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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2020 400 20 128

19 giugno 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,489 parole·~27 min·6

Riassunto

Anweisung an Schuldner

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 19. Juni 2020 (400 20 128) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Anweisung an den Schuldner (Art. 291 ZGB); die Einsetzung eines hypothetischen Einkommens beim Unterhaltsschuldner ist bei der Festlegung und Vollstreckung eines Kindesunterhaltsbeitrags nicht unter denselben Voraussetzungen zulässig.

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Anja Fankhauser

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Anina Hofer, Advokatur Horlacher Hofer & Vogel, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Gesuchsklägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Gesuchsbeklagter und Berufungskläger

Gegenstand Anweisung an Schuldner Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Mai 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und B.____ waren in der Zeit vom 29. März 2001 bis 22. Januar 2018 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C.____, geboren am TT.MM.JJJJ, und A.____, geboren am TT.MM.JJJJ. Seit der Trennung leben die Kinder bei der Mutter. B.____ lebt seit der Scheidung mit einer neuen Partnerin zusammen, mit welcher er ein weiteres Kind hat, den Sohn E.____ (geboren am TT.MM.JJJJ). Seine Partnerin hat noch einen Sohn aus einer früheren Beziehung (F.____, geboren am TT.MM.JJJJ), welcher ebenfalls im gemeinsamen Haushalt wohnt. B. Mit Scheidungsvereinbarung vom 25./26. Januar 2018 verpflichtete sich der Kindsvater zur monatlichen Zahlung eines Barunterhalts bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung für die beiden Töchter, dies in Höhe von CHF 821.00 für C.____, und CHF 621.00 für D.____ (insgesamt CHF 1'442.00). Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Februar 2019 wurde festgestellt, dass der Kindsvater derzeit nicht in der Lage sei, diese Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die neuen Unterhaltsbeiträge wurden daher mit Wirkung ab März 2019 bis und mit Dezember 2019 auf CHF 512.00 für C.____und CHF 388.00 für D.____reduziert (insgesamt CHF 900.00). Ab Januar 2020 waren erneut die Beiträge gemäss der Scheidungsvereinbarung vom 25./26. Januar 2018 geschuldet. Das Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils wurde mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Februar 2020 bzw. mit Rektifikat vom 17. März 2020 infolge Klagerückzugs abgeschrieben. C. Mit Gesuch vom 1. April 2020 gelangte A.____ (Gesuchsklägerin), vertreten durch Advokatin Anina Hofer, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht) und begehrte, es sei die Arbeitgeberin von B.____ (Gesuchsbeklagter), die G.____ GmbH, gerichtlich anzuweisen, vom Einkommen des Gesuchsbeklagten monatlich einen Betrag in Höhe von CHF 1'442.00 abzuziehen und direkt auf das Konto der Gesuchsklägerin zu überweisen. B.____, vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, beantragte mit Stellungnahme vom 17. April 2020, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, subeventualiter sei es für den Betrag in Höhe von CHF 900.00 teilweise abzuweisen. D. Der Zivilkreisgerichtspräsident hiess das Gesuch mit Entscheid vom 12. Mai 2020 gut und wies die G.____ GmbH an, vom Lohn des Gesuchsbeklagten ab sofort monatlich den Betrag von CHF 1'442.00 in Abzug zu bringen und diesen direkt auf das Konto der Gesuchsklägerin zu überweisen. Die Arbeitgeberin wurde ausdrücklich auf die Gefahr der Doppelzahlung im Nichtbefolgungsfalle hingewiesen (Ziff. 1). Weiter wurde dem Gesuchsbeklagten die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 auferlegt und er wurde angewiesen, der Gesuchsklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'092.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Ziff. 2). E. Gegen diesen Entscheid erhob B.____ (nachfolgend: Berufungskläger), weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, am 18. Mai 2020 Berufung an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend Kantonsgericht). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der Entscheid aufzuheben und von einer Schuldneranweisung in Höhe von CHF 1’442.00 sei abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuberechnung des Existenzminimums an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es sei die angeordnete Vollstreckbarkeit rückgängig zu machen und es sei ihm für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. F. A.____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), ebenfalls weiterhin vertreten durch Advokatin Anina Hofer, beantragte mit Berufungsantwort vom 2. Juni 2020 unter o/e-Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung derselben. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2020 wurde die sofortige Vollstreckbarkeit des Direktlohnabzugs ausgesetzt, Ziffer 1 des Entscheids des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 12. Mai 2020 wurde vorläufig aufgehoben sowie der Schriftenwechsel geschlossen. H. Mit gleichentags erfolgter Eingabe vom 5. Juni 2020 teilte die Berufungsbeklagte dem Kantonsgericht mit, dass sie für den Monat Juni keine Unterhaltsbeiträge erhalten habe und beantragte, es sei der Arbeitgeber des Berufungsklägers auf die Pflicht zur Durchführung der Schuldneranweisung hinzuweisen. I. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Juni 2020 wurde der Arbeitgeber des Berufungsklägers angewiesen, für den Monat Mai 2020 umgehend und unabhängig von einer allfällig bereits erfolgten Auszahlung an den Arbeitnehmer den Direktlohnabzug in Höhe von CHF 1'442.00 an die Berufungsbeklagte zu überweisen. J. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichte der Berufungskläger weitere Korrespondenz zwischen ihm und dem H.____ein. Dazu führte er aus, es sei im Sinne eines Novums beim Berufungsentscheid einzubeziehen, dass nach Auskunft der besagten Stelle eine teilweise Alimentenbevorschussung des CHF 900.00 übersteigenden Betrags, d.h. von CHF 542.00 grundsätzlich möglich sei. K. Die Berufungsbeklagte beantragte mit Stellungnahme vom 18. Juni 2020 weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Berufung, allenfalls sei für die Zeit bis zur Urteilseröffnung eine Alimentenbevorschussung in Erwägung zu ziehen. Erwägungen 1. Bei der Schuldneranweisung nach Art. 291 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 240.0) handelt es sich um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (BGE 110 II 9 E. 1; 137 III 193 E. 1.1). Dafür ist gemäss Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO das summarische Verfahren vorgesehen. Sofern der Mindeststreitwert von CHF 10'000.00 vorliegt, ist gegen einen solchen Entscheid das Rechtsmittel der Berufung möglich (Art. 308 Abs. 2 ZPO), wobei für die Bemessung des Streitwerts gemäss Art. 91 ZPO das Rechtsbegehren massgeblich ist. Mit Blick auf die unbestimmte Dauer der monatlichen Schuldneranweisung in Höhe von CHF 1'442.00 und entsprechender Anrechnung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leistung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist die Streitwertgrenze ohne Weiteres erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 13. Mai 2020 zugestellt. Mit Übergabe der Berufungsschrift an die Schweizerische Post am 18. Mai 2020 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Auch die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten vom 2. Juni 2020 erfolgte fristgerecht (Art. 314 Abs. 1 ZPO; Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin vom 19. Mai 2020). Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Die strittige Schuldneranweisung betrifft den Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten, C.____ und D.____. Daher kommen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, welche auch im Berufungsverfahren gelten (JONAS SCHWEIGHAUSER, in:

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zürcher Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 296 ZPO). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2.2 Die nach Schriftenschluss erfolgte Eingabe des Berufungsklägers vom 16. Juni 2020 ist zu den Akten zu nehmen, zumal im vorliegenden Fall ohnehin keine Novenschranke besteht. Die dort abgegebene Erklärung, wonach eine Alimentenbevorschussung auch für Teilbeträge beantragt werden könne, stellt zudem genau genommen keine (neue) Tatsache dar, sondern gilt als gerichtsnotorisch. Wie sich überdies nachstehend zeigen wird, erweist sich die unaufgeforderte Eingabe des Berufungsklägers ohnehin nicht als entscheidrelevant. 3.1 Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Urteils ausgeführt, das Gesetz sehe für die Vollstreckung ausstehender und zukünftig geschuldeter Unterhaltsbeiträge verschiedene Möglichkeiten vor. Der Direktlohnabzug gemäss Art. 291 ZGB stelle eine privilegierte Vollstreckungsmassnahme sui generis dar. Die Möglichkeit der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 293 Abs. 2 ZGB und den kantonalen Gesetzen gehe einer Schuldneranweisung nicht vor, und der Unterhaltsberechtigte könne den seiner Ansicht nach besten Rechtsbehelf zur Vollstreckung frei wählen. 3.2 Der Berufungskläger rügt diesbezüglich, dass die Berufungsbeklagte aus den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen gestützt auf Art. 2 ZGB nicht ohne weiteres frei wählen dürfe. Sie habe das Gebot der schonenden Rechtsausübung zu beachten. So müsse sie die Unterhaltsbeiträge über die Alimentenbevorschussung erhältlich machen und nicht auf dem Weg der für ihn schädlicheren Schuldneranweisung. Ein Vorgehen nach Art. 291 ZGB sei im vorliegenden Fall unverhältnismässig und es gäbe keinen praktischen oder nachvollziehbaren Grund, weshalb nicht direkt die Bevorschussung beantragt worden sei. Die Vorinstanz habe diese Grundsätze missachtet, indem sie auf das Gesuch der Berufungsbeklagten überhaupt eingetreten sei, und auch keine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen habe. Schliesslich sei der Berufungskläger bereit, gemäss seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten weiterhin einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 900.00 zu leisten und der fehlende Betrag von CHF 542.00 sei durch die Alimentenbevorschussung erhältlich zu machen. 3.3 Die Berufungsbeklagte führt in ihrer Berufungsantwort vom 2. Juni 2020 im Wesentlichen dazu aus, es stehe ihr frei, welchen Weg sie zur Eintreibung der Unterhaltsbeiträge wähle. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, die vorgeben würde, dass die Schuldneranweisung lediglich subsidiär zur Alimentenbevorschussung beantragt werden könnte. 3.4.1 Voraussetzung für eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB ist eine Vernachlässigung der Unterhaltszahlungen durch die unterhaltspflichtige Person sowie das Vorliegen eines vollstreckbaren Urteils oder eines Unterhaltsvertrags (MARGOT MICHEL/CHRISTINA SCHLATTER, in: Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2018, N 1/2 zu Art. 291 ZGB). Ein Verschulden ist nicht erforderlich, weshalb die Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss (CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/PETER BREITSCHMID/ANNASOFIA KAMP, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 2 zu Art. 291 ZGB). Einzelne verspätete Überweisungen des monatlichen Unterhaltsbeitrags genügen nicht, ebenso wenig die vereinzelt gebliebene unterlassene Zahlung (BGer 5A_173/2014 und 5A_174/2014 vom 6. Juni  2014 E. 9.3). Vielmehr muss der Schuldner ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das den

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rückschluss zulässt, er werde seiner Unterhaltspflicht nicht oder zumindest nur unregelmässig nachkommen (FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID/ KAMP, a.a.O., N 4 zu Art. 291 ZGB). Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Unterhaltspflichtigen sind die Grundsätze zur Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss auch bei der Schuldneranweisung zu berücksichtigen (BGer 5A_223/2014 vom 20. April  2014 E. 2). Es ist dabei unzulässig, auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abzustellen, wenn die Schuldneranweisung bei Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens einen (unzulässigen) Eingriff in dessen Existenzminimum bewirken würde (BGer 5A_490/2012 vom 23. November 2012 E. 3 mit Hinweisen). Von diesem Verbot eines Existenzminimumseingriffs sind Anweisungen zu Gunsten von unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern unter Umständen ausgenommen, so z. B. wenn der Unterhaltspflichtige freiwillig auf Einkommen verzichtet hat (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP, a.a.O., N 4d zu Art. 291 ZGB mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 110 II 9 E. 4b). Schliesslich hat der Anweisungsrichter seit der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen, namentlich, wenn sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (BGer 5A_223/2014 vom 30. April 2014 E. 2 in fine). 3.4.2 Dem Unterhaltsgläubiger stehen mehrere Möglichkeiten zur Durchsetzung nicht eingehender Unterhaltsbeiträge zur Verfügung. Erste Mittel sind die Aufforderung zur Zahlung, die Mahnung sowie schliesslich das Inkasso und die Sicherstellung mittels der vollstreckungsrechtlichen Behelfen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Im Weiteren besteht die zuvor erläuterte zivilrechtliche Möglichkeit der Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB, die dem Unterhaltsberechtigten den regelmässigen Eingang des Unterhaltsbeitrages sichern soll (BGE 142 III 195 E. 5). Als Ersatzmöglichkeit kann der Unterhaltsberechtigte sodann die Alimentenbevorschussung nach Art. 293 Abs. 2 ZGB beanspruchen. Deren Sinn und Zweck besteht darin, dass die alimentenberechtigte Person nicht um finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe nachsuchen muss, nur weil der Alimentenschuldner seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Das Gemeinwesen richtet anstelle und auf Rechnung des säumigen Alimentenschuldners diejenigen Leistungen aus, deren die berechtigte Person für ihren Unterhalt unbedingt bedarf, höchstens jedoch den im Rechtstitel festgehaltenen Alimentenbetrag. Dafür geht der Unterhaltsanspruch im Umfang der geleisteten Bevorschussung von Gesetzes wegen auf den Staat über (Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). Die Einrichtung der Alimentenbevorschussung ist Bestandteil des öffentlichen Sozialwesens und dient der möglichst lückenlosen Versorgung des Unterhaltsberechtigten (BGer 5A_490/2018 vom 30. April 2019 E. 3.7.1). 3.5 Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hat die Unterhaltsberechtigte die Wahl zwischen den verschiedenen ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen zur Eintreibung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge, denn es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass eine Möglichkeit der anderen vorzugehen habe. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand des Berufungsklägers unbehelflich, es sei der Grundsatz der schonenden Rechtsausübung nach Art. 2 ZGB missachtet worden. Nach diesem handelt rechtsmissbräuchlich, wer von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten ohne sachlichen Grund gerade die Möglichkeit auswählt, welche für einen anderen Nachteile bringt (BGE 131 III 459 E. 5.3). Im vorliegenden Fall ist einzig die Vollstreckung einer rechtskräftig festgelegten Unterhaltspflicht für unmündige Kinder zu beurteilen. Der Bestand des unterhaltsrechtlichen Anspruchs und die Festsetzung der Unterhaltshöhe ist nicht Prozessthema. Dementsprechend geht die Anrufung des Gebots der schonenden Rechtsausübung, welches beim Geltendmachen des Anspruchs oder eines Rechts unter Umständen zu beachten ist, am Ziel vorbei. Das Vollstreckungsgericht hat im Hinblick auf seinen Vollstreckungsentscheid keine Interessensabwägung vorzunehmen zur Frage, welche der Parteien durch die Vollstreckung stärker betroffen wird. Es muss lediglich prüfen, ob ein vollstreckbarer Rechtstitel

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegt (gerichtlicher Entscheid oder Unterhaltsvertrag) und ob der Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht vernachlässigt. Insbesondere hat es also nicht zu untersuchen, ob dem Alimentengläubiger eine andere, für den Schuldner allenfalls weniger einschneidende Möglichkeit der Einbringung des Unterhalts offensteht. Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein genügender Rechtstitel vor. Zudem führt der Berufungskläger selbst aus, den über einen Betrag von CHF 900.00 hinausgehenden Unterhalt gemäss geltender Scheidungsvereinbarung vom 25./26. Januar 2018 nicht bezahlen zu können. Die Rügen, die Vorinstanz habe auf das Gesuch nicht eintreten dürfen und die Berufungsbeklagte hätte von vorneherein eine mildere Möglichkeit der Unterhaltseintreibung wählen müssen, sind daher unbegründet. Ob die Schuldneranweisung indessen verhältnismässig ist, wird nachfolgend zu klären sein. 4. Der Berufungskläger rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe sich nicht zum Sachverhalt des Rechtsstillstands aufgrund der Coronakrise geäussert und damit das rechtliche Gehör verletzt. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB wie bereits erwähnt um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis handelt, für welche das summarische Verfahren gemäss der ZPO zur Anwendung kommt. Nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt der Fristenstillstand nicht für das Summarverfahren. Hingegen kann die Frage, ob die Schuldneranweisung darüberhinaus auch in den Anwendungsbereich des SchKG fällt und somit die Regelungen über den Rechtsstillstand nach Art. 56 ff. SchKG anwendbar wären, an dieser Stelle offen bleiben. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, so wäre die Zustellung des zivilgerichtlichen Entscheids vom 12. Mai 2020 fraglos erst nach dem durch den Bundesrat aufgrund der ausserordentlichen Lage angeordneten Rechtsstillstand erfolgt. Dieser bestand nach der Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.241) in der Zeit vom 21. März 2020 bis zum 4. April 2020. Daran schlossen nahtlos die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG an, d.h. der Zeitraum von je sieben Tagen vor und nach Ostern, wobei mit Ostern der Ostersonntag gemeint ist. Die Betreibungsferien dauerten demnach vom Sonntag, den 5. April bis zum Sonntag, den 19. April 2020. Zumal die Zustellung des angefochtenen Entscheids vom 12. Mai 2020 offenkundig nach dem letzten Tag der Betreibungsferien erfolgte, ist der Vorinstanz kein Gehörsverletzungsanspruch vorzuwerfen. Bei dieser klaren Rechtslage durfte sie darauf verzichten, die Bestimmungen zum Fristen- oder Rechtsstillstand zu erwägen. Die diesbezügliche Rüge ist demnach unbegründet. 5.1 Die Vorinstanz hat den monatlichen Bedarf des Berufungsklägers auf einen Gesamtbetrag in Höhe von CHF 4'058.00 errechnet, bestehend aus dem hälftigen Grundbetrag für Paare mit Kindern (CHF 850.00), dem hälftigen Mietzins (CHF 1'080.00), der Krankenkassenprämie des Berufungsklägers (CHF 435.00), Mobilitätskosten (CHF 80.00) sowie den Unterhaltsbeiträgen für die drei leiblichen Kinder (C.____ mit CHF 821.00 und je CHF 621.00 für D.____ und E.____). Diesem Bedarf hat das Zivilkreisgericht ein monatliches Nettoeinkommen des Berufungsklägers in Höhe von CHF 5'029.00 gegenübergestellt, bei welchem ein Bonus von CHF 2'500.00 für das Jahr 2019 sowie ein solcher in Höhe von CHF 900.00 für den Monat März 2020 noch nicht eingerechnet worden ist. Der Berufungskläger erhalte zwar aufgrund der Corona bedingten Kurzarbeit lediglich 80 % seines Lohns, welcher gemäss Lohnauszug CHF 3'963.00 ohne Kinderzulagen und Spesen betrage. Da die Kurzarbeit aber lediglich für sechs Monate gelte, sei somit über das ganze Jahr gerechnet von einem monatlichen Durchschnittseinkommen inklusive Bonus in Höhe von insgesamt CHF 4'571.00 auszugehen. Selbst unter Berücksichtigung der Kurzarbeit werde somit nicht in das Existenzminimum des Berufungsklägers in Höhe von CHF 4'058.00 pro Monat eingegriffen. 5.2 Diesbezüglich bringt der Berufungskläger mit Verweis auf die Rechtsprechung zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe bei der Prüfung des Existenzminimums die anfallenden

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kosten für seine neue Lebenspartnerin und deren Sohn nicht einberechnet. Es sei keine Rücksicht darauf genommen worden, dass seine Partnerin aktuell ein Augenleiden habe und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Sie habe schon operiert werden müssen und das Augenproblem läge auf unbestimmte Zeit vor. Daher müsse der Berufungskläger neben den Kosten für das gemeinsame Kind E.____auch für ihren Grundbetrag und auch ihren Mietkostenanteil aufkommen. Der Sohn seiner Partnerin aus einer früheren Beziehung, F.____, würde ebenfalls bei ihnen leben, was zudem eine Einschränkung hinsichtlich einer Arbeitsaufnahme darstelle. Seine zweite Familie sei aber auch als seine Familie im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu betrachten und ein Konkubinatspaar sei schliesslich wie ein Ehepaar zu behandeln. Es bestehe für den Berufungskläger eine moralische Unterstützungspflicht und zudem auch die ausländerrechtliche Verpflichtung, dass er für seine Partnerin und deren Sohn sorgen müsse. Daher müsse das Einkommen beider Konkubinatspartner und ihr gemeinsames Existenzminimum ermittelt und dieses im Verhältnis der Nettoeinkommen aufgeteilt werden. Es sei nicht zulässig, dass die Vorinstanz in hypothetischer Weise ein Einkommen der Lebenspartnerin berücksichtige und mit der Schuldneranweisung letztlich in sein Existenzminimum eingegriffen werde. 5.3 Die Berufungsbeklagte führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2020 aus, der Berufungskläger habe bereits mit einer Abänderungsklage versucht, die Unterhaltsbeiträge zu reduzieren, damit er seine neue Partnerin unterstützen könne. Die Klage habe er aber zurückgezogen und nun versuche er, durch die reduzierten Unterhaltszahlungen eine Änderung seiner Unterhaltspflicht zu erzwingen. Die Vorinstanz habe das Existenzminimum korrekt berechnet. Es könne nicht angehen, dass der Barunterhalt zweier Kinder zu Gunsten eines Betreuungsunterhalts eines dritten Kindes gekürzt werde. Auch könne das nicht leibliche Kind in der Berechnung keinen Platz finden. Es bestehe keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Lebenspartnerin und auch bei einer künftigen Heirat würde eine solche dem Barunterhalt der leiblichen Kinder nachgehen. Es läge ausserdem kein Eingriff ins Existenzminimum des Berufungsklägers vor und selbst wenn dem so wäre, so wäre dies gemäss Rechtsprechung hinzunehmen. 5.4.1 Der Berufungskläger hat bereits in seiner Stellungnahme vom 17. April 2020 darauf hingewiesen, dass seine Lebenspartnerin an einer Augenkrankheit leide. Dies wurde mit Schreiben der I.____vom 5. September 2019 bestätigt, wonach sie sich mehreren Operationen am Auge unterziehen musste. Sie wurde als arbeitsunfähig für jene Arbeiten beurteilt, die ein auch nur minimales Ausmass des Stereosehens bedürfen. Am 28. November 2019 fand eine erneute Augenoperation statt und die Arbeitsunfähigkeit wurde mit ärztlichem Zeugnis vom 25. Februar 2020 bis auf Ende April 2020 bestätigt. Der Berufungskläger ist seit seiner Scheidung von der Berufungsbeklagten im Jahr 2018 mit seiner aktuellen Lebenspartnerin liiert. Den Sohn der neuen Partnerin, E.____, hat er vorgeburtlich als Vater anerkannt. Bereits im Juni 2018 ersuchte er das J.____ um eine Aufenthaltsbewilligung für seine aus der Dominikanischen Republik stammende Partnerin und deren Sohn F.____ im Rahmen des Familiennachzugs. Diese Bewilligung wurde mit Verfügung vom 12. November 2018 erteilt, jedoch unter der Auflage, dass der Berufungskläger mit beiden Personen gemeinsam in einer Haushaltsgemeinschaft leben muss. Weiter haben beide Konkubinatspartner ihren Lebensunterhalt ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu bestreiten. Die Partnerin darf keine Schulden anhäufen und nicht straffällig werden, ansonsten wird die Bewilligung entzogen und es droht ihr die Ausweisung aus der Schweiz. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Berufungskläger und seine Lebenspartnerin am 16. April 2020 einen Termin für die Ehevorbereitungen auf dem Zivilstandsamt in Arlesheim hatten, welcher aufgrund der Coronakrise jedoch annulliert worden ist. Gestützt auf diese Umstände ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich um eine gefestigte Beziehung handelt und dass der Berufungskläger sowohl aus ausländerrechtlichen Gründen als auch aufgrund der aktuellen Krankheitssituation seiner Partnerin für alle Kosten der mit ihm unter demselben Hausdach Lebenden aufzukommen hat.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4.2 Die Einsetzung eines hypothetischen Einkommens beim Unterhaltsschuldner ist bei der Festlegung und Vollstreckung eines Kindesunterhaltsbeitrags nicht unter denselben Voraussetzungen zulässig. Die Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 2 ZGB löst den voraussetzungslos geschuldeten Anspruch auf Unterhaltsbeiträge aus. Dieser Anspruch steht dem Kind zu und wird für die Dauer der Minderjährigkeit durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Er besteht grundsätzlich unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder der häuslichen Gemeinschaft, bei der Bemessung des Unterhalts fliessen solche Faktoren aber ein (CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/PETER BREITSCHMID, a.a.O., N 2 zu Art. 276 ZGB). So muss der Unterhaltsverpflichtete das ihm Zumutbare unternehmen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 137 III 118 E. 3.1), wobei die Beitragspflicht bei zumutbarer Erwerbstätigkeit auch für die Konkubinatspartnerin besteht (BGE 106 III 11 E. 3.d). Kann ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines zu tiefen Einkommens seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, gilt es in sämtlichen Familiensachen zu prüfen, ob dem Verpflichteten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (BGE 128 III 4 E. 4a). Bei der Vollstreckung nach Art. 291 ZGB sind hingegen die sinngemäss anzuwendenden Grundsätze zur Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung zu berücksichtigen (BGer 5A_223/2014 vom 20. April  2014 E. 2). Demnach kann in Anwendung von Art. 93 SchKG Erwerbseinkommen nur so weit gepfändet werden, als es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Die pfändbare Quote darf aber nicht auf der Basis eines hypothetischen Einkommens ermittelt werden (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, SchKG, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, N 3b zu Art. 93 SchKG). Dies gilt erst recht, wenn bei Zugrundliegen des effektiven Einkommens ein unzulässiger Eingriff in dessen Existenzminimum resultiert (BGer 5A_490/2012 vom 23. November 2012 E. 3). Ein Eingriff in das Existenzminimum ist nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen möglich, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Dass der Berufungskläger sein Einkommen mutwillig oder freiwillig vermindert hätte, wird weder seitens der Berufungsbeklagten behauptet noch ergeben sich darauf hinweisende Umstände aus den Akten. 5.4.3 Weiter hat das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung einer Schuldneranweisung die seit der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen. Dazu muss es prüfen, ob sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreifen würde. Wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen der Konkubinatspartnerin anrechnet, obwohl es dieser in der derzeitigen Situation weder möglich noch zumutbar ist, zum gemeinsamen Einkommen beizutragen, erweist sich die vorgenommene Existenzminimumsberechnung somit als fehlerhaft. Die oben genannten Umstände, die zur Arbeitsunfähigkeit der Lebenspartnerin des Berufungsklägers geführt haben, waren der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt und sie haben sich fraglos erst nach dem Scheidungsurteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2018 und auch nach dem mit Abschreibungsentscheid vom 28. Februar 2019 abgeschlossenen Abänderungsverfahren ergeben. Mit der Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit seiner Partnerin hat sich die finanzielle Situation des Berufungsklägers massiv verschlechtert. Insofern rügt dieser zu Recht, die Vorinstanz habe diese Umstände in der Berechnung des Existenzminimums nicht gebührend gewürdigt. Im Moment muss der Berufungskläger allein für alle Kosten aufkommen, die im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden dort lebenden Kindern E.____ und F.____ entstehen. Seine Partnerin kann zudem keine Sozialhilfe beantragen, da sich der Berufungskläger ausländerrechtlich verpflichtet hat, für sie zu sorgen. Darüber hinaus ist er grundsätzlich zur Zahlung des Barunterhalts an die beiden Kinder D.____ und G.____ verpflichtet. Insofern erscheint es unverhältnismässig, dem Berufungskläger in dieser finanziell angespannten Situation bei der Existenzminimumsberechnung lediglich den hälftigen Grundbetrag und die hälftige Miete anzurechnen. Vielmehr sind in der Berechnung die vollen Beträge zu berücksichtigen, d.h. ein Grundbetrag von CHF 1'700.00 für ein Paar mit Kindern und die volle Miete in Höhe von CHF 2'160.00.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiter sind nach Ansicht des Kantonsgerichts auch die Krankenkassenprämien des Berufungsklägers (CHF 435.00), seiner Lebensgefährtin (CHF 520.00) und des gemeinsamen Sohnes E.____ (CHF 106.00) einzubeziehen. Mit Mobilitätskosten in Höhe von CHF 80.00 sowie dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag für das leibliche Kind E.____ (CHF 400.00) resultiert somit ein betreibungsrechtliches Existenzminimum in Höhe von CHF 5'401.00. Bei der Gegenüberstellung eines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens gemäss der Scheidungsvereinbarung vom 25./26. Januar 2018 in Höhe von CHF 5'100.00 und noch vielmehr bei einem aufgrund der Kurzarbeit geschmälertem Einkommen, wie es die Vorinstanz in Höhe von CHF 4'571.00 errechnet hat, wird das derzeit beim Berufungskläger bestehende Manko deutlich, wobei die für C.____ und D.____ geschuldeten Unterhaltsbeiträge noch nicht einmal eingerechnet wurden. Es kann somit offenbleiben, ob auch die Krankenkassenprämie und der betreibungsrechtliche Grundbetrag für den Sohn der Partnerin (F.____) anzurechnen wäre, denn bereits ohne diese Positionen wird in unzulässiger Weise in das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen eingegriffen. Eine Schuldneranweisung in der Höhe von CHF 1'442.00 erweist sich somit aufgrund der derzeitigen Situation für den Berufungskläger als unverhältnismässig. In der Folge ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen. 5.4.4 Es bleibt jedoch festzuhalten, dass es dem Berufungskläger trotz der finanziell angespannten Situation stets möglich war, einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag zumindest in Höhe von gesamthaft CHF 900.00 für seine beiden Töchter C.____ und D.____ zu leisten. Er hat zudem mehrmals bekräftigt, dies auch weiterhin tun zu wollen, so bereits in seiner Stellungnahme zum Gesuch vom 17. April 2020 sowie in seiner Eingabe vom 16. Juni 2020. Zwar drückt sich dieses Zugeständnis nicht im Rechtsbegehren seiner Berufung aus, er ist jedoch bei der weiteren Eintreibung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge darauf zu behaften. Schliesslich steht es der Berufungsbeklagten frei, jederzeit ein neues Gesuch um Schuldneranweisung auf den Gesamtunterhalt zu stellen, sofern sich eine Entspannung der finanziellen und gesundheitlichen Situation des Berufungsklägers bzw. seiner Partnerin abzeichnet. 5.5 Zusammengefasst dringt der Berufungskläger mit seiner Rüge durch, die Vorinstanz habe das Existenzminimum aufgrund der aktuellen finanziellen Situation und der Krankheit der Konkubinatspartnerin falsch berechnet und der Eingriff in jenes sei unverhältnismässig. Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 12. Mai 2020 über die Schuldneranweisung über einen Betrag von CHF 1'442.00 ist gutzuheissen und der Entscheid per sofort aufzuheben. 6.1 Ferner ist noch zu prüfen, ob den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.2 Den Gesuchen beider Parteien kann ohne weiteres entsprochen werden, da glaubhaft gemacht wurde, dass sie zurzeit nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Rechtsbegehren ex ante betrachtet nicht aussichtlos erscheinen. Die anwaltliche Vertretung beider Seiten ist aufgrund der Komplexität der Streitsache unabdingbar. Als unentgeltliche Rechtsbeistände werden für den Berufungskläger Advokat Dr. Martin Kaiser, und für die Berufungsbeklagte Advokatin Anina Hofer bestellt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Massgebend für die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. 7.2 Aufgrund der Gutheissung der Berufung und der Abweisung des Gesuchs um Schuldneranweisung gehen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu Lasten der damaligen Gesuchsklägerin und heutigen Berufungsbeklagten. Weiter hat sie dem Gesuchsbeklagten und heutigen Berufungskläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'092.10 (inkl. Auslagen und MWST von CHF 78.08) zu bezahlen. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird der Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Advokat Dr. Martin Kaiser, aufgrund aussichtsloser Einbringlichkeit jedoch aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung von CHF 1'092.10 an Advokat Dr. Martin Kaiser geht der Anspruch gegenüber der Berufungsbeklagten auf den Kanton über. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsbeklagte gehen die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten ihrer eigenen Rechtsvertreterin, Advokatin Anina Hofer, ebenfalls in Höhe von CHF 1'092.10 (inkl. Auslagen und MWST von CHF 78.08), aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Staates. Die Berufungsbeklagte bleibt zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 7.3 Schliesslich sind die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht ebenfalls der unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 lit. i der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf CHF 750.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der Entscheid über die Höhe der Entschädigung gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) im Ermessen des Gerichts liegt. Der Rechtsvertreter hat im vorliegenden Verfahren am 18. Mai 2020 eine Berufung im Umfang von 16 Seiten eingereicht. Dafür erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einen Zeitaufwand von sechs Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 für angemessen. Für das Schreiben vom 16. Juni 2020 hingegen ist kein Honorar zu entrichten, da es sich dabei um eine ohne ersichtliche Veranlassung erfolgte Eingabe über gerichtsnotorische Tatsachen handelt. Es ist Advokat Dr. Martin Kaiser somit ein Honorar von CHF 1’200.00 (ohne Auslagen und MWST, vgl. dazu KGE 400 17 135 vom 9. Mai 2017 E. 11; 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10) zu entrichten. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird der Rechtsbeistand des Berufungsklägers aufgrund aussichtsloser Einbringlichkeit aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung von CHF 1’200.00 an Advokat Dr. Martin Kaiser Weber geht der Anspruch gegenüber der Berufungsbeklagten auf den Kanton über. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Advokatin Anina Hofer, hat für das Berufungsverfahren ebenfalls keine Honorarnote eingereicht. Ihre Berufungsantwort vom 2. Juni 2020 ist mit fünf Seiten weniger umfangreich. Zudem wurde sie mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. Juni 2020 zur Stellungnahme zum Schreiben der Gegenseite vom 16. Juni 2020 aufgefordert.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Aufwand für ihre diesbezügliche Eingabe vom 18. Juni 2020 ist daher ebenfalls zu entschädigen, weshalb ihr ebenfalls ein Gesamthonorar in Höhe von CHF 1'200 (ohne Auslagen und MWST) zu entrichten ist, errechnet aus einem Aufwand zu sechs Stunden à CHF 200.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Parteikosten zu Lasten des Staates. Die Berufungsbeklagte bleibt zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 12. Mai 2020 per sofort aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 12. Mai 2020 wird somit endgültig aufgehoben. Demgemäss wird der G.____ GmbH mitgeteilt, dass sie ihrem Arbeitnehmer B.____ den Lohn wieder vollständig überweisen darf. 2. Die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 18. Juni 2020 geht an den Berufungskläger zur Kenntnisnahme. 3. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Dr. Martin Kaiser für den Berufungskläger und von Advokatin Anina Hofer für die Berufungsbeklagte als unentgeltliche Rechtsbeistände bewilligt. 4. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Entscheidgebühr für das Verfahren vor dem Kantonsgericht in Höhe von CHF 750.00 werden der Berufungsbeklagten auferlegt bzw. gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. 5. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'292.10 zu entrichten, wovon CHF 1'092.10 (inkl. Auslagen und MWST von CHF 78.08) auf das zivilgerichtlichen Verfahren und CHF 1'200.00 auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht entfallen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird diese Parteientschädigung aus der Gerichtskasse bezahlt, wobei der Anspruch mit der Zahlung auf den Kanton Basel-Landschaft übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Gunsten der Berufungsbeklagten für das zivilkreisgerichtliche und das kantonsgerichtliche Verfahren wird ihrer Rechtsvertreterin, Advokatin Anina Hofer, ein Honorar von CHF 2'292.10, wovon CHF 1'092.10 (inkl. Auslagen und MWST von CHF 78.08) auf das zivilgerichtlichen Verfahren und CHF 1'200.00 auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht entfallen, aus der Gerichtskasse bezahlt. 7. Die Berufungsbeklagte bleibt zur Nachzahlung der Gerichtskosten gemäss Ziffer 4 und der Anwaltskosten gemäss Ziffer 6 hiervor verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Anja Fankhauser

400 20 128 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2020 400 20 128 — Swissrulings