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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.03.2021 400 20 190

9 marzo 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,028 parole·~20 min·2

Riassunto

Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung der B. AG vom 31. August 2016

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 9. März 2021 (400 20 190) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Keine Verrechnung von gestützt auf Art. 108 ZPO an Dritte auferlegten Prozesskosten mit Sicherheitsleistungen, welche von einer Verfahrenspartei in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 ZPO in die Gerichtskasse einbezahlt wurden (E. 6.1 ff.).

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____ B.V., vertreten durch Advokat Dr. Reto Vonzun und Advokat Benjamin Suter, Walder Wyss AG, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____ AG, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, BALEX Advokatur & Notariat, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung der B.____ AG vom 31. August 2016 Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. Februar 2020 (Verfahren 150 17 933 II)

A. Die A.____ B.V. ist eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die B.____ AG ist eine nicht börsenkotierte Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, die am 19. November 2004 in das Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen wurde und namentlich den Erwerb, die Verwaltung und den Verkauf von Liegenschaften bezweckt. Das Aktienkapital der B.____ AG besteht aus 20 Inhaberaktien. Die Aktienzertifikate Nr. 1 bis 10 hält die C.____ B.V., ebenfalls eine niederländische Gesellschaft mit beschränk-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter Haftung, deren Anteile den Herren D.____ und E.____ gehören, welche zudem als Verwaltungsräte der B.____ AG im Handelsregister eingetragen sind. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die A.____ B.V. gestützt auf die Inhaberaktien Nrn. 11 bis 20 Aktionärin der B.____ AG ist. Nachdem die A.____ B.V. nach Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrags vom 19. / 26. Oktober 2007 zwischen ihr und der C.____ B.V. jeweils zu den Generalversammlungen der B.____ AG eingeladen worden war, wurde sie zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Juni 2015 und zu allen nachfolgenden ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen nicht mehr eingeladen bzw. von diesen ausgeschlossen. Die A.____ B.V. focht in der Folge beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die jeweiligen GV-Beschlüsse der B.____ AG ab dem 30. Juni 2015 an. In allen Gerichtsverfahren war umstritten, ob die A.____ B.V. Aktionärin der B.____ AG und zur Erhebung der Klagen aktivlegitimiert sei. Im Verfahren um Anfechtung der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Juni 2015 bejahte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Entscheid vom 7. September 2017 (Verfahren Nr. 150 16 2714 II) die Aktivlegitimation der A.____ B.V. und stellte die Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse fest. Die von der B.____ AG dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 3. Juli 2018 ab (Verfahren Nr. 400 17 376). Das Bundesgericht wies die von der B.____ AG erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_501/2018 vom 3. Dezember 2018 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. B. In der Zwischenzeit erhob die A.____ B.V. weitere Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungsbeschlüssen der B.____ AG, so auch die hier zu beurteilende Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der GV- Beschlüsse vom 31. August 2016 (Verfahren 150 17 933 II, ehemals 150 17 993 V) sowie die Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 29. März 2017 (Verfahren 150 17 2981 II) und vom 22. Juni 2017 (Verfahren 150 17 3424 II). In den zwei zuletzt erwähnten Verfahren führte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West am 21. September 2018 eine gemeinsame Hauptverhandlung durch, an welcher die Dreierkammer beide Verfahren auf die Frage beschränkte, ob der Aktienerwerb durch die Klägerin im Lichte der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz, BewG, SR 211.412.41) rechtsgültig erfolgt sei. Diese Frage wurde im vorangehenden Verfahren um Anfechtung der ausserordentlichen GV-Beschlüsse vom 30. Juni 2015 nicht geprüft. Die beklagte B.____ AG berief sich erstmals im Verfahren vor dem Bundesgericht auf das BewG; das Bundesgericht trat auf diese Rüge jedoch nicht ein (vgl. BGer 4A_501/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.1 bis 4.3). C. Mit Entscheiden vom 21. September 2018 wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 29. März 2017 und 22. Juni 2017 ab. Es gelangte zum Schluss, die A.____ B.V. sei zur Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse nicht aktivlegitimiert gewesen, da sie als Person mit Sitz im Ausland keine Bewilligung durch die zuständigen kantonalen Behörden nach dem BewG habe vorlegen können. Daher habe sie auch nicht rechtmässig Aktien an der B.____ AG erwerben können. Die dagegen erhobenen Berufungen hiess das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheiden vom 2. April 2019 gut (Verfahren 400 18 344 und 400 18 345). Das Kantonsgericht erwog, dass die A.____ B.V. nicht wegen einer angeblichen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss BewG von den streitgegenständlihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Generalversammlungen habe ausgeschlossen werden dürfen. Die Vorinstanz habe daher die Aktivlegitimation der A.____ B.V. zur Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse nicht wegen Mängeln im Aktienerwerb (zufolge Nichteinhaltung des BewG) verneinen dürfen. Das Kantonsgericht hob dementsprechend die beiden zivilkreisgerichtlichen Entscheide auf und wies die zwei Fälle zur Neubeurteilung im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Auf die von der B.____ AG dagegen erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht mit Urteilen vom 18. Juli 2019 nicht ein (Verfahren 4A_318/2019 und 4A_320/2019). D. Am 13. Februar 2020 fand vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine zweite gemeinsame Hauptverhandlung in den Verfahren 150 17 2981 II und 150 17 3424 II und zeitgleich die erste Hauptverhandlung im hier zu beurteilenden Verfahren 150 17 933 II statt. Nach Anhörung der Parteien erkannte die Dreierkammer auf Gutheissung der Klagen und Nichtigkeit der GV-Beschlüsse der B.____ AG vom 31. August 2016, 29. März 2017 sowie 22. Juni 2017. Im Wesentlichen anerkannte die Dreierkammer der Klägerin die Aktionärsstellung im Zeitpunkt der angefochtenen Generalversammlungen, so dass die Klägerin zu den Generalversammlungen der Beklagten hätte zugelassen werden müssen. Demzufolge wurde auch die Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung ihrer Klagen bejaht. Aufgrund der Gesamtumstände auferlegte die Dreierkammer die Prozesskosten der drei Verfahren gestützt auf Art. 108 ZPO den Verwaltungsräten der Beklagten, D.____ und E.____. Die Entscheide wurden den Parteien zunächst im Dispositiv eröffnet. E. Noch vor dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründungen gelangte die A.____ B.V. mit Eingabe vom 10. August 2020 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und ersuchte um Fristansetzung zur Einreichung eines Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigungen für den Fall, dass Berufungen oder Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Entscheide vom 13. Februar 2020 erhoben werden sollten. Im Weiteren beantragte sie, es seien ihr die Rechtsmittelschriften der B.____ AG erst zuzustellen, nachdem über das Sicherstellungsgesuch entschieden und eine allenfalls angeordnete Sicherstellung geleistet worden sei. F. Mit drei Berufungen vom 31. August 2020, für welche in der Geschäftskontrolle der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Verfahrensnummern 400 20 190, 400 20 191 und 400 20 192 vergeben wurden, beantragte die B.____ AG, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, die kostenfällige Aufhebung der drei erwähnten erstinstanzlichen Entscheide vom 13. Februar 2020 und Abweisung der jeweiligen Klagen der A.____ B.V., eventualiter die Aufhebung der Entscheide vom 13. Februar 2020 und Rückweisung der drei Fälle an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. G. Am 3. September 2020 ordnete das instruierende Präsidium der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die Leistung von Kostenvorschüssen für die drei Rechtsmittelverfahren durch die B.____ AG (fortan auch als Berufungsklägerin bezeichnet) an. Sodann stellte das Präsidium in Aussicht, der A.____ B.V. (fortan auch als Berufungsbeklagte bezeichnet) nach Zahlung der Kostenvorschüsse eine Frist zur Einreichung eines Sicherstellungsgesuchs anzusetzen. Entgegen dieser Ankündigung wurden der Berufungsbeklagten nach Eingang der Kostenvorschüsse mit Verfügung vom 23. September 2020 irrtümlich die Beruhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungsschriften aus den drei Rechtsmittelverfahren vom 31. August 2020 mit Frist zur Einreichung der Berufungsantworten innert 30 Tagen seit Zustellung übermittelt. Mit Verfügung vom 25. September 2020 wurde die fehlerhafte Verfügung vom 23. September 2020 aufgehoben und der Berufungsbeklagten die Frist zur Berufungsantwort abgenommen. Gleichzeitig wurde der Berufungsbeklagten eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung eines begründeten Gesuchs um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung angesetzt. H. Mit Eingaben vom 29. September 2020 beantragte die gesuchstellende Berufungsbeklagte, es sei die B.____ AG zu verpflichten, für die Parteientschädigungen der Gesuchstellerin jeweils eine Sicherheit von CHF 15’435.00 für das Verfahren 400 20 190, von CHF 127’500.00 für das Verfahren 400 20 191 und von CHF 40’475.00 für das Verfahren 400 20 192 zu leisten. Die Sicherstellungsgesuche richteten sich nicht nur gegen die B.____ AG (Gesuchsgegnerin 1), sondern auch gegen deren Verwaltungsräte D.____ (Gesuchsgegner 2) und E.____ (Gesuchsgegner 3). Die Gesuchstellerin beantragte, die beiden Verwaltungsräte seien in den drei Berufungsverfahren zur Leistung einer zusätzlichen Sicherstellung in jeweils identischer Höhe wie die Gesuchsgegnerin 1 zu verpflichten, alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Verwaltungsräte, eventualiter zulasten der Gesuchsgegnerin 1. I. Die Berufungsklägerin liess sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 zu den Sicherstellungsgesuchen vernehmen und beantragte deren Abweisung. Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, es sei die Verfügung vom 25. September 2020 zurückzunehmen bzw. festzustellen, dass die 30-tägige Frist zur Berufungsantwort bereits mit Verfügung vom 23. September 2020 angesetzt worden sei und diese Verfügung nach wie vor Gültigkeit habe. In der Folge hiess das Gerichtspräsidium das Kautionsgesuch für die drei Berufungsverfahren mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. Oktober 2020 insoweit gut, als die Berufungsklägerin verpflichtet wurde, bis spätestens 14. November 2020 Sicherheiten im Sinne von Art. 100 Abs. 1 ZPO zu leisten für die Parteientschädigung von CHF 2’727.30 im Verfahren 400 20 190, von CHF 46’363.60 im Verfahren 400 20 191 und von CHF 10’909.10 im Verfahren 400 20 192. Das Gerichtspräsidium hielt zugleich an der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 25. September 2020 fest und stellte in Aussicht, der Berufungsbeklagten nach Eingang der Sicherheitsleistungen eine neue Frist zur Einreichung der Berufungsantworten anzusetzen. J. Am 26. Oktober 2020, mithin innert der ursprünglichen Frist gemäss Verfügung vom 23. September 2020, erstattete die Berufungsbeklagte in den drei Rechtmittelverfahren ihre Berufungsantworten, mit welchen sie um kostenfällige Abweisung der drei Berufungen, soweit auf diese einzutreten sei, ersuchte. Im Weiteren beantragte sie, dass die Berufungsantworten der Berufungsklägerin erst nach Zahlung der zu leistenden Sicherheiten zuzustellen seien. K. Mit Schreiben des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. November 2020 wurde dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Eingang einer Beschwerde der Berufungsklägerin gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 14. Oktober 2020 in den drei Berufungsverfahren angezeigt (Verfahren 4A_589/2020). Auf entsprechende Anfrage hin teilte das Bundesgericht dem Kantonsgericht am 19. November 2020 mit, dass das Gesuch der Berufungsklägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde mit Verfügung vom 12. November 2020 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Innert einer von der Berufungsklägerin beantragten und vom Gerichtspräsidium gewährten Nachfrist von 7 Tagen gingen am 1. Dezember 2020 bei der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zwei Zahlungen der Berufungsklägerin in Höhe von CHF 2’727.30 (für das Verfahren 400 20 190) und von CHF 10’909.10 (für das Verfahren 400 20 192) ein. Für das Berufungsverfahren 400 20 191 verzichtete die Berufungsklägerin indes auf die Leistung der geforderten Sicherheit von CHF 46’363.60. M. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 4A_589/2020 erging am 1. Dezember 2020 ein Abschreibungsentscheid, nachdem die Berufungsklägerin ihre Beschwerde gegen die kantonsgerichtliche Verfügung vom 14. Oktober 2020 in den Verfahren Nr. 400 20 190, 400 20 191 und 400 20 192 zurückgezogen hatte. N. Mit kantonsgerichtlicher Schlussverfügung vom 9. Dezember 2020 wurden der Berufungsklägerin die Berufungsantworten vom 26. Oktober 2020 in den Verfahren Nr. 400 20 190 und 400 20 192 zur Kenntnis gebracht, der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt und die Entscheide der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, auf Grundlage der Akten angekündigt. Im Verfahren Nr. 400 20 191 erging hingegen am 12. Februar 2021 wegen unterbliebener Sicherheitsleistung ein Nichteintretensentscheid mit Kostenfolgen zulasten der Berufungsklägerin. O. In den nachfolgenden Erwägungen werden die Begründungen der Anträge beider Berufungsparteien zusammengefasst wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Berufungen rechtserheblich sind. Erwägungen (…)

6.1 Zusammenfassend ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Rügen der Berufungsklägerin gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 13. Februar 2020 allesamt unbegründet sind, weshalb die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich festgestellten Nichtigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung vom 31. August 2016, welche dem Handelsregisteramt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Berufungsentscheids mitzuteilen ist (vgl. Erwägung 24.2 des angefochtenen Entscheids vom 13. Februar 2020). Da die erstinstanzliche Auferlegung der Prozesskosten gestützt auf Art. 108 ZPO auf die Herren D.____ und E.____ nicht explizit gerügt wurde, bleibt auch der Kostenentscheid der Vorinstanz unverändert. 6.2 Den Ausgang dieses Berufungsverfahrens gilt es bei der Verteilung und Liquidation der zweitinstanzlichen Prozesskosten zu berücksichtigen, wobei die Art. 104 ff. ZPO zur Anwendung gelangen. Die Berufungsbeklagte beantragt, der unterliegenden Berufungsklägerin nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten aufzuerlegen und sie zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu verpflichten (Rz. 261 Berufungsantwort). Im erstinstanzlichen Verfahren lautete ihr Kostenantrag hingegen, es seien die Prozesskosten gestützt auf Art. 108 ZPO den beiden Verwaltungsräten der Berufungsklägerin in solidarischer Verbindung, eventualiter der Berufungsklägerin nach Art. 106 Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZPO aufzuerlegen. Die Vorinstanz folgte dem Hauptkostenantrag der Berufungsbeklagten in Anwendung von Art. 108 ZPO unter Hinweis auf das festgestellte rechtsmissbräuchliche Verhalten der Herren D.____ und E.____. Im Rahmen des Sicherstellungsgesuchs vom 29. September 2020 im Berufungsverfahren 400 20 190 beantragte die Berufungsbeklagte eine Sicherheitsleistung für ihre Parteientschädigung von CHF 15'435.00 sowohl von der Berufungsklägerin als auch zusätzlich von den Herren D.____ und E.____ (in solidarischer Haftbarkeit). Sie begründete ihren Sicherstellungsantrag gegenüber den beiden Verwaltungsräten der Berufungsklägerin damit, dass diese wahrscheinlich zur Tragung der Prozesskosten nach Art. 108 ZPO verpflichtet würden, da sie das erstinstanzliche Verfahren provoziert hätten und als Verursacher der Berufungsverfahren gelten würden. In der Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 bestritt die Berufungsklägerin den Sicherstellungsanspruch der Gegenseite an sich; zur beantragten Sicherheitsleistung durch ihre beiden Verwaltungsräte sowie zur Ansicht der Berufungsbeklagten, dass die Prozesskosten der Berufungsverfahren mutmasslich wieder den Herren D.____ und E.____ auferlegt werden dürften, äusserte sich die Berufungsklägerin hingegen nicht. Mit der nachfolgenden kantonsgerichtlichen Verfügung vom 14. Oktober 2020 wurde einzig die Berufungsklägerin zur Leistung einer Sicherheit in Höhe der mutmasslichen Parteientschädigung verpflichtet. Der Sicherstellungsantrag betreffend die Herren D.____ und E.____ wurde hingegen zufolge der fehlenden Parteistellung der beiden Verwaltungsräte abgewiesen. Obschon der Antrag der Berufungsbeklagten auf Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO lautet, fragt es sich, ob aufgrund der vorerwähnten Äusserungen der Parteien eine Verteilung der entstandenen Kosten nach dem Verursacherprinzip gemäss Art. 108 ZPO gerechtfertigt wäre. 6.3 Gemäss Art. 104 ZPO entscheidet das Gericht in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen umfassen (Art. 95 ZPO). Bezüglich der Prozesskosten sind grundsätzlich zwei Entscheide zu treffen. Sie sind zum einen quantitativ festzusetzen, zum anderen ist zu entscheiden, welche der Verfahrensparteien diese Kosten in welchem Umfang zu tragen hat (KGer BL 410 13 148 vom 16. Juli 2013 E. 3.3; URWYLER/GRÜTTER, in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 104 N 2). Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt, während das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zuspricht, wobei die Parteien eine Honorarnote einreichen können (Art. 105 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. In Abweichung von diesem Verteilungsgrundsatz können gemäss Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten dem Verursacher auferlegt werden. Entsprechend dieser Bestimmung können auch Dritte, welche nicht Parteien des Prozesses waren, zur Bezahlung von Kosten verpflichtet werden (BGE 141 III 426 E. 2.4.2 f.). Als unnötige Prozesskosten gelten nicht nur solche, die durch das Verhalten einer Partei oder Dritter innerhalb des Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten zusätzlich hinzukommen, sondern auch solche, die durch ein Verhalten eines Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht wurden und die gesamten Prozesskosten umfassen können (BGE 141 III 426 E. 2.4.3; BGer 4A_420/2015 vom 15. März 2016 E. 4.1). Für die Kostenauflage nach Art. 108 ZPO ist bereits die Verursachung der unnötigen Kosten grundsätzlich hinreichend, d.h. es ist kein Verschulden erforderlich. Ob dies auch für die Kostenüberbindung auf Dritte gilt oder ob in solchen Fällen ein Fehlverhalten eines Dritten erforderlich ist, ist in der Lehre umstritten. Das Bundesgericht liess im BGE 141 III 426 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 2.4.4 diese Frage offen, da es im genannten Fall ein vorwerfbares Verhalten der kostenbelasteten Drittpartei unter den gegebenen Umständen ohnehin bejahte. 6.4 Im hier zu beurteilenden Fall haben die beiden Verwaltungsräte der Berufungsklägerin das Verfahren um Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 31. August 2016 provoziert und durch ihr Verhalten verursacht. Sie haben die Berufungsbeklagte nicht an dieser Generalversammlung teilnehmen lassen, obwohl ihnen die Aktionärsstellung der Berufungsbeklagten aus früheren Jahren zweifellos bekannt war und sich nie eine andere Partei als Aktionärin bei ihr gemeldet hatte. Die Nichteintragung der Berufungsbeklagten in das Aktionärsverzeichnis gemäss Art. 697l OR unter Berufung auf die entsprechenden GAFI- Bestimmungen und die Geltendmachung der fehlenden Vorlage der Original-Inhaberaktien durch die Berufungsbeklagte stellen untaugliche Gründe dar, um die Berufungsbeklagte von der Teilnahme an der GV vom 31. August 2016 rechtmässig auszuschliessen (vgl. Erwägungen 3.4 ff. hievor). Aufgrund der sich präsentierenden Gesamtumstände hat die Vorinstanz das Verhalten der Herren D.____ und E.____ zu Recht als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und sie zur Übernahme der Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 108 ZPO verpflichtet. Als Verwaltungsräte der Berufungsklägerin haben die Herren D.____ und E.____ in der Folge den Entscheid gefasst bzw. mitgetragen, das vorinstanzliche Urteil vom 13. Februar 2020 mit Berufung anzufechten. Die aufgrund des Berufungsverfahrens entstandenen Kosten sind unter diesen Umständen als unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO zu betrachten, den die beiden Verwaltungsräte der Berufungsklägerin verursacht haben. Die Prozesskosten dieses Berufungsverfahrens sind folglich den Herren D.____ und E.____ persönlich aufzuerlegen, so dass die Berufungsbeklagte nicht auf den Weg eines Schadenersatzprozesses verwiesen werden muss (vgl. dazu auch BGE 141 II 426 E. 2.4.2 ff.). Diese Kostenauferlegung rechtfertigt sich umso mehr, als die Tragung der Prozesskosten durch die unterliegende Berufungsklägerin nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Folge hätte, dass auch die obsiegende Berufungsbeklagte als ihre Aktionärin nach Massgabe ihrer Beteiligung an der Tilgung der Prozesskosten partizipieren würde, was unbillig erscheint. 6.5 Dementsprechend sind die Gerichtskosten dieses Berufungsverfahrens, welche angesichts des Streitwerts von CHF 50’000.00 und gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f. Ziff. 3 des kantonalen Gebührentarifs (SGS 170.31) auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, den Herren D.____ und E.____ in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Diese haben der Berufungsbeklagten darüber hinaus eine streitwertabhängige Parteientschädigung zu bezahlen, deren Höhe sich nach der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) richtet. Zumal die Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten keine Honorarnote für das vorliegende Verfahren 400 20 190 eingereicht haben, ist die Parteientschädigung vom Gericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Bereits im Rahmen der Bemessung der Sicherheitsleistung wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. Oktober 2020 erwogen, dass sich das Gesamthonorar bei mehreren gleichartigen Verfahren, welche von denselben Anwälten vertreten werden, nach dem kumulierten Streitwert bzw. Zeitaufwand bemisst (§ 14 TO). Nachdem die Berufungsklägerin mit ihren drei Berufungen (Verfahren 400 20 190, 400 20 191 und 400 20 192) zwar erstinstanzliche Entscheide zu unterschiedlichen Gesellschaftsbeschlüssen angefochten hat, inhaltlich jedoch im Wesentlichen dieselben Streitfragen zur Beurteilung stehen, ist mit der Vorinstanz von einem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht kumulierten Streitwert in Höhe von CHF 1'100'000.00 auszugehen, aufgeteilt auf die einzelnen Berufungsverfahren von CHF 50'000.00 (400 20 190), von CHF 850'000.00 (400 20 191) und von CHF 200'000.00 (400 20 192). Das Grundhonorar im Rechtsmittelverfahren bewegt sich bei einem Streitwert zwischen CHF 1’000’000.00 und CHF 2’000’000.00 in einer Bandbreite zwischen minimal CHF 52’500.00 und maximal CHF 82’500.00 (§ 10 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. j TO). Das im Rahmen der Sicherheitsleistung festgesetzte Grundhonorar von CHF 57’750.00 erscheint auch hier als angemessen, ohne dass Zuschläge für eine zusätzliche Rechtsschrift (Sicherstellungsgesuch) sowie aufgrund komplizierter rechtlicher und tatsächlicher Verhältnisse und fremdsprachiger Akten zu berücksichtigen sind. Denn das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist bei der Gewährung von Zuschlägen für die Zusprechung von Parteientschädigungen in Rechtsmittelverfahren praxisgemäss zurückhaltend. Entsprechende Kostenentscheide ergingen auch in den Berufungsverfahren 400 18 344 und 400 18 345 vom 2. April 2019 zwischen den rubrizierten Parteien mit Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In diesen Verfahren wurden die Parteientschädigungen ausschliesslich auf Basis des Grundhonorars berechnet. Damit ist gestützt auf §§ 7 Abs. 1 lit. j, 10 und 14 TO von einem angemessenen Grundhonorar für die drei Verfahren 400 20 190, 400 20 191 und 400 20 192 von insgesamt CHF 57’750.00 ohne Zuschlag auszugehen. Bei einer anteilsmässigen Umlegung entsprechend dem Streitwert des vorliegenden Verfahrens (CHF 50'000.00) resultiert somit ein Grundhonorar von CHF 2'625.00. 6.6 Laut § 10 TO ist das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz zwar nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt jedoch ohne schriftliche Berufungsbegründung nur 50 % und mit einer solchen bis zu 100 % des jeweils zutreffenden Grundhonorars nach § 7 TO (und allfälliger hier nicht gerechtfertigter Zuschläge gemäss § 8 TO). Dies bedeutet, dass das zweitinstanzlich festzusetzende Honorar nicht stets demjenigen, wie es im erstinstanzlichen Verfahren zu bestimmen wäre, zu entsprechen hat. Auch hier ist eine Reduktion gestützt auf § 10 TO angezeigt, zumal für die Ausarbeitung der Berufungsantwort im vorliegenden Fall nicht nur auf eine Wiederverwertbarkeit der Argumentation aus dem konkreten, vorinstanzlichen Verfahren, sondern auch auf bereits geleistete Vorarbeiten aus früheren über mehrere Instanzen geführten Verfahren in ähnlich gelagerten Fällen zurückgegriffen werden konnte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet deshalb für die Festsetzung der Parteientschädigung im vorliegenden Berufungsverfahren eine gestützt auf § 10 TO vorzunehmende Reduktion um 25 % als angemessen. Daraus ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein Honorar von CHF 1’968.75. Nach §§ 15 und 16 TO sind die in einem Verfahren entstandenen Parteikosten für Kopiaturen, Telefonate, Porti, Reisespesen und ähnliche Auslagen stets beziffert und detailliert nach Aufwand in Rechnung zu stellen, andernfalls kein Auslagenersatz geschuldet ist (vgl. KGer BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10.2). Dasselbe gilt für die Mehrwertsteuer, welche nach § 17 TO auf der Honorarnote separat auszuweisen ist, um vergütet zu werden (dazu KGer BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1), wobei vorliegend aufgrund des ausländischen Sitzes der Berufungsbeklagten ohnehin keine Mehrwertsteuerabgabe anfällt. Mangels Vorlage einer Honorarnote ist der Berufungsbeklagten daher einzig das soeben errechnete Grundhonorar von CHF 1'968.75 als Parteientschädigung für das Berufungsverfahren 400 20 190 von den Herren D.____ und E.____ zu entrichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.7 Anders als die Prozesskosten, welche nach Art. 108 ZPO einem Dritten auferlegt werden können, wird bei der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO ausschliesslich auf die formelle Stellung im Verfahren abgestellt (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., 2017, Art. 99 N 4; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 99 N 6 f.). Da die Herren D.____ und E.____ weder im Erst- noch im Zweitinstanzverfahren betreffend die Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungsbeschlüsse der Berufungsklägerin als Parteien ins Recht gefasst wurden, konnten sie im Rahmen der Sicherstellungsgesuche der Berufungsbeklagten nicht zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung verpflichtet werden. Entsprechend können die von den beiden Verwaltungsräten in solidarischer Haftbarkeit zu leistende Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte in Höhe von CHF 1'968.75 mangels gesetzlicher Grundlage nicht mit der Sicherheit verrechnet werden, welche vorliegend von der Berufungsklägerin in Höhe von CHF 2'727.30 geleistet wurde. Diese Sicherheitsleistung ist daher der Berufungsklägerin zurückzuerstatten. Dieses Ergebnis gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 99 Abs. 1 ZPO mag allenfalls unbefriedigend wirken, allerdings würde eine Verrechnung der Parteientschädigung mit der erwähnten Sicherheitsleistung dazu führen, dass sich die obsiegende Berufungsbeklagte als Aktionärin der Berufungsklägerin an der Liquidation der ihr zugesprochenen Parteientschädigung anteilmässig beteiligen würde, was unbillig erscheint. Auf eine Verrechnung der von den beiden Verwaltungsräten an die Berufungsbeklagte zu leistende Parteientschädigung mit der Sicherheitsleistung der Berufungsklägerin ist demgemäss zu verzichten.

Somit wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 für das Berufungsverfahren wird D.____ und E.____ in solidarischer Verbindung auferlegt. Die Forderung des Staates betreffend die Entscheidgebühr wird mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00 verrechnet. D.____ und E.____ haben der Berufungsklägerin in solidarischer Verbindung CHF 4’000.00 zu ersetzen. 3. D.____ und E.____ haben der Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren von CHF 1'968.75 zu bezahlen. 4. Die von der Berufungsklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren entrichtete Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'727.30 wird der Berufungsklägerin nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren 4A_469/2021). http://www.bl.ch/kantonsgericht

400 20 190 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.03.2021 400 20 190 — Swissrulings