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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.06.2020 400 19 244 (400 2019 244)

9 giugno 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,253 parole·~26 min·6

Riassunto

Abänderung Kindesunterhalt

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 9. Juni 2020 (400 19 244) ____________________________________________________________________

Zivilprozessordnung

Keine selbständige Unterhaltsklage des Kindes nach Art. 295 ZPO möglich, wenn der Kinderunterhaltsbeitrag vorgängig in einem eherechtlichen Verfahren (i.c. Scheidungsurteil) festgelegt worden ist.

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch B.____, wiederum vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, REINHARDT ADVOKATUR, Falknerstrasse 8, 4001 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen C.____, vertreten durch Rechtsanwältin Gianna Burri, Moro Rechtsanwälte GmbH, Pilatusstrasse 41, Postfach 2016, 6002 Luzern, Beklagter

Gegenstand Abänderung Kindesunterhalt Berufung gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. Juni 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. B.____ und C.____ sind die Eltern von A.____, geboren TT.MM.JJJJ. Ihre Ehe wurde mit Urteil des ehemaligen Bezirksgerichts Sissach (heute Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost) vom 18. November 2013 geschieden. C.____ wurde unter anderem verpflichtet, seinem Sohn A.____ einen monatlichen und im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 zu leisten. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 des Regionalgerichts Bern-Mittelland wurde das Scheidungsurteil durch die gerichtlich genehmigte Vereinbarung geändert und der von C.____ zu bezahlende Kinderunterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 500.00 herabgesetzt. B. A.____, vertreten durch seine Mutter B.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Christina Reinhardt, reichte am 17. Juli 2017 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine Klage (Schlichtungsgesuch) auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags ein. Der Schlichtungskläger hatte damals Wohnsitz in der Gemeinde X.____, weshalb das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zuständig war. Da es zu keiner Einigung unter den Parteien kam, wurde A.____ am 5. Oktober 2017 die Klagbewilligung ausgestellt. C. Mit Klage vom 15. Januar 2018 gelangte A.____, vertreten durch seine Mutter B.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Christina Reinhardt, erneut an das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost mit dem Begehren um Erhöhung des Unterhaltsbeitrags. Mittlerweile hatte der Kläger seinen Wohnsitz nach Y.____ verlegt. Bereits mit erster Verfügung vom 23. Januar 2018 wurde A.____ Frist zur Ergänzung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit im Zusammenhang mit der mangelnden Sachlegitimation gewährt. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde sodann mit Verfügung vom 20. Februar 2018 aufgrund der geringen Gewinnaussichten abgewiesen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Zuständigkeit für ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils liege beim Scheidungsgericht. Die selbständige Unterhaltsklage stehe dort, wo in einem eherechtlichen Verfahren über den Unterhalt des Kindes entschieden worden sei, nicht offen. Es wäre demzufolge – anstatt einer selbständigen Unterhaltsklage – eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils einzureichen gewesen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klage auf Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils ausschliesslich Kinderbelange zum Gegenstand habe. Auf eine Klage bezüglich Abänderung des Scheidungsurteils wäre im vorliegenden Fall mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Schliesslich hätte keine der Parteien zum Zeitpunkt der Klageinreichung Wohnsitz im Gerichtskreis des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost. Auf eine durch das Schlichtungsgesuch begründete Rechtshängigkeit könne sich der Kläger nicht berufen, da für ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils kein Schlichtungsverfahren vorgesehen sei. Gegen diese Verfügung erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juni 2018 ebenfalls abwies, jedoch aus anderen Gründen. Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss, dass die Klage nicht bereits zum vornherein als aussichtslos gelte. Allerdings stünden dem Gesuch des unmündigen Klägers um unentgeltliche Rechtspflege die Vermögensverhältnisse seiner Mutter entgegen. D. Mit Verfügung vom 9. April 2019 beschränkte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost trat mit Urteil vom 13. Juni 2019 nicht auf die Klage ein und bewilligte dem Kläger mit Wirkung ab 15. Februar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. Sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Kosten wurden dem Kläger auferlegt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch seine Mutter B.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Christina Reinhardt, mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und begehrte: 1. Es sei das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. Juni 2019 aufzuheben. 2. Es sei das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost anzuweisen, unverzüglich die Klage vom 17. Juli 2017 bzw. vom 15. Januar 2018 materiell zu behandeln. 3. Unter o/e-Kostenfolge. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren der Kostenerlass mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. F. In seiner Berufungsantwort vom 20. November 2019 beantragte C.____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers bzw. des Staates. Ebenfalls mit Eingabe vom 20. November 2019 reichte der Berufungsbeklagte ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein mit dem Antrag, die von ihm eingereichten Urkunden vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht dem Berufungskläger zuzustellen. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. G. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schloss mit Verfügung vom 21. November 2019 den Schriftenwechsel, bewilligte dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege und verlangte vom Berufungsbeklagten weitere Unterlagen zur Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens würde nach Eingang der geforderten Unterlagen entschieden. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wurde der Antrag des Berufungsbeklagten, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beilagen nicht der Gegenpartei zuzustellen, abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Parteien zu einer präsidialen Vergleichsverhandlung auf den 10. März 2020 geladen. Der Berufungsbeklagte teilte mit Schreiben vom 10. Februar 2020 mit, zum jetzigen Zeitpunkt nicht an einer Einigung interessiert zu sein, worauf die auf den 10. März 2020 anberaumte Vergleichsverhandlung abgeboten und den Parteien der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt wurde. Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid kann Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 betragen muss (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Entscheide über prozessrechtliche Vorfragen, z.B. über die Zuständigkeit, weisen keinen eigenen Streitwert auf, sondern ihnen kommt der Streitwert des materiellen Hauptanspruchs zu. Sie sind selbständig nach den allgemeinen Voraussetzungen mit Berufung bzw. Beschwerde anfechtbar (MICHAEL FREY, in: Grundsätze der Streitwertberechnung, Bern 2017, N 197). Für die Bemessung des Streitwerts ist gemäss Art. 91 ZPO das Rechtsbegehren massgeblich, wobei bei wiederkehrenden Leistungen gemäss Art. 92 ZPO der Kapitalwert zu veranschlagen ist. Der Berufungskläger begehrte bei der Vorinstanz die Heraufsetzung des Unterhaltsbeitrags von derzeit monatlich CHF 500.00 auf monatlich CHF 800.00 ab Juli 2017 bis Oktober 2018 und ab November 2018 bis Oktober 2028 auf CHF 1'000.00 pro Monat. Der Streitwert beläuft sich somit auf CHF 64'800.00 und die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 ist offensichtlich erreicht. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche Entscheidbegründung wurde der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 16. September 2019 zugestellt. Mit der Berufung vom 15. Oktober 2019, welche der Schweizerischen Post am 16. Oktober 2019 übergeben wurde, wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Der Berufungskläger rügt die unrichtige Rechtsanwendung und macht somit eine zulässige Rüge geltend (Art. 310 ZPO). Da auch die weiteren Formalien eingehalten sind, ist auf die vorliegende Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die nicht im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Vorliegend ist einzig strittig, ob der Berufungskläger seine Abänderungsklage des Unterhaltsbeitrags im Rahmen einer eigenständigen Klage nach Art. 295 ZPO oder ob er diese in einem Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils nach Art. 284 ZPO hätte einreichen müssen. 3.1 Die Vorinstanz stellte in ihrem Urteil vom 13. Juni 2019 zunächst fest, dass der Berufungskläger mittels einer Klage im vereinfachten Verfahren gegen den Berufungsbeklagten auf Abänderung des bereits mit Vereinbarung vom 19. Januar 2016 abgeänderten Scheidungsurteils klagte und diesbezüglich zur Prozessführung befugt sei. Die Abänderung eines in einem Scheidungsurteil festgehaltenen Kinderunterhaltsbeitrags richte sich grundsätzlich nach Art. 284 ZPO i.V.m. Art. 134 ZGB. Sei dementsprechend die Abänderung des Unterhaltsbeitrages strittig, so sei eine Abänderungsklage beim Gericht einzureichen (Art. 134 Abs. 4 ZGB). Es gälten dabei für das Verfahren sinngemäss die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Zwecks Abänderung eines in einem Scheidungsurteil festgehaltenen Kinderunterhaltsbeitrags sei somit grundsätzlich eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils einzureichen. Ein Schlichtungsverfahren entfalle (Art. 198 lit. c ZPO). Vorliegend habe das prozessführende Kind jedoch – nach einem vorgängig durchlaufenen Schlichtungsverfahren – eine Klage im vereinfachten Verfahren eingereicht. Deshalb sei zu prüfen, ob es dem klagenden Kind grundsätzlich offen stehe, eine Abänderung eines in einem Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeitrags mit einer selbständigen Unterhaltsklage im vereinfachten Verfahren durchzusetzen. In der Literatur sowie in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde die Ansicht vertreten, dass zur Abänderung eines Scheidungsurteils eine (neue) selbständige Unterhalts(abänderungs-)klage grundsätzlich ausgeschlossen sei. Wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliege, sei demgemäss auf die Abänderung dessolchen zu klagen. Art. 284 Abs. 3 ZPO gehe dementsprechend Art. 295 ZPO vor. Auf die Abänderung eines in einem Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeitrags komme somit gemäss der Lehre ein der Scheidungsklage nachgebildetes Abänderungsverfahren zur Anwendung. Dieser Auffassung sei aus Sicht des angerufenen Gerichts beizustimmen. Schliesslich könne eine Abänderung eines in einem Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeitrags auch Auswirkungen auf einen allfällig ebenfalls im Scheidungsurteil festgelegten nachehelichen Unterhaltsbeitrag haben. Dafür wären aber zwingend beide Elternteile als Prozessparteien zu führen. Somit wäre ein zusätzlicher Abänderungsprozess erforderlich. Separate Verfahren wären allenfalls auch notwendig, falls ein Elternteil Anträge hinsichtlich weiterer Kinderbelange stellen würde. Die Erforderlichkeit von verschiedenen Verfahren zur Beurteilung eines identischen Lebenssachverhalts würde zu beachtlichen Koordinationsproblemen führen. Dies auch, da eine Zusammenlegung dieser Verfahren aufgrund von unterschiedlichen Verfahrensarten und Spruchkörpern nicht möglich sei. Der Umstand, dass verschiedene zu koordinierende Verfahren geführt werden müssten, würde die Sprechung eines einheitlichen Urteils erheblich erschweren und die Rechtssicherheit gefährden. 3.2 Weiter sei zu prüfen, ob dem Kind in einzelnen Fallkonstellationen die selbständige Klage im vereinfachten Verfahren zur Abänderung des in einem Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeitrags offen stehe. In der Lehre werde die Ansicht vertreten, dass selbst dann, wenn die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils lediglich Kinderunterhaltsbeiträge zum Gegenstand habe, Art. 295 ZPO nicht anwendbar sei. Vielmehr gälten auch in diesen Fällen die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bestimmungen über das streitige Scheidungsverfahren sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Dieser Auffassung sei zu folgen. Denn die Zulassung der selbständigen Unterhalts(abänderungs-) klage zwecks Abänderung eines Scheidungsurteils für einzelne Fallkonstellationen wäre in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. So könnte die Klagpartei – je nach Fallkonstellation – das Verfahren sowie den Spruchkörper zur Beurteilung ihres Abänderungsbegehrens wählen. Der Kläger hätte folglich eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils einreichen müssen, weshalb auf die selbständige Unterhalts(abänderungs-)klage nicht eingetreten werde. 3.3 Auch wenn die Klage vom 15. Januar 2018 als Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils entgegengenommen worden wäre, könnte mangels örtlicher Zuständigkeit des Gerichts auf die Klage nicht eingetreten werden. Bei einer Abänderungsklage beginne die Rechtshängigkeit erst bei Einreichung der Klage. Aufgrund des Wohnsitzwechsels des Klägers zwischen Schlichtungsverfahren und Klageinreichung und des ausserkantonalen Wohnsitzes des Beklagten fehle es zum Zeitpunkt der Klageinreichung an der zwingenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auf eine durch das Schlichtungsgesuch begründete Rechtshängigkeit könne sich der Kläger nicht berufen, da für die Abänderungsklage kein Schlichtungsverfahren vorgesehen sei. 4. Der Berufungskläger argumentiert in seiner Berufung, dass es sich bei eigenständig eingereichten Klagen des unterhaltsberechtigen Kindes um eine selbständige Klage nach Art. 295 ZPO handle, im Unterschied zur durch die Eltern provozierten Regelung des Kindesunterhalts im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens. Die selbständige Klage zeichne sich einerseits dadurch aus, dass sich nicht die Eltern als Parteien gegenüberstünden, sondern das Kind und ein Elternteil, und andererseits, dass die Regelung des Kindsverhältnisses unabhängig von der im Eheverfahren zentralen Regelung auf Paarebene erfolge. Demgegenüber stünden sich bei Klagen auf Abänderung des Scheidungsurteils die ehemaligen Ehegatten als Parteien gegenüber. Ein Scheidungsverfahren zwischen einem Kind und einem Elternteil sei nach seinem Verständnis nicht denkbar, ebenso wenig eine Analogie eines solchen Verfahrens mit der Scheidung, die sich gerade durch die klar definierten Parteien auszeichne. Die Vorinstanz erwäge im angefochtenen Entscheid, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur zur Abänderung eines Scheidungsurteils eine (neue) selbständige Unterhalts(abänderungs-)klage grundsätzlich ausgeschlossen sei. Die von der Vorinstanz zitierten Quellen stützten diese Behauptung jedoch nicht. Einzig der ebenfalls zitierte Samuel Zogg vertrete wörtlich die Meinung, die Abänderung eines Scheidungsurteils müsse zwingend in einer dem Scheidungsverfahren nachgebildeten Prozedur erfolgen und eine selbständige Klage nach Art. 295 ZPO sei ausgeschlossen. Diese Literaturstelle setze sich jedoch in keinster Weise mit der Thematik vertieft auseinander und begründe die apodiktisch geäusserte Meinung nicht, deshalb könne sie nicht massgeblich sein. Zumal sie im Widerspruch mit der gesamten Konzeption der Schweizerischen ZPO für familienrechtliche Prozesse stehe. Die Vorinstanz offenbare mit ihrer Unterscheidung verschiedener Klagarten nach der jeweils materiell erhobenen Forderung ein altertümlich anmutendes Verständnis des Prozessrechts, das der heutigen Verfahrensordnung in der Schweiz nicht gerecht werde. Nicht die Art der eingeklagten Ansprüche sei für die prozessualen Sonderregelungen der familienrechtlichen Verfahren ausschlaggebend, sondern vielmehr die Art der Parteien und ihrer familienrechtlichen Beziehung zueinander. Dementsprechend seien die Besonderheiten der eherechtlichen Verfahren für Auseinandersetzungen unter den (ehemaligen) Ehegatten vorbehalten und diejenigen der selbständigen Klage des Kindes für das Verhältnis zwischen (unmündigem) Kind und Elternteil. Dies spreche ebenfalls eindeutig für die Anwendbarkeit von Art. 295 ZPO im vorliegenden Verfahren. Auch die Regelung der eidgenössischen ZPO spreche dafür, dass vorliegend ein Schlichtungsverfahren mit anschliessendem Klagprozess im vereinfachten Verfahren korrekt sei. In Art. 198 ZPO sei ausdrücklich nur das Scheidungsverfahren ausgenommen, nicht familienrechtliche Verfahren insgesamt oder auch nur Unterhaltsprozesse – in welcher Konstellation auch immer. Es mache keinen Unterschied, ob es sich um eine erstmalige Unterhaltsklage

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder um eine Abänderung eines bestehenden Unterhalts handle. Zudem spiele es keine Rolle, ob der abzuändernde Unterhaltsbeitrag in einem von der KESB genehmigten Unterhaltsvertrag, einem gerichtlichen Vergleich oder einem Urteil stehe, ob er aussergerichtlich, in einem selbständigen Klageverfahren, im summarischen Eheschutz oder in einem Scheidungsverfahren festgesetzt worden sei. Dies geschehe meist zufällig und ein solcher Zufall dürfe nicht über die massgebliche Verfahrensart einer späteren Anpassung entscheiden. Ansonsten wäre immer ein den eherechtlichen Verfahren nachgebildeter Prozess durchzuführen, sobald die Kinder ehelich gezeugt worden seien. Dass die Auffassung der Vorinstanz nicht überzeuge, lasse sich auch unschwer daran erkennen, dass diesfalls die Verfahrensart noch zudem davon abhängen würde, in welchem Stadium die Ehekrise der Eltern des klagenden Kindes sich befände. Je nachdem, ob die Ehe getrennt, in Scheidung befindlich oder schon geschieden sei, wäre das analog anzuwendende Verfahren des Eheschutzes, der ordentlichen Scheidung oder des Abänderungsverfahrens des Scheidungsurteils anzuwenden, obwohl der materielle Anspruch immer derselbe bleibe, nämlich der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem Elternteil gemäss Art. 276 ZGB. Somit könne nur die von ihm vertretene Interpretation zutreffen: Alle Klagen zwischen Kindern und Eltern, die direkt auf der Eltern-Kind-Ebene, somit ausserhalb eines auf der Paar-Ebene geführten ehelichen Verfahrens eingereicht werden, seien selbständige Klagen im Sinne von Art. 295 ZPO und demzufolge im vereinfachten Verfahren mit vorgängigem Schlichtungsgesuch zu behandeln. 5. Der Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen des Berufungsklägers und führt aus, dass bei der Qualifikation als selbständige Klage nicht darauf abgestützt werden könne, ob sich die Eltern im Prozess als Parteien gegenüber stünden oder nicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers sei es sehr wohl möglich, ein Abänderungsverfahren eines Scheidungsurteils zwischen dem Kind und einem Elternteil durchzuführen. Der Auffassung der Vorinstanz sei zuzustimmen, wonach eine selbständige Unterhaltsklage des Kindes ausgeschlossen sei, wenn der Unterhalt vorgängig in einem eherechtlichen Verfahren festgelegt worden sei. Eine selbständige Unterhaltsklage des Kindes komme bereits deshalb nicht zur Anwendung, da sie gerade nicht selbständig sein könne, sondern sich an einen vorgängigen Entscheid anlehne und dieser im neuen Verfahren miteinbezogen werden müsse. Daraus ergebe sich ganz klar, dass eine bei der Scheidung zwischen den Eltern geregelte Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nur in einem eigentlichen, der Scheidung selbst nachgebildeten Scheidungsabänderungsverfahren abgeändert werden könne. Dass der Anspruch des Kindes je nach Beziehungssituation der Eltern unterschiedlich zu beurteilen sei bzw. die Verfahrensart davon abhänge, erscheine als logische Konsequenz. Die Ansprüche des obhutsinhabenden Elternteils seien sodann, zumindest betreffend den Unterhalt des (Ex-)Ehegatten, vom Kinderunterhalt abhängig. Weshalb für dessen Beurteilung eine andere Verfahrensart und gar ein anderes Verfahren geführt werden solle, sei absolut nicht nachvollziehbar und berge mehr Schwierigkeiten und Nachteile als Vorteile. Der Berufungskläger verkenne, dass die durch ihn angestrebte Klage nicht nur direkt die Eltern-Kind-Ebene betreffe. Vielmehr müsse der auf Paarebene geführte Konflikt für die Beurteilung der vorliegenden Frage betreffend Kindesunterhalt ebenfalls berücksichtigt werden. Es handle sich somit nicht um eine selbständige Klage i.S.v. Art. 295 ZPO, sondern vielmehr um eine Klage, für welche die scheidungsrechtlichen Bestimmungen analog anzuwenden seien. 6. Gesetzliche Grundlage der Unterhaltsklage ist Art. 279 ZGB, gemäss dem das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft und maximal für ein Jahr vor Klageerhebung klagen kann. Die Klage ist subsidiär zur Unterhaltsfestsetzung in eherechtlichen Verfahren. Das Verfahren ist in Art. 295 ZPO geregelt, wonach für selbständige Klagen das vereinfachte Verfahren gilt. Eine Unterform der Unterhaltsklage ist die Klage auf Abänderung des Unterhalts gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB; die Grundsätze der Unterhaltsklage gelten bezüglich des Verfahrens (inkl. vorsorglicher Massnahmen) auch für sie. Auch hier gehen aber eherechtliche Verfahren vor: Wurde der Unterhaltsbeitrag in einem Scheidungsurteil festgelegt,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht so ist auf Abänderung des Scheidungsurteils zu klagen (Art. 134 Abs. 3 ZGB), liegt ein Massnahmeentscheid vor, ist ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahme zu stellen (Art. 276 ZPO), und im Rahmen des Eheschutzes ist nach Art. 179 Abs. 1 ZGB vorzugehen (ANNETTE SPYCHER, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 295 N 11 f.). Wie im angefochtenen Entscheid korrekt ausgeführt, wird in der Literatur überwiegend die Ansicht vertreten, dass zur Abänderung eines Scheidungsurteils eine selbständige Unterhaltsabänderungsklage gestützt auf Art. 295 ZPO ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers gehen bei einer Abänderung des Kindsunterhalts, der in einem eherechtlichen Verfahren festgelegt wurde, immer zwingend die eherechtlichen Bestimmungen vor. Der Begriff der selbständigen Klagen i.S.v. Art. 295 ZPO umfasst all jene Klagen, bei denen die Kinderbelange nicht im Verbund mit einer anderen familienrechtlichen Thematik zu regeln sind (STEPHAN MAZAN/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung. 3. Aufl., 2017, Art. 295 N 4). Die gerichtliche Klage auf Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungs- oder Trennungsurteils (Art. 134 ZGB) ist auch dann keine selbständige Klage im Sinne von Art. 295 ZPO, wenn sie ausschliesslich Kinderbelange zum Gegenstand hat. Hier gelten nach Art. 284 Abs. 2 und 3 ZPO ausdrücklich die Bestimmungen über das streitige Scheidungsverfahren sinngemäss (STEPHAN MAZAN/DANIEL STECK, in: BSK ZPO, a.a.O., Art. 295 N 7; ebenso JONAS SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Band II, Bern 2017, Art. 295 N 6). Für manche Autoren stellt sich die Frage der Anwendbarkeit der selbständigen Klage nach Art. 295 ZPO in der Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen, welche in eherechtlichen Verfahren festgesetzt oder geändert wurden, gar nicht, indem ausgeführt wird: «Bei verheirateten, getrennten und geschiedenen Eltern wurde bisher und wird über strittige Kinderbelange auch weiterhin im Eheschutz-, Scheidungs- und Abänderungsverfahren entschieden. Auch in diesem Zusammenhang hat sich die Frage der Anwendbarkeit von Art. 295 ZPO auf derartige Begehren gar nie gestellt» (EVA SENN, in: Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, FamPra.ch 2017, S. 971 ff., S. 978). Inwiefern die im angefochtenen Entscheid zitierten Quellen die vorinstanzliche Ansicht nicht belegten, da einzig ein Autor diese Meinung vertrete, ist nicht ersichtlich und angesichts der soeben zahlreich zitierten Literaturstellen nicht zutreffend. Der Einwand des Berufungsklägers, die Vorinstanz vertrete ein altertümlich anmutendes Verständnis des Prozessrechts, indem sie auf ein vorgängiges familienrechtliches Verfahren abstelle, kann ebenfalls nicht gehört werden. Es ist geradezu die Intention des Gesetzgebers, zwischen Unterhaltsklagen mit vorgängigem eherechtlichem Verfahren und solchen ohne zu unterscheiden. Eine Klage auf Abänderung eines Unterhaltsbeitrags, welche auf einem vorgängigen eherechtlichen Verfahren beruht, kann folglich per se keine selbständige Klage sein. Der Berufungskläger scheint zudem zu verkennen, dass eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils Auswirkungen auf einen allfälligen Unterhaltsbeitrag der Geschwister oder auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag des anderen Ehegatten zeitigen könnte. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb auf die erheblichen prozessualen Schwierigkeiten hingewiesen, die eine selbständige Unterhaltsklage des Kindes für die Abänderung eines Scheidungsurteils im vereinfachten Verfahren mit sich brächten. Die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid gilt es daher zu bestätigen. Auch der Berufungsbeklagte weist in seiner Berufungsantwort auf die Unselbständigkeit der Abänderungsklage hin, da diese sich an einen vorgängigen Entscheid anlehne und dieser wiederum im neuen Verfahren miteinbezogen werden müsse. Desgleichen ist dem Einwand des Berufungsklägers, wonach bei einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils die Parteien immer die ehemaligen Ehegatten, nie jedoch das Kind seien, zu entgegnen, dass gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB im Scheidungsabänderungsverfahren das Kind Parteistellung hat (JONAS SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 299 N 43). Wie die Vorinstanz bereits korrekt festgestellt hat, hätte der Berufungskläger zur Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags folglich eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gemäss Art. 284 ZPO anstelle einer selbständigen Unterhaltsklage nach Art. 295 ZPO einreichen müssen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Der Berufungskläger moniert ferner, die Vorinstanz begründe ihren Nichteintretensentscheid mit der Wahl der falschen Verfahrensart. Die Prozessvoraussetzungen seien in Art. 59 ZPO abschliessend geregelt. Die genannte Prozessvoraussetzung der Wahl der richtigen Verfahrensart sei darin nicht aufgezählt und stelle deshalb keine Prozessvoraussetzung dar. Für ein Nichteintreten bestehe deshalb kein Raum und es sei auf die Klage einzutreten. Zudem habe er seine erste Eingabe vom 17. Juli 2017 bewusst als «Klage (Schlichtungsgesuch)» tituliert, so dass sie auch den Anforderungen für eine Klage im ordentlichen Verfahren mit den Besonderheiten von Art. 274 ff ZPO genügt hätte. Es habe der Vorinstanz frei gestanden, die Eingabe direkt als Klage entgegen zu nehmen und auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten. Sie habe die Klage jedoch als Schlichtungsverfahren entgegengenommen und während des gesamten Schlichtungsverfahrens nie auch nur ansatzweise angedeutet, dass Zweifel an der Korrektheit des Verfahrens bestünden. 8. Der Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen des Berufungsklägers und führt aus, die Rechtsschrift vom 17. Juli 2017 sei explizit als Schlichtungsgesuch betitelt. An eine anwaltlich vertretene Partei seien höhere fachliche Anforderungen zu stellen als an einen Laien. Schliesslich sei ein Anwalt mit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Prozessrechts vertraut. Der Berufungskläger sei anwaltlich vertreten und habe sich bewusst für die selbständige Klage i.S.v. Art. 295 ZPO für die Abänderung des Kinderunterhalts entschieden. Der Berufungskläger vertrete zudem dezidiert die Meinung, das von ihm gewählte Vorgehen sei nach wie vor korrekt. Es gehe deshalb nicht an, seine als «Klage (Schlichtungsgesuch)» betitelte Eingabe vom 17. Juli 2017, welche in der Begründung auf die durchzuführende Schlichtungsverhandlung verweise, als Klage entgegen zu nehmen. Insbesondere von einer anwaltlich vertretenen Partei könne verlangt werden, dass sie Kenntnis darüber habe, wie ein Verfahren initiiert werden müsse. 9.1 Der Berufungskläger bringt zunächst vor, die sachliche und funktionelle Zuständigkeit nach Art. 59 ZPO seien keine Prozessvoraussetzungen und führten folglich nicht zu einem Nichteintretensentscheid. Dem gilt es zu widersprechen: Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, in Art. 59 ZPO eine vollständige Liste der Prozessvoraussetzungen aufzuführen. Dies wird durch das Wort «insbesondere» klargemacht. Gemäss der früheren kantonalen Gesetzgebung gelten folgende Voraussetzungen weiterhin als Prozessvoraussetzungen: gehörige Bevollmächtigung des Rechtsvertreters, Zulässigkeit der gewählten Prozessart. Grundsätzlich steht dem Gericht die Kompetenz zu, weitere Eintretensvoraussetzungen anzuerkennen. Dazu gehören die internationale Zuständigkeit gemäss Staatsverträgen bzw. Lugano-Übereinkommen, das Prinzip der Gerichtsbarkeits-Immunität (vgl. BGE 130 III 136 ff.), die funktionelle Zuständigkeit, die gehörige Verfahrenseinleitung und die Zulässigkeit des Rechtswegs und insb. des Zivilrechtswegs (MYRIAM A.GEHRI, in: BSK ZPO, a.a.O., Art. 59 N 2). Da die Zulässigkeit der gewählten Prozessart ebenfalls zu den Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO zählt, führt demzufolge auch die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 59 ZPO. 9.2 Dem weiteren Argument des Berufungsklägers, seine vom 17. Juli 2017 als «Klage (Schlichtungsgesuch)» betitelte Eingabe hätte vom Gericht auch als Abänderungsklage des Scheidungsurteils entgegengenommen werden können, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn eine Überweisung von Amtes wegen findet nicht statt. Die damit verbundene Zusatzbelastung des Gerichts wollte der Gesetzgeber vermeiden. Die schweizerische Zivilprozessordnung sieht nur im Falle, dass sich die sachliche Unzuständigkeit erst aus der Widerklage (Art. 224 Abs. 2) oder aus einer Klageänderung (Art. 227 Abs. 2) ergibt, vor, dass das Gericht den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit überweist (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, Art. 59 N 53 f.). In allen übrigen Fällen hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 236 Abs. 1) und gemäss Art. 63 ZPO zu verfahren; eine Prozessüberweisung an das zuständige Gericht entfällt (DOMINIK INFANGER, in: BSK ZPO, a.a.O., Art. 63 N 4).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Eingabe des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers vom 17. Juli 2017 wird explizit als Schlichtungsgesuch betitelt. Seine Kurzbegründung beginnt er mit folgendem Satz: «Vorliegende Kurzbegründung erfolgt lediglich summarisch und zur Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung». Somit hat der Berufungskläger eindeutig ein Schlichtungsgesuch eingereicht. Da keine Überweisung von Amtes wegen an das zuständige Gericht zu erfolgen hat, war die Schlichtungsbehörde gehalten, das Gesuch an Hand zu nehmen und das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Auch wenn die Schlichtungsbehörde bei den Prozessvoraussetzungen Schwierigkeiten sieht, hat sie sich im Zweifelsfall auf die Vermittlung zu beschränken und den diesbezüglichen Entscheid dem Gericht zu überlassen. Im anschliessenden Unterhaltsabänderungsverfahren wurde der Berufungskläger bereits mit der ersten Verfügung vom 23. Januar 2018 auf die Aussichtslosigkeit im Zusammenhang mit der Sachlegitimation hingewiesen. Dennoch hielt der Berufungskläger an seiner Klage fest, worauf ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2018 mitgeteilt wurde, die Zuständigkeit für ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils liege beim Scheidungsgericht und die von ihm eingereichte selbständige Unterhaltsklage stehe dort, wo in einem eherechtlichen Verfahren über den Unterhalt des Kindes entschieden worden sei, nicht offen. Der Berufungskläger wurde demnach schon von Beginn weg auf die Aussichtslosigkeit seiner Klage hingewiesen. Dass er dennoch daran festhielt und sich das Verfahren entsprechend verlängerte, hat der Berufungskläger seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Im Weitern erkennt die Vorinstanz zu Recht, dass auch wenn die Klage vom 15. Januar 2018 als Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils entgegengenommen worden wäre, mangels örtlicher Zuständigkeit des Gerichts auf die Klage nicht hätte eingetreten werden können. Bei einer Abänderungsklage beginnt die Rechtshängigkeit erst mit Einreichung der Klage. Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach Art. 23 Abs. 1 ZPO. Zuständig ist also die Instanz am Wohnsitz einer Partei. Aufgrund des Wohnsitzwechsels des Berufungsklägers zwischen Schlichtungsverfahren und Klageinreichung und des ausserkantonalen Wohnsitzes des Beklagten fehlte es zum Zeitpunkt der Klageinreichung an der zwingenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auch auf eine durch das Schlichtungsgesuch begründete Rechtshängigkeit kann sich der Kläger nicht berufen, da für die Abänderungsklage kein Schlichtungsverfahren vorgesehen ist (Art. 198 lit. c ZPO). Deshalb wäre auf eine Klage mangels örtlicher Zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen. 10.1 Der Berufungsbeklagte beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ff. ZPO kann eine Partei um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat die Partei Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Beurteilung der zivilprozessualen Mittellosigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

10.2 Der Berufungsbeklagte ist zur Zeit der Gesuchseinreichung bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und erhält eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich CHF 4'077.45 brutto. Gleichzeitig beträgt sein Gehalt aus Zwischenverdienst durchschnittlich CHF 3'600.00 netto pro Monat,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht was ungefähr seinem Nettoarbeitslosentaggeld entspricht. Sein Bedarf beläuft sich auf monatlich CHF 3'845.00 und setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00 Erhöhung des Grundbetrags um 15% CHF 180.00 Miete CHF 995.00 auswärtige Verpflegung CHF 150.00 Prämie KVG CHF 355.00 selbstgetragene Krankheitskosten CHF 108.00 Umweltschutzabonnement CHF 80.00 Unterhaltsbeitrag CHF 500.00 laufende Steuerbelastung CHF 277.00 Total CHF 3'845.00 Der Berufungsbeklagte verfügt somit nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel. Zugleich ist sein Begehren nicht aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen ist. 11.1 Es hat sich gezeigt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Es bleibt somit über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, hier dem Berufungskläger. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2‘500.00 festgelegt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31). Da dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Gerichtskosten zu Lasten des Staates. 11.2 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei ganz oder teilweise, so hat sie der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der unterliegende Berufungskläger ist folglich zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Die eingereichte Honorarnote weist einen Aufwand von 20.66 Stunden à CHF 200.00 sowie Auslagen im Betrag von CHF 123.60 auf, was erweitert um 7.7% Mehrwertsteuer eine zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 4'583.30 ergibt. 11.3 Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die vom Berufungskläger zu leistende Parteientschädigung von CHF 4'583.30 wird voraussichtlich nicht einbringlich sein. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten ist daher direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Allerdings besteht lediglich ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO. Es handelt sich dabei um eine Art Ausfallhaftung des Kantons, welche auf dem besonderen öffentlichrechtlichen Charakter der unentgeltlichen Rechtspflege basiert (KUKO ZPO-GASSER/RICKLI, 2. Aufl., 2014, Art. 122 N 5). Anwendbar ist der Stundenansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO (SGS 178.112) in der Höhe von CHF 200.00. Der ausgewiesene Aufwand von 20.66 Stunden à CHF 200.00 in der von Advokatin Gianna Burri eingereichten Honorarnote erscheint dem Gericht angemessen und wird genehmigt. Demnach wird Advokatin Gianna Burri eine Entschädigung von CHF 4'583.30 aus der Staatskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung der Entschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 4'583.30 an Advokatin Gianna Burri geht dieser Anspruch gegenüber dem Berufungskläger auf den Kanton über. 11.4 Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zugunsten des Berufungsklägers ist seine unentgeltliche Rechtsbeiständin, Advokatin Christina Reinhardt, für ihre Bemühungen aus der

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtskasse zu entschädigen. Ihrer eingereichten Honorarnote ist ein Aufwand von 12.65 Stunden à CHF 200.00 sowie Auslagen von CHF 107.10 zu entnehmen, was erweitert mit 7.7% Mehrwertsteuer einen Betrag von CHF 2'840.15 ergibt. Dieser Betrag ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Der Berufungskläger ist darauf aufmerksam zu machen, dass er gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Dem Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege mit der Rechtsanwältin Gianna Burri bewilligt. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an den Berufungskläger gehen diesen Kosten zu Lasten des Staates. 4. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'583.30 zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird diese Parteientschädigung aus der Gerichtskasse bezahlt, wobei der Anspruch mit der Zahlung auf den Kanton Basel-Landschaft übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 5. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger wird seiner Rechtsbeiständin Christina Reinhardt ein Anwaltshonorar inkl. Spesen und MWSt von CHF 2'840.15 aus der Gerichtskasse bezahlt. 6. Der Berufungskläger bleibt zur Nachzahlung der Gerichtskosten gemäss Ziffer 3 und der Anwaltskosten gemäss Ziffer 5 hiervor verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am 22. Oktober 2020 Beschwerde erhoben.

400 19 244 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.06.2020 400 19 244 (400 2019 244) — Swissrulings