bedarf von CHF 1'803.00 weiterhin decken können. Demzufolge ist der Unterhaltsanspruch der Beru-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungsklägerin auch für die Zeit ab November 2021 unbegründet. Trotzdem hat ihr der Berufungsbeklagten aufgrund der von ihm nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. September 2019 ab November 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 330.00 zu leisten. 8.5 Im Ergebnis kann gestützt auf die vorstehenden Erwägungen 8.1 ff. festgehalten werden, dass die Berufungsanträge betreffend die Unterhaltsperiode ab Januar 2020 allesamt abzuweisen sind. Der Verzicht des Berufungsklägers auf eine Anschlussberufung nach Art. 313 ZPO führt dazu, dass die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids unverändert bestehen bleiben. Der Berufungsbeklagte ist demnach verpflichtet, der Berufungsklägerin ab Januar 2020 bis Oktober 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 100.00 und ab November 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung solche von monatlich CHF 330.00 zu bezahlen, selbst wenn gemäss den obenstehenden Erwägungen der Rechtsmittelbehörde die Berufungsklägerin in der Lage ist, ab Januar 2020 für ihren Lebensbedarf aufzukommen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass nahezu alle Rügen der Berufungsklägerin unbegründet sind. Weder ist ihr für die Zeit, in der die Berufungsklägerin bei ihrer Mutter in Z.____ wohnte bzw. wohnt, ein Wohnkostenanteil von CHF 300.00 im Grundbedarf anzurechnen, noch sind ihr in den verschiedenen Berechnungsphasen höhere Mobilitätskosten zuzugestehen. Das vorinstanzliche Urteil ist ebenso hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Bedarfspositionen für "Sport / Freizeit" sowie "Diverses (Ferien etc.)" aufgrund ihrer kategorischen Kontaktverweigerung zum Berufungsbeklagten nicht zu beanstanden. Monatliche Ausgaben für Lehrmittel in der Höhe von CHF 150.00 sind unbewiesen geblieben, womit eine pauschale Anrechnung von CHF 50.00 durch die Vorinstanz gerechtfertigt erscheint. Einzig die Rüge der Berufungsklägerin in Bezug auf die Bedarfsposition "selbstgetragene Arztkosten" ist insoweit begründet, als ihr die Vorinstanz für die zweite Unterhaltsperiode von Januar 2018 bis und mit August 2018 lediglich CHF 82.00 anstatt korrekterweise CHF 150.00 zugestand. Hinzu kommt der offensichtliche Rechnungsfehler der Vorinstanz beim Zusammenrechnen der einzelnen Bedarfspositionen der Berufungsklägerin in der zweiten Unterhaltsphase. Diese beiden berechtigten Rügen haben indes keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Vorinstanz, wonach der Berufungsklägerin für die Monate Januar 2018 bis und mit August 2018 kein Unterhaltsanspruch zusteht. In der dritten Unterhaltsphase von September 2018 bis und mit 18. Dezember 2018 verzeichnete die Berufungsklägerin eine monatliche Unterdeckung von CHF 77.00 bzw. aufgerundet CHF 100.00 gemäss dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz. Dieses Manko konnte sie mit dem Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'000.00, den sie gestützt auf die Vereinbarung zwischen den Eltern vom 15. September 2015 erhielt, vollständig decken. Aufgrund der teilweise gutzuheissenden Widerklage des Berufungsbeklagten, welche die Aufhebung der erwähnten Vereinbarung vom 15. September 2015 zur Folge hat, ist die Unterhaltsklage der Berufungsklägerin ab dem 19. Dezember 2018 teilweise gutzuheissen und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 zu bezahlen, unter Anrechnung von bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen für die Zeit ab

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem 19. Dezember 2018. Zufolge Anerkennung bzw. Nichtanfechtung des vorinstanzlichen Entscheids durch den Berufungsbeklagten bleibt dieser monatliche Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin von CHF 100.00 bis und mit Oktober 2021 bestehen. Dieser Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin erhöht sich gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids ab November 2021 auf monatlich CHF 330.00 und ist bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung geschuldet. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist die Widerklage des Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2018 mit Wirkung ab 19. Dezember 2018 teilweise gutzuheissen, was dazu führt, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 27. September 2019 teilweise aufzuheben und neu zu formulieren ist. 10.1 Es bleibt über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie den Parteientschädigungen, zu befinden (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da die Zivilprozessordnung für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Nachdem sich die Korrekturen hinsichtlich der selbst getragenen Arztkosten und des Rechnungsfehlers in der zweiten Unterhaltsphase nicht auf den Entscheid der Vorinstanz auswirken (vgl. dazu Erwägungen 6.3 bis 6.5) und die weiteren Rügen der Berufungsklägerin abzuweisen sind, ist die Berufungsklägerin als unterliegende Partei anzusehen. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist für die Kostenverlegung nicht massgebend, denn sie ist nicht auf Rügen der Parteien zurückzuführen, sondern auf eine von Amtes wegen geprüfte Rechtsfrage durch die Rechtsmittelinstanz. Die Prozesskosten sind demgemäss vollständig von der unterliegenden Berufungsklägerin zu tragen. Diese hat die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, welche in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. g des kantonalen Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 2'500.00 festgelegt wird, zu übernehmen. Da der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 5. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 117 ZPO bewilligt worden ist, geht diese Entscheidgebühr vorläufig zu Lasten des Staates, vorbehältlich einer Nachzahlung durch die Berufungsklägerin gemäss Art. 123 ZPO. 11.2 Ungeachtet der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege hat die Berufungsklägerin dem im Rechtsmittelverfahren obsiegenden Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). (…) 11.3 Nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, Advokat Daniel Levy, vom Kanton angemessen zu entschädigen. Auch in diesem Fall gilt § 2 Abs. 1 TO, wonach die angemessene Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Zeitaufwand festzulegen ist. (…)

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Aufhebung des Entscheids des Gerichtspräsidenten vom 27. September 2019 (Verfahren 120 18 2797 V) werden die Dispositiv- Ziffern 1 bis 4 durch folgende Dispositiv-Ziffern ersetzt: 1. Die Unterhaltsklage der Klägerin wird für die Zeit von Januar 2017 bis und mit 18. Dezember 2018 abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Klage und teilweiser Gutheissung der Widerklage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit von 19. Dezember 2018 bis und mit 31. Dezember 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 pro rata zu bezahlen. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen, maximal jedoch bis zur Höhe des für den jeweiligen Monat geltenden Unterhaltsbeitrages. Für die Mehrforderung wird die Klage abgewiesen. 3. In teilweiser Gutheissung der Klage und teilweiser Gutheissung der Widerklage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab Januar 2019 bis und mit Oktober 2021 monatliche und künftig vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 100.00 zu bezahlen. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen. Für die Mehrforderung wird die Klage abgewiesen. 4. In teilweiser Gutheissung der Klage und teilweiser Gutheissung der Widerklage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab November 2021 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung monatliche und künftig vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 330.00 zu bezahlen. Für die Mehrforderung wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'816.45 (inkl. Auslagen von CHF 117.90 und 7,7 % MwSt. von CHF 344.35) für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsklägerin gehen die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 sowie eine Entschädigung für das Berufungsverfahren an ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat Daniel Levy, in Höhe von CHF 4'471.85 (inkl. Auslagen von CHF 185.50 und 7,7 % MwSt. von CHF 319.70) zu Lasten des Staates. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung an den Kanton verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO): Der Nachzahlungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

400 20 57 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.06.2020 400 20 57 — Swissrulings