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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.09.2020 400 20 46 (400 2020 46)

8 settembre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·8,723 parole·~44 min·4

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 8. September 2020 (400 20 46) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Obligationenrecht

Zulässigkeit einer Klageänderung nach Art. 227 ZPO (E. 2.1 ff.) sowie einer mit der Klageänderung verbundenen Stufenklage gemäss Art. 85 ZPO (E. 2.4 ff.); Folgen der Auflösung einer einfachen Gesellschaft und Aufteilung des Gesellschaftsgewinnes / -verlustes (E. 3.1 ff.); Zusammenrechnung der Streitwerte von Klage und Widerklage (E. 5.1 f.); Verrechnung von unterschiedlichen Fremdwährungsforderungen (E. 6.3 f.)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Schild und/oder Rechtsanwalt Michael Wolff, Gerber Séchy & Partner KIG, Dufourstrasse 60, 8702 Zollikon ZH, Kläger und Berufungsbeklagter / Anschlussberufungskläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Beklagter und Berufungskläger / Anschlussberufungsbeklagter

Gegenstand Forderung Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28. März 2019

A.a. Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren gelangte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Schild, mit Klage vom 25. April 2017 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und begehrte, B.____ sei zur Zahlung von USD 124'567.00 zuzüglich 5 % Zins seit 11. November 2016 an ihn zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und vorbehältlich einer Nachtragsklage. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, er sei Alleinaktionär der Schweizer Gesellschaft "C.____ AG" (nachfolgend "C.____"),

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Geschäftsbereich sich insbesondere auf den Handel mit Nüssen, getrockneten Früchten und Kaffee beziehe. Das Hauptgeschäft liege im Import, in der Verarbeitung und im Verkauf von Nüssen. lm Jahr 2011 habe er mit dem Beklagten über eine geschäftliche Zusammenarbeit im Sinne einer Beteiligung des Beklagten an der "C.____" verhandelt. Der Beklagte habe in Aussicht gestellt, eigene Geschäfte einzubringen und damit das Geschäftsvolumen zu erhöhen. Zu Beginn des Jahres 2012 hätten die Parteien ein selbstformuliertes "C.____ Partnership Agreement (Draft)", nachfolgend "Partnership Agreement", unterzeichnet. Gemäss dieser Vereinbarung sei er, der Kläger, für den Warenverkauf in Nordamerika (mit Einkauf in Nord- und Südamerika) und der Beklagte für den Europaverkauf (mit Einkauf in Afrika und Europa) zuständig gewesen. Im Weiteren sei einerseits vereinbart worden, flüssige Mittel von insgesamt USD 10 Mio. für die Partnerschaft bereitzustellen, wobei der Anteil des Klägers USD 8 Mio. bzw. des Beklagten USD 2 Mio. betragen habe. Andererseits seien Gewinn und Verlust aus dieser Partnerschaft gemäss den bereitgestellten Mitteln im Verhältnis vier zu eins unter den Partnern aufzuteilen, wobei der erzielte Gewinn oder Verlust in der Partnerschaft verbleiben und die jeweiligen Kapitaleinlagen der Partner erhöhen bzw. reduzieren sollte. A.b. Für die Berechnung des Gewinnes bzw. Verlustes habe ein sogenanntes "Estimated Profit & Loss Statement" (nachfolgend EPL) gedient, welches erstmals erstellt worden sei, um das Startkapital per 1. Januar 2012 festzulegen. In der Folge seien von den Parteien jährliche EPL erstellt und unterzeichnet worden. Das EPL sei eine Zusammenfassung aller geschäftlicher Aktivitäten der "C.____ Gruppe", d. h. aller verbundenen Partnergesellschaften, hauptsächlich jedoch der C.____ AG Schweiz, D.____ (Ltd.) Hongkong, E.____ (Australia) Pty. Ltd. und F.____ South Africa. Als Grundlage für das EPL hätten insbesondere die Abschlüsse der Gesellschaften gedient. Zudem seien persönliche Konten der Parteien in das EPL eingeflossen. Die Beteiligungen (Aktien) an allen involvierten Gesellschaften seien beim Kläger verblieben und nicht Gegenstand der EPL bzw. des "Partnership Agreements" gewesen. Gemäss den unterzeichneten EPL hätten die Parteien im Geschäftsjahr 2012 einen Gewinn von USD 1'029'275.00, im Jahr 2013 einen solchen von USD 1'673'588.00 und im Jahr 2014 einen Gewinn von USD 3'434'968.00 erwirtschaftet. A.c. lm Mai 2014 habe der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er die Partnerschaft in absehbarer Zukunft auflösen möchte. Dabei habe man sich auf eine Beendigung per Ende 2015 geeinigt. Der Kläger habe daraufhin die akkumulierten Gewinnanteile des Beklagten in den Jahren 2012, 2013 und 2014 in Höhe von USD 391'064.00, USD 421'369.25 sowie USD 414'211.00 an den Beklagten ausbezahlt. Zudem habe er die Kapitaleinlage des Beklagten von USD 2 Mio. zurückbezahlt. Das am 30. November 2016 für das letzte Geschäftsjahr der Partnerschaft erstellte EPL 2015 weise einen Verlust von USD 5'142'616.00 auf. Dieser sei vom Beklagten im Umfang von 20 % bzw. USD 1'028'215.00 zu tragen. Die mittels Teilklage geltend gemachte Forderung in Höhe von USD 124'567.00 sei damit ausgewiesen. B. Mit Klageantwort und Widerklage vom 4. Oktober 2017 ersuchte der Beklagte, vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp, um Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Widerklageweise sei der Kläger zu verurteilen, ihm USD 1'249'044.35 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2016 zu bezahlen, vorbehältlich einer Mehrforderung und unter Kosten- und Entschädigungsfolge http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Lasten des Klägers. Zusammenfassend begründete der Beklagte und Widerkläger (nachfolgend Beklagter) seine Anträge damit, dass die Partnerschaft im Jahr 2015 keinen Verlust, sondern vielmehr einen Gewinn von mindestens USD 5'338'062.94 erwirtschaftet habe. Ihm würde daher für das Jahr 2015 eine Gewinnbeteiligung bzw. ein Abfindungsanspruch von mindestens USD 874'090.05 sowie ein Bonus von mindestens USD 483'806.30 gestützt auf ein am 20. Februar 2013 geschlossenes "Bonus Agreement" zustehen. Diese Ansprüche habe er bereits mit Klage vom 19. Oktober 2016 in Hongkong geltend gemacht. Aufgrund der vorgängigen Rechtshängigkeit des Schlichtungsverfahrens in der Schweiz sei das Gericht in Hongkong jedoch auf seine Klage nicht eingetreten, weshalb er, der Beklagte zur Tragung der Prozesskosten in Hongkong von HKD 850'000.00 (umgerechnet USD 108'852.000) verurteilt worden sei. Er habe diesbezüglich gegenüber dem Kläger die Verrechnung mit seinem Anteil am Gewinn aus der Partnerschaft erklärt. Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung sei bereits um diesen Betrag reduziert. C. Mit Replik und Widerklageantwort vom 12. Februar 2018 hielt der Kläger und Widerbeklagte (nachfolgend Kläger) an seinen Klagebegehren und Ausführungen fest. Ferner ersuchte er die Vorinstanz um vollumfängliche Abweisung der Widerklage. D. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 2. Juli 2018 hielt der Beklagte zum einen an seiner Leistungsklage fest. Zum anderen beantragte er mit Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 4 neu, dass der Kläger unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Wesentlichen zu verpflichten sei, ihm umfassend und unter Beilage der entsprechenden Belege Rechenschaft (1) über die Endverkaufspreise der sich am 31. Dezember 2015 bei der C.____ an Lager befindlichen 93'210 kg Nüsse, (2) über die Einkaufspreise der zur Erfüllung von verschiedenen Verträgen benötigten Ware sowie (3) über den Weiterverkauf der gemäss verschiedenen Verträgen eingekauften Ware zu geben. Der Beklagte stellte ferner den Verfahrensantrag, ihm nach erfolgter Rechenschaftsablegung eine gerichtliche Frist zur abschliessenden Bezifferung seiner Forderung anzusetzen. E. In der Widerklageduplik vom 28. August 2018 hielt der Kläger weiterhin an seinen bisher gestellten Begehren fest. Zusätzlich beantragte er, es seien die Rechtsbegehren der "Klageerweiterung" vollumfänglich abzuweisen bzw. sei darauf nicht einzutreten. Der Verfahrensantrag in der Duplik und Widerklagereplik sei ebenfalls abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. F. Mit Urteil vom 28. März 2019 wies die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Forderungsklage des Klägers ab. Die Widerklage des Beklagten hiess die Vorinstanz hingegen mit Dispositivziffer 2 teilweise gut und sie verpflichtete den Kläger zur Zahlung von USD 439'578.59 nebst Zins von 5 % seit 1. Februar 2016 an den Beklagten. Die weiteren Begehren des Beklagten wurden mit Dispositivziffer 3 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 sowie die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 42'000.00 wurden gemäss Dispositivziffer 4 zu 40 % dem Kläger und zu 60 % dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte wurde sodann verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 23'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Gegen das schriftlich begründete Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28. März 2019 erhob der Beklagte (nachfolgend Berufungskläger) am 14. Februar 2020 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien Ziff. 3 und 4 des Urteils vom 28. März 2019 (Dossier 150 17 868 I) aufzuheben und es sei das Verfahren zur Beurteilung der Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 4 sowie des Verfahrensantrages gemäss Widerklagereplik vom 2. Juli 2018 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei Ziff. 2 des Urteils vom 28. März 2019 aufzuheben soweit damit die Widerklage des Berufungsklägers abgewiesen wurde und es sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter seien Ziffer 2 bis 4 des Urteils vom 28. März 2019 (Dossier 150 17 868 I) aufzuheben soweit damit die Widerklage des Berufungsklägers abgewiesen wurde und es sei nach Beurteilung der Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 4 sowie des Verfahrensantrages gemäss Widerklagereplik vom 2. Juli 2018 der Berufungsbeklagte zur zusätzlichen Zahlung eines Betrages von USD 809'467.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2016 zu verurteilen. 4. Es sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MwSt) zu tragen, eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 33'600.00 zu tragen und den Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 64'767.00 (zzgl. MwSt) zu entschädigen. H. Nach Bezahlung des gerichtlich einverlangten Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren von CHF 30'000.00 reichte der Kläger (nachfolgend Berufungsbeklagte) mit Eingabe vom 4. Mai 2020 seine Berufungsantwort ein, mit welcher er gleichzeitig Anschlussberufung erhob und folgende Anträge stellte: 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; 2. Es sei Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils vom 28. März 2019 (Dossier 150 17 868 I) aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger USD 330'726.59 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2016 sowie USD 8'707.55 zu bezahlen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. I. Mit Anschlussberufungsantwort vom 5. Juni 2020 hielt der Berufungskläger an seinen gestellten Berufungsbegehren fest und ersuchte um kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei. J. Das instruierende Gerichtspräsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts schloss in der Folge den Schriftenwechsel und kündigte den Entscheid der Dreierkammer des Berufungsgerichts auf Grundlage der Akten an. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Die einzelnen Vorbringen der Berufungsparteien werden in den nachstehenden Erwägungen des Gerichts wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Berufung und Anschlussberufung rechtserheblich sind. Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Rechtsmittelstreitwert berechnet sich dabei entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nicht nach dem sog. Gravamen, sondern es ist vielmehr der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war, auch für die Ermittlung des Rechtsmittelstreitwerts massgebend (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., 2017, Art. 308 N 9). Der Streitwert der Klage und Widerklage betrug im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung USD 1'373'611.35 (vgl. dazu auch nachstehende Erwägung 5.2), womit die Streitwertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung erreicht ist. Für die Anschlussberufung besteht hingegen keine Streitwertgrenze (Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., 2017, Art. 308 N 9). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz vom 28. März 2019 wurde dem Berufungskläger gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 16. Januar 2020 fristauslösend zugestellt. Mit der Berufung vom 14. Februar 2020 ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist eingehalten. Die Anschlussberufung wurde gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO mit der Berufungsantwort rechtzeitig in das Rechtsmittelverfahren eingebracht. Beide Parteien verfügen als Adressaten des vorinstanzlichen Urteils über ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (zum Rechtsschutzinteresse des Berufungsbeklagten hinsichtlich der Anschlussberufung siehe nachstehende Erwägung 6.2). Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 30'000.00 wurde vom Berufungskläger fristgerecht in die Gerichtskasse einbezahlt. Der Berufungskläger rügt eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 310 ZPO, während der Berufungsbeklagte eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend macht. Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Berufung und Anschlussberufung einzutreten ist. Zur Beurteilung der Berufung und Anschlussberufung ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sachlich zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO). Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Der Berufungskläger moniert in der Hauptsache, die Vorinstanz habe Art. 85 ZPO sowie Art. 227 ZPO (bzw. den in der Berufung versehentlich erwähnten Art. 230 ZPO) verletzt, indem sie auf seine Klageänderung aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten sei. Die Vorinstanz habe auch seine Begehren bezüglich Rechenschaft und abschliessender Bezifferung seiner Forderung nicht zugelassen bzw. eventualiter abgewiesen. Nach Meinung des Berufungsklägers seien jedoch sowohl die Voraussetzungen einer Klageänderung als auch diejenigen der Stufenklage erfüllt. Demgegenüber stellt sich der Berufungsbeklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Stufenklage des Berufungsklägers sei erst mit der Duplik und Widerklagereplik, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht folglich nicht gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 85 Abs. 1 ZPO zu Beginn des Prozesses, vorgebracht worden. Die Voraussetzung der Anhebung zu Beginn des Prozesses könne nicht mit dem Institut der Klageänderung umgangen werden. Die Stufenklage sei daher verspätet erfolgt, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Auskunftsbegehren des Berufungsklägers nicht eingetreten sei. Eine Zulassung der Stufenklage würde den ersten Schriftenwechsel der Parteien und ihre Berechnungen grösstenteils obsolet machen und es würde sich ein weiterer Schriftenwechsel aufdrängen, welcher vom Gesetz nicht vorgesehen sei. 2.2 Nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage gemäss Art. 64 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung bis zum Aktenschluss zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO, LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 227 N 26). Die Klageänderung widerspricht grundsätzlich dem Konzentrations- bzw. Eventualgrundsatz und würde bei unbeschränkter Zulassung zu erheblichen Verzögerungen von Prozessen führen. Auch könnte die Stellung der Gegenpartei durch eine Klageänderung erheblich erschwert werden. Gleichwohl müssen aber gewisse Änderungen der Klage im Laufe des Prozesses zugelassen werden, damit Weiterentwicklungen des Sachverhaltes berücksichtigt werden können und die Klage nicht aufgrund von nicht mehr aktuellen Angaben weitergeführt werden muss. Aus Gründen der Prozessökonomie und des "Prinzips der materiellen Wahrheit" wird deshalb der klagenden Partei in gewissen Schranken erlaubt, ihre Klage zu ändern (BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2016 E. 2.2.3; BSK ZPO- WILLISEGGER, 3. Aufl., 2017, Art. 227 N 2; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 227 N 2). Mit einer Klageänderung wird der Streitgegenstand, welcher sich aufgrund der Rechtsbegehren und des behaupteten Lebensvorganges beurteilt, geändert. Ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zwischen dem bisherigen Anspruch und dem geänderten oder neuen Anspruch ist zu bejahen, wenn die Ansprüche dem gleichen oder einem benachbarten Lebensvorgang entstammen (BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2016 E. 2.2.1 und 2.2.3, mit Hinweis auf BGE 139 III 126 E. 3.2.3; BK-ZPO-KILLIAS, 2012, Art. 227 N 39 f.; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl., 2017, Art. 227 N 29). Die Regeln über die Klageänderung gelten auch für die Widerklage (LEUENBERGER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 227 N 13). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Klageänderung ist nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen. Wird die Klageänderung zugelassen, tritt der geänderte Anspruch an die Stelle des bisherigen Anspruchs, der dann als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. Wird aber ein neuer zusätzlicher Anspruch geltend gemacht, ist über beide Ansprüche zu entscheiden (BK ZPO-KILLIAS, 2012, Art. 227 N 24). 2.3 Mit der Klageantwort und Widerklage vom 4. Oktober 2017 machte der Berufungskläger teilklageweise eine Forderung von USD 1'249'044.35 nebst Verzugszinsen gegen den Berufungsbeklagten geltend. Er begründete seine Forderung mit einem behaupteten Gewinnanteilsanspruch für das Jahr 2015, einem Abfindungsanspruch sowie einem ihm zustehenden Bonusanspruch für das Jahr 2015. Bezüglich der Ermittlung seines Gewinnanteilsanspruchs aus dem EPL für das Jahr 2015 beantragte der Berufungskläger die Edition verschiedener Verträge und Zustellungsnachweise durch den Berufungsbeklagten (siehe Klageantwort und Widerklage, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ziff. 47 und 94). Mit der Duplik und Widerklagereplik vom 2. Juli 2018 ergänzte der Berufungskläger seine Widerklage dahingehend, dass der Berufungsbeklagte gestützt auf einen selbständigen Anspruch auf Rechenschaftslegung gemäss Art. 540 Abs. 1 OR nunmehr zu verpflichten sei, ihm unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB umfassend Rechenschaft über die Endverkaufspreise von am 31. Dezember 2015 noch an Lager befindlichen Nüssen sowie die Wareneinkaufs- und Weiterverkaufspreise von eingekaufter Ware zu geben. Nach erfolgter Rechenschaftsablegung sei ihm anschliessend eine Frist zur abschliessenden Bezifferung seiner Forderung anzusetzen. Der Berufungskläger änderte damit seine widerklageweise geltend gemachte Leistungsteilklage in eine Stufenklage. Mit der Stufenklage ändert sich der Streitgegenstand, da nun nicht mehr einzig die Leistungsteilklage im Vordergrund steht, sondern es ist in einem ersten Schritt der zusätzlich geltend gemachte selbständige Anspruch auf Rechenschaftsablage des Berufungsklägers gerichtlich zu entscheiden und erst in einem allfälligen zweiten Schritt der nachträglich zu beziffernde Forderungsanspruch des Berufungsklägers zu beurteilen. Die Stufenklage des Berufungsklägers gründet auf demselben Lebenssachverhalt wie die mit der Klageantwort und Widerklage vom 4. Oktober 2017 vorgebrachte Leistungsteilklage. Damit ist nicht nur der sachliche Zusammenhang gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben, sondern aufgrund des mit der Teilklage geltend gemachten Mindestanspruchs von USD 1'249'044.35 (zuzüglich Verzugszinsen) auch die gleiche Verfahrensart, nämlich das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO, für die Stufenklage anzuwenden. Mit der Stufenklage werden zusätzliche Ansprüche gegen den Berufungsbeklagten vorgebracht. Die Auskunfts- und gegebenenfalls später zu beziffernden Gesamtforderungsansprüche des Berufungsklägers sind damit zusätzlich zur Teilklage zu beurteilen, soweit sie über den teilklageweise geltend gemachten Anspruch hinausgehen. Wie vorstehend erwähnt, gelten die Regeln über die Klageänderung auch für die Widerklage. Die vom Berufungskläger mit der Duplik und Widerklagereplik anhängig gemachte Stufenklage erfüllt damit die Voraussetzungen der Klageänderung gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Zulassung der Klageänderung führt zwar namentlich aufgrund des erforderlichen zusätzlichen Schriftenwechsels zu einer gewissen Ausweitung des Gerichtsverfahrens. Diese hat der Berufungsbeklagte jedoch hinzunehmen, zumal seine Rechtsposition dadurch nicht in erheblicher Weise erschwert wird und es auch in seinem Interesse ist, wenn die Vorinstanz die bestrittenen Auskunfts- und Gesamtforderungsansprüche des Berufungsklägers im gleichen Verfahren beurteilt. Somit führen nebst dem "Prinzip der materiellen Wahrheit" auch prozessökonomische Überlegungen zur Zulassung der Klageänderung des Berufungsklägers, welcher die Stufenklage im Übrigen auch losgelöst vom hängigen Verfahren beim selben Gericht hätte einreichen können. 2.4 Die Zulässigkeit einer Stufenklage beurteilt sich nach Art. 85 ZPO. Absatz 1 dieser Bestimmung hält fest, dass die klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben kann, sofern es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Hängt die Bezifferbarkeit dieser Forderung von der vorgängigen Auskunftserteilung durch die beklagte Partei ab und hat die klagende Partei einen materiellrechtlichen Anspruch auf Erteilung dieser Auskunft, so steht ihr die in der Lehre und Praxis anerkannte Stufenklage offen. Dazu kann sie im Sinne einer objektiven Klagenhäufung ein Begehren um Rechnungslegung bzw. Auskunftserteilung als Hilfsanspruch zusammen mit einem zunächst unbezifferten Forderungsbegehren gegen die beklagte Partei als Hauptanspruch geltend machen. Nach erteilter Aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht kunft ist die Forderung zu beziffern, wobei die klagende Partei zwecks Bestimmung der sachlichen Gerichtszuständigkeit einen Mindestwert als vorläufigen Streitwert anzugeben hat (FÜLLE- MANN, DIKE ZPO-Komm., 2. Aufl., 2016, Art. 85 N 4; Botschaft ZPO, S. 7287; BGE 123 III 140 E. 2a; 116 II 215 E. 4a). Die Durchsetzung des Auskunftsanspruches erfordert wie jeder gerichtlich geltend gemachte Anspruch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein solches Interesse muss aktuell und praktisch sein und liegt bei einer Stufenklage vor, wenn die klagende Partei aus der materiellen Beurteilung ihres Anspruchs einen Nutzen ziehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn gestützt auf einen selbständig einklagbaren Auskunftsanspruch die Durchsetzung des Hauptanspruches vorbereitet wird (WALDMANN, Informationsbeschaffung durch Zivilprozess, Diss., 2009, S. 255, 275; LEUMANN LIEBSTER, Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss., 2005, S. 119 f., mit Hinweis u. a. auf BGE 122 III 279 E. 3). Das Rechtsschutzinteresse ist hingegen insbesondere dort zu verneinen, wo die klagende Partei die eingeklagten Informationen bereits besitzt oder diese auf eine andere Art und Weise leicht beschaffen könnte sowie bei Schikane oder blosser Neugier (WALDMANN, Informationsbeschaffung durch Zivilprozess, Diss., 2009, S. 255). Fehlt das Rechtsschutzinteresse, so ist auf die Auskunftsklage nicht einzutreten. Dagegen ist erst auf der Ebene der materiellen Anspruchsprüfung zu beurteilen, was genau zum Inhalt und Umfang der Informationspflicht gehört (OGer ZH LC180020 vom 4. Februar 2019 E. IV.1, mit Hinweis auf LEUMANN LIEBSTER, Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss., 2005, S. 121). 2.5 Der Berufungskläger machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass er aufgrund eines Informationsdefizites zu Beginn des Prozesses seinen Gewinnanteilsanspruch bzw. seinen Anteil am Liquidationsergebnis aus der Partnerschaft nicht abschliessend habe bestimmen können. Die Höhe seines Bonusanspruches hänge sodann von der Höhe des erzielten Gewinnes der Partnerschaft im Jahr 2015 ab. Nach Angaben des Berufungsklägers habe er sich erhofft, dass der Berufungsbeklagte mit seiner Replik die notwendigen Belege freiwillig einreichen würde, was eine Auskunftsklage obsolet gemacht hätte. Nachdem die fraglichen Belege mit der zweiten Rechtsschrift des Berufungsbeklagten jedoch nicht ins Recht gelegt worden seien, habe er sich dazu entschlossen, eine Klageänderung vorzunehmen und seinen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch mit einer Stufenklage zu kombinieren. Aus Sicht der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, stellt die Auskunftsklage des Berufungsklägers eine notwendige Prozesshandlung dar, um die gerichtliche Durchsetzung seines Hauptanspruches vorzubereiten und sie geht über die widerklageweise geltend gemachte Teilklage des Berufungsklägers hinaus. Die vom Berufungsbeklagten zu erteilenden Auskünfte bzw. die von ihm zu edierenden Unterlagen sind nach Angaben des Berufungsklägers erforderlich, um seine Gesamtforderung nach seinem Ausscheiden aus der Partnerschaft berechnen zu können. Damit ist auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen, dass die vom Berufungskläger verlangten Informationen Aufschluss über die Höhe und den Gegenstand seines Gesamtanspruches geben könnten. Der von der Vorinstanz und dem Berufungsbeklagten vertretenen Meinung, das Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers fehle aufgrund seines bis zum 5. Januar 2016 möglichen Zugriffes auf die einverlangten Dokumente in der Dropbox, kann nicht gefolgt werden, denn die vom Berufungskläger verlangten Auskünfte erstrecken sich unstreitig auf Vorgänge, welche sich nach dem 5. Januar 2016 abgespielt haben. Die entsprechenden Belege konnten sich demnach am 5. Januar 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht in der Dropbox der Parteien befunden haben. Nach dem 5. Januar 2016 hatte der Berufungskläger anerkanntermassen keine Zugriffsrechte mehr auf die Dropbox. Im Übrigen muss das aktuelle und praktische Auskunftsinteresse des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Klageeinleitung vorhanden sein, so dass sein Rechtsschutzinteresse auch dann bejaht werden müsste, wenn sich alle herausverlangten Informationen per 5. Januar 2016 in der Dropbox befunden hätten. Denn macht der Berufungskläger wie hier geltend, im Zeitpunkt der Klageeinleitung nicht im Besitz sämtlicher notwendiger Informationen zu den von ihm bezeichneten Geschäften zwecks Bezifferung seiner Gesamtforderung zu sein, ist gestützt auf die allgemeinen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB) mangels eines gegenteiligen Beweises durch die Gegenpartei ein aktuelles und praktisches Auskunftsinteresse beim Berufungskläger als gegeben zu erachten. Für den Berufungskläger war es somit bei Prozessbeginn unmöglich, seine behauptete Gesamtforderung abschliessend zu beziffern. Ein Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers am Auskunftsbegehren ist folglich zu bejahen. 2.6 Der Auskunftsanspruch des Berufungsklägers lässt sich unbestritten aus Art. 540 Abs. 1 i. V. m. Art. 400 OR ableiten. Im Weiteren liegen die Voraussetzungen der objektiven Klagenhäufung gemäss Art. 90 ZPO für die Verknüpfung des Informationsanspruches als Hilfsanspruch mit dem Hauptanspruch vor, da die Verfahrensparteien für beide Ansprüche aktiv- bzw. passivlegitimiert sind, die verknüpften Ansprüche offensichtlich sachlich zusammenhängen und sowohl das gleiche Gericht für beide Ansprüche örtlich und sachlich zuständig ist als auch das ordentliche Verfahren für die Beurteilung des Hilfs- und des Hauptanspruches zur Anwendung gelangt (dazu LEUMANN LIEBSTER, Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss., 2005, S. 95 ff.). Folglich sind neben dem Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers am Auskunftsanspruch auch die weiteren formellen Voraussetzungen der Stufenklage zu bejahen. Die Vorinstanz hätte demnach auf die im Rahmen einer zulässigen Klageänderung vorgebrachte Stufenklage des Berufungsklägers eintreten müssen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten kann dem Wortlaut von Art. 85 Abs. 1 ZPO nicht entnommen werden, dass eine Stufenklage mit der ersten Rechtsschrift zu Beginn des Prozesses erhoben werden müsse, ansonsten sie verspätet sei. Vielmehr geht aus dem Wortlaut der erwähnten Gesetzesbestimmung hervor, dass die klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben kann, wenn es ihr zu Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung zu beziffern, was hier in Bezug auf die vom Berufungskläger behauptete Gesamtforderung der Fall war (vgl. vorstehende Erwägung 2.5). Dem Berufungskläger stand es folglich zu, vor Aktenschluss die Stufenklage mit seiner zweiten Rechtsschrift in das Verfahren einzubringen (so auch in OGer ZH LC180020 vom 4. Februar 2019, bei dem mit der Replik eine Klageänderung verbunden mit einer Stufenklage eingereicht wurde). Die Rüge des Berufungsklägers, wonach die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Stufenklage eingetreten sei, ist daher berechtigt. Ob die vom Berufungskläger herausverlangten Informationen aber tatsächlich relevant sind für die Durchsetzung seines Zielanspruches, ist im Rahmen der nachfolgenden materiellen Anspruchsprüfung (dazu nachstehende Erwägungen 3.1 ff.) zu beurteilen. 3.1 In materieller Hinsicht blieben im vorinstanzlichen Verfahren der Bestand und die Höhe allfälliger Ansprüche der Parteien aus der Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung im Zuge des Ausscheidens des Berufungsklägers aus der Partnerschaft per 31. Dezember 2015 strittig. Um ihre http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ansprüche aus Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung darzulegen, reichten beide Parteien je eine eigene Berechnung des EPL für das Jahr 2015 ein, welche zum Teil identische und zum Teil abweichende Positionen enthielten. Die Vorinstanz urteilte in der Folge über die strittig gebliebenen Positionen. Dabei entschied sie im Wesentlichen, dass die vom Berufungskläger beantragte Bewertung der Lagerware von USD 1'837'103.00 unter der Position "inventory and open contracts (incl. reserves)" nicht substantiiert dargelegt und bewiesen worden sei. Es bleibe demnach bei der im EPL 2015 ursprünglich mit USD 1'049'689.00 ausgewiesenen Bewertung der Lagerware. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger einen Anspruch auf einen allfälligen Gewinn aus dem Verkauf von Waren haben könnte, die von der Partnerschaft per 31. Dezember 2015 noch gar nicht eingekauft worden seien. Da sich der allenfalls erzielbare Gewinn nicht auf bereits per 31. Dezember 2015 abgeschlossene Verträge abstützen lasse, sei ein solcher im EPL für das Jahr 2015 auch nicht zu aktivieren. Mangels eines zu aktivierenden Gewinnes habe der Berufungskläger auch kein schützenswertes Interesse an der Offenlegung der Einkaufspreise von vom Berufungsbeklagten nach dem 31. Dezember 2015 eingekaufter Ware. Das Editionsbegehren des Berufungsklägers bezüglich des Verkaufs des Warenlagerbestands sei daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch als Beweisantrag wäre das Editionsbegehren im Eventualfall abzuweisen gewesen, zumal es dem Berufungskläger mit den begehrten Belegen nicht möglich gewesen wäre, den von ihm erwünschten Nachweis des Gewinnes aus offenen Verträgen zu erbringen, zumal der Berufungskläger auch die weiteren Kosten (Lager-, Transport- , Import- oder Weiterverarbeitungskosten) substantiiert hätte darlegen und beweisen müssen (vgl. angefochtenes Urteil, Ziff. 49 bis 58). Dasselbe gelte für die Bewertung des Warenbestands von 93'210 kg Nüssen per 31. Dezember 2015, denn mit den verlangten Informationen wäre es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen, den von ihm behaupteten Gewinn nachzuweisen (vgl. angefochtenes Urteil, Ziff. 59 bis 63). Schliesslich habe der Berufungskläger eine Vorfinanzierung der bis zum 31. Dezember 2015 auf Termin eingekauften Ware in Hongkong durch die Partnerschaft nicht substantiiert darlegen und nachweisen können. Das Editionsbegehren wäre auch als Beweisantrag abzuweisen gewesen, denn mit den Belegen zum Weiterverkauf der auf Termin eingekauften Ware hätte der Berufungskläger den von ihm behaupteten Gewinn nicht nachweisen können (vgl. angefochtenes Urteil, Ziff. 91 bis 95). 3.2 Der Berufungskläger beanstandet zusammenfassend die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach sie die von ihm gestellten Begehren betreffend Rechenschaftsablegung auch als Beweisanträge abgewiesen hätte, wenn sie darauf eingetreten wäre. Die Vorinstanz übersehe hierbei, dass die Partnerschaft nach den Regeln der einfachen Gesellschaft aufzulösen sei, wobei Liquidationshandlungen anerkanntermassen über den 31. Dezember 2015 hinausgehen würden und bei der Liquidation der Partnerschaft zu berücksichtigen seien. Seine Auskunftsansprüche würden sich auf Liquidationshandlungen nach dem 31. Dezember 2015 beziehen. Mit Rechtsbegehren Nr. 2 der Duplik und Widerklagereplik habe er umfassende Auskunft über die Endverkaufspreise der sich am 31. Dezember 2015 unstreitig an Lager befindlichen 93'210 kg Nüsse verlangt, um die vom Berufungsbeklagten vorgenommene Bewertung des Lagers im EPL 2015 überprüfen zu können. Diese Nüsse seien mit Mitteln der Partnerschaft finanziert worden. Mit Rechtsbegehren Nr. 3 seiner Duplik und Widerklagereplik habe er sodann eine umfassende Rechenschaftslegung durch den Berufungsbeklagten über die Einkaufspreise der benötigten Ware zur Erfüllung der per 31. Dezember 2015 offenen Warenkontrakte verlangt. Dabei handle es sich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht um vertraglich garantierte Warenabnahmen von Dritten gegenüber der C.____. In der Sache gehe es um per 31. Dezember 2015 offene Warenkontrakte über 103'423.64 kg Nüsse. Die Verträge seien vom Berufungsbeklagten nach dem 31. Dezember 2015 anerkanntermassen im Umfang von mindestens USD 1'565'560.00 erfüllt worden, wobei die an Lager befindliche Ware nicht oder nur teilweise für die Erfüllung der Verträge gereicht habe und weitere Ware habe dazugekauft werden müssen. Schliesslich habe er mit Rechtsbegehren Nr. 4 der Duplik und Widerklagereplik umfassende Rechenschaft über die per 31. Dezember 2015 offenen Wareneinkaufsverträge gefordert, mit denen im Jahr 2015 Waren im Wert von USD 3'571'413.65 eingekauft worden seien. Es sei unbestritten, dass bezüglich der auf Termin eingekauften Ware in Hongkong am 31. Dezember 2015 noch keine Verkaufsverträge abgeschlossen worden seien. Da die Partnerschaft nach seinem Ausscheiden zu liquidieren sei, seien nach Ansicht des Berufungsklägers bestehende Schuldverhältnisse wie beispielsweise Kaufverträge so rasch als möglich zu erfüllen. Soweit für die Liquidation neue Geschäfte erforderlich seien, dürfe ein Liquidator solche Geschäfte eingehen. In der Liquidationsbilanz der Partnerschaft seien daher die offenen Verträge zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spiele es keine Rolle, was die Parteien ursprünglich unter "offenen Verträgen" verstanden hätten und was sie unter diesen Positionen in den jeweiligen EPL der vergangenen Jahre verbucht hätten. Die für die Erfüllung der Verträge benötigte Ware habe von der Partnerschaft finanziert werden müssen. Die Ware sei für und auf Rechnung der Partnerschaft eingekauft worden, was sich auch daraus zeige, dass der Berufungsbeklagte den Berufungskläger für vertragliche Mängel habe in Anspruch nehmen wollen. Da die Partnerschaft bis zum Abschluss der Liquidation fortbestehe, gehöre auch die Realisierung der aufgrund dieser Verträge eingekauften Ware zur Liquidation der Partnerschaft und ein allfälliger Gewinn aus dem Verkauf dieser Ware sei im EPL 2015 abzubilden. Mit Hilfe der herausverlangten Dokumente sei es dem Berufungskläger möglich, den erzielten Gewinn zu belegen und seine Ansprüche vollständig zu beziffern. 3.3 Der Berufungsbeklagte vertritt demgegenüber zusammenfassend die Ansicht, es sei gerade nicht zu einer Liquidation von Vermögen der Partnerschaft gekommen, sondern zu einer Fortführung der Geschäfte durch den Berufungsbeklagten bzw. die verschiedenen von ihm beherrschten Gesellschaften. Die einfache Gesellschaft sei unstrittig nicht Eigentümerin der eingekauften Ware oder Vertragspartei der offenen Verträge gewesen. Sie habe lediglich die Finanzierung für die Geschäfte der verschiedenen Gesellschaften bereitgestellt. Es sei somit eine "Ausscheidungsbilanz" bzw. ein EPL per 31. Dezember 2015 zu erstellen gewesen, wobei die Vorinstanz darin die Gewinnchancen aus den "offenen Verträgen" respektive aus "schwebenden Geschäften zu Recht nicht aktiviert bzw. bei der Berechnung der den Parteien gegebenenfalls zustehenden Ansprüche nicht berücksichtigt habe. Auf erst nach dem 31. Dezember 2015 getätigte Geschäfte bzw. Verträge habe der Berufungskläger weder einen Beteiligungs- noch einen Auskunftsanspruch, da er per 31. Dezember 2015 unstrittig aus der Partnerschaft ausgeschieden sei. 3.4 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts erachtet die Rügen des Berufungsklägers für unbegründet. Im vorinstanzlichen Verfahren blieb unstrittig, dass der Zweck der per 1. Januar 2012 eingegangenen Partnerschaft, welche eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR bildete, in der Finanzierung und dem Management der Einkäufe und Weiterverkäufe (inklusive der dafür allenfalls notwendigen Zwischenschritte) von Handelswaren in grossen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mengen über die zur "C.____ Gruppe" gehörenden Gesellschaften bestand. War zur Erfüllung der Verkaufskontrakte nicht ausreichend Ware im Warenlager vorhanden, wurde sie mit den bereitgestellten Mitteln fortwährend dazugekauft. In der Berufung führt der Berufungskläger selber aus, dass für die auf Termin eingekaufte Ware garantierte Abnahmeverpflichtungen von Dritten gegenüber der C.____ vorgelegen hätten. An den Vertrags- und Eigentumsverhältnissen ändert nichts, dass im internen Verhältnis zwischen den Parteien der Berufungsbeklagte den Berufungskläger allenfalls für vertragliche Mängel in Anspruch nehmen wollte. Der zwischen den Parteien im Verhältnis ihres eigebrachten Kapitals aufzuteilende Jahresgewinn bzw. -verlust der Partnerschaft berechnete sich aus der Differenz zwischen dem Total des im EPL per 31. Dezember des laufenden Jahres festgehaltenen Kapitals und jenem des Vorjahres (siehe angefochtenes Urteil, Ziff. 6). Der Berufungsbeklagte erstellte dabei nach Ablauf des Geschäftsjahres jeweils einen EPL, der anschliessend dem Berufungskläger zur Prüfung und Genehmigung zugestellt wurde. Unbestritten ist im Weiteren, dass sich die Parteien auf eine Beendigung der Partnerschaft per 31. Dezember 2015 einigten. Diese Einigung stellt einen Auflösungsgrund der einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR dar. Nach den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft können die Gesellschafter ferner vereinbaren, dass bei Auflösung der einfachen Gesellschaft das gemeinsame Geschäft oder Vermögen durch den verbleibenden Gesellschafter – gegebenenfalls als Einzelkaufmann – fortgeführt bzw. übernommen werden kann, ohne dass eine Liquidation stattfinden muss (BSK OR II-STAEHELIN, 5. Aufl., 2016, Art. 545 / 546 N 5; ZK OR-HANDSCHIN/VONZUN, 4. Aufl., 2009, Art. 545 – 547 N 183, 223). Eine solche Vereinbarung liegt hier vor: Mit Ziff. 3 lit. d des "Partnership Agreements" kamen die Parteien überein, dass ein Austritt aus der Gesellschaft unter Einhaltung einer einjährigen Mitteilungs- bzw. Kündigungsfrist möglich sei, wobei der austretende Partner eine Zahlung basierend auf dem Marktwert seines Kapitalanteils erhalten sollte ("Exit possible with 1 year notice - Payout based on market valuation of Equity"). Der verbleibende Partner sollte demnach die Geschäfte weiterführen bzw. übernehmen können. Daraus folgt, dass die einfache Gesellschaft entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nicht nach den Regeln der einfachen Gesellschaft zu liquidieren war, indem das Gesellschaftsvermögen versilbert und eine Liquidationsbilanz erstellt werden musste, sondern es war vielmehr eine EPL-Abrechnung per 31. Dezember 2015 vorzunehmen, wie dies im "Partnership Agreement" vereinbart war. Die von der Partnerschaft finanzierten Geschäfte wurden unstrittig durch den Berufungsbeklagten bzw. durch die von ihm beherrschten Gesellschaften weitergeführt. 3.5 Die Auskunftsbegehren des Berufungsklägers zielen darauf ab, die Bewertung der per 31. Dezember 2015 offenen Warenkontrakte im EPL 2015 überprüfen zu können. Im Berufungsverfahren bekräftigt der Berufungskläger, dass sich seine Auskunftsbegehren auf nach dem 31. Dezember 2015 getätigte Geschäfte für die im Jahre 2015 "offen" gebliebenen Verkaufsverträge beziehen. Ist nichts anderes vereinbart, ist bei schwebenden Geschäften, die im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Gesellschafters zwar abgeschlossen, aber noch nicht abgewickelt sind, zu unterscheiden, ob der ausscheidende Gesellschafter Vertragspartei bezüglich dieser Geschäfte bleibt oder nicht. Nur wenn er Vertragspartei bleibt, hat er Anspruch auf eine Beteiligung am Geschäftsergebnis (ZK OR-HANDSCHIN/VONZUN, 4. Aufl., 2009, Art. 545 – 547 N 197). Da der Berufungskläger per Ende Dezember 2015 als Gesellschafter ausgetreten war, die Geschäfte der Partnerschaft durch den Berufungsbeklagten respektive die zur "C.____ Gruppe" gehörenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesellschaften weitergeführt wurden und der Berufungsbeklagte wie bereits erwähnt nicht Vertragspartner der fraglichen "offenen" Warenkontrakte war, hat Letzterer keinen Anspruch auf die nach dem 1. Januar 2016 erzielten Geschäftsergebnisse. Mit anderen Worten sind die nach dem 31. Dezember 2015 getätigten Geschäfte nicht Gegenstand des EPL für das Jahr 2015. Hinsichtlich offener Warenkontrakte waren im EPL 2015 vielmehr einzig die bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres bereits ausgelieferte und fakturierte, aber von der Kundschaft noch nicht bezahlte Ware aufzunehmen und zu bewerten, was letztlich zur Bewertung der bestehenden Lagerware von USD 1'837'103.00 unter der Position "inventory and open contracts (incl. reserves)" geführt hat. Dieses Vorgehen entspricht gemäss der vorinstanzlichen Würdigung dem ursprünglichen Willen der Parteien und der buchhalterischen Handhabung von "offenen Verträgen" in den EPL der Jahre zuvor. Behauptet der Berufungskläger eine unterschiedliche Verbuchung von "offenen Verträgen" im EPL 2015 als in den Jahren zuvor, so trägt er dafür die Beweislast (Art. 8 ZGB). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Ansicht des Berufungsklägers, wonach für das EPL 2015 nicht massgebend sei, was die Parteien ursprünglich unter "offenen Verträgen" verstanden hätten und wie solche Verträge in den vorherigen EPL verbucht worden seien, wird nicht weiter begründet und ist aus vorstehenden Gründen abzulehnen. Zudem vermag die Behauptung des Berufungsklägers, dass im EPL 2015 auch die im Jahre 2016 dazugekaufte Ware zur vollständigen Erfüllung der per 31. Dezember 2015 "offenen Verträge" zu berücksichtigen sei, auch aus buchhalterischer Sicht nicht zu überzeugen. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb im Abschluss des Jahres 2015 auch schwebende Geschäfte aufzunehmen sind, für die per 31. Dezember 2015 noch keine Verträge für den Einkauf bzw. Weiterverkauf der Ware geschlossen waren. Es bleibt demnach unbewiesen, inwiefern der Berufungskläger einen Anspruch auf einen allfälligen Verkaufsgewinn von Waren haben könnte, welche per 31. Dezember 2015 noch nicht ausgeliefert und fakturiert bzw. noch nicht einmal eingekauft waren. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, folgt demnach der Ansicht der Vorinstanz, dass ein per 31. Dezember 2015 noch nicht erzielter Gewinn im EPL 2015 nicht zu aktivieren war. Damit besitzt der Berufungskläger auch keinen Anspruch auf Rechenschaftslegung über die Endverkaufspreise der sich per 31. Dezember 2015 an Lager befindlichen 93'210 kg Nüsse sowie die Einkaufspreise der per 31. Dezember 2015 zur Erfüllung der Verträge noch einzukaufenden Nüsse. Dasselbe gilt für die Belege über die mit den Termingeschäften im Jahr 2015 eingekaufte, jedoch bis zum 31. Dezember 2015 noch nicht verkaufte Ware. Die Eventualbegründung der Vorinstanz, mit welcher die Auskunftsbegehren des Berufungsklägers abgewiesen wurden, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobenen Rügen des Berufungsklägers sind abzuweisen. 4.1 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz sodann Willkür und eine Verletzung des Rechts auf Beweis nach Art. 152 ZPO vor, indem diese ohne die beantragte Parteibefragung angenommen habe, er hätte rechtsgültig auf den Bonus gemäss "Bonus Agreement" verzichtet. Seiner Meinung nach gebe es kein Dokument, in welchem er auf den Bonusanspruch für das Jahr 2015 ausdrücklich verzichtet habe. Ein solches Dokument wäre aber erforderlich, um den von der Rechtsprechung verlangten klar zum Ausdruck gebrachten Willen zu einem endgültigen Verzicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Der Berufungsbeklagte schliesst sich hingegen der Ansicht der Vorinstanz an, nach welcher der Berufungskläger in den zwei eingereichten E-Mails (Replikbeilagen 124 und 125) wirksam auf den Bonus für das Jahr 2015 verzichtet habe. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Parteien in Ergänzung zum "Partnership Agreement" am 20. Februar 2013 einen "Agreement Bonus" unterzeichnet hatten. Gemäss dieser Bonusvereinbarung sollte mit Beginn des Geschäftsjahres 2013 jeder Partner einen Bonus in Höhe von 10 % des Nettoertrages (nach Steuern) erhalten, sofern der Nettoertrag der Partnerschaft USD 500'000.00 übersteigt. Für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 erhielt der Berufungskläger unstrittig Bonuszahlungen durch den Berufungsbeklagten. Im Zuge des im Mai 2014 angekündigten Rückzuges des Berufungsbeklagten aus der Partnerschaft fand am 5. Dezember 2014 ein Treffen der Parteien in Hongkong statt, bei dem der Berufungsbeklagte die Geschäfte "MAC NIS Africa" dem Berufungskläger übergab. Dieses Treffen und die Geschäftsübergabe sind hinreichend dokumentiert (Replikbeilage 123) und wurden vom Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nicht konkret bestritten. Im Nachgang zu diesem Treffen schrieb der Berufungskläger am 26. Januar 2015 dem Berufungsbeklagten: "You are leading the SA strategy now and I sincerely hope you are even more successful then I was. I have a very big interest in you being successful, in particular as at the same time I gave up the bonus." (Replikbeilage 124). In einer späteren E-Mail an den Berufungsbeklagten vom 27. April 2015 hielt der Berufungskläger zudem fest: "[…] I remember very well you immediately accepted the take over without further discussion, when I offered to step back from the 10 % bonus." (Replikbeilage 125). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass in den beiden E-Mails des Berufungsklägers ausschliesslich noch der allfällige Bonus für das Jahr 2015 angesprochen sein konnte. Der Berufungskläger gab in der E-Mail vom 26. Januar 2015 unmissverständlich zu verstehen, dass er nach seinem Rückzug aus dem Afrika- Geschäft auf den Bonus verzichtet hatte und er bestätigte diesen klar kommunizierten Willen in seiner E-Mail vom 27. April 2015. Hiergegen behauptete der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren lediglich, seine Aussagen hätten sich nicht auf den Bonus für das Jahr 2015 bezogen und er beantragte dazu eine Parteibefragung. Allerdings begründete der Berufungskläger in seinen schriftlichen Eingaben nicht weiter, weshalb seine Aussagen in den beiden E-Mails nicht den Bonus für das Geschäftsjahr 2015 betreffen würden. Zudem unterliess es der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren zu erklären, zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen die Parteien hätten befragt werden sollen. Wäre es um die Frage gegangen, wie die Parteien die beiden E-Mails des Berufungsklägers vom 26. Januar 2015 und 27. April 2015 verstanden hatten bzw. verstehen durften, so ergibt sich die Antwort darauf bereits aus den vorinstanzlichen Rechtsschriften der Parteien. Unter den gegebenen Umständen kann die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach nicht schlüssig sei, auf welches Jahr bzw. welchen Bonus sich die Aussagen des Berufungsklägers ansonsten bezogen haben könnten, wenn nicht auf das Jahr 2015, keinesfalls als willkürlich bezeichnet werden. Im Gegenteil ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz war insbesondere berechtigt, auf eine Parteibefragung zum Bonus 2015 zu verzichten, wenn sie im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO zur Erkenntnis gelangt war, dass eine Parteibefragung nichts am Beweisergebnis ändern würde. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt nicht vor. 5.1 Der Berufungskläger macht schliesslich eine Verletzung von Art. 94 ZPO sowie Art. 106 und 107 ZPO geltend. Seiner Ansicht nach habe die Vorinstanz die Streitwerte der Klage und Widerklage nicht zusammenrechnen dürfen, da sie sich gegenseitig ausschliessen würden. Der massgebliche vorinstanzliche Streitwert betrage somit lediglich USD 1'249'044.35, so dass der Berufungskläger nicht bloss mit 40 %, sondern mit rund 45 % seiner Begehren durchgedrungen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei. Werde zudem berücksichtigt, dass die komplizierten Verhältnisse und umfangreichen Akten hauptsächlich Positionen betreffen würden, die vom Berufungsbeklagten in den Prozess eingeführt worden seien, rechtfertige es sich daher, von den Prozessgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abzuweichen und dem Berufungsbeklagten 80 % der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. In jedem Fall sei zu beachten, dass dem im Ausland wohnenden Berufungsbeklagten keine Mehrwertsteuer zuzusprechen sei. 5.2 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts folgt grundsätzlich der Auffassung der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger übersieht, dass die Vorinstanz nicht nur den Verlust- bzw. Gewinnanteil des Berufungsklägers gestützt auf die gewinnreduzierenden und gewinnerhöhenden Positionen im EPL für das Jahr 2015 prüfen musste, sondern sie hatte auch die vom Berufungskläger mit seiner Widerklage zusätzlich geltend gemachten Abfindungs- und Bonusansprüche zu beurteilen. Hinzu kam die mit der Duplik und Widerklagereplik im Rahmen der Klageänderung in das Verfahren eingeführte Stufenklage des Berufungsklägers. Die Abweisung der Klage führte demnach nicht automatisch zur Abweisung der widerklageweise vorgebrachten Ansprüche. Schliessen sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig aus, so sind sie nach Art. 94 Abs. 2 ZPO zusammenzurechnen. Infolgedessen bezifferte die Vorinstanz zu Recht den Gesamtstreitwert von Klage (USD 124'567.00) und Widerklage (USD 1'249'044.35) mit USD 1'373'611.35, zumal die Stufenklage des Berufungsklägers denselben (Mindest-)Streitwert wie seine Widerklage aufweist und bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen ist. Ebenso ist die Kostenverteilung der Vorinstanz gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Denn die Streitsache gründet auf komplizierte Verhältnisse und der Berufungskläger hat genauso wie der Berufungsbeklagte dazu beigetragen, dass sich die Vorinstanz mit einem sehr umfangreichen Aktenmaterial auseinandersetzen musste. Die Anträge des Berufungsklägers bezüglich der vorinstanzlichen Streitwertberechnung und Kostenverteilung sind unbegründet und abzuweisen. 5.3 Dem Berufungskläger ist hingegen beizupflichten, dass dem im Ausland wohnenden Berufungsbeklagten keine Schweizer Mehrwertsteuer von 7,7 % auf die ihm zugesprochene Parteientschädigung geschuldet ist, was zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung führt. Dispositivziffer 4 Absatz 2 des angefochtenen Urteils ist dementsprechend aufzuheben und es ist festzuhalten, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 23'000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen hat. Da dieser zu Recht gerügte Punkt nur einen marginalen Teil des angefochtenen Urteils betrifft, hat er nach Auffassung der Berufungsinstanz keine Auswirkungen auf die Verteilung der Prozesskosten durch die Vorinstanz. Mit Ausnahme der vom Berufungskläger nicht geschuldeten Mehrwertsteuer auf die Parteientschädigung bleibt der Kostenentscheid demnach unverändert bestehen. 6.1 Mit der Anschlussberufung macht der Berufungsbeklagte eine Verletzung von Art. 120 ff. OR durch die Vorinstanz geltend. Diese habe zu Unrecht die dem Berufungskläger zugestandene Forderung von USD 439'578.59 mit der dem Berufungsbeklagten im Verfahren in Hongkong rechtskräftig zugesprochenen Parteientschädigung von HKD 850'000.00 (umgerechnet USD 108'852.00) aufgrund vermeintlich fehlender Gleichartigkeit der Forderungen nicht verrechnet. Der Berufungskläger teilt die Ansicht des Berufungsbeklagten, dass die Verrechnungsvoraussetzungen vorhanden seien. Jedoch bestreitet er, dass der Berufungskläger durch die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nichtzulassung der Verrechnung beschwert sei, da er dadurch keine Forderung habe preisgeben müssen und eine Verrechnung ohnehin jederzeit möglich sei. 6.2 Anders als der Berufungskläger erachtet die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, das Rechtsschutzinteresse des Berufungsbeklagten als gegeben. Letzterer hat ein praktisches und aktuelles Interesse daran, dass die von der Vorinstanz verneinte Gleichartigkeit von Haupt- und Gegenforderung durch die Rechtsmittelbehörde überprüft wird. Denn bei einer allfälligen Zulassung der Verrechnung hätte der Berufungsbeklagte der Gegenpartei nicht USD 439'578.59 gemäss dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz zu leisten, sondern abzüglich der ihm aus dem Verfahren in Hongkong zustehenden Parteientschädigung lediglich noch den Differenzbetrag von USD 330'726.59 (zuzüglich Zinsen). Der Berufungsbeklagte wird damit vom Risiko der ausbleibenden Zahlung der Parteientschädigung durch den Berufungskläger teilweise entlastet. 6.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Fremdwährungsforderungen als gleichartig anzusehen, soweit keine Effektivleistung vereinbart worden ist und ein Umrechnungskurs vorhanden ist (BGE 130 III 312 E. 6.2, m. w. H.; BSK OR-SCHROETER, 8. Aufl., 2020, Art. 84 N 43). Bezüglich des Umrechnungszeitpunktes ist in der Lehre umstritten, ob auf den Zugang der Verrechnungserklärung oder den Zeitpunkt der Fälligkeit der Fremdwährungsforderung abzustellen ist (BSK OR-SCHROETER, 8. Aufl., 2020, Art. 84 N 44). Das Bundesgericht liess diese Frage in BGE 63 II 383 E. 5 offen. Vorliegend nahm die Berufungsklägerin eine Umrechnung der HKD 850'000.00 in USD zum Wechselkurs per 8. September 2017, dem Zeitpunkt der Festsetzung dieser Parteientschädigung durch das Gericht in Hongkong, vor. Dieser Umrechnungszeitpunkt sowie die Höhe des Umrechnungsbetrags von USD 108'852.00 blieb in der Folge unstrittig. Die Parteien vereinbarten weder im "Partnership Agreement" noch anderswo schriftlich eine Effektivleistung von gegenseitigen Forderungen in unterschiedlicher Währung. Sie bringen auch nicht vor, sich mündlich auf eine Effektivleistung geeinigt zu haben. Damit ist die Gleichartigkeit von Haupt- und Gegenforderung im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR zu bejahen. Nachdem auch die weiteren Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt sind, hätte die Vorinstanz die dem Berufungsbeklagten auszurichtende Parteientschädigung von umgerechnet USD 108'852.00 antragsgemäss von der dem Berufungskläger zugesprochenen Forderung in Höhe von USD 439'578.59 in Abzug bringen müssen. Folglich hätte sie den Berufungsbeklagten lediglich zur Zahlung des Differenzbetrags von USD 330'726.59 (zuzüglich Zinsen) an den Berufungskläger verpflichten dürfen. 6.4 Nach der gesetzlichen Vermutung von Art. 124 Abs. 2 OR haben Forderungen und Gegenforderungen, soweit sie sich ausgleichen, in dem Zeitpunkt als getilgt zu gelten, in dem sie zur Verrechnung einander gegenübergestanden haben. Dieser Zeitpunkt war vorliegend am 8. September 2017, als das Gericht in Hongkong die Höhe der Parteientschädigung zugunsten des Berufungsbeklagten von HKD 850'000.00 festlegte. Diese Gegenforderung des Berufungsbeklagten von umgerechnet USD 108'852.00 wurde demnach am 8. September 2017 vollständig getilgt, was dazu führt, dass der Berufungsbeklagte ab dem 8. September 2017 den vorstehend berechneten Differenzbetrag von USD 330'726.59 samt Verzugszinsen zu 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR an den Berufungskläger schuldet. Für die Zahlung der Forderung aus der aufgelösten Partnerschaft setzte der Berufungskläger den Berufungsbeklagten unstreitig per 1. Februar 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Verzug. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten ist dieser somit zu verpflichten, dem Berufungskläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 7. September 2017 zusätzlich einen Verzugszins von 5 % auf den Betrag von USD 439'578.59 zu leisten. 6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen 6.1 bis 6.4 folgt, dass Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils vom 28. März 2019 in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung aufzuheben und der Berufungsbeklagte (in teilweiser Gutheissung der Widerklage) zu verurteilen ist, dem Berufungskläger USD 330'726.59 nebst 5 % Zinsen seit 8. September 2017 sowie die zwischen dem 1. Februar 2016 und 7. September 2017 auf den Betrag von USD 439'578.59 aufgelaufenen Zinsen zu 5 % in Höhe von USD 35'163.75 zu bezahlen. Obwohl der Berufungsbeklagte zufolge bewilligter Verrechnung letztlich rund USD 75'000.00 weniger an den Berufungskläger zu bezahlen hat im Vergleich zum angefochtenen Urteil der Vorinstanz (USD 439'578.59 abzüglich USD 330'726.59 und USD 35'163.75), erachtet die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, die Kostenverteilung der Vorinstanz, gemäss welcher der Berufungskläger 60 % und der Berufungsbeklagte 40 % der erstinstanzlichen Prozesskosten zu übernehmen hat, für angemessen. Entgegen dem Berufungsbeklagten ist die Kostenverteilung der Vorinstanz folglich unverändert zu belassen. 7.1 Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen von Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der Berufungskläger einzig mit seinem Antrag durchdringt, dem Berufungsbeklagten keine Mehrwertsteuer auf seine Parteientschädigung zu schulden, er ansonsten mit sämtlichen Berufungs- und Anschlussberufungsanträgen in der Hauptsache unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Prozesskosten bestehen aus der Gerichtsgebühr sowie den Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Für Endentscheide mit einem Streitwert von mehr als CHF 100'000.00 sind nach § 9 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) Gerichtsgebühren zwischen CHF 2'000.00 und CHF 30'000.00 zu erheben. Die Festlegung der konkreten Höhe der Gerichtsgebühren liegt im pflichtgemässen Ermessen der Rechtsmittelbehörde, welche dabei sind die Grundsätze der Gebührenbemessung nach § 3 GebT zu berücksichtigen hat. Angesichts des Streitwerts von umgerechnet mehr als CHF 1,25 Mio. und der entsprechend grossen wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache für die Parteien, der nicht unerheblichen Schwierigkeit des Falles sowie des im Vergleich mit durchschnittlichen Fällen hohen Zeitbedarfs der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, wird die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs auf CHF 21'000.00 festgesetzt. 7.2 Zusätzlich zur Übernahme dieser Entscheidgebühr hat der Berufungskläger eine Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten zu bezahlen. Die streitwertabhängige Parteientschädigung bemisst sich laut Art. 105 Abs. 2 ZPO nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112). Die Honorarrechnung ist nach § 18 Abs. 1 TO spätestens in der Hauptverhandlung bzw. im Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht reichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. Diese gesetzliche Vorgabe ist auch auf das Berufungsverfahren vor der Rechtsmittelinstanz analog anzuwenden. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat darauf verzichtet, seine Honorarnote einzureichen, weshalb die Parteientschädigung für den Berufungsbeklagten von Amtes wegen nach Ermessen zu ermitteln ist. Laut § 10 TO bemisst sich diese für die Vertretung vor zweiter Instanz nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen gemäss § 6 ff. TO. Die Entschädigung für die Erstattung der Berufungsantwort und der Anschlussberufung ist gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. j i. V. m. § 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 TO auf gesamthaft CHF 60'000.00 festzusetzen, wobei dieser Betrag für die Ausarbeitung der dreissigseitigen Rechtsschrift (Berufungsantwort und Anschlussberufung) durch den Berufungsbeklagten bzw. dessen Rechtsvertreter als offensichtlich unverhältnismässig erscheint und folglich gestützt auf § 9 TO angemessen zu reduzieren ist. Als grober Richtwert für eine angemessene Parteientschädigung kann das nach dem mutmasslichen Zeitaufwand berechnete Honorar gemäss §§ 3 und 4 TO herangezogen werden. Bei einem maximal zulässigen Stundenansatz von CHF 350.00 (§ 3 Abs. 1 TO), einem geschätzten Stundenaufwand von höchstens 50 Stunden sowie unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 100 % aufgrund der erheblichen Schwierigkeit und besonderen Bedeutung des Falles (§ 4 Abs. 1 TO) wäre vorliegend ein zeitaufwandorientiertes Honorar von bis zu CHF 35'000.00 gerechtfertigt. Gestützt darauf erachtet die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts eine Reduktion der nach dem Streitwert berechneten Parteientschädigung von CHF 60'000.00 zugunsten des Berufungsbeklagten um einen Drittel als angezeigt. Ein Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer sind mangels Geltendmachung entsprechend §§ 15 bis 17 TO nicht geschuldet (KGer BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10; 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Der Berufungskläger ist folglich zu verpflichten, dem nicht mehrwertsteuerpflichtigen Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 40'000.00 für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 Absatz 2 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28. März 2019 (Dossier 150 17 868 I) aufgehoben und durch folgende Kostenregelung ersetzt: Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 23'000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 2. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung werden die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28. März 2019 (Dossier 150 17 868 I) aufgehoben und durch folgende Ziffern ersetzt: http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Widerklage wird teilweise gutgeheissen und der Kläger und Widerbeklagte verurteilt, dem Beklagten und Widerkläger USD 330'726.59 nebst Zins zu 5 % seit 8. September 2017 sowie USD 35'163.75 zu bezahlen. 3. Die weiteren Begehren des Beklagten und Widerklägers werden abgewiesen. 3. Das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28. März 2019 (Dossier 150 17 868 I) wird im Übrigen bestätigt. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 21'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 30'000.00 verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss von CHF 9'000.00 wird dem Berufungskläger zurückerstattet. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 40'000.00 für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren Nr. 4A_614/2020). http://www.bl.ch/kantonsgericht

400 20 46 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.09.2020 400 20 46 (400 2020 46) — Swissrulings